2. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 228.
Parteinachrichten.
Donnerstag, den 29. September 1892.
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9. Jahrg.
Soziale Uebersicht.
fie auf einem Gute bei Moskau geboren und 26 Jahre alt sei. Erhebung hatte sie ja auch noch nach der Seite hin gegeben, daß Mit 15 Jahren habe sie einen Amerikaner Namens Jackson ge- der Wirth sich in zwei Verhandlungen gegen den Vorwurf verEine nicht unwichtige Entscheidung hat die Kreishaupt- heirathet. Ihre beiden Söhne seien nach dem Tode ihres Mannes im theidigen mußte, daß er Kinder an einem öffentlichen Tanze habe mannschaft Dresden gefällt. Sie entschied auf eine Beschwerde Gymnasium zu Moskau untergebracht worden. Mit ihrer Familie Theil nehmen lassen. Da er sein Lokal an dem fraglichen Tage des Allgemeinen Arbeitervereins für den Plauenschen Grund, daß zerfallen, babe sie sich als Sängerin ernähren müssen und sei über vermiethet, so wurde er freigesprochen. für die Versammlungen politischer Vereine die Auf- Italien, Mentone , Baden- Baden u. s. w. nach Berlin gekommen, ( ,, Märkische Volksstimme.") tellung einer Tagesordnung gefeßlich nicht er wo sie im Zentral- Hotel abgestiegen sei. Sie behauptete, daß Leipzig , 27. September. Das Reichsgericht hat die Revision forderlich ist. Das ist zwar nichts Neues, aber in Sachsen ihr Vater der Titularrath v. Wsevolowsky sei, ein fürstliches Wappen war es bei der Polizei zum Brauch geworden, in den Versamm führe und von ebenso altem Adel sei, wie der ihm weitläufig des Angeklagten Heinze und dessen Frau, welche von dem Ber lungen die Redner auf die Innehaltung der Tagesordnung zu Rurik zurückführen lasse. Allerdings habe sie zu Hause den Titel jährigem, Lettere zu zehnjährigem Zuchthaus verurtheilt waren, verwandte Bar, da sich der Ursprung seiner Familie bis auf liner Schwurgerichte wegen Raubmordes, Ersterer zu fünfzehnverweisen und ihnen, wenn sie nicht gehorchten, das Wort zu entziehen oder wohl gar die Versammlung aufzulösen. Dem oben Prinzessin" nicht geführt, aber etwas Strafbares nicht zu be- verworfen. genannten Arbeiterverein war das ebenfalls widerfahren, er be- gehen geglaubt, wenn sie es als Konzert Sängerin that. schwerte sich erfolglos bei der Amtshauptmannschaft, beruhigte sich dazu gedrängt, sich Sternecker Der Mitangeklagte Grünspan habe sie überredet und bei deren Entscheidung nicht und führte seine Sache, wie er dazu gedrängt, sich Sternecker gegenüber als Prinzissin wähnt, fiegreich bei der habe sie nach jeder Richtung hin ausKreishauptmannschaft durch. auszugeben, Dieselbe entschied noch, daß Der Angeklagte es Sache gebeutet, ihn treffe die meiste Schuld. der poli: darüber tischen Vereine selbst ist, die Jackson für zu befinden, was Grünspan behauptete dagegen, daß in ihren Versammlungen verhandelt werden soll. Nur sind die eine wirkliche Prinzessin halten mußte. Er habe ihre Bekannt Aus Braunschweig wird uns geschrieben: In der Grenzen des Statuts und des§ 8 des Vereins- und Ver- auf der Straße Unter den Linden gemacht, als sie sich rathlos Sigung vom 9. September fällte das hiesige Gewerbegericht ein sammlungsrechts innezuhalten, welch' letterer besagt:„ Die Ordner bei einigen Vorübergehenden nach dem Wege erkundigte. Sie Urtheil, das nach der Ueberzeugung der Minderheit, der Arbeitoder Leiter einer Versammlung und, solange diese noch nicht habe sofort gesagt daß sie eine Fürstin und Verwandte des nehmer- Beisitzer, mit den Bestimmungen der Gewerbe Ordnung gewählt sind, die Veranstalter derselben dürfen nicht gestatten, Raisers von Rußland sei, die sich aber vom Hofe" zurück nach zweifacher Hinsicht nicht übereinstimmt. Da nun die Frage daß Anträge oder Vorschläge erörtert oder Aeußerungen gethan gezogen habe. Er habe sich für die Mittellose bei der ruffischen von einiger prinzipieller Bedeutung ist, und wir, die Minderheit werden, welche den Strafgesetzen widersprechen oder eine Auf- Botschaft verwendet und ein Attachee habe sie auch im der Beisizer, mit unserer Meinung im Rechte zu sein glauben, forderung oder eine Anreizung zu Gesetzesübertretungen oder un- Bentral Hotel besucht, entnehmen mußte, so wäre es uns erwünscht, wenn einer unserer Genossen, der im fittlichen Handlungen enthalten. Kommen dergleichen Dinge vor, daß ihre Angaben auf Wahrheit beruhten. Nach umfang- Reichstage dieses sogenannte Arbeiterschutz- Gesetz mit berathen half, so haben sie dem Urheber sofort und ohne einen Antrag von reicher Beweisaufnahme gelangte der Staatsanwalt zu der An- fich hierüber äußerte. Zunächst die eine Seite der Frage, die darin Seiten der polizeilichen Beauftragten abzuwarten, das Wort zu ficht, daß beide Angeklagte Schwindler seien, er beantragte eine gipfelt: Was ist eine rechtswidrige Auflösung des entziehen, auch, wenn ihnen nicht Folge geleistet wird, die Ver- efängnißstrafe von je einem Jahre. Die Berthei- Arbeitsverhältnisses auf Grund deren ein sammlung aufzuheben. Unterlassen sie dies zu thun, so find fie diger plaidirten aus rechtlichen und fachlichen Gründen auf Frei- Arbeitgeber( Fabritant, ber über 20 Personen für alles Borgefallene ebenso verantwortlich, als wenn der An- sprechung. beschäftigt) berechtigt wäre, einem Arbeiter trag, der Vorschlag oder die Aeußerung von ihnen selbst aus fundenfälschung, bezw. Anstiftung dazu, sondern gegen die Jackson lichen Wochenlohn gleich kommt, einzubehalten? Das Urtheil lautete gegen beide Angeklagte nicht auf Ur einen Betrag, der einem vollen durchschnittgegangen wäre." auf Betrug in einem Falle und unbefugte Führung des Adels- Bekanntlich kann ein Arbeitgeber, der weniger als 20 Arbeiter Prädikats, gegen Grünspan auf Betrug in einem Falle. Die beschäftigt, also ein Handwerksmeister, in diesem Falle nur einen Erstere wurde zu 3 Wochen Gefängniß und fünf Tagen Haft Betrag in Höhe des ortsüblichen Wochenlohnes zurückbehalten. verurtheilt und die ganze Strafe durch die erlittene Untersuchungs- Der schon erwähnte Fall, der dem Gewerbegericht hier zur Enthaft für verbüßt erachtet, Grünspan vurde zu drei Monaten scheidung vorlag, hat folgenden Sachverhalt: Gefängniß, unter Abrechnung von einem Monate verurtheilt.
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Polizeiliches, Gerichtliches ze.
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aber
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Auz Düren wird uns geschrieben: Ende Sep tember vorigen Jahres gründeten wir Dürener Genossen einen Rauchtlub, in welchem wir jeden Montag Bufammenkunft hatten und qualmten. Wir hatten aber unsere Rechnung ohne die Bei der Aktien- Ziegelei Braunschweig war im Polizei gemacht. Als wir außerhalb des Rauchklubs einen Frühjahr der Arbeiter 2iersch schlechthin als Arbeiter anDelegirten für den Parteitag nach Goblenz gewählt hatten, wurde Vor dem Reichs- Versicherungsamt wurde am 22. Sep- genommen worden. Vor Kurzem sollte derselbe nun in der uns zur Laft gelegt, daß wir den Delegirten im Rauchflub ge- tember die Frage verhandelt, ob eine zu Unrecht gezahlte Alters Thongrube, an Stelle eines erkrankten Arbeiters vorläufig dessen wählt hätten und dieser deshalb als politisch angesehen würde. rente von dem Empfänger resp. deffen Erben zurückgefordert Arbeit verrichten. Derselbe war, als ihm der Aufseher Nun lud man uns wegen Nichtanmeldung des Rauchklubs vor Eine Spulerin hatte vom Schiedsgericht eine dieses anbefahl, mit dem Ziegelformen beschäftigt, welche Gericht, wo unser Vorsißender und Kassirer zu je 20 M. Geld- Rente zugebilligt erhalten. Die Versicherungsanstalt Branden- Arbeit er in Afford verrichtete. 2. der befürchtete, gleichfalls zu strafe und in die Kosten verurtheilt wurden. Es ist uns un- burg und der Staatskommissar von Sybel legten dagegen erkranken, da an dieser Stelle der Grube Waffer stand und die erfindlich, daß wir verurtheilt werden konnten, trozdem von Revision ein, weil die Spulerin als Hausgewerbetreibende Arbeit ohne im Wasser zu stehen nicht verrichtet werden fonnte, fämmtlichen Beugen, mit Ausnahme eines nicht anwesenden, flar feine Rente zu beanspruchen hätte. von Sybel ließ feine Stiefel aber auch im schlechten Zustande waren, wandte sich und deutlich erklärt wurde, daß wir während der Tagung des seine Revision Revision fallen, da die Frau gestorben an den Aufseher, um von dieser Arbeit befreit zu werden. Der Rauchklubs teine politischen Sachen erörterten. Weiter! Am war. Die Anstalt dehnte nun das Verfahren auf selbe hat den Arbeiter jedoch, ohne daß er ihn lange angehört 13. Juni d. J. unternahmen wir eine Agitationstour über die von diesen die Rente zurück zu hätte, wegen Arbeitsverweigerung sofort entlassen, da nach der Krauthausen und Niederau und traten von da auf Lendersdorf erlangen. Mit aller Energie wandte sich nun von Sybel Arbeitsordnung der Ziegelei jede Arbeitsverweigerung mit sozu den Heimweg an. In Lendersdorf angekommen, saben wir gegen die Anstalt und beantragte in langer Rebe, die er als fortiger Entlassung geahndet werden kann. Mit dieser Enteinen Trupp Musterungspflichtiger mit Fähnchen versehen durchs Denkschrift dem Reichs- Versicherungsamt übergab, dieses Verfahren laffung war nun aber auch der rückständige Lohn des Entlassenen Dorf ziehen. Wir zogen mit ihnen in eine Wirthschaft, bestellten zurückzuweisen. Das Landrecht kennt, so sagte er, wie das ge- nach derselben Arbeitsordnung im Betrage des durchschnittlichen und dort Bier und bezahlten dasselbe sofort. Das Bier war aber meine und französische Recht Vermögensansprüche, die nur Wochenlohnes, der 20 M. betrug, der Biegelei verfallen. Da L. dem so schlecht, daß es niemand trinken fonnte. Daraufhin schlugen der Person anhaften; auch die Alters- und Invalidenrente Rantineninhaber noch 7 M. schuldete und sein rückständiger Lohn noch zwei der Musterungspflichtigen auf den Tisch und verlangten hat einen höchst persönlichen Charakter. Die Bente foll allein 26 W. betrug, verweigerte die Ziegelei ihm die überschießenden 6 M. anderes Bier, worauf die Wirthin herbeikam, sämmtliche Gläser für eine Person als inappfte Lebensunterhaltung, nicht als auszuzahlen. Er wandte sich deshalb an das Gewerbegericht und mit dem Bier wegnahm und zum Ortsvorsteher lief. Der Orts- Vermögensvermehrung dienen. Pensionen sollen dagegen einer beanspruchte die einbehaltenen 26 M. Das Gewerbegericht wies vorsteher kam sofort und forderte sämmtliche Gäste auf, das Lokal gangen Familie den Unterhalt bieten. Die Spulerin hatte 1 Jahr 2. mit seiner Klage ab mit der Begründung, daß eine Arbeitszu verlassen, was auch seitens einiger Genossen unverweilt ge- die Rente bezogen, nach ihrem Tode fordert die Anstalt von den verweigerung einer rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältschah. Die Anderen waren noch in der Wirthschaft, als der" Erben", die Nichts erbten, die Rente zurück. Die Rückforderbarkeit nisses gleichkomme. Dies ist der Kernpunkt der Frage, um welche Ortsvorsteher zum zweiten Male tam und die erwähnte Auf ist aber mit dem Urtheile der Revisionsinstanz nicht erreicht, es sich handelt, und wo wir, die Minderheit, der Meinung sind, forderung wiederholte, worauf Alle die Wirthschaft verließen. fie muß noch durch Zivillage erftritten werden. In dieser daß der betreffende Paffus in der Arbeits- Ordnung Kaum waren die Genossen einige hundert Echritte von dem Weise die Arbeiterwelt zu belästigen, fann aber unmöglich die ungefeßlich ist, auf Grund deren das Gewerbegericht den Kläger Lokal entfernt, so saben sie sich von einer Anzahl Arbeiter ver- Absicht eines sozialpolitischen Fürsorgegesetzes gewesen sein, welche abwies. Nach§ 123, Absatz 3 der Gewerbe- Ordnung können folgt, welche mit Schippen, Hacken und Mistgabeln bewaffnet den Arbeiter mit der staatlichen Ordnung verföhnen will. Reicht Gesellen und Gehilfen, wenn sie die Arbeit beharrlich verwaren. Die Arbeiter mißhandelten in ihrem fanatischen Wahne man einem in feiner Erwerbfähigkeit geschwächten Arbeiter weigern, fofort entlassen werden. Da nun nach§ 134 der Geeinige von uns derart, daß diese von anderen Bauern in Schug monatelang, ja vielleicht ein ganzes Jahr den täglichen Unter- werbe- Ordnung auf Fabrikarbeiter die§§ 121 bis 125 gleichfalls mußten. Und was folgte daraufhalt, um dann auf einmal den ganzen Betrag zurückzufordern, Anwendung finden, konnte der betreffende Arbeiter nur entlaffen Um 8. d. M. wurden sechs unserer Genossen wegen; Haus- so ist dies das denkbar härteste Verfahren, um einen Menschen werden, nicht konnte ihm aber ein voller durchschnittlicher Wochenfriedensbruchs zu 1 Monat Gefängniß verurtheilt. Bon drei wirthschaftlich zu vernichten. Ein sozialpolitisches Fürsorgegeses lohn von der Ziegelei einbehalten werden. Nach§ 134 Absatz 2 berselben war in der Verhandlung durch die Belastungszeugen verlange sicher nicht unter solchen Voraussetzungen das gegebene tönnen Unternehmer von Fabriken nur bei einer rechtswidrigen erwiesen worden, daß sie an der Sache nicht betheiligt waren. Brot von dem Empfänger oder gar deffen Erben zurück. Von Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen durchschnittlichen WochenTrotzdem wurden sie verurtheilt. Der Richter hielt uns wörtlich dem Verhältnisse zwischen dem Versicherten und der Anstalt find lohn als Schaden fordern. Hätte der Gesetzgeber eine beharrliche vor, daß, als der Skandal den Höhepunkt erreicht hatte, die drei alle privatrechtlichen Gesichtspunkte fern zu halten. Man ge- Arbeitsverweigerung einer rechtswidrigen Auflösung gleich erdie Klügsten hätten sein wollen. Gegen das Urtheil ist sofort fährdet sonst den Charakter der öffentlichen Fürsorge und verachtet, so hätte dieses in der Gewerbe- Ordnung ausgesprochen Berufung eingelegt. Die gegnerische Presse bringt natürlich über bunkelt den sozialpolitischen Zweck, welcher dahin ging, durch werden müssen; aber dann wäre der Absatz 3 des§ 123 überdie Sache die entstellendsten Berichte, um unserer aufteimenden staatliche Sorge für die Bedürftigen das Interesse der flüssig gewesen. Nun antworten uns unsere Kollegen, daß nach Bewegung zu schaden. Der Liebe Müh ist aber umsonst. arbeitenden Klassen an der staatlichen Ordnung neu zu beleben§ 134b, Absatz 3, der Gewerbe- Ordnung in der Arbeitsordnung und zu befestigen. Die Anstalt hat auch nicht den Nachweis er- auch noch andere Bestimmungen als die gefeßlichen über die bracht, daß die von ihr in den Prozeß gezogenen Personen Entlassung und den Austritt aus der Arbeit aufgenommen werden diejenigen find, die eine Bereicherung erfahren haben; es fehlt tönnen. Dem gegenüber sind wir doch der Ansicht, daß die Unterdie paffive Prozeßlegitimation. Diese Rede des Herrn v. Sybel nehmer nicht durch den Absatz 3( und auch wohl 7) dieses Paramachte auf die Spruchkammer einen tiefen Eindruck. Der Senat graphen, andere gesetzliche Bestimmungen der Gewerbe- Ordnung beschloß diese Angelegenheit wegen ihrer außergewöhnlichen und grundsätzlichen Bedeutung an die erweiterte Spruchtammer zu überweisen. Die Entscheidung werden wir seinerzeit den Lesern mittheilen.
genommen werden
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Gerichts- Beifung.
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auf den Haufen stoßen tönnen. Dieser erwähnte Arbeiter hat noch nicht einmal schlechthin die Arbeit verweigert, sondern nur Prinzessin Eveline Jackson de Wsevolowsky." Unter eine bestimmte Arbeit des Betriebes. Auch die übrigen 6 M. diesem hochtönenden Namen stellte ein Herr, der sich selbst als war die Ziegelei, unter Abzug des dem Arbeiter direkt auf ihre der griechische Sprachlehrer Santarelli zu erkennen gab, am Roften gelieferten Mittagessens für eine Woche, verpflichtet aus5. Juli d. J. dem Direktor Sterneder zu Weißensee eine junge Soran, 22. September. Heute fand vor dem hiesigen zuzahlen, was der Kantineninhaber von demselben zu bekommen Dame vor, welche russische Konzertfängerin sein sollte und sich Schöffengericht der große politische Monstreprozeß gegen die hatte, war nicht Sache der Ziegelei, mindestens hätte ihm aber um ein Engagement im Sternecker'schen Etablissement bewarb. Mitglieder der hiesigen Maikommission statt. Die Anklage das Gewerbegericht diese Summe zusprechen müssen, dann aber Herr Sternecker erklärte zwar, daß sein Personal vollständig be- wurde damit begründet, daß verschiedene öffentliche Versamm auch die übrigen 20 M., da deren Einbehaltung nicht gefeßlich war. setzt sei, eine Prinzessin als Konzertfängerin tönnte aber fungen zweds Arrangirung der Maifeier einberufen worden Pflicht des Gewerbegerichts wäre es in einem solchen Falle, die immerhin eine" Bugkraft" auf das Publikum ausüben, und feien, um eine gemeinsame Feier der Vereine zu ermöglichen. Behörde auf eine solche Arbeitsordnung, welche ungefeyliche Be deshalb wolle er das Gesuch nicht ohne Weiteres von der Die in diesen Versammlungen gewählte Kommission habe daher stimmungen enthält, aufmerksam zu machen und eventuell die Hand weisen. E2 begannen nun die Verhandlungen die Pflicht gehabt, ihre Versammlungen anzumelden, da deren Bestrafung des betr. Unternehmers zu veranlassen. N. Tigges." zwischen Sternecker und dem Begleiter der Dame, wobei die Berathungen sich auf öffentliche Angelegenheiten erstreckt hätten. Lettere, welche der deutschen Sprache nicht mächtig war, sich Dieser auf so schwachen Füßen stehenden Anklage gegenüber, Kapitalistische Kritik der neuen Gewerbe- Ordnung. ftillschweigend verhielt. Der angebliche Santarelli verlangte war es dem Vertheidiger, Herrn Rechtsanwalt Neumann, ein Zu einer der schönsten moralisirenden" Vorschriften der neuen zunächst für die Prinzessin eine Monatsgage von 1000 M., ermäßigte Leichtes, darauf hinzuweisen, daß zwischen Erörterungen öffentlicher Gewerbe- Ordnung gehört diejenige, daß nach§ 119 a zur Bedann seine Ansprüche aber auf 400 W., womit Sternecker sich Angelegenheiten und vorbereitenden Handlungen zu öffentlichen tämpfung der Verwilderung" jugendlicher Arbeiter durch Ortseinverstanden erflärte. Die Unterzeichnung des Kontrattes mußte Angelegenheiten, sowie zwischen politischen und gewerkschaft- statut die Lohnzahlung an die Eltern der jugendlichen Arbeiter die Sängerin selbst vollziehen, sie that dies mit dem Eingangs lichen Bereinen ein gewaltiger Unterschied ist. Der Amtsanwalt vorgeschrieben werden kann. Das Pharisäerthum und die Zurückerwähnten Namen. Ihre Leistungen waren nur mittelmäßig. beantragte 40 m. eventuell 8 Tage Haft, selbstverständlich erfolgte gebliebenheit der Anschauungen, die sich in dieser Vorschrift Nachdem sie etwa zehn Mal aufgetreten war, erschien Freisprechung. Möge unsere Behörde aus dieser Verhandlung äußern, sind s. 3. im Reichstag von unseren Abgeordneten scharf der angebliche Santarelli wiederum bei Sternecker, er die Lehre ziehen, daß bis jetzt unsere Geseze noch nicht so weit gegeißelt worden. Die Praxis zeigt jetzt die Berechtigung dieser flärte, daß er nicht griechischer Sprachlehrer, sondern ausgedehnt werden können, daß wenn ein paar Personen sich Kritit. Zu einer im Kreistag zu Saarlouis gegebenen Anregung, der kaufmännische Agent Simon Grünspan sei, der sich mit seiner darüber verständigen wollen, wie sie diese oder jene Feier darauf hinzuarbeiten, daß durch Gesetz festgestellt werde, der früheren Schußbefohlenen entzweit habe und deshalb verrathen arrangiren, z. B. wie die in Frage stehende Kommission, ob und Lohn von Minderjährigen solle nur an die Eltern gezahlt werden, wollte, daß diefelbe gar keine russische Prinzessin, oder überhaupt wie viel Kränze sie winden wollen, ob rothe Fähnchen angebracht, bemerkt die" Saar- und Blies- 3tg.", also Frhr v. Stumm, der eine Prinzessin sei. Sternecker verbot der Sängerin unter diesen ob getanzt, ob gesungen werden soll u. s. w., derartige Be-§ 119 a des sogenannten" Arbeiterschuß- Gesetzes habe bereits alles Umständen das fernere Auftreten. Nach einigen Tagen wurde sprechungen einer polizeilichen Anmeldung unterliegen. Wenn erfüllt, was in dieser Beziehung verlangt werden könne. Nach feitens eines Mitgliedes der russischen Botschaft gegen die berartige Besprechungen auch noch gemeldet werden sollen, dann diesem Paragraphen könne durch statutarische Bestimmungen einer Sängerin Anzeige erstattet und diese verhaftet. Dasselbe müßten schließlich noch extra in jedem Ort ein paar Dußend Beamte Gemeinde oder eines weitern Kommunal- Verbandes für alle GeSchicksal wiederfuhr dem Kaufmann Grünspan, nachdem angestellt werden, welche Register über diese Besprechungen führen. werbetreibenden oder für gewisse Arten derselben festgesetzt werden, deffen Thätigkeit bei der Angelegenheit bekannt wurde. Die Konsequenz wäre, daß schließlich die Mädchen ihre Be- daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Da die Jackson bei einer Schneiderin eine Robe besprechungen über die Toilette bei derartigen Festen auch noch an- Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustellt und eine schriftliche Zahlungszusicherung ebenfalls mit melden müßten, denn es könnten unter Umständen staatsgefährstimmung oder nach der Bescheinigung über den Empfang ber dem hochtönenden Titel unterzeichnet hat.e, so wurden ihr zwei liche Farben vorgeschlagen werden, wie ja unser Kommissar leßten Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt schwere Urkundenfälschungen in betrügerischer Weise zur Last ge- schon Anstoß an zwei fleinen rothen Fähnchen nahm, welche bei wird. Ein gefeßliches Verbot der Sohnauszahlung an die Minder legt, während Grünspan beschuldigt war, sie im Falle Sternecker der Maifeier neben dem Bildniß Lassalle's angebracht waren. Db jährigen habe der Reichstag nicht gewollt. Dies würde angefiiftet zu haben. Die Bernehmung der Angeklagten Jackson nun mit dieser Verhandlung die Maifeier ihre Nuhe finden dort, wo die Arbeiter theils aus entlegenen erfolgte mit Hilfe eines ruffischen Dolmetsches. Sie gab an, daß wird, muß abgewartet werden. Veranlassung zur Klage- Orten zur Arbeit tommen, unmöglich sein. p