Nr. 284. 22. Jahrgang.
2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Anträge der sozialdemokratischen
Reichstagsfraktion.
Dienstag, 5. Dezember 1905.
6. Antrag.
sofern seine Arbeitszeit nicht längstens nur acht Stunden beträgt, ist mindestens eine zweistündige Ruhepause zu gewähren. Die Ruhepause ist in die Arbeitszeit einzurechnen. Soweit Arbeit an Sonnoder Festtagen zulässig ist, darf die Gesamtarbeitszeit einschließlich Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage tunlichst der Ruhepausen in der Zeit vom Sonnabend abend 6 Uhr bis bald einen Entwurf eines Reichs- Berggesetzes vorzulegen.
Die von der sozialdemokratischen Fraktion im Reichstage eine Montag morgen 6 Uhr für den einzelnen Arbeiter 8 Stunden nicht 7. Geseh, betreffend den Schutz der Arbeiter des Bau
gebrachten 16 Jnitiativanträge haben folgenden Wortlaut:
1. Vereins, Versammlungs- und Koalitionsrecht. § 1. Die Reichsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechtes haben das Recht sich zu versammeln. Zur Veranstaltung und Abhaltung von Versammlungen bedarf es weder einer Anmeldung bei einer Behörde, noch einer Erlaubnis durch eine Behörde. Bersammlungen und Umzüge, die auf öffentlichen Straßen und Pläßen stattfinden, sind spätestens sechs Stunden vor ihrem Beginn durch den Veranstalter oder Einberufer bei der mit der Ordnung des öffentlichen Verkehrs betrauten Ortsbehörde anzuzeigen.
§ 2. Die Reichsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechts haben das Recht, Vereine zu bilden.
§ 3. Alle den vorstehenden Bestimmungen widersprechenden und Vereinigung zum Behufe der Erlangung günstigerer Lohn- und Gefeße und Verordnungen einschließlich derer, welche die Verabredung Beschäftigungsbedingungen hindern, untersagen oder unter Strafe stellen, sind aufgehoben.
§. 4. Wer die Ausübung der in vorstehenden Paragraphen gewährleisteten Rechte hindert oder zu hindern versucht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.
§ 5. Die landesgefeßlichen Bestimmungen über das Versamm lungs- und Vereinsrrcht sind aufgehoben.
§ 6. Dieses Gefez tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
2. Einführung des Achtstundentages.
Der Reichstag wolle beschließen: Baldigst einen Gesezentwurf vorzulegen, durch den die tägliche regel Die berbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage mäßige Arbeitszeit für alle im Rohn, Arbeits- und Dienstverhältnis im Industrie, Handels- und Verkehrswesen beschäftigten Personen unter Festlegung angemessener Uebergangnvorschriften auf längstens acht Stunden festgesezt und der Sonnabendnachmittag freigegeben wird.
In Betrieben mit ununterbrochener Arbeitszeit sowie in unterirdischen Betrieben soll eine tägliche regelmäßige Arbeitszeit von längstens acht Stunden und in unterirdichen Betrieben, in welchen bie Temperatur 28 Grad Celsius übersteigt, von längstens sechs Stunden zugelassen werden.
3. Gesetz betreffend die Regelung des Vertragsver hältnisses zwischen den Bergwerksbefizern und den Berglenten und Gefehentwurf betreffend Aenderungen der Gewerbeordnung.
Artikel 1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Bergwerksbefizern und den Bergleuten finden lediglich die reichsgesetzlichen Vorschriften Anwendung.
Artikel 5. Nach§ 184h der Gewerbeordnung wird folgender § 134i eingeschaltet:
I. Auf denjenigen Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben, auf welchen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, muß ein ständiger Arbeiterausschuß vorhanden sein.
Als ständiger Arbeiterausschuß gelten nur solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern des Bergwerks der betreffenden Betriebsabteilung oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in un mittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Beamte und Aufseher find nicht wählbar. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebes erfolgen. Die Bertreter müssen mindestens 21 Jahre alt sein, mindestens 1 Jahr auf einem Bergwerk gearbeitet haben und die tragen und mindestens so start sein, als Steigerabteilungen vor bürgerlichen Ehrenrechte befizen. Ihre Zahl muß mindestens 5 behanden sind.
Die Wahl findet nach den Grundsäßen der Verhältniswahl statt, derart, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen, entsprechend ihrer Zahl, vertreten sind.
Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig. Der Wahltag ist mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu machen. Für die während der Amtsperiode ausscheidenden Mitglieder findet innerhalb 6 Wochen nach dem Ausscheiden eine Ersabwahl statt.
II. Mitglieder der Arbeiterausschüsse dürfen während ihrer Amtsdauer nur dann gekündigt und entlassen werden, wenn sie sich Verfehlungen zuschulden kommen lassen, die zu ihrer sofortigen Befugnisse: Entlassung nach§§ 123, 124a der Gewerbeordnung berechtigen. III. Der ständige Arbeiterausschuß hat insbesondere folgende
er ist vor Erlaß der Arbeitsordnung zu hören, an sich zulässige, aber von den gefeßlichen Vorschriften abweichende, ober diese ergänzende Bestimmungen der Arbeitsordnung, sowie die Festsetzung der Grundsäße über die Verwendung und Verwaltung der Strafgelder bedürfen seiner zu stimmung,
er hat über die Verwendung und Verwaltung der Strafgelder Rechnung zu legen er hat bei der Durchführung und Beaufsichtigung der sicherheitspolizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften mitzuwirken, er hat das Recht, die Gruben zu kontrollieren und auf Beseitigung vorgefundener Mißstände zu dringen, falls von Arbeitern gewählte Grubenkontrolleure nicht vorhanden sind, er hat alle Beschwerden über Mißstände bei der Verwaltung vorzubringen,
er hat bei Differenzen und bei Beschwerden über unzureichende Gedinge mitzuwirken und auf möglichste Verständigung hinzuarbeiten,
Strafen, die 1 Mt. übersteigen, dürfen ohne seine Zustimmung nicht festgesetzt werden.
Artikel 2. Die Bestimmungen der§§ 105, 105a, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 120, 120a, 120b, 120c, 120d, 120e, 122, 123, 124, 124a, 133a, 133b, 133aa, 133ab, 133ac, Der Arbeiterausschuß hat nähere Vorschriften über die recht 133c, 133d, 188f, 134 Abs. 2, 184a, 134b, 134c, 134d, 134e, liche Stellung( insbesondere über die Entlassungsgründe, die 134f, 134g der Gewerbe- Ordnung finden auf die Besitzer und Pflichten und die Art der Lohnzahlung durch die Arbeiter) der Arbeiter von Bergiverken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und Wagenkontrolleure festzulegen, falls solche durch unmittelbare und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben mit der Maßgabe geheime Wahl der Belegschaft gewählt sind. entsprechende Anwendung, daß Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs- Die Mitglieder der Arbeiterausschüsse versehen ihr Amt unanstalten und unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben als entgeltlich. Notwendige Auslagen und in Wahrnehmung ihrer Fabriken im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gelten. Obliegenheiten ihnen entgangener Arbeitsverdienst sind ihnen zu Artikel 3. Der§ 115 der Gewerbe- Ordnung erhält folgende ersehen. Bufäße:
be
1. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muß dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen die ihm vom Arbeitgeber überlaffene Wohnung bis zum Schlusse des der Kündigung der Wohnung folgenden Monats gegen Erstattung der bisherigen Miete belaffen werden. Entgegenstehende Vereinbarungen find rechtsungültig. 2. Soll der Lohn nach Gedinge( Atford, Stücklohn) messen werden, so hat der Arbeiter, falls feine Vereinbarung über die Höhe des Lohnes vor Beginn der Arbeit zustande tommt, uns beschadet der Anwendung des§ 316 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Mindestanspruch auf den durchschnittlichen Tagesarbeitsberdienst, der für gleichartige Arbeit gezahlt wird.
3. Die Richtanrechnung eines für eine ausbedungene ArbeitsLeistung verdienten Lohnes( Nullen) ist unzuläffig. Wegen nicht genügender oder wegen nicht vorschriftsmäßiger Leistung darf nur dann ein Abzug stattfinden, wenn der Arbeitgeber beweist, daß die gelieferte Arbeit mangelhaft und daß die Mangelhaftigkeit auf ein Berschulden des Arbeiters zurüdzuführen ist. Die vereinbarte Ber gütung für nicht genügende oder nicht vorschriftsmäßige Leistungen darf nur entsprechend dem Wert der fehlerhaften zu der fehlerfreien Leistung gemindert werden. Soll eine Kürzung des Lohnes wegen nicht vorschriftsmäßiger Leistung der vereinbarten Menge statt. finden, so ist in Gegenwart des Arbeiters oder eines von ihm bea zeichneten Vertrauensmannes das Mindermaß festzustellen.
4. Wird die Leistung nach Rauminhalt gezahlt, so muß das Raumgefäß geeicht und an seiner Außenseite der geeichte Rauminhalt deutlich sichtbar gemacht sein.
IV. Wo ein ständiger Arbeiterausschuß nicht besteht, stehen die sonst dem ständigen Arbeiterausschuß obliegenden Befugnisse einem Bertrauensmann zu, der in direfter und geheimer Wahl durch die Mehrzahl der Arbeiter gewählt wird.
gewerbes.
I. Einrichtungen der Baubetriebe, § 1. 1. Die Bauunternehmer und Bauherren sind solidarisch verpflichtet, die Materialien, Maschinen und Gerätschaften in solcher Güte anzuliefern und so Gerüste, Schußvorrichtungen, einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. ( Buzzer, Stuffateure, Ofenseßer, Maler usw.) beschäftigt werden, 2. Wenn im Winterhalbjahr im Innern der Bauten Arbeiter fo find die Tür - und Fensteröffnungen derjenigen Räume, in denen gearbeitet wird, wind- und wetterdicht zu verschließen. Austrocknung und Erwärmung der Bauten oder einzelner Räume 3. Die Anwendung des offenen Kotsfeuers( Slotsförbe) zur berboten, desgleichen die offene Holzkohlenfeuerung bei Arbeiten Stoffe find in sicheren Gefäßen und in gesonderten Räumen unter der Klempner und Mechaniker im Innern der Bauten. 4. Säuren, Laugen, gifthaltige Farben und explosionsfähige Verschluß zu halten, nur von den in Biffer 5 genannten vevantwortlichen Bersonen herauszugeben und zwar in Mengen, die sofort in Benuzung genommen werden sollen.
Die Verwendung von bleihaltigen Farben ist verboten. 5. Die Bauleitung hat Fürsorge zu treffen, daß täglich vor Beginn der Arbeit die Laufbrücken, Leitern und Leitergänge, Gerüste, Maschinen und sonstige Gerätschaften, sowie Schußvorrichtungen aller Art auf ihre Standfestigkeit und Sicherheit geprüft werden und daß die Ingebrauchnahme schadhaft und mangelhaft befundener Gerüste, Geräte und sonstiger Betriebsmittel verhindert wird. Diese Fürsorge hat sich auch auf die Unterkunftsräume, Be= dürfnisanstalten und sonstige dem sanitären Schuße der Arbeiter dienende Einrichtungen zu erstrecken. Insbesondere ist für ge= nügendes, gesundes und frisches Trinkwasser Sorge zu tragen. Die Prüfung und Sicherung der Gerüste usw. besorgt, sofern der Bauunternehmer oder Bauherr sie nicht selbst ausführen, der Polier, oder, falls ein solcher nicht vorhanden, die von der Bauleitung be sonders beauftragte Person, die mit dem Gerüstbau und der Durch führung der Sicherheitsvorschriften völlig vertraut sein muß. Diese Personen sind den am Bau beschäftigten Arbeitern und der Baupolizei bekannt zu geben.
II. Unterkunftsräume.
§ 2. 1. In unmittelbarer Nähe aller Neubauten und größerer Erweiterungs- und Umbauten sind für die am Bau beschäftigten Arbeiter Unterkunftsräume zu errichten.
2. Die Unterkunftsräume müssen im Mittel mindestens 2,50 Meter im Lichten hoch und so groß sein, daß auf jeden am Bau beschäftigten Arbeiter eine Bodenfläche von 1 Quadratmeter entfällt. Sie müssen wind- und regensichere Wände und ein eben folches Dach und einen aus gespundeten Brettern bestehenden Fußboden haben, mit einer verschließbaren Tür, sowie mit zum Oeffnen eingerichteten Fenstern versehen sein. Der Fußboden muß min bestens 20 Bentimeter über der Terrainhöhe liegen.
3. Die Unterkunftsräume müssen im Innern enthalten: a) einen feuerfsicher aufgestellten Ofen, der so eingerichtet ist, daß die Arbeiter ihre Speisen auf demselben anwärmen fönnen;
b) Bänke und Tische in solchem Umfange, daß jeder am Bau beschäftigte Arbeiter am Tische Platz findet;
c) in einem besonderen Abteil auf je 5 Arbeiter ein Waschgeschirr;
d) Spudnäpfe, in genügender Anzahl;
e) zum Zweck der ersten Hülfeleistung bei Unglücksfällen einen Verbandskasten mit dem erforderlichen Zubehör;
f) Einrichtungen zum Unterbringen der Kleider, Speisen und des Geschirrs;
g) Gefäße mit Trinkwasser und Trinkgeschirr in genügender die Arbeiter in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit Dem Bergiverksbefizer und seinen Angestellten ist untersagt, Menge. 4. Soll der Unterkunftsraum in der Zeit vom 1. Oftober bis dieser Vorschriften ihn übertragenen Amtes zu beschränken. Ber- 15. April zum Aufenthalt von Arbeitern dienen, so hat die Umtragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben fassung aus doppelten Bretterwänden, deren Zwischenräume ausArtikel 6. Dem§ 139b der Gewerbe- Ordnung wird folgender aufüllen sind, oder aus Fachwänden mit Biegelsteinausmauerung Abfah hinzugefügt:
feine rechtliche Wirkung.
In Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unter irdisch beschriebenen Brüchen oder Gruben wählen die volljährigen Arbeiter in unmittelbarer und geheimer Wahl Grubenkontrolleure als Hülfsbeamte der Bergaufsichtsbeamten. Diese sind verpflichtet, die Gruben und Tagesanlagen in bezug auf die Sicherheit zu be fahren, sowie sich über die daselbst vorgekommenen Unfälle zu Die näheren Bestimmungen über die Zahl der unterrichten. Grubentontrolleure und über ihre Befugnisse trifft die höhere Wers
waltungsbehörde.
Artifel 7. In§ 146 der Gewerbe- Ordmmg, Biffer 1, wird nach§ 115 eingeschaltet:, 115b.
In§ 147 der Gewerbe- Ordnung wird der Biffer 5 zugefekt: oder wer der Vorschrift des letzten Absatzes des§ 184i zuwider handelt. 4. Antrag. 5. In Bergwerfen, Salinen, Aufbereitungsanstalten und Der Reichstag wolle beschließen: unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben darf ein Gedinge Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, baldigft einen Geset nur nach dem Gewicht der zu fördernden Produkte bemessen werden. entwurf vorzulegen, durch welchen das Knappschaftskaffenwesen Das Leergewicht und der Rauminhalt jedes Fördergefäßes ist zu unter Beobachtung folgender Grundsätze für das gesamte Reich ein. eichen und der geeichte Rauminhalt an der Außenfeite deutlich erheitlich geregelt wird: 1. Aufhebung der sogenannten Unständigkeit und der Klassen. fennbar zu machen. Ist die Eichung unterlassen oder die Aufschrift nicht deutlich gemacht, so ist nach Bruttogewicht( Gewicht des einteilung der Mitglieder, Ausschluß der Beamten mit über 2000 Fördergefäßes mit Inhalt) zu bezahlen. Der Lohn für die im Mark Gehalt, Monat berrichtete Arbeit ist spätestens am 10. des darauffolgenden Monots zu zahlen. Am 20. und legten eines jeden Monats muß entsprechende Abschlagszahlung vorausgehen. Dem ab lehrenber. Arbeiter ist der bolle Lohn beim Abgang auszuzahlen.
Artikel 4. Nach§ 115a der Gewerbe- Ordnung wird folgender § 115b eingeschaltet:
2. Selbstverwaltung der Kassen unter Teilnahme der Arbeiter in mindest gleich starker Anzahl wie der Werksbefizer auf Grund des allgemeinen, auch die freiwilligen und invaliden Mitglieder umschließenden geheimen, direkten Wahlrechts; Zulassung der Beamten nur als Vertreter der Werksbesitzer, Fortdauer der Amtsperiode der Vorstandsmitglieder trob Entlassung aus der Arbeit, 3. Rückzahlung der Beiträge an solche Mitglieder, welche länger In Steinkohlen -, Erz- und Kalibergiverken darf die tägliche Arbeitszeit vom 1. Oftober 1905 ab 8%, vom 1. Januar 1907 acht als 200 Wochen Beiträge gezahlt haben und aus der Kaffe aus. Stunden nicht übersteigen. In Braunkohlen - und Schiefergruben scheiden, ohne freiwillige Mitglieder oder Mitglieder ähnlicher Staffe darf die tägliche Arbeitszeit vom 1. Oftober 1905 ab zehn, vom zu weiden, 4. Ausschluß der Anrechnungsfähigkeit von Unfall- oder In. Januar 1907 ab neun und vom 1. Januar 1908 ab acht Stunden nicht übersteigen. Für Arbeiter, welche an Betriebspunkten, an baliben- Renten oder Militärpensionen, sofern durch die Anrechnung denen die gewöhnliche Temperatur mehr als+ 26 Grad Celsius nicht der Durchschnittslohn überschritten wird, den der Betreffende beträgt, beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit sieben Stunden, in den letzten 10 Jahren verdient hat, für Arbeiter, welche an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche feiten unter Buziehung von mindestens je zwei Beisitzern zu jeber 5. Errichtung von Schiebsgerichten für Snappschaftsstreitig Temperatur mehr als+28 Grad Celsius beträgt, beschäftigt Schiedsgerichtssitung, terden, sowie bei nafsen Arbeiten darf die Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht übersteigen. Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige für die vom Snappschaftsverein mit anderen Aerzten vereinbarten 6. freie Wahl unter den Aerzten, die sich bereit erklärt haben, Temperatur, welche der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung Sätze die Behandlung zu übernehmen. und Bewetterung hat. Die höhere Verwaltungsbehörde hat durch
schriftliche Verfügung zu bestimmen, ob für eine Grube oder Gruben 5. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung abteilung die in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die Ein- und Ausfahrt( Seilfahrt) des einzelnen Arbeiters vom des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883. Beginn seiner Einfahrt bis zum Ende seiner Ausfahrt gehört zur Artikel 1. Der Abfag 8 des§ 74 des KrankenversicherungsArbeitszeit. gefeßes vom 15. Juni 1888 erhält folgende Fassung: Die Vor Die Arbeiter über Tage, sowie alle sonst in Bergwerken, fchriften des§ 26 Absatz 1 und Abfag 2 Gag 1,§ 87 Abjaz 8, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen§§ 56a und 57a finden auch auf Knappschaftstassen Anwendung." Brüchen oder Gruben beschäftigten Arbeiter dürfen nicht länger Artitel 2. Dieses Gesez tritt am Tage seiner Berkündung in als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Jedem dieser Arbeiter, Kraft.
"
zu bestehen. 5. Sobald die Außentemperatur in der Zeit vom 1. Oftober bis 15. April unter+ 12 Grad Celsius sinkt, ist der Unterkunftsraum genügend zu erwärmen. 6. In den Unterkunftsräumen dürfen keinerlei Baumaterialien aufbewahrt werden. 7. Die Unterkunftsräume müssen genügend erhellt sein und im Innern( Wände, Fußboden, Tische, Waschgeschirr, Spudnäpfe us.) stets in reinlichem Zustand erhalten werden. 8. Mit dem Abbruch oder dem Fortschaffen des Unterkunftsraumes darf nicht vor der völligen Fertigstellung des Baues be 9. Bei Bauarbeiten der nicht in Biffer 1 genannten Art können den Arbeitern Unterkunftsräume in fertigen Gebäuden, welche dem Aufenthalt von Menschen dienen, angewiesen werden. Auch diese Unterkunftsräume müssen den Bestimmungen in Ziffer 2 bis 7 entsprechen.
gonnen werden.
10. Für am Bau beschäftigte Frauen find besondere Unterfunftsräume zu errichten, welche den Bestimmungen in 3iffer 2 bis 7 entsprechen müssen.' III. Bedürfnisanstalten.
§ 3. 1. Bei jedem Bau muß mindestens ein Abort für je 15 Arbeiter vorhanden sein. Die Aborte müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Die Aborte find mindestens 10 Meter von den Unterkunftsräumen und möglichst weit abseits von öffentlichen Verkehrstoegen anzulegen, mit Wänden dicht zu umschließen und mit ausgeschnittenen Brettsißen, einem Fußboden und wasserdichtem Tach zu versehen und so einzurichten, daß von außen nicht hineingesehen werden kann. Die einzelnen Size müssen durch eine Wand von einander getrennt werden.
b) Für die Aborte dürfen keine durchlässigen Gruben angelegt werden. Sie sind entweder an eine öffentliche Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig anzuschließen, oder es müssen wasserdichte Tonnen aufgestellt werden.
c) Die Aborte find regelmäßig, und zwar in der wärmeren Jahreszeit täglich, zu desinfizieren und möglichst geruchlos zu halten. Die Tonnen sind nach Bedarf, längstens aber wöchentlich, durch andere zu ersetzen.
urineimer und die Behälter für die Pissoirs sind nach Bedarf, min2. Die Abortanlage muß mit einem Bissoir versehen sein, und in den Bauten find in jedem Geschoß Urineimer aufzustellen. Die fowie in reinlichem Zustande erhalter werden, destens täglich, zu entleeren. 3. Die Aborte müssen stets genügend erhellt und gelüftet sein,
4. Die Aborte müsser vorschriftsmäßig fertiggestellt sein, bevor mit den Arbeiten begonnen wird, und sind auch während der ganzen
Dauer des Baues in. vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten. 5. Für am Bau beschäftigte Frauen sind besondere Bedürfnis anstalten zu errichten, welche den Bestimmungen Ziffer 1 bis 4 entsprechen müssen. § 4. 1. Die Bestimmungen über Unterkunftsräume und Bedürfnisanstalten finden Anwendung auf Zimmerpläße und Bauhöfe, auf Tiefbauten( Straßenbau, Kanalisation) und auf die Werkpläge der Steinmeßen und Steinbildhauer.