Nr. 288.
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Telegramm Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".
Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.
Donnerstag, den 8. Dezember 1904.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.
Wider die Soldatenmißhandlungen! Gebiet des code civil ist die Haftung des Staates bejaht in Bb. 48, S. 256 ff. und Bd. 51, S. 219 ff.) wird ferner vom Reichs
Ein Vorschlag.
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schadenzufügenden Handlung gilt. Außer Elsaß- Lothringen und dem In den Urteilen vom 14. 2. 1901 und 22. 4. 1902( abgedruckt Württemberg , dessen Ausführungsgeseh zum Bürgerlichen gericht angenommen, daß in Ausübung der öffentlichen Gewalt vom Gesetzbuch in§ 202 besagt:„ Verletzt ein Beamter des Staates Staat bezw. seinen Beamten auch Rechtsverhältnisse eingeflochten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vor- werden können, die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen Uns wird von geschäßter Seite geschrieben: gegenüber sind. So hat das Reichsgericht die Inbefignahme von Gegenständen Bekanntlich ist die Verwaltung nirgends so empfindlich als am fäglich oder fahrlässig die ihm einem Dritten Geldbeutel. Wenn sie hier gepackt werden kann, so eröffnet dies obliegende Amtspflicht, so trifft den Beteiligten gegenüber durch die Zollbehörde und ebenso die Inbefiznahme eines zu den Verantwortlichkeit den Staat. Die Verantwort Gerichtsaften überreichten Schriftstückes durch die Gerichtsbehörde und auch in Sachen der Abwehr von Soldatenmißhandlungen viel unmittelbarer wirksame Mittel als sie die Militär- Strafjustiz und lichkeit des Staates tritt außerdem ein, wenn die Haftung zwar sowohl für das gemeine, wie für das preußische Recht nach des Beamten nur deshalb ausgeschlossen ist, weil der Analogie eines zivilrechtlichen Verwahrungsvertrags behandelt und die Agitation in Presse und Parlament darzubieten vermögen. Und 1 in Elsaß- Lothringen sowie im Gebiete des rheinischen Rechts Tann Beamte die Amtspflicht im Zustand der Bewußtlosigkeit usw. ver- eine Schadenersatzpflicht des Staates, des Fistus anerkannt. Ganz in der Tat die Verwaltung für die Mißhandlung von Soldaten lest hat". Ferner in Baden( Artikel 5 Ausführungsgefeg vom gleichartig liegt der Fall der Aufnahme der Soldaten in die Armee, 17. Juni 1899), wo indessen vom Ministerium außer die eine schlagende Analogie zu gewissen persönlichen oder berufdurch ihre Vorgesezten jeden Grades zivilrechtlich haftbar gemacht Gerichtsbeamten der sogenannte Konflikt lichen Abhängigkeitsverhältnissen, die dem Zivilrecht angehören, werden. Dies bietet die Möglichkeit, die Verwaltung jeden lleber- bei Delikten von über den das Verwaltungsgericht schafft, so daß eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen z. B. griff eines fchlagfertigen Stellvertreters Gottes in Gestalt einer Buße erhoben werden kann, für den Mißhandelten fühlen zu lassen. Zunächst kann nach§ 847 3u entscheiden hat; Bayern ( Art. 60, 61 Ausführungsgesetz über den Dienstvertrag häufig genug sehr wohl in Frage kommen B. G.-. B. der Mißhandelte auch wegen des Schadens, der nicht Ver- vom 9. Juni 1899) ganz ebenso wie in Württemberg ; eisen tann. Ist der Staat nach Auffassung des Reichsgerichts verpflichtet, mögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen".( art. 78 Ausführungsgesetz vom 17. Juli 1899), wo indessen ebenso für Sachen aufzukommen, die in Ausübung seiner öffentlichen Gewalt das sogenannte Schmerzensgeld, das schon durch eine bloße wie in den Reichslanden nur eine Haftung des Staates im Simme ihm anvertraut, oder von ihm in Besitz genommen werden, wieviel Ohrfeige, durch bloßes Nötigen zur Duldung etelerregender einer Bürgschaft anerkannt ist, also vor der Inanspruch- mehr wird er für die Blüte des Voltes einstehen müssen, die das Prozeduren usw. ohne sonstige schädliche Folgen verwirkt wird. Der nahme des Staats erfolglos gegen den schuldigen Beamten unerbittliche militärische Machtgebot in die Kafernen givingt! Anspruch gehört vor die Zivilgerichte und ist durch Zivilllage zu ver- felbft prozessiert sein muß; Reuß ä. 2.(§ 69 Ausführungs- Wird ein derartiges zivilrechtliches Verhältnis als in dem folgen, auch wenn der Schuldige Militärperson ist und straf- gefeg vom 26. Oftober 1899); Reuß i. 2.(§ 48 Ausführungs- militärischen Dienstverhältnis eingeschlossen angesehen, so würde sich rechtlich der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Der Anspruch geht gefez bom 10. August 1899); Sachsen- Altenburg(§ 28 der Militärfisfus von einer Haftpflicht auch nicht durch die Einrede, Ausführungsgesetz vom 4. Mai 1899); Sachsen - Koburg- daß er bei seinen Einrichtungen und der Auswahl des Vorgesetztenzunächst gegen den Täter selbst. Aber- und hier liegt der Schwerpunkt Gotha ( Artikel 18§ 1 Ausführungsgesetz vom 20. November 1899); personals fich kein Versehen hat zuschulden kommen lassen, schüßen dieser Ausführung- Offiziere und Unteroffiziere sind einerseits, Sachsen Weimar- Eisenach (§ 91 Ausführungsgesetz vom können. wenn auch nicht nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, so doch 5. April 1899), wo aber gleichfalls nur eine Bürgschaftshaftung besteht; Also: Frisch auf zum fröhlichen Jagen auf den Beutel der Herren rechtlich als Staatsbeamte anzusehen, und andererseits hat ihre Berufsgewalt über ihre Untergebenen nicht den Charakter einer Schwarzburg- Sondershausen ( Artikel 19§ 1 Aus- Borgesetzten und des Militärfistus! führungsgesez vom 19. Juli 1899). führungsgesetz vom 19. Juli 1899). In Hamburg ist durch In Hamburg ist durch Wenn alle Anti- Mißhandlungs- Erlaffe bisher ebenso viele bloßen Disziplinargewalt, wie sie in der Beamtenhierarchie art. 89 der Verfassung vom 28. September 1860 die Haftung der Schläge ins Wasser waren- vielleicht gelingt es so, einen der der Vorgesetzte über die ihm die ihm untergebenen Beamten Verwaltungsbehörden für Schäden, die durch amtliche widerlichsten Auswüchse des bölferverderbenden Militarismus wirlhat, sondern fie ist eine obrigteitliche Gewalt. Vergl. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches", Handlungen ihrer Organe entstanden sind, statuiert. Hier ist„ Ver- sam zu Leibe zu gehen. 3. Aufl. II. S. 649, 617. Dies hat nach elsak- lothringischem wie waltungsbehörde" im Gegensatz zu„ Gerichtsbehörde" gebraucht; es nach rheinpreußischem Rechte zur Folge, daß für die Schäden, die dürfte auch die Militärbehörde unter diesen Begriff fallen. Für das Königreich Sachsen ist die Haftung des Staates solche Personen in Ausübung ihrer obrigkeitlichen Gewalt anrichten, ber Staat aufzukommen hat, nach elsaßz- lothringischem Rechte(§ 40 durch ein auf der Grundlage einiger älterer Reſtripte erwachsenes des Gesetzes betreffend die Ausführung des Bürgerlichen Gefeßbuchs Gewohnheitsrecht, das noch fortbesteht, seit langem anerkannt. Die Ausführungsgesetze der übrigen Bundesstaaten treffen keine Die Ausführungsgesetze der übrigen Bundesstaaten treffen keine in Elsaß- Lothringen ) als Bürge, nach rheinpreußischem( Artifel 89 8. 2 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Bestimmungen, so daß der bisherige Rechtszustand erhalten geblieben unbedingt. Maßgebend dafür, welches dieser Rechte anwendbar ist. Die Ausführungsgesetze der beiden Mecklenburg schließen daist, ist der Ort, wo die Rechtsverlegung geschehen ist. Die An- gegen in Erledigung einer für das sogenannte gemeine Recht bewendung dieses Rechtes ist auch dadurch gesichert, daß für die Entstehenden Kontroverse die Haftung des Staates generell aus. Für das gemeine Recht, das vor Erlaß des Bürgerlichen Gesez scheidung solcher Streitigkeiten gerade die Gerichte des Drtes zuständig sind, wo die schädigende Handlung begangen ist. buchs in weiten Gebieten Deutschlands in Geltung war, und das noch Der Schadenersatz( Schmerzensgeld-) Anspruch verjährt in drei jetzt für diese Gebiete, darunter viele der kleineren Bundesstaaten, Jahren. Der Mißhandelte wird also in der Regel feine Entlassung soweit nicht anderweite Bestimmungen ausdrücklich getroffen find, die abwarten können, um dann ohne Sorge vor Repreffalien seine streitige Frage regelt, besteht, wie bemerkt, eine Kontroverfe, zu der Beiniger und gleichzeitig den mitverantwortlichen Fistus vor das das Reichsgericht in der Entscheidung Bd. 11 S. 206 ff. Stellung genommen hat. Nach Auffassung des Reichsgerichts ist eine all Zivilgericht zu zitieren. gemeine Haftung des Staates bei Delikten feiner Beamten nicht anzuerkennen; es läßt aber dahingestellt, ob ein solcher Grund zur Haftung des Staates... barin zu finden sei, daß der Staat es bei Anstellung des Beamten oder bei der Belassung desselben im Amte an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen". Das muß aber aus allgemeinen Erwägungen heraus unbedenklich bejaht
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Ein systematisches Vorgehen solcher Mißhandelter in großer Zahl müßte Wunder wirken, so daß ein Versuch wohl die Mühe Lohnte.
Wir geben diese dankenswerte Anregung, die auf juristisch uns antastbarer Grundlage beruht, gern zur öffentlichen Kenntnis und fügen noch hinzu:
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt zwar in den§§ 89, 81, daß der Fiskus für den Schaden verantwortlich ist, den eine zu seiner verfaffungsmäßigen Vertretung berufene Person durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene zum Schaden ersatz verpflichtende Handlung einem Dritten aufügt. Und nach § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Fistus, wie das Kammergericht erst jüngst in einem Fall Schubelt gegen den Militärfiskus entschieden hat, auch für den Schaden, den eine von der Behörde zu einer Verrichtung bestellte Person, die nicht Vertreter im Sinne des § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, anrichtete. Das Gesez läßt im Lesteren Fall bem Fiskus nur den Entschuldigungsbeweis offen, daß bei Auswahl der Person und bei Zeitung der Verrichtung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verfahren ist.
werden.
Ganz ebenso ist die Rechtslage in Preußen. Das preußische Ausführungsgesetz schweigt über die hier erörterte Frage; es bleibt daher bei dem Rechtszustande, der vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches bestanden hat und der sich mit dem gemeinrechtlichen bedt.
Die Kämpfe um Port Arthur scheinen jegt zu baldiger Entscheidung zu drängen. Die Japaner haben durch die Eroberung des sogen. 203 MeterHügels einen großen Erfolg erzielt, der durch die Erſtürmung weiterer Hügel noch erhöht worden ist. Ob die Japaner sich durch diese legten Erfolge bereits des Schlüssels zu der so heiß umstrittenen Festung bemächtigt haben, ist zurzeit noch heiß umstrittenen Festung bemächtigt haben, ist zurzeit noch nicht zu erkennen. Jedenfalls aber handelt es sich um besonders wichtige Positionen, das beweist der außerordentlich zähe Widerstand der Russen, das beweisen auch ihre heroischen Wiedereroberungsversuche, bei benen sie 3000 Mann eingebäßt haben sollen. Die Japaner haben auf den eroberten Hügeln schwere Schiffsartillerie in Stellung gebracht, mit der jie die im Hafen liegenden Schiffe beschießen. Zwei Linienschiffe sind durch die japanischen Granaten bereits zum Siufen gebracht, resp. gebrauchsunfähig gemacht worden.
Die heutigen Meldungen lauten:
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Tokio , 7. Dezember .( Meldung des Reuterschen Bureaus".) Während der andauernden Beschießung Port Arthurs bemerkten die Belagerer vom 203 Meter- Hügel aus, daß ein russisches Panzerschiff im Hafen der Stadt sich start auf die Seite neigte. Infolge Nebels fonnte man das Schiff jedoch nicht genau erkennen.
Tokio , 7. Dezember .( Meldung des" Reuterschen Bureaus.) Wie amtlich bekannt gegeben wird, ist von den russischen Schiffen im Hafen von Port Arthur die" Poltawa " gefunken und der ,, Retwisan" schwer beschädigt.
Tokio , 7. Dezember .( Meldung des Reuterschen Bureaus".) Die Japaner haben gestern den Akasakahügel besetzt. Der Kreuzer Bayan ist auf Grund geraten.
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Aus der Soldatenmißhandlung entspringt danach in Preußen zunächst ein Ersatz- und Schmerzensgeld- Anspruch gegen den Miß- Petersburg, 7. Dezember. Die Nachrichten aus Port Arthur handler selbst; sodann unmittelbar und gleichzeitig auch gegen lauten immer ungünstiger. Die Russen follen 3000 Mann in den jeden höheren Vorgesezten, der aus Borfaz oder Fahr- Kämpfen um den 203 Meter- Hügel verloren haben. Die Japaner lässigkeit( ungenügende Kontrolle uſtv.) die Ausführung der Miß- sezen die Beschießung eifrig fort; von allen Schiffen des russischen handlung ermöglicht oder nicht verhindert hat: Jeder erinnert sich Geschwaders soll nur noch die„ Roffia" manöverierfähig sein. Tokio , 7. Dezember. Amtliche Meldung. Der Kommandant der der Breitenbachiaden, die zu den täglichen Erscheinungen der Militär- Schiffsartillerie vor Port Arthur berichtet, daß seit dem 2. d. M. justiz gehören; jeder erinnert sich der zahlreichen Fälle, in denen die Beschießung der ruffischen Schiffe, welche im Süden vor Behgu Diese Bestimmungen beziehen sich aber nicht auf den Schaden, selbst die Militärrichter ihr Erstaunen darüber, daß gewiffe Miß- fchan liegen, mit Erfolg täglich fortgeführt werde. Sie wurden von den Beamte in Ausübung der ihnen anvertrauten öffent- handlungen den Vorgesetzten entgehen konnten, nicht zu unterdrücken wenigftens 134 Schuß getroffen. Nach Beobachtungen, die man am lichen Gewalt ausüben: Die Regelung der Frage, inwieweit vermochten: fie gehören alle hierher. Morgen des gestrigen Tages vom 208 Meter- Hügel machte, wurde in solchen Fällen der Staat in Anspruch genommen werden fanm, Ein gleicher Anspruch erwächst aber auch gegen jeden Bor- festgestellt, daß die Polkawa" gefunken und die„ Netwifan" fich ist durch Art. 77 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gefeßten und gegen den Staat, soweit ihnen die Anstellung des beträchtlich auf die Seite gelegt habe. Man glaubt, daß beide der einzelstaatlichen Gesetzgebung vorbehalten. Soldatenschinders oder bei seiner Belaffung im Dienste ein Ver- Die Port Arthur- Armee berichtet, daß der Feind auf dem Ata fataSchiffe für den weiteren Stampf und für die Fahrt untauglich seien. Nun ergibt allerdings die reichhaltige Rechtsprechung des Reichs- schulden zur Last fällt. Das trifft in den meisten Fällen schon ügel unferem Feuer von dem 208 Meter- Hügel aus nicht standgerichts über die Haftung des Staates für Verschuldungen seiner dann zu, wenn ein wegen Soldatenmißhandlung einmal bestrafter, halten konnte und den Hügel geräumt hat. Wir befepten ihn Beamten auf dem außerhalb des Art. 77 liegenden Gebiete, daß oder überhaupt einer Mißhandlung überführter Vorgesetzter weiter am 6. b. M. An demselben Tage nahmen wir auch zwei andere die Grenzscheide zwischen den Funktionen der öffentlichen Ge- im Dienst belassen wird, ein Fall, der bekanntlich zur Erregung der Hügel in der Nähe von Jtfefchan. Wir gestanden dem Feinde eine walt und derjenigen, die nicht von der öffentlichen Gewalt öffentlichen Meinung, wie die Militärgerichtsjustiz lehrt und jeder von ihm vorgeschlagene fünfstündige Einstellung der Feindseligkeiten am 6. Dezember zur Bestattung der Toten zu. des Staates ausgehen, schwankt und jeder logischen Klarheit ent- Eingeweihte weiß, fich nur allzu häufig ereignet. behrt. Indeffen wird bei der Eigentümlichkeit der Soldaten- Und noch ein weiterer Gesichtspunkt verdient Hervorhebung. tapis ron Scharmütel am Tschaho. mißhandlungen im allgemeinen davon ausgegangen werden müssen, Das Reichsgericht hat in feinem Urteil vom 29. Juni 1908 Betersburg, 7. Dezember. Wie Generalleutnant Ssacharow daß sie von den Vorgesetzten in Ausübung der ihnen anvertrauten( abgedruckt Bb. 55 S. 171 ff. der Entscheidungssammlung) scharf dem Generalstab unter dem heutigen Tage meldet, beschossen die öffentlichen Gewalt vollführt werden: Der militärische Vorgesetzten unterschieden zwischen Anordnungen und Handlungen der Militär- Japaner am 6. Dezember bei Tagesanbruch ein Dorf südlich vom Eine russische FeldLaotschengulin- Baß von drei Seiten. Charakter, das Wesen der militärischen Befehlsgewalt besteht ja verwaltung und-Beamten, die lediglich aus Anlaß der Aus- Japaner am 6. Dezember bei Tagesanbruch ein Dorf südlich vom darin, daß der militärische Borgesezte Vorgesetzter und mit übung eines Hoheitsrechts" und solchen, die in Ausübung eines to a che, die fich beim Dorfe befand, og sich in den Baß militärischer Befehlsgewalt behaftet bleibt bis in die Kleinsten folchen Rechts erfolgen, und hat zum Beispiel eine privatrechtliche aurid. Swei Kofalen wurden getötet, drei verwundet und vier Intimitäten des täglichen Lebens hinein. Haftung des Militärfistus angenommen, wofern er bei Ver- verden vermißt. Die Japaner zogen sich ihrerseits nach DapinDie Rechtszersplitterung unseres lieben deutschen Vaterlandes mahnung, Untersuchung, Beis und Wegschaffung der zu fiskalischen duschan zurück. Petersburg, 7. Dezember. General Kuropatkin melbet bem auf dem hiernach in Betracht kommenden Gebiete ber partikularen Beständen gehörigen Materialien die im Berkehr erforderliche SorgGesetzgebung erschwert es aufs äußerste, ein flares Bild von der falt außer acht läßt; eine ausreichende Fürsorge sei hier ein Er- Raiser unter dem gestrigen Datum: In der Nacht zum 6. Dezember versuchten bedeutende japanische Abteilungen die Dörfer LinRechtslage in ganz Deutschland zu geben. Wir vermögen vorläufig fordernis des bürgerlichen Verkehrs und Rechtslebens". Oft genug ich inpu und Witschinan anzugreifen, wurden aber folgendes festzustellen und schicken noch voraus, daß, wie das wird die Mißhandlung zum Beispiel das nächtliche Schäften überall durch Feuer zurüdgeworfen. Auf unserer Seite Reichsgericht anerkannt hat, der Reichs- Militärfiskus in Deutschland auf den Mannschaftsstuben u. dgl. nur als aus Anlaß der Ans- wurden drei Mann verwundet. Auf unserem rechten Flügel ftets demjenigen eingelstaatlichen Recht unterliegt, das am Drte der übung eines Hoheitsrechts" verübt angesehen werden müffen. machten zwölf Freiwillige einen Teil einer aus zwanzig Mann be
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