2. Bei Tiefbauten dürfen die Unterkunftsräume und Aborte Einwirkung auf die Gesetzgebung und die Verwaltung zu ver- 1§ 2. Die in§ 1 bezeichneten Eigentümer haben zur Sicherung bis zu höchstens 500 Meter von der Arbeitsstelle entfernt liegen. anstalten, der ihnen nach§ 1 obliegenden Ersatzverbindlichkeiten einer Haft IV. Unfallverhütungsvorschriften. 3. eine reichsgefegliche Krankenversicherung für das Gefinde und pflichtgesellschaft beizutreten, deren Statute: vom Bundesrat nach § 5. Das Reichsversicherungsamt hat, entsprechend dem je- die ländlichen Arbeiter einführen, Anhörung des Aufsichtsamts für Privatversicherung zu erlasse: i weiligen Stand der Bautechnik, Normalvorschriften zu erlassen für 4. die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so sind. Die Haftpflichtgesellschaft untersteht der Verwaltung und Sicherheitsvorrichtungen bei Abbruchsarbeiten, Ausschachtung der regeln, wie es die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote Aufsicht des Aufsichtsants für Privatversicherung. Baugruben, für Hoch- und Tiefbauten, Herstellung der Gerüste und der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Bedürfnisse Das Vermögen dieser Haftpflichtgesellschaft haftet dem nach Transportwege und für den Auf- und Ausbau jeglicher Bauten unter der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesegliche Gleich§ 1 Ersatzberechtigten für alle ihm nach diesem Gesez gegen den Berücksichtigung ihrer Eigenarten und des zu verwendenden berechtigung fordern. Eigentümer des Wagens zustehenden Ansprüche. Materials.
Zur Beratung und Beschlußfassung über diese, sowie zur Genehmigung der von den Kommissionen(§ 6) beschlossenen Vorschriften sind die zum Reichsversicherungsamt gewählten Vertreter der Unternehmer und Arbeiter des Baugewerbes zu gleichen Teilen Hinzuzuziehen.
§ 6. Für den Bezirk jeder höheren Verwaltungsbehörde ist eine Stommission zu wählen, die auf Grund der Normalvorschriften Unfallverhütungsvorschriften für den Bezirk zu erlassen und mindestens alljährlich einmal nachzuprüfen hat. Die von den Koms missionen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften unterliegen der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes.
§ 7. Die Kommissionen bestehen aus je fünf Vertretern der Baugewerblichen Arbeiter und Unternehmer, unter Leitung eines bom Reichsversicherungsamt aus seiner Witte zu ernennenden Vorfizenden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 8. Die Kommissionsmitglieder werden in gleicher Höhe für Arbeitsversäumnis und Aufwendungen entschädigt. Die Höhe setzt das Reichsversicherungsamt fest. Die Kosten trägt die für den Bezirk zuständige Baugetverts- Berufsgenossenschaft.
§ 9. Die Wahl der Vertreter zu den Kommissionen erfolgt auf die Dauer von drei Jahren nach dem für die Gewerbegerichtstahlen vorgeschriebenen Verfahren, mit der Maßgabe, daß alle im Bezirk der Kommission beschäftigten oder wohnhaften großjährigen baugewerblichen Arbeiter und Unternehmer wahlberechtigt und auch wählbar sind.
10. Antrag auf Erlaß eines Wohnungsgesetzes.
Der Reichstag wolle beschließen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag baldigst einen Gesezentwurf, betreffend Regelung des Wohnungswesens, vorzulegen; insbesondere Normativbestimmungen bezüglich der Beschaffenheit der Wohnungen und der Durchfüh, ung der Wohnungsinspektion sowie Schaffung eines Reichs- Wohnungsamtes.
11. Antrag auf Aufhebung der Nahrungsmittel- und Futterzölle.
Der Reichstag wolle beschließen, dem nachstehenden Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Zoftarifgefehes vom 25. Dezember 1902 die verfassungsmäßige Zustimmung zu er teilen:
Soziales.
Tabaksteuer und christliche Gewerkschaft.
Eine christliche Verräterei. Die Vertreter der nieder rheinischen Filialen der beiden Tabakarbeiter- Verbände, freie Gewerkschaften und christliche, hatten eine gemeinsame Protestaftion gegen die geplante Erhöhung der Tabaksteuer verabredet. Als sämt liche Vorbereitungen getroffen waren, traten die Christlichen zurück, der Zentralvorstand hatte abgewinkt; das Zusammengehen mit den freien Gewerkschaften wurde feitens der Führer streng berurteilt. Das gemeinsame Zusommenarbeiten der beiden Verbände war damit ausgeschlossen und beriefen die Christlichen die Versammlungen ein Die Absicht der Führer, durch diesen Streich die freien Gewerkschaften ganz ausgeschaltet zu haben, da es ganz ausgeschlossen sei, daß legtere Säle zur Abhaltung von Beriammlungen erhielten, erlitt gründlich Schiffbruch. Die geplante Tabafsteuer greift so tief in das wirtschaftliche Leben einer Anzahl De- Gemeinden er Kreise Kleve- Geldern und Mörs- Rees ein, daß die Wirte tein Bedenken trugen, ihre Lofale freizugeben. Genosse Faure , Parteisekretär für den Niederrhein , früherer Tabalarbeiter, hat infolgedessen in Orten Versammlungen abhalten können, wo sonst noch nie ein Sozialdemokrat sprach. Unter dem Beifall der Arbeiter geißelte er in schärfster Weise die Steuerpolitik der Regierung und die Stellung des Zentrums zu derselben.
Gesetz betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902.
§ 1. Der Abjai 2 des§ 1 des Bolltarifgesetzes vom 25. zember 1902( Reichsgesetzblatt S. 303) " Die Bollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen bei Roggen.
nicht unter 5,- Wiart
"
"
Weizen und Spelz Malzgerste
5,50
"
"
"
"
"
か
Hafer
4,- 5,-
"
"
Die Wahl ist gleichzeitig mit der der Baukontrolleure(§§ 13 herabgesetzt werden" und 15) zu vollziehen.
§ 10. Erstmalig sind spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesezes für jeden Bezirk je zehn Vertreter der Arbeiter und der Unternehmer zu wählen, davon je fünf als Erfaßmänner. Alle drei Jahre sind Neuwahlen vorzunehmen.
§ 11. Die Stommission muß erstmalig spätestens vier Wochen nach erfolgter Wahl zusammentreten. Die Einberufung der Kommission und die Bestimmung über Ort und Zeit der Sigung geschieht durch den Vorsitzenden. Auf Antrag von fünf Mitgliedern muß der Borsitzende die Kommission einberufen.
V. Baukontrolle.
§ 12. Die Aufsicht über die Ausführung der Bauten und die Durchführung der Schutzvorschriften untersteht besonderen Baupolizei- Behörden. Diese sind von den Landesregierungen in der Regel für jede Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern( Baupolizei- Bezirk) einzurichten.
Kleinere Gemeinden fönnen zu einem Baupolizei- Bezirk zusammengefaßt werden.
§ 13. Die Baupolizei- Behörde ist für diesen Bived zusammenzusehen aus technischen Beamten und Baukontrolleuren.
§ 14. Die Zahl der Baukontrolleure ist so zu bemessen, daß jeder Bau mindestens einmal wöchentlich fontrolliert werden kann. Für jeden Baufontrolleur ist ein Ersaßmann zu wählen.
§ 15. Die Baukontrolleure und deren Ersagmänner find von den volljährigen baugewerblichen Arbeitern nach dem zum Gewerbegericht eingeführten Wahlverfahren auf drei Jahre zu wählen.
§ 16. Tie Tätigkeit der Baubeamten und Baukontrolleure wird durch Dienstinstruktionen geregelt, die vom Reichsversicherungsamt zu erlassen sind.
§ 17. Die Geschäftsführung der Baupolizei- Behörden unterliegt der Aufsicht des Reiches. Sie haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten, die dem Bundesrate und Reichstage borzulegen find.
§ 18. Die Kosten der Baupolizei tragen die Gemeinden. Werden mehrere Gemeinden zu einem Baupolizei- Bezirk zusammen gefaßt, so sind die Kosten der Bauaufsicht aus gemeinsamen Mitteln zu tragen.
Die Baufontrolleure sind vom Staate zu befolden. § 19. Ein Abdruck dieses Gesetzes sowie der Unfall. bersicherungsvorschriften ist an geeigneter, allen Arbeitern zugäng licher Stelle folie in den Unterkunftsräumen auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden.
In denjenigen Bezirken, in denen fremdsprachige Arbeiter befchäftigt werden, ist er auch in deren Muttersprache auszuhängen.
Schlußbestimmungen.
für einen Doppelzentner
wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Stenograph und Stenotypist Gewergehülfe? Im Bureau einiger Patentanwälte in Berlin war Herr N. etwas länger als zwei Ferner werden in Abweichung von den dem Reichstag am Monate mit stenographischen lebertragungen auf Dittat, auch in 6. Oftober 1902 vorgelegten endgültigen Beschlüssen der XVI. Stom- fremden Sprachen, und mit einfachen Maschinenabschriften mission die Zollfäße der nachbezeichneten Nummern des Zolltarifs schäftigt worden. Vereinzelt hatte er auch kurze Witteilung n Nr. 1 Roggen, Nr. 2 Weizen und Spelz, Nr. 3 Gerste, Nr. 4 auf Andeutungen eines der Chefs selbständig abgefaßt. Nach Hafer, Nr. 5 Buchweizen, Nr. 6 Hirse, Nr. 7 Mais und Dari, Lösung des Vertragsverhältnisses erhielt N. ein Zeugnis, daß er Nr. 8 andere nicht besonders genannte Getreidearten, Nr. 9 in der fraglichen Zeit versuchsweise als Stenotypist beschäftigt geMalz, Nr. 10 Reis, Nr. 11 Speisebohnen, Erbsen, Linsen, Nr. 12 wesen sei. Damit wollte er sich nicht zufrieden geben. Nachdem Futterbohren, Lupinen, Widen , Nr. 13 Raps und Rübsen ein Prozeß aus demselben Vertragsverhältnis beim Landgericht usw., Nr. 14 Mohn usw., Nr. 15 Leinsaat, Hanfsaat, Nr. 17 als Berufungsinstanz gegen Urteile des Kaufmannsgerichts andere nicht besonders genannte Delsämereien und Delfrüchte, wegen Unzuständigkeit des Kaufmannsgerichts verloren gegangen Nr. 18 Rotfleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten, Nr. 19 war, flagte N. beim Berliner Gewerbegericht mit dem AnGrassaat aller Art, Nr. 20 Runkelrübenfamen, Zuckerrüben- trag, anzuerkennen, daß ihm ein Zeugnis dahin ausgestellt werde, famen, Nr. 23 Kartoffeln, Nr. 27 Grünfutter, Heu, auch ge- und Französisch tätig gewesen sei. Nach seiner eigenen Auslegung daß er als Korrespondent und Stenograph für Deutsch , Englisch trockneter Klee und anderweit nicht genannte getrocknete Futtergewächse usw., Nr. 33 Küchengewächse, Nr. 103 Rindvich, Nr. 104 des Begriffs versteht Kläger unter einem Storrespondenten für Schafe, Nr. 105 Biegen, Nr. 106 Schweine, Nr. 107 Feder- fremde Sprachen schon den, der auf Diktat die Briefe usw. in fremden vieh, Nr. 108 Fleisch, Nr. 109 Schweinespec, Nr. 110 Federvieh, Sprachen abfaßt. Außer dem anderen Zeugnis beanspruchte N. nicht lebend, Nr. 111 Haarwild, nicht lebend, Nr. 112 Feder- noch eine Entschädigung, weil er wegen des erhaltenen Zeugnisses wild nicht lebend, Nr. 113 Fleischertraft, Nr. 114 Würste, Nr. 115 feine neue Stellung bekommen habe. Fische, Nr. 116 Gefalzene Heringe, Nr. 117 Zubereitete Fische, Nr. 126 Schmalz und schmalzartige Fette, Nr. 134 Butter, Nr. 135 Käse, Nr. 136 Eier, Nr. 162 Mehl, Nr. 163 Reis, Nr. 164 Graupen, Gries und Grüße aus Getreide, auch Reisgries, Nr. 165 Sonstige Müllereierzeugnisse durch das Wort„ frei" ersetzt.
§ 2. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1906 in Kraft.
-
Das Gewerbegericht erklärte sich für zuständig, indem es den Kläger für einen Gewerbegehülfen und die Patentanwälte, die ihren Beruf gewerbsmäßig betreiben, für solche Gewerbetreibende erachtete, die nicht dem Gewerberichter entzogen seien. Die Klage N.3 wies das Gericht im vollen Umfange ab. Zunächst ging es von einer ganz anderen Auffassung des Begriffs Korrespondent aus, als der Kläger . Ein Korrespondent wäre, wer selbständig die Briefe und Schriftsäße fertigstelle, vielleicht nach einigen wenigen Andeutungen und Anweisungen. Wer nur hin und wieder einmal
12. Gesetz, betreffend die Volksvertretung in den Bundes- einen ganz furzen Brief frei schreibe, sonst aber meist auf Dittat
Der Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reiches erhält folgenden Zusatz:
In jedem Bundesstaat und in Elsaß- Lothringen muß eine auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahl rechts gewählte Vertretung bestehen. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden, haben alle über 20 Jahre alten Reichsangehörigen ohne Unterschied des Geschlechtes in dem Bundesstaate, in dem sie ihren Wohnsiz haben. und zur Feststellung des Staatshaushalts- Etats erforderlich. Die Zustimmung dieser Vertretung ist zu jedem Landesgesetz
13. Antrag.
arbeite und sogar zwischendurch einfache Kopien mache, der sei kein Korrespondent im Sinne der im Geschäftsleben üblichen Auffassung. Was das Verlangen des Klägers betreffs des Zeugnisses noch angehe, sei auch zu berücksichtigen, daß er selber seine Stenographie nicht für tadellos hielt und daß sie dies auch nach den Zeugenaussagen nicht war. Auch aus den übrigen Angaben des Klägers sei zu entnehmen, daß er meine, bei längerem Durchhalten in der Stellung hätte er es sehr wohl zur Stellung eines Korrespondenten auch im Sinne der Auffassung des Gerichts bringen tönnen. Ein Zeugnis fönne sich doch aber nur auf das Gewesene erstrecken. Nach allem wäre aber anzunehmen, daß es der Wahrheit entspreche, wenn es in dem Zeugnis des Klägers heiße, er sei versuchsweise als Stenotypist beschäftigt gewesen.
Das Urteil dürfte nach jeder Richtung hin durchaus zutreffend Der Reichstag wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetz- die Zuständigkeitsfrage abgrenzen und die Frage über den Inhalt eines Zeugnisses beantworten. entwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen:
§ 20. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesek sowie gegen die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften werden, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine höhere Strafe eintritt, mit Haft Gesetz betreffend die Einsetzung von Reichstagskom
oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mart bestraft. Auch kann die Baupolizei- Behörde das Bauverbot verhängen.
4
§ 21. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1907 in Straft.-
missionen zur Untersuchung von Tatsachen. Einziger Artikel.
-
In die Verfassung des Deutschen Reichs wird nach Artikel 23 nachfolgender Artikel eingefügt: Artikel 23a. Der Reichstag hat das Recht, behufs seiner Innennen. Diese Kommissionen sind berechtigt, Zeugen und Sachverständige auch eidlich zu bernehmen und überhaupt alle diejenigen Erhebungen zu veranstalten, die sie zur Klarstellung der Tatsachen für nötig erachten. Die Behörden sind gehalten, diesen Stommissionen bei Ausübung ihrer Amtspflicht innerhalb der Grenzen ihrer Aufgaben die geforderte Unterstützung zu gewähren. Die Mitglieder dieser Kommissionen erhalten für ihre Beitverfäumnisse und Auslagen Entschädigung, deren Höhe reichsgesetz lich festgestellt wird.
Freifinnige Sozialpolitik. Die Bauarbeiterschußkommission Nürnbergs hatte an den Magistrat das Gesuch gestellt, städtische Arbeiten nur an solche Unternehmer zu vergeben, die die in dem betreffenden Gewerbe bestehenden Tarife einhalten oder, wo solche Tarife nicht bestehen, die in dem Gewerbe üblichen Löhne bezahlen und die Arbeitszeit einhalten. Der Magistrat lehnte das Gesuch ab, weil er sich in die Lohn- und Arbeitsverhältnisse nicht einmischen die städtische Arbeiten ausführen, auf die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften zum Schuße der Bauarbeiter zu überwachen und, falls die Unternehmer diese Vorschriften nicht befolgen, deren Durchführung auf Kosten der Unternehmer selbst zu veranlassen. Auch dieser Antrag wurde mit der Motivierung abgelehnt, daß die Ueberwachung genügend sei. Dabei haben fich gerade in den letzten Monaten, wie wir bereits mitteilten, viel schwere Unfälle, veranlaßt durch leichtsinnige Ausführung der Schußbestimmungen, ereignet!
8. Antrag auf Ausdehnung der Gewerbegerichte auf die formation Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen zu er- will. Ferner hatte die Kommission beantragt, die Unternehmer, ländliche Bevölkerung und das Gefinde. Der Reichstag wolle beschließen: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage baldigst den Entwurf eines Gefeßes vorzulegen, durch welches nach Art und in Anlehnung an die Gewerbegerichte und Kaufmannsgerichte Gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen ländlichen Arbeitern und deren Arbeitgebern sowie aus dem Gesinde berhältnis eingerichtet werden.
der Abgeordneten auf die Strafhaft. Einziger Artikel. Artikel 31 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 wird wie folgt abgeändert:
9. Antrag auf Beseitigung der Ausnahmegesetze gegen 14. Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Immunität die ländlichen Arbeiter und das Gefinde, auf Gewährleistung des Koalitionsrechts, auf Ausdehnung der reichsgesetzlichen Krankenversicherung auf die ländlichen Arbeiter und das Gesinde und auf reich gesetzliche Regelung ihres Vertragsverhältniffes, insbesondere der Zeit, Dauer und Art der Arbeit.
Artikel 31. Dhne Genehmigung des Reichstages fann fein Mitglied desselben während der Sigungsperiode verhaftet oder wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Der Reichstag wolle beschließen: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstag baldigst den Entwurf eines Gesezes Auf Verlangen des Reichstages muß jedes Strafverfahren gegen borzulegen, durch welches das Vertragsverhältnis ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs-, Straf- oder Bivilzwischen den in landwirtschaftlichen oder forst haft für die Dauer der Sizungsperiode aufgehoben werden. wirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitern und ihren Arbeitgebern sowie das Vertragsverhältnis des Gesindes und deren Arbeitgeber durch reichsgesetzliche Vorschriften geregelt wird, welche insbesondere
1. alle landesgesetzlichen Vorschriften, welche Strafbestimmungen gegen ländliche Arbeiter oder
15. Gesetz, betreffend Aufhebung der Majestäts
beleidigungsparagraphen.
§ 1. Die§§ 95, 97, 99, 101 und 103 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich sind aufgehoben.
Zum Krankenkassenkonflikt in Rheydt . Vor der Straffammer zu M.- Gladbach hatte sich unser Genosse W. Meyer aus Rheydt , der als Vorsitzender der Kaffe feinerzeit von der Aufsichtsbehörde gemaßregelt war, wegen Beleidigung zu verantworten. Meyer hatte seinergeit, als der Kampf in der Kasse auf der Höhe stand, zwei Flugblätter herausgegeben, in welchen das Vorgehen der Aufsichtsbehörde gekenn zeichnet wurde. Durch diese Ausführungen fühlte sich derBeigeordnete von Rheydt , Dr. Danino, beleidigt und stellte Strafantrag. Das Gericht anerkannte, daß der Beigeordnete ein Recht habe, den Strafantrag zu stellen, weil er Dezernent des Krankenkassenwesens in Rheydt fei. Eine Beleidigung liege aber nicht vor, da dem Angeklagten der Schutz des§ 193, Wahrung berechtigter Interessen, zuzubilligen und er deshalb freizusprechen sei. Wegen Beleidigung eines Stadtverordneten, die in den Flugblättern gefunden wurde, muß aber Genosse Meyer 30 M. zahlen.
Witterungsüberücht vom 4. Dezember 1905, morgens 8 the.
§ 2. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verfüngung in Kraft. Stattonen
Barometer
stand mm
Wind.
richtung
Windstärke
Better
Temp. n. C
60 6= 1097.
Stationen
Barometer
stand mm
Wind
richtung
Windstärke
aparanda
759
23
2 bedeďt 3 bededt- 1 Scilly 3 Schnee
-2 Warschau
0 Aberdeen
Wetter
2 mollig
Temp. n. C.
16 of Do
15890
gegen das Gefin de wegen Nichtantritts oder wegen Berlaffens 16. Gesetz betreffend die Haftung der Eigentümer von Des Arbeitsverhältnisses oder wegen Vertragsverlegungen, Un- Automobilen und Eisenbahnen für den durch ihr Eigen- Swinembe 772 GGD 1 Nebel-1 gehorsams oder Widerspenstigkeit, wegen Verabredung und Vertum angerichteten Schaden. Damburg 772 650 747 DND 1 Rebel einigung zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn- und ArbeitsBerlin 772 SD 769 SSD 1 halb bd. bedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder§ 1. Wird durch einen durch Dampfkessel oder durch elementare Franfj.a W 770 9 764 SSW 21olfig wegen Aufforderung zu solchen Verabredungen, enthalten, auftraft( Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Benzin, Petroleum, München 770 SS 1 bededt 0 Baris 770 N 2 bedeckt Elektrizität usw.) bewegten Wagen oder durch einen in Schienen Bien heben, 1 Nebel 771 SD 2. in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten laufenden Wagen ein Mensch getötet oder der Körper oder die Wetter- Prognose für Dienstag, den 5. Dezember 1905. Arbeitern und dem Gesinde das Recht gewährleisten, zur Gesundheit eines Menschen verlegt, so ist der Eigentümer des Biemlich trübe mit Schneefällen, mäßigen nördlichen Winden und wenig Wahrung und Förderung von Berufs- und Standesintereffen, Wagens und der Schienenanlage verpflichtet, dem Verletzten den veränderter Temperatur. Berliner Wetterbureau. namentlich zur Erlangung günstiger Lohn- und daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Eins daß der Schaden durch eigenes Verschulden des Getöteten oder VerWasserstand am 2. Dezember. Elbe bei Aufstg+0,52 Meter, bei Dresden -0.85 Meter, bei Magdeburg +1,97 Meter. Unstrut bei stellung der Arbeit, Vereinigungen zu bilden und legten verursacht ist. Oder bei Ratibor Strankfurt+ 1,45 Meter. Meter, bei Die reichsgefeßlichen und landesgesehlichen Vorschriften, welche Breslau Oberpegel Verabredungen zu treffen und diefen Vereinigungen das Meter, bei Breslau Unterpegel Meter, Recht einzuräumen, öffentliche und Vereinsversammlungen zur Er eine minder weitgehende Haftung insbesondere gegenüber den im bei Frankfurt+ 2,15 Meter. Weichsel bei Brahemünde örterung und Beschlußfaffung über alle den Beruf und den Stand Betriebe des Eigentümers beschäftigten Personen vorschreiben,+3,46 Meter. Barthe bei Bosen Meter. Neke bei der Mitglieder betreffende Angelegenheiten, mit Einschluß einer werden aufgehoben. Usch Meter.
--
-