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Regenden Grund an der Leistung verhindert werde, aus. Die Ver- So seien die Bestimmungen der Verfügung hier ein Teil des Arbeits- Oftober bei der Firma in gefündigter Stellung. Er war im Laufe fügung des Magistrats aber, die die Frage der Ge- vertrages getvorden. Der Gerichtshof habe sich der Mehrheit im der Zeit von einem Anfangsgehalt von 100 M. auf 105 M. Herauf­twährung von Lohnzuschüssen in Krankheitsfällen, militärischen Ausschuß in der Auffassung der Verfügung angeschlossen. Das gerüdt. Am letzten Tage seiner Tätigkeit, einem Sonntag, mußte Uebungen usw. betreffe und die an die Verwaltungsdeputationen Urteil ist zweifellos zutreffend. Auffällig muß es aber erscheinen, St. noch von 8-10 und von 12-2 Ühr ins Geschäft kommen, er beziehungsweise sonstige Verwaltungsorgane ergangen fei, daß ein Beamter der Stadt dem Sinne nach ausführt, bei Aus- ging aber, um sich um Stellung zu bemühen, schon um 22 Uhr. Die ein Berwaltungsinternum, habe keinen flagbaren Rechts- führung des Beschlusses, den die Stadtverordnetenversammlung ge- Firma türzte ihm für die halbe Stunde 7 W. und außeriem tie apruch der Angestellten auf die vorgesehenen Lohnzuschüsse ge- faßt und dem der Magistrat beigestimmt hätte, sei eine ordnungs- 5 M. Differenz zwischen Höchst und Anfangsgehalt Taut der omi­schaffen. Die Beteiligten könnten fich höchstens beschweren, Kläger mäßige Verwaltung unmöglich. Schon um solche bizarren Ansichten nösen Vertragsklausel, mit welcher sich der Kläger durch Unterschrift bei der' asdeputation oder der Direktion der städtischen Gaswerke. nicht aufkommen zu lassen, wäre es wünschenswerter gewesen, den einverstanden erklärt hatte. Das Kaufmannsgericht verur= Sorangten folle fühnell geholfen werden können; es sollten die seinerzeit von den sozialdemokratischen Vertretern vorgeschlagenen teilte die beklagte Firma zur Zahlung von 12 M. und zur Longuschüsse aber nur in Würdigung der Person und der Wortlaut anzunehmen, der flar aussprach, daß lediglich für die Tragung der Kosten. Die halbe Stunde Versäumnis sei kein Grund Berhältnisse des Falles gegeben werden. Würde ein Klage- dehnbaren Begriffe des§ 616 eine feste Norm geschaffen zu sofortiger Entlassung. Was die in dem Engagementsvertrag auf­reart b.züglic jener Zuschüsse gewährt, dann to äre werden solle.

ein ordnungsmäßiger Betrieb der städtischen

Guterte mit ihren 2ausenden von Arbeiterngar doglia.

Aus Bei einer so großen Zahl von Arbeitern müsse

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bamit perechnet werden, daß eine größere Anzahl von Drüde­bero.nu fich daruder befänden( den Kläger

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aber auch in den

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Die

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genommene Kündigungsklausel anbetrifft, so ist das Gericht zu der Ueberzeugung gelangt, daß ein derartiger Vertrag, auch wenn er vom Angestellten ange­nommen wurde, null und nichtig ist, da er eine gegen die guten Sitten verstoßende Vereinbarung enthalte.

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er

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Induftrie und Handel. Arbeitsverhältnisse in der rheinisch- westfälischen Eisengroßindustrie. wiat Jazu rechnen), die sich frank meldeten, wenn ihnen Ueber die augenblicklichen Verhältnisse auf den Hüttenwerken an Akademische Freiheit ? Im Anschluß an den Bericht über die eine Stelle angewiesen werde, die ihnen nicht passe. Cin der Ruhr wird uns aus dem Juduſtriegebiet geschrieben: Die Be- Münchener Schöffengerichtsverhandlung, in der Graf v. Ho ens leines Leiden, chiva feißen, hätte ja mancher. Diese Leute be- fchäftigung auf den verschiedenen Werken ist mit Ausnahme in broech auf die Privatflage des Herrn v. Salvisberg zu 100 M. Tämen dann den Lohnzuschuß und andere müßten ihre Arbeit machen. Spezialarbeiten vollauf befriedigend. Geldstrafe verurteilt wurde, haben wir darauf hingewiesen, daß Auf vielen Fabriken wird Di. Schaffung eines Rechtsanspruches habe der Magistrat mit der jetzt regelmäßig mit Ueberstunden gearbeitet, z. B. bei Strupp, auf geschrieben hatte, in dem er Ausnahmegefeße gegen die Sozials Graf v. Hoensbroech im Jahre 1894 in der Zukunft" einen Artikel Berjügung darum keinesfalls beabsichtigt. Daß die Stadt bei dem Bochumer Verein , auf dem Hörder Werk und der Dortmunder Semokratie forderte. Herr v. Hoensbroech bestätigt uns die Richtigs dec Gewährung von Lohnzuschüssen nicht rigoros verfahre, Union . Ganz besonders auch in verschiedenen kleineren Werken ist feit unserer Mitteilung, legt aber Wert darauf zu konstatieren, daß könt stläger selber beſtätigen, denn er habe früher schon zwei- das Ueberstundenunwesen an der Tagesordnung. Die Fälle sind er schon im Jahre 1897 in seinem Werke Der Ultramontanismus, Saul Wohnzuschüsse erhalten, einmal sogar während der Militärzeit. Wesen und seine Bekämpfung" auf Der släger betonte, daß seinerzeit in der Müllerstraße nicht felten, daß einzelne Leute bis 90 Stunden in einer Woche sein der Arbeiterausschuß, der vom Betriebsleiter Kenntnis erhielt, die arbeiten. Das Ueberzeitarbeiten ist aber auch in der Hauptsache diesen Artikel als einen Frrtum erklärt hat. Graf cinzelnen Punkte der Verfügung des Magistrats als für die die einzige Quelle, das Einkommen zu steigern. v. Hoensbroech schreibt daß ich damals diesen schweren Irrtum Erbeiter geltend bekannt gegeben habe. Er halte sie für bindend.| Stundenlöhne werden höchst selten und nur ganz minimal Ihrer Bewegung gegenüber beging, erklärt sich daraus, daß ich die Die Rundverfügung des Magistrats an die Verwaltungs- erhöht. Eine schärfere Steigerung der Stundenlöhne bringt punkte aus studiert hatte". fozialdemokratische Bewegung bis dahin nur von einseitigem Stand­deputationen besagt unter anderm: Die Rechtswirksamkeit des§ 16. Ein Studium seiner späteren schrift­des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist durch Arbeitsordnung oder sonstigen höheren Einnahmen für den Arbeiter, weil dann durchgängig uns Zeiten flotter Beschäftigung feine ftellerischen Aeußerungen über unsere Bewegung werde überzeugen, Dienstvertrag auszuschließen. In Fällen unverschuldeter Krankheit daß die Sozialdemokratie jetzt in und gerechter Weise würdige, wenn er ist 2ohn stets nur nach Abzug des Strankengeldes und in der Regel in Afford geschafft wird. Aber an Aufbesserung der Affordfäße ist objektiver auch nicht länger als vier Wochen zu zahlen. Falls sich der Betreffende gar nicht zu denken, im Gegenteil, das Streben der Meister geht stets einem großen Teile unserer Bestrebungen als Gegner fännce als ein Jahr im städtischen Dienst befindet, tritt die Zuschuß dahin, immer mehr von den Preisen herunter zu reißen. Bei den gegenüberstehe. Es ist richtig, aber auch unerheblich, daß Graf Leistung mindestens für den Zeitraum von 6 Wochen ein.-Weitere schwachen Organisationen und dem wenig ausgeprägten Solidaritäts- b. Hoensbroech die von ihm behauptete Erflärung in seinem Werk Bestimmungen lassen sich über die Zeit militärischer Uebungen und gefühl und Klassenbewußtsein in verschiedenen Arbeiterschichten haben Sonstatierung legt, mag sie erfolgen. Daß Graf v. Hoensbroech , Der Ultramontanismus usw." abgegeben hat. Da er Wert auf diese über alle nicht genannten Fälle aus. In letzteren soll es der die Meister leider oft sehr leichtes Spiel. Es gibt immer noch der im Jahre 1903 und 1904 als freitonservativer oder bürgerlicher zuständigen Verwaltungsabteilung überlassen bleiben, für nicht Leute, die sich sagen: die paar Pfennig Abzug kannst du durch einige Misch- Masch- Kandidat gegen unsere Partei kandidierte, unsere Bes erhebliche Zeit einer Dienstversäummis" Lohn oder das Entgelt fort- lleberstunden wieder herausholen. Daß unter solchen Umständen wegung gerecht würdige, wird er sicherlich glauben. Aber auch sein zuzahlen. Nach längerer Beratung erkannte der Gerichtshof unter dem auch sonst die Behandlung sehr viel zu wünschen übrig läßt, fann jegiger Glauben ist mit der Wirklichkeit nicht vereinbar. Vorsitz des Gewerberichters Dr. Schocken dahin, daß die Stadt man sich leicht ausmalen. Beschimpfungen der Arbeiter, oft sogar Die rote Schleife Berlin zur Zahlung der strittigen 15 Mt. zu ver- Tätlichkeiten seitens Vorgesetzter und vor allem eine ausgedehnte Landgericht Berlin II anläßlich einer Beerdigung in Herzfelde die fein grober Unfug. Vor kurzem hatte das urteilen ist. Begründend wurde ausgeführt: Es müsse Strafpragis sind die Mittel, mit denen man Herr im Hause Staatsanwaltschaft belehren müssen, daß die Bezeugung der Pietät auf den Sinn der Verfügung, wie er aus dem Laufe spielt. Im allgemeinen tann man sagen, von der guten Zeit" durch Tragen und Niederlegen eines Kranzes mit roter Schleife kein der Verhandlungen in den städtischen Körperschaften hervor- profitiert der Eisenarbeiter kaum mehr als Ueberstunden und grober Unfug fein kann. und grober Unfug sein kann. Ebenso hat jezt das Schöffengericht in getreten fei, zurückgegangen werden. Ursprünglich fei fie eine hiermit enge in Verbindung stehende Steigerung der Unfall- Ruhrort entschieden. Vor einiger Zeit fand in Beed im Ruhrgebiet dem Sinne abgefaßt gewesen, daß die Gewährung der fraglichen Lohnzuschüsse eine reine Gunst war. Davon sei auch die und Krankenziffern. fozialdemokratische Fraktion in ihren Anträgen auf Abänderung aus­gegangen. Die Redner dieser Fraktion hätten sich auf den Stand punkt gestellt, es werde vom Magistrat nur freie Gunſt beabsichtigt, und sie hätten sich dafür u. a. auf Aeußerungen des Magristratsrats Dr. Schalhorn berufen, der ebenfalls den Sinn in dem gefunden habe, was an Stelle des auszuschließenden§ 616 treten sollte. Derselben Ansicht habe der Oberbürgermeister bei der ersten Beratung flar Ausdruck gegeben. Dann habe sich der mit der Sache befaßte Ausschuß lang und breit das mit beschäftigt; es sei eine Fassung gewählt worden, die mit der jezigen Fassung der Verfügung übereinstimme. Es habe sich der Ausschuß auf Ausführungen des Stadtrats Namslau aus der ersten Verhandlung berufen, die etwa dahin gingen: Der springende Bunft wäre, wenn man§ 616 ohne Deklaration fortbestehen ließe, daß dann in den Einzelfällen vom Richter zu entscheiden sein würde, was eine verhältnismäßig nicht erhebliche" Zeit sei. Solche dehn­bare Bestimmung fönnte man natürlich in einer großen Verwaltung nicht brauchen. Bedenklich würde sein, wenn man§616einfach außer Kraft gesetzt hätte; das sei aber nicht geschehen, es sei etwas anderes an feine Stelle gefegt worden. Darauf habe sich nun der Bericht erstatter des Ausschusses, der dessen Ansicht wiedergab, berufen und habe gesagt: Der Ausschuß sei einstimmig der Ansicht, daß man nur dann, wenn an Stelle des ausgeschlossenen§ 616 gar nichts trete, fagen tönne, ein Vertrag gegen die guten Sitten läge vor. Aber es sei nicht Ansicht des Ausschusses, daß an Stelle des§ 616 nichts getreten fei. Maßgebend sei die Auffassung geblieben, daß die Verfügung des Magistrats eine Anweisung an die Verwaltungsstellen sein solle, solche Bestimmungen in die Arbeitsordnung oder sonst zu schließende Dienstverträge auf­zunehmen. Das sei am Schluß nochmals zum Ausdruck ge­tommen.

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Gehe man aber davon aus, daß die einzelnen Verwaltungen die Vorschriften der Verfügung in die Verträge aufnehmen sollten und daß, wo es nicht geschah, es dem maßgebenden Willen zuwider unterblieb, dann hänge die Entscheidung davon ab, ob im ein­zelnen Falle die Vorschriften in den Arbeitsvertrag überge­gangen feien. Das bejahe der Gerichtshof im Falle des Klägers namentlich angesichts des Umstandes, daß er lange Zeit städtischer Arbeiter gewesen sei, wiederholt die Vergünstigung bekommen habe und bei der letzten Anstellung sicher der Ansicht gewesen sei, daß er der Vergünstigungen im gegebenen Falle teilhaftig werden würde.

Minna Hartung

Richard Draemert

Verlobte.

Brandenburg a. H.

1361b Gr.- Lichterfelde W. 3.

Allen Freunden und Bekannten die traurige Nachricht, daß unsere liebe Mutter, Schwester, Schwieger mutter und Großmutter

Dorothea Mattner

nach langen, schweren Leiden im Alter von 77 Jahren sanft ent­fchlafen ist.

Die Beerdigung findet Montag, den 25. d. Mts., nachm. 2%, Uhr, von der Halle des neuen Nazareth­Kirchhofes, Reinickendorf , Berliner stage, aus statt.

55722

Um stille Teilnahme bitten Die trauernden Hinterbliebenen Familie Mattner,

Müllerstraße Nr. 162a.

Zentralverband der Handels-, Transport- u. Verkehrsarbeiter Deutschlands .

Verwaltungsstelle Berlin I. Hierdurch diene den Mitgliedern zur Nachricht, daß der Kollege, Pader

Moritz Krähling

verstorben ist.

am

Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet Dienstag, den 26. d. Mts., nach mittags 2 Uhr, von der Zeichen halle der Auferstehungs- Gemeinde in Weißensee aus statt.

Die Ortsverwaltung.

Zentralverband der Dachdecker

Ortsverwaltung Berlin. Todes- Anzeige. Hierdurch den Mitgliedern zur Nachricht, daß unser Kollege, der

Dr. Schünemann, Dadbeder

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Heinrich Knebel

Andreasstr. 64 verstorben ist.

Die Beerdigung findet Montag ( 1. Weihnachts Feiertag), nach­mittags 2 Uhr, von der Zeichen halle des St. Andreas- Kirchhofes in Wilhelmsberg aus statt. Um rege Beteiligung ersucht 56/5 Der Borstand.

Sonntag bis 9,

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Kohlenerzeugung und Kohlenverbrauch in den hauptsächlichsten Ländern. Die Kohlenproduktion betrug in den fünf wichtigsten Erzeugungsländern in den Jahren 1902, 1903 und 1904:

Großbritannien Deutschland Frankreich Belgien

1902 1903 1904 in Tausend Tonnen 227 095 230 334 232 428 107 474 116 638 120 816 29 365 33 838

34 218

23 877

23 797

23 507

Ver. Staaten von Amerika 269 277

319 068 314 503

Die größte

dann

Hiernach hat die Produktion in Großbritannien und Deutschland im letzten Jahre zugenommen, in Frankreich Belgien und den Ver­ einigten Staaten von Amerika dagegen abgenommen. Erzeugung weisen die Vereinigten Staaten von Amerika auf, folgen Großbritannien , Deutschland , Frankreich und Belgien . Die Weltproduktion an Kohlen( ausschließlich Braunkohlen) wird auf etwa 790 Millionen Tonnen pro Jahr geschätzt. Hieran haben die Vereinigten Staaten mit etwas mehr, England mit etwas weniger als/ Anteil.

Wit Rücksicht auf die Bevölkerungszahl war die Kohlenerzeugung Englands am stärksten. Sie betrug 5 Tonnen pro Kopf, in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht ganz 4 Tonnen, in Belgien weniger als 32 Tonnen, in Deutschland etwa 2 Tonnen und in Frankreich weniger als 1 Tonne.

Gerichts- Zeitung.

Um

die Beerdigung eines Parteigenossen statt, zu der die dortigen Ge­nossen einen Kranz mit roter Schleife stifteten. Die Schleife erregte den Unwillen eines Polizeikommissars. Er trat an die beiden Ge­noiſen heran und verlangte die Entfernung der Schleife. Weiterungen vorzubeugen, wurde der Aufforderung Folge ge­leistet, die Schleife wurde vom Kranze gelöst und von den Genossen lose in der Hand getragen. Nach einiger Zeit bekamen die beiden Genossen obendrein noch je ein polizeiliches Strafmandat von 15 Marf. Selbstverständlich beantragten unsere Genossen nun gerichtliche Entscheidung, und so tam die Sache vor dem Schöffen­gericht in Ruhrort zur Verhandlung. Die Polizei hatte einen Lehrer als Zeugen aufgetrieben, der fich durch die rote Schleife belästigt" fühlte. Er bekundete, er habe zum erstenmal in einem Leben einen Kranz mit roter Schleife gesehen und diese Schleife als absolut ungehörig auch der eine Zenge die rote Schleife als ungehörig angesehen habe, empfunden. Die Angeklagten wandten ein, wenn nun schließlich so könne man doch nicht von grobem Unfug reden. Der Gerichtshof Art und Farbe eines Kranzes und der Schleife sei Sache des Ge­entschied, daß allerdings von grobem Unfug teine Rede sein könne. schmacks und des Gefühls, über das man nicht rechten könne, sonst müsse man auch die Kriegervereine unter An lage stellen. Es sei deshalb auf kostenlose Freisprechung zu

erkennen.

Straflose Sachbeschädigung. In dem Dorfe Bareiken( Ost­ preußen ) hatte ein Landarbeiter von einem Besitzer eine Stube bom 1. Oftober 1904 bis zum 1. Oftober 1905 gemietet. Der Land­arbeiter verschloß die Wohnung am 30. September d. J. und entfernte sich mit Weib und Kind. Als er nach einiger Zeit zurückkehrte, fand er zu seinem großen Erstaunen, daß die alte Schließvorrichtung an der Tür entzweigeschlagen war. An der Tür hatte jemand ein anderes Verstoß gegen die guten Sitten in einem Handlungsgehülfen- Schloß angebracht und zum Ueberfluß die Türe noch mit vierzölligen vertrag. In einer Verhandlung, die vor dem hiesigen Kaufmanns- Nägeln zugenagelt. Der Landarbeiter forderte den Besitzer vers gericht in einer Klage des Lageristen St. gegen die Engrosfirma gebens auf, die Türe zu öffnen. Der Geschädigte erstattete beim Goldfeder u. Meherheim am Freitag stattfand, wurde eine eigen- Staatsanwalt Anzeige gegen den Besitzer und dieser hatte sich jetzt artige Vertragsklausel vorgelegt, zu der die Beklagte jeden ihrer An- wegen seiner Tat vor Gericht zu verantworten. Der Staatsanivalt gestellten verpflichtet. Es heißt in dem Paragraphen, sofern der beantragte 20 Mark Geldstrafe, das Gericht sprach den Be­Handlungsgehülfe zu dem Anfangsgehalt im Laufe der Zeit Zulage figer jedoch freil Ihm wurde nur bedeutet, wenn er noch bekommen hat, solle mit dem Beginn eines Kündi einmal so etwas mache, fönnte ihm das ordentlich in die Bude gungsverhältnisses wieder das Anfangsgehalt leden". Wenn umgekehrt der Arbeiter dem Besizer die Bude zu­in Straft treten, gleich viel ob die Firma oder der genagelt hätte, wäre er sicher nicht mit einem Verweise davon­Kommis gekündigt hat. Der Lagerist St. befand sich im gekommen!

Deutscher Holzarbeiter- Verband.

Den Mitgliedern zur Nachricht, daß der Kollege, Tischler Ernst Feldt

am 20. Dezember plötzlich ver­storben ist.

Ehre seinem Andenken!

Die Beerdigung findet am Sonntag, den 24. Dezember, nach mittags um 22 Uhr, von der

Leichenhalle des neuen Rigdorfer

Kirchhofes, Mariendorfer Weg, aus statt.

Um rege Beteiligung ersucht 99/2 Die Ortsverwaltung.

Deutscher Holzarbeiter- Verband.

Den Mitgliedern zur Nachricht, daß der Kollege, Einsetzer

Eduard Mühlenbeck

all

am 21. Dezember verstorben ist. Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet Montag, den 25. Dezember, nach­mittags um 3 Uhr, von der Leichen­halle des neuen Rigdorfer Stirch­hojes, Mariendorfer Weg, aus statt.

Um rege Beteiligung ersucht 99/3 Die Ortsverwaltung.

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