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Nr. 292.

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Telegramm Adresse: Sozialdemokrat Berlin ".

Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.

Eine Anklage!

0

Dienstag, den 13. Dezember 1904.

er in

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.

tommen

einmal in§ 241, für den der§ 260 die Gegenseitigkeit ver- strenge Strafgesetzbuch(?) zur Anwendung bürgt, tätliche Majestätsbeleidigungen und in§§ 245 und 246, würde und könne, also dasjenige, welches die hochberräterischen die schon vorher erwähnt worden sind, wörtliche Majestätsbeleidi- Unternehmungen mit Strafe bedroht und dadurch die Majestäts­Die Verhandlungen des preußischen Abgeordneten- gungen. Wir sind der Ansicht gewesen, daß unter den Begriff eines beleidigungen im Schlußeffekt konsumiert(?) werden würden. Dies hauses über den Königsberger Prozeß bilden nicht Anschlages gegen die Ehre auch eine wörtliche Majestätsbeleidigung würde auch zweifellos der Fall gewesen sein, wenn man überhaupt die Erledigung, sondern den Anfang einer Rechtsangelegenheit, die zu bringen sei!" zu einer Verurteilung wegen Majestätsbeleidigung hätte tommen entscheidend verhängnisvoll für die Beurteilung deutscher Justizsicher- In ein und derselben Rede hat also der Justizminister tönnen." die einer amtlichen Kundgebung an heit werden dürfte. Alles, was bisher über den Königsberger Brozeß gefagt, daß Diese Ausführungen sind ebenso ein Zeugnis von dem juristischen bekannt geworden ist, wird durch eine unvorsichtige Mitteilung des Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hat, daß die Majestäts- Scharfsinn des Justizministers wie von seiner vollendeten Harm und den§§ 245 Justizministers Schönstedt zurückgedrängt. Man hat auf Grund ge- beleidigung in 246 enthalten ist, losigkeit. Jn Wirklichkeit spielten für die Möglichkeit der Anflage erklärt, man habe und der Verurteilung die Majestätsbeleidigungen die fälschter Zitate die Anklage gegen die Hochverräter eingeleitet, die und er hat wenige Minuten später Verhaftungen begründet und aufrecht erhalten, man hat auf Grund es übersehen, daß das russische Strafgesetz zweierlei Majestäts- bedeutsamste Rolle. Es war nämlich von vornherein aussichtslos, gefälschter russischer Strafgesetzbuch Paragraphen das Verfahren beleidigungen lenne. Mit solcher Getvissenhaftigkeit flärt der Justiz- in den allgemeinen Erörterungen über die Umwälzung in Rußland auch die über Attentate auf Baren, die in einzelnen Schriften juristisch begründet. Das ist alles bekannt und nun auch eingestanden. minister das preußische Abgeordnetenhaus auf. Aber man hat bisher immer nur annehmen brauchen, daß in Aber Herr Schönstedt hat sich und das Abgeordnetenhaus auch zu finden waren, als vorbereitende Handlungen des Hochberrats auf­dem Verfahren mit einer Sorglosigkeit gearbeitet worden ist, welche darüber getäuscht, daß man in Königsberg vom Generalfonful nie zufassen. Dem widersprach durchaus die bisher geltende Rechtspraxis. die verantwortlichen Beamten schlechterdings ungeeignet für ihr Amt mals die Uebersetzung der Majestätsbeleidigungs- Paragraphen ein- Eine derartige Auffassung würde die Aufnahme jener alten Versuche machen sollte. Wir haben jetzt außer dem Justizminister und den gefordert habe. Man hat das getan und zwar gerade deshalb, aus der Demagogenzeit bedeuten, die schon damals das allgemeine Königsberger Leuten auch den geheimnisvollen reisefertigen Referenten weil das Justizministerium in jenem Bescheide von Mitte November Gelächter erregten. Auf jeden Fall war die Frage der Möglichkeit im Justizminifterium kennen gelernt, dessen preußische Beamtenpflicht- feine Bedenken geäußert hat, daß die Gegenseitigkeit bei Majestäts- der Anwendung des Hochberratsbegriffs zum mindesten ein äußerst treue sich darin bewährte, daß er eine ihm aufgetragene bedeutsame beleidigungen anwendbar sei. Unter dem 24. November 1903 hat zweifelhaftes Problem und es war höchst unsicher, wie sich das Reichsgericht zu dieser Frage stellen würde. Dagegen war es nicht Prüfung in der Reiselust unterlassen hat. Indessen, was der Justiz- das russische Generalkonsulat das folgende Aftenstück angefertigt: minister am Sonnabend als neue Tatsache verkündet hat, läßt nun Kaiserlich Russisches Konsulat in Königsberg . zu bezweifeln, daß in den Schriften Majestätsbeleidigungen enthalten 11./24. November 1903. nicht mehr die Möglichkeit zu, nur Sorglosigkeit und Pflichtwidrig waren, die nach deutschem Rechte sich als derartiges Delift ohne Zwang § 245 des 15. Bandes des russischen Strafgesetzbuches lautet: auffaffen ließen. Nur für den Hochverrats Baragraphen aber fam feit als Ursachen des Justizstandals anzunehmen. Wir sind im Wer sich mit der Verfassung oder Verbreitung von gefchriebenen die Gegenseitigkeit in Betracht, ganz abgesehen von der Frage, ob sie in Leitartikel der Sonntags- Nummer schon kurz auf diese Tatsache ein­und gedruckten Schriften oder anderen Darstellungen in der Ab­gegangen, müssen aber auf fie zurüdfommen, da sie die wichtigste ficht einer Geringschäzung der Staatsgewalt oder der persönlichen Wirklichkeit verbürgt ist. Dagegen gibt es bei den russischen des ganzen Prozesses ist und da es von ihrer Lösung abhängt, ob Eigenschaften des Kaisers oder dessen Regierung zu provozieren Majestätsbeleidigungs- Paragraphen überhaupt keine Gegenseitigkeit. man hinfort auch nur in äußerlichem Sinne von der Jntegrität schuldig erweist, wird als Beleidiger Sr. Majestät zur Indem man aber die Majestätsbeleidigungen unter den Hochverrats­preußischer Rechtsprechung reden darf. paragraphen rechtswidrig subsumierte, fonnte man auch hier von Zwangsarbeit von 10 Jahren verurteilt. Gegenseitigkeit reben und hatte nun für alle Fälle, felbst wenn der Hochverratsbegriff als nicht anwendbar befunden wurde, in den Majestätsbeleidigungen die Handhabe für eine Verurteilung. So war der Hinweis auf die Majestätsbeleidigungen von entscheidender Bedeutung für die Möglichkeit einer Verurteilung und deshalb war Wer solche Schriften oder Darstellungen bei sich ohne be- es ausschlaggebend, wenn man die wirklichen Majestätsbeleidigungs­fondere Erlaubnis der zuständigen Behörde hat, aber nicht über- Paragraphen ignorierte, mit denen mangels der Gegenseitigkeit wiesen ist der böswilligen Verbreitung derselben, ivird mit Haft nichts anzufangen war, und so brachte man das Delift unter den von sieben Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Hochberrats- Paragraphen.

Die Mithelfer in der Verfassung und böswilligen Verbreitung dieser Schriften und Darstellung werden... Strafe verurteilt. Diejenigen, welche nur der Verfassung und nicht der bös­willigen Verbreitung solcher Schriften oder Darstellung beschuldigt find, werden zu Festungshaft von einem Jahr vier Monaten bis

zu zwei Jahren acht Monaten verurteilt.

§ 246 lautet: Wer sich erdreistet, wenn auch in Abwesenheit, Es gibt in der ganzen preußischen Rechtsgeschichte, die sicherlich freche und beleidigende Worte gegen den Kaiser auszusprechen, an dunkelsten Erscheinungen überreich ist, nichts, was fich diesem oder absichtlich deffen in öffentlichen Orten oder Amtszimmern Verfahren an die Seite stellen ließe. Man hat nicht notwendig, ausgestellten Bilder, Statuen, Büsten oder anderen Abbildungen vernichtet oder beschädigt und verunstaltet, wird für solche Majestäts- etwa mit dem Eventualdolus der verantwortlichen Beamten beleidigung zur Zwangsarbeit von sechs bis acht Jahren ver- hier zu rechnen. Der Dolus der Unterdrückung der zugänglich gemachten Majeftätsbeleidigungs Paragraphen liegt ganz flar zu Tage, man müßte denn, wie gesagt, auf Unzurechnungsfähigkeit plädieren.

urteilt.

-

Wer solche Aeußerungen oder Handlungen ohne die Abficht der Geringschäzung der heiligen Person Sr. Majestät gemacht hat, wird zu Festungshaft von acht Monaten bis ein Jahr vier Wir wissen nicht, wer der Schuldige ist, der diese Tat geleistet Monat verurteilt.

Wenn der Beschuldigte obige Verbrechen aus Unwissenheit daß diejenigen zur Verantwortung gezogen werden, die zwar dem Wenn der Beschuldigte obige Verbrechen aus Unwissenheit hat. Auf jeden Fall erfordert es das öffentliche Rechtsbewußtsein, oder Flegelhaftigkeit oder in trunkenem Zustande verübt hat, wird russischen Generalfonful gläubig vertrauten, so lange er fälschte, die zu Gefängnis von zwei bis acht Monaten verurteilt. aber seine Kenntnisse schnöde mißachteten, wenn er einmal aufällig die Wahrheit mitteilte.

Für die Richtigteit dieser Ueberwachung aus dem Russischen Der Kaiserlich- Russische Konsul in Königsberg von Wymodzeff.

des Justiz

Politische Ueberlicht.

Berlin , den 11. Dezember. Der Reichstag

Es ist bekannt, daß in dem Königsberger Prozeß der russische Hochverratsparagraph, der die Todesstrafe durch den Strang vorsieht, auch für Majestätsbeleidigungen fälschlich angenommen wurde. Es ist erst die Verteidigung gewesen, die auch in dieser Beziehung die richtigen Baragraphen anführte und so die Staatsanwaltschaft zwang, die Anklage vegen Majestätsbeleidigung fallen zu lassen. Bereits in der über den Königsberger Prozeß im Vorwärtsverlag erschienenen Publi­tation ist darauf hingewiesen worden, daß in diesem Falle der General­tonful nicht beschuldigt werden könnte, er habe die Staatsantvalt­schaft und den Untersuchungsrichter in Unkenntnis über die ein schlägigen Gefeßesbestimmungen gelassen. Es wird in der Buchausgabe des Prozesses darauf hingewiesen, daß sich unter den Atten auch eine bon dem russischen Generalkonsul unterschriebene Mitteilung befände, die den Wortlaut der Majestätsbeleidigungs- Paragraphen des russischen Strafgesetzbuches in Uebersetzung angibt. Das Blatt fand sich vollständig vereinsamt in den Atten, und sein Inhalt wird in den gesamten fünf Bänden des riesigen Aftenmaterials sonst mit teiner Silbe erwähnt. Auch die Anklageschrift weiß von diesen russischen Majestätsbeleidigungs- Paragraphen nichts, fie operiert lediglich mit dem Hochverrats- Baragraphen, unter den unsinnigerweise auch die wörtlichen Majestätsbeleidigungen fallen sollen. Es fonnte aus den Atten bisher nicht aufgeklärt werden, wie die Bescheinigung des Generalfonfuls hineingekommen sei und aus welchem Grunde man es unterlassen habe, sie für das Verfahren zu verwenden, warum In den Königsberger Prozeßakten ist dieses Blatt, wir wissen man trotz der Bescheinigung des Generalfonfuls die falschen Paragraphen nicht ob versehentlich, geblieben; dagegen hat man weder die Ein­zugrunde gelegt habe. Die Sache war außerordentlich verdächtig; gaben des Oberstaatsanwalts noch die Antwort da es aber Sozialdemokraten im Unterschiede zu preußischen Staats- ministeriums, die im Abgeordnetenhause erwähnt worden sind, den anwälten nicht angemessen erscheint, schwere Verdachtsgründe, für die Aften einverleibt. Sie wurden vielmehr in jenem geheimen fuhr heute in der Beratung der Etatsrefolutionen über das Berg­es feine Beweise gibt, schon zur Anklage ausreichend zu erachten, Doffier" eingefargt, zu den Handakten der Staatsanwaltschaft werkswesen fort, die schon vor Beginn der Etatslesung angefangen so mußte man sich in der Prozeßausgabe im wesentlichen mit dem gegeben, die auch sonst in dem Prozeßverfahren eine Rolle ge- hatte. Damals hatte der Abg. Stöbel die Zentrums- Resolution Hinweis auf die merkwürdige Erscheinung begnügen. spielt haben. begründet, die in schönen Allgemeinheiten den Bergarbeitern Schutz­Herr Schönstedt hat sich nun das unbestreitbare Verdienst' er- Es steht also nunmehr folgendes fest: Der russische General- bestimmungen in der Gewerbe- Ordnung verspricht, einReichs- Berggeset worben, diesen seltsamsten Fall vollständig aufzuflären. Während fonful hat auf ausdrückliches Verlangen, nachdem zwischen der Königs- und Maßnahmen gegen die Wurmkrankheit fordert. Genosse Sachfe man bisher annahm, daß man in Königsberg nur aus einer gewiffen berger Staatsanwaltschaft und dem Berliner Justizministerium besondere hatte unsere präzisen Forderungen vertreten und im Namen der Flüchtigkeit der Arbeitsmethode die Angaben des Generalfonfuls Verhandlungen über diese Prozeßfrage stattgefunden haben, die wirklich Partei den Achtstundentag, die Zuziehung der Arbeiter zur Gruben übersehen habe und durch diese Flüchtigkeit zu dem schweren Verstoß iu Betracht kommenden Majestätsbeleidigungs- Baragraphen des inspektion, das Verbot der Frauenarbeit im ganzen Berg gelangt fei, einen falschen Paragraphen anzuwenden, so ist diese russischen Strafgesetzbuches mitgeteilt. Trogdem hat man während bau und bie Reform des Knappschaftswesens gefordert. Annahme nicht mehr möglich. Herr Schönstedt hat am Sonnabend des ganzen Verfahrens diese Kenntnis unterdrückt und bis zur An- Prinzipielle Gegner einer reichsgefeßlichen Regelung des nach dem amtlichen Stenogramm wörtlich erklärt: flageschrift, bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung immer wieder Bergarbeiterrechtes sind abgesehen bon der Rechten, die Es tam einmal ein Bericht hierher, in dem Zweifel aus- die wörtlichen Majestätsbeleidigungen im Hochverrats- Baragraphen es gar nicht für nötig hielt, durch Beteiligung an der Debatte gesprochen wurden über das Vorhandensein der Gegenseitigkeit bei fubfumiert. Man kann demnach nur noch zweierlei Möglichkeiten irgend welches Jntereffe für die Bergarbeiter zu zeigen, nur die der Majestätsbeleidigung. Das war am 16. November. Auf diesen für dies Verhalten gelten lassen: Entweder hat man absichtlich die Nationalliberalen, die Partei der rheinisch- westfälischen Gruben Bericht ist dem Staatsanwalt in Königsberg bezw. dem Ober- Kenntnis der Paragraphen unterdrückt, um mit dem Hochberrats barone. Da deren Hauptwortführer, die Herren Franklin und Hilbe, Staatsanwalt geantwortet worden: Die Annahme, daß in den Fällen Paragraphen auch für die Majestätsbeleidigungen arbeiten zu ja dem allgemeinen Wahlrecht erlegen find, so mußte sich heute Herr des§ 108 des Strafgesetzbuchs- Majestätsbeleidigungs- Paragraph- tönnen, oder aber man hat in Königsberg die vollkommen frant- Ba asche der Aufgabe unterziehen, hinter einigen Redensarten und in Rußland dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt sei, hafte Unfähigkeit bewiesen, flare Paragraphen zu Tefen. Ausflüchten, zu denen er den Namen seines erst gestern ber­beruhte auf der Fassung des Einganges des Artikels 242 des russischen Man ist verbrecherisch im Sinne des§ 344 des deut- storbenen Parteifreundes Hammacher zu mißbrauchen tattlos genug Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 260 daselbst. Sie ist schen Strafgesetzbuchs verfahren oder man ist unzurechnungs- war, die vollkommene Arbeiterfeindlichkeit seiner Barei zu ver aber mit Rücksicht auf die in§ 245 und 246 eben daselbst enthaltenen fähig gewesen; denn jeder Laie, der die§ 245 und 246 des russischen deden. Alle übrigen Parteien, der Abg. Burchardt( christ.- foz.) für die Majestätsbeleidigung betreffenden Vorschriften nicht un- Strafgesetzbuches liest, ist sich flar darüber, daß dadurch die wört die Wirtschaftliche Vereinigung, der Abg. Korfanty für die Polen , bedenklich. Umsomehr sei der übrige Inhalt der Schriften in lichen Majestätsbeleidigungen getroffen sind und daß denmach der der Abg. Stößel für das Zentrum, der Abg. Mugdan für die bezug auf seinen strafbaren Inhalt zu prüfen." Ausdrud Ehre" im§ 241 des ruffischen Strafgesetzbuches nur Freifinnigen mußten im wesentlichen die in unserer Resolution nieder­Herr Schönstedt hat diesen Mitte November 1903 nach Königs- bedeutet: die körperliche Unversehrtheit des Baren. Herr gelegten Forderungen der Bergarbeiter anerkennen. Zwar war nur berg gerichteten Bescheid leider nicht wörtlich verlesen, wie aus der Schönstedt stellte sich zivar so, als ob er diese Bedeutung des Be- der Abg. Korfanth fonsequent genug, für unsere Resolution zu indireften Redeweise hervorgeht. Der Justizminister fügte hinzu: griffes Ehre nicht verstehe; tatsächlich aber wird auch in der stimmen, der Freifinnige beantragte, leberweisung zurBerücksichtigung". " Darauf ist eine weitere Rüdfrage nicht ergangen. Es ist auch, wie deutschen Sprache genau der Begriff der Ehre in der gleichen Weise das Bentrum ueberweisung als Material" und die Antisemiten ich hier gleich dem Herrn Interpellanten bemerken will, eine leber- gebraucht. Wir sprechen von tätlichen Beleidigungen, tomten es auch nicht über's Herz bringen, für das gleiche und geheime fehung der§§ 245 und 246, die sich mit der wörtlichen Majestäts- b. h. tätlichen Ehrberlegungen. Wahlrecht zu den Knappschaftstassen, eine Forderung der Resolution beleidigung in Rußland befassen, auch von dem Generalfonful niemals Nun hat allerdings Herr Schönstedt in seinem schlechten Ge- Auer, eingutreten. gefordert und gegeben worden; meines Wissens wenigstens. Aus wiffen gemeint, bon erheblicher Bedeutung sei die Sache nicht ge­Aber feine Partei unternahm den Verfuch, die Zustände, wie fie unferen Atten geht darüber nichts hervor." wesen, die Majestätsbeleidigung habe gar keine Rolle gespielt. Wir jetzt im deutschen Bergbau bestehen, zu verteidigen oder zu be Schönstedt hat dann im weiteren Verlauf der Nede im schroffen sind davon ausgegangen", meinte er, und ebenso ist die Anklage schönigen. Das ist auch kein Wunder, wenn man an den auf Widerspruch zu der von ihm verlesenen Inhaltsangabe seines nach davon ausgegangen, daß es sich hier handele um eine ideale reiches, einwandfreies Zahlenmaterial geftüßten Darlegungen der Königsberg gerichteten Bescheides behauptet:" Nichtig ist allerdings Konkurrenz zwischen Hochverräterischen Unternehmungen und Genossen Sachse und Bömelburg sieht, wie die Verhältnisse das eine, daß auch hier übersehen worden ist, daß das russische Majestätsbeleidigungen, durch dieselben Handlungen, durch die- der Bergarbeiter zu dieser Zeit sind, in der jeder Arbeiter gesicherte Strafgesetzbuch zweierlei Majestätsbeleidigungen kennt und zwar selben Schriften begangen, und daß für die Bestrafung nur das Existenz bis ins hohe Alter haben soll. Die Zahl der Unfälle

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