Nr. 225. 22. Jahrgang.
Soziales.
Bon der märkischen Automobilverordnung. Die Oberpräsidial. berordnung vom 8. Juli 1901 über den Verkehr mit Kraftwagen in der Provinz Brandenburg bestimmt in ihrem§ 29, daß höchstens mit der Geschwindigkeit eines furztrabenden Pferdes( etwa 9 Stilo meter die Stunde) mit Kraftwagen an solchen Stellen gefahren werden darf, wo ein lebhafter Verkehr( Wagen, Reiter, Radfahrer, Fußgänger) stattfinde, fowie auf Streden, die derart schlüpfrig feien, daß die Wirksamkeit der Bremse in Frage gestellt wäre. Der Autofahrer Wand, der von Charlottenburg nach Wann see fuhr, sollte bei der Fahrt durch Beelitzhof diese Vorschrift durch schnelleres Fahren übertreten haben. Das Landgericht II verur teilte ihn auch zu einer Geldstrafe, indem es davon ausging, daß an der fraglichen Stelle ein lebhafter Verkehr zu herrschen pflege. Das Kammergericht hob das Urteil wieder auf und verwies die Sache noch einmal an das Landgericht zurück. Das Landgericht gehe von einer falschen Auslegung aus, wenn es meine, es genüge schon die Feststellung, daß ein lebhafter Verkehr an der fritischen Stelle zu herrschenpflege", zur Anwendung der Verordnung des Oberpräsidenten. Sie sei vielmehr nur anwendbar, wenn zu der Zeit, wo der Automobilist die Strecke schneller durchfahre, dort fattisch ein lebhafter Verkehr statt finde.
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Kaufmannsgericht.
( Sigung vom 25. September.)
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Die Frage der Zuständigkeit beschäftigte das Gericht längere Beit in einer Alage gegen die Firma Schustermann, Adressenberlag und Nachrichtenbureau. Diese bestritt nämlich im Vorverfahren, daß ein älterer Mann, den sie als Expedient und Zeitungslefer" angestellt und wegen Erkrankung ohne Kündigung entlassen hatte, ein faufmännischer Angestellter sei. Sie stüßte ihre Annahme auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts, das in einem ganz ähnlichen Falle bei derselben Firma zu der Zeit ergangen war, als es noch kein Kaufmannsgericht gab. Von dem Amtsgericht war der damalige Kläger abgewiesen worden. Jetzt aber entschied das Staufmannsgericht, daß dieser Mäger die Tätigkeit eines Handlungsgehülfen in handelsgefeßlichem Sinne ausgeübt habe, infolgedessen auch das Kaufmannsgericht zuständig sei. Da ein Vertreter der beklagten Firma zum Termin nicht erschienen war, wurde ein Versäumnisurteil gefällt, laut dessen die Beklagte dem Kläger den geforderten Anspruch von 170,15 M. zu zahlen hat.
Eingegangene Druckfchriften.
Von der Neuen Zeit"( Stuttgart , Paul Singer) ist foeben das 52. Heft des 23. Jahrganges erschienen. Aus dem Inhalt des Heftes heben Deutschland . Von Ludwig Duessel. wir hervor: Der Untergang des Agrarkommunismus in Frankreich und Religionsunterricht. Bon Heinrich Schulz. Die Bremer Lehrerschaft und der hältniswahl. Von Paul Lange. Kaufmannsgerichte und VerPflichten und Rechte in der Arbeiter versicherung. Von Gustav Hoch ( Hanau a. M.). Wohlfahrtseinrichtungen. Bon Paul Hirsch . Literarische Rundschau: Josef Popper ( Lynkeus), Fundament eines neuen Staatsrechtes. Von Dr. Siegfrieda. Dr. Heinrich Budor, Feideikommißschub in Deutschland versus Landarbeiterheimschutz in Dänemark . Von S. Notizen: Die Ermittelung Lungenkranker. Von E. G. handlungen, Bostanstalten und Stolporteure zum Preise von 3,25 M. pro Die„ Neue Zeit" erscheint wöchentlich einmal und ist durch alle BuchQuartal zu beziehen; jedoch kann dieselbe bei der Post nur pro Quartal abonniert werden. Das einzelne Heft kostet 25 Pf.
für die Notwendigkeit und Nützlichkeit des Kaufmannsgerichts. in den Räumen der benachbarten Grundstücke laut und vernehmlich Wie lange würde es wohl gedauert haben, bis diese Schadenersatz- ein dumpfes Schlagen. Es wäre geeignet, die Gesundheit zu ge fährden. Ganz sicher würden aber nervöse und franke Leute Schaden lage vor einem Amtsgericht erledigt worden wäre. Das Elend der Geschäftsreisenden illustrierte recht drastisch die erleiden. Schon letzteres erachtet das Ober- Verwaltungsgericht für Verhandlung einer Klage gegen die Firma Lasse Nachf., In- maßgebend. Auf verschiedene Einwände des Klägers Beuker be haber Bley, Großdestillation, Weinbergsweg 23. merkte das Gericht, daß für die Frage, ob die Verfügung der Polizei Der Kläger war von der Firma als Reisender ohne Firum engagiert aufrecht erhalten werden müsse, maßgebend sei, ob sie zur Zeit ihres worden. die er als seinen Verdienst ansehen sollte, wovon er aber auch Er bekam pro Tag einen Betrag von etwa 4 bis 5 M., Grlasses begründet war. Das sei hier unbedingt der Fall. noch die Spesen bestreiten mußte. Natürlich hatte der Kläger unter diesen Umständen kaum das nötigste zum Leben. Er behauptete nun, der Beklagte habe ihm außerdem auch Provision zugesichert, und auf Zahlung einer Provisionssumme von 50 W. flagte er auch, nachdem seine plötzliche Entlassung erfolgt war. Tatsächlich wiesen nun Auszüge aus den Kassabüchern der Firma nach, daß dem Kläger außer den 5 M. auch noch jeden Monat etwa 12, 19, 18 oder 16 M. gezahlt worden waren. Der Chef der Firma aber sagte im Termin, diese Beträge habe er dem Kläger rein aus gutem Willen heraus geschenkt; verdient habe ihm dieser eigentlich nicht einmal jene 5 M. Hierauf erwiderte der Stläger, es sei ihm allerdings nicht gelungen, den gewünschten Umfaz zu erzielen, jedoch liege dies zur Hauptsache daran, daß er nie genügend Spesengelder zur Verfügung hatte. Häufig habe er von feinen 5 M. bis zu 3,50 M. für Spesen verbraucht, so daß ihm nur noch 15 Groschen zum Lebensunterhalt geblieben seien. Da der Chef ihm wegen des ungenügenden Umsatzes aber fortwährend Vorwürfe machte, so habe er, um sich auf andere Art nüzlich zu machen, noch morgens vor Geschäftszeit und auch des Abends bis gegen 10 Uhr Bureauarbeiten unentgeltlich verrichtet. Der Chef bestritt dies auch nicht, erklärte sich aber bereit, den ihm vom Kläger zugeschobenen Eid darüber zu leisten, daß er mit seinem Reisenden feine Provisionszahlung vereinbart habe. Vom Vorsitzenden wurde der Beklagte sehr ernst und eindringlich ermahnt, sich die Eidesleistung wegen der höchstwahrscheinlich eintretenden bitteren Folgen doch recht reiflich zu überlegen. Ebenfalls bezeichnete der Vorfikende die Entlohnung des Reisenden als eine durchaus ungenügende, wie sie gerade in dieser Branche niemals auskömmlich sei. Für eine derartige Bezahlung sei ja nicht einmal ein Handarbeiter zu haben. Unter der Einwirkung dieser Mahnung bequemte sich der Beklagte schließlich, dem Kläger im Vergleichswege 30 M. zu zahlen; zu schenfen", wie er sagte; aber auch hier bedeutete ihm der Vorfizende, daß er nicht die mindeste Ursache habe, von schenken" zu fprechen. Dieser Fall zeigt, wie wenig Anlaß die kaufmännischen Angestellten haben, sich noch als„ erhaben" über" gewöhnliche Arbeiter" zu betrachten.
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Probenummern stehen jederzeit zur Verfügung. " Süddeutscher Postillon“ Nr. 20. Leitgedicht„ Auf dem Vulkan". Zustände in det Kolomalwarenamt. Bureaukratie und Schweinenot Studie von Dr. Biestrich.- Bruder Leichtsinn( Gedicht). ( Gedicht). Das Malweibchen, eine interessante zoologisch - soziologische Das Lied von der Leuchtenburg( Gedicht). So Drei( Gedicht von Xaver). Die Titelseite bietet ein farbiges Bild: Der Friedensschluß. Das farbige Schlußbild zeigt uns Bülow als Hochtourist. Sieben fleinere Bilder füllen den Innenteil, darunter: Der gestörte Spaziergang
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und Stilles Glück. Annalen des Deutschen Reichs, Nr. 8. Begründet von Dr. Georg Hirth und Dr. May v. Seydel. Herausgegeben von Dr. Karl Theodor Cheberg und Dr. Anton Dyroff. München 1905. J. Schweizers Verlag ( Artur Sellier). Inhalt: Die Oberrheinschiffahrt von Prof. Dr. Gustav . Schmidt in Bern . Die zugelassenen Kaffeneinrichtungen im Rahmen Die Aftien- und ähnlichen Gesellschaften als Rechts- und Steuersubjekte ber reichsgesehlichen Invalidenversicherung von P. Stieber, Halle a. G. von Prof. Dr. Friedrich Julius Neumann in Tübingen . Stizzen und Notizen. Die ungarische Gewerbeinspektion von Dr. jur. Emil Krüger , Basel . Aus den Gesezblättern.
Plutus. Kritische Wochenschrift für Volkswirtschaft und Finanzwesen. Herausgeber: G. Bernhard. 38. Heft. Abonnement vierteljährlich per Bost und Buchhandel 3,50 M., Kreuzband 4,- M. Verlag Berlin- Charlottenburg, Grätebau. Bon dieser bei Ernst Wasmuth, Berlin W. 8, Goethestr. 69.
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Ein Großlaufmann namens 2 it mann hatte einen Lehrling, der für seine Tätigkeit pro Monat mit 30 M. entschädigt wurde, Markgrafenstr. 35, erscheinenden Monatsschrift bringt das neueste Hest einen Knall und Fall entlassen, weil er mit ihm nicht zufrieden war. Der Sanitätspolizeiliche Anordnung. Gegen ein übermäßiges und volle Pläne und Illustrationen beigegeben find. Auch sonst zeichnet das beachtenswerten Artikel Ueber nordamerikanische Parkanlagen", dem wert Vater des Lehrlings flagte deshalb auf einen Schadenersatz von 50 M. Wenn es nun nach dem Wunsche des Beklagten gegangen die Gesundheit der Anwohner gefährdendes Geräusch von Gewerbe- Heft sich durch reichhaltigen Inhalt aus. Der Städtebau" ist die einzige wäre, so hätte sich das Gericht wohl noch mehrmals wegen der von betrieben kann die Polizei einschreiten, und zwar auf Grund des Zeitschrift, welche den vielseitigen Intereffen des Städtebaues dient. Die ihm beantragten umfangreichen Beweisaufnahme und Vernehmung§ 10 II 17 Allgemeinen preußischen Landrechts. So hat das Ober- Monatsschrift tostet jährlich 20 M. auswärts wohnender Zeugen mit der Sache befassen müssen. Erst Verwaltungsgericht entschieden und die an den Kessel- und Kupfer- Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen, mit besonderer Berück den sehr dringenden Ermahnungen des Vorsitzenden, der Beklagte schmied Beuker in Magdeburg gerichtete polizeiliche Verfügung gesichtigung der Homosexualität. Herausgegeben unter Mitwirkung namhafter möge als Großkaufmann von einer solchen Bagatelle doch nicht so billigt, wodurch ihm aufgegeben worden war, geeignete Vorkehrungen Autoren im Namen des wissenschaftlich- humanitären Komitees von Dr. med. viel Wesens machen, gelang es, diesen schließlich zum Vergleich zu zu treffen, um das übermäßige und die Gesundheit schädigende agnus Hirschfeld, VII. Jahrgang, 1905,( 2 Bände, 1100 Seiten, Breis broschiert 18 M., elegant gebunden 21 M.). bewegen. Anscheinend schteren Herzens zahlte er dem Kläger 25 M., Geräusch in seinem Betriebe zu beseitigen. Der Kreisarzt hatte vor Baul Lohmar. Ueber Reform und Vereinheitlichung unserer womit sich derselbe auch einverstanden erklärte, um nur die Sache dem Erlaß der polizeilichen Verfügung in einem Gutachten erklärt, Arbeiterveficherung. 68 Seiten. Preis 1,25 M. Selbstverlag des Bera nicht noch wochenlang zu verzögern. Es war dies ein Schulbeispiel daß ein solches Geräusch von dem Betriebe B.'s ausgehe. Man höre faffers in Stoln.
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Leipzigerstrasse 46-50.
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Dienstag, Mittwoch, Donnerstag. Soweit der Vorrat reicht.
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Kronen- Hummer, extra fein/ Dose
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