Nr. 195.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
21. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Der Königsberger Prozeß und die Reform der Strafprozeß- Ordnung.
II.*)
Nach Abschluß der Voruntersuchung wird die Anklageschrift zugeftellt. Der Angeklagte soll, so bestimmt das Gesetz, sich auf diese innerhalb einer ausreichenden Frist erklären dürfen und das Gericht sodann in eine Prüfung darüber eintreten, ob der Angeklagte that sächlich nach Lage der Aften einer strafbaren Handlung hin reichend verdächtig erscheint. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist der unanfechtbare Eröffnungsbeschluß zu erlassen. Als die Strafprozeß- Ordnung beraten wurde, glaubte man, daß dieses Verfahren zwischen Zustellung der Anklageschrift und Hauptverhandlung eine wesentliche Rechtsbürgschaft dafür biete, daß möglichst kein Unschuldiger auf die Anklagebant komme. Manche wollten hierin sogar einen Ersatz für die mangelnde Berufung finden.
Wie aber haben sich die Verhältnisse thatsächlich gestaltet? In der überwiegenden Zahl der Fälle ist der Eröffnungsbeschluß zu einer leeren, nichtssagenden Formalität herabgesunken, die nicht den geringsten Schutz gegen unbegründete Anflagen gewährt. Auf einer im vorigen Jahre zu Dresden abgehaltenen Versammlung von Kriminalisten wies Professor v. Liszt zutreffend darauf hin, daß der Eröffnungsbeschluß nicht nur nutzlos fei, da ja doch fast regelmäßig jede Anklage- Erhebung durch den Staatsanwalt zum Erlaß des Eröffnungsbeschlusses führe, sondern daß das ganze Institut des Eröffnungsbeschlusses dem Angeklagten sogar Schaden bringe, da der von drei Nichtern als hinreichend verdächtig" bezeichnete Angeklagte von vornherein mit starkem Verdachte belastet in die Haupt verhandlung eintrete. Dies würde nicht der Fall sein, wenn die Anklage lediglich einseitig von der Gegenpartei, dem Staatsanwalt erhoben wäre und nicht die formelle Billigung durch das Gericht mit auf den Weg erhielte.
Ein Mitglied eines obersten Gerichtshofes war es, der hierauf erwiderte, es sei durchaus richtig, daß die praktische Handhabung des Eröffnungsverfahrens dasselbe ganz wertlos gemacht habe. Aber dies sei ein so offenes Geheimnis, jeder Jurist kenne so sehr aus eigner Erfahrung die Art des Zustandekommens des Eröffnungsbeschlusses, daß der Angeklagte dadurch nicht mehr belastet erscheine, als wenn er ausschließlich durch Willensentschluß des Staatsanwalts auf die Anklagebank gebracht wäre.
Sonnabend, den 20. August 1904.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.
bermittelt die Kenntnis der Zeugenaussage nicht genau und ist Inhaber der Staatsgewalt zu schützen. Und es ist durchaus kein nur ein unvollkommenes Ersagmittel für die Anhörung der Zeugen Bufall, daß die Verfassungsurkunden aller Länder sich mit dem selbst. Strafverfahren beschäftigen und dessen Grundzüge festlegen, Mit diesen die Normierung der Untersuchungshaft in Einklang zu bringen, muß die Aufgabe der Reform sein.
Daß
Zum neuen Fall Arenberg bringt das Scherl- Blatt, das wieder einmal als offizöses Mundstück benutzt wird, folgende Erklärung:
Die Quelle, aus der die Eröffnungskammer schöpft, ist also notwendigerweise stets eine trübe. Der daraufhin gefaßte Beschluß fann mithin eine Gewähr dafür, daß die Frage des Vorliegens des hinreichenden Verdachtes richtig beantwortet ist, nicht bieten. Wohl aber hat das geltende Verfahren die schwerwiegenden Nachteile, daß die Verantwortung für die Anklage- Erhebung ganz zu Unrecht dem Staatsanwalt abgenommen wird, daß dieser formell durch das Gericht, welches das Verfahren eröffnet hat, gedeckt erscheint, und daß der Angeklagte mit stärkerem Verdachte belastet in die Hauptverhandlung eintritt, als dies in Wahrheit der Fall ist. Denn die von einem Gericht gebilligte Anklage erscheint stets in einem ganz andren Lichte, als die einseitig von der Gegenpartei erhobene Klage. Nunmehr noch einige Worte über den reformbedürftigsten Abschnitt unfres Gesetzes: die Regelung der Untersuchungshaft. die auf diesem Gebiete herrschenden Zustände noch immer mit der größten Langmut von den geseggebenden Faktoren geduldet werden, vermag der, welchen sein Beruf täglich in die Gerichtssäle der Strafgerichte führt, kaum zu fassen. Obwohl die Untersuchungshaft in ihrem wichtigsten Inhalte, der Freiheitsberaubung, sich von der Strafhaft nicht unterscheidet, gestattet das Gefeß ihre Verhängung, ohne irgendwelche greifbaren und bestimmten Voraussetzungen aufzustellen, und ohne dem Nichter dasjenige Mittel an die Hand zu geben, welches sonst als die wesentlichste Garantie für einen gerechten Richterspruch gilt: die mündliche fontradiktorische Verhandlung vor einem mit den Aufgaben der Strafverfolgung nicht betrauten Gerichtshof. Ueber den oft ein Menschenschicksal entscheidenden Haftbefehl befindet nach geltendem Recht der Untersuchungsrichter in einem geheimen und schriftlichen Verfahren auf Grund von toten Aften, die meist in dem Augenblick, in welchem der Haftbefehl erlassen wird, zum erheblichsten Teile aus polizeiLichen Protokollen, also einem höchst mangelhaften Material bestehen. Ist es da zu viel gesagt, wenn jüngst ein ordentlicher Professor des Strafrechts an einer deutschen Universität in der" Juristen- Zeitung" den Ausspruch gethan hat:„ Wäre man darauf ausgegangen, den Beschuldigten möglichst wehrlos zu machen, man hätte kaum etwas Geschickteres Diese Erklärung ist absolut unzulänglich. Sie macht nicht einerfinnen können, als den Verfolger in die Maske des unbefangenen mal den Versuch zu bestreiten, daß die von Herrn Herfurth in Richters zu stecken, ihn mit dessen Entscheidungs- und Zwangsgewalt der Kolonialen Zeitschrift" gegebene Darstellung der Ermordung auszustatten. unrichtig ist. Sie beruft sich lediglich auf die Gutachten des einen
„ Die Behauptung, daß Groeneveld wegen der Ermordung eines Negers an die Behörde des füdwestafrikanischen Schutzgebietes eine Anzeige erstattet habe, die unbeachtet geblieben sei, und daß er sich dann an die Presse gewandt habe, ist unrichtig. Groeneveld hat eine solche Anzeige erst erstattet, nachdem er einen Artikel an eine deutsche Zeitung, der unbeachtet blieb, abgesendet hatte. Auf feine Anzeige hin ist sofort das triegsgerichtliche Verfahren gegen den angeschuldigten Unteroffizier eingeleitet worden. Der Angeschuldigte wurde in der That der Körperverlegung für schuldig befunden, aber auf Grund eines ärztlichen Gutachtens verneinte das Kriegsgericht die Frage, ob durch die in Nede stehende Behandlung der Tod des Eingeborenen verursacht worden ist(§ 226 St. St. G. B.), sowie die weitere Frage, ob die Mißhandlung als eine das Leben gefährdende anzusehen war(§ 223a Mt. St. G. B. ). Auf Grund dieser Feststellungen beantragte der als Staatsanwalt fungierende Oberrichter Richter derselbe, der später die gegen Groeneveld ergangenen erstinstanzlichen Urteile so start gemildert hat und dem also gewiß keine Voreingenommenheit gegenüber dem Erstatter der Anzeige nachgesagt werden kann eine Gefängnisstrafe von drei Wochen; das Kriegsgericht erkannte jedoch nur auf eine Geldstrafe.
Daß der Unteroffizier nach der Verurteilung im Dienste ber südwestafrikanischen Schutztruppe geblieben sei, ist unrichtig. Nachdem das Urteil hier in Berlin zur Kenntnis der Centralbehörde gekommen war, hat das Dberkommando der Schutztruppe die sofortige Entlassung und Heimsendung des Unteroffiziers an geordnet."
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Ferner wird behauptet, daß Koffat sofort feines Dienstes ent hoben worden sei, nachdem das Urteil zur Kenntnis der Berliner Centralbehörde gelangt sei. Bis dahin also beließ das süd afrikanische Kommando den Stoffat in seiner Charge!
Sollte man trotzdem bei der Beratung der Abänderung der Als Haftgründe tennt das geltende Recht den Fluchtverdacht, der ärztlichen Sachverständigen, der sich dahin geäußert habe, daß die Strafprozeß- Ordnung wiederum mit der Phrase operieren, daß das kraft gefeglicher Vermutung stets vorliegt, wenn ein Ber - dem ermordeten Neger zu teil gewordene standalöse Behandlung den Eröffnungsverfahren einen Schutz für den Angeklagten gewähre, brechen den Gegenstand der Untersuchung bildet, und den Tod desselben verursacht habe oder als eine das Leben geund versuchen, daraus irgend ein Argument für die Ablehnung auch Kollusionsverdacht, d. h. das Vorliegen von Thatsachen, aus denen zu fährden de anzusehen war. Solche ärztlichen Gutachten find aber nur der geringsten, zu Gunsten des Angeklagten geforderten schließen ist, daß der Angeschuldigte durch unlautere Mittel häufig selbst wenn sie im besten Glauben abgegeben werden Garantie herzuleiten, so wird es nur nötig sein, die Thatsachen Beugen usw. beeinflussen werde. Man braucht diese letzteren höchst anfechtbar. Erleben wir es doch täglich, daß sich die aus dem Königsberger Prozeß in ihrer vollen Nüchternheit für sich Worte nur einmal zu hören, um sofort zu erkennen, daß fie eben Gutachten mehrerer ärztlichen Sachverständigen, die über einen selbst sprechen zu lassen. nichts andres sind als leere Worte, ohne bestimmten, greifbaren Fall sich auslassen, in diametralem Gegensatz zu einander stehen. Nach einem etwa dreiviertel Jahr dauernden Vorverfahren wird Inhalt, ohne Angabe einer festen, jede Willfür ausschließenden Norm. Was hätte dementiert werden müssen, war die von Herfurth eine mehr als 200 Seiten umfassende Anklageschrift zugestellt. Die Hier werden die Verdacht 3 strafen des Mittelalters in andrer Ge- behauptete ungeheuerliche Mißhandlung des Negers! den Angeklagten zur Geltendmachung ihrer Einwendungen gesezte stalt wieder lebendig. Und eine auf solch' schwankender Grundlage ver- Sehr interessant für das Strafrechtssystem, das man bei EinFrist beträgt 5 Tage. Der Antrag auf Verlängerung der Frist hängte Maßregel hat die schwerwiegendsten Nachteile für den Verhafteten geborenen- Mißhandlungen zur Anwendung brachte, ist aber die bleibt, ebenso wie die Beschwerde, erfolglos. Der Hauptverhandlungs- zur Folge, fie macht ihn während der Dauer der Untersuchungshaft Strafe, die den Unteroffizier Roffat schließlich traf: er tam mit termin wird in Aussicht genommen und den Zeugen mitgeteilt, fast rechtlos, fie führt zur Erschwerung der Atteneinsicht und jeder einer Geldstrafe davon mit einer Geldstrafe für eine zum mindesten bevor der Eröffnungsbeschluß gefaßt ist, gleichsam als ob der Verteidigungsmöglichkeit. Die deutsche Strafprozeß- Ordnung steht beispiellofe Roheit, die vorlag, selbst wenn sich nach ärztlichem Begut Erlaß desselben gesetzlich vorgeschrieben sei, sobald nur die in dieser Hinsicht fast hinter allen Kulturländern zurück. Entweder achten kein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der MißStaatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat. Das Verfahren kennen diese, wie England, den Begriff der Kollusionshaft überhaupt bandlung des Negers und dessen Tod nachweisen ließ. Oder verwird endlich in dieser Kapitalfache, für welche die höchsten nicht, oder fie fegen ihr wenigstens, wie Desterreich, eine kurze Frist, hängte man eine so gelinde Strafe, weil man in Südwestafrika Beamten des Reiches und Preußens ihre Autorität in nach deren Ablauf die Kollufionshaft von selbst endigt. In Deutsch solche Roheiten gegen Eingeborene eben nicht als beispielden Parlamenten eingefekt haben, eröffnet und der hinreichende land dagegen ist diese auf federleichte Vermutungen hin vom Gesez Lose ansah?! Verdacht", auch soweit es sich um den Hochverrat und die Baren- zugelassene Maßregel von unbeschränkter Dauer. beleidigung handelt, angenommen, obwohl hier dem ganzen Ge Würde es für die Unhaltbarkeit dieser Zustände noch einer Bebäude das Fundament fehlte und es zusammenbrach, sobald die stätigung bedurft haben, so hätte sie der Königberger Prozeß geliefert. Verteidigung die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit an der Der ursprünglich auf Grund des Vergehens des Geheimbundes wegen Hand des trotz Kürze der Vorbereitungszeit herbeigeschafften Kollufionsgefahr, und da„ wegen Nähe der russischen Grenze Flucht- Um übrigen zeugt es gerade von der Schwere des Verbrechens Materials ernsthaft zur Erörterung stellte. berdacht begründet ist, erlassene Haftbefehl wurde bald darauf ausgedehnt, des Kossat, daß man in Berlin nach Einsicht der Atten einen Daß solche Vorkommnisse eine Reform erheischen, wird niemand da die Angeklagten auch des Hochverrats und der Barenbeleidigung Unteroffizier für unwürdig zu längerem Dienst erachtete, der in Südbestreiten. Diese Reform aber muß eine vollkommene sein und den dringend verdächtig" erschienen. Die offensichtlich wegen dieser letzteren westafrika nur mit einer Geldstrafe belegt worden war. Sitz des Uebels angreifen. Mit einem Herumfurieren an den Vergehen, drohende hohe Strafe" bildete für die Eröffnungskammer den Wir verlangen nach alledem erst recht Vorlegung des gesamten Symptomen der Krankheit ist nichts gethan. Es handelt sich hier Grund, auch noch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens den einen Aftenmaterials und eventuelle Wiederaufnahme des höchst wahrscheinnicht um Personen und gegen diefe zu erhebenden Vorwürfe. der Angeklagten in Haft zu behalten. Bei diesen Begründungen lich eigenartigen Gerichtsverfahrens!- Wer darin das Ziel der Angriffe findet, wie dies Kade in der im fällt zunächst der Hinweis auf die Nähe der ruffischen Grenze auf. borigen Artikel erwähnten Schrift thut, der versteht das Wesen der Daß die Angeklagten gerade das gaftliche Rußland als ZufluchtsDas Ministerium Giolitti und die Liftenwahl. Reformbestrebungen so wenig, daß mit ihm zu rechten stätte aufgesucht hätten, läßt sich wohl kaum annehmen. Jedoch dies Rom , den 17. August.( Eig. Ber.) der Mühe nicht verlohnt. Eine sorgfältige Prüfung Bor wenigen Wochen hat die offiziöfe Tribuna" eine der ist Nebenfache. Das Entscheidende ist: Die Angeklagten find für Campagne für die Wiederherstellung der Listenwahl bei den Atten tann zwar hier und da zur Vermeidung hinreichend verdächtig befunden und in haft behalten worden, ob- Barlamentswahlen eröffnet. Das Blatt giebt sich den Anschein, als einiger gröblicher Irrtümer führen und das im wohl es an der ersten Voraussetzung für ein strafrechtliches Ein- handle es sich um einen Vorschlag eigner Initiative, dem es die bureaukratischen Geschäftsgang völlig schablonenhaft gewordene Er- schreiten hinsichtlich des Hochverrats und der Barenbeleidigung fehlte. offiziellen Streife gewinnen möchte. In Wirklichkeit liegt aber eine öffnungsverfahren etwas lebendiger geftalten. Biel aber würde Ferner die Haft durfte verhängt werden, ohne daß das Gesetz den An- von Giolitti inspirierte Agitation vor, über deren Abfichten und damit nicht gewonnen, da der Fehler im Gesez liegt. So lange geklagten die Möglichkeit gab, in mündlicher Verhandlung das Fehlen der Zweden wir von dem Ministerium nahestehender Seite Mit die Eröffnungskammer lediglich aus den Akten ihre Kenntnisse schöpft, Verdachts- und Haftgründe darzuthun. Ja noch mehr: Die gefeßlichen teilungen erhalten haben, deren absolute Zuverlässigkeit wir verohne Gehör des Angeklagten und der Beugen, kann die Entscheidung Borschriften verhindern, daß der Angeklagte überhaupt nur weiß, bürgen können. eine fachgemäße nicht sein. Die Aften bestehen zum guten Teile was gegen ihn vorliegt. Der Haftbefehl, der sich darauf beschränkte, Legislaturperioden Listenwahl bestanden, die 1891 unter dem Wie bekannt, hat für das italienische Parlament während zweier aus Protokollen, die von unteren Polizeibeamten aufgenommen sind. Die von der Staatsanwaltschaft angezogenen Paragraphen des Kabinett Rudini- Nicotera durch den uninominalen Wahlkreis Daß solche von wenig vorgebildeten Personen hergestellten Urkunden Strafgesetzbuchs aufzuzählen, gab den in Königsberg Angeklagten ersetzt wurde. Es bestanden Wahldistrikte, die 5 oder 3 der univielfach ganz unvollständig und unzuverläffig find, braucht nicht erst hiervon keine Kenntnis. Der Antrag der Verteidigung auf Ge- nominalen Wahlkreise umfaßten. Diese Diftritte wählten mit Liſten erwähnt zu werden. Aber auch das richtige richterliche Protokoll währung der Einsicht der Aften oder auch nur der Urkunden, auf wahl 5 oder 3 Abgeordnete. Nur in den Distrikten mit 5 Abgeord die sich der Haftbefehl stüßte, wurde vom Staatsanwalt und neten gab es eine Minoritätsvertretung, da einer von 5 Sizen der *) Vergl. Nr. 189 des Vorwärts". Wir teilen bel diefer Ge- Oberstaatsanwalt zurüdgewiesen, da im Ermittelungsverfahren Minorität reserviert war. Tegenheit mit, daß der ausführliche und forrette Bericht des Königs- eine gefeßliche Pflicht dazu nicht vorlag. Das Bild blieb also ber- gezeigt, wie sie sich seiner Zeit in Frankreich zeigten. Die Vorteile und Nachteile diefes Wahlsystems haben sich damals berger Prozeſſes nebst einer umfassenden Darstellung der preußischen schleiert und den Angeklagten die Möglichkeit entzogen, das nach- gezeigt, wie fie fich seiner Zeit in Frankreich zeigten. Ein Vorteil Russenpolitit und einer eingehenden Würdigung des Prozeßverfahrens ist, daß das lokale Cliquenwesen entwaffnet wird. Heute hat, an der Hand der bisher unbekannt gebliebenen und nach ihrem zuweisen, was die Behörden zu prüfen unterlassen hatten. namentlich in den rückständigen Gemeinden Süditaliens, der Abpolitisch- juristischen Werte schier unerschöpflichen Akten demnächst in Keine dieser Thatsachen sollte bei der Reform der Regelung geordnete eine außerordentliche Macht, hat seine klientel, für die er der Buchhandlung Vorwärts erscheinen wird. Erst diese Publitation der Untersuchungshaft vergessen werden. Die prozessualen Formen fich verwendet, feine Prätorianer, die ihn schützen. Er verdankt seine wird einen vollen Einblick in den Königsberger Prozeß gestatten. haben die Aufgabe, die staatsbürgerliche Freiheit gegen den jeweiligen Wahl nicht seiner politischen Stellung, sondern seiner lokalen Ver