Nr. 283. 21. Jahrgang.
1. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt. Freitag, 2. Dezember 1904.
Hbgeordnetenbaus.
109. Sigung vom Donnerstag, den 1. Dezember, nachmittags 1 Uhr. Auf der Tagesordnung steht die Interpellation der Abgg. Cassel( frs. Bp.) und Broemel( frs. Bg.) über den Berliner Schulkonflikt.
Cie lautet:
2. Das Provinzial- Schulkollegium zu Berlin hat mittels einer Verfügung vom 4. Oktober 1904 Rektoren der städtischen Gemeindeschulen zu Berlin unmittelbar angewiesen, Turnhallen und Aulen Berliner städtischer Gemeindeschulen für Vereine, denen zu bestimmten Zwecken seitens des Magistrats zu Berlin die Benutzung dieser Räume gestattet war, geschlossen zu halten und den Mitgliedern dieser Vereine den Eintritt zu verwehren. Hält die fgl. Staatsregierung diese mit Umgehung des Magistrats und der städtischen Schuldeputation zu Berlin an die diesen Behörden unterstellten Rettoren unmittelbar erlassene Verfügung materiell und der Form nach mit den Rechten der Gemeinden für vereinbar?" Minister Studt erklärt sich bereit, die Interpellation sofort zu Zur Begründung der Interpellation nimmt das Wort Abg. Funck( fri. Vp.):
beantworten.
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Kultusminister Dr. Studt:
Gerade es hätte ein besonderes Interesse, die Selbstverwaltungs- der Freireligiösen Gemeinde. Diese macht nämlich in rühmlichster organe in ihrer Stellung zu stärken. Wenn diese verstimmt, ent- Weise einen Unterschied zwischen dem allgemeinen Auftreten und mutigt werden, wird das der Schule am ersten unzuträglich sein. ihrem Unterricht für schulpflichtige Kinder. Würden ihre allgemeinen Vergegenwärtigen Sie sich, welche enormen Lasten die Gemeinden Versammlungen in den Schulräumen abgehalten, so möchte ja gerade auf dem Gebiete des Schulwesens dem Staate abnehmen. vielleicht einmal etwas vorkommen, wodurch die vom Staatsreden hätten, so würde das dem allgemeinen Besten nicht dienen. Jugendunterricht ist das ausgeschlossen. Hätte man dem Magistrat gesagt, Wenn sie erkennten, daß sie nur zahlen sollten und nichts dreinzu- ministerium verteidigte Würde der Schulräume verlegt würde. Bein Wer weiß, welche Unsumme intellektueller und materieller Kraft in daß in den von der Freireligiösen Gemeinde benutten Schulräumen aufder Selbstverwaltung tätig ist, wird dieser Auffassung zustimmen. reizende Reden gehalten würden, so würde der Magistrat sofort nachgegeben 1. Aus welchen Gründen hält die fgl. Staatsregierung die beim Zusammenarbeiten in der Selbstverwaltung viel leichter als städtischen Selbstverwaltungsförpers, hier zu protestieren. Mit dem Auch die Ueberwindung von nationalen und Klaffengegensägen ist haben. Aber das war nicht der Fall. Es war eine Ehrensache des Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und irgend wo anders. Medizinalangelegenheiten vom 17. November 1903 an die sämtlichen heute wesentlich auf der Grundlage der Städte- Ordnung von 1808. fchaft ist, muß sich mit ihr solidarisch fühlen, mag er konservativ, Die Selbstverwaltung in Preußen ruht noch Parteistandpunkt hat es nichts zu tun. Wer Mitglied einer KörperRegierungen, nach welcher die Verwendung oder Ueberlassung der Zusammen mit Elementarschulräume durch die Gemeinden zu anderen Zwecken, als der Selbstverwaltung der Heeresreform ist es die Einführung liberal oder demokratisch sein.( Sehr richtig! links.) In einer Zeit, zu denen des öffentlichen Elementarunterrichts der vorgängigen Ge- geburt danten, gewesen, der wir Preußens Wieder wo die materiellen Interessen alles zu überwuchern drohen, sollten nehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf, mit den bestehenden die Preußen stark gemacht hat dahin Sie das Ehrgefühl der Mitglieder der städtischen Verwaltung nicht zu kommen, 100 Gesetzen und insbesondere mit den aus der Selbstverwaltung für Die geschichtliche Entwickelung des preußischen Staates beruht nicht links.) Unseren großen Erfolg in St. Louis verdanken wir doch vor es heute steht.( Sehr wahr! links.) unnüt verlegen durch eine übertriebene Präfettentätigkeit.( Bravo ! die Gemeinden sich ergebenden Befugnissen für vereinbar? Dingen mitarbeiten zu können. Dinge, die so tief gewurzelt sind, fach sich wiederholender Beifall auf der ganzen Linken.) zum geringsten Teile auf dem Stolz des Bürgertums, an allgemeinen allem der Tätigkeit der städtischen Schulbehörden.( Lebhafter, mehrsoll man nicht antasten. Ich glaube, daß die Regierung allen Anlaß hat, dafür zu sorgen, daß nicht engherzig- bureaukratische Auffassung, die sich bis zum Unteroffizierston versteigt( Vielfaches Ich muß unterscheiden zwischen dem Aufsichtsrecht des Staates Sehr gut! links), die Selbstverwaltung schädigt. Gerade das Kultus- und den Pflichten der Gemeinde und das Aufsichtsrecht lasse ich mir ministerium sollte ein Ministerium des geistigen Fortschritts, nicht nehmen. Der Vorredner war über die tatsächlichen Verhältnisse follte auch in erster Reihe dafür sorgen, daß die preußischen Der flare Wortlaut des Ober- Verwaltungsgerichts- Erkenntnisies ist nicht des geistigen Rückschritts sein( Sehr wahr! links), es offenbar nicht genügend informiert.( Lebhafter Widerspruch links.) Traditionen gefördert werden. nicht revolutionärer Anwandlungen verdächtig ist, hat sich bei der worden. Es ist ein grundlegender Irrtum, wenn gesagt wird, daß Das Herrenhaus, das doch gewiß durch die Ausführungen des Herrn Vorredners nicht erschüttert den Standpunkt gestellt, daß die Verordnung von 1817 einer Ein- behandelt werden müsse. Die Regierung steht auf dem Standpunkt, legten Etatberatung in der Budgetkommission fast einstimmig auf das städtische Eigentum nach den Grundsätzen des Privateigentums schränkung, keiner Ausdehnung bedürfe. Meine politischen Freunde daß mittelbar pädagogische Interessen verletzt worden sind und und weitere Kreise dieses Hauses stehen auf dem Standpunkte, daß hat deshalb den jugendlichen Turnern und mur den der Weg, den die Regierung jetzt beschritten hat, wenn er weiter jugendlichen wie den jugendlichen Angehörigen der freiEs handelt sich um Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht der verfolgt wird, zu nichts Gutem führt. Die Regierung würde sich religiösen Gemeinde die Benugung verboten. Ich frage, konnte Gemeinden, die für die ganze preußische Monarchie von großer Be- bei niemand schaden, wenn sie die zu weitgehenden Maßnahmen von der Regierung ein schonenderer Weg gefunden werden, deutung sind. Wir betrachten diese beiden Erlasse als den schwersten redressierte. Tut sie es nicht, so entfesselt sie im Lande einen als sie ihn eingeschlagen hat. Sollten etwa die Mitglieder der Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht, der seit langer Zeit von der Widerstand, der den Schulinteressen nicht förderlich sein kann.( Leb- Schuldeputation in Strafe genommen werden?( Burufe links: Regierung begangen ist und die energischeste Abwehr nötig macht. hafter Beifall links.) Warum denn nicht. Inumer zu! Lachen!) Die Regierung hat eine ( Sehr richtig! links.) Der Berliner Magistrat hat in würdiger und Kultusminister Dr. Studt: allgemeine Verfügung erlassen, bloß um den Anschein zu vermeiden, fachlicher Form feinen Standpunkt gewahrt und von den Rechten Die außergewöhnliche Schärfe der Angriffe, die der Interpellant daß die Behörden mit irgend welcher Animosität gerade gegen Berlin der Selbstverwaltung nicht das geringste preisgegeben.( Sehr richtig! foeben gegen mich erhoben hat( Lebhafter Widerspruch links) läßt borgehen. Freilich, wenn die Berliner Behörden so entgegenkommend links.) nicht um eine vereinzelte Erscheinung, sondern um eine allgemeine, nur, fondern auch der Rechtsverhältnisse erklären.( Dho! links.) Ich schon im Jahre 1897 hat der Oberpräsident v. Achenbach Veranlassung Wir haben die Empfindung, daß es sich bei diesem Eingriff sich durch die teilweise Unkenntnis der fachlichen Verhältnisse nicht gewesen wären, wie der Vorredner es dargestellt hat, wäre es noch anders. Aber sieben Jahre sind Verhandlungen gepflogen worden und gegen die Selbstverwaltung gerichtete Tendenz handelt: ich erinnere werde den Beweis dafür führen und erwarte den Gegenbeweis von nur an den Königsberger Sparkassenstreit. Auf die juristische benen, die dem Redner vorher einen gewissen Beifall bezeigt haben. gehabt, einzuschreiten.( Beifall rechts. Zischen links.) Seite der Angelegenheit will ich nicht eingehen. Feststeht, Es ist schwer, verwickelte Rechtsgebiete ohne jede Vorbereitung einer daß die Regierungsinstruktion, auf die man sich beruft, in großen Versammlung darzulegen. Abg. Pallaske( f.): Leider haben die Herren Abihrem hundertjährigen Bestehen, so wie jezt noch nie geordneten die Form der Interpellation gewählt und damit ein- politische Angelegenheit. Der Abg. Funde hat von einem UnterEs handelt sich hier um eine Rechtsfrage und nicht um eine ausgelegt worden ist.( Sehr richtig! lints.) Im ersten gehende Beratung in der Kommission und eingehende schriftliche offizierton gesprochen und der Abg. Hobrecht von einer PräfettenStadium des Konflikts ist immer nur von den Schulintereffen" Berichterstattung unmöglich gemacht. Ich muß also versuchen, hier tätigkeit der Schulverwaltung. Was haben solche Aeußerungen bei die Rede gewesen. In der Verfügung vom 4. Ottober 1904 in fnappester Form die ganze Rechtslage darzulegen. Ich muß einer Nechtsfrage zu tun. Nach dem Allgemeinen Landrecht ist die aber spricht das Provinzial- Schulfollegium von den allgemeinen dabei etwas weiter zurückgreifen auf zunächst staatlichen Interessen", die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden er- preußische Schulreglement das Schule eine Veranstaltung des Staates. Nach der historischen bon 1763. forderlich machten. Mir ist es unverständlich, wie die allgemeinen anhaltende ( Stürmische, lang Entwickelung und nach der Rechtsprechung unterstehen auch Heiterkeit links. Staatlichen Interessen durch die Abhaltung von Religionsübungen der Redner weist an der Hand weiterer Verfügungen und Entscheidungen in den Kommunen haben sich zu fügen in das Staatsganze. Rufe rechts: Ruhe! Ruhe!) die Schulgebäude der Aufsicht des Staates. Die Herrschaften Freireligiösen Gemeinde( Lachen rechts.) geschädigt werden können. eingehend nach, daß die Verwendung und Ueberlassung von Schul- Wir achten jede religiöse Ueberzeugung, auch wenn sie uns unsymAber gefegt, es wäre der Fall, dann hätte doch das Ministerium des räumen seitens der Gemeinden stets von der Genehmigung der Schul- pathisch ist. Die Staatsregierung muß aber der Aumaßung entInnern eingreifen müssen und nicht das Provinzial- Schulkollegium. aufsichtsbehörden abhängig gemacht worden sei. Durch dies sonderbare Vorgehen ist der städtischen Verwaltung die stehende Verfügung bedeutet keinesfalls etwas Neues. Ich habe gelehrt wird, von solchen beansprucht werden, deren Lehren das verDie in Frage gegentreten, die darin liegt, daß Anstalten, in denen Gottesfurcht Möglichkeit absolut genommen, gegen die Verfügung den Instanzen- das Gefühl gehabt gegenüber einzelnen Breßorganen, als ereiferten legt, was der großen Maffe des Voltes heilig und teuer ist, und weg zu beschreiten, was sie gegen eine Verfügung des Ministers hätte sie sich über die Angelegenheit nur, soweit fie ihr Barteiprogramm wir hoffen, daß die Regierung auch fernerhin so verfahren wird, wie tun können.( Sehr richtig! links.) Ich bin begierig, von der königl. berührt.( Oho! links.) Die Fürsorge des Staates für die Jugend- bisher.( Lebhafter Beifall rechts.) Staatsregierung zu hören, warum sie diesen Weg des Vorgehens erziehung gibt den inneren Grund für das Recht, in die Selbstgewählt hat. verwaltung der Gemeinden einzugreifen.- Die Interpellanten Abg. Caffel( frf. Vp.): Was nun den Erlaß in seinem materiellen Gehalt anbetrifft, so haben früher dieselbe Meinung gehabt und beim Kultusminister stehen wir auf dem Standpunkt, daß die Schulgebäude in den am 15. März 1899 und am 14. Februar 1900 die Abstellung sich in seiner flaren Weise nicht nur unserer Stadt, sondern Ich danke dem sehr geehrten Kollegen Hobrecht, daß er Städten lediglich Eigentum der städtischen Gemeinden find, daß ein von Mißbrauch von Schulräumen beantragt. Ein Eingreifen auch des Rechtes aller Gemeinden in so vorzüglicher Weise staatliches Aufsichtsrecht, soweit es überhaupt existiert, sich nur auf in die Selbstverwaltung geschieht nur, wo es das Staatsintereffe angenommen hat.( Lebhafte Zustimmung links.) Nie ist von die Art und Weise und Beschaffenheit der Gebäude, auf die Größe erfordert. unferer Seite bestritten worden, daß dem Staate die Schulaufficht der Räume und dergleichen erstrecken kann, aber sich nicht in eine Art In Bezug auf den zweiten Teil der Interpellation, betreffend zusteht( Sehr richtig! links), und daß über den Wirkungskreis der Verwaltung auswachsen darf; daß der Staat nicht für sich in An- das Verbot des Provinzial- Schulkollegiums, dem polnischen und Stadtgemeinde die allgemeine Staatsaufficht fungiert. Es ist desspruch nehmen darf, eine maßgebende Entscheidung auch über die tschechischen Turnverein, dem Arbeiter- Turnverein Fichte" und der halb durchaus irrtümlich und führt die Deffentlichkeit irre, wenn Verwendung der einzelnen Räume zu haben. Warum sollte man Freireligiösen Gemeinde Schulräumlichkeiten zur Verfügung zu in einem, ohne Kenntnis der Stadtverordneten - Verhandlungen, den Städten, denen man ja soviel Vertrauen entgegenbringt, nicht stellen, kann ich das Vorgehen des Schulkollegiums ganz unanfechtbar geschriebenen Artikel die„ Norddeutsche Allgemeine Zeitung" behauptet auch die Fähigkeit der Verfügung über ihre Schulräume zutrauen? nennen. Diese Behörde hat das Recht und die Pflicht, die zweck hat, die Redner dort, der Oberbürgermeister und ich, hätten das Sind doch Mißstände in dieser Beziehung nie zutage ge- widrige Verwendung von Schulräumlichkeiten zu verhindern. Und Aufsichtsrecht des Staates angegriffen. Die Verordnung von 1817 treten. Daß die freireligiöse Religionsübung den Schul- die Verwendung durch die in Betracht kommenden Vereine ist eine regelt die Befugnisse der Verwaltung und Regierungsgewalt nur interessen in feiner Weise hindernd in den Weg tritt, habe zweckwidrige. Die polnischen Turnvereine sind diejenigen Vereine, insofern, als sie den einzelnen Abteilungen der Hauptgewalt die ich schon ausgeführt. Auch der Umstand, daß in den Räumen geturnt die im geeigneten Moment die polnische Aktion einleiten sollen. ihnen obliegenden Aufgaben zuweist, schafft aber kein neues objektives wird, scheint mir nicht ausreichend, eine Maßregelung herbeizuführen. Wenn das Turnen ihren Hauptzwed bildete, könnten ihre Mitglieder Recht gegenüber den selbständigen Organisationen, über die die Wir sind alle Tage in der Lage, wissenschaftlichen und Gefang- einem deutschen Turnverein beitreten.( Burufe links.) vereinen unsere Schulräume zur Verfügung stellen zu müssen. Wie Regierung staatliche Befugnisse ausüben will. Das geht aus den Die Freireligiöse Gemeinde steht dem Christentum und damit§ 8 dieser Regierungsinstruktion von 1817 deutlich hervor. Diese soll in diesen Fällen verfahren werden. Ich las erst jegt in einer dem Staatsinteresse direkt feindlich gegenüber. Instruktion schafft neues Recht auch nicht hinsichtlich der StaatsFachzeitung, daß bei Musikaufführungen in den Schulen das Pro- Ich will gern die große Sorgfalt anerkennen, welche die Stadt aufsicht und-Verwaltung über das Elementar- Schulwesen. Denn die gramm vorher dem Provinzial Schulfollegium vorgelegt werden Berlin dem Schulwesen widmet, und ich habe stets dahin gewirkt, Staatsaufsicht fennt schon das Landrecht und das Verwaltungsrecht müsse, damit es prüfen tönne, ob nicht ein sozialdemokratischer oder daß fie von den mir unterstellten Behörden mit aller Rücksicht be- kann nicht so verstanden werden, daß die Regierung nun jede Schule zu polnischer Komponist gespielt werde.( hört! hört! links. Lachen handelt werde, die sich nur irgend mit dem Staatsintereffe vereinigen berwalten hat, daß sie eingreifen fann in die Tätigkeit jeder Schulrechts.) Ich will ja nicht behaupten, daß das ernst gemeint ist. Aber lasse. Aber in der vorliegenden Sache handelt es sich in letter fozietät, sondern will nur sagen, daß sie diejenige Verwaltungszu Ihrem Lachen ist kein Grund. Ich habe mich in diesen Dingen Linie um eine Frage der nationalen Ehre.( Oho! Lärm und tätigkeit wahrzunehmen hat, die ihr nach dem Gesetz obliegt. Die allmählich an das Nil admirari gewöhnt.( Sehr gut! links.) Das Bischen links.) gesetzlichen Bestimmungen aber finden sich in dem Titel 11,§ 193, Provinzial Schulfollegium hat auch sehr bald eingesehen, daß eingesehen, daß Abg. Fischbeck( frf. Bp.) beantragt die Besprechung der Inter- und Titel 12,§§ 18 und 19 des Allgemeinen Landrechts. Es bec3 nicht jeden einzelnen Fall entscheiden fann und pellation. stimmt, daß ebenso wie Korporationen die Verwaltung des Kirchenhat deshalb für eine ganze Zahl bon Fällen die bermögens gebührt, so den Schulsozietäten die Verwaltung des generelle Genehmigung erteilt. Die Städte find ja Schulvermögens. Dieses Recht ist ihnen nie bestritten worden, auch fönigl. Staatsregierung sehr dankbar, wenn sie sich auf ihre nicht durch das Ober- Verwaltungsgericht. Der Minister hat hier Wünsche und Beschwerden entgegenkommend zeigt. Sie haben aber den Vorwurf erhoben, daß wir die Entscheidungen des Oberfein Verständnis dafür, daß ihnen Rechte genommen werden, die fie Verwaltungsgerichts einseitig zitieren, hat aber nicht versucht, die von Hause aus befizen.( Sehr wahr! links.) Daß aus dem Ge- Der Herr Staatsminister stügt sich auf alte Ober- Landesgerichts- Entscheidung sinngemäß brauch ihrer Rechte schwerwiegende Mißstände sich ergeben haben, Entscheide, deren geistige Fundamente im Laufe der Zeit doch un- Nachdem das Ober- Verwaltungsgericht dargelegt hat, daß bei den Zusammenhange wiederzugeben. ist nachzuweisen auch von der Regierung nicht versucht worden. ficher geworden sind. Vor allem aber muß man sich diese Entscheide Gemeinden das Recht, die Schule zu verwalten, mit der örtlichen Neben den Verfügungen der Regierung an das Provinzial- einmal genau auf die Veranlassungen hin ansehen, auf die hin sie Schulaufsicht zusammenfällt, feßt es die staatlichen Befugnisse ausschulkollegium erscheinen die des Provinzialschulkollegiums an die gefällt sind. Man wird dann finden, daß es sich bei dem gegeneinander. Ebensowenig wie die Selbstverwaltung und BeaufsichRettoren fast noch bedenklicher. In ihnen legt sich das Provinzial- wärtigen Streitfalle um ganz etwas anderes handelt. Man kann tigung der Schulen durch die Gemeinde, seien die staatlichen Befugfchulkollegium nun das Recht bei, direkt mit den Rektoren zu ver- doch unmöglich, wie es der Herr Staatsminister getan hat, aus einem niffe zur Schulaufsicht zu bestreiten. Jedenfalls dürfe die Regierung handeln, die der städtischen Schuldeputation auch als Verwalter der einzigen Sage, der sich in den Motiven der einen Entscheidung nichts verfügen, was dem Gesetz zuwiderläuft und sei nicht berechtigt, Schule unterstellt und deren Pflichten durch ein von der Regierung findet, so weitgehende Konsequenzen ziehen.( Sehr richtig! links.) der Schulverwaltung der Gemeinde die ihr zustehende Verfügung genehmigtes Statut genau begrenzt sind.( hört! hört! links.) Unfer Schulrecht ist im Laufe der Zeit entstanden, und wir wissen über das Schulvermögen zu entziehen.( Lebhaftes Hört! hört! Die Widersprüche in den Befehlen, die einmal vom Magistrat alle, wie mißlich es ist.( Sehr richtig! links.) Ich frage den Herrn lints.) Nun haben ber Vorredner und der Minister und ein ander mal vom Provinzial- Schulkollegium ausgehen, müssen Staatsminister, war es unter solchen Umständen notwendig, und, bestritten, daß die Schulgebäude Eigentum der Städte wären. Das die städtische Autorität untergraben und die Disziplin lockern, die wenn es nicht notwendig war, war es flug, in einer so schroffen find fie ganz zweifellos, richtig ist nur, daß die Städte nicht begerade auf dem Gebiete der Schule auf das sorgfältigste hätte ge- Weise zu erklären, jede Benutzung der Schulräume bedürfe der staat rechtigt find, schrankenlos über das Eigentum zu verfügen, fondern hittet werden sollen.( Sehr richtig! links.) Auch der Minister steht lichen Genehmigung?( Sehr richtig! links.) Es handelt sich überhaupt das Nutzungsrecht der Schule zu achten haben. Deswegen aber sind nicht ganz auf dem Standpunkte des Schulkollegiums. Er erklärte nur um ganz wenige Fälle, in denen die städtischen Behörden den fie doch Eigentümer geblieben, und schon nach privatrechtlichen im Herrenhaus in diesem Jahre, das Provinzial- Schulfollegium Anweisungen des Ministers nicht gefolgt sind. In den allermeisten Bestimmungen folgt daraus das Recht der Gemeinden, über die tönne auf den direkten Verkehr mit den Nektoren nicht verzichten, Fällen folgten sie ohne weiteres und( mit gehobener Stimme) wie Gebäude wie ein Privatmann zu verfügen, soweit es dem Schulzweck besonders in rein technischen Fragen. Höchst sonderbar ist ich hinzusetzen will, fie tun es noch heute.( hört! hört! links.) nicht widerspricht. In keiner Entscheidung des Ober- Verwaltungsgerichts auch die ganze Auffassung von der Stellung der Selbstverwaltungs- Bon den etwa 270 städtischen Schulanstalten sind es gerade drei, ist dieses Eigentumsrecht verkannt worden. Wir bestehen auf dem Recht, organe, die sich in der Korrespondenz des Provinzial- Schulfollegiums welche den der Regierung nicht genehmen Vereinen eingeräumt waren. die Schulräume zu anderen Zwecken zu verwenden, soweit es der mit ihm zeigt. Man scheint dort von der Stellung des Berliner Ich bin selbst längere Zeit Vorsitzender der Schuldeputation Schulzweck gestattet. Wir Magistrats gar feine Vorstellung zu haben. Zu dieser unter gewesen und kenne die Verhältnisse ganz genau. Ich weiß, wie Ausdruck haben ständig der Auffassung gegeben, daß wir in geordneten Auffaffung( Sehr gut! links) gefellt sich auch ein mert fireng darauf gehalten wird, daß in den Schulräumen nichts Räume für der Zeit, in der die den Unterricht nicht beansprucht werden, nach würdiger Ton:" Der Magistrat wird unserer Verfügung zu ent- Anstößiges vorkomme. Keine Rede darf 3. B. sprechen haben. Ueber die Ausführung unserer Anordnung erwarten der Turnstunden gehalten werden. Wenn der Herr Minister gefagt Die Stadt Berlin hat Schullofale Vereinen zur Verfügung gestellt, während unserem Ermessen für andere Zwecke darüber verfügen können. wir in 14 Tagen Bescheid. "( Lebhaftes Hört! hört! links.) Jch hat, die nationale Ehre stände in Gefahr, so wenden wir ein, daß die nützliche, ethische oder gesundheitliche Biele verfolgen. Die Frage glaube, der Minister hätte alle Veranlassung, die ihm untergeordneten diefe von denjenigen Behörden gewahrt werden folle, die dafür spißt sich dahin zu: Inwieweit unterliegt ein folches Verfügungs Behörden auf die Bedeutung der Berliner Stadtverwaltung hin- berufen sind. So liegt die Sachlage: Der Magistrat bestreitet recht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde? Wir bestreiten diefes gutveifen. Bis jetzt hat für die Welt und die Unsterblichkeit der durchaus nicht das staatliche Aufsichtsrecht, er bestreitet nur die Genehmigungsrecht. Alle die Befugnisse, die im Landrecht den Berliner Magiftrat noch mehr geleistet als das Provinzial Kompetenz des Provinzial Schulfollegiums dafür. Ferner ist Storporationen zugesprochen sind, stehen auf Grund der Selbst Schulfollegium.( Sehr ( Sehr gut! links.) Gerade das Kultus- hervorzuheben, wie wechselnd die Stellung der preußischen Staats- verivaltung jetzt den Kommunen zu. ministerium wird schlechte Erfahrungen machen, wenn es sein regierung in der Frage der Dissidentenkinder gewesen ist. Außer Die Schulauffichts Behörde hat das Recht der Aufsicht über ( Sehr richtig! lints.) Aufsichtsrecht in ein Bevormundungsrecht umwandeln will. dem zeigte sie sich schlecht unterrichtet über das Verhalten die inneren Schulangelegenheiten, darüber, daß die erforder
( Bei der Abstimmung über den Antrag Fischbeck erhebt sich der der größte Teil der Abgeordneten, selbst auf den Bänken der Konfervativen. Das Haus tritt in die Besprechung der Interpellation ein.) Abg. Hobrecht( natl.):