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Einnahmen find ton den Bezirks- resp. LandesorIanisationen Zg'/z Proz. an die Zcntralkasse zu überweisen. Die Vertrauens- Personen können freiimllige Beiträge entgegennehmen und durch be- sondere Marken quittieren. Soweit es sich dabei um freiwillige Beiträge an die auf Grund des§ 9 des Organisationsstatuts ge­bildeten Organisationen handelt, müssen die Vertrauenpersonen eine den Verhältnissen entsprechende Summe regelmäßig an den Bezirks- verband resp. die Zentralkasse abführen. .§ 11. In allen Wahlkreisen, in denen keine Parteiorganisation vorhanden ist, haben die Parteigenossen eine oder mehrere Ver- trauenspersonen zu wählen, deren Adresse sofort dem Parteivorstande mitzuteilen ist. Die Art der Wahl bleibt den Parteigenossen überlassen. <) 13. Die Vorsitzenden der Kreisvereine, und wo solche nicht vorhanden sind, die Vertrauenspersonen, geben alljährlich bis zum 15. Juli einen Bericht, der vom Bezirksverband revidiert und von diesem dem Parteivorstand eingereicht wird. Innerhalb der ZK 714 a) eine Umstellung vornehmen, so daß sich in einer Reihenfolge befinden die ZZ 7, 8, 9, 11, 12, 14, 10, 13. b) Die UeberschriftVertrauenspersonen" über Z 11 streichen. 34. Parteigenossen des Wahlkreises Nieder-Barnim: Z 3. Im ersten Absatz wird eingeschoben:das der Partei- vorstand innerhalb sechs Wochen beruft". Z 5. Der Urschrift des Z 5 die Einschränkung hinzufügen: falls gegen die Wiederaufnahme seitens der Organisation die den Ausschluß beantragt hat, Eikispruch erhoben wird." Z 16. Den ersten Satz der Ziffer 1 dahin zu ändern:Die Delegierten der Partei aus den einzelnen Reichstagswahlkreisen mit der Maßgabe, daß die Höchstzahl der Delegierten der einzelnen Wahlkreise sich nach den: Verhältnis der Zahl der im Wahlkreise organisierten Genossen richtet. Jeder Wahlkreis hat das Recht, falls die Zahl der in einem Verein organisierten Genossen weniger als 600 Mitglieder beträgt einen, von 6002000 zwei, von 2000 bis 4000 drei, von 40006000 vier, von 6000 8000 fünf, von 8000 bis 10 000 sechs, von 10 000 18 000 sieben, und so fort für jede 3000 Mitglieder mehr je einen Delegierten mehr zum Parteitage zu entsenden. Der Parteivorstand hat die Grundsätze festzulegen, nach denen die Zahl der organisierten Genossen zu berechnen ist. Ist ein Wahlkreis durch gesetzliche Vorschriften an einer WahlvereinSorgani- satton gehindert, so treten an Stelle der Zahl der organisierten Genossen 16 Proz. der bei den letzten Reichstagswahlen für die Sozialderno- kratte im Kreise abgegebenen Stimmen. Absatz 2 des Z 16 die Fassung zu geben: Die Mitglieder der Reichstagsfraktion,jedoch, falls sie nicht Delegierte sind, nur mit beratender Stimme". ZZ 23 und 29 sind zu streichen und durch die von Berlin I usw. beantragte Fassung zu ersetzen. 33. Parteigenossen des 2. oldenburgischen und des 2. hannoverschen Wahlkreises:Als grober Verstoß gegen die Grundsätze des Parteiprogramms ist auch zu betrachten, wenn ein Parteigenosse als Mitglied einer Unternehmer-Organisation die Be- strebungen der Arbeiter für günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen grundsätzlich bekämpft und sich an Unternehmungen beteiligt, welche auf eine Verschlechterung des Reichstagswahlrechts und Koalitions- rechts hinzielen oder in dem Kampf zwischen Kapital und Arbeit Mittel anwendet, die gegen die gute Sitte verstoßen oder durch welche die Arbeiter in der Anwendung des Koalitionsrechts behindert werden." Z 5. Die Wiederaufnahme eines aus der Partei sdurchSchieds- g e r i ch t) Ausgeschlossenen kann nur durch den Parteitag erfolgen. >' ß 8. Die Sozialdemokratischen Vereine schließen sich zu Bezirks- verbänden sowie zu Landesorganisationen(nach Bedarf) zu- sammen ustv. Z 10. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Monat 20 Pf., wovon mindestens 26 Prozent an die Zcntralkasse abzuliefern sind. Den Wahlkreisverbänden bleibt es jedoch überlassen, für Agitation usw. einen Zusatzbeittag den örtlichen Verhältnissen entsprechend fest- zusetzen. Mitgliedsbücher, die An-, Ab- und Beitragsrubriken, serner das Organisationsstatut und das Programm der Partei enthalten, werden für ganz Deutschland   vom Zentralvorstand ausgegeben, ebenfalls eine einheitliche Beitragsmarke a 20 Pf. Die Statuten der stteisvereiue werden besonders verabfolgt. § II. In allen Wahlkreisen, in denen eine Parteiorganisatton vorhanden ist, sind die Funktionen eines Vertrauensmannes den Wahlkreis-Vereinsvorständen zu überttagen, wenn dem keine landes- gesetzlichen Bedenken eittgegenstehen. 36. Parteigenossen in Offenbach  : Absatz 3 des Z 4 des Organisattonsstatuts erhält folgende Fassung:Verzichtet ein Parteigenosse, gegen den ein Ausschluß- anttag gestellt wird, auf die schiedsgerichtliche Verhandlung, oder unterläßt er es. innerhalb einer vom Parteivorstand zu bestimmenden Frist von mindestens vier Wochen Schiedsrichter zu ernennen, so gilt er ohne weiteres als ausgeschlossen, wenn die Parteiversammlung den Ausschluß beschlossen hat. Z 6. Die Wiederaustiahme eines aus der Partei Ausgeschloffenen kann nur durch den Parteitag erfolgen, wenn gegen die Wiederaufnahme Prote st erhoben wird. Der 2. Satz des Z 10 erhält folgenden Wortlaut:Die Wahl- kreise haben mindestens 20 Proz. ihrer aus den Beiträgen und Ein- trtttsgeldern sich ergebenden Einnahmen an die Zentralkasse abzuführen. Resolution. Nächst den Krcisorganisationen sind die Landes- bezw. Provinzialorganisationen strikte durchzuführen, welche mit dem Parteivorstande die Beiträge verrechnen. Die Kreisvorstönde haben die Berichte über die Parteitätigkeit den Landes- resp. Provinzial- vorständen einzusenden. Nach Bearbeitung der Berichte haben erst die Landes- resp. Provinzialvorstände die Verpflichtung, zur bestimmten Zeit die Berichte dem Hauptvorstand zuzusenden. 37. Genossen Stelzncr, Graf und Herfnrt in Plauen- Dresden  : Z 10 des Entwurfs folgende Fassung zu geben: Es haben die Genossen an Wochenbeiträgen mindestens zu entrichten bei einem Einkommen bis 800 M. in Kl. I 5 Pf., von 800-2000 M. in Kl. II 10 Pf., von 2000-3000 M. in Kl. HI 20 Pf., über 3000 M. in Kl. IV 30 Pf. Die Wahlkreise haben sämtliche Einnahmen, welche nicht zur Agitation-c..verwendet werden, an die Zentralkasse ab- zuführen. Es muß aber jeder Kreis mindestens 10 Pröz. seiner Einnahmen an die Hauptkasse einsenden. Der Parteivorstand ist berechtigt, einzelnen Wahlkreisen im Bedarfsfalle die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, freiwillige Beiträge entgegenzunehmen und durch besondere Marken zu quittieren. 38. Parteigenossen des Wahlkreises R a n d o w- G r ei f e n- Hägen: Zu Z3 wurde folgender Antrag angenommen:(hinter Absatz 3 einzuschalten) Ausgenommen ist der Ausschluß auf bestimmte Zeit, sofern er ein Jahr nicht übersteigt. 3V. Parteigenossen des 2. sächsischen Wahlkreises: Z 15 Abs. 1 des Organisattonsstatuts erhält folgende Fassung: Die Delegierten der Partei aus den einzelnen Reichstag«-Wahl- kreisen mit der Maßgabe, daß diejenigen Kreise, die über 300 bis 1000 politisch organisierte Genossen haben, einen Delegierten, über 1000 bis 2600 2 Delegierte, über 2600 bis 6000 3 Delegierte, über 6000 bis 10 000 4 Delegierte, über 10 000 6 Delegierte entsenden dtttten. Z 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Der vierte Teil ver Mit- glieder der Reichstags-Fraktion. 66. Parteigenossen des 4. s S ch s i s ch e n Wahlkreises: Dem ß 1 des Organisationsstatuts sind die Worte einzufligen: Und sich an der praktischen Arbeit betätigt. 61. Parteigenossen des 11. sächsischen Wahlkreises: a) Es sind nicht 26 Proz. an die Hauptparteikasse, sondern 10 Proz. an die Bezirksverbandskasse abzuführen, b) Die Reichstags- Abgeordneten sollen auf den Parteitagen nur durch eine Deputation vertreten sein. . Parteigenossen des 12. und 13. sächsischen Wahl- kreises: Im§ 8 an Stelle:Diese dem Parteivorstande mitzu- teilenden Statuten dürfen mit dem Organisattonsstatut der Gesamt- Partei nicht im Widerspruch stehen," zu setzen: Die Kreisvereins- Statuten müssen mit dem Organisationsstatut übereinstimmen und die Bestimmung enthalten, daß die erste Aufgabe der Organisation die Propagierung der Parteigrundsätze und Erledigung der Parteiarbeiten ist. Im Z 10 soll ein fester Wochenbeitrag vorgesehen werden. «Z. Parteigenossen des 13. sächsische n Wahlkreises: Z 6 so zu fassen:Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen kann nur durch di« Instanz erfolgen, die ihn rechtskräftig ausgeschlossen hat." 8:Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei. Zur Teilnahme an ihm sind berechtigt: 1. Die Delegierten aus de» einzelnen Reichstags-Wahlkreisen. Jeder Wahlkreis, wo eine Partei- Organisation besteht, hat die Pflicht, einen Delegierten zu entsenden. Für finanziell schwache Partei-Organisationen deckt die Delegations  - kosten die Parteikasse. Reichstags-Wahlkreise mit über 3000 organi- sierten Parteigenossen können zwei, mit über 6000 Parteigenossen drei Delegierte entsenden. 2. Die Mitglieder des Parteivorstandes und der Kontrollkommission. 64. Parteigenossen des 15. sächsischen Wahlkreises; § 6 erhält solgende Fassung:Die Wiederaufnahme eines aus der Partei Ausgeschlossenen erfolgt durch die Kceisparteiversammlung". Der Z 7 erhält folgenden Wortlaut:Die Grundlage der Orga- nisation bildet für jeden ReichStagö-Wahlkreis der Sozialdemokratische Verein, dem jeder im Wahlkreise wohnende Genosse, sofern ihn nicht zwingende Gründe daran hindern, als Mitglied anzugehören hat. Erstreckt sich der Wahlkreis über eine Mehrzahl von Ortschaften, so können in allen Orten, in denen Parteigenossen vorhanden sind und die sonstigen Verhältnisse es zulassen, Vereine gebildet werden". 63. Parteigenossen deS 22. sächsischen Wahlkreises: Bei Z 10 die Worte zu streichen:aus den Beiträgen und Eintritts- geldern sich ergebenden".§ 16 Punkt 3 dahin abzuändern:Die Mitglieder der Reichstagsfraltion haben in allen Fragen nur be- ratende Stimme, wenn sie kein Mandat zum Parteitage besitzen." 66. Parteigenossen des 6. s ch l e s w i g- h o l st e i n i s ch e n Wahlkreises: Z 3 erhält folgende Fassung:lieber die fernere Zugehörigkeit zur Partei entscheiden die Parteiorganisationen der einzelnen Orte; bei Einzelmitgliedern der Parteivorstand. Gegen die Entscheidung steht den Betroffenen innerhalb vier Wochen die Berufung an die Kontrolleure, welche ein Schiedsgericht einzuberufen haben und in letzter Instanz an den nächsten Parteitag zu." Z 4 fällt fort. § 5 erhält folgende Fassung:Die Wiederaufnahme eines Ausgeschlossenen kann nur durch die Instanz erfolgen, die ihn rechts- gültig ausgeschlossen hat." Z 14 erhält folgende Fassung:Die planmäßige Agitation unter dem weiblichen Proletariat kann durch weibliche Vertrauenspersonen betrieben werden, die nivglichst an allen Orten im Einverständnis mit den Parteiinstanzen gewählt werden." Z 15 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:Die Delegierten der Partei, welche, der Stärke der Organisation entsprechend, nach(etwa! folgender Skala zu wählen sind: Organisationen der Wahlkreise, deren Zahl 300 Genossen erreicht, wählen einen, bis 1600 zwei, bis 4000 drei, bis 8000 vier und über 8000 fünf Delegierte. Insoweit Frauen keine Mitglieder der Organisation sein können, ist es zulässig, daß weib- liche Delegierte in besonderen Frauenvcrsainmliingen gewählt werden." Z 22 Absatz 2. Statt: die Wahl der Vorsitzenden, Schriftführer und des Kassierers ist zu setzen:Die Wahl des Vorstandes." Der Absatz 3 im Z 22 fällt fort. 67. Parteigenossen in Ottensen  : Den von der Generalversammlung des Sozialdemokratischen Zentralvereins für den 6. schleswig  -holsteinschen Wahlkreis beantragten Satz:dieKontrollenre haben ein Schiedsgerichteinzuberufen";» streichen. 68. Parteigenossen in Stuttgart  : Z 1. Zur Partei gehörig wird jede Person betrachtet, die sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms bekennt und die Partei dauernd durch Geldmittel unterstützt. s 2. Zur Partei kann nicht gehören, wer sich eines groben Ver- stoßes gegen die Grundsätze deS Parteiprogramms oder einer ehr- losen Handlung schuldig macht. § 3. Jeder Parteigenosse ist verpflichtet, dem an seinen Wohn- orte bestehenden sozialdemokratischen Verein als Mitglied beizutreten, sofern ihn nicht zwingende Gründe daran hindern. Z 4. Die sozialdemokratischen Ottsvereine können sich zu Wahl- kreisorganisationen vereinigen; da, wo es möglich ist, sind die Organi- sationen in Bezirks- oder Landesverbände zusammenzufassen, denen die selbständige Führung der Parteigeschöfte nach eigenen Statuten obliegt. Z 6. Die Statuten der ortlichen Vereine wie aller anderen Organisattonen dürfen mit den Bestimmungen des Parteistatuts nicht im Widerspruch stehen. Die Statuten der Bezirks- und Landes- organisattonen sind dem Parteivorstand mitzuteilen, ebenso haben die Vorstände derselben ihre Wahl dem Parteivorstand anzuzeigen. Z 6. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist den Vereinen zu über- lasten; da, wo Bezirks- oderLandesorganisattonen bestehen, den letzteren. ß 7. Von den vereinnahmten Beiträgen ist mindestens der Be- trag von 16 Proz. jährlich an die Parteikasse abzugeben. Wo Bezirks- und Landesorganisationen bestehen, haben letztere diesen Parteibeitrag von den Mitgliedschaften einzuziehen und an die Parteikasse abzuführen. § 8. Wo aus gesetzlichen Gründen die in ZZ 3 bis 7 gegebenen Vorschnsten nicht ausführbar sind, haben sich die Parteigenossen in anderen, dem Landesrecht entsprechender Weise zu organisieren. In solchen Landesteilen oder Wahlkreisen, wo keine sonsttge Parteiorganisatton besteht, haben die Parteigenossen eine oder niehrere Vertrauenspersonen zu wählen, und zwar alljährlich im Anschluß an den Parteitag. Die Vertrauenspersonen haben ihre Wahl mit Angabe ihrer genauen Adresse sofort dem Parteivorstand anzuzeigen. Legt eine Vertrauensperson ihr Amt nieder oder tritt sonst eine Vakanz ein, so haben die Parteigenossen eine Neuwahl vorzunehmen und das Resultat derselben dem Parteivorstande bekannt zu geben. Z 9. Die Vorstände der Bezirks- oder Landesorganisationen, bezw. da, wo solche nicht bestehen, die Vertrauenspersonen haben dem Parteivorstande alljährlich bis zum 16. Juli Bericht zu erstatten. Der Bericht muß enthalten: Angaben über Art und Umfang der entfalteten Agitation, die Zahl der organisierten Parteigenossen, die Höhe des von den Mitgliedern erhobenen Parteibeitrags, die Summe der gesamten Einnahmen, die Art der Verwendung der Gelder. Z 10. Für die planmäßige Agitatton unter dem weiblichen Prole- tariat können da, wo es die Parteigenossen für nötig finden, im Ein» vernehmen mit den Parteiinstanzen weibliche Vertrauenspersonen gewählt werden. ß 11. Die Aufnahme in die Partei sowie der Ausschluß aus derselben hat da, wo sozialdemokratische Vereine, die eine Bezirks- und Landesorganisation bilden, bestehen, durch die örtliche Mitgliedschaft zu erfolgen. Gegen Nichtaufnahme oder Ausschluß steht den Betroffenen die Berufung an den Vorstand der Bezirks- oder Landesorganisation zu. Gegen dessen Entscheidung ist binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Berufung an die Kontrollkommission zulässig. Wird gegen den Beschluß der Kontrollkommission seitens der Beteiligten Einspruch erhoben, dann trifft der nächste Parteitag endgülttge Entscheidung. § IL. Da, wo die in Z 11 erwähnten örtlichen Bezirks- und Landesorganisattonen nicht bestehen, entscheidet der Parteivorstand über Aufnahme und Ausschluß, sofem er hierzu durch die Vertrauens- Personen aufgefordert wird. Gegen die Entscheidung des Parteivorstandes steht den Beteiligten binnen vier Wochen nach Zustellung deS schriftlichen Urteils die Be- rufuna an die Kontrollkon, Mission und gegen deren Entscheidung an den nächsten Parteitag zu. Z 18. Sobald eine Mitgliedschaft oder der Parteivorstand über Aufnahme oder Ausschluß einer Person entschieden hat, gilt diese Eiitscheidiing für die gesamte Organisation in Dentschlaiid, so lange sie nicht durch das Urteil einer der angerufenen höheren Instanzen aufgehoben wird. Z 14. Die Wiederaufnahme oder nachträgliche Aufnahme in die Partei kann nur durch Beschluß derjenigen Stelle erfolgen, welche über die Nichtaufnahme oder den Ausschluß beschlossen hatte. ß. Mit dem Tode, dem Auslritt oder der Allsschließung aus der Partei verliert der frühere Parteigenosse jedes Recht, das er etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission oder gegen einzelne Parteigenossen aus seiner Parteimitgliedschaft erworben hat. § 16. Der Parteitag bildet die oberste Vertretung der Partei. Zur Teilnahme an ihm sind berechtigt: 1. Die Delegierten der Parteigenossen aus den einzelnen RcichStagswahlkrcisen mit der Ein- schränlinig. daß kein Wahlkreis durch mehr als drei Personen ver- treten sein darf. 2. Der Vorstand der Reichstagsfrattion. 3. Die Mitglieder des Parteivorstandes und der Kontrollrommission. Der Vorstand der Reichstagsfraktton hat in allen dl« parla« nientarische und die Mitglieder des Parteivorstandes in allen die ge» schäftliche Leitung der Partei betreffenden Fragen nur beratende Stimme. Die folgenden Paragraphen, die im Entwurf der 23 er Kommission die Ziffern 16 bis 27 tragen, bleiben iin wesentlichen nnverändert und sollen nach den Anträgen des Genossen Behr die Ziffern 17 bis 28 erhalten. Nur folgende Aenderungen werden zu diesen Be- stimmungen noch beantragt: Die Einberufung des Parteitages soll nicht spätestens vier Wochen, sondern spätestens sechs Wochen vor dein Tcrniin der Abhaltung desselben durch das Zentralorgan der Partei mit Angabe der provisorischen Tagesordnung erfolgen. Ein außerordentlicher Parteitag mutz(stattkann") einberufen werden: (1. und 2. wie im Entwurf) 3. auf Antrag von mindestens 16 Wahl­kreis-Organisationen(stattWahlkreisen"); 4. wie im Entwurf. Alle weiteren Bestimmungen bleiben unverändert. 6S. Parteigenossen des Wahlkreises Teltow-Beeskow- Storkow: § 8 ist folgendermaßen zu fassen: Heber die fernere Zugehörig­keit zur Partei entscheidet ein Schiedsgericht, das der Parteivorstand beruft. Der Antrag auf Einsetzung eines solchen Schiedsgerichts kann nur durch die Partei-Organisation gestellt werden, der der Auszuschließende angehört, oder durch einen sich durch die Verhält- nisse beschuldigt fühlenden Parteigenossen. Das Schiedsgericht be» steht aus sieben Personen. Drei der Beisitzer werden von dem An- geschuldigten, drei von feiner Organisation bezeichnet, wobei die Auswahl auf die Parteigenossen des Bezirksverbandes zu beschränken ist, dem der Wohnort des Angeschuldigten«ngehörr. Den Vorsitzenden bezeichnet der Parteivorstand. Das Schiedsgericht mutz innerhalb sechs Wochen einberufen werden. Die Einberufung des Schieds- gcrichts. die Zustellung des schriftlichen Urteils sowie die Bekannt« gäbe des erfolgten Ausschlusses eines Genossen erfolgt durch den Parteivorstand. In Wahlkreisen, in denen die Geschäfte der Partei durch eine Vereinsorganisation geführt werden, ist der Ausschluß eines Mitgliedes aus der betreffenden Organisation dem Ausschluß auf Grund des Z 2 des Organisationsstatuts Absatz 1 aus der Ge- samtpartei gleichzuachten. Der Ausschluß darf daher nur im Wegs des vorstehend festgesetzten schiedsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Dem Z 4 ist hinzuzufügen: Bei Personen, die einer Partei- Organisation.nicht angehören können, z. B. Frauen in Preußen, entscheidet über die fernere Parteizugehörigkeit ein nach den Grund- sätzen des Z 3 berufenes Schiedsgericht. § 6 erhält folgende Fassung: Die Wiederaufnahme eines aus der Partei Ausgeschlossenen kann nur durch den Parteitag mit Zu- stimmung der Organisation erfolgen, die den Betreffenden aus- geschlossen hat. Ein diesbezüglicher Antrag ist jedoch seitens des Ausgeschlossenen der Partei-Organisation seines Wohnortes zeitig vor Einberufung des nächsten Parteitages zu unterbreiten. 8 7 erhält folgenden Zusatz: Jeder Parteigenosse ist verpflichtet, wenn sich an seinem Wohnort ein Ortsverein des Sozialdemokratischen Vereins befindet, diese m anzugehören. In 8 11 ist statt: Wählbar sind auch usw. zu setzen: Wählbar sind nur Vorstandsmitglieder der Sozialdemokratischen Wahl» vereine, soweit dem nicht landesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. In 8 16 ist in Ziffer 1 Zeile 2 zwischendaß" undkein" ein- zufügenin der Regel". 8 18 Absatz 2 ist hinzuzufügen: Mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden des Parteitages hat sich der Parteivorstand gemeinsam mit der Kontrolltommission endgültig über die Festsetzung der pro- visorischen Tagesordnung schlüssig zu werden. In Z 20 ist in der ersten Zeile stattkann"muß" zu sagen und der letzte Absatz zu streichen. 8 26 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: Der Parteivorstand ent- scheidet über Differenzen, die sich bei der Aufstellung von Reichstags. Kandidaten zwischen de» Genossen dieses Wahlkreises erheben, falls mindestens ein Viertel der organisierten Genossen des Kreises seine Entscheidung anrufen. 76. Parteigenossen des 8., 7. und 9. württembergischen Wahlkreises: Die ZZ 3 bis 5 des Entwurfes sind zu streichen. Dafür ist hinter Z 10 folgendes einzuschalten: Wird gegen ein Parteimitglied der Borwurf erhoben, sich gegen den 8 2 des Statuts vergangen zu haben, dann entscheidet über die fernere Parteizugehörigkeit der Vorstand der betreffenden Bezirks- bezw. Landesorganisation auf Antrag des sozialdemokratischen Vereins, dem der Angeschuldigte angehört. Gegen diese Entscheidung ist binnen 4 Wochen nach Zu- stellung des schriftlichen Urteils die Berufung an die Kontroll- komnnssion zulässig. Wird gegen den Beschluß der Kontroll- kommission seitens der Beteiligten Einspruch erhoben, dann trifft der nächste Parteitag eine endgültige Entscheidung. Der Einspruch gegen den Beschluß der Kontrollkommission hat keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederaufnahme eines aus der Partei Aus- geschlossenen kann nur durch den Vorstand derselben Bezirks- bezw. Landesorganisation erfolgen, die den Ausschluß vollzogen hat. War gegen dessen Urteil Berufung erhoben worden, dann entscheidet über die Wiederaufnahme die Kontrollkommission resp. der Parteitag, also die Instanz, die seinerzeit den Ausschluß vollzogen hatte. Ueber die im Laufe deS Jahres erfolgten Ausschlüsse und Wiederauf- nahmen hat die Kontrollkommission an den Parteitag zu berichten. Nach diesem soll Z 11 des Entwurfes folgen. Bei Z 8 des Entwurfes ist an Stelle des Wortessowie" das Wortoder" zu setzen. 8 10. Der Anfang soll lauten: Die Festsetzung der Mitglieder- beitrüge ist den Bezirksverbänden und LandeSorganisa« Honen zu überlassen. Diese haben mindestens 26 Proz. usw. wie im Entwurf. Im Schlußsatz ist an Stelle des WortesVertrauens- Person" zu setzen:Bor stände". In Z 11 ist an Stelle des ersten Worteseine" das Wort keine" zu setzen. Der Schlußsatz ist zu streichen und dafür zu setzen:Für diese Vertrauenspersonen gelten allgemein die gleichen Bestimmungen wie für die sonstigen Vorstände". Z 13. Der Eingangssatz soll lauten: Die Vorstände der Be- zirks- und Landesorganisationen(und wo solche nicht bestehen, der einzelnen Wahlkreise), sowie die Vertrauenspersonen(§ 11) haben alljährlich usw. Der Schlußsatz soll lauten: Ueber die Verwendung der vom Parteivorstand überwiesenen Gelder ist an diesen genaueste Rechnungslegung zu erstatten. 8 16, Ziff. 2 sind zu setzen an Stelledie Mitglieder" usw. die Worteder Vorstand der Reichstagsfraktion". 8 14. Hinter dem Wortewird" ist einzufügen:»Dort wo ein Anschluß des weiblichen Proletariats an die bestehende Organi- sation nicht möglich ist." Resolutionen znr Organisation. 71. Die am 20. August d. I. in Kochendorf   tagende Wahl- krelskonferenz des 3. württembergischen Wahlkreises (Hcilbronn, Besigheim  , Brackenheim  , Neckarsulm  ) ist der festen Ueber- zeugung. daß durch die unveränderte Annahme des im Entwurf vorliegenden Organisattonsstaints unsere Parteiorganisationen in ihrer EntWickelung gehemmt würden; sie verlangt deshalb, daß der Parteitag den Ausbau der Gau  - resp. Bezirks- und Landesorgam- sationen gemäß dem süddeutschen Vorbilde fördert und nicht unter- bindet. Im Hinblick darauf stellt die Wahlkreiskonserenz zu dem Organisationsstatut vorstehende Anträge. 72. Die Generalversammlung des Sozialdemokrattschen Zentralvereins für den 7. schleswig-holsteinischen Reichs- tags- Wahlkreis erblickt in dem vorliegenden Oraanisattonsentwurf einen Schritt vorwärts auf dem Wege des festeren Zusammen- schlusses und der engeren Verbindung innerhalb der Partei. Sie anerkennt da» darin ausgesprochene Priiizip der Beitragspflicht der einzelnen Wahlkreise zu den Kosten der Gesamtpartei, wodurch eine bessere Finanzierung der Zentralkasse erreicht und das Band der Zusammengehörigkeit aller deutschen   ReichStagS-Wahlkreise gestärkt wird. DieGeneralversammIimg erklärt sich besonders einverstanden mit denSozialdeniokratischcn Wahlkreisvcreinen" als Grundlage der Parteiorganisatton(8 710 des Entwurfes), womit die allmähliche Be- seitignng deS alten BertrauenSmännersystems angebahnt wird, und hält schon heute in Sreifen. die sich auf der Grundlage deS§7 oegtmipeet