Einnahmen find ton den Bezirks- resp. LandesorIanisationenZg'/z Proz. an die Zcntralkasse zu überweisen. Die Vertrauens-Personen können freiimllige Beiträge entgegennehmen und durch be-sondere Marken quittieren. Soweit es sich dabei um freiwilligeBeiträge an die auf Grund des§ 9 des Organisationsstatuts gebildeten Organisationen handelt, müssen die Vertrauenpersonen eineden Verhältnissen entsprechende Summe regelmäßig an den Bezirks-verband resp. die Zentralkasse abführen..§ 11. In allen Wahlkreisen, in denen keine Parteiorganisationvorhanden ist, haben die Parteigenossen eine oder mehrere Ver-trauenspersonen zu wählen, deren Adresse sofort dem Parteivorstandemitzuteilen ist. Die Art der Wahl bleibt den Parteigenossen überlassen.<) 13. Die Vorsitzenden der Kreisvereine, und wo solche nichtvorhanden sind, die Vertrauenspersonen, geben alljährlich bis zum15. Juli einen Bericht, der vom Bezirksverband revidiert und vondiesem dem Parteivorstand eingereicht wird.Innerhalb der ZK 7—14 a) eine Umstellung vornehmen, so daßsich in einer Reihenfolge befinden die ZZ 7, 8, 9, 11, 12, 14, 10, 13.b) Die Ueberschrift„Vertrauenspersonen" über Z 11 streichen.34. Parteigenossen des Wahlkreises Nieder-Barnim:Z 3. Im ersten Absatz wird eingeschoben:„das der Partei-vorstand innerhalb sechs Wochen beruft".Z 5. Der Urschrift des Z 5 die Einschränkung hinzufügen:„falls gegen die Wiederaufnahme seitens der Organisation die denAusschluß beantragt hat, Eikispruch erhoben wird."Z 16. Den ersten Satz der Ziffer 1 dahin zu ändern:„DieDelegierten der Partei aus den einzelnen Reichstagswahlkreisen mitder Maßgabe, daß die Höchstzahl der Delegierten der einzelnenWahlkreise sich nach den: Verhältnis der Zahl der im Wahlkreiseorganisierten Genossen richtet. Jeder Wahlkreis hat das Recht,falls die Zahl der in einem Verein organisierten Genossen wenigerals 600 Mitglieder beträgt einen, von 600—2000 zwei, von 2000 bis4000 drei, von 4000—6000 vier, von 6000— 8000 fünf, von 8000 bis10 000 sechs, von 10 000— 18 000 sieben, und so fort für jede 3000Mitglieder mehr je einen Delegierten mehr zum Parteitage zuentsenden. Der Parteivorstand hat die Grundsätze festzulegen, nachdenen die Zahl der organisierten Genossen zu berechnen ist. Ist einWahlkreis durch gesetzliche Vorschriften an einer WahlvereinSorgani-satton gehindert, so treten an Stelle der Zahl der organisierten Genossen16 Proz. der bei den letzten Reichstagswahlen für die Sozialderno-kratte im Kreise abgegebenen Stimmen.Absatz 2 des Z 16 die Fassung zu geben: Die Mitglieder derReichstagsfraktion,„jedoch, falls sie nicht Delegierte sind, nur mitberatender Stimme".ZZ 23 und 29 sind zu streichen und durch die von Berlin I usw.beantragte Fassung zu ersetzen.33. Parteigenossen des 2. oldenburgischen und des2. hannoverschen Wahlkreises:„Als grober Verstoß gegen dieGrundsätze des Parteiprogramms ist auch zu betrachten, wenn einParteigenosse als Mitglied einer Unternehmer-Organisation die Be-strebungen der Arbeiter für günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungengrundsätzlich bekämpft und sich an Unternehmungen beteiligt, welcheauf eine Verschlechterung des Reichstagswahlrechts und Koalitions-rechts hinzielen oder in dem Kampf zwischen Kapital und ArbeitMittel anwendet, die gegen die gute Sitte verstoßen oder durch welchedie Arbeiter in der Anwendung des Koalitionsrechts behindert werden."Z 5. Die Wiederaufnahme eines aus der Partei sdurchSchieds-g e r i ch t) Ausgeschlossenen kann nur durch den Parteitag erfolgen.>' ß 8. Die Sozialdemokratischen Vereine schließen sich zu Bezirks-verbänden sowie zu Landesorganisationen(nach Bedarf) zu-sammen ustv.Z 10. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Monat 20 Pf., wovonmindestens 26 Prozent an die Zcntralkasse abzuliefern sind. DenWahlkreisverbänden bleibt es jedoch überlassen, für Agitation usw.einen Zusatzbeittag den örtlichen Verhältnissen entsprechend fest-zusetzen. Mitgliedsbücher, die An-, Ab- und Beitragsrubriken, sernerdas Organisationsstatut und das Programm der Partei enthalten,werden für ganz Deutschland vom Zentralvorstand ausgegeben,ebenfalls eine einheitliche Beitragsmarke a 20 Pf. Die Statutender stteisvereiue werden besonders verabfolgt.§ II. In allen Wahlkreisen, in denen eine Parteiorganisattonvorhanden ist, sind die Funktionen eines Vertrauensmannes denWahlkreis-Vereinsvorständen zu überttagen, wenn dem keine landes-gesetzlichen Bedenken eittgegenstehen.36. Parteigenossen in Offenbach:Absatz 3 des Z 4 des Organisattonsstatuts erhält folgendeFassung:„Verzichtet ein Parteigenosse, gegen den ein Ausschluß-anttag gestellt wird, auf die schiedsgerichtliche Verhandlung, oderunterläßt er es. innerhalb einer vom Parteivorstand zu bestimmendenFrist von mindestens vier Wochen Schiedsrichter zu ernennen, so gilter ohne weiteres als ausgeschlossen, wenn die Parteiversammlungden Ausschluß beschlossen hat.Z 6. Die Wiederaustiahme eines aus der Partei Ausgeschloffenenkann nur durch den Parteitag erfolgen, wenn gegen dieWiederaufnahme Prote st erhoben wird.Der 2. Satz des Z 10 erhält folgenden Wortlaut:„Die Wahl-kreise haben mindestens 20 Proz. ihrer aus den Beiträgen und Ein-trtttsgeldern sich ergebenden Einnahmen an die Zentralkasse abzuführen.Resolution. Nächst den Krcisorganisationen sind die Landes-bezw. Provinzialorganisationen strikte durchzuführen, welche mit demParteivorstande die Beiträge verrechnen. Die Kreisvorstönde habendie Berichte über die Parteitätigkeit den Landes- resp. Provinzial-vorständen einzusenden. Nach Bearbeitung der Berichte haben erstdie Landes- resp. Provinzialvorstände die Verpflichtung, zur bestimmtenZeit die Berichte dem Hauptvorstand zuzusenden.37. Genossen Stelzncr, Graf und Herfnrt in Plauen-Dresden: Z 10 des Entwurfs folgende Fassung zu geben: Es habendie Genossen an Wochenbeiträgen mindestens zu entrichten bei einemEinkommen bis 800 M. in Kl. I 5 Pf., von 800-2000 M. in Kl. II10 Pf., von 2000-3000 M. in Kl. HI 20 Pf., über 3000 M. inKl. IV 30 Pf. Die Wahlkreise haben sämtliche Einnahmen, welchenicht zur Agitation-c..verwendet werden, an die Zentralkasse ab-zuführen. Es muß aber jeder Kreis mindestens 10 Pröz. seinerEinnahmen an die Hauptkasse einsenden. Der Parteivorstand istberechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle die nötigen Mittel zurVerfügung zu stellen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, freiwilligeBeiträge entgegenzunehmen und durch besondere Marken zu quittieren.38. Parteigenossen des Wahlkreises R a n d o w- G r ei f e n-Hägen: Zu Z3 wurde folgender Antrag angenommen:(hinterAbsatz 3 einzuschalten) Ausgenommen ist der Ausschluß auf bestimmteZeit, sofern er ein Jahr nicht übersteigt.3V. Parteigenossen des 2. sächsischen Wahlkreises:Z 15 Abs. 1 des Organisattonsstatuts erhält folgende Fassung:Die Delegierten der Partei aus den einzelnen Reichstag«-Wahl-kreisen mit der Maßgabe, daß diejenigen Kreise, die über 300 bis1000 politisch organisierte Genossen haben, einen Delegierten, über 1000bis 2600 2 Delegierte, über 2600 bis 6000 3 Delegierte, über 6000 bis10 000 4 Delegierte, über 10 000 6 Delegierte entsenden dtttten.Z 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Der vierte Teil ver Mit-glieder der Reichstags-Fraktion.66. Parteigenossen des 4. s S ch s i s ch e n Wahlkreises: Demß 1 des Organisationsstatuts sind die Worte einzufligen: Und sichan der praktischen Arbeit betätigt.61. Parteigenossen des 11. sächsischen Wahlkreises: a) Essind nicht 26 Proz. an die Hauptparteikasse, sondern 10 Proz. an dieBezirksverbandskasse abzuführen, b) Die Reichstags- Abgeordnetensollen auf den Parteitagen nur durch eine Deputation vertreten sein.6Ä. Parteigenossen des 12. und 13. sächsischen Wahl-kreises: Im§ 8 an Stelle:„Diese dem Parteivorstande mitzu-teilenden Statuten dürfen mit dem Organisattonsstatut der Gesamt-Partei nicht im Widerspruch stehen," zu setzen: Die Kreisvereins-Statuten müssen mit dem Organisationsstatut übereinstimmen unddie Bestimmung enthalten, daß die erste Aufgabe der Organisation diePropagierung der Parteigrundsätze und Erledigung der Parteiarbeiten ist.Im Z 10 soll ein fester Wochenbeitrag vorgesehen werden.«Z. Parteigenossen des 13. sächsische n Wahlkreises: Z 6 sozu fassen:„Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen kann nurdurch di« Instanz erfolgen, die ihn rechtskräftig ausgeschlossen hat."8 1ö:„Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei.Zur Teilnahme an ihm sind berechtigt: 1. Die Delegierten aus de»einzelnen Reichstags-Wahlkreisen. Jeder Wahlkreis, wo eine Partei-Organisation besteht, hat die Pflicht, einen Delegierten zu entsenden.Für finanziell schwache Partei-Organisationen deckt die Delegations-kosten die Parteikasse. Reichstags-Wahlkreise mit über 3000 organi-sierten Parteigenossen können zwei, mit über 6000 Parteigenossen dreiDelegierte entsenden. 2. Die Mitglieder des Parteivorstandes undder Kontrollkommission.64. Parteigenossen des 15. sächsischen Wahlkreises;§ 6 erhält solgende Fassung:„Die Wiederaufnahme eines ausder Partei Ausgeschlossenen erfolgt durch die Kceisparteiversammlung".— Der Z 7 erhält folgenden Wortlaut:„Die Grundlage der Orga-nisation bildet für jeden ReichStagö-Wahlkreis der SozialdemokratischeVerein, dem jeder im Wahlkreise wohnende Genosse, sofern ihn nichtzwingende Gründe daran hindern, als Mitglied anzugehören hat.Erstreckt sich der Wahlkreis über eine Mehrzahl von Ortschaften, sokönnen in allen Orten, in denen Parteigenossen vorhanden sindund die sonstigen Verhältnisse es zulassen, Vereine gebildet werden".63. Parteigenossen deS 22. sächsischen Wahlkreises: BeiZ 10 die Worte zu streichen:„aus den Beiträgen und Eintritts-geldern sich ergebenden".—§ 16 Punkt 3 dahin abzuändern:„DieMitglieder der Reichstagsfraltion haben in allen Fragen nur be-ratende Stimme, wenn sie kein Mandat zum Parteitage besitzen."66. Parteigenossen des 6. s ch l e s w i g- h o l st e i n i s ch e nWahlkreises:Z 3 erhält folgende Fassung:„lieber die fernere Zugehörigkeitzur Partei entscheiden die Parteiorganisationen der einzelnen Orte;bei Einzelmitgliedern der Parteivorstand. Gegen die Entscheidungsteht den Betroffenen innerhalb vier Wochen die Berufung an dieKontrolleure, welche ein Schiedsgericht einzuberufen haben und inletzter Instanz an den nächsten Parteitag zu."Z 4 fällt fort.§ 5 erhält folgende Fassung:„Die Wiederaufnahme einesAusgeschlossenen kann nur durch die Instanz erfolgen, die ihn rechts-gültig ausgeschlossen hat."Z 14 erhält folgende Fassung:„Die planmäßige Agitation unterdem weiblichen Proletariat kann durch weibliche Vertrauenspersonenbetrieben werden, die nivglichst an allen Orten im Einverständnismit den Parteiinstanzen gewählt werden."Z 15 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:„Die Delegierten derPartei, welche, der Stärke der Organisation entsprechend, nach(etwa!folgender Skala zu wählen sind: Organisationen der Wahlkreise,deren Zahl 300 Genossen erreicht, wählen einen, bis 1600 zwei, bis4000 drei, bis 8000 vier und über 8000 fünf Delegierte. Insoweit Frauenkeine Mitglieder der Organisation sein können, ist es zulässig, daß weib-liche Delegierte in besonderen Frauenvcrsainmliingen gewählt werden."Z 22 Absatz 2. Statt: die Wahl der Vorsitzenden, Schriftführerund des Kassierers ist zu setzen:„Die Wahl des Vorstandes." DerAbsatz 3 im Z 22 fällt fort.67. Parteigenossen in Ottensen:Den von der Generalversammlung des SozialdemokratischenZentralvereins für den 6. schleswig-holsteinschen Wahlkreis beantragtenSatz:„dieKontrollenre haben ein Schiedsgerichteinzuberufen";» streichen.68. Parteigenossen in Stuttgart:Z 1. Zur Partei gehörig wird jede Person betrachtet, die sichzu den Grundsätzen des Parteiprogramms bekennt und die Parteidauernd durch Geldmittel unterstützt.s 2. Zur Partei kann nicht gehören, wer sich eines groben Ver-stoßes gegen die Grundsätze deS Parteiprogramms oder einer ehr-losen Handlung schuldig macht.§ 3. Jeder Parteigenosse ist verpflichtet, dem an seinen Wohn-orte bestehenden sozialdemokratischen Verein als Mitglied beizutreten,sofern ihn nicht zwingende Gründe daran hindern.Z 4. Die sozialdemokratischen Ottsvereine können sich zu Wahl-kreisorganisationen vereinigen; da, wo es möglich ist, sind die Organi-sationen in Bezirks- oder Landesverbände zusammenzufassen, denen dieselbständige Führung der Parteigeschöfte nach eigenen Statuten obliegt.Z 6. Die Statuten der ortlichen Vereine wie aller anderenOrganisattonen dürfen mit den Bestimmungen des Parteistatuts nichtim Widerspruch stehen. Die Statuten der Bezirks- und Landes-organisattonen sind dem Parteivorstand mitzuteilen, ebenso habendie Vorstände derselben ihre Wahl dem Parteivorstand anzuzeigen.Z 6. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Vereinen zu über-lasten; da, wo Bezirks- oderLandesorganisattonen bestehen, den letzteren.ß 7. Von den vereinnahmten Beiträgen ist mindestens der Be-trag von 16 Proz. jährlich an die Parteikasse abzugeben. Wo Bezirks-und Landesorganisationen bestehen, haben letztere diesen Parteibeitragvon den Mitgliedschaften einzuziehen und an die Parteikasse abzuführen.§ 8. Wo aus gesetzlichen Gründen die in ZZ 3 bis 7 gegebenenVorschnsten nicht ausführbar sind, haben sich die Parteigenossen inanderen, dem Landesrecht entsprechender Weise zu organisieren.In solchen Landesteilen oder Wahlkreisen, wo keine sonsttgeParteiorganisatton besteht, haben die Parteigenossen eine oderniehrere Vertrauenspersonen zu wählen, und zwar alljährlich imAnschluß an den Parteitag. Die Vertrauenspersonen haben ihre Wahlmit Angabe ihrer genauen Adresse sofort dem Parteivorstand anzuzeigen.Legt eine Vertrauensperson ihr Amt nieder oder tritt sonst eineVakanz ein, so haben die Parteigenossen eine Neuwahl vorzunehmenund das Resultat derselben dem Parteivorstande bekannt zu geben.Z 9. Die Vorstände der Bezirks- oder Landesorganisationen,bezw. da, wo solche nicht bestehen, die Vertrauenspersonen habendem Parteivorstande alljährlich bis zum 16. Juli Bericht zu erstatten.Der Bericht muß enthalten: Angaben über Art und Umfang derentfalteten Agitation, die Zahl der organisierten Parteigenossen, dieHöhe des von den Mitgliedern erhobenen Parteibeitrags, die Summeder gesamten Einnahmen, die Art der Verwendung der Gelder.Z 10. Für die planmäßige Agitatton unter dem weiblichen Prole-tariat können da, wo es die Parteigenossen für nötig finden, im Ein»vernehmen mit den Parteiinstanzen weibliche Vertrauenspersonengewählt werden.ß 11. Die Aufnahme in die Partei sowie der Ausschluß ausderselben hat da, wo sozialdemokratische Vereine, die eineBezirks- und Landesorganisation bilden, bestehen, durch die örtlicheMitgliedschaft zu erfolgen. Gegen Nichtaufnahme oder Ausschlußsteht den Betroffenen die Berufung an den Vorstand der Bezirks-oder Landesorganisation zu. Gegen dessen Entscheidung ist binnenvier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Berufungan die Kontrollkommission zulässig. Wird gegen den Beschluß derKontrollkommission seitens der Beteiligten Einspruch erhoben, danntrifft der nächste Parteitag endgülttge Entscheidung.§ IL. Da, wo die in Z 11 erwähnten örtlichen Bezirks- undLandesorganisattonen nicht bestehen, entscheidet der Parteivorstandüber Aufnahme und Ausschluß, sofem er hierzu durch die Vertrauens-Personen aufgefordert wird.Gegen die Entscheidung des Parteivorstandes steht den Beteiligtenbinnen vier Wochen nach Zustellung deS schriftlichen Urteils die Be-rufuna an die Kontrollkon, Mission und gegen deren Entscheidung anden nächsten Parteitag zu.Z 18. Sobald eine Mitgliedschaft oder der Parteivorstand überAufnahme oder Ausschluß einer Person entschieden hat, gilt dieseEiitscheidiing für die gesamte Organisation in Dentschlaiid, so langesie nicht durch das Urteil einer der angerufenen höheren Instanzenaufgehoben wird.Z 14. Die Wiederaufnahme oder nachträgliche Aufnahme in diePartei kann nur durch Beschluß derjenigen Stelle erfolgen, welcheüber die Nichtaufnahme oder den Ausschluß beschlossen hatte.ß lö. Mit dem Tode, dem Auslritt oder der Allsschließungaus der Partei verliert der frühere Parteigenosse jedes Recht, daser etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, gegen dieKontrollkommission oder gegen einzelne Parteigenossen aus seinerParteimitgliedschaft erworben hat.§ 16. Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei.Zur Teilnahme an ihm sind berechtigt: 1. Die Delegierten derParteigenossen aus den einzelnen RcichStagswahlkrcisen mit der Ein-schränlinig. daß kein Wahlkreis durch mehr als drei Personen ver-treten sein darf. 2. Der Vorstand der Reichstagsfrattion. 3. DieMitglieder des Parteivorstandes und der Kontrollrommission.Der Vorstand der Reichstagsfraktton hat in allen dl« parla«nientarische und die Mitglieder des Parteivorstandes in allen die ge»schäftliche Leitung der Partei betreffenden Fragen nur beratende Stimme.Die folgenden Paragraphen, die im Entwurf der 23 er Kommissiondie Ziffern 16 bis 27 tragen, bleiben iin wesentlichen nnverändertund sollen nach den Anträgen des Genossen Behr die Ziffern 17 bis28 erhalten. Nur folgende Aenderungen werden zu diesen Be-stimmungen noch beantragt: Die Einberufung des Parteitages sollnicht spätestens vier Wochen, sondern spätestens sechs Wochen vordein Tcrniin der Abhaltung desselben durch das Zentralorgan derPartei mit Angabe der provisorischen Tagesordnung erfolgen. Einaußerordentlicher Parteitag mutz(statt„kann") einberufen werden:(1. und 2. wie im Entwurf) 3. auf Antrag von mindestens 16 Wahlkreis-Organisationen(statt„Wahlkreisen"); 4. wie im Entwurf. Alleweiteren Bestimmungen bleiben unverändert.6S. Parteigenossen des Wahlkreises Teltow-Beeskow-Storkow:§ 8 ist folgendermaßen zu fassen: Heber die fernere Zugehörigkeit zur Partei entscheidet ein Schiedsgericht, das der Parteivorstandberuft. Der Antrag auf Einsetzung eines solchen Schiedsgerichtskann nur durch die Partei-Organisation gestellt werden, der derAuszuschließende angehört, oder durch einen sich durch die Verhält-nisse beschuldigt fühlenden Parteigenossen. Das Schiedsgericht be»steht aus sieben Personen. Drei der Beisitzer werden von dem An-geschuldigten, drei von feiner Organisation bezeichnet, wobei dieAuswahl auf die Parteigenossen des Bezirksverbandes zu beschränkenist, dem der Wohnort des Angeschuldigten«ngehörr. Den Vorsitzendenbezeichnet der Parteivorstand. Das Schiedsgericht mutz innerhalbsechs Wochen einberufen werden. Die Einberufung des Schieds-gcrichts. die Zustellung des schriftlichen Urteils sowie die Bekannt«gäbe des erfolgten Ausschlusses eines Genossen erfolgt durch denParteivorstand. In Wahlkreisen, in denen die Geschäfte der Parteidurch eine Vereinsorganisation geführt werden, ist der Ausschlußeines Mitgliedes aus der betreffenden Organisation dem Ausschlußauf Grund des Z 2 des Organisationsstatuts Absatz 1 aus der Ge-samtpartei gleichzuachten. Der Ausschluß darf daher nur im Wegsdes vorstehend festgesetzten schiedsgerichtlichen Verfahrens erfolgen.Dem Z 4 ist hinzuzufügen: Bei Personen, die einer Partei-Organisation.nicht angehören können, z. B. Frauen in Preußen,entscheidet über die fernere Parteizugehörigkeit ein nach den Grund-sätzen des Z 3 berufenes Schiedsgericht.§ 6 erhält folgende Fassung: Die Wiederaufnahme eines ausder Partei Ausgeschlossenen kann nur durch den Parteitag mit Zu-stimmung der Organisation erfolgen, die den Betreffenden aus-geschlossen hat. Ein diesbezüglicher Antrag ist jedoch seitens desAusgeschlossenen der Partei-Organisation seines Wohnortes zeitigvor Einberufung des nächsten Parteitages zu unterbreiten.8 7 erhält folgenden Zusatz: Jeder Parteigenosse ist verpflichtet,wenn sich an seinem Wohnort ein Ortsverein des SozialdemokratischenVereins befindet, diese m anzugehören.In 8 11 ist statt: Wählbar sind auch usw. zu setzen: Wählbarsind nur Vorstandsmitglieder der Sozialdemokratischen Wahl»vereine, soweit dem nicht landesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.In 8 16 ist in Ziffer 1 Zeile 2 zwischen„daß" und„kein" ein-zufügen„in der Regel".8 18 Absatz 2 ist hinzuzufügen: Mindestens 14 Tage vor demStattfinden des Parteitages hat sich der Parteivorstand gemeinsammit der Kontrolltommission endgültig über die Festsetzung der pro-visorischen Tagesordnung schlüssig zu werden.In Z 20 ist in der ersten Zeile statt„kann"„muß" zu sagenund der letzte Absatz zu streichen.8 26 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: Der Parteivorstand ent-scheidet über Differenzen, die sich bei der Aufstellung von Reichstags.Kandidaten zwischen de» Genossen dieses Wahlkreises erheben, fallsmindestens ein Viertel der organisierten Genossen des Kreises seineEntscheidung anrufen.76. Parteigenossen des 8., 7. und 9. württembergischenWahlkreises:Die ZZ 3 bis 5 des Entwurfes sind zu streichen. Dafür isthinter Z 10 folgendes einzuschalten: Wird gegen ein Parteimitgliedder Borwurf erhoben, sich gegen den 8 2 des Statuts vergangen zuhaben, dann entscheidet über die fernere Parteizugehörigkeit derVorstand der betreffenden Bezirks- bezw. Landesorganisation aufAntrag des sozialdemokratischen Vereins, dem der Angeschuldigteangehört. Gegen diese Entscheidung ist binnen 4 Wochen nach Zu-stellung des schriftlichen Urteils die Berufung an die Kontroll-komnnssion zulässig. Wird gegen den Beschluß der Kontroll-kommission seitens der Beteiligten Einspruch erhoben, dann trifftder nächste Parteitag eine endgültige Entscheidung. Der Einspruchgegen den Beschluß der Kontrollkommission hat keine aufschiebendeWirkung. Die Wiederaufnahme eines aus der Partei Aus-geschlossenen kann nur durch den Vorstand derselben Bezirks- bezw.Landesorganisation erfolgen, die den Ausschluß vollzogen hat. Wargegen dessen Urteil Berufung erhoben worden, dann entscheidet überdie Wiederaufnahme die Kontrollkommission resp. der Parteitag,also die Instanz, die seinerzeit den Ausschluß vollzogen hatte. Ueberdie im Laufe deS Jahres erfolgten Ausschlüsse und Wiederauf-nahmen hat die Kontrollkommission an den Parteitag zu berichten.— Nach diesem soll Z 11 des Entwurfes folgen.Bei Z 8 des Entwurfes ist an Stelle des Wortes„sowie" dasWort„oder" zu setzen.8 10. Der Anfang soll lauten: Die Festsetzung der Mitglieder-beitrüge ist den Bezirksverbänden und LandeSorganisa«Honen zu überlassen. Diese haben mindestens 26 Proz. usw. wieim Entwurf. Im Schlußsatz ist an Stelle des Wortes„Vertrauens-Person" zu setzen:„Bor stände".In Z 11 ist an Stelle des ersten Wortes„eine" das Wort„keine" zu setzen. Der Schlußsatz ist zu streichen und dafür zusetzen:„Für diese Vertrauenspersonen gelten allgemein die gleichenBestimmungen wie für die sonstigen Vorstände".Z 13. Der Eingangssatz soll lauten: Die Vorstände der Be-zirks- und Landesorganisationen(und wo solche nicht bestehen, dereinzelnen Wahlkreise), sowie die Vertrauenspersonen(§ 11) habenalljährlich usw. Der Schlußsatz soll lauten: Ueber die Verwendungder vom Parteivorstand überwiesenen Gelder ist an diesen genauesteRechnungslegung zu erstatten.8 16, Ziff. 2 sind zu setzen an Stelle„die Mitglieder" usw. dieWorte„der Vorstand der Reichstagsfraktion".8 14. Hinter dem Worte„wird" ist einzufügen:»Dort woein Anschluß des weiblichen Proletariats an die bestehende Organi-sation nicht möglich ist."Resolutionen znr Organisation.71. Die am 20. August d. I. in Kochendorf tagende Wahl-krelskonferenz des 3. württembergischen Wahlkreises(Hcilbronn, Besigheim, Brackenheim, Neckarsulm) ist der festen Ueber-zeugung. daß durch die unveränderte Annahme des im Entwurfvorliegenden Organisattonsstaints unsere Parteiorganisationen inihrer EntWickelung gehemmt würden; sie verlangt deshalb, daß derParteitag den Ausbau der Gau- resp. Bezirks- und Landesorgam-sationen gemäß dem süddeutschen Vorbilde fördert und nicht unter-bindet. Im Hinblick darauf stellt die Wahlkreiskonserenz zu demOrganisationsstatut vorstehende Anträge.72. Die Generalversammlung des SozialdemokrattschenZentralvereins für den 7. schleswig-holsteinischen Reichs-tags- Wahlkreis erblickt in dem vorliegenden Oraanisattonsentwurfeinen Schritt vorwärts auf dem Wege des festeren Zusammen-schlusses und der engeren Verbindung innerhalb der Partei. Sieanerkennt da» darin ausgesprochene Priiizip der Beitragspflicht dereinzelnen Wahlkreise zu den Kosten der Gesamtpartei, wodurch einebessere Finanzierung der Zentralkasse erreicht und das Band derZusammengehörigkeit aller deutschen ReichStagS-Wahlkreise gestärktwird. DieGeneralversammIimg erklärt sich besonders einverstanden mitden„Sozialdeniokratischcn Wahlkreisvcreinen" als Grundlage derParteiorganisatton(8 7—10 des Entwurfes), womit die allmähliche Be-seitignng deS alten BertrauenSmännersystems angebahnt wird, und hältschon heute in Sreifen. die sich auf der Grundlage deS§7 oegtmipeet