Nr. 55. 22. Jahrgang.
Wirtschaftlicher Wochenbericht.
Berlin , den 4. März 1905. Die Berggefez- Novelle.
Das preußische Berggesetz von 1865. Kohlensyndikat und Bechenftillegung. Die Betriebspflicht nach den Bestimmungen der Novelle. Die Betriebspflicht nach den Bestimmungen der Novelle. Geringer Wert der Novelle.
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- Entziehung des Bergwerkseigentums.
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Beschränkung der Mutung.
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Der Bergarbeiter Streit ist seit drei Wochen beendet, aber von der versprochenen Berggesez- Novelle, welche die Arbeitsverhältnisse im Kohlenbergbau regeln soll, ist noch nichts zu sehen, obgleich es damals hieß, daß die Vorarbeiten zu dieser Novelle längst beendet feien und deshalb ihre Fertigstellung in zwei, drei Wochen erfolgen fönne. Allem Anschein nach gedenkt die Regierung den ihr von dem Leibblatt der Rechenbefizer, der„ Rheinisch- Westfälischen Zeitung", erteilten Rat zu befolgen, die Einbringung der Vorlage hinaus zufchieben, da der gegenwärtige Augenblid der denkbar schlechteste Zeitpunkt fei"-besonders deshalb, weil die Novelle als Ausfluß ber Furcht vor der Sozialdemokratie aufgefaßt werden könne, und dadurch der Staatsautorität unheilbarer Schaden zugefügt" würde. Solche Beeinträchtigung des Staatsansehens erscheint aber neuerdings den Bergwerksbesitzern als hoch gefährlich allerdings erst seit ungefähr drei Wochen. Vorher, bei dem Kampf des Kohlensynditats gegen die Verstaatlichung der Hibernia" und bei der Versuchen des Dortmunder Oberbergamts, die Kohlenmagnaten zur Verhandlung mit dem Siebener- Ausschuß der streitenden Bergarbeiter zu bestimmen, haben sich bekanntlich die Zechenbefizer viel weniger besorgt um die Erhaltung des Staatsansehens gezeigt. Sie sahen in den Ministern lediglich eine Art höherer Handlungskommis. Um aber wenigstens etwas zu bieten, hat vorläufig die Regierung die schon vor längerer Zeit angekündigte Berggefeß- Novelle gegen die Zechenftillegungen eingebracht, die in der Hauptsache auf eine bloße schärfere Fassung des§ 65 des heutigen preußischen Berg gefeges hinausläuft. Bevor dieses Gefeß im Jahre 1865 in Kraft trat, bestand in den meisten preußischen Provinzen Zwangspflicht zum Betriebe des verliehenen Bergwertseigentums, die mit der in den sechziger Jahren vorherrschenden liberalen Wirtschaftsauffaffung unvereinbar erschien und deshalb in das neue Berggesez feine Aufnahme fand. Als seiner Stachel beraubtes Ueberbleibjel aus früherer Zeit blieb im§ 65 lediglich die Bestimmung bestehen, daß wenn der Einstellung eines Bergwertsbetriebes nach der Entscheidung des OberBergamts übertviegende Gründe des öffentlichen Intereffea" entgegen stehen, der Bergwerksbefizer zur Fortsegung seines Betriebes verpflichtet sei.
Jm ganzen hat das preußische Berggesetz vom Jahre 1865 nicht ungünstig gewirkt, wenigstens nicht in den ersten beiden Jahrzehnten. War auch die starke Einschränkung des staatlichen Obereigentumsrechts ein entschiedener Fehler, fo warf doch andererseits das neue Gesch auch manche halbfeudalen Fesseln über Bord und machte dadurch dem Bergbau die Bahn frei für die gewaltige Ente widelung, die er seitdem erreicht hat.
Sonntag, 5. März 1905.
Anrecht auf deren Förderungsanteil, auf die sogenannte Be- Einleitung des Verfahrens auf Entziehung des Bergwerkseigentums und teiligungsziffer. Auf Grund dieser Bestimmung griffen nun die beantragt gleichzeitig den borläufigen Zwangsbetrieb des betreffenden großen Bechen dazu, die weniger rentablen fleinen Stohlengruben an- Bergwerks unter Leitung eines zu bestellenden Verwalters. Dann zulaufen, um sie entweder ganz stillzulegen oder die Förderung in dürfte es noch recht zweifelhaft sein, ob sich in der von dem Oberihnen beträchtlich einzuschränken und die Mengen, die dort nicht bergamt veranlaßten Zwangsversteigerung ein Käufer finden wird, herausgeholt wurden, in anderen, besser rentierenden Gruben denn es ist mehr als wahrscheinlich, daß das Kohlensyndikat energisch So entstanden im vorigen Jahre die bekannten Bechenstillegungen im fegt hat nach seinen Statuten das Kohlensyndikat das Recht, solche fördern zu laffen, wo die Produktionskosten sich niedriger stellten. gegen derartige Maßnahmen der Bergbehörden Front macht. Schon Ruhrrevier, die dort unter der Bevölkerung einen gewaltigen Ent- Stäufer bisheriger Syndikatsgruben aus seinen Reihen ausrüstungssturm entfachten. zuschließen, und an Mitteln, derartigen Unbedachten, die gegen Derartige Brattifen zu durchkreuzen, bietet der§ 65 des geltenden bas Interesse des heiligen Profits verstoßen, ihre wirts Berggefeges aber nur geringe Handhaben, denn was heißt über schaftliche Eristenz aufs äußerste aufs äußerste zu erschweren, zu erschweren, fehlt es wiegende Gründe des öffentlichen Interesses ". Vor allem aber ist nicht. Was geschieht aber dann, wenn sich kein Käufer daß jezige Verfahren zu zeitraubend. Der Besizer hat es findet? Dann muß nach den Bestimmungen der Berggefeßnovelle in der Hand, die endgültige Entscheidung fahre der Bergfiskus den Betrieb übernehmen, aber nicht für lang hinzuziehen und in dieser Beit einfach den eigene Rechnung, fondern für Rechnung des Betrieb verfallen zu lassen. Berkauft er aber inzwischen früheren Besizers, der darauf sein bisheriges Eigentumsdas Bergwerk und der neue Besizer weigert sich, den Betrieb recht behält und dem regelmäßig die erzielten Ueberschüsse aus wieder aufzunehmen, so muß gegen ihn nach den heute geltenden geliefert werden müssen; das heißt der Staat übernimmt Bestimmungen ganz von vorne ein neues Zwangsverfahren ein- Die Sorgen für den Betrieb, den Nugen erhält der geleitet werden. Besizer.
Diesen Zustand soll die neue Berggesez- Novelle beseitigen. Sie Die neue Vorlage geniert also die Herren Zechenbefizer kaum. ftatuiert die Betriebspflicht des Besitzers, wenn der Betrieb hätte die Redierung wirklich die Absicht, der Profitpolitik der Gewinn verspricht", und räumt der Bergbehörde das Recht Kohlenbarone Widerstand zu leisten und deren Unternehmerwilltür ein, falls der Befizer der Aufforderung, den Bechenbetrieb auf etwas einzuschränken, so hätte in die Novelle die Bestimmung aufrecht zu halten, nicht nachkommt, dessen Fortsetzung zu erzwingen. genommen werden müssen, daß wenn sich der Befizer eines BergZu dem Zweck ist die sechsmonatige Frist, welche das geltende werks weigert, unter gewissen Bedingungen seinen Betrieb aufrecht Gesez dem Bergwerkseigentümer läßt, um der Aufforderung" des zu erhalten, der Staat das Recht erlangt, ihn turzOberbergamts zum Betriebe des Bergwerks nachzukommen, beseitigt weg zu egpropriieren, d. h. das Bergwert zu einem Breis worden. Das Oberbergamt soll in Bukunft nicht mehr an eine zu übernehmen, der dem Fiskus einen gewiffen, nicht zu inapp beFrist gebunden sein. Auch soll für sein Einschreiten nicht mehr die messenen Rußen sichert. Außerdem aber hätten in dem Berggeset Tatsache der Unterbrechung des Betriebes Voraussetzung fein, sondern von 1865 die Bestimmungen geändert werden müssen, die heute dieses Einschreiten soll bereits auf Grund von Tatsachen erfolgen den Staat atvingen, auf bloße Mutung hin Bergwerkseigentum tönnen, welche die Absicht der Stillegung erkennen lassen. Ferner zu verleihen und es völlig dem Eriverber überlassen, wird der Aufforderung eine fofortige Rechtswirkung in der Rich was er damit anfangen will, ob er und wann er mit dem tung beigelegt, daß der Bergwerkseigentümer unter Strafe( 2000. Abbau beginnen oder ob er die erworbenen Kohlenfelder müßig bezw. 6 Monate Gefängnis) gehalten ist, das im Betriebe befindliche liegen und ihre Preise durch allerlei mehr oder minder unsaubere Bergwerk in einem Zustande zu erhalten, der eine Aufnahme oder Machinationen in die Höhe treiben will. Noch ungemutete, Fortjegung des Betriebes in einem dem öffentlichen Intereffe d. h. noch nicht in Privatbesig übergegangene entsprechenden Umfange ermöglicht. Kommt der Bergwerks- Eigen Sohlenlager hätten für Staatseigentum er tümer der Aufforderung" nicht nach, so hat das Oberflärt werben und zugleich gegen die Stillegung von gemuteten bergamt das Verfahren auf Entziehung des Feldern zum Zweck der Spefulation strenge Vorschriften in die Bergwertseigentums einzuleiten. Gleichzeitig Novelle aufgenommen werden müssen. Doch ein energisches Vorgehen tann es den Antrag auf 8wangsbetrieb des Berg - gegen die kapitalistische Ausbeutung der Bodenschäze liegt durchaus werts stellen, über den der Minister für Handel und Gewerbe nicht in der Absicht der Regierung; für sie handelt es sich nur in Gemeinschaft mit dem Finanzminister entscheidet. Der Zwangs- darum, die aufgeregten Gemüter im Ruhrrevier zu befchwichtigen betrieb erfolgt auf Koften des Eigentümers. und nach außen hin den Anschein zu erwecken, als würden tatsächlich Garantien gegen willkürliche Rechenstillegungen geboten.
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Die Bestimmungen der neuen Novelle bedeuten entschieden in fofern eine Verbefferung des bisher geltenden Rechts, als sie das Und mehr als bei dieser Novelle wird voraussichtlich auch nicht Verfahren gegen widerspenstige Bechenverwaltungen wesentlich ab- bei der noch ausstehenden herausspringen, welche die Arbeitsverhält fürzen und ferner der Bergbehörde das Recht einräumen, nicht erst nisse im Kohlenbergbau regeln soll. Die Errichtung bedeutungsloser dann einzugreifen, wenn die Stillegung erfolgt ist, sondern bereits Arbeiterausschüsse, einige fleine hygienische Maßregeln, vielleicht dann, wenn sie auf Grund irgend welcher Tatsachen zu der Ansicht auch noch eine wirkungslose Einschränkung des Wagennullens, das tommt, daß eine Einstellung des Betriebes beabsichtigt ist. Damit dürfte das höchste sein, wozu die Regierung sich in ihrer viel Der deutsche Bergbau, auch der schon damals am weitesten vor sind die Vorteile der neuen Novelle aber auch erschöpft; an dem gepriesenen Fürsorge für die Bergarbeiterschaft herbeilassen wird. geschrittene des rheinisch- westfälischen Reviers, steckte noch in recht Rechtsprinzip des Bergwerkseigentum swird durch sie nichts geändert. Tat. einfachen Verhältnissen. Die Betriebe waren berhältnismäßig flein Die Aufforderung zum Weiterbetrieb soll nur dann ergehen, wenn und vielfach noch im Besiz einzelner Personen. Marktpreise von Berlin am 3. März. Nach Ermittelungen des Durch das der Betrieb Gewinn verspricht". An dieser Bestimmung Für 1 Doppel- Bentner: Weizen**), gute Sorte Berggesetz wurde die Eröffnung neuer Betriebe begünstigt ist grundsäglich nichts auszusetzen, denn unter den heutigen Wirtgl. Polizei- Bräfibiums. 17,45-17,43 M., mittel 17,41-17,39., geringe 17,37-17,35. und die Konkurrenz vermehrt. Die Stillegung rentabler Bechen schaftsverhältnissen, die nun mal als gegeben hingenommen werden Roggen), gute Sorte 13,80-00,00., mittel 00,00-00,00 m., geringe fam überhaupt damals nicht in Frage, da keinerlei Gründe be- müssen, fann einem Unternehmer nicht aufgezwungen werden, 00,00-00,00. Futtergerite), gute Sorte 16,40-15,10 m., mittel 15,00 standen, Gruben, die noch Getvinn abwarfen, verfallen zu laffen. mit Berluft zu arbeiten. Wie hoch muß aber der Ge- bis 13,70 m., geringe 13,60-12,40 M. Hafer*), gute Sorte 16,20-15,50 m., Das änderte sich jedoch als die Betriebskonzentration mächtig fort winn sein und nach welchem Maßstabe ist er zu be mittel 15,40-14,70., geringe 14,60-14,00 M. Erbsen, gelbe, zum Kochen schritt und 1898 das Kohlensyndikat entstand. Zunächst bot aller- rechnen? Nach der Begründung สิน ber Novelle follen 45,00-30,00 M. Speisebohnen, weiße 50,00-30,00 9. Linsen 60,00-30,00 Richtstroh 4,82-4,32. Heu 8,80-7,20 M. dings auch das Kohlensyndikat noch wenig Anlaß zur Stillegung als rentable Gruben nur solche gelten, die neben der Verzinsung des Kartoffeln 10,00-8,00 M. rentabler Bechen , denn der Anteil der einzelnen Gesellschaften an Kapitals eine angemessene Amortisation" erbringen. Aber was für ein Kilogramm Butter 2,80-2,00 M. Gier per Schod 4,80-3,40 M. *) Frei Wagen und ab Bahn. **) Ab Bahn. der Syndikatsproduktion wurde alljährlich neu festgefeßt, so daß den heißt in diesem Falle angemeffen" und wie soll die Berzinsung be Leistungsfähigen großen Bechen , die im Laufe eines Jahres ihren rechnet werden. Nach der nominellen Höhe des Attien- oder nach Betrieb erweitert hatten, die Möglichkeit gegeben war, im nächsten der des Betriebskapitals? Nach dem Kursstand der Aktien resp. der Jahre bei der Neufestsetzung der Beteiligungsziffern einen der Ber- Kuge oder nach einem von Sachverständigen abgeschäzten Betriebsgrößerung ihres Betriebes entsprechend vermehrten Anteil durchzubrüden. wert? Werden die legten beiden Ermittelungsmethoden anAls vor zwei Jahren das Syndikat erneuert wurde, änderte gewandt, dann wird sich selbst bei verhältnismäßig gut ren- Stationen Die Anteile fierenden Werken meist nur eine sehr mäßige Berzinsung ergeben, man jedoch diese Art der Beteiligungsfestsetzung. wurden nun für die ganze neue Vertragsdauer, also bis Ende 1915 also ihrer Stillegung bon bem Oberbergamt tein Wider festgelegt und bestimmt, daß die einzelnen Bechen nur soweit An- stand entgegengesetzt werden können. Außerdem hat aber eine ge spruch auf Erhöhung ihrer Anteile hätten, als der Gesamtabsatz des fchickte Bechenverwaltung es ganz in der Hand, durch Verwässerung Swinembe. 768 ND Syndikats zunehme. Dadurch wurde es für die großen Gesellschaften des Attientapitals, durch den Abbau minder ergiebiger Flöße, Ver- Hamburg unrentabel, burch Neuanlagen ihre Leistungsfähigkeit zu steigern, benn wendung eines größeren Teils der Erträge zum Anlauf von Berlin ihre Anteile wurden ja nun nicht mehr alljährlich neu nach dieser Maschinen, die später im Fall der Stillegung auf anderen Zechen Steigerung bemessen. eingestellt werden können usw. den Gewinn weit niedriger erscheinen zu lassen, als er wirklich ist; und daß die Oberbergämter besonders rigoros gegen die Bechengewaltigen vorgehen werden, glaubt nach den früheren und jüngsten Erfahrungen fein Mensch.
Die großen Kohlenbergbau- Gesellschaften verspürten jedoch keine Neigung, fich in dieser Weise einschränken zu lassen und verfielen auf einen Ausweg. Nach den Bestimmungen des Syndifatsstatuts er wirbt die Syndikatszeche, die eine andere ankauft, damit auch das
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Aber nehmen wir an, das Oberbergamt beschließt wirklich die
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769 NND Frankf.a.M. 766 München 762 ND 2Schnee Wien 761 ND 1 bedeďt Wetter- Prognose für Sonntag, den 5. März 1905. Bunächst aufklarend bei mäßigen südöstlichen Winden und etwas höherer Tagestemperatur; später neue Trübung und geringe Niederschläge. Berliner Wetterbureau.
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