Nr. 132.
22. Jahrgang.
Das Strafgefängnis Plötzensee vor Gericht.
( Eigener Bericht des Vorwärts".)
"
18. Verhandlungstag.
In der heutigen Sigung ist der Reichstags- Abgeordnete Rechtsanwalt Wolfgang Heine als Verteidiger neben Dr. Liebknecht und Heinemann für die Angeklagten Büttner und Kaliski zur Stelle. Ferner find als Sachverständige noch geladen und anwesend Sanitätsrat Rofinsti- Bronte und Dr. Hausburg- Brandenburg. Sanitätsrat Rosinski, der Anstaltsarzt am Wronter Gefängnis ist, trat auch im Rivilecki- Prozeß als Sachverständiger auf. Dr. Hausburg war früher Arzt in der Strafanstalt zu Brandenburg .
Die Vorführung Groffes abgelehnt.
Nach Eröffnung der Sitzung verkündet der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Oppermann, folgende Gerichtsbeschlüsse:
1. Der Antrag auf Bernehmung des Willi Groffe als Zengen wird abgelehnt; G. hat an dem Ergebnis der Beweisaufnahme das erheblichste Interesse, weil davon der Erfolg seiner Bemühungen, aus dem Gefängnis herauszukommen, abhängt, und deshalb würde seine Aussage nicht geeignet sein, das bereits vorliegende Beweisergebnis zu erschüttern, vielmehr würde dieser Umstand seiner Aussage jeden Wert entziehen.
2. Der Antrag auf richterliche Zuaugenscheinnahme des Willi Grosse wird abgelehnt, weil das Gericht dieselbe gegenüber den sonstigen Beweisergebnissen als bedeutungslos erachtet.
Donnerstag, 8. Juni 1905.
bieten. Die Behörde hat sich dahin entschieden, ihnen die hier ver- fläger beabsichtigt zu haben. Auch enthalte der Artikel objektiv feine brachte Zeit voll auf die Strafzeit anzurechnen, und um feinen Beleidigung. Der Angeklagte Ahrens giebt zu, daß in den Abschriften Gegensatz zu schaffen, wird sie zu einer Art definitivem Feststellungs- aus den Personalakten einige kleine Auslaffungen vorgekommen sein verfahren gestempelt. mögen, die ihm nicht wesentlich erschienen.
Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Es sind also tatsächlich Geistesfrante, die im Strafvollzug verblieben sind, und zwar in einem nach den Grundsätzen der Jrrenpflege gegenüber dem Gefängnislagarett verbesserten Strafvollzug. Von einem beamteten Arzt als geistesfrank erklärte Verbrecher bleiben formell im Strafvollzug? Sachverst. Dr. Leppmann: Jawohl, sie bleiben formell im Rahmen des Strafvollzuges.
Der erste Zeuge
ist Sanitätsrat Dr. Rosinsti, seit 1894 Gefängnisarzt in Bronte. Derselbe bekundet: Schirmer ist in der Zeit von 1896-1900 in Bronte interniert gewesen. Ich erinnere mich seiner Person nicht mehr, kann aber auf Grund der Notizen im Krankenbuche folgendes aussagen: Schirmer hat sich 1897 und 1898 mehrere Male wegen Rechtsant. Dr. Liebknecht: Damit ist also die Tatsache leiner förperlicher Beschwerden zur ärztlichen Sprechstunde vorführen des Strafvollzuges gegen Geistestrante festgestellt. lassen. Im Jahre 1899 flagte er über Kopfschmerzen, Kopfschwindel Staatsant. Schönian: Es kommt für die Strafunter- und Schlaflosigkeit. Er wurde ins Lazarett übergeführt, blieb jedoch brechung nicht darauf an, ob jemand geistestrant ist, sondern ob er nur zwei Tage dort und ließ sich sofort gesund schreiben. 1900 tam strafvollzugsunfähig ist. Hierüber sagt Krohne:" Strafvollzugs- er mit denselben Beschwerden ins Lazarett, verteilte aber nur zehn unfähig wird der Berurteilte, wenn er entweder so verblödet ist, Tage dort und meldete sich gesund. Nach sechs Tagen daß er fein Verständnis mehr hat für die Strafe und den Straffam er wieder und fügte den früheren Beschwerden
Der Nachtauffeher des Lazaretts.
"
vollzug, oder fo verrückt ist, daß er durch sein Gebaren die Ruhe die Behauptung hinzu, daß er an Halluzinationen leide. Ich und Ordnung der Strafanstalt stört. Das ist nicht dasselbe, als trat nun seiner Persönlichkeit näher, und bei dem Examen, wenn jemand schlechtweg als geistestrant erklärt wird. das ich mit ihm anstellte, hat Schirmer selbst ausgesagt: er habe gesunde Eltern und vier gesunde Geschwister. Im Alter zwischen fünf und acht Jahren habe er schon verschiedene Dummheiten geSachverst. Dr. Placzek weist gegenüber einer Frage des macht. Mit dem neunten Lebensjahre sei er in die Erziehungss Staatsanwalts, woher er denn wisse, daß die Schußvorrichtungen anstalt Rummelsburg gebracht worden, nach seiner Einsegnung sei einer Jrrenanstalt bessere seien als die des Plößenseer Gefängnis- er bei einem Schornsteinfegermeister in Stralsund in die Lehre geLazaretts, auf den allgemeinen Unterschied beider Arten von An- tommen, entlief aber aus der Lehre und wurde wieder nach Rummelsstalten hin, auf die Verschiedenheit des Aufseherperfonals, auf das burg gebracht. Das Spiel wiederholte sich mehrmals, einmal entlief verschiedene Verhalten eines Aufsehers, je nachdem er glaubt, einen er auch aus Rummelsburg . Jm 16. Lebensjahre kam er zum erstenKranten oder einen Gefangenen vor sich zu haben. mal in Kollision mit dem Strafgesetz, indem er Tauben stahl, Hierbei wird auf Anregung des Angeklagten Schneidt und weil er feine Arbeit hatte". In der Strafanstalt nahm des Rechtsantv. Dr. Liebknecht durch Vernehmung des Zeugen er sich vor, sich zu bessern. Kaum aus der Anstalt Direktor Denzner, daß der Nachtdienst dem du jour habenden entlassen, habe er fich ant dem Bandendiebstahl beteiligt, Lazarettaufseher übertragen war, daß aber daneben noch ein der mit mehreren Jahren Gefängnis geahndet worden fei. Er hat ständiger Sicherheitsauffeher für die Nachtzeit vorhanden nach seinen eigenen Angaben eine schwere Krankheit nie durchgemacht, war, der die Ausbildung der Lazarettaufseher nicht hatte. auch einen schweren Unfall nie erlitten, ist aber geschlechtlich sehr erDieser Nachtaufseher hatte während der Nacht auch die Be- regt gewefen und hat in diesem Punkte gesundheitsschädlichen Geobachtungen an den verdächtigen Kranken anzustellen, wenn nicht wohnheiten gefröhnt, die sein Nervensystem schwächten. Er erzählte, etwa der Lazarettauffeher einen besonderen Auftrag vom Arzte hatte. daß er Selbstmordgedanken gehabt habe; eine Stimme habe ihm Rechtsanw. Dr. Chodziesner( Vertreter der Nebentläger.): gesagt, er folle sich aufhängen, er habe aber nicht darauf gehört, Geheimrat Dr. Baer vertritt alle Wünsche, die über die Versorgung von denn er glaube nicht an Stimmen, das seien nur Träume. Geistestranten im Gefängnis hier zum Ausdruck gebracht sind, schon seit Jm allgemeinen verhielt sich Schirmer geordnet, aber auf dem mehr als 30 Jahren. Wenn sich alle diese Ideale noch nicht Gebiete des Trieblebens zeigte er erhebliche Lücken. haben erreichen lassen, trifft ihn da ein Vorwurf? Schon vom fünften Jahre an ließ er sich ohne Widerstand verloden; auch die Schlußfolgerung, er habe Tauben gestohlen, weil er feine Arbeit hatte, zeigt, daß er in den ethischen Empfindungen und Vorstellungen wesentlich gestört war. Ich hielt ihn für eine geistig minderwertige Persönlichkeit voll Willensschwäche und Haltlofigkeit. Ob eine epileptische Beranlagung vorhanden war, will ich dahingestellt fein lassen. Das Leiden ist jedenfalls nicht durch die Einzelhaft in Bronte entstanden, sondern die geistige. Minderwertigteit bestand seit dem fünften Jahre, wo er anfing, Dummheiten zu machen. Da solche minderwertigen Personen die Einzelhaft schlecht bertragen und zu Halluzinationen neigen, so habe ich seine Verfegung in die Gemeinschaftshaft beantragt, und er ist dann nach Plögensee übergeführt worden. Was weiter mit ihm geschehen ist, weiß ich nicht.
Der Antrag auf Vorführung des Willi Grosse ist damit erledigt. Rechtsanw. Dr. Liebknecht beantragt protokollarische Feststellung seines am 5. Juni gestellten Antrages auf Verlesung der in den Strafatten gegen Groffe befindlichen Bescheinigung des Sanitätsrats Dr. Hildebrand. Ferner beantragen die Rechtsanwälte Dr. Liebknecht und Heinemann, in den durch Gerichtsbeschluß der Verteidigung übergebenen Abschriften der Gerichtsbeschlüsse auch diejenigen Be schlüsse mitzuteilen, auf die im Tenor Bezug genommen ist, da sonst die Mitteilungen ganz unverständlich sind. Rechtsanw. Heine mann weist darauf hin, daß in den mitgeteilten Beschlüssen sogar das Datum fehlt. Dies würde ein schwacher Notbehelf sein, indem man daraus wenigstens ahnen fönnte, worauf sich die Beschlüsse beziehen; wie es jetzt ist, fann man es auch nicht einmal ahnen. Ferner beantragen die Verteidiger, einen in Köln im Festungsgefängnis befindlichen Zeugen zur mündlichen Vernehmung zu laden. Ueber diesen Antrag behält sich das Gericht die Beschlußfassung ist der unermüdlichste Vorkämpfer für eine Reform im Strafvollzug, bor . Die beiden anderen Anträge werden abgelehnt, doch soll dem Wunsch auf Zufügung der Daten bei den Abschriften der Beschlüsse Rechnung getragen werden.
Geistestrante im Strafvollzug.
Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Halten Sie es für denkbar, daß G. die Krankheit willkürlich herbeigeführt hat, um sein Herauskommen aus dem Gefängnis zu ermöglichen? Nach§ 493 der Strafprozeßordnung ist nämlich, wenn dies nicht geschehen ist, der Aufenthalt in einer von der Strafanstalt getrennten Krantenanstalt in die Strafzeit einzurechnen.
Sachverst. Dr. Placzek: Die Krankheit bei G. besteht von Geburt an, vorgetäuscht scheint er mir ein Symptom zu haben. Rechtsant. Dr. Liebknecht: Herr Medizinalrat Dr. Leppmann meinte, daß der Aufenthalt in einer Jrrenanstalt die Strafe unterbrechen würde. Es ist dies aber eine bloße Verivaltungsmaßnahme und durchaus nicht notwendig, wenn nicht die Bedingung des§ 498( das Selbstherbeiführen der Krankheit) zutrifft.
Sachverst. Dr. Zeppmann: Bei der Unterbrechung des Strafbollzuges durch Aufnahme in eine Frrenanstalt handelt es sich feineswegs um eine bloße Verwaltungsmaßregel, sondern es ist das ausgesprochen durch obergerichtliche Entscheidungen gegenüber dem Begehren, folchen Kranten die in der Frrenanstalt verbrachte Zeit anzurechnen.
Sachverst. Dr. Blaczet: Keineswegs. Geheimrat Dr. Baer und wenn er sie nicht hat verwirklichen fönnen, liegt das nicht an seiner Persönlichkeit, soudern an den Verhältnissen. Rechtsant. Dr. Liebknecht: Ganz unsere Auficht. Bors. Wir kommen nun zu dem
Fall Schirmer.
heute ein Arbeitsmesser aus der Formerei in die Belle genommen, um sich zu entleiben. Auf Befragen erklärte er, er hätte die Nachricht erhalten, seine Eltern seien schwer krank und deshalb wollte er fich töten, da er doch nicht mehr lebendig herauskomme. Es wurden ihm leichte Handfesseln angelegt und nach einiger Zeit erklärte er: Jetzt bin ich wieder zur Besinnung gekommen und mein Vorhaben tut mir leid."
8euge: Tag und Nacht.
Darauf tritt eine Pause von 20 Minuten ein.
Auch Geheimrat Baer bittet angesichts seiner angegriffenen Ge sundheit um eine, wenn möglich, mehrtägige Pause.
Die Verhandlung wird daher um 14 Uhr auf Freitag 9½ Uhr bertagt.
Rechtsanw. Dr. Liebknecht( zum Sachverst. Dr. Placzek): Wie stellen Sie sich zur Frage der Strafvollzugsfähigkeit des Grosse? Sachverst. Dr. Placzek: Mit dem Augenblick, wo ich ihn für geiftestrant erkläre, ist die Anschauung ausgesprochen, daß er nicht Es erfolgt zunächst die Verlesung des Artikels Erfolge des ins Gefängnis gehört. Wohin er gehört, ob in eine Jrren- oder Strafvollzuges" aus Nr. 87 des Vorwärts" vom 14. April 1904. eine Zwischenanstalt zwischen Gefängnis und Irrenhaus, habe ich Der Artikel bespricht den Fall des Strafgefangenen Willi hier nicht zu erörtern. Hinzufügen will ich aber noch, daß der Schirmer, der wegen Diebstahls 1896 bis 1901 in Strafhaft war. Standpunkt des Nervenarztes und des Strafanstaltsarztes ein ver- Es wurden in dem Artikel Auszüge aus den Personalaften, die fich schiedener ist. Der erstere fann nur sagen, er findet im Gefängnis Ahrens auf die schon früher erörterte Weise verschafft hatte, zum Aus den Aften erkennt der Zeuge seine Verfügungen, nach denen nicht die Bedingungen, die erforderlich find, um einen Geistestranten Abbrud gebracht, und zwar: 1. ein Brief des Schirmer aus dem er den Schirmer als geheilt, nämlich von der Schlaflosigkeit und zu behandeln; beshalb soll ein solcher sobald als möglich aus dem föniglichen Zentralgefängnis Wronte an seine Eltern bom den Halluzinationen, aus dem Lazarett entlassen und seine UeberGefängnis heraus, derselbe muß im Milieu des Gefängnisses leiden, 1. Oktober 1899, in welchem Schirmer Betrachtungen über führung in dauernde Gemeinschaftshaft beantragt hat. S. ist am wie auch seine Behandlung dort auf die Disziplin störend wirken die Ungerechtigkeiten dieser Welt anstellt, mitteilt, daß 18. April 1900 in Blößensee eingeliefert worden. muß. Unmöglich können auch die Bedingungen zum Schuß der er sich mit Selbstmordgedanken trägt, und über die Höhe Auf Veranlassung des Rechtsanw. Heine wird aus den Atten Geistestranten im Gefängnis derartige sein, wie in der Frrenanstalt. seiner Strafe flagt. Dieser nicht an den Adressaten beförderte, ein Vermerk vom 3. Februar 1900 verlesen des Inhalts: S. hat Rechtsanw. Dr. Liebknecht : war bei Grosse bei Begehung sondern zu den Atten" gegebene Brief Schirmers war, so hieß es der Tat die freie Willensbestimmung ausgeschlossen? in dem Artikel, das letzte Produkt seiner flaren Vernunft. Nachdem Sachverst. Dr. Placzek: Die Anlage seiner Krankheit hatte Schirmer 3 Jahre in Wronte eingesperrt war, habe es sich er er bon Geburt an; um zu beurteilen, ob die Bedingungen des§ 51 wiesen, daß er an Halluzinationen und Bewußtseinsstörungen litt. autrafen, müßte ich die Einzelheiten der Tat kennen. Dem Anstaltsarate fei gelegentlich einer Disziplinierung das felt fame Benehmen aufgefallen. Schirmer sei dann nach, Plößensee übergeführt und hier nach kurzer Beobachtung im Lazarett in Gemeinschaftshaft verlegt worden. Als nach sechs Monaten in Plögensee Rechtsanw. Dr. Liebknecht: In Ihrem Attest sagen Sie: Plaz geschafft werden mußte, sei Schirmer in das Gerichtsgefängnis Mit dem Ersuchen, den S. zur Verhütung von Rückfällen dauernd Lübben übergeführt worden. Dann folgt in dem Artikel 2. eine An- in Gemeinschaftshaft zu überführen. Was verstehen Sie unter zeige eines Aufsehers im Gefängnis in Lübben über einen tödlichen dauernd? Angriff des Schirmer auf ihn. 8. Das Protokoll über die Vernehmung des Schirmer nebst Verfügung eines zweiwöchigen Arrestes durch den Gefängnisvorsteher. 4. Eine Verfügung des Kreisphyfitus Bei Wiedereröffnung der Sigung erklärt Rechtsanw. Halpert, Dr. Annaste vom 15. Februar 1901, wonach Schirmer, der schon in daß der Angell. Ahrens durch die wochenlange Verhandlung so erWronte an Halluzinationen und Schlaflosigkeit gelitten, fich wahr mattet ist, daß er die für seine Verteidigung norwendige Aufmerk fcheinlich in einem Zustande krankhafter Geistesstörung befinde. famkeit der heutigen Verhandlung nicht mehr zuwenden kann und Am 16. Februar 1901 wurde auf dies Gutachten hin die Arreststrafe um Abbruch derselben bittet. unterbrochen. An demselben Tage berichtete 5. der Amtsgerichtsrat Gefängnisvorsteher Niehoff an den Oberstaatsanwalt, wobei er fagt: es erscheine ihm sehr zweifelhaft, ob Schirmer etivas an Geistesstörung leidet oder ob er nur simuliert. Letzteres scheine das Wahrscheinlichere. Schirmer scheine gern nach Plößensee zurück zu wollen, und simuliere wahrscheinlich die Geisteskrankheit, weil er Wasserstand am 6. Juni. Ibe bei Aussig +0,18 Meter, bei weiß, daß er dann der Lazarettstation überwiesen wird, welche in Dresden 1,25 Meter, bei Magdeburg +1,13 Meter. Unstrut bei Lübben fehlt. Eine Ausfeßung der Verbüßung der Disziplinar Straußfurt +1,05 Meter. Oder bei Ratibor+ 1,40 Meter, bei Borf.: Gegen einen Geistestranten läßt sich überhaupt eine strafe erscheine durchaus unangängig. Dem Oberstaatsanwalt Breslau Ober- Begel+5,00 Meter, bei Breslau Unter- Begel-0,98 Meter, Strafe nicht vollstrecken. Infolgedessen bleibt ja nichts übrig, als erschien es, 23 eichsel bei Brahemünde+3,18 Meter. wie es im Artifel heißt, geboten, den Rück- bei Frankfurt +1,85 Meter. die Strafe zu unterbrechen, und gegen die Nebenkläger ist ja auch transport des Schirmer nach Blößensee anzuweisen. Barthe bei Bosen+ 0,94 Meter. Nege bei Usch+ 0,41 Meter. anzuweisen. Anfang der schwere Vorwurf erhoben, daß sie Geistestrante im Gefängnis März 1901 sei er daselbst wieder eingeliefert worden. Am 17. April belassen haben. 1901 habe das Amtsgericht zu Lübben bei der Direktion in Plößensee Briefkasten der Redaktion. Sachverst. Dr. Leppmann: Man muß im einzelnen angefragt, ob die gegen Schirmer erkannte Disziplinarstrafe nunmehr böllig ausgeschloſſen ober erständnissent it in Schuld vollſtredt ſei. Es folgt dann in dem Artikel 6 die Verfügung des anzugeben, unter der die Antwort erteilt, werden jou, und ble legte mur ist. Die ersteren Direktors Wirth vom Strafgefängnis Plößensee vom 19. April 1901, halte ich nicht für strafvollzugsfähig, und wenn solche Leute daß Sanitätsrat Dr. Pfleger sich gutachtlich darüber äußern möge, zu uns kommen, so wird das Verfahren als ein endgültiges ob an dem Schirmer zurzeit die ihm in Lübben zuerkannte Feststellungsverfahren bezeichnet, um über den Gegensatz hinweg Arreststrafe( noch 11 Tage geschärfter Dunkelarrest) vollstreckt werden zukommen, daß Die juristische Sprechstunde findet täglich mit Ausnahme des Sonnabends bon einem beamteten Arzt als geistestrant fann. Dieser Verfügung lag 7. bei einer der von Schirmer ge von 7 bis 9% Uhr abends statt. Geöffnet: 7 br. erklärte Leute im Strafvollzug bleiben. Der§ 493 ist nach schriebenen fonfusen Briefe. Dieser ist aus Plögensee vom 10. April obergerichtlichen Entscheidungen bei Geisteskrankheiten überhaupt 1901 datiert und an die" Hochwohllöbliche Majestät des Kaisers" Wohnort oder am Erfüllungsort( dem Ort der Hingabe des Darlehus und nicht heranzuziehen, da bei diesen die Fähigkeit des Strafvollzuges gerichtet. Der Kaiser wird gebeten, Schirmer von dem Rest der dem damaligen Wohnort des Schuldners) verklagen. Da aber angenommen ohne weiteres wegfällt. Strafe zu entbinden, da er sich nicht halb, sondern ganz gebessert werden kann, daß Umstände vorliegen, welche einen anderen als den gesetzStaatsant. Schönian: Es ist der Staatsanwaltschaft nach fühle. Wenn er von der Anstalt entlassen werde, wolle er lichen Erfüllungsort als vereinbart erscheinen lassen, wird es sich empfehlen, den Wohnort des Schuldners zu wählen. R. 100. Da die ausihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen, einen Gefangenen aus ein nüzliches Glied der menschlichen Gesellschaft werden. dem Strafvollzug zu entlassen oder nicht. Der Staatsanwalt, Er habe bereits Auftrag gegeben, schlaggebende Zeit in die Zeit vor 1900( also vor Inkrafttreten des B. G.-B.) einen größeren Waldfällt, so würde eine Klage mit Erfolg nur auf Zahlung von Alimenten gewelcher einen Geistestranten im Strafvollzug behalten würde, würde kompler einzufriedigen, in welchem er eine Dressur richtet werden können, es sei denn, die folgenschwere Begegnung fand in feine Pflicht verlegen und sich strafbar machen. anstalt für allerlei wildes Getier einrichten lassen wolle, wobei ihm einem gemeinrechtlichen Orte Mitteldeutschlands statt. D. M. Ja. Rechtsant. Heinemann( zu Dr. Leppmann): Nach den gegen eine 500 Mann starte Mannschaft von der Leibwache beistehen soll. a. T. 100. Ist der Inhalt des Testaments in Ihrer Anfrage zutreffend wärtigen Bestimmungen dürfen doch Geistestrante im Strafvollzug Nachdem diese Dreffur dann vollendet ist, werde er einen Birfus, wiedergegeben, so würde Frau S. eventuell mit Erfolg tlagen tönnen. in welchem diese Tiere in Freiheit dressiert vorgeführt werden, ein- t. 14. Ihr Bater würde mit Erfolg gegen die Pfändung flagen können. Sachverst. Dr. Leppmann: Bei solchen Leuten, die von den richten"; 8. äußerte sich Dr. Pfleger am 23. April 1901 dahin, K. P. 58. Können Sie die von Ihnen behauptete Abrede beweisen, so würde eine Stlage auf Zahlung der vollen Provision Aussicht Anstaltsärzten nicht zur Feststellung, sondern als geiftestrant zu daß die Strafe vollstrect werden könne, aber von der Verdunkelung auf Erfolg M. Nagel. Nachdem Sie rechtsträftig uns gesandt werden und denen die Beit als Strafzeit gerechnet der Belle abzusehen sei; 9. folgt eine Verfügung des Direktors Wirth find, würden weitere Schritte erfolglos fein und werden soll, sagt man, es handelt sich um ein definitives Feststellungs- vom 29. April 1901, wonach Schirmer am 28. April to bhnen lediglich Scherereien, Zeitverlust und Kosten verursachen. berfahren. süchtig geworden sei, nebst der Anfrage, ob er geistestrant sei Dorf 10. Die Beantwortung Ihrer Fragen hängt von dem nicht mit Rechtsanw. Heinemann: Gibt es Gefeße und Verordnungen, oder nicht. Schließlich wird 10. eine Erklärung der Herren Dr. Baer geteilten Wortlaut des Testaments und davon ab, wo Ihr erster Wohnsit wonach der Strafvollzug gegen Geistestrante ausgeschlossen ist? und Dr. Pfleger vom 28. Mai 1901 veröffentlicht, wonach nach Eheschluß war. Steuer 1904. Sie sind zur Zahlung verpflichtet; Sachverst. Dr. Leppmann: Ich kenne keine. Schirmer geistig beschränkt und zu frankhaften Affekten geneigt und erst nach vier Jahren würde eine Berjährung eingetreten sein.-D. Störner. Rechtsanw. Heinemann: Wenn also der Vorsitzende davon es dringend wünschenswert sei, ihn während der letzten wenigen Bemessung des Finderlohnes, der bei Sachen bis 300 Mart 5, darüber Auch für Sparkassenbücher kann Finderlohn beansprucht werden. Bei der sprach, es liegt ein schwerer Vorwurf in der Behauptung, ein Geistes- Strafzeit in freier Luft zu beschäftigen. 1 Prozent beträgt, ist nicht die Sparsumme zugrunde zu legen, sondern der franter sei im Gefängnis belassen worden, so entspricht das nicht Es wird in dem Artikel dann noch ausgeführt, daß Direktor Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Etwa 3 bis 5 Mart der gefeßlichen Lage. Wirth zweifellos den Erlaß der Strafe beabsichtigt habe, die beiden würden in Ihrem Falle als billig erachtet werden. M. N. Ueber das Sachverst. Dr. Leppmann: Um diese Frage nicht auf- Anstaltsärzte zur Abfassung des„ klassischen Attestes" aber 4 Wochen Ihnen durch Erbschaft anfallende Geld tönnen Sie zu Ihren Lebzeiten frei tommen zu lassen, haben wir eben unsere Strafanstalts- grren- Beit sich nehmen mußten. So fei es gekommen, daß der Fall verfügen. gweddienlich wäre es, daß Ihr Vater Ihren Mann ausdrücklich abteilung. Schirmer in Vergessenheit geriet. Schirmer sei in Arrest geblieben, von der Verwaltung des Vermögens ausschließt. In dem Testament, das Rechtsanw. Dr. Liebknecht: Diese enthält also geistestrante nicht in freier Luft beschäftigt worden und acht Wochen später, als Sie errichten wollen, können Sie Ihren Mann auf Bflichtteil seben und von der Verwaltung des an Ihre Kinder fallenden Nachlasses ausschließen. Gefangene, deren Strafvollzug nicht unterbrochen ist? feine Strafzeit beendet, mittellos auf die Straße gefegt worden. Alter junger Abonnent. In Ihrem Falle wäre Lohn für die Feiertage Sachverst. Dr. Leppmann: Sie sind aus dem geordneten Die Angeklagten Büttner und Ahrens bestreiten, durch den nicht zu zahlen. Die gefeßliche Lage finden Sie S. 166, 167 des Strafvollzuge in Verhältnisse gebracht, wie sie die Irrenanstalten Artikel über den Fall Schirmer eine Beleidigung der beiden Neben in den öffentlichen Bibliotheken ausliegenden Arbeiterrechts geschildert.
bleiben?
-
-
die
bonnements quittung beizulegen. Fragen ohne folche werden nicht beaut wortet und schriftliche Antwort wird nicht erteilt Juriftifcher Ceil.
R. 100. Sie tönnen nach Ihrer Wahl den Schuldner an seinem
-