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Nr. 58.

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Ericheint täglich außer Montags.

Vorwärts

Berliner Volksblatt.

22. Jahrg.

Die Infertions- Gebühr beträgt für die sechsgespaltene Rolonel. zeile oder deren Raum 40 Pfg., für politische und gewerkschaftliche Vereins­und Bersammlungs- Anzeigen 25 Pfg. ,, Kleine Anzeigen", das erste( fett. gedruckte) Bort 10 Pfg., jedes weitere Wort 5 Pfg. Worte über 15 Buchstaben zählen für zwei Worte. Inserate für die nächste Nummer müssen bis 5 Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ist an Wochen. tagen bis 7 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags geöffnet.

Zelegramm Adreffe: ..Sozialdemokrat Berlin ".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.

Quittung.

Donnerstag, den 9. März 1905.

beseitigt. Umsomehr, als er sich gerade um die Beseitigung der wichtigsten der Arbeiterbeschwerden herumdrüdt.

Jm Monat Februar gingen bei dem Unterzeichneten Was aber wird erst der preußische Landtag aus dem Entwurfe folgende Parteibeiträge ein: machen. Die Kanalfampagne hat ja gezeigt, wie es die Herren im Aachen , D. B. 10,-. Altona ( Elbe ), sozialdemokratische Partei Dreiflaffenparlament verstehen, die Regierung zu zwiebeln und wie durch H. Th. 1000,- Augsburg , bom sozialdemokratischen Verein geduldig die Regierung die Fußtritte ihrer Herren erträgt. 10,-. Berlin , Beiträge der Wahlkreise: 3. Streis 1000,-. 4. Kreis, Südost 1000,-( darunter Stadbezirk 84 8,-, aufgelöster Statklub Fünfzig" 7,-) 4. Kreis Dit 1500,- Berlin , diverse Beiträge: Onkel. 3. eine Wette 2,40. Gutenberg 47,- Mitgl. der Ul.-Dr. 4,-. C. D. , Guhrau 1,-. Machetes 5,

Das Zentrum hat in der genannten Reichstagsfigung durch Herrn Spahn verkünden lassen, daß ihm der sogenannte fanitäre Arbeitstag nicht genüge, daß es den achtstündigen Marimalarbeitstag einschließlich der Einfahrt ohne alle Einschränkung verlange. Wir zu der Vorlage stellen wird.

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

§ 93 b. In Gruben oder Grubenabteilungen, in denen mehr als die Hälfte der belegten Betriebspunkte eine gewöhnliche Tempe­ratur von mehr als 22° C. hat, darf die tägliche Arbeitszeit vom 1. Oftober 1905 ab 81/2 Stunden, vom 1. Oftober 1908 ab 8 Stunden nicht übersteigen.

Die Oberbergämter sind ermächtigt, für einzelne Gruben oder Grubenabteilungen diese Anfangstermine um höchstens zwei Jahre hinauszuschieben, wenn dies zur Verhütung eines unverhältnis­mäßigen Schadens erforderlich erscheint.

Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn der Seilfahrt bis zu ihrem Wiederbeginn. Die Bergbehörde hat durch schriftliche Verfügung zu bestimmen, Voraussetzung vorliegt.

.. 5,-. Kontobucharbeiter v. Wedding 5,-. 2. u. H. B. werden abwarten, wie sich das Zentrum nun im Abgeordnetenhause ob für eine Grube oder Grubenabteilung die in Abs. 1 bezeichnete

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Die Bergarbeiter sollten schleunigst zu dem Regierungsentwurfe Stellung nehmen und der Regierung keinen Zweifel darüber lassen, daß fie in dieser Vorlage durchaus nicht die Erfüllung ihrer Wünsche sehen. Wir lassen nun vorläufig die wichtigsten Bestimmungen der Novelle folgen. Berbot des Wagennullens.

§ 93 c. An den Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als+ 28° C. beträgt, dürfen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden täglich beschäftigt werden.

10,-. Zur Wiedererwerbung verlorener Rechte 10,-. Dr. 2. A. 100,-. 3. S. 50,-. A. B. 50,-. Munition zum Kampfe für Wahrheit u. Recht 4,-. Von den Buchdruckereihilfsarb. d. Buch­druckerei Vorwärts", Rotationsmaschinensaal 5,-. B. d. Puberkolonne Hausherr, Halenfee 5,-. A. Du., Glogauerstr. 3, Junggesellen 10,- § 93 d. Als gewöhnliche Temperatur im Sinne der§§ 93b Beuthen( Oberschl.), v. d. Parteigenossen 3,-. Bern 50,-. Bremen , Abs. 1 und 93c gilt diejenige Temperatur, welche der Betriebspunkt v. Maschinenpersonal der Bremer Bürgerztg." 27,30. Breslau , bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat. v. sozialdemokr. Verein 150,-. Cassel- Melsungen , Wahlkreis 50,-. § 93 e. Wenn Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Chemnitz , 16. fächs.Reichstagswahltr. 1000,-. Faltenberg( Oberschl.) 3,- Arbeiter oder für die Sicherheit der Baue besteht, so ist auf Ver­Forst i. 2., Beitrag des sozialdemokr. Vereins Sorau- Forst 300,-. Die Nummern 1, 2, 3 behandeln das Verbot des Nullens. Es langen der Betriebsleitung die Arbeit über die regelmäßige Zeit Fürth , vom Wahlverein 20,-. Greiz , b. d. Parteigenossen d. Wahl- wird vorgeschrieben, daß die Arbeitsordnung Bestimmungen ent- hinaus fortzusetzen. freises Reuß ä. 2. 200,-. Gotha , durch den Vertrauensmann halten muß über das Verfahren zur Feststellung des bei der Lohn-§ 93 f. Durch die Arbeitsordnung können die Arbeiter ver­30,-. Grabowfee, Lungenpieper v. Grabowsee 16,40. Hamover berechmung zu berücksichtigenden Teiles ungenügend oder vorschrifts- pflichtet werden, zum Ausgleich von Betriebs- oder Absahstörungen 1000,-. Hessen ( Großherzogtum), Landesorganisation 500,- widrig beladener Fördergefäße und über die leberwachung dieses ueber- und Nebenschichten zu verfahren. Auf denjenigen Berg­Kattowiz( Oberschl.), v. sozialdemokr. Verein 5, Lippe, H. S. Verfahrens durch einen Vertrauensmann der Arbeiter". Das werken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, 5, Leipzig , 12. u. 13. fächs. Reichstags- Wahlkreis 3000,-. Lucken- Berbot des Nullens und die Zulassung eines Wagenkontrolleurs wird muß dieser vor Einlegung der Ueber- und Nebenschichten gehört walde, Rufus 5,-. München , Waldläufer 5,- Nürnberg , Dr. S. durch folgende, als Abänderung des§ 80c Abi. angeordnete Vor- werden. 5,- Niederzwönig, 19. fächs. Reichstags- Wahlfreis 50,-. Nordische schrift bestimmt: Den Arbeitern darf indes nicht die Verpflichtung auferlegt Baffertante 50 000,-. Oberlangenbielau, v. d. Arbeitern a. d. Eulen- Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohn- werden: gebirge 100,-. Pforzheim. v. Agitationskomitee f. Bf.- Land 20,- berechnung in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder a) an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur Botschappel, 6. fächs. Reichstagswahltr., sozialdemokr. Verein 1200,- vorfchriftswidrig beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet mehr als 28 Grad C beträgt, ueber- oder Nebenschichten zu Rybnid( Oberfchl.) v. Parteigenojien 5,-. Reichenbach i. V., sozial- werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig ist. Der Bergwerksbesitzer verfahren, demokratischer Verein f. d. 22. jächs. Reichstagswahltr. 100, ist verpflichtet, zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch Rigdorf, Gastwirt F. M. durch Kirsche 20,- Straßburg i. E., Alt- einen aus ihrer Mitte von dem ständigen Arbeiterausschusse oder, vater 5,-. Scherpenberg, aus dem Wahlkr. Mörs Rees 15,50. wo ein solcher nicht besteht, von ihnen gewählten Vertrauensmann Stuttgart , G. U. 10,- Teltow - Beeskow - Charlottenburg , sozialdem. das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vorschrifts­Partei: Beitrag f. Februar 250,-, Tellersammlungen von Protest- widrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden Vor dem Beginne sowohl einer regelmäßigen Schicht als einer versammlungen: Rigdorf 147,90, Schöneberg 77,60, Tempelhof 58,40, Teiles der Beladung überwachen lassen; durch die Ueberwachung darf Nebenschicht muß für den einzelnen Arbeiter eine mindestens acht­Wilmersdorf 49,20, Nowawes 17, Brig 12,80, Summa 612,90. eine Störung des Betriebes nicht herbeigeführt werden. Der Berg- stündige Ruhezeit liegen. Wiesbaden , S. 3,-. Württemberg 100,- werksbesitzer ist ferner verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmannes auf§ 93g. Das freiwillige Verfahren von Ueber- oder Neben­In der Quittung in Nr. 17 des Vorw." b. 20. 1. d. 3. muß Antrag des ständigen Arbeiterausschusses oder der Mehrzahl der schichten darf nur innerhalb der Grenzen des§ 93f Abs. 2 und 3 ge­es unter den Berliner div. Beitr. nicht heißen Bruhns, sondern beteiligten Arbeiter vorschußweise zu zahlen; er ist berechtigt, den stattet werden. Brutus( Chemnit) 1,-. In der Quittung in Nr. 36 des Vortv." vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohn­v. 11. 2. d. J. muß es unter den Einzelbeiträgen des 4. Berliner zahlung in Abzug zu bringen." Kreises Südost nicht heißen Teilbetrag der Vorwärts"-Leser, sondern M. S. , Teilbetrag der Vorwärts"-Zinsen 5,- Des gleichen muß es in derselben Quittung unter den Einzelbeiträgen bes 6. Berliner Kreises nicht heißen W. G. B. 14,-, sondern 8. G. B. 14 3, Desgleichen muß es in derselben Quittung unter Faltenberg( Oberschl.) nicht heißen 2,-, sondern 4,- Berlin , den 8. März 1905.

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Beschränkung der Strafen.

§ 80d 26. 1 erhält folgenden Zusatz:

Die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter ver­hängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage den doppelten Betrag dieses durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht über steigen." Ueber die Verwendung und Verwaltung der Für den Parteivorstand: A. Gerisch, Lindenstraße 69. Strafgelder wird durch Abänderung des§ 80d Absatz 2

Die Berggesetz- Novelle.

Die versprochene Nobelle zum Berggesetz ist dem preußischen Landtage zugegangen. Von den Forderungen der Arbeiter erfüllt fie nur zwei: das Verbot des Wagennullens und die Einrichtung obligatorischer Arbeiterausschüsse. Die Zulassung eines Wagen­Kontrolleurs ist heute schon vorgeschrieben und es ist in dieser Be­ziehung nur neu vorgeschrieben, daß der Unternehmer den Lohn des Wagenkontrolleurs vorschußweise bezahlen muß.

Ganz unberücksichtigt bleiben die Forderungen der Arbeiter auf Beteiligung der Arbeiter an der Grubenkontrolle und auf Reform des Knappschaftswesens.

bestimmt:

b) in den Gruben oder Grubenabteilungen, welche unter die Vor­schrift des§ 93b Abs. 1 fallen, wöchentlich mehr als eine acht­stündige Nebenschicht oder mehr als zwei leberschichten bis zur Gesamtdauer von vier Stunden zu verfahren.

Diese Grenzen müssen auch innegehalten werden, wenn teils frei willige Ueber- oder Nebenschichten, teils solche verfahren werden, zu denen die Arbeiter verpflichtet sind.(§ 93 f.)

$ 93h. Die Oberbergämter können bezüglich einzelner Gruben oder Grubenabteilungen für einzelne Arbeiterklassen eine Vers längerung der im§ 93b zugelassenen täglichen Arbeitszeit insoweit gestatten, als dies zur Wiederaufnahme und Durchführung des vollen werktätigen Betriebs erforderlich ist und die Art der zu­gelassenen Beschäftigung eine Gefährdung der Gesundheit aus­gefchloffen erscheinen läßt.

Die Dberbergämter sind außerdem ermächtigt, für einzelne Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Berg- Gruben oder Grubenabteilungen Ausnahmen von der Vorschrift in werks verwendet werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger 893f Abfat 2 unter b auf bestimmte Zeit zuzulassen, wenn dies Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist(§ 80f), müssen die Strafgelder aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten er­Die vorstehend in Absatz 1 und 2 und in§ 93 b Absatz 2 ers einer Unterstützungskaffe zugunsten der Arbeiter überwiesen werden, scheint. an deren Verwaltung der ſtändige Arbeiterausschuß durch mindestens wähnten Verfügungen find schriftlich zu erlaffen. Eine Abschrift ift ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied beteiligt sein muß. Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens diefer in das Bechenbuch einzutragen und durch Aushang auf dem Werke Staffe ist alljährlich in einer vom Oberbergamte vorgeschriebenen zur Kenntnis der Arbeiter zu bringen. Eine Nachweisung der bes Form aufzustellen und diesem, nachdem sie zwei Wochen durch Aus- willigten Ausnahmen ist alljährlich dem Minister für Handel und Gewerbe einzureichen. Hang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen." Arbeiterausschüsse.

§ 80f erhält folgende Fassung:

foll mindestens drei betragen."

§ 93i. Auf jedem Bergwerke müffen Einrichtungen vorhanden sein, welche die Feststellung der Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten zwölf Monaten verfahrenen Ueber­und Nebenschichten ermöglichen.

Für die Uebertretung der Vorschriften über die Arbeitszeit tverden Strafen bis zu 2000 M. festgefegt. In einer Uebergangsvorschrift wird festgesetzt, daß die durch dieses Gesetz erforderlich werdenden Abänderungen der Arbeitsordnung binnen drei Monaten, die Einrichtung der Arbeiterausschüsse binnen vier Monaten nad) Inkrafttreten des Gefeßes erfolgt sein müffen. Ein Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht be­stimmt.

Auf denjenigen Bergwerken, auf welchen in der Regel mindestens einhundert Arbeiter beschäftigt werden, muß ein ständiger Was die Novelle hinsichtlich der Arbeitszeit bringt, das entspricht Arbeiterausschuß vorhanden sein. dem bisher schon darüber bekannt gewordenen: Von einem gefe80d Der ständige Arbeiterausschuß hat die in den§§ 80c Abs. 2, lichen Marimal- Arbeitstage ist keine Rede. Was gegeben werden 80d Abs. 2 und 3, 80g Abs. 1 und 93f Abs. 1 bezeichneten Auf­gaben. Durch die Arbeitsordmung können ihm noch weitere Auf­soll, das ist eine Halbheit, die nur einen Teil der Bergleute betrifft gaben zugewiesen werden. Außerdem hat er die Befugnis, Anträge, und die überdies dem Betrug Tür und Tor öffnet und zu fort- wünsche und Beschwerden der Belegschaft zur Kenntnis des Berg­währenden neuen Streitigkeiten Anlaß geben wird. Es soll der fo- werksbefizers zu bringen und sich darüber gutachtlich zu äußern." genannte sanitäre Arbeitstag eingeführt werden für Berg- Weiter bestimmt dieser Paragraph, was als Arbeiterausschuß arbeiter, die in die in Steinkohlen Bergwerken unterirdisch be- anzusehen ist in der bisherigen Weise. Als neu kommt jedoch schäftigt werden. Es sind also die Arbeiter aller anderen folgende einschränkende Bestimmung hinzu: Die Kinderschlächterei von Kursk. Bergwerke und alle Arbeiter über Tage von vornherein Die Bertreter müssen mindestens fünfundzwanzig Jahre alt Die Russtha Wjedomsti"," ein unter der russischen Zensur ausgeschlossen. Für Gruben, in denen mehr als die Hälfte der be- fein, mindestens ein Jahr auf dem Bergiverke gearbeitet haben, die Tegten Betriebspunkte eine gewöhnliche Temperatur von mehr als bürgerlichen Ehrenrechte und die deutsche Reichsangehörigkeit besigen erscheinendes Blatt beröffentlichen unter ausdrücklicher Ver­+22 Grad Celsius haben, soll die Schicht vom 1. Oftober 1905 and der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Ihre bürgung der Wahrheit den folgenden Brief aus Kurst: 82 Stunden betragen. Die Einfahrt soll in die Schichtzeit ein- Während sich die übrigen, bisher bestehenden Vorschriften über Ich schreibe Ihnen unter dem frischen Eindruck der Ereignisse, gerechnet werden, die Ausfahrt nicht. Nach drei Jahren soll die Eigenschaften der Arbeiterausschüsse mit§ 134 h der Gewerbe- welche ich bei meiner Rückfehr nach Kurst antraf. Ich kam heute, Schichtzeit dann auf 8 Stunden herabgesetzt werden. Die Dber- Drdnung decken, ist die Altersbeschränkung und die Beschränkung auf| am 25. Februar, um Uhr nachmittags an. As ich mit einer bergämter können diesen Termin noch um 2 Jahre hinausschieben, Reichsdeutsche Benachteiligung der Bergleute gegen Droschte nach meiner Wohnung fuhr, geriet ich mitten in eine erregte Die Beschränkung auf Reichsdeutsche Menge hinein, welche die Straße ihrer ganzen Breite nach ver­so daß noch mancher Bergarbeiter, der jetzt mit gestreift hat, darüber die Gewerbe- Ordnung. wegsterben wird. Die Vorschrift soll übrigens nur gelten, soweit ist gerade bei der massenhaften Beschäftigung von Ausländern sperrte. An der Straßenede war Bolizei aufgestellt. Der Chef der im Ruhrbergbau besonders unberechtigt. Die Beschränkung der der Betriebspunkt regelmäßig belegt und bewettert ist. Ist er nicht wählbarkeit auf das Alter von 25 Jahren bedeutet eine Benach- Stadtpolizei erteilte mit lauter Stimme Befehle und schrie auf eine regelmäßig belegt und bewettert, so gilt die Vorschrift für ihn nicht. teiligung der Bergarbeiter hinsichtlich ihrer Rechte aus den Vereine Gruppe, die aus Leuten bestand, welche zu den gebildeten Dann wird eine Beschränkung des Ueberschichtenwesens vorge- ficherungseinrichtungen. Es fönnen nämlich als Arbeiterausschüsse Ständen gehörten. Etwas beiseite waren 50-70 hünenhafte Bauern schrieben, wovon die Oberbergämter jedoch wieder Ausnahmen ge- die Vertretungen der Arbeiter bei den Krankenkassen und Knapp in Reib und Glied aufgestellt, welche, wie ich später erfuhr, die flatten fönnen. fchaftsvereinen gelten. Für diese besteht aber die Altersbeschränkung Schule für Landpolizisten, die von der lokalen Polizeibehörde ge­Das sollen nun die Arbeiter als eine Erfüllung ihrer berechtigten auf 25 Jahre nicht. Wenn nun ein Unternehmer diese Staffenvertreter gründet war, besuchten. Einen dieser Leute frage ich:" Was geht Wünsche ansehen. In der Reichstagssigung vom 3. Februar fagte als Arbeiterausschuß bestellt, dann sind die Arbeiter gebunden, auch denn hier vor?"" Die Gymnafiaften werden geprügelt!" für diese Aemter nur solche zu wählen, die 25 Jahre alt find, wegen?" Weil sie streiken!" Graf Posadowsky: Wenn dieser Entwurf gefeßliche Santtion erhält, wird eine obwohl die Versicherungsgefeze folche Beschränkung nicht enthalten. Der sanitäre Arbeitstag. ganze Reihe von Beschwerden der Bergarbeiter tatsächlich erledigt

werden."

eine

Durch folgende Bestimmungen wird ein sogenannter fanitärer

Arbeitstag eingeführt: Da hat dem Grafen Posabowsky wohl etwas anderes vor­§ 93 a. Für die Arbeitszeit der in Steinkohlen- Bergwerken geschwebt wie der Entwurf, der jetzt tatsächlich vorliegt. Von unterirdisch beschäftigten Arbeiter gelten unbeschadet der den Berg­diefem, der ganze zwei Beschtverden der Arbeiter beseitigt, kann behörden in den§§ 196 bis 199 beigelegten Befugnis zum Erlasse man doch unmöglich sagen, daß er eine ganze Reihe Beschwerden weitergehender Anordnungen die Vorschriften der§§ 93b bis 931.

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Ich fahre nach Hause, gebe meine Sachen ab und will mich erkundigen, was geschehen ist. Ueberall auf der Straße sehe ich erregte Voltsmengen. Viele Leute aus der Intelligenz, viele Reserve­leutnants. Alle find empört, aufgeregt. Ich frage den ersten besten Bekannten aus, und er erzählt mir folgendes.

Gestern, am 24. Februar, beschlossen alle Schüler, nachdem sie gewiffe Forderungen ausgearbeitet hatten, zu streiken. Im Priester­