Gerichts- Zeitung.
Privatklage Lange wider„ Hamburger Echo".
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Rechts
Mitglied der gewerkschaftlichen Zentralorganisation und da er wiffe, macht, daß die Bertreter Breußens in ihren Anforderungen weiter daß Lange diese lettere benutzt habe, um darin eine Stellung zu gegangen sind, als es von anderer Seite geplant gewesen sei ohne erringen und nun sich nicht scheue, gegen die Gewerkschaften vorzu Rücksicht auf die Kosten, obwohl es sich oft um Millionen handelte. Die Rücksichten der Sicherheit waren absolut allein maßgehen, so habe er es für seine Pflicht gehalten, vor Lange zu Der Privatkläger wies alle ihm von der Gegenseite gegebend. Daß nicht alle Einrichtungen so, wie sie der Laie wünscht, Der Redakteur des sozialdemokratischen„ Hamburger Echo", warnen. geschaffen werden, ist erklärlich, denn die Dinge sind fort- Gustav Wa berski und dessen Berichterstatter August Kasch machten Vorwürfe entschieden zurück. Er habe seinerzeit das gefegt in der Entwickelung begriffen. Noch ein Wort zur hatten sich gestern auf eine Privatklage des Anarchisten, Hand- Material gegen Schwarz nicht gesammelt, um es den Gegnern zu Stredenblodung. Es ist zweifellos, daß sie den Betrieb günstig lungsgehülfen Rudolf Lange, vor dem hiesigen Schöffengericht geben, sondern weil er ein Schiedsgericht anrufen mußte wegen beeinflußt, jedoch in der Hand nicht kopfklarer Beamten kann zu verantworten. Sie wurden vom Rechtsanwalt Wolfgang eine einer von Schwarz gegen ihn erhobenen schweren Beschuldigung. fie ebensogut große Schwierigkeiten bereiten. Man wird verteidigt, während Rechtsanwalt Viktor Fränk I den Privatkläger Das Schiedsgericht habe damals Schwarz eine Rüge erteilt. Er fie ja auch hier bald haben nach der Erklärung des Ministers. vertrat. Lange war vor Jahren Vertrauensmann der sozialdemo- sei nicht gegen die sozialdemokratische Partei aufgetreten„ weil man Zweifellos wird das den bestehenden Zustand ver- kratischen Partei, ist dann in Lübeck aus der Partei ausgeschlossen ihm seine Stellung genommen", sondern man habe ihm seine bessern, weil es eine Entwickelung des Eisenbahnbetriebes be- worden und tritt als Anarchist als politischer Gegner der Sozial- Stellung genommen, weil er ein zu unabhängiger Mann war. deutet. Der Dienst auf der Station war nicht so, daß die Beamten demokratie auf. So trat er in einer in Altona abgehaltenen Ver- Rechtsanwalt Wolfgang Heine beantragte die Vernehmung zweier überlastet waren. Freilich wenn man alles summiert, klingt die sammlung als Redner auf und sprach über:„ Der politische Massen- von außerhalb gekommener Zeugen Effinger und Josefsohn. Arbeit furchtbar, aber die Ausführung gestaltet sich, wie auch in streik oder der sogenannte Generalstreit", wobei er gegen die gewerk Ersterer sollte bekunden, daß seinerzeit es die judizierende Ber anderen Berufen, viel einfacher als es aussieht. Aus den Verhandlungen schaftliche Zentralorganisation und die sozialdemokratische Partei sammlung, die den Ausschluß Langes beschloß, es für erwiesen Habe er den Eindruck gewonnen, daß der Stationsleiter von Schleife sehr scharfe Angriffe richtete. Dies veranlaßte den Angeklagten angesehen, daß dieser sich mit den Gegnern verbündet und diesen von dem Nachzug wußte und der Stationsleiter von Spremberg Stasch, der selbst Mitglied der gewerkschaftlichen Zentralorganisation durch seine Angriffe auf die Partei Material geliefert habe. Der nicht. Auf die Telegrammlorrespondenz wolle er nicht näher ein- ist, vor dem Privattläger zu warnen und er erörterte in einem zweite Zeuge sollte bekunden, daß die heftigen Angriffe Langes auf gehen, da schwer zu unterscheiden sei, wer der Absender fei. Nun„ Eingesandt" der Nr. 218 des„ Hamburger Echo" vom 17. September bie Zentralorganisation geeignet gewesen seien, diese zu schädigen, noch zur Schuld frage des Stullgys. Er hatte bis Sonn- die Frage: Wer ist Lange?" Darin hieß es, es handle sich um und der Angeklagte Kasch alle Veranlassung hatte, dagegen aufzu abend sieben Tage Nachtdienst und das ist gewiß ein aufreibender denselben Handlungsgehülfen Rudolf Lange, der seinerzeit aus der treten. Der Gerichtshof lehnte die Zeugenvernehmung ab. Rechtsanwalt Viktor Fränk I hielt eine empfindliche Strafe Dienst. Die notwendige Ruhepause benutzte er zu einer Geschäfts- Partei ausgeschlossen sei, weil er sich erwiesenermaßen mit den reise und geriet schließlich auf Abwege. Wer ist nicht schon einmal politischen Gegnern verbündet und ihnen Material geliefert habe, für geboten, da eine schwere Ehrverlegung eines politischen Gegners länger auf gewesen und hat mehr getrunken! Der wird dann am bas zu veröffentlichen diese allerdings zu vorsichtig gewesen seien. vorliege, wie sie schlimmer kaum gedacht werden könne. anderen Morgen bald bemerkt haben, daß nicht alles klappte. Den Lange erwiderte darauf, daß sein Ausschluß lediglich wegen seiner anwalt eine erklärte, daß, nachdem ihm die be= Angeklagten Stullgys bedauere ich aufrichtig. Er ist von einem anarchistischen Gesinnung erfolgt sei. In seiner Gegenerklärung antragte Beweisführung abgeschnitten worden sei, er auf jedes weitere Wort verzichte. schweren Geschick betroffen worden und hat wahrscheinlich betonte der Angeklagte Kasch, daß der Anarchist Lange seinen in Gerichtshof verurteilte Wabersti zu 50 M., Kasch zu Möglichkeit nie gedacht. Er war in einer Lübeck erfolgten Ausschluß aus der Partei zugebe und daß im 150 M. Geldstrafe, event. 5 bezw. 10 Tagen Gefängnis und sprach schweren Stunde von dem Druck schwerer Sorgen befreit, übrigen die Behauptungen des„ Eingesandt" aufrecht erhalten bem Privatkläger die Publikationsbefugnis zu. Von einer Wahrung sozusagen auf Abwege geraten. Wie sehr seine Energie abnahm, werden. Der Angeklagte Kasch und sein Verteidiger erklärten, daß berechtigter Interessen könne keine Rede sein, der Angeklagte Kasch zeigt sein Verhalten auf der Bahn morgens in Templis. Daß er es natürlich jetzt nach so langer Zeit unmöglich sei, den Wahrheits- habe einen politischen Gegner in seiner persönlichen Ehre treffen das Amtsblatt nicht sorgfältig gelesen hatte, war bedauerlich. Der beweis dahin zu führen, daß der Privatkläger sich mit politischen wollen und einen folossal schweren Vorwurf gegen ihn leichthin erNachzug tam ihm nicht ins Gedächtnis. Das Telegramm aus Gegnern verbunden habe, um ihnen Material zu liefern. Tatsache Schleife, das den Nachzug betraf, hat er nicht gelesen. Auf diesem sei, daß sich Privatkläger in der Zeit, wo er innerhalb der hoben. Bei Waberski ist berücksichtigt worden, daß nach seiner Boden entstand die Komödie der Jrrungen. Daß Schleife in dem Partei tätig gewesen, sich Material gegen den glaubhaften Angabe Herr Kasch stets als zuverlässig erprobt späteren Telegramm nur noch Zug 112" sagte, ist auch begreiflich. damaligen Reichstags- Kandidaten Schwarz ge= Die Zeit drängte. Stullgys hätte wissen müssen, was gemeint war, sammelt und daß sich die Gegner dieses Material aber er verstand es nicht. Eine Verkettung von Umständen war es zunube gemacht haben. Nur das sei aus dem inkriminierten auch, daß Krug die Strecke zum erstenmal befuhr; offenbar hatte Artikel herauszulesen.- Rechtsanwalt Viktor Fränk I wollte er auch nicht an den Nachzug gedacht. Eine unglückliche Verfettung diese Interpretation nicht gelten lassen, da der klare Wortlaut bon Umständen muß bei einem solch furchtbaren Unfall mitspielen. dagegen spreche. Der Artikel sage, daß Lange sich erwiesenerDer Staatsanwalt beantragte gegen den Angeklagten, maßen" mit anderen Leuten gegen die Partei„ verbündet" und ihr Stations affiftenten Stullgys wegen Pflichtverletzung und fahr- Material geliefert habe und darüber liege dem Angeklagten die Lässiger Tötung 3 Jahre Gefängnis, gegen Weichensteller Beweispflicht ob. Der Angeklagte Kasch nahm den§ 193 für Schmidt wegen Pflichtverletzung und fahrlässiger Tötung sich in Anspruch. Er sei zu der Zeit, als die Dinge sich bis zum Aus6 Monate Gefängnis und gegen Wiedemann wegen schluß Langes aus der sozialdemokratischen Partei zuspizten, nicht Pflichtverletzung 6 Monate Gefängnis. selbst in Lübeck gewesen, habe aber allseitig gehört, daß der AusDann nahm Verteidiger Rechtsanwalt Reuscher das Wort. schluß wegen seines Stonspirierens mit den Gegnern erfolgt sei. Das Urteil ist erst in später Nachtstunde zu erwarten oder Vor 11-12 Jahren sei dem Kläger derselbe Vorwurf gemacht wird erst heute gesprochen. worden und er habe ihn damals ruhig hingenommen. Er selbst sei
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