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Nr. 103.

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Vorwärts

Berliner Volksblatt.

22. Jahrg.

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Telegramm Adreffe: Sozialdemokrat Berlin ".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.

Königsberg vor dem Reichsgericht.

B

Donnerstag, den 4. Mai 1905.

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Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

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also damals ein Rechtsvakuum bestanden und schon aus diesem bund, eine geheim gehaltene staatsgefährliche Organisation Grunde mußte Freisprechung beim Hochberrat gegen Rußland erfolgen. zur Verbreitung russisch revolutionärer Literatur bestanden Es war nicht verständlich, was der Reichsanwalt gegen dieses habe, an der die sechs verurteilten Angeklagten bewußt teil Der außerordentliche Charakter des Königsberger Prozesses, den Argument einzuwenden versuchte. genommen hätten. Der Referent gibt weiter eine Inhaltsangabe er in jedem Stadium des Vorverfahrens und der Verhandlungen Nachdem nun dergestalt die Gegenseitigkeitsfrage diskutiert, wurde ber Revisionsschriften der Verteidiger, deren Hauptgesichtspunkte schon aus dem Vorbericht im wesentlichen bekannt sind. gezeigt hat, übertrug sich selbst auf die Revisionsberatung des Reichs die Verhandlung über die Revision des Staatsanwalts- es war gerichts, die am Mittwoch in Leipzig begann. An einer Stätte, in noch die Anwendbarkeit der Hochverratsparagraphen selbst zu er- zunächst auf die Frage der Die Verhandlung beschränkte sich auf Wunsch des Vorsitzenden der der Rechtskampf mur mit formalen Deduktionen geführt wird, örtern abgebrochen und man wandte sich der Revision der An­ertönte unvermutet und überraschend die politische Fanfare. Der geklagten gegen die Bernrteilung wegen Geheimbündelei zu durch Nußland, da sie eine prinzipielle Borfrage ift. Verbürgung der Gegenseitigkeit Reichsanwalt Treutlein Mördes, der die ernste Absicht äußerte, ein Nach den Erörterungen über die Geheimbündelei kehrte die Königsberg benachbartes Landgericht mit der erneuten Aufgabe zu Beratung noch einmal zur Revision des Staatsanwalts zurück, da leitung voraus: Es ist nicht meine Aufgabe, hier zu unter­Der Reichsanwalt schickt seinen Ausführungen folgende Ein­belasten, daß es untersuche, ob die Hochberräter" des Königsberger der Reichsanwalt bereits vorher angekündigt hatte, er hätte noch fuchen, ob dieser Prozeß, der mit Recht oder Unrecht so Prozesses nicht dennoch Hochberrat gegen Rußland begangen hätten, unabhängig von der Frage der Gegenseitigkeit ein neues Argument großes Aufsehen und so lebhafte Bewegung in Bresse und Barlament Teitete sein sehr gründlich ausgesponnenes Referat mit einigen Säßen auf der Pfanne. Und nun rückte der Reichsanwalt zur allgemeinen hervorgerufen hat, notwendig oder angezeigt war, und ob in seiner ein, bei denen noch mehr der Ton, als der Inhalt unwillkürlich an Verblüffung mit der Entdeckung heraus, daß, selbst wenn der Hoch- Durchführung Fehler vorgekommen find. Ich habe mich hier lediglich parlamentarische Reben des preußischen Justizministers erinnerte. verratsparagraph wegen des Mangels verbürgter Gegenseitigkeit vielen Buntten erhoben worden find. Aber die Art und Weise, wie über die formalen und materiellen Rügen auszusprechen, die in Der Reichsanwalt sprach mit lebhaftem Ausdruck seine Abneigung nicht anwendbar sei, die Königsberger Verbrecher dennoch eine Untat dieser Prozeß agitatorisch ausgenügt und ausgebeutet worden ist, gegen die agitatorische Ausbeutung des Königsberger Prozesses begangen hätten, allerdings nur diejenigen, die zarenmörderische hat den Richtern ihre Aufgabe nicht erleichtert. Gewiß werden aus und deutete an, daß diese Agitation selbst einen ängstlich Schriften verbreitet hätten. Es käme nämlich der§ 49a in Frage, die Strömungen in Parlament und Presse sie nicht beirren, auf objektive Rechtsprechung bedachten Richter in die Versuchung der lautet: aber die Misstimmung über die agitatorische Ausnutzung dieses führen könnte, Gegengewichte" zu schaffen; mit anderen Worten, Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens foder Prozesses kann bei dem gewissenhaften und besonnenen Richter, der der Reichsanwalt spielte mit der Möglichkeit, es fönnten sich Richter zur Teilnahme an einem Verbrechen auffordert, oder wer eine nur nach Gerechtigkeit und Unparteilichkeit strebt, Gegengewichte finden, die fich zuungunsten der Königsberger Angeklagten als Gegen folche Aufforderung annimmt, wird, soweit nicht das Gesetz eine schaffen, die auch geeignet sind, das seelische Gleichgewicht der Richter wirkung gegen die Agitation zu der Tendenz hergeben könnten: andere Strafe androht, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder zu stören, aus dem allein die Erkenntnis des Wahren und Rechten ,, Nun erst recht!" Berstärkt wurde die politische Färbung des lebenslänglicher Buchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter erwachsen kann... Bur das Plaidoyers des Reichsanwaltes noch durch ein plöglich wie ein Sache beantrage ich, Urteil des Land­3 Monaten, wenn das Verbrechen mit einer geringeren Strafe bedroht gerichts Königsberg insoweit aufzuheben, als es die An­Reichetangler- Bitat emporgeschwungener Satz aus einem Artikel ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von geklagten Nowagrosky, Braun, Kugel, Klein, Treptan, Mertins, Kautskys in der Maifestschrift der Buchhandlung Vorwärts. Daß gleicher Dauer bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, Ehrenpfort und Bägel von der Anklage des Bergehens gegen Kautsky in diesem Artikel auf die notwendigen Rückwirkungen eines welcher fich zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme den§ 102 des Strafgesetzbuches, Hochverrat gegen befreundete affischen Zusammenbruches auf die europäischen Verhältnisse hinwies, an einem Verbrechen erbietet, sowie denjenigen, welcher ein Staaten, freispricht und die Sache in diesem Umfange zu ander das verwandte der Reichsanwalt als Argument für die Notwendigkeit, solches Erbieten annimmt. Es wird jedoch das lediglich mündlich weitiger Entscheidung an ein benachbartes Landgericht zu verweisen. daß die Staaten sich gegen Umtriebe der eigenen Staatsbürger ansgedrüdte Auffordern oder Erbieten sowie die Annahme eines Stellung des Strafantrages und die Verbürgung der Gegenseitigkeit §102 hat bekanntlich zur Voraussetzung seiner Anwendung die gegen andere Länder schützten. folchen nur dann bestraft, wenn die Aufforderuag oder das durch den auswärtigen Staat. Leider ist die in der Novelle zum Erbieten an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art Strafgefeßbuche von 1875 von der Regierung beantragte Streichung geknüpft worden ist. Neben der Gefängnisstrafe fann auch Verlust dieser Voraussetzungen vom Reichstage abgelehnt worden, obwohl die der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizei- jezige Bestimmung den politischen Bedürfnissen nicht mehr entspricht und aufsicht erkannt werden." bie Sonne edlerer Sorge für den Weltfrieden diesen Fortschritt längst hat keimen lassen und er vorgeschrittenen Juristen längst als notwendig erscheint. Wie notwendig er ist, mag der Artikel Starl Kautstys in der Maizeitung des Borwärts" beweisen, in dem es heißt:

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Wieder war es der Minister Schönstedt , der in der Erinnerung auf­tauchte mit seinem berühmt gewordenen Wort im Reichstag, als der Ruffenfanatismus der Regierung den Höhepunkt erreicht hatte: Tua res agitur, um deine eigene Sache handelt es sich!

Der Präsident des zweiten Reichsgerichts- Senates Freiherr b. Bülow hatte zur Abkürzung der Verhandlung das komplizierte weitschichtige Material zunächst auf die Entscheidung der Frage tonzentriert, ob in Rußland die Gegenseitigkeit überhaupt dem Deutschen Reich verbürgt sei. Würde dieje Frage verneint, so fielen zugleich die Verhandlungen über die Frage, ob die Hochverrats­paragraphen richtig angewandt seien.

Raum läßt sich noch ahnen, welche Formen dieser unerhörte riesenhafte Zusammenbruch annehmen, welche Kräfte er entfeffeln, welche Ergebnisse er reifen wird. Aber eines ist heute schon ficher: Er wird auf Rußland nicht beschränkt bleiben, er führt zu einer europäischen Erschütterung. Der ökonomische Zusammen­bruch des russischen Staates wird den Kapitalismus Europas aufs schwerste verwunden, namentlich den Frankreichs und Deutsch lands, der sich drängte, die Milliarden, die er aus den heimischen Proletariern herausgeschunden, zur Stügung des russischen Mord­regimes zu verwenden; er wird das politische Gefüge der Nachbar. Staaten Rußlands erschüttern, die Stücke von Nationen umfassen, welche auch im russischen Reiche vertreten sind; er wird das Proletariat der ganzen Welt aufs tieffte aufivühlen und es zum Sturme aufrufen gegen alle Hemmniffe, die gegen fein Fort fchreiten aufgerichtet worden."

Die Königsberger Unholde können sich also nun darauf gefaßt machen, wegen Aufforderung zum Morde mit Gefängnis nicht unter drei Monaten( bis zu fünf Jahren) bestraft zu werden. Der angezogene Paragraph ist der sogenannte Duchesne- Paragraph, einen der Gelegenheitsbestimmungen des deutschen Strafgesetz­buches, der entstanden ist, weil ein Mann namens Duchesne dem Jesuitenprovinzial in Belgien zur Ermordung des Fürsten Bismard Der Reichsanwalt bewies in seinem sorgfältig ausgearbeiteten fich anbot. Die Königsberger wissen nun also, was sie durch Ent­Bortrag, daß er sich den Prozeß hatte angelegen sein lassen gegennahme von Schriften, von denen fie tein Wort berstanden und umd forgfältig die Rechtsmaterie durchgeackert hatte. Er die im schlimmsten Falle nur theoretische Erörterungen über war fogar so glücklich, noch bisher unbekanntes Material die Berechtigung einer Barentötung enthielten, gesündigt haben. fiir die Rechtsfrage der Gegenseitigkeit beizubringen, nämlich leber diese neueste Entdeckung zur Königsberger Justiz wurde eine Kammergerichts- Entscheidung aus dem Jahre 1864. naturgemäß nicht mehr viel verhandelt. Der Senat zog sich zur Der Vertreter der Revision der Königsberger Staatsanwaltschaft Beratung zurück und kehrte darauf mit der abermals über­bertiefte sich in den Ursprung des russisch- österreichischen Gegen- raschenden und kaum jemals schon in die Erscheinung getretenen seitigkeits- Verhältnisses, das durch einen besonderen Vertrag Ende der Mitteilung zurück, daß er die Verhandlung unterbreche und 60er Jahre gewährleistet wurde. Er zitierte Bismards Gedanken Sonnabend fortsetzen wolle. Es ist müßig, Vermutungen über den und Erinnerungen und schilderte die russischen Verhältnisse am Aus- Grund dieser Vertagung auszusprechen; vielleicht sind es nur formale Nach dem jetzt geltenden deutschen Gesetz muß aber die Gegen gang der 50er Jahre des 19. Jahrhunderts auf Grundlage der für Gründe, die statt der üblichen Aussetzung der Publikation für ſeitigkeit verbürgt" sein. Es wird also ein Bürgschaftsvertrag vor cille höheren Lehranstalten Klassischen Autorität der Weberschen Welt einen bestimmten Termin die Form der Unterbrechung der Berhand- wenn z. B. in beiden Ländern Zustände geschaffen werden, die gegen­geschichte. Es bewegte sein juristisches Gewissen das Problem, warum lung wählen ließen. feitige Hülfe in Aussicht stellen. Für die russische Strafgesetzgebung denn Preußen nicht zu jener Zeit ebenfalls wie Desterreich aus- Bu den Kuriositäten des Königsberger Verfahrens hat übrigens, tommt in der Frage der Gegenseitigkeit nur Artikel 260 in Frage. drücklich die Gegenseitigkeit durch einen Vertrag mit Rußland fest so sei schließlich noch bemerkt, die Königsberger Staatsanwaltschaft Gewiß ist durch Erlaß vom 7. Juni 1904 ein Teil des neuen russischen gelegt hätte, da doch Preußen gleichen Anlaß hatte, Rußland gegen die für die Revisionsberatung eine weitere Bereicherung geleistet. Der Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden. Aber die neuen Artikel Bolenaufstände zu schüßen wie Desterreich und durch die( in der Staatsanwalt hat nämlich auch gegen die gefeßlich freigesprochenen 235-239 über Gegenseitigteit sind noch nicht in Kraft gefeßt worden. Konfliktszeit von der Landtagsmehrheit gebührend gebrandmarkte) Braun und Ehrenpfort die Aufhebung des Urteils wegen Freisprechung Gehen wir nun zur Auslegung des Art. 260 über, so ist zunächſt Militärkonvention mit Rußland doch seine Solidarität bewiesen aus dem Hochverratsparagraph beantragt, es aber unterlassen, auch festzustellen, daß er geschaffen wurde, um Rußland gegen die pol habe. Der Reichsanwalt wußte teine andere Erklärung für diese die Aufhebung wegen Freisprechung aus den Geheimbunds­nischen Unabhängigkeitsbestrebungen mit Hülfe Desterreichs und unbegreifliche Unterlassungsfünde des preußischen Russentums wie paragraphen zu verlangen. Preußens zu schüßen. Mit Desterreich wurde zwecks Herstellung der So ist also die Urteilsfeststellung Gegenseitigteit 1859 ein Bertrag geschlossen, der übrigens nicht in die Bermutung, daß eben die Gegenseitigkeitsparagraphen des rechtsträftig geworden, daß Braun und Ehrenpfort mit der ruffischen Gesetzessammlung, sondern in den Warschauer russischen und preußischen Strafgesetzbuches, die doch für sich allein der ganzen Angelegenheit der Verbreitung der Schriften nichts zu Regierungsverordnungen publiziert worden ist. Damit war mur leere, erst durch besondere Gesetze oder Verträge in Wirt tun haben. Trotzdem aber sollen sie nach der Königsberger Staats- das im österreichischen Gesetzbuch im österreichischen Gesetzbuch geforderte Moment ber famkeit tretende Formulare darstellen, die Gegenseitigkeit anwaltschaft immer noch verdächtig sein, Hochverrat gegen Rußland Kundmachung" erfüllt. Wenn mit Preußen ein solcher durch sich selbst genügend begründen. Die bündige Aus- begangen zu haben. Wodurch, da sie das mit der ganzen Ver- Bertrag trotz gleicher politischer Verhältnisse und trop der aus. führung in dem amtlichen Kommentar zu dem neuen russischen bindung nichts zu tun haben? gesprochenen Neigung Bismards, Rußland zu helfen, nicht ab Strafgesetzbuch, die ein besonderes in Rußland publiziertes Wir laffen nachstehend nunmehr den Verhandlungsbericht unseres geschlossen wurde, so konnte es nur deshalb sein, weil es nicht für Gesetz zur Vorausseßung berbürgter Gegenseitigkeit macht, schob der Korrespondenten folgen. notwendig gehalten wurde, weil die§§ 102 des deutschen und 260 Reichsanwalt mit der Behauptung beiseite, daß das nur Vorarbeiten des russischen beziehungsweise damals der§ 78 des preußischen seien, die keine Autorität beanspruchen könnten. Strafgesetzbuchs, die Gegenseitigkeit genügend zu verbürgen schienen. Auch der Wortlaut des russischen Strafgesetzbuchs spricht für die Die Verteidiger der Angeklagten, die Rechtsanwälte Haase, Heinemann und Liebknecht, die auch im Königsberger gerichts unter dem Vorsitz des Reichsgerichtssenats- Präsidenten au berbürgen brauche. Heute vormittags 9 Uhr begann vor dem 2. Senat des Reichs- Auffassung, daß nur ein ausländisches Gesetz die Gegenseitigkeit Sonst würde nicht von Trattaten Brozeß verteidigt haben, legten die Gründe dar, aus denen mit Frhr. b. Bülow die Revisionsverhandlung des Königsberger Trattaten und hierüber veröffentlichten Gefeßen die Rede sein. v. oder hierüber veröffentlichten Gefeßen", sondern müßte von Evidenz hervorgehe, daß Rußland die Gegenseitigkeit im Deutschen Prozesses wegen Hochverrats gegen Rußland und Geheimbündelei. Traktaten und hierüber veröffentlichten Gefeßen die Rede sein. Reiche nicht verbürgt. Rechtsanwalt Heinemann nahm am Beginn Für die Verteidigung find die Rechtsanwälte Reichstags- Abgeordneter Der Reichsanwalt führt eine Reihe weiterer grammatischer Gründe für seine Auffassung an. feiner Ausführungen auch Anlaß, die politischen Streifzüge a afe- Königsberg, Dr. Heinemann und Dr. Lieblnecht Gründe für seine Auffaffung an. Gegen diese Auslegung könnten auch die Motive des neuen ruffifchen Strafgesetzbuches nicht ant des Reichsanwalts abzulehnen und weigerte sich, Dokumente zu erschienen. Verteidiger Haase bertritt sämtliche Angeklagten, erörtern, die wie Kautskys diesjähriger Maiartitel nicht Gegen- Bert. Heinemann den Angeklagten Bäßel Berlin und Vert. Lieb- geführt werden. Diese seien nur gefeggeberische Vorarbeiten ohne stand der Verhandlung im Königsberger Brozeffe gewesen; das Memel . Die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt der Reichs- und auf besondere, Gegenseitigkeit verbürgende Berträge, die mit nur necht die Angeklagten Ehrenpfort. Charlottenburg und Klein- iebe Autorität, enthielten in ihrer Berufung auf Prof. Lammasch jei strafprozessual nicht zulässig. Selbst wenn alle übrigen Argumente anwalt Treutlein Moerbes. wenigen Staaten abgeschlossen seien, offenbare Irrtümer. Der Reichss nicht zugegeben werden, so ist, so führten die Verteidiger aus, durch Der Referent Reichsgerichtsrat a barth berzichtet mit anwalt tommt also zu dem Schluß, daß die Voraussetzungen des russischen Schlagend doch allein die Tatsache, daß zur Beit des Rücksicht darauf, daß die Prozeßatten einschließlich des Urteils fämt- Artikel 260 der deutsche§ 102 erfüllt, daß diefer lettere als bas stönigsberger Prozesses tatsächlich im russischen Rechte ein lichen Reichsrichtern vorgelegen haben, auf eine ausführliche Wieder- im ruffischen Recht verlangte, hierüber veröffentlichte Gesetz" an­43egenseitigkeitsparagraph überhaupt nicht existiert hat. gabe des bekanntlich 240 Seiten umfassenden Urteils. Er hebt nur aufehen iei, das Rußland die Gegenseitigkeit verbürge. furz die Punkte hervor, die für die Revisionsverhandlung Auf Aufforderung des Vorsitzenden erklärt der Reichsanwalt Anfang Juli 1904 find von dem neuen russischen Strafgesetzbuch noch, daß nach seiner Auffassung die Strafbarkeit schon zur Zeit der die politischen Delitte in traft gesezt worden mit Ausnahme gerade bon besonderer Wichtigkeit sind. Er schildert die Prozeßvorgänge. Tat berbürgt sein muß und daß demnach der Erklärung des russischen die der Verteidigung Anlaß zu ihren Prozeßrügen gegeben haben, des neuen Gegenseitigkeitsparagraphen. Es ist somit der alte Gegen- und teilt die juristische Beweisführung mit, auf Grund beren bas Botschafters über die Berbürgung der Gegenseitigkeit durch ihn Feitigkeitsparagraph noch in Straft, aber er bezieht sich auf Bara- Königsberger Landgericht zu der Ueberzeugung gekommen ist, daß keinerlei wert beigelegt werden könne. raphen, die nicht mehr existieren; und der neue Gegen objettiv eine Vorbereitung zum Hochberrat gegen Rußland vorliege, gleitsgaragraph gilt zwar für Baragraphen, die jest in der Strafantrag richtig und rechtzeitig geftelt fei, aber die Ber­but befindlich find, aber er selbst ist noch nicht wirksam. So hat bürgung der Gegenseitigkeit fehle, daß ferner ein Geheim­

Leipzig, den 3. Mai. ( Eig. Ber.)

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Nach dieser einstündigen Darlegung erhält das Wort: Veteidiger Rechtsanwalt Heinemann: Ich werde auf den zitierten Artikel Kautskys und die ähnlichen Ausführungen nicht ein­