Nr. 86. 22. Jahrgang.
1. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Entwurf
einer
Organisation der sozialdemokratischen Partei
Nach den Beschlüssen der Organisations- Kommission.
Die fettgedruckten Stellen sind Neueinfügungen gegenüber dem geltenden Organisationsstatut.
Parteiangehörigkeit.
§ 1. Zur Partei gehörig wird jede Person betrachtet, die sich zu den Grundsäßen des Parteiprogramms bekennt und die Partei dauernd durch Geldmittel unterstützt.
§ 2. Zur Partei kann nicht gehören, wer sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsähe des Parteiprogramms oder einer ehrlosen Handlung schuldig macht.
§ 3. Ueber die fernere Zugehörigkeit zur Partei entscheidet ein Schiedsgericht, das der Parteivorstand beruft. Der Antrag auf Einsehung eines solchen Schiedsgerichts kann nur durch eine Parteiorganisation gestellt werden.
Die Hälfte der Beisitzer wird von den Angeschuldigten, die andere Hälfte von der antragstellenden Organisation bezeichnet, wobei die Auswahl auf die Parteigenossen des Bezirksverbandes zu beschränken ist, dem der Wohnort des Angeschuldigten angehört.
Den Vorsitzenden bezeichnet der Parteivorstand.
In Wahlkreisen, in denen die Geschäfte der Partei durch cine Bereinsorganisation geführt werden, ist der Ausschluß eines Mit gliedes aus der betreffenden Organisation dem Ausschluß auf Grund des§ 2 des Organisationsstatuts Absatz 1 aus der Gesamtpartei gleich zu achten. Der Ausschluß darf daher nur im Wege des vor: stehend festgesetten schiedsgerichtlichen Verfahrens erfolgen.
§ 4. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes steht den Beteiligten binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Berufung an die Kontrollkommission und gegen deren Entscheidung an den nächsten Parteitag zu.
Berzichtet ein Parteigenoffe, gegen den ein Ausschlußantrag gestellt wird, auf die schiedsgerichtliche Berhandlung, oder unterläßt. er es, innerhalb einer vom Parteivorstand zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen Schiedsrichter zu ernennen, so gilt er ohne weiteres als ausgeschlossen.
Die Zustellung des schriftlichen Urteils, sowie die Bekanntgabe des erfolgten Ausschlusses eines Genossen erfolgt durch den Parteivorstand.
§ 5. Die Wiederaufnahme eines aus der Partei Ausgeschlossenen fann nur durch den Parteitag erfolgen.
§ 6. Mit dem Tode, dem Austritt oder der Ausschließung aus der Partei verliert der frühere Parteigenosse jedes Recht, das er etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollfommission oder gegen einzelne Parteigenossen aus seiner Parteimitgliedschaft erworben hat.
Gliederung.
§ 7. Die Grundlage der Organisation bildet für jeden Reichs, tagswahlkreis der Sozialdemokratische Verein, dem jeder im Wahltreise wohnende Parteigenoffe, sofern ihn nicht zwingende Gründe daran hindern, als Mitglied anzugehören hat. Erstreckt sich der Wahlkreis über eine Mehrzahl von Ortschaften, so können in allen Orten, in denen Parteigenossen vorhanden sind und die sonstigen Verhältnisse es zulassen, Ortsvereine des Sozialdemokratischen Vereins gebildet werden.
§ 8. Die Sozialdemokratischen Bereine schließen sich zu Bezirksverbänden sowie zu Landesorganisationen zusammen, denen die selbständige Führung der Parteigeschäfte nach eigenen Statuten obliegt; diese dem Parteivorstand mitzuteilenden Statuten dürfen mit dem Organisationsstatut der Gesamtpartei nicht im Widerspruch stehen. Die Vorstände haben ihre erfolgte Wahl dem Parteivorstand mitzuteilen.
§ 9. Wo aus gefeßlichen Gründen die in den§§ 7 und 8 gegebenen Vorschriften nicht ausführbar sind, haben sich die Parteigenossen in anderer, dem Landesrecht entsprechender Weise zu organisieren.
§ 10. Die Feftfehung der Mitgliederbeiträge ist den Bezirksverbänden überlassen. Die Wahlkreise haben mindestens 25 Proz. ihrer aus den Beiträgen und Eintrittsgeldern sich ergebenden Einnahmen an die Zentralfaffe abzuführen. Der Parteivorstand ist berechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle einen über 75 Proz. dieser Einnahmen hinausgehenden Betrag zur Eigenverwendung zu überlassen.
Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, freiwillige Beiträge entgegenzunehmen und durch besondere Marken zu quittieren:
Vertrauenspersonen.
§ 11. In allen Wahlkreisen, in denen eine Barteiorganisation vorhanden ist, haben die Parteigenossen eine oder mehrere Ber trauenspersonen zu wählen, deren Adresse sofort dem Parteivorstande mitzuteilen ist. Die Art der Wahl bleibt den Partei genossen überlassen. Wählbar sind auch die Borstandsmitglieder des
Sozialdemokratischen Bereins.
§ 12. Die Wahl der Vertrauenspersonen erfolgt alljährlich, und zwar im Anschluß an den voraufgegangenen Parteitag. Die Vertrauenspersonen haben ihre Wahl mit Angabe ihrer genauen Adresse sofort dem Parteivorstande mitzuteilen.
Legt eine Bertrauensperson ihr Amt nieder oder tritt sonst eine Vakanz ein, so haben die Parteigenossen eine Neuwahl vorzunehmen und das Resultat derselben dem Parteivorstande bekannt zu geben.
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Parteitag.
§ 15. Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei. Buz Teilnahme an ihm sind berechtigt:
1. Die Delegierten der Partei aus den einzelnen Reichstags. wahlkreisen mit der Einschränkung, daß kein Wahlkreis durch mehr als drei Personen vertreten sein darf. Insoweit nicht unter den gewählten Vertretern des Wahlkreises Frauen sich befinden, können weibliche Vertreter in besonderen Frauenbersammlungen gewählt werden.
2. Die Mitglieder der Reichstagsfraktion.
3. Die Mitglieder des Parteivorstandes und der Kontrollkommission.
Die Mitglieder der Reichstagsfraktion haben in allen die parlamentarische und die Mitglieder des Parteivorstandes in allen die geschäftliche Leitung der Partei betreffenden Fragen nur beratende Stimme.
§ 16. Der Parteitag prüft die Legitimation seiner Teilnehmer, wählt seine Leitung und bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Parteitages ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 17. Alljährlich findet ein Parteitag statt, der von dem Partei. vorstande einzuberufen ist.
Hat der vorhergehende Parteitag über den Ort, an welchem der nächste Parteitag stattfinden soll, keine Bestimmung getroffen, so hat der Parteivorstand mit der Kontrollfommission und der Reichstagsfraktion hierüber sich zu verständigen.
§ 18. Die Einberufung des Parteitages muß spätestens vier Wochen vor dem Termin der Abhaltung desselben durch das Zentralorgan der Partei mit Angabe der provisorischen Tagesordnung erfolgen. Die Einladung zur Beschickung des Parteitages ist mindestens dreimal in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen.
Anträge der Parteigenossen für die Tagesordnung des Parteitages sind bei dem Parteivorstand einzureichen, der dieselben spätestens drei Wochen vor der Abhaltung des Parteitages durch das Zentralorgan der Partei bekannt zu geben hat.
§ 19. Zu den Aufgaben des Parteitages gehören:
1. Entgegennahme der Berichte über die Geschäftstätigkeit des Parteivorstandes und der Kontrollfommission sowie über die parlamentarische Tätigkeit der Reichstagsabgeordneten.
2. Die Bestimmung des Ortes, an welchem der Parteivorstand feinen Siz zu nehmen hat.
3. Die Wahl des Parteivorstandes und der Kontrollkommission. 4. Die Beschlußfassung über die Parteiorganisation und alle das Parteileben berührenden Fragen.
5. Die Beschlußfassung über die eingegangenen Anträge. § 20. Ein außerordentlicher Parteitag fann einberufen werden: 1. auf einstimmigen Beschluß des Parteivorstandes;
2. auf Antrag der Mehrheit der Reichstagsfraktion;
3. auf Antrag von mindestens 15 Wahlkreisen; 4. auf einstimmigen Beschluß der Kontrollfommiffion.
Anträge der Parteigenossen sind spätestens 5 Tage vor der Abhaltung des Parteitages im Zentralorgan zu veröffentlichen. Im übrigen gelten für die außerordentlichen Parteitage die selben Bestimmungen wie für die ordentlichen Parteitage(§§ 15 und 16).
Parteivorstand.
§ 22. Der Parteivorstand besteht aus acht Personen, und zwar aus zwei Vorsitzenden, drei Schriftführern, einem Stassierer, die berechtigt find, sich gegenseitig zu vertreten, sowie zwei Beisigern. Die Wahl der Vorsitzenden, Schriftführer und des Kassierers erfolgt durch den Parteitag mittels Stimmzettel in einem Wahlgange und nach absoluter Mehrheit. Hat ein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erhalten, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der zwei Beifiber erfolgt durch die Kontrollkommission. Nach erfolgter Wahl hat der Parteivorstand seine Konstituierung vorzunehmen und dieselbe im Zentralorgan der Partei bekannt zu machen.
§ 23. Der Parteivorstand verfügt nach eigenem Ermessen über die vorhandenen Gelder.
Dienstag, 11. April 1905.
Die Kontrolle muß mindestens vierteljährlich einmal stattfinden. Alle Einsendungen für die Kontrollfommission sind an den Vorsitzenden derselben zu richten, der seine Adresse im Zentralorgan der Partei mitzuteilen hat.
Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Parteivorstandes finden gemeinsame Sibungen statt.
Zentralorgan der Partei.
§ 28. Bentralorgan der Partei ist der Vorwärts, Berliner Volksblatt".
Die offiziellen Bekanntmachungen sind an hervorragender Stelle des redaktionellen Teiles zu veröffentlichen.
§ 29. Zur Kontrolle der prinzipiellen und taktischen Haltung des Bentralorgans sowie der Verwaltung desselben wählen die Parteigenossen Berlins und der Vororte eine Breßkommission, die aus höchsten zwei Mitgliedern für jeden beteiligten Reichstagswahlkreis bestehen darf.
Die Preßkommission entscheidet in Gemeinschaft mit dem Parteivorstande über alle Angelegenheiten des Zentralorgans, insbesondere über Anstellung und Entlassungen im Personal der Redaktion und Expedition. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Parteivorstand und der Preßkommission entscheidet die Kontrollfommission, der Parteivorstand und die Preßlommission in der Art zu gleichen Rechten, daß jedes dieser drei Organe je eine Stimme hat,
Abänderung der Organisation.
§ 30. Aenderungen an der Organisation der Partei können nur durch einen Parteitag vorgenommen werden.
werden, wenn sie innerhalb der Fristen, welche die§§ 8 und 12 Anträge auf Abänderung der Organisation fönnen nur beraten borschreiben, zur öffentlichen Kenntnis der Parteigenossen gelangten. Eine Abweichung von der letzteren Bestimmung ist nur dann zulässig, wenn mindestens% der anwesenden Vertreter auf einem Parteitage sich für die Abweichung entscheiden.
Gerichts- Zeitung.
Ein moderner Blaubart vor Gericht.
Inter gewaltigem Andrange des Publikums begann gestern früh 8/2 Uhr vor der ersten Straffammer des Münchener Landgerichts I die Verhandlung in dem Prozesse gegen den praktischen Arzt Dr. med. Jwan Justin Braunstein aus Wipperfurth bei Köln , der sich wegen Urkundenfälschung und Betruges zu ber antworten hat, außerdem aber unter der Anklage steht, Ende November vorigen Jahres in Italien feine Gattin auf der Hochzeitsreife bergiftet zu haben. Den Vorsitz im Gerichtshofe führt Landgerichtsdirektor Federfiel, die Anflage üertritt Erster Staatsanwalt Bimroth, während der bekannte Münchener Schriftsteller Justizrat Dr. Mar Bernstein die Ver teidigung des Angeklagten übernommen hat.
auf Einberufung eines außerordentlichen Parteitages stattzugeben, der Münchener Staatsanwaltschaft hin verhaftet und nach etwa dreiFalls der Parteivorstand sich weigert, einem gestellten Antrage Jahres in Neroi an der italienischen Riviera auf einen Steckbrief Der Angeklagte Dr. Braunstein wurde im Januar vorigen so ist derselbe durch die Reichstagsfraktion einzuberufen. Als Ver- monatigen Auslieferungsverhandlungen mit der italienischen jammlungsort eines außerordentlichen Parteitages ist ein Regierung in Parteitages ist ein Regierung in die hiesige Angerfronbeste eingeliefert. Bur Personalfeststellung gibt er alt, am 20. Februar 1858 in geographisch möglichst günstig gelegener Ort zu bestimmen. § 21. Die Einberufung des außerordentlichen Parteitages muß Wipperfurth ( Regierungsbezirk Köln ) geboren und Protestant zu spätestens 14 Tage vor dem Termin der Abhaltung desselben durch sein. Er war zuletzt in München wohnhaft, wo er im Hause einer das Zentralorgan der Partei in wenigstens drei aufeinander- Oberstleutnants- Witwe in der Maximilianstraße als Spezialarzt für folgenden Nummern mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Dhrens, Nafen und Halskrankheiten praktizierte. Auch hat er mehrere fachwissenschaftliche Werte verfaßt, von denen eins in der medizinischen Welt sogar bedeutendes Aufsehen erregt haben soll. Der Angeklagte ist vom Landgericht Bonn wegen Entwendung einiger wissenschaftlicher Werke aus der dortigen Universitätsbibliothek und einiger Instrumente, die er Komilitonen stahl, mit einer Gefängnisstrafe belegt worden und in der Folge aus dem Militärverbande, dem er als Artillerieoffizier angehört, ausgeschieden. Er ging dann als Schiffsarzt nach Westindien und bereifte in gleicher Eigenschaft später von New York aus die halbe Welt, um sich schließlich in dem kleinen Orte Nebra bei Querfurt in der Provinz Sachsen niederzulassen. Zwischendurch will er auch längere Zeit in Berlin gewesen sein und hier bei Professor Ehrlich seine fünstlerische Ausbildung als Pianist genossen haben. Von Nebra aus ist Braunstein dann im Jahre 1901 nach Halle übergesiedelt, wo er an der dortigen Universität Vorlesungen gehört haben will. Hier lernte er die damals 36jährige alleinstehende Rittergutsbesizerstochter Minna We go kennen, die er nach kurzem Brautstande heiratete. Braunstein hatte fich schon vorher in München niedergelassen, um hier angeblich eine die Anklage behauptet, soll dies jedoch nur ein Vorwand gewesen sein, Praris als Ohren-, Nasen- und Hals- Spezialist zu begründen. Wie um die Wego dem Einflusse ihres Verwandtenkreises zu entziehen, die nicht mit der Heirat einverstanden waren, weil sie befürchteten, daß Braunstein das wenig hübsche Mädchen nur ihres Vermögens wegen heiraten wolle. Das Paar ist dann über Nürnberg und München an die Riviera gereist und hat sich auf der Rückreise in Lugano im Stanton Leffin niedergelassen, wo Minna Wego in der Nacht vom Der Parteivorstand oder die Kontrollkommission können durch 26. zum 27. November 1908 verstarb. Der Totenschein ist von feinerlei Rechtsgeschäfte die einzelnen Parteigenossen oder die Partei einem italienischen Arzt ausgestellt, auch ist die Leiche ſeziert und berbindlich machen. Auch erwirbt kein Parteigenosse oder ein das Sektionsprotokoll von zwei anderen italienischen Aerzten unteranderer durch Verträge mit dem Parteivorstande oder der Kontroll- zeichnet. Am Tage darauf hat Dr. Braunstein die Tote von der nach Zürich schaffen und im Zommission ein klagbares Recht gegen diese oder ihre Mitglieder. Schweizerischen Nordostbahn Der Angeklagte beBarteitages ein flagbares Recht, die Geschäftsbücher oder Papiere feine Rede sein könne, die ganze Anklage falle in fich zusammen, da Kein Parteigenoffe hat ohne ausdrücklichen Beschluß des dortigen Krematorium einäschern lassen. hauptet im Verein mit seinem Verteidiger, daß von einem Morde des Parteivorstandes, der Kontrollfommission oder der Partei einer behaupten müsse, daß alle Voraussetzungen für die von der An ausehen oder sich aus ihnen Abschriften oder Auszüge anzufertigen flage angenommene Vergiftung der Frau mittels Arsenit fehlten. oder eine Auskunft oder Uebersicht über den Stand des Partei- Falle aber die Mordanklage, so bleibe auch von den Beschuldigungen der Urkundenfälschung und des Betruges nichts übrig. Nach dem Hierdurch wird das Recht der Delegierten, während der Tagung Eröffnungsbeschluß, der hierauf zur Verlesung gelangte, wird des Parteitages Einsicht in die Bücher zu nehmen, nicht berührt. Dr. Braunstein beschuldigt, daß er am 18. November 1903 von § 24. Die Mitglieder des Parteivorstandes können für ihre München aus an den Halleschen Bankverein Kulisch u. Kämpf in Tätigkeit eine Besoldung beziehen. Die Höhe derselben wird durch Halle, woselbst seine Frau ihr Vermögen hinterlegt hatte, ohne Wissen und Willen seiner Frau folgenden Brief unter Nachahmung den Parteitag festgesezt. ihrer Schriftzüge schrieb und unterschrieb:" Ich ersuche Sie, § 25. Der Parteivorstand besorgt die Parteigeschäfte und fon mein bei Ihnen liegendes Guthaben, Konsols und Geld, an die trolliert die prinzipielle Haltung der Parteiorgane. bayerische Filiale der Deutschen Bank in München für mein und meines Mannes Konto zu übertragen und mir möglichst bald eine Abrechnung zusenden zu wollen. Hochachtungsvoll Frau Minna Braunstein, geb. Wego." Ferner wird Braunstein beschuldigt, ein ihm von der Deutschen Bant in München nach Luzern geschicktes Unterschrifte proben- Formular nicht bloß mit seinem Namen, sondern auch ohne ihrer Schriftzüge unterschrieben zu haben, und dann, nachdem die Wissen und Willen seiner Frau mit deren Namen unter Nachahmung Bank seine Frau um Mitteilung ersucht hatte, ob ihre von Halle eingetroffenen Effekten auf ihr alleiniges oder gemeinschaftliches Depot mit ihrem Manne hinterlegt werden sollten, am 25. November, also einen Tag vor dem Tode seiner Frau, von Lugano ebenfalls einen gefälschten Brief in den Schriftzügen nnd mit der Unterschrift seiner Frau einsandte, int welchem die Bant ersucht wurde, ein gemeinschaftliches Depot zu errichten, die Konsols zu verkaufen und 10 000 m. jofort Dr. Braunstein ein zusenden. Dann wird der Angeklagte beschuldigt, in der Nacht nach dem Tode seiner Frau das Depot Anmeldeformular als auch den Uebergabeschein mit der gefälschten Unterschrift seiner Frau versehen und drei Tage später persönlich in München das ganze Depot ab
bermögens zu berlangen.
Der Parteivorstand entscheidet über Differenzen, die sich bei § 13. Die Bertrauenspersonen der Wahlkreise haben alljährlich der Aufstellung von Reichstagskandidaturen zwischen den Genossen bis zum 15. Juli dem Barteivorstande Bericht zu erstatten. Der eines Wahlkreises und den Bezirks- oder den Vorständen der LandesBericht muß enthalten Angaben über: Art und Umfang der ent- organisationen ergeben. falteten Agitation, die Zahl der im Wahlkreise organisierten Partei-§ 26. Scheidet ein Mitglied des Parteivorstandes aus, so ist genossen, die Höhe des von den Mitgliedern erhobenen Parteibetrages, die Vakanz durch eine von der Kontrollfommission vorzunehmende die Summe der gesamten Einnahmen, die Art der Verwendung der Neuwahl zu ergänzen. dem Wahlkreise verbliebenen Gelder.
Den gleichen alljährlichen Bericht in bezug auf ihre Tätigkeit
Kontrollkommission.
und die Verwendung der ihnen vom Parteivorstande überwiesenen§ 27. Zur Kontrollierung des Parteivorstandes sowie als BeGelder haben die Vorstände der Bezirksverbände und Landesorganis rufungsinstanz über Beschwerden gegen den Parteivorstand wählt fationen bezw. die Bezirks- und Landesvertrauenspersonen zu er- der Parteitag eine Kontrollfommission von neun Mitgliedern. statten. Die Wahl der Kontrolleure erfolgt nach einfacher Mehrheit. Bei § 14. Die planmäßige Agitation unter dem weiblichen Brole- gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Zur Leitung ihrer Getariat wird durch weibliche Vertrauenspersonen betrieben, die schäfte wählt sich die Kontrollkommission einen Vorsitzenden, der möglichst an allen Orten im Einvernehmen mit den Parteiinstanzen Ort und Zeit der Sizungen bestimmt, soweit die Kontrollfommission nicht darüber beschließt.
gewählt werden.