Begründung auch falschen Ertscheidung zugestimmt haben, trotzdem Hauptmann Schmahl aber die Wohltat des§ 193 des Strafgesetz| Fabrikanten oder Fabrikantenvertreter und Arbeitgeber anvesend, ihnen die falsche Begründung aus den Akten bekannt war: buchs zugute zu kommen habe. Das Ehrengericht gegen Oberst aber feiner unternahm es, den scharfen Worten entgegenzutrete
6. daß das Generalkommando des 8. Armee- Korps, dessen kom- Hüger selbst erkannte, daß er freizusprechen sei, weil eine Ge- womit der Referent und die Diskussionsredner das Gebaren des mandierender General zu fraglicher Zeit der Erbgroßherzog von Baden, fährdung oder Verlegung der Standesehre durch ihn nicht statt- Arbeitgeberverbandes verurteilten. Einstimmig wurde eine Resolution tönigliche Hoheit, und dessen Chef des Generalstabes damals der gefunden habe. Hüger behauptet, daß bei diesem Ehren- angenommen, in der es heißt: jezige General der Infanterie v. Beneckendorf und Hindenburg , gericht den Ehrenrichtern Grenzen für ihren Spruch ge Die Versammlung erklärt die Beschlüsse des Arbeitgeberberbandes tommandierender General des vierten Armeekorps, war, zu meinem zogen waren. Hüger stellte hierauf den Antrag auf vom 6. Juli, wonach keine organisierten Arbeiter beschäftigt Nachteil in einem ehrengerichtlichen Verfahren einen von Unwahr Entlassung aus dem ehrengerichtlichen Verbande, die ihm auch ge- werden sollen, desgleichen Hausindustriellen, die die Forderungen heiten und haltlosen Verdächtigungen durchsetzten Bericht über mich währt wurde. Damit ging er des Rechtes, die Uniform zu tragen, anerkannt haben, jede Arbeit entzogen wird und diese in die ehrengerichtlichen Atten einverleiben ließ, so daß derselbe den verlustig. Im Sommer 1901 soll beim Gardekorps , auf der Kriegs- somit als Arbeitswillige mit Aushungerung bedroht werden, Richtern unmittelbar vor dem Urteilsspruch vorgelesen werden akademie, der Turnanstalt und Artillerie- und Jugenieurschule den als einen Aft des brutalsten Unternehmerterrorismus. Die Ver mußte; Offizieren bekannt gemacht worden sein, daß ihm durch einen aller- fammelten betrachten das Anfinnen des Arbeitgeber- Verbandes, daß 7. daß wiederum das Generalfommando des 8. Armeekorps höchsten Orts bestätigten ehrengerichtlichen Spruch das Recht, die die organisierten Arbeiter aus ihrer Organisation austreten sollen, die Richter des Ehrengerichts an einem den Vorschriften und den Uniform zu tragen, aberkannt sei. Als Grund soll angegeben sein als die schwerste Beleidigung und weisen ein solches Verlangen mit Tatsachen entsprechenden Urteil dadurch zu hindern versucht hat, daß die Bitte um Entziehung eines allerhöchsten Gnadenbeweises und Entrüstung zurück. Ferner erklärt die Versammlung die Haltung es ihnen Grenzen für ihr Urteil vorschrieb; die Beleidigung zweier Generale. Hüger fragt in seiner ersten derjenigen Hausindustriellen, die dem Verlangen des ArbeitgeberBroschüre: Warum geht man nicht strafgerichtlich gegen mich vor? Verbandes nachgebend, ihre Unterschrift zurüdgezogen haben, als Weshalb überweist man mich nicht dem Strafrichter? Ich scheue ihn eine unwürdige. und die Deffentlichkeit nicht. In der zweiten Broschüre hält Hüger alle seine Beschuldigungen aufrecht.
8. daß der Generalleutnant v. Oppen, jest Divisionskommandeur in Flensburg , mich in einem ehrengerichtlichen Verfahren als Vorfizender des Ehrengerichts der Stabsoffiziere des 8. Armeekorps an dem Beweis für die Wahrheit meiner Anschuldigungen gegen den Generalleutnant v. Cämmerer( vergl. 4), derentivegen das ehren gerichtliche Verfahren gegen mich eröffnet worden war, gehindert und die Anschuldigungen dann in einem Bericht an das vorgesetzte Generalfommando des 8. Armeekorps als durch nichts erwiesen" bezeichnet hat.
Der Vorsitzende, Landgerichtsrat Seyffarth, richtet folgende Worte an die Zeugen: In der vorliegenden Sache darf weder Antipathie noch Freundschaft oder Mitleid fich geltend machen. Die Feststellungen werden hier besonders schwer sein, weil die in Rede stehenden Tatsachen weit zurückgehen bis zum Jahre 1897. Die Zeugen werden daher nur das auszusagen haben, was sie genau wissen. Der Vorsigende teilt dann mit, daß bezüglich der Generale b. Lindequist, v. Beneckendorff und Hindenburg und des General leutnants v. Oppen die Anklage auf Beleidigung lautet, bezüglich der anderen Hauptzeugen auf üble Nachrede. Der Staatsanwalt Anklage gestellt sind. bemerkt, daß auch wegen Beleidigung der preußischen Offiziere in ihrer Gesamtheit Anklage erhoben ist.
Es beginnt hierauf die
Bernehmung des Angeklagten.
Achtung! Rohrleger und Helfer! Der Rigdorfer Magistrat sucht Im Prozeß gegen den Oberst a. D. Hüger war die Verlesung in auswärtigen Zeitungen Rohrleger. Wir machen darauf auf der Broschüren erst nach 2 Uhr nachmittags beendet. Die Zeugen merkjam, daß dort zurzeit Lohndifferenzen bestehen, daher ist Zuzug sind inzwischen bis morgen früh entlassen. Der Verteidiger, Rechts- fernzuhalten. Alle Arbeiterblätter werden um Abdruck gebeten. anwalt Kohn- Dortmund, beantragt, noch beantragt, noch den Rechtsanwalt Ortsverwaltung Berlin des Verbandes der Gemeindearbeiter. Ehnaddi in Unna als Zeugen zu laden, der dem Angeklagten bei der Abfassung der zweiten Broschüre geholfen hat. Weiter gelangt Die Lohnbewegung der Fahrstuhlarbeiter. Am Dienstag waren die Beschwerdeordnung für Offiziere zur Verlesung, wobei die Angehörigen dieses Berufes wieder in großer Zahl im Industrieder Vorsigende die springenden Punkte besonders hervorhebt. faal in der Beuthstraße versammelt. Ueber den Stand der BeDarauf wird gegen 3 Uhr die Verhandlung auf morgen vormittag wegung wurde berichtet, daß sich bei den Firmen, wo schon in der 9 Uhr vertagt, wo zunächst der Angeklagte vernommen werden wird. vorigen Woche die Arbeit niedergelegt worden ist, nichts geändert Es ist übrigens die bemerkenswerte Tatsache hervorzuheben, daß hat. Am Montag ist auf allen Bauten der Firmen Traut u. Co., von den mitgeteilten 8 Bunften, welche die Anschuldigungen des sowie Kloß u. Heumann die Arbeit einmütig niedergelegt worden. Oberst Hüger in seiner Petitionsbroschüre enthalten, die Punkte 1, Streifbrecher haben die Unternehmer trotz aller Bemühungen nicht 6, 7 und 8, die wohl die schärfsten Angriffe enthalten, nicht unter gefunden. Die Firma Kloß u. Heumann will, einem alten Brauch der Scharfmacher folgend, nur mit ihren" Arbeitern, aber nicht mit den Vertretern der Organisation verhandeln. Die Arbeiter halten jedoch daran fest, daß ohne Beteiligung der Organisation eine Vereinbarung nicht abgeschlossen wird. Mit einigen anderen Firmen ist am Montag und Dienstag verhandelt worden, und zwar mit dem Erfolge, daß es bei Klauke u. Co. am heutigen Mittwoch zum Abschluß der Vereinbarung kommt. Bei Müller u. Sommer stellt ebenfalls die Einigung in sicherer Aussicht. Bei der Firma Schlund, deren Inhaber zurzeit verreist ist, wurde ein vorläufiges Uebereinkommen getroffen, dahingehend, daß die Forderungen einstweilen anerkannt werden und nach der Rückkehr des Unternehmers, am 4. August, ein endgültiger Abschlußz stattfindet.
Er ist am 8. Dezember 1842 geboren und unbestraft.- Vorf.: Belennen Sie sich schuldig?- Angetl.: Nein. Vorf.: Aber Sie bekennen sich als Verfasser beider Broschüren?- Angel.: Zur Aussperrung der Kürschuer. Die öffentliche StürschnerJa.- Präs. Sie haben das Kommando des württembergischen versammlung, die am Montag im Alten Schüßenhause stattfand, Feldartillerie- Regiments„ König Karl" in Ulm im Februar 1895 bildete wiederum mit ihrem außerordentlich zahlreichen Besuch und übernommen und erhielten Mitte Juli 1897 den Abschied? der Einmütigkeit der Beschlüsse einen Beweis dafür, daß die Arbeiter Angefl: Jawohl. Der Vorsitzende geht dann die Ergebnisse und Arbeiterinnen der Belzbranche, unbeeinflußt durch die Beschlüsse der gerichtlichen Verfahren kurz durch. Oberst Hüger hatte am des Arbeitgeberverbandes, ihrem Ziele, einer zweckmäßigen Re14. februar 1897 einen Regiments- Tagesbefehl erlassen, in dem gelung der Arbeitsverhältnisse, mit aller Kraft zustreben. The er fagt, daß entgegen seinem Verbot am Tage vorher sämtliche tegge mit seinem Referat über„ Die Zertrümmerung Fahrer der dritten Batterie im Stall mit Buzzen von Stahlfachen des Koalitionsrechts durch den Arbeitgeber bezw. Zaumzeugen beschäftigt gewesen find. Er ersuche, die diesseits verband" begann, verlas der Vorsitzende einen Brief des Pelzgegebenen Befehle genau zu beachten. Durch diesen Tagesbefehl, in warenfabrikanten Artur Wolf an das Streiffomitee und fam dem auch noch das Wort„ Verbot" durch„ Parolebefeht" erfekt worden damit einem im ersten Satz des Briefes geäußerten Wunsche nach. war, fühlte sich der Hauptmann der dritten Batterie Schmahl persön- Die rein persönliche Meinungsäußerung" beginnt mit folgenden lich beleidigt. Das war der Ausgangspunkt der ganzen Affäre, die Worten: schließlich zur Verabschiedung des Obersten Hüger führte.
Es werden hierauf die Broschüren verlesen, in denen der Angeklagte den Beweis für seine acht oben angeführten schweren Beschuldigungen gegen hohe Offiziere zu erbringen sucht.
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Die Versammlung erklärte dies Abkommen mit dem Vertreter der Firma Schlund für bedenklich. Sie beschloß, daß der Geschäftsführer ersucht wird, die Einwilligung des Chefs zum Tarifabschluß auf ein Jahr telegraphisch einzuholen. Wenn dieselbe nicht gegeben wird, soll bei Schlund die Arbeit niedergelegt werden. Im übrigen bleibt es dabei, daß bei keiner Firma die Arbeit aufgenommen wird, ehe die Forderungen bewilligt werden.
Deutfches Reich.
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Die im Flugblatt vom Sonnabend enthaltene Anklage, die bereinigten Arbeitgeber wollten den Arbeitnehmern das Koalitionsrecht verwehren, ist hinfällig. Die Handlungsweise der vereinigten Arbeitgeber, Arbeiter der beiden Organisationen abzulehnen, ist gesetzlich genau so zulässig wie das Vorgehen der organisierten Tecklenborg und Seebeck die Wiederaufnahme der Arbeit unter den Arbeiter, dort die Arbeit niederzulegen oder Anstellung zu ver- vereinbarten Bedingungen beschlossen haben, ist durch die beteiligten weigern, wo die Forderungen der beiden Organisationen nicht be- Werke in Bremen , Bremerhaven und Vegesac die Sperre auf willigt sind. Die Arbeitgeber tim also jetzt nur das, was die gehoben worden. Der Wiederbeginn der Arbeit ist auf Donnerstag Arbeitnehmer schon vorher getan haben. Will man eine Be- früh festgesetzt. einträchtigung des Rechtes zur Koalition darin erblicken, daß die Arbeiter ihrer wirtschaftlichen Existenz willen gezivungen werden, ihre beiden Organisationen zu verlassen, so müßte man doch zum mindesten nachweisen, daß die jest streitenden Arbeiter nur bei Da die Arbeitgeber im Baugewerbe die versprochenen Ver den jetzt vereinigten Arbeitgebern ihre Existenz finden können. Auf gleichsverhandlungen mit den Arbeitern nicht eröffneten, brachte seiten der Arbeiter wird aber gerade das Gegenteil be- Oberbürgermeister 8 weigert aufs neue den zurückgezogenen Anhauptet."- trag auf Bewilligung von 20 000 M. für die Arbeiter für die nächste In derselben eigentümlichen Art einer Beweisführung geht der Stadtverordnetensizung ein. Brief weiter und sucht Herr A. Wolf den Arbeitern die ganze Schuld an dem Kampf zuzuschieben und den Vorwurf der Brutalität zurückzuweisen. Der Brief schließt wie folgt:
Die rasenden Scharfmacher!
Der Verband der Bauunternehmer hat beschlossen, den Oberbürgermeister Zweigert wegen Beleidigung und Nötigung strafverfolgen zu lassen. Zweigert hatte bekanntlich die Arbeitgeber öffentlich als schnöde Kontrattbrecher" bezeichnet und gedroht, er werde aus der Essener Stadtkaffe 20 000 m. für die Ausgesperrten bewilligen lassen und die Unternehmer, welche für die Stadt Essen arbeiten, schadenersaßpflichtig machen, falls sie nicht seine Forderungen annehmen.
Oberst Hüger schildert, wie am 15. Februar 1897 Major Feucht zwischen ihm und dem Hauptmann Schmahl zu vermitteln suchte. Einer Aufforderung zur persönlichen Besprechung fam Hauptmann Schmahl nicht nach, beschwerte sich vielmehr am 16. bei der Brigade über seinen Regimentskommandeur. In dieser Beschwerde sagte er, daß er einen Befehl derartigen Inhaltes nicht fenne. Der Brigadegeneral v. Wizendorff ließ hierauf durch den Major Brenten den Oberst Hüger und eine Anzahl vom Hauptmann Schmahl namhaft gemachter Offiziere protokollarisch bernehmen. Oberst Hüger behauptet, daß nach der Beschwerdeordnung hier die Vernehmung Dritter unzulässig gewesen sei. Ebenso erklärte er es als unzulässig, daß die Vernehmung sich auch auf Fragen ausdehnen sollte, ob der Oberst Hüger in den Dienst der Batterie einschneidende Befehle erlassen und feine Befehle gegebenenfalls nachträglich anders bezeichnet habe. Der General soll dann die Aussagen, welche die Offiziere zu Protokoll gegeben haben, dem Angeklagten nicht mitgeteilt, sondern" Im Interesse der Mitglieder Ihrer Organisation möchte fie in seiner Entscheidung gegen ihn benutzt haben, ohne ihn vorher ich Sie auch noch bitten, fie auf§ 153 der Gewerbe- Ordnung zu hören. Auch der kommandierende General von Lindequist, dem aufmerksam zu machen. Drohungen und Ehrberlegungen, wie sie bie Angelegenheit später vorlag und dem Hüger ausdrücklich ge- bereits von Streifenden den Nichtstreifenden gegenüber gemacht meldet haben will, daß Mißgriffe und Fehler vorgekommen feien, worden sind, werden mit Gefängnis bestraft. Man soll deshalb habe in derselben Weise gehandelt. Bei einer Besprechung habe der Leidenschaftlichkeit die Zügel nicht schießen lassen, sondern Dazu schreibt das Scharfmacherorgan Rhein- Westfäl. Zeitung": General von Lindequist ihm gesagt: er müsse anerkennen, daß ich jeden bei seiner Meinung lassen, ohne selbst den Zwang aus-„ Dieses Vorgehen des Bundes ist ein selbstverständliches Gebot das Regiment in jeder Beziehung sehr hoch gebracht habe und daß zuüben, den man für seine eigene Person auch nicht wünscht." der Selbstachtung. Wenn ein höherer Staatsbeamter angesehene ich bezüglich meiner Leistungen und Befähigung durch Der Referent fonnte nun auf Grund verschiedener Schriftstücke Bürger derselben Stadt, welche ihm anvertraut ist, ohne jede Be aus zum Brigadekommandeur geeignet sei, daß ich jedoch unwiderleglich beweisen, daß die leitenden Herren vom Arbeitgeber- rechtigung in der ganzen deutschen Presse als schnöde Kontraktmit dem Offizierkorps schlecht stehe und zu viel in den verband, und unter ihnen ist bekanntlich Artur Wolf einer der brecher" an den Pranger stellt, weil sie feinen privaten Wünschen Dienst der Batterien eingreife. Oberst Hüger behauptet tätigsten, es viel mehr als die Arbeitnehmer, die sich streng in dem nicht nachkommen, so müssen die Arbeitgeber diesen unerhörten Anin feiner Broschüre, es entspreche nicht den Tatsachen, Rahmen der gesetzlichen Rechte halten, nötig hätten, jene Mahnung griff gerichtlich abwehren; die Deffentlichkeit würde sonst urteilen, daß er mit seinem Offizierkorps schlecht gestanden habe. Er stelle zu beherzigen. Hausindustrielle, die bewilligt hatten, haben der daß jeder so behandelt wird, wie er es verdient." feineswegs in Abrede, daß einige Offiziere gewefen sein mögen, Streitleitung mitgeteilt, daß sie nur durch den Druck der Fabrikanten denen sein Anhalten zur Pflichterfüllung sehr unbequem sei. Das gezwungen wären, ihre Unterschrift zurückzuziehen. Die sei immer so bei Kommandeuren, die nicht Gottes Wasser über Fabrikanten, und mit ihnen A. Wolf, bedienen sich selbst in un- Eine bessere Anerkennung seines Vorgehens, als fte diefe Gottes Land laufen lassen. Er habe bei lebernahme des Regiments beschränktem Maße der Drohung, die wirtschaftliche Unternehmerwutausbrüche darstellen, konnte sich Herr Zweigert bald erkannt, daß die intensive Sorge für Mann, Pferd und Material Existenz der Hausindustriellen bollständig zu wahrlich nicht wünschen. in diesem württembergischen Regiment nicht so bekannt sei wie in vernichten, falls fie sich nicht unbedingt den Be Preußen und wie sie auch für die Schlagfertigkeit der Armee un- schlüssen des Arbeitgeberberbandes fügen. bedingt notwendig sei. Daß er hierbei einigen Offizieren un- terroristische Gebaren dieses Verbandes gründet sich übrigens auf
er dafür
Das
bequem wurde, sei selbstverständlich. Doch habe es bafilt die folgende in ſeiner Hauptversammlung am 6. Juli gefaßte Re- Letzte Nachrichten und Depeschen.
Genugtuung gehabt, daß ihm ein alter Wachtmeister bei seinem Scheiden die Bersicherung gab, daß sich in seiner 36 jährigen Dienst zeit Unteroffiziere und Mannschaften noch niemals eines so leichten ' Dienstes zu erfreuen gehabt hätten, wie unter ihm.
Oberst Hüger fühlte sich durch die Form der Beschwerde des Hauptmannes Schmahl beleidigt und erhob nun seinerseits Beschwerde gegen diesen. Die vorgesetzten Behörden lehnten aber ein Ein fchreiten gegen Hauptmann Schmahl ab. Am 24. Mai erhielt Hüger die Mitteilung, daß der Kaiser die alsbaldige Vorlage seines Abschiedsgesuches zu befehlen geruht habe. Zwei Tage später wurde ihm mitgeteilt, daß sein Gesuch fofort erwartet werde, sonst würde seine Verabschiedung auf telegraphischem Wege bewirkt werden. Er reichte nun sein abschiedsgesuch ein. Der Chef des Militärkabinetts, Generalobert v. ahnte, habe ihm später gesagt, daß er der Aufforderung zur sofortigen Einreichung des Abschieds nicht hätte nachzukommen brauchen.
folutionen:
1.„ Die Versammlung beschließt, daß sämtliche Mitglieder am Sonnabend, den 8. Juli eine Aussperrung vornehmen. Es dürfen Berlin , 11. Juli. ( W. T. B.) Der Bundesrats- Ausschuß für Arbeitswillige nur beschäftigt werden, wenn die auswärtigen Angelegenheiten tritt morgen zu einer Sibung zusie unterschreiben, sich zu verpflichten, weder sammen, an der, wie verlautet, der Reichskanzler Fürst v. Bülow bem Verband der Kürschner Berlins noch der teilnehmen wird. Bahlstelle des Deutschen Kürschner Verbandes v. Podewils und der württembergische Minister der auswärtigen Der bayerische Ministerpräsident Freiherr anzugehören und auch bis zum 1. April 1906 in Angelegenheiten Freiherr v. Soden sind heute abend bereits hier teinen dieser Verbände einzutreten. Zuwider eingetroffen. handelnde Mitglieder haben eine Konventionalstrafe von 100 m. für jeden von ihnen be schäftigten Arbeiter zu zahlen. Nur vorher vereinbarte oder gesegliche Kündigungsfristen sind einzuhalten."
Südwestafrika.
2. Die Versammlung beschließt, daß fein Mitglied des ArbeitBerlin, 11. Juli. Telegramm aus Windhuk ( nachträglich gegeber- Verbandes mit einem Hausindustriellen oder einer Firma, meldet). Im Gefecht bei Meidorus am 27. Juni 1905 verwundet: welche die Forderungen der Arbeiterorganisation unterschrieben hat, Oberleutnant Wilhelm Ritter und Edler von Mosen= irgendwelche geschäftlichen Beziehungen unterhalten darf. Es darf tha I, geboren zu Erfurt , leichten Fleischschuß am rechten Unterihnen auch von heute ab feine neue Arbeit eingerichtet werden. schenkel. Am 7. Juli 1905 bei Maltahöhe auf Pferdewache gefallen: Zuwiderhandelnde Mitglieder haben eine Non- Reiter Alfred Tiemann, geboren zu Bielefeld ; Reiter Friedrich ventional strafe bon 500 m. für jeden einzelnen Bunge, geboren zu Prenzlau , Reiter Johann Hoppach, ge= Fall zu zahlen." boren zu Krebsow. Verivundet: Sergeant Wilhelm 2ohmeyer. geboren zu Düdinghausen, schwer. Im Gefecht bei Karichab am 7. Juli 1905 verwundet: Reiter Anton Ramolla, geboren zu Komprachczuez, schwer, Feldwebel Oskar Klinge, geboren zu Ruden( Forsthaus), leicht.
"
3. Mitglieder des Arbeitgeberverbandes, die Hausindustrielle beschäftigen, welche ihrerseits nicht Mitglieder des Arbeitgeber verbandes sind, sind verpflichtet, von diesen unterschriftliche Er flärungen zu fordern, aus denen hervorgeht, daß sie auch ihrerfeits feine organisierten Arbeiter beschäftigen. Zuwiderhandelnde Mitglieder des Arbeitgeberverbandes zahlen eine eine on! bentionalstrafe bon 500 m. für jeden einzelnen
Generaloberst v. Hahnte führte dem Angeklagten als Grund zu seiner Verabschiedung sein Eingreifen in alle Details" des Dienstes, Beschränkung der Selbständigkeit der Untergebenen und Widersprüche in feinen Befehlen an, und fügte hinzu, daß die Stallpuzaffäre bei der Batterie des Hauptmanns Schmahl nur den Tropfen bildete, welcher das übervolle Maß der allgemeinen Mißstimmung gegen ihn in Form der Beschwerde des Hauptmanns Schmahl zum Ueberfließen brachte. Oberst Hüger meint, das sei zwar sehr schön gesagt, aber nicht richtig. Hüger beantragte nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ehrengerichtliche Entscheidung gegen sich selbst und auch gegen den Hauptmann Schmahl wegen Beleidigung. Auf den Letzteren Antrag erhielt er vom Generalleutnant v. Cämmerer den Bescheid, daß durch die eingehendste und wiederholte Behandlung 4. Die Fabrikanten bezw. Arbeitgeber verpflichten sich, bis London , 11. Juli. Das„ Reutersche Bureau" erfährt, Prinz der Angelegenheit seitens der berufenen richterlichen Behörden zum 1. April 1906 feinen Gesellen als selbständigen zwischen- Karl von Dänemark sei formell als König von Norwegen in Vorunzweifelhaft dargetan sei, daß die fragliche Stelle der Beschwerde meister zu beschäftigen, der infolge des jeßigen Streits die Arbeit ichlag gebracht worden. Der Vorschlag sei Gegenstand der Beratung des Hauptmanns Schmahl eine Beleidigung nicht enthält und des- niedergelegt hat oder ausgesperrt worden ist. 8uwiderhandelnde zwischen den beteiligten Höfen, viel hänge von König Oskar ab. wegen das eingeleitete gerichtliche Verfahren eingestellt ist. Oberst Arbeitgeber zahlen 500 M. Stonventionalstrafe für jeden einzelnen Dazu meldet Norst Telegrammbureau" aus Christiania : Da, Hüger behauptet, daß dieser Satz genau das Gegenteil von dem Fall. wie bekannt, ein Angebot der Norwegischen Staatsbehörden enthalte, was wirklich der Fall sei. In Wirklichkeit sei in einem Diese Beschlüsse beweisen hinreichend, daß die Fabrikanten fein betreffend Uebertragung des norwegischen Thrones an einen Prinzen Erkenntnis des Oberkriegsgerichts festgestellt, daß die fragliche Stelle ihnen mögliches Mittel scheuen, um jeden, der sich ihnen nicht fügt, des Hauses Bernadotte vorliegt, find alle Gerüchte, daß Prinz Karl an sich geeignet sei, den Oberst Hüger verächtlich zu machen, dem zugrunde zu richten. In der Versammlung waren verschiedene von Dänemark den Thron Norwegens besteigen werde, unbegründet. Berantw.Red. Franz Nehbein, Berlin . Inserate verantw.( mit Ausnahme der Neue Welt" Beilage): Th.Glode, Berlin . Drud u. Verlag: Borwärts Buchdr. u. Berlagsanst. Paul Singer& Co., Berlin SW. Hierzu 2 Beilagen u.Unterhaltungsb
Fall"