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Mittwoch, 6. Dezember, abends 8, Uhr, im Gewerkschaftshause, Engel- lifer 15( Saal VII):

Versammlung

der Drahtarbeiter Berlins und der Umgegend. Zages Drdnung:

Verband der freien Gast- und Schankwirte

Deutschlands. ( Ortsverwaltung Berlin .)

Die für Dienstag, den 5. Dezember 1905, vom Stollegen Ladewig in seinem Lofal einberufene

Versammlung findet nicht statt.

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Den Kollegen und Parteigenossen zur Kenntnis, mit welchen Mitteln 6ie gegenwärtige Ortsverwaltung des Deutschen Metallarbeiter Verbandes in Berlin gegen mich arbeitet. Mir ist am 4. Dezember, ohne Angabe von Gründen, die Zahlstelle des Verbandes abgenommen, welche über 10 Jahre in dem von mir getauften Lokal bestanden hat. 9345

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Die zur Tagesordnung stehende Angelegenheit bleibt nach Berständigung des Rorstandes und der Ortsverwaltung einer späteren Versammlung vorbehalten. Die regelmäßige Versammlung findet am 15. Dezember statt. Für die Ortsverwaltung: Für den Vorstand: Ferdinand Matthes. Ferdinand Ewald.

70/10

Bekanntmachung. insoweit Wirtſamleit, als den Arbeitern

In Sachen

des Ausstandes der in den Berliner Etuisfabriken beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen hat das Einigungs. amt nach Anrujung durch beide Teile in der Sigung vom 20. November 1905 den Parteien folgende Bor fchläge gemacht:

Vergleich,

geschlossen zwischen dem Verbande Der Berliner Etuisfabrikanten und dem Deutschen Buchbinder- Verbande, Baulstelle Berlin :

81. Die Arbeitszeit fämtlicher in den Berliner Etuis fabriten beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge beträgt wöchentlich 53%, Stunden.

Die Arbeitszeit fällt vom 1. April bis 30. September in die Zeit von 7 Uhr morgens bis 5 Uhr abends, nom 1. Oftober bis 31. März von 7 Uhr morgens bis 5 Uhr abends. Sonnabends ist 2 Stunde früher Feierabend.

( b) lleberftunden dürfen

im

äußersten Notfalle gemacht werden imd werden bezahlt für die ersten brei Ueberstunden an Wochentagen mit einem Zuschlage von 33, Proz. Für alle anderen Tage, ins besondere an den Vorabenden der gefeßlichen Feiertage und an den Sonnabenden, werden 50 Brez. Buschlag gewährt.

c) Bei genügender Entschuldigung foll die etwa versäumte Arbeitszeit nicht etwa von den Ueberstunden ab­gezogen werben. d) Bei Ueberftunden find als Pausen zu gewähren: 1. bei mehr als

Bürgerlichen Gesetzbuches behält nur bei Erfüllung militärischer Pflichten eine Entschädigung bis zu 3 Stunden gewährt wird. Das Arbeitsverhält nis fann sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer am Schlusse eines jeden Arbeitstages ohne Seündigung gelöst werden.

§ 5. Bei Arbeiten, welche außer bem Betriebe ausgeführt werden und länger als 4 Stunden in Anspruch nehmen, ist ein Lohnzuschlag nach gegenseitiger Bereinbarung zu zahlen.

§ 6. Die Arbeitgeber verpflichten fith, ihre Arbeiter nur zu den hier vereinbarten Löhnen und Arbeits. bedingungen zu beschäftigen, während die Arbeitnehmer sich verpflichten, nur in denjenigen Betrieben zu arbeiten, welche den Vertrag innehalten. In Frage fommen alle Betriebe, in denen Etuis angefertigt werden. In Werks ftätten, in denen günstigere Arbeits­bedingungen zurzeit bestehen als die in diesem Bertrage festgesezten, sollen diese Arbeitsbedingungen auch ferners hin Gültigkeit behalten.

§ 7. Die Parteien verpflichten sich, zur Schlichtung aller Differenzen eine Stommission von 2 Arbeitgebern und 2 Arbeitnehmern unter Borsiz eines Unparteiischen, der stimm berechtigt ist, zu wählen. Gegen deren Entscheidung steht jeder Partei die Anrufung des Einigungsamtes bes

Berliner Gewerbegerichts zu. Die Anrujung hat innerhalb 3 Tagen nach Bekanntgabe des Befchlusses der Stommission zu erfolgen und haben die Parteien die Pflicht, sich dem Beschlusse des Einigungsamtes zu unterwerfen. Arbeitsnieberlegungen,

1 Stunde 1 Stunde, 2. bei mehr Aussperrungen und Maßregelungen als 2 Stunden 4, Stunde. dürfen vor dieser Beit nicht er

§ 2. a) Gelernte Etuisarbeiter erfolgen. halten einen Durchschnitts- Stunden-$ 8. Dieser Bertrag hat Gilltigkeit lohn von 62 Pf. Diejenigen Etuis- bis zum 30. September 1907 und arbeiter, die ihre Lehrzeit foeben läuft stets auf ein Jahr weiter, wenn beendet haben, erhalten im ersten derselbe night 3 Monate vor Ablauf Gehülfenjahr einen Durchschnitts- gekündigt wird. Tritt dieser Fall ein, Stundenlohn von 40 Pf. so ift die Schlichtungskommission ver b) Etuistischler erhalten einen pflichtet, jofort in Verhandlungen Durchschnitts- Stundenlohn von 55 Bf., über einen neuen Vertrag zu treten, jedoch im erften Jahre nach beendeter damit derfelbe spätestens bis 30. Juni Zehrzeit 43 Bf. vor Ablauf des alten perfekt wird Arbeiter, die ein der Etuisfabrikation und auf dem Gewerbegericht fest. verwandtes Gewerbe erlernt haben, gelegt werden tann. Für den Fall, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in daß es den Parteien nicht gelingt, der Etuisbranche den entsprechenden einen neuen Bertrag zustande zu Lohn. bringen, soll das Einigungsamt zur Schaffung eines neuen Vertrags an­gegangen werden.

Arbeiter, die minder leistungsfähig finb, werden nach Vereinbarung ent­lohnt, erhalten jedoch nicht unter 45 Bf. Stundenlohn.

Arbeiterinnen, welche neu in die Branche eintreten, erhalten während der ersten sechs Monate einen Stunden­lohn von 15 Bj., nach dieser Beit bis zum Ablauf eines Jahres 22, Pf., darüber hinaus bis auf weiteres 30 f.

Sämtliche Arbeiter und Arbeite rinnen erhalten zu ihren bisherigen Bezügen eine Lohnzulage von 5 Broz. und 2 f. pro Stunde. In Betrieben, in welchen bereits am 1. September 1905 Lohnzulagen bewilligt worden find, sollen diese bei der Berechnung der Erhöhung der Löhne nach den Borschriften dieses Paragraphen in Anrechnung gebracht werden.

§ 9. Maßregelungen streifender Arbeiter und Belästigungen Arbeits. williger haben zu unterbleiben.

§ 10. Dier Vertrag tritt in Straft, fobald die Generalversammlungen der beiderseitigen Organisationen ihre Bustimmung erteilt haben.

b.

g.

11.

gez. v. Schulz. Paul Lucht. Mayer. A. Körsten. Eugen Brückner. Unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung der Arbeit

geber:

gez. L. Nasse. Adolf Kaun. Oskar Rother. Karl Weber.

unter Vorbehalt ber Genehmigung der Versammlung der Arbeitnehmer: gez. Viktor Brucks. Albert Kulikowski.

Karl Fiebke.

Verbandes:

gea. Ernst Klar.

§3. In allen Betrieben dürfen Johannes Bommer. Hermann Weber. Lehrlinge ausgebildet werden, und zwar in Betrieben mit 3 Gehülfen Für die Ortsverwaltung der Bahlstelle 2 Behrlinge, 6 Gehülfen 3 Lehrlinge, Berlin des Deutschen Buchbinder 10 Gehülfen 4 Lehrlinge, 15 Gehülfen 5 Lehrlinge. In den Betrieben, in welchen zur Zeit des Inkrafttretens diefer Bestimmung vorstehende Lehrlingsstala überschritten ist, dürfen Reueinstellungen von Lehrlingen nicht borgenommen werden, bis die Stala erreicht ist.

§ 4. Der Lohn wird nach Stunden berechnet und nur für wirklich ge­geleistete Arbeit bezahlt.§ 616 des

Vorstehenden Vergleichsvorschlägen haben die Parteien auf Grund der Befchlüffe der beiderseitigen General bersammlungen zugestimmt. Berlin , den 27. Novomber 1905. Der Vorzitzende des Einigungsamtes: gez. b. Schulz.

Zentralverband der Maurer Deutschlands .

Zweigverein Berlin .

Sektion der Gips- und Zementbranche.

Freitag, 8. Dezember, abends 8 Uhr, im Gewerkschaftshause, Engel- Ufer 15( gr. Saal):

Versammlung.

Tages Drdnung:

Stellungnahme zum Uebertritt der Stabitputerträger und Hülfsarbeiter in den Verband der Bau- Hülfsarbeiter. Referenten: Th. Bömelburg und G. Behrend.

NB. Außer den Rabispukerträgern und den Hülfsarbeitern haben nur noch die sämtlichen Funktionäre der Sektion Zutritt zu dieser Bersammlung. 159/18 Mitgliedsbuch legitimiert, ohne dasselbe fein Zutritt.

Der Vorstand.