Ob er ausgebrochen ist? Es scheint nicht der Fall zu sein, denn bis jekt verlautete noch nichts davon. Am 1. Mai gerade hat auch die parlamentarische Session in Argentinien begonnen. Hoffentlich werden wir bald Erfreulicheres von dort zu hören bekomn
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Das Strafgefängnis Plötzenfee vor Gericht.
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( Eigener Bericht des„ Vorwärts") 13. Verhandlungstag.
Um 10 Uhr wird die Sigung mit dem Zeugenaufruf eröffnet. Dann sagt der Vors: Das Gericht hat beschlossen, nein, hat sich schlüssig gemacht, daß die weitere Vernehmung von Zeugen hinfichtlich der Vorführung der eingelieferten Gefangenen beim Arzt einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt.
Unterbrechung der Beweisaufnahme. Rechtsanw. Liebknecht: Wir möchten bitten, uns über diese n bitter, une e dieſe Schlüssigmachung des Gerichts zu hören. Vorf.: Nach welcher Bestimmung der Strafprozeßordnung wird das beansprucht?
Rechtsantv. 2iebknecht: Jch stelle folgenden Antrag: 1. Bei der Behandlung der Fälle Skläroff und Grosse Fragen in bezug auf diejenigen allgemeinen Zustände und Einrichtungen in Plößensee, welche für diese Spezialfälle von Bedeutung sind, zuzulassen.
2. Die Anträge der Verteidigung, die sich auf diese Salfälle beziehen, und in bezug auf diese gestellt sind, vor Abuß der Verhandlung über diese Fälle zu erledigen.
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Bur Begründung führe ich folgendes an: Schon zweimal ist verkündet worden, daß bei speziellen Fällen allgemeine Angelegen heiten nicht erörtert werden sollen. Bei den Fällen Stläroff und Groffe aber stehen wir auf dem Standpunkt, daß sie nur zu berstehen sind, wenn gewisse allgemeine Einrichtungen und Zustände des Strafgefängnisses Plößensee, auf welche es in den Artikeln antommt, hierbei erörtert werden, nicht in breiter Ausführlichkeit, aber soweit als es notwendig ist, um ein Verständnis zu gewinnen. Borf.( unterbrechend): Sie haben uns das schon drei- oder viermal zum Gehör gebracht. Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Wir sind berechtigt, diesen Rechtsantv. Dr. Liebknecht: Wir sind berechtigt, diesen Antrag zu stellen. Bors: Ich bin ebenso berechtigt, schon gemachte Ausführungen
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als Wiederholung zurückzuweisen.
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Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Der jetzige Antrag beschränkt sich auf die beiden vorliegenden Fälle, und ich will ihn hierfür noch spezialisieren:
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1. Die ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme in das Ge
fängnis ist bereits für den Fall Skläroff als eine solche allgemeine Einrichtung anerkannt; es sind schon Zeugen darüber vernommen
worden.
2. Auch die Temperatur in den Gefängniszellen ist als dazu gehörig bereits anerkannt worden. Wenn der Borsigende gestern auch eine dahin zielende Frage verhindert hat, so verweise ich darauf, daß von ihm vor wenigen Tagen zum Fall Skläroff fünf bis sechs Zeugen darüber vernommen sind. ban
8. Die Untersuchung vor der Einlieferung in den Arrest gehört ebenfalls dahin; ihre Erörterung ist bisher nicht zugelassen.
Der Beweis über diese Punkte wird einigermaßen erschöpfend sein müssen. Denn bei der Aufnahme des Stläroff z. B. war niemand zugegen und Dr. Pfleger hat ausgesagt, daß er vor längeren Strafen die Gefangenen fast regelmäßig untersucht habe.
Wir haben nun mehrere Fälle erweisen können, bei denen bei längeren Strafen das nicht der Fall war. sta
Borf.( unterbrechend): Zu beurteilen, ob das erwiesen ist, ist Sache des Gerichts. Sie meinen, Sie haben einige Fälle vorgeführt, bei denen es nach Ihrer Meinung nicht der Fall war.
Rechtsant. Dr. Liebknecht: Nach unserer Meinung scheint aus der Aeußerung des Herrn Vorsitzenden allerdings ein gegen teiliger Standpunkt hervorzugehen.
Direktor Oppermann und die Deffentlichkeit. Bors.: Aus meiner Aeußerung ist gar nichts zu entnehmen; das Gericht ist sich hierüber noch nicht schlüssig geworden. Meine Meinung war nur der Deffentlichkeit gegenüber gemacht, um Mißverständnisse auszuschließen, da wir die Erfahrung gemacht haben, daß in verschiedenen Blättern der Gang der Verhandlung durchaus unrichtig aufgefaßt wird. Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Wir sprechen hier nicht für die Falsches in einem den Angeklagten ungünstigen Sinne berichtet wird. Borf.: Was wir hier fagen, kommt aber in die Deffentlichkeit. Rechtsant. Dr. Liebknecht: In Ihren Worten liegt zweifellos ein versteckter Hinweis, daß der Gerichtshof annimmt, die Verteidigung spricht für die Deffentlichkeit.
Bors.( unterbrechend): Ich bitte, auf die Glaubwürdigkeit der 5. Der Antrag der Rechtsanwälte Halpert, Liebknecht und Beugen jetzt nicht einzugehen. Es handelt sich hier lediglich darum, ob dieser Antrag gegen die Leitung der Verhandlung gefeßlich zu lässig ist oder nicht, und ob es gefeßlich zulässig ist oder nicht, daß die Zeugen später vernommen werden.
Löwenstein, den Rabbiner Lewy zu vernehmen, aus den Arbeitss büchern die Arbeitskollegen des Siläroff zu ermitteln und fest zustellen, daß derartige Arbeitsveriveigerungen nicht vorgekommen find, wird abgelehnt, da er einerseits durch die Aussage des Zeugen Rechtsanw. Chodziesner: Dann will ich im Falle der Rabbiner Levy erledigt ist, andererseits die behauptete Tatsache, Annahme des Antrages der Verteidiger den Eventual- Antrag stellen, gleichgültig ob erwiesen oder nicht, für die tatsächliche Würdigung die Herren Dr. Baer, den Oberauffeher Heine und den Lazarett- des Falles Stläroff ohne Bedeutung ist. sin gehülfen Urbansky ebenfalls als Zeugen über die Untersuchung von 6. Der Antrag des Angell. Kalisti und Rechtsantv. Liebknecht Gefangenen bei ihrer ersten Aufnahme zu bernehmen. Ich stelle den betreffs der Feststellung aus den Arbeitsbüchern wird abgelehnt, da Antrag gerade deshalb, weil das hier vorgeführte Zeugenmaterial er sich lediglich als Beweisermittelungsantrag darstellt, übrigens fein einwandfreies ist.( Erregte Unruhe auf der Zeugenbant, Rufe: auch die Feststellung der darin behaupteten Tatsache auf die EntUnerhört!) scheidung des Falles Stläroff völlig einflußlos ist.
Rechtsant. Dr. Löwenstein bittet um Aufklärung, ob die Beugen nur deshalb jest nicht vernommen werden sollen, weil der ganze Fall Skläroff überhaupt für später zurückgestellt werden foll; gegen eine solche prozeßleitende Verfügung würde er keine Beanstandung erheben.
Vorf.: Es soll jezt nur dieser Punkt verlassen werden. Was sich aus der Vernehmung der Zeugen später für andere Fälle er gibt, werden wir ja hören. Das Fragerecht steht den Verteidigern ja zu, sie brauchen also gar kein Bedenken zu haben. Rechtsanw. Dr. Löwenstein ist von dieser Antwort nicht befriedigt.
Bors. Eine weitere Erklärung kann ich nicht abgeben. Rechtsanw. Heinemann: Nachdem die Beweisaufnahme sich auf die Frage erstreckt hat, inwieweit Dr. Pfleger die Gefangenen untersucht hat, und nachdem der Vorsitzende erklärt hat, daß in der heutigen Sigung die Zeugen darüber bernommen werden sollen. find dieselben erschienen, und es entstehen durch ihre Nichtvernehmung erhebliche Kosten. Auch ist es zweifelhaft, ob später wieder alle Zeugen herbeigeschafft werden können. Daber glaubt die Verteidigung, wenn in einem solchen Falle später nicht Bertagung eintreten würde, daß sie gemäß§ 377 Absatz 8 der Strafprozeßordnung in der Nichtvernehmung der Zeugen Beschränkung der Berteidigung
7. Der Antrag des Rechtsanw. Halpert auf die Einforderung der Arbeitsbücher wird abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt wird.
Vors.: Um Mißverständnisse zu vermeiden, namentlich auch in der Deffentlichkeit, möchte ich betonen, daß meine letzte Bemerkung, daß wir uns heute mit Anträgen beschäftigen werden und zu keiner Verhandlung kommen, teine Spike gegen irgend jemand enthielt, sondern nur die tatsächliche Lage darstellte.
Die Sachverständigen Dr. Koenig, mönkemöller und Dr. Leppmann haben ebensowenig wie gestern Dr. Placzek zufolge der Aussage des Nabbiners Levy an ihrem Gutachten etwas zu ändern.
Rechtsanw. Liebknecht: Jch beantrage, die Strafatten aus Blößensee vorzulegen zum Beweise dafür, daß keine Fälle derartiger Arbeitsverweigerung vorgekommen sind wie bei Stläroff. Staatsant. Schönian beantragt die Ablehnung des Antrages. Der Gerichtshof lehnt ihn ab, weil die Tatsache als wahr unterstellt wird.
Rechtsanwv. Halpert: Ich muß einen Antrag stellen. Damit ich aber nicht in den Verdacht lomme, aus Obstruktion bereits zurückgewiesene Anträge von neuem zu stellen, will ich bemerken, weil ich it si in der Entscheidung des Gerichts gehört habe, daß meine Anträge jun nach der Strafprozeßordnung nicht zulässig sein sollen, daß hierfür dhöchst richterliche Entscheidungen vorliegen.
erblicken muß, und beantragt ihre Vernehmung. standslos, weil die Aufnahme- Untersuchungen durch Dr. Baer nicht Der Antrag des Rechtsanw. Chodziesner scheint mir gegenin Frage kommen, und von den beiden anderen Zeugen vom Antrag steller nicht behauptet wird, daß sie bei den Untersuchungen meist zugegen waren. Wird letzteres behauptet, so haben wir nichts gegen ihre Bernehmung einzuwenden. Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Es würde von Interesse sein, hören, inwieweit die vorgeschlagenen Zeugen Heine und Urbansky den Verlegten gehören. Bors.( unterbrechend): Das gehört jezt nicht hierher. ties are the dieser Zeugen nicht unerheblich. Ferner erscheint es mir der SachRechtsanwv. Dr. Liebknecht: Es wäre für die Klassizität lage nicht zu entsprechen, wenn gefagt wird, wir hätten im Laufe der Verhandlung immer Gelegenheit, Anträge zu stellen.
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zu
Wortentziehung gegen Dr. Liebknecht.
Vorf.( unterbrechend): Zu diesem Punkte kann ich das Wort nicht erteilen, das hat mit Ihrem Antrage nichts zu schaffen. Rechtsanw. Dr. Liebluecht: Es ist unmöglich abzusehen, wie weit ich bei der Begründung meines Antrages eingehen muß auf Dinge, die scheinbar nichts damit zu tun haben. Borf.: Ich entziehe Ihnen das Wort zu diesem Punkt. Wünschen Sie darüber einen Gerichtsbeschluß? Rechtsant. Dr. Liebknecht: Jawohl. Vorf.: Ich werde ihn hernach herbeiführen; fahren Sie, bitte, Ihrer Begründung fortnig Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Wir sind ja in stetem Zweifel darüber ich bin das lebende Beispiel dafür inwieweit das Gericht eine Frage als eine allgemeiner Art ansieht. Gerade um hier im Sinne des Vorsitzenden eine Klarheit zu schaffen und uns eine gewisse Bewegungsfreiheit, ohne beständig fürchten zu müssen, daß wir in eine Ordnungsstrafe verfallen, stellen wir unsere Anträge auf eine flare Grenzabscheidung.
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höchst richterliche Entscheidungen vor, so ist das an geeigneter Stelle Wors. ( unterbrechend): Die Beschlüsse sind gefaßt; liegen zur Sprache zu bringen. Ich bitte, stellen Sie Ihren Antrag. in den Verdacht der Obstruktion zu kommien. Ich beantrage, uns Rechtsanw. Halpert: Sch schickte das nur voraus, um nicht von dem Beschluß, den wir eben gehört haben, sofort oder alsbals gestellt und dieselben sind jest pauschaliter in einem einzigen Be eine Abschrift zu erteilen. Es waren verschiedene Anträge zurüc schlusse erledigt und verlesen, so daß man bei der Verlesung fie nicht völlig auseinander halten fonnte und nicht weiß, wie die nicht weiß, wie bie prozeßordnung fagt, daß Entscheidungen nicht nur zu verkünden, Begründung der einzelnen Burückweisungen war.§ 35 der Straf Das Reichsgericht hat wiederholt, so in Band 1 der Recht sondern auf Verlangen von ihnen auch Abschrift zu erteilen ist. sprechung Seite 544 und Band 1 der Entscheidungen Seite 346 erklärt, daß unter Entscheidungen alle richterlichen Anordnungen einschließlich der prozeßleitenden zu ber stehen sind. Damit jedoch gar Tein Zweifel besteht, daß auch der neue Antrag vollkommen legal ist, nehme ich Bezug auf eine Reichsgerichtsentscheidung vom 22. Mai 1901 in Sachen Sternberg und Genossen, worin es wörtlich heißt:" Wohl darf die Verteidigung gemäß dem§ 278, 35 der Strafprozeßordnung ihre Interessen dadurch wahren, daß sie, wo es auf Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung, insbesondere eines gestellten Antrages ankommt, die vollständige Niederschreibung und Berlesung, und da, wo es um den Wortlaut eines verkündeten Beschlusses zu tun ist, die sofortige Erteilung einer Abschrift verlangt." Ich würde den Antrag jezt nicht gestellt haben, wenn nicht die Fülle der Entscheidungen über unsere früheren Anträge uns dazu zwänge. Rechtsanw. Liebknecht schließt sich dem Antrage an, ebenso Rechtsanw. Heinemann, der noch darauf hinweist, daß der durch das angezogene Reichsgerichtserkenntnis berührte Fall dem bor liegenden vollständig analog war. Er überreicht dem Vorsitzenden dieses Erkenntnis und gleichzeitig den schriftlich formulierten und begründeten Antrag. Vors.: Das Gericht behält sich die Beschlußfaffung vor. Es wird nun wieder in die Beweisaufnahme zum stadsds Fall Grosse
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Nach mehr als 1stündiger Beratung verkündet der Vorsitzende, Dr. Liebknecht erfolgte Wortentziehung sei zulässig gewesen. das Gericht habe beschlossen, die feitens des Vorsitzenden gegen Berteidigung ad 1.( Antrag Liebknecht) Beschluß zu faffen, da die Ferner hat das Gericht keine Veranlassung, über den Antrag der Fälle der§§ 287, 241, 242 Abs. 2 der Strafprozeßordnung nicht vor liegen. In bezug auf den Antrag ad 2.( Antrag Heinemann) und eingetreten. Als Zenge wird vernommen Pfarrer Peters, der gert des von Rechtsanw. Chodziesner gestellten wird beschlossen, eine An- 14 Jahren in Plögensee Seelsorger ist. Er hat Grosse bald nach zahl Zeugen später zu vernehme Er feiner Einlieferung fennen gelernt und zum Jahre 1897 öfter Einer Reihe Zeugen wird gerichtsseitig anheimgestellt, sich jetzt zu entfernen und am 5. Juni sich wieder einzufinden. Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Wir widersprechen der Entfernung dieser Zeugen, die wir für denselben Puntt benannt haben. Bors.: Das wissen wir.( Bu den Zeugen): Gerichtsseitig steht Ihrer Entfernung nichts entgegen.
Borf: Nein; es liegt aber die Tatsache vor, daß das Gesagte in die Deffentlichkeit kommt. odaje
Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Ich erwarte die Erklärung seitens des Vorsitzenden, daß wir nicht für die Deffentlichkeit sprechen. Bors. Ich weiß nicht, was ich noch mehr sagen soll, als daß nicht einmal ein versteckter Hinweis darauf in meinen Worten liegt.
Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Mit dem Abbruch der Beweis. aufnahme über die benannten Vorgänge find wir umsoweniger ein verstanden, als wir nur dadurch beweisen fönnen, daß Stläroff nicht untersucht wurde, wenn wir beweisen, daß in einer erheblichen Anzahl von Fällen eine solche Untersuchung nicht stattgefunden hat. Ein einzelner Fall würde nichts beweisen können, es müssen so viele Fälle vorgeführt werden, daß das, was Dr. Pfleger als die Regel bezeichnet hat, als die Ausnahme, und das, was er als die Ausnahme bezeichnet hat, als die Regel festgestellt wird.
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gesehen, dann ist er ihm bis zum Jahre 1899 aus den Augen gekommen und seit 1900 ist er wieder in bem Teil, mit welchem der Beuge สิน tun hat, fo daß er ihn bis in die noch bis zum jüngste Beit noch öfter gesehen hat, April oder März; später, seit Beginn des Prozesses, hat Zeuge es absichtlich vermieden, ihn zu sehen und zu sprechen. Er sagt aus, Rechtsamtv. Dr. Löwenstein beantragt, den Zeugen Schrift daß Grosse von Anfang an auf ihn den Eindruck eines vollständig schwer leidend und müsse auf ärztliche Anordnung demnächst zur hat. Er habe nicht die geringste Erkenntnis seiner schweren Schuld, ſteller B. sobald als irgend möglich zu vernehmen. Dieser fei irreligiösen, moralisch außerordentlich tiefstehenden Menschen gemacht Wiederherstellung seiner schwer geschädigten Gesundheit nach Bad und zeige nicht die geringste Seue. Im Gefängnis ist er immer mit Nauheim reisen. Die Verteidigung erachtet es daher für sehr ge- der größten Rücksicht behandelt worden, in Fällen, in denen andere fährlich, diesen Zeugen zurückzustellen, weil dadurch der Verlust Gefangene diszipliniert wurden, ist gegen ihn mit solcher Nachsicht borgegangen worden, daß andere Gefangene sich sogar darüber bediefes für fie fehr wichtigen Verteidigungsmittels zu besorgen ist. Aber Staatsanw. Schönian: Ich beantrage, die Behauptung über flagten. nie hat er ein Gefühl der den Gesundheitszustand des Zeugen B. glaubhaft zu machen. Dankbarkeit für diese Vergünstigungen bewiesen. Er war immer nur hören; eventuell sind ja auch eine Reihe von Aerzten zur Stelle. Rechtsanw. Dr. Löwenstein: Ich bitte, Herrn B. selbst zu freundlich, wenn es sich darum handelte, sie zu erlangen, dann aber recht ungezogen. Der Zeuge hatte heftige Auftritte Einer der entlassenen Beugen, Herr H., bittet, dem Rechts- mit Groffe. So fagte diefer ihm einmal, er möchte ihn doch anwalt Chodziesner für seine Aeußerung über die Zeugen eine entlassen, denn er sehe alles ganz rot vor Augen. Doch stellte es Rüge zu erteilen. fich bald heraus, daß das Verstellung war, denn er wurde bald Vorf.: Sie haben hier gar nichts zu beantragen; Sie sind wieder ganz ruhig. Die Gefängnisbeamten haben oft beraten, wie entlassen. der Strafzweck, ihn zu heben und zu bessern, erfüllt werden könnte. Staatsanw. Schönian: Ich beantrage, den Antrag abzulehnen. Um ein Verständnis der Einrichtungen des Gefängnisses und der Rechtsant. Dr. Halpert: Die Verteidigung hat das dringende Er hat es aber nie verstanden und ist von einem unversöhnlichen Formen bei der Aufnahme zu gewinnen, ist er nicht nötig. Soweit dies Interesse daran, den Wortlaut des verlesenen Beschlusses des Gerichts Haß gegen die Strafvollzugsbeamten erfüllt. Den Eindruck, daß er au kennen. Beim einmaligen Anhören ist das nicht möglich; ich geistig frant war, hat Zeuge nie gehabt, sondern ihn im Gegenteil nötig war, ist es durch die Beweisaufnahme im Eingang des Prozesses beantrage daher, eine Abschrift für die Verteidigung anfertigen zu für sehr schlau gehalten; so wurde er einmal bald nach seiner Ginau erschöpfend geschehen. Hier wird nur beabsichtigt, angebliche Mißstände laffen. Bori.: Den Wortlaut haben Sie ja gehört. Rechts lieferung diszipliniert, weil er nicht genügend arbeitete und sagte zu erörtern, die bei der Einlieferung stattgefunden haben sollen. anwalt Halpert: Das habe ich in meiner Begründung hervor dem Zeugen, er müsse lächelt darüber, wie genau die Das steht nicht in Beziehung zum Fall Stläroff; denn selbst, wenn gehoben.- Erster Staatsanw. Schönian: Dem Antrage tann Herren Beamten die Arbeitsleistung jedes einzelnen beurteilen eine Bahl von Beugen aussagen, daß sie nicht untersucht seient, so ist nicht stattgegeben werden, denn es ist ganz unmöglich, eine. Abschrift fönnten, denn er hätte fich blos etwas schonen wollen. Die damit nicht bewiesen, daß Sil. nicht untersucht wurde. Besuche seiner Angehörigen, denen er entgegen seinem sonstigen Rechtsanw. Dr. Löwenstein: Nach§ 244 der Strafprozeß aus einem noch nicht abgeschlossenen Brotokoll anzufertigen. ordnung muß der von mir geladene Zeuge Schriftsteller B. über alle überhaupt nicht kommen sollen. Ich laffe jetzt eine Pause von einer dem Zeugen statt. So oft er aber versuchte, ihm näher zu kommen Vorf.: Es scheint ja, daß wir zu einer Berhandlung heute Verhalten, anscheinend Liebe entgegen brachte, fanden mehrfach bei Bunkte vernommen werden, die bei der Verhandlung des Falles Eff. halben Stunde eintreten. bund ihn zur Einsicht zu bringen, kehrte Groffe seine rauhefte Seite Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind und für die Beheraus und trat ihm in ungezogenster Weise entgegen. Er gehört urteilung der Frage, wie eine solche Behandlung in medizinischer zu den Gefangenen, die es einem sehr schwer machen, Mitleid Hinsicht zu wirken geeignet ist, wichtig sind. Insbesondere beantrage Die Verhandlung beginnt erst wieder nach 1/4 Stunden um und Sympathie mit ihnen zu haben. Vom Religionsunterricht, ich, ihn zu fragen, wie die ärztliche Untersuchung bei seiner Aufnahme 2 Uhr. in die Anstalt stattgefunden hat, wie bei seiner Aufnahme ins Lazarett, wie die Behandlung im Lazarett gewesen ist, wie die Wirkung der selben auf seinen Gesundheitszustand gewesen ist, in welchem Gesundheitszustand er aus dem Lazarett entlassen ist, und welche dauernde Einwirkung diese Behandlung auf seinen Gesundheitszustand gehabt hat.
Zur Begründung bemerke ich, prozessual ist es ganz und gar gleichgültig, ob das Gericht diese einzelnen Punkte für erheblich oder unerheblich erachtet, die Tatsache, daß der Zeuge von mir geladen
Ablehnung der Anträge der Verteidigung.
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Der Vorsitzende verkündet folgenden Gerichtsbeschluß:
an dem er einige Zeit teilnahm, blieb er auf eigenen Wunsch bald fern. Er hat kein religiöses Empfinden; anfangs
1. Der Antrag des Rechtsanw. Halpert, der Verteidigung eine glaubte Zeuge, er scheut vor der Erkenntnis feiner Tat zurüd, weil Abschrift des Gerichtsbeschlusses zu übermitteln, wird abgelehnt, da er fürchtet, von der Neue erfaßt zu werden; aber jetzt ist Zeuge der ein gesetzlicher Anspruch darauf nicht besteht, es auch zurzeit ungu- Meinung, daß ihm einfach der Sinn dafür fehlt. Einen schädlichen lässig ist, da das Gerichtsprotokoll noch nicht abgeschlossen ist; Einfluß seiner Angehörigen auf Grosse hat Beuge, wie er auf eine 2. bezüglich des Antrages des Rechtsanw. Dr. Löwenstein, die Frage des Vorfizenden bekundet, nicht bemerkt. Bernehmung des Schriftstellers B. sobald als möglich vorzunehmen, verbleibt es bei dem gefaßten Beschlusse;
3. der Antrag der Rechtsanw. Dr. Heinemann und Dr. Lieb
und erschienen ist, verpflichtet das Gericht, ihn zum Fall Stläroff zu necht auf Berlefung des ganzen inkriminierten Artikels des„ Vor- mal stellte er seine Tat als eigentlich unschuldig verurteilt. Manch
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Auf Befragen des Rechtsanw. Liebknecht befundet Zeuge, anfangs war G. gefügiger; spätere Einflüsse müssen ihn zu der Meinung geführt haben, er sei eigentlich unschuldig verurteilt. Manch bernehmen. Für die Beurteilung der Frage, ob Skläroff untersucht wärts" wird abgelehnt, da die Zeitungsblätter nur insoweit von spielte er sich als eine Art Nächer auf, dann wieder fagte er, nicht hin, dann worden ist oder nicht, find durch die bisherige Betveisaufnahme der Anklage als Beweismittel herbeigeschafft find, als sie fich auf er habe die Tat begangen, sondern sein Komplize Werner und schließSarin stimme ich mit dem Vorsitzenden überein die genügenden bie in der Anklage geschilderten Vorgänge in Plögensee beziehen. lich: er fei nicht zurechnungsfähig geoefen. Unterlagen noch nicht geschaffen, das kann nur geschehen, wenn wir Der nicht verlesene Teil enthält nur Aftenstüde bezüglich angeblicher Auf Befragen von Rechtsanw. Liebknecht schildert Zeuge, wie Groffe wissen, wie eine Reihe weiterer Zeugen in Plößensee behandelt Borgänge im Zuchthaus zu Brandenburg , die unzweifelhaft ohne zuweilen in große But geraten fei, z. B. einmal, weil ein Arbeitsworden sind. Bufammenhang mit den Vorgängen in Plögensee sind und für die tollege in der Barade über ihn geflagt hatte. Beuge glaubt, daß er Beleidigung von Zengen. Frage der Beleidigung der Aerzte und Beamten in Blögensee offen- bei folchen Wutansbrüchen etwas hysterisch gewesen ist. Rechtsanw. Chodziesner( Vertreter der Nebenkläger): Gefichtlich nicht in Betracht kommen können. Als Beweis der Klugheit des Groffe führt Zeuge eine von seinem werden hier Injassen von Zuchthäusern und Gefängnissen als Zeugen 4. Der Antrag der Rechtsanw. Heineman und Liebknecht auf Standpunkt ganz logische Seritik an, die er an der Predigt des Zeugen dafür aufgerufen, daß ein angesehener Arzt feine Pflicht nicht erfüllt Borlegung des Strafbuches von Plögensee wird abgelehnt, weit zur Zentenarfeier fahriftlich abfaßte; damals jagte er zu dem Zeugen, hat. Solche Zeugen haben bereits bekundet, daß Dr. Pfleger... die zu erweisenden Tatsachen als wahr unterstellt wer bisher habe er ihn für einen anständigen Mann gehalten; da Sie