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Wie aus Chalons gemeldet wird, wurden dort vier Rekruten, die den diensthabenden Leutnant beschimpften, durch die Polizei dem Plazkommandanten übergeben.

Italien .

Berhafteten wieder freigelaffen. Diese Demonstration, an der sich| worden sei, und der Kriegsminister, obwohl zur Zeit der Beleidigung Reichsanwalt Dr, Nagel: In materieller Beziehung steht übrigens nur wenige Menschen beteiligten, gab den Rekruten und das Expeditionstorps fchon aufgelöst war, doch Vorgesezter das Hallenser Urteil durchaus auf dem dem Standpunkte der den fie begleitenden Angehörigen und Freunden Anlaß zu patriotischen seiner meisten Teilnehmer geblieben sei. Rechtsprechung des Reichsgerichtes. Prinzipiell ist bei§ 185 Kundgebungen. Was die Nichtanwendung des§ 186 angeht, so führte das Ge- der Wahrheitsbeweis unzulässig; es muß dem pflicht= richt aus, daß der Angeklagte gar keine speziellen Begeben gemäßen Ermessen des Justanzrichters überlassen bleiben, heiten habe behaupten wollen. Vielmehr sei es ihm in feiner wie weit er ihn im Hinblick auf das Strafmaß zulassen will. Stellung als Wahlkandidat der sozialdemokratischen Partei nur Was die prozessualen Rügen angeht, so enthält die zu darauf angekommen, die Maßnahmen der Regierung, den Inrecht nicht verlesene Auskunft über die amtliche Stellung Militarismus und ganz besonders die Armee in den des Kriegsministers zum ostasiatischen Expeditionsforps nur Augen seiner Wähler herabzusehen, Auf den angebotenen Wahr- Dinge, die für das Urteil belanglos find. Ein Antrag auf Ver­heitsbeweis komme es deshalb nicht an, da nur dargetan werden lesung dieses Bassus war nicht gestellt. Ga tann auch solle, daß einzelne, übrigens auch nicht einmal bestimmt und in zweifelhaft sein, об die Ablehnung der Fragen betreffend tonkret greifbarer Weise behauptete, sondern erst noch aus den Schädigung der Chinesen an Leib und Leben zu= Beugenausfagen und den Aften zu entnehmende Borkommnisse in lässig tvar. Nach§ 250 Absak 2 der Strafprozeß einer mehr oder minder, ja sehr großen Anzahl von Fällen sich ordnung dürfen Fragen an erschienene Zeugen nur abgelehnt werden, ereignet haben sollen, wodurch die ehrverlegende Aeußerung feines wenn sie ungeeignet zur Verhandlung sind oder nicht zur Sache wegs beseitigt werden könnte." Auch könne der Wahrheitsbeweis gehören. Dies lettere hat die Hallenser Straffammer offenbar gegenüber dem ungeheuren, unterschiedslos allen Teilnehmern ge- von dem Begriff unerheblich" nicht scharf genug geschieden. wenn darin auch ein prozessualer Verstoß liegt, so machten Vorwurf der Disziplinlosigkeit, Roheit, Habgier und Sitten- Aber doch keiner, auf dem irgendwie das Urteil beruht, weil für lofigfeit" teinen Einfluß auf das Strafmaß haben. Für die Strafabmessung wird weiter darauf Bezug genommen, dieses der angebotene Wahrheitsbeweis gar nicht in Frage fam. daß der Angeklagte wegen Beleidigung wiederholt und auch wegen In unanfechtbarer Weise ist vielmehr festgestellt, daß alle diese Unterschlagung mit sechs Monaten Gefängnis vorbestraft ist.( Bei Beweise für die Strafzumessung ohne Einfluß der Unterschlagung" handelt es sich bekanntlich um die Veröffent feien.

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Sozialistischer Wahlsieg. Rom , 5. Dktober.( Eig. Ber.) Die verbündeten Sozialisten und Republikaner haben in Carrara bei den Stadtverordnetenwahlen alle 32 der Mehrheit reservierten Bläge erobert, mit 500 Stimmen Majorität gegenüber der Liste der Libe­ralen und Konservativen. Die Verwaltung Carraras lag bereits seit drei Jahren in Händen der Volksparteien, mit einem fozialistischen Bürgermeister, Gen. Garteschi. Gegen die sozialistische Propaganda im Heere. In Turin wurden am 4. d. M. fünf Parteigenossen verhaftet, weil sie auf rührerische Schriften im Heere verbreitet haben sollen. Ein sechster Genosse, anni, entkam den Polizisten nach erfolgter Verhaftung. Die Verhafteten sind zwei Arbeiter, zwei Studenten und ein Handlungsgehülfe.

Die Kosakenschlacht in Moskan.

Nach den blutigen Greueltagen zu Petersburg , Warschau , Lodz , Schitomir , Baku hat nun auch in Moskau der Zarismus das Blut seiner teuren Untertanen getrunken. Die offiziellen Telegramme über den Moskauer Blutsonntag find ebenso dürftig, wie die privaten Meldungen senfationell gefärbt

scheinen. Sicher ist, daß die Kosaken wie die wilden Tiere gehaust

haben.

Die offiziellen Meldungen.

die

binden

den

der

lichung eines geheimen Aftenstückes durch Kunert.) Schließlich müsse Die Verteidigung rügt, daß der Beweisbeschluß betr. tom­die Strafe besonders schwer sein wegen der schamlosen und niedrigen missarischer Vernehmung weiterer Zeugen aus der ersten Haupt­Gefimmung des Angeklagten, welcher sich nicht gefcheut bat, feine verhandlung nicht ausgeführt, noch aufgehoben worden ist. Sie über­eigenen Volksgenossen, welche zum Schutze, für die Ehre ihres Bater- sieht, daß die Hauptverhandlung nicht unterbrochen, sondern ab­landes freiwillig in einen gefahrvollen Strieg gegen einen grausamen gebrochen wurde, das neue Gericht in seinen Entschließungen Feind in ein weit entferntes Land gezogen waren, vor aller Welt also völlig frei war. Durch Ablehnung der wiederholten Beweis­anträge gab es deutlich зи erkennen, daß mit Schmutz zu bewerfen". es fich Gegen dieses Urteil hat Kunert durch seinen Verteidiger Rechts- an nicht früheren Gerichtsbeschlüsse anwalt Dr. Heinemann- Berlin Revision einlegen lassen. Nach dieser Ablehnung ist übrigens laut Sigungsprotokoll- wollte. die sich nach den beiden umfangreichen Revisionsschriften hauptsächlich den Beteiligten ausdrücklich nicht einmal das Wort ber. auf folgende Punkte stützt: stattet worden. Wesentlich bon den Einwendungen der In der ersten Hauptverhandlung der Anklage am 23. Oftober 1903 Verteidigung bleibt nur die Bemängelung des Strafantrages. Moskau , 9. Oktober. In der Nacht zum Sonntag wurde beschloß der Gerichtshof, amtliche Auskunft über die Stellung des Aber auch hier können die Zweifel nicht durchgreifen. Die Be­in bezug auf den Beruf der auf dem Twerskoi- Boulevard eine Versammlung abgehalten. preußischen Kriegsministers zum ostasiatischen Expeditionskorps ein- leidigung ist zweifellos zuholen. Diese erteilte Auskunft ist nie verlesen worden, obwohl es Chinakrieger begangen worden, denn was der Angeklagte Die Truppen feuerten blinde Schüsse ab, worauf die Menge sich um ein herbeigeschafftes Beweismittel handelt. Ebensowenig ist den Angehörigen der Expeditionsarmee vorgeworfen hat, gibt mit Revolverschüssen antwortete. Den ganzen Tag über zogen ber Beschluß des Gerichtshofes vom selben Tage aus den Tatbestand besonderer militärischer Verbrechen nach§§ 127 ff. Arbeiter durch die Hauptstraßen, doch kam es nur bei einer geführt worden, eine große Reihe von Chinatriegern des Militärstrafgesetzbuches wieder. Die Antragsbefugnis Bäckerei in der Twerskaja zu Unruhen. Die Bäcker warfen und Journalisten als Zeugen zu laden, vielmehr hat nur des Kriegsministers schließlich hätte allerdings zeffieren. vom Dach aus Ziegelsteine auf die Kosaken; diese feuerten. der Angeklagte einige davon im legten Augenblick selbst laden lassen. müssen, wenn er nur zufällig wieder Vorgesetzter Nachdem die Twerska abgesperrt worden war, wurden In der stillschweigenden Nichtbefolgung dieses Gerichtsbeschlusses, der Angehörigen des Expeditionskorps geworden wäre. Es läßt fich 200 Personen verhaftet. nicht aufgehoben worden ist, sieht die Revision eine unzulässige aber staatsrechtlich und verfassungsrechtlich nachweisen, daß das Beleidigung Petersburg , 9. Oktober. Russ" meldet aus Moskau : Beschränkung der Verteidigung. Ebenso darin, daß der Verhältnis der Militärpersonen zur Zeit ber ihrer Gerichtshof vom 26. Juni Fragen über die Zerstörung von Leib und mit unter späteren Unterstellung Bei dem gestrigen Zusammenstoß zwischen Bäckern und Kosaken Leben nicht zugelassen, Anträge auf weitere Zeugenvernehmungen Striegsminister in innerem Zusammenhange steht, der das neue preußischen wurden acht Bäcker getötet und zwei verwundet, außerdem abgelehnt und obendrein über diese prinzipalen Anträge erst nach Verhältnis als ununterbrochene Fortsetzung des früheren Verhält wurden ein Schuhmann, ein Revieraufseher und ein Kosak ge- Schluß der Beweisaufnahme entschieden habe. Es sei unzulässig, nisses erscheinen läßt. Der Reichsanwalt erläutert diesen Gedanken tötet. Viele Polizisten und Privatpersonen sind mehr oder wenn der Gerichtshof von vornherein, schon vor der Beweisaufnahme sehr eingehend aus dem hierauf bezüglichen kaiserlichen Armee­weniger schwer verletzt worden. Ein vorübergehender Professor erkläre, auch die volle Erbringung des Wahrheitsbeweises werde nicht verordnungsblatt und an einer Parallelstellung des Expeditionskorps namens Chorulski wurde durch einen Nagaikahieb verletzt. Die zur Anfegung eines geringeren Strafmaßes führen. Es sei ein und der jetzt bestehenden ostasiatischen Brigade. In der Replik bemerkte der Verteidiger Rechtsanwalt Hauptstraßen und Plätze sind durch Polizisten, zwei Regi- unmöglicher Rechtszustand, sich vor Erhebung eines Beweises ein menter Grenadiere, eine Schwadron Dragoner und acht Sotnien Urteil über deffen Tragweite zu bilden. Personen, die wirklich Dr. Heinemann: Der Reichsanwalt hat anerkannt, daß die Rosaken besetzt. die behaupteten Verbrechen begangen hätten, fönnten durch den Hin Frage nach den Mißhandlungen hätte gestellt werden müssen. Dann weis darauf nicht gut mit Schmutz beworfen" werden. Deshalb ist ihre Nichtzulassung eine unzulässige Beschränkung der Ver­wäre es erforderlich gewesen, Beweis darüber zu erheben, ob die teidigung und das Urteil muß tassiert werden, gleichviel, ob das vom Angeklagten behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Urteil hierauf beruht oder nicht. Die Zulassung des Wahrheits­Die Revision bemängelt weiter einige formale Ungenauigkeiten beweises unterliegt im Falle des§ 185 allerdings dem pflichte bei dem Ausschluß der Deffentlichkeit und schließlich die Zulässigkeit gemäßen Ermessen des Instanzrichters. Aber im vorliegenden des friegsministeriellen Strafantrages. Keine Amtsdelikte, fondern Urteile hat dieser durch den Hinweis auf die vielen unschuldig nur Verlegung der allgemeinen Sittengeseze sei den Chinakriegern Berlebten gerade seine Erheblichkeit anerkannt und ihn doch nicht borgemorfen worden. Wenn sie aber schon in amtlicher Tätigkeit erhoben. Der Hinweis auf das Militärstrafgesebbuch beweise beleidigt feien, so doch nur als Mitglieder des Expeditionstorps. fo wenig wie der auf besondere Disziplinargefeße bei Beamten. Er Nur als dessen Vorgefester, nicht sonst als Vorgefegter derfelben reiche nicht aus, um eine Beziehung der Beleidigung zur bienstlichen Personen habe deshalb der Kriegsminister Strafantrag stellen dürfen. Tätigkeit herzustellen. Und da zur Zeit der Straftat das Expeditionstorps schon aufgelöst Angeklagter Reichstags- Abgeordneter unert: Aus dem war, sei diefer Strafantrag unzuläffig. Die Revisionsschrift gipfelt Armee- Berordnungsblatt, das der Reichsanwalt gegen mich ins in dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Halle aufzuheben und Feld geführt hat, folgt umgekehrt, daß der Kriegsminister niemals das Verfahren einzustellen oder den Angeklagten freizusprechen oder zur Stellung eines Strafantrages für das Expeditionskorps be die Sache zur ernenten Verhandlung an ein anderes Landgericht zu rechtigt war. Denn zur Zeit feines Bestehens war es der General überweisen. feldmarschall Graf Walderfee, während seiner Liquidation das Die Verhandlung der Revision findet vor dem 3. Straffenat Generalfommando des Gardekorps. Die jetzige ostasiatische Brigade unter dem Vorfiz des Senatspräsidenten Dr. Treplin statt. Die hat mit dem Expeditionskorps nicht das mindeste zu tun. Zur Sache Anflage vertritt der Reichsanwalt Dr, Nagel Außer dem An- bemerke ich, daß es natürlich gar nicht auszudenken, daß es geradezu geflagten Reichstagsabgeordneten unert selbst ist auch sein Vereine Ungeheuerlichkeit ist, daß ich das ganze Expeditionstorps in allen seinen Teilen und Gliedern, in allen seinen Offizieren be­teidiger Rechtsanwalt Dr. Heinemann zugegen. leidigt haben soll.

Moskan, 9. Oktober. ( Meldung der Petersburger Tele­graphen- Agentur.) Während der letzten Unruhen wurden ins­gesamt fünf Stosaken, vier Gendarmen und einige Polizisten verwundet. Gestern abend 11 Uhr war die Nuhe in den Straßen wiederhergestellt.

Schlachtberichte.

Mostau, 9. Oktober. Zwischen Kosaken und ausständigen Bädern fam es zu einem furchtbaren Zusammenstoß. Etwa 500 Bäcker hatten das Dach der Bäckerei von Petrowolowo bestiegen, von wo fie die Polizei mit Pflastersteinen und Dachziegeln bom bardierten. Kosaken forderten zur Uebergabe auf, wurden jedoch mit Steinen beworfen, worauf das Militär eine Salve abgab. Das Haus wurde schließlich erstürmt, wobei 192 Bäder verhaftet wurden, darunter 28 Verwundete. Zwei Bäcker waren tot.

Brutalität:

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Private Telegramime melden von Exzessen wahnsinniger Es kam auf dem Bouleward Twerskoi zu einer regelrechten Schlacht zwischen Truppen und streifenden Arbeitern. Auf der einen Seite kämpften gegen 10 000 Streifende, auf der anderen Seite ein Bataillon Infanterie.

wundet.

-O

Zunächst gibt der Referent Reichsgerichtsrat bermayer Hierauf schließt der Vorsitzende die Verhandlung mit dem Be eine Uebersicht über die oben wiedergegebenen Urteils- und Revisions merken, er hoffe noch heute das Urteil verkünden zu können. gründe. Er stellt zunächst durch einen Vergleich zwischen dem früher Gegen Uhr findet die Urteilsverkündung statt: Die Rebision Das Militär gab wiederholt Salven ab, zuerst in die Luft und gefaßten Beweisbeschluß, der Auskunft des Kriegsministeriums und danach in die Volksmenge. Biele Personen wurden getötet, darunter bem Verhandlungsprotokoll der Hallenser Straffammer fest, daß in des Angeklagten gegen das Urteil vom 26. Juni wird verworfen. Frauen und Kinder. Eine noch größere Anzahl wurde schwer ver- der Tat- gemäß den Behauptungen der Revisionsfrist der erste Der Senat ist in der Hauptsache den Ausführungen des Reichs­Teil der amtlichen Auskunft betreffend die Stellung des Kriegs- anwalts gefolgt. Besonderer Prüfung bedurften folgende Buntte: In allen Richtungen sah man Ambulanzwagen, welche die noch ministeriums zum Expeditionskorps in der Hauptverhandlung nicht Die Ablehnung der Fragen betreffend die Mißhandlungen ist erfolgt, Lebenden Opfer in die Krankenhäuser schleppten. Die Zahl der verlesen worden ist. Auch die weiteren Behauptungen der Revision: weil die inkriminierte Aeußerung davon nicht spricht. Das ſteht Getöteten wird annähernd auf fünfzig geschätzt, die Zahl der Ber- daß erst nach Schluß der Beweisaufnahme über Beweisanträge gleich der gefeblich zugelassenen Ablehnung wegen Nichtzugehörigkeit wundeten auf 600. Mehrere hundert Personen wurden verhaftet. entschieden worden ist, die die Verteidigung als prinzipiell zur Sache. Die unter Beweis gestellten Tatsachen Die bei den Zusammenstößen zwischen Soldaten und Arbeitern bezeichnet; daß zum Ausschluß der Deffentlichkeit dem Ver- hat die Straffammer augenscheinlich als wahr anerkannt, und auch geprüft, ob dieser Nachweis nicht das Strafmaß zugunsten verhafteten Personen wurden zum Ererzierplaß einer Militärbarade teidiger wiederholt das Wort nicht gegeben worden ist, geführt, wo fünfzig Soldaten in zwei Reihen aufgestellt waren. werden aus dem Sigungsprotokoll als autreffend erwiesen. Die des Angeklagten vermindere. Daß sie diese Frage berneint hat, Die Arbeiter wurden durch Knutenhiebe gezwungen, zwischen weiteren Rügen vorzutragen überläßt der Referent dem Verteidiger beruht auf Feststellungen lediglich tatsächlicher Natur, die hier nicht diefen beiden Reihen auf und ab zu laufen, während die Soldaten fie Rechtsanwalt Dr. Heinemann. Dieser führt aus: Der Straf nachzuprüfen sind. Die Beleidigung ist auch in bezug auf den Beruf mit den Gewehrkolben schlugen. Einige hundert Zuschauer applaudierten, antrag scheint mir rechtlich ungültig aus doppeltem Grunde. Eins erfolgt. Es gehört zu den Aufgaben des Soldaten, die im Militär. und spornten durch ihren Beifall die Soldaten zu neuen Brutalitäten mal ist gar nicht die Berufstätigkeit der Soldaten vom Angeklagten strafgefegbuch§§ 127, 128, 129 umschrieben sind, sich der Hand­an. Zahlreiche auf diese Weise behandelte Arbeiter wurden getötet zum Gegenstand der Beleidigung gemacht worden. Freilich meint das lungen zu enthalten, in deren Vorwurf eben die Beleidigung besteht. oder erheblich verwundet. Instanzgericht, im Kriege seien die Soldaten stets in der Ausfüllung Für die Zulässigkeit des kriegsministeriellen Strafantrages war ihres eigentlichen Berufes und die Vorwürfe des Angeklagten umfaßten allerdings der Nachweis einer kontinuierlichen Zugehörigkeit der auch schwere Verfehlungen gegen die militärischen Disziplinargesege. Beleidigten zum Heere auch nach Auflösung des Expeditionskorps Eine solche ergibt sich aber auch, denn nach Die Folge der ersteren Ausführung wäre die ganz abwegige notwendig. Folgerung, daß die Soldaten im Felde teine anderen Handlungen der Auflösung dieses Korps find seine Mitglieder entweder als amtliche begehen könnten. Ein derartiger Grund entbehrt der Angehörige der oftasiatischen Brigade geworden oder zu ihren wie bor dem Kriegsminister als juristischen Klarheit und Präzision. Auch das Vorhandensein be- Truppenförpern zurückgekehrt oder zur Reserve beurlaubt worden, fonderer Disziplinarbestimmungen reicht nicht aus, um die Boraus- aber jedenfalls nach fegungen der Beamtenbeleidigung zu erfüllen. Wenn vom Reichs. Bergesetzten unterstellt geblieben. So ist die vom Gesetz gewiesene gericht der Vorwurf geschlechtlicher Erzeffe selbst bei Geistlichen, an notwendige ununterbrochene Fortsetzung der früheren Stellung, auf stellen find, noch nicht als Vorwurf in bezug auf die Berufstätigkeit fpruch in der Begründung der Höhe des Strafmaßes tann nicht als Leipzig , den 9. Oftober 1905.( Gig. Ber.) angesehen wird, so sei dies bei Soldaten noch viel weniger zulässig. borliegend anerkannt werden. Die Straffammer hat offenbar fagen Heute, Montag, steht vor dem Reichsgericht in Leipzig die Ber - Es fehlt also an der Feststellung der Beziehung der Beleidigung auf wollen: Wenn auch die Zahl der Mißhandlungen nicht unerheblich Handlung der Revision an, die der Abg. Kunert gegen das ihn zu die Berufstätigkeit. Aber auch sonst hätte der Kriegsminister feine war, bleibt immer noch ein so beträchtlicher Teil von Beleidigten drei Monaten Gefängnis verurteilende Erkenntnis des Antragsberechtigung. Nach der Auflösung des Expeditionsforps fam übrig, daß das Strafmaß danach gerechtfertigt ist. Demnach war, Bandgerichts alle in dem bekannten Prozeß wegen Beber Kriegsminister als amtlicher Borgefeßter der nur als Teilnehmer wie geschehen, zu erkennen.- leidigung des ostasiatischen Expeditionstorps des Chinafeldzuges Beleidigten nicht mehr in Betracht. Sonst müßte eingelegt hat. Die Verurteilung erfolgte bekanntlich, obwohl in der zum Beispiel auch der Justizminister Strafantragsbefugnis haben,

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Neue Unruhen im Kaukasus .

Tiflis , 9. Oktober. ( Offizielle Meldung.) Gestern nachmittag wurden hier mehrere Bombenanschläge gegen Rofaten( 1) verübt. Es wurden sofort andere Truppenteile aufgeboten, die ein Gewehrfeuer auf die Angreifer eröffneten. Allgemeine Panit entstand, zahlreiche Personen wurden getötet oder verwundet.

Der Chinaprozeß vor dem Reichsgericht. beren moralischen Lebenswandel ganz besondere Anforderungen zu die fich die Beleidigung bezieht, gewahrt. Der angebliche Wider

Prozeßverhandlung vor der Straflammer in Halle eine Reihe che wenn vielleicht ehemalige Chinatrieger jest zufällig ihm als afore Letzte Nachrichten und Depefchen.

von

maliger Teilnehmer des Chinafeldzuges Aufsehen erregende Aus- unterständen. Die Nichtzulassung der Fragen nach fagen über die dabei vorgekommenen Plünderungen und Schandtaten 3erstörung von Leib und Leben der Chinesen hat Eisenbahn - Unglück. machten. Das Urteil stüßt sich aber auch nicht auf den§ 186 des die Verteidigung außerordentlich erschwert. Im Urteil ist aus­Reichs- Strafgesetzbuches( Behauptung nicht erweislich drücklich hervorgehoben, die Strafe müsse so empfindlich aus- Berlin , 3. Oktober. Amtliche Meldung. Der heute, Montag, den wahrer Tatsachen), sondern auf§ 185( formale Be fallen, weil eine sehr große Zahl Perionen mit 9. d. Mts., vormittags 10 Uhr 50 Minuten vom Görliber Bahnhof leidigung). Schmuz beworfen worden seien, das heißt unwahres bon in Berlin abgelassene Schnellzug 111 überfuhr vor Königswuster­Das Erkenntnis des Hallenser Landgerichts nahm zunächst als ihnen behauptet worden sei. Deshalb ist der Wahrheitsbeweis in hausen auf dem Chauffeeübergange bei Bude 19 das Geschirr des ertiefen an, daß die inkriminierte Aeußerung des Abg. Kunert, die der Tat sehr wichtig für den Angeklagten und das Strafmaß. Wenn Gastwirts Pätel nus Neumühle bei Königswusterhausen. Hierbei in einer Bersammlung zu den Reichstagswahlen 1908 gefallen ist, so das Gericht ausführt, der Angeklagte hätte dieselbe Strafe erfahren, wurde der Nutscher vom Wagen geschleudert und so schwer berlebt, gelautet habe, wie die beiden überwachenden Gendarmen sie wieder gleichviel, was der angetretene Beweis ergeben hätte, so ist eine solche daß er nach einigen Stunden im Kreistrantenhause zu Königs gaben, nämlich: Unsere Soldaten haben das Land dort vers Abschätzung des Beweises vor seiner Erhebung unzulässig. Materiell ist wusterhausen starb. Der Schrankenwärter, welche die Wegeschranke wüstet und geplündert und Frauen geschändet", während Kunert und die Anwendung des§ 185 ftatt des§ 186 zu rügen. Wenn nicht rechtzeitig geschlossen hatte, erhielt leichte Verlegungen am neun Versammlungsteilnehmer und-Leiter bekundeten, daß ihrer Er- auch nicht in spezialisierten Einzelheiten, so hat der An- Kopf durch die Wagentrümmer und befindet sich außer Dienst in innerung nach von der ganzen Invasionsarmee, nicht ausdrücklich geklagte doch konkrete Tatsachen behauptet, nicht Schimpfärztlicher Behandlung. Die Pferde blieben unbeschädigt. Der Zug von den deutschen Truppen die Rede gewesen sei. norte gebraucht. Schließlich ist auch der Begriff der öffent fonnte seine Fahrt nach kurzem Aufenthalt fortsetzen. Das Urteil erklärte weiterhin den vom preußischen Kriegsminister lichen" Beleidigung verkannt. Nicht auf den Ort, an dem die Belei­gestellten Strafantrag für rechtswirksam, da die Be- digung gefallen ist, fommt es an, sondern auf die Möglichkeit einer leidigung der Chinakrieger in Bezug auf ihren Beruf begangen unbestimmten Anzahl von Personen, sie zu hören.

Verantwo. Redakteur: Paul Büttner Berlin . Inferatenteil verantw.: Th. Glode, Berlin . Drud u. Verlag: Vorwärts Buchdr. u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW. Hierzu 4 Beilagen u. Unterhaltungsblatt