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Nr. 5. 23. Jahrgang.

5. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt.

Gerichts- Zeitung.

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Wie viele

Sonntag, 7. Januar 1906.

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hatte, seinem Freunde, dieser verschenkte es aber wieder weiter. Als Ausspielungen zu erlangen. In dem neuen Urteile sei aber dieser der glückliche Besizer am 27. Oktober das Theater besuchte und das Wille einwandfrei verneint. Aus Anlaß dieses Urteils Billett vorwies, wurde er natürlich von dem Kontrolleur sofort möchten wir unsere Parteigenossen davor warnen, bei Festen Die Blanke Hölle". Die Abenteuer in der Blanken] zurüdgewiesen. Damit war die Sache aber nicht abgetan; man sogenannte Lotterien mit Nieten zu veranstalten. Solche Lotterien Hölle  ", deren Verhandlung vor der 4. Straffammer des Land- forschte nach der Herkunft des Billetts und stellte schließlich den sind, wiewohl in solchen teine Lotterie im juristischen Sinne, gerichts I am 9. März v. J. ungewöhnliches Aufsehen erregte, werden Angeklagten fest, gegen den alsdann die Anklage erhoben wurde. sondern ein gemeinsamer Kauf und Verkauf aller zur Verlosung noch einmal das Gericht beschäftigen. Die damalige Verhandlung Der Staatsanwalt hielt alle Tatbestandsmerkmale der schweren gestellten Gegenstände vorzuliegen pflegt, schon hier und da zur endete mit der Freisprechung der Angeklagten, Versicherungsbeamte Urkundenfälschung für erfüllt und beantragte 1 Woche Gefängnis. Anzeige und Bestrafung gebracht. Otto Knappe und Redakteur May Ludwig und die Urteils- Justizrat Dr. Stranz führte dagegen aus, daß es sich hier gar begründung durch den Vorsitzenden Landgerichtsrat Braun gab in nicht um eine Urkunde mit beweiserheblicher Kraft handele, denn Sommer" 1904 bekannt wurde, daß der Militärübungsplatz bei Der Moloch Militarismus" vor dem Reichsgericht. Als im der Presse zu verschiedenen Kommentaren Anlaß. Auf die von der durch das Fehlen der Jahreszahl sei die Gewähr, daß man an rufung hat das Reichsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache ganz weggefallen und die Abweichung in dem Aeußeren des Billetts Schneidt in der Zeit am Montag" einen Artikel Vom ge­Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil eingelegte Be- einem bestimmten Tage einen bestimmten Platz einnehmen dürfe, Beithain vergrößert werden solle und zu diesem Zwecke zivci Dörfer vom Erdboden entfernt werden müßten, veröffentlichte Starl zu erneuter Verhandlung an die 4. Straftammer verwiesen. Dort ließ es schon als unmöglich erscheinen, daß daraufhin jemand in findet am nächsten Donnerstag der Hauptverhandlungstermin statt. Er drückte darin sein Bedauern darüber aus, das Theater hineingekommen wäre. In subjektiver Beziehung fehle fräßigen Moloch". Doppelehen. Von Ehe zu Ehe ist der Schlosser Rudolf Sin es an der rechtswidrigen Absicht des Angeklagten, der sich tatsächlich daß weite Ackerstrecken der Kultur entzogen würden und begründete sein Bedauern. Die sächsischen Militärbehörden fühlten sich durch getaumelt, der gestern unter der Anklage der Doppelehe in nur einen Ult habe machen wollen. Der Gerichtshof erkannte diese Begründung beleidigt und der Kriegsminister stellte Straf­zwei Fällen vor der vierten Straffammer stand. Im Jahre 1897 aus denselben Erwägungen auf Freisprechung. antrag. Das Landgericht I in Berlin   sprach den Angeklagten verheiratete er sich mit einer Emma Lefèvre. Die Ehe war keine müßten die Anklagebant besteigen, wenn der Staatsanwalt jeden frei, aber auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichs­glückliche, die Frau verließ ihren Mann, und dieser strengte nach schlechten Scherz in strafrechtliche Foltern zwingen würde. gericht das Urteil auf. Am 11. Oktober v. J. hat nunmehr das zweijähriger Dauer der Ehe, welcher drei Kinder entsprossen waren, die Ehescheidungsflage an. Er hatte damit kein Glüd, wurde viel der durch Veranstaltung einer Lotterie ohne obrigkeitliche Genehmigung des Angeklagten, welcher prozessuale und materielle Rügen erhoben Beitungslotterie?§ 286 Str.-G.-B. bedroht jeden mit Strafe, andgericht den Angeklagten für schuldig befunden und zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Revision mehr mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen. Die Frau ist dann dauernd von ihm fern geblieben, sie soll jetzt in Stolp   in auf die Dummheit anderer spekuliert. Wiederholt find bürgerliche hatte und insbesondere Berkennung des§ 193 rügte, wurde am Westpreußen   weilen, der Aufenthalt der drei Kinder ist dem An- Zeitungen deshalb berurteilt, weil sie Preisausschreiben für ihre Freitag vom Reichsgericht verworfen. geklagten unbekannt. Im Februar 1905 schloß der Angeklagte eine abonnenten veranstaltet hatten. Auch die Berliner Abendpost" hatte neue Ehe mit einer Emma Kühne, die das Unglück hatte, bald ein Preisausschreiben erlassen und sollte sich hierdurch einer Ver- Bierpantscherei und Milchpantscherei. Das Schöffengericht in das Krankenhaus aufsuchen zu müssen. Bei ihrer Rückkehr soll legung des§ 286 Str.-G.-B. schuldig gemacht haben. Das Land- Spandau verurteilte in seiner legten Sigung den Neuner und sie dem Angeklagten gesagt haben, daß fie gesagt haben, daß sie keine Lust gericht I in Berlin   sprach jedoch den Expeditionschef, jezigen Arbeiter August Schmidt wegen Bierpantscherei zu neun Tagen Ge­ferner mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Chefredakteur Robert Hannesen von der erhobenen Anklage fängnis. Sch. hatte in dem Restaurant, wo er bediente, Biermengen Der Angeklagte faßte dies so auf, daß ihm seine Freiheit wieder- frei. Nachdem das Urteil auf die Revision des Staats- zusammen gegossen und versucht, diese Mischung als frisch vom Faß gegeben sei und schloß noch in demselben Jahre eine anwalts vom Reichsgericht aufgehoben worden war, er- berzapftes Bier Gästen vorzusetzen. Es gelangten ferner drei Britte The mit einem in Berlin   in Stellung befindlichen Mädchen kannte das Landgericht am 9. Oktober v. J. abermals auf Fälle von Milch pantscherei zur Aburteilung. In dem ersten Marie Lösche. Da wollte es das Unglück, daß der zweiten Frau ein Freisprechung. Maßgebend war hierfür die Annahme, daß Falle lautete das Urteil gegen die Milchhändlerin Frau Beliz aus an den Angeklagten gerichteter Brief in die Hände fiel, aus welchem ein Ginsay, der zu einer Ausspielung erforderlich ist, hier Staaten auf 100 M. Geldstrafe, im zweiten Falle erfolgte Frei­nicht gegeben sei. sie ersah, daß die erste Ehe überhaupt nicht geschieden worden war. Denn die Beteiligung an dem Preis- sprechung und im dritten Verurteilung zu 20 M. Geldstrafe. Sie schrieb an das Landgericht, um Auskunft über die Verhältnisse ausschreiben sei ausdrücklich auch nicht abonnenten Gegen das zweite Urteil hatte Der An- gestattet gewesen. zu erhalten und so kam dann der Stein ins Rollen. Bauunternehmer- Meineid- Religion nach Bedarf. Katholisch  der Staatsanwalt Revision eingelegt. Der Reichs- oder protestantisch, wie es das Geschäft mit sich brachte, war geflagte war geständig. Da er gänzlich unbescholten ist und auf­richtig beteuerte, von weiteren Eheschlüssen furiert zu sein, und die begründet und beantragte Aufhebung des Urteils und Verweisung wurde von der Straffammer zu Düsseldorf   wegen Verleitung zum richtig beteuerte, von weiteren Eheschlüssen furiert zu sein, und die anwalt erklärte sie in der Reichsgerichtsverhandlung am Freitag für der Bauunternehmer Rannitschte in Düsseldorf  . Rannitschke früheren zu bedauern, so bewahrte ihn das Gericht von dem Zucht der Sache an ein anderes Gericht. Zweifellos habe der Angeklagte meineid zu 18 Monate Buchthaus verurteilt. Um seinen hause und verurteilte den reuigen Sünder zu einem Jahr mit dem Preisausschreiben Reklame für sein Blatt machen und neue früheren Sozius zu betrügen suchte er seinen Geschäftsführer, einen drei Monaten Gefängnis. Abonnenten werben wollen. Ob das Unternehmen Erfolg Architekten, zu bewegen, einen Meineid zu leisten. Während der Ver­gehabt habe, darauf fomme es nicht an. Für die Strafbarkeit handlungen wurden Ausführungen gemacht, die einen interessanten genüge die Veranstaltung der Ausspielung. Der Begriff des Ein- Einblick in das Geschäftsgebaren des Verurteilten gestatteten. fazes fei auch diesmal vom Gerichte verkannt worden. Es sei feines- Der Bauunternehmer verlegte sich viel auf Kirchenbauten, wegs nötig, daß der Veranstalter eine Gegenleistung für die In- protestantische und katholische; um sich nun mehr Aussichten bei den aussichtstellung eines Gewinnes gesondert fordere. Die Forderung Bewerbungen zu verschaffen, hatte er sich einen katholischen und könne verbunden sein mit einer anderen Leistung, so daß die einen protestantischen Taufschein zugelegt. Handelte es sich um den Forderung fich in feiner Weise kennzeichne als Forderung für die Bau einer katholischen Kirche  , dann erhielt der betreffende Pfarrer Eröffnung der Gewinnaussicht. Das Reichsgericht gelangte ein höfliches Schreiben und als Einlage den katholischen Taufschein, zur Verwerfung der Revision. Das erste Urteil sei auf- während mit dem Schein der anderen Couleur operiert wurde, wenn gehoben worden, weil es nach der Urteilsbegründung nicht aus der Bau einer protestantischen Kirche geplant war. Eigentlich schade, geschlossen erschien, daß der Wille des Angeklagten darauf gerichtet daß der Mann sich vom Strafrichter erwischen ließ, er war als war, zugleich mit den Abonnementsbeträgen den Einsatz für die Stüße der bürgerlichen Gesellschaft gut zu gebrauchen.

Ein Ult- Urkundenfälschung? Ein unschuldiger Scherz hat dem 18jährigen Kaufmann Rudolf Mirolsti viele unruhige Tage und Nächte bereitet. Denn dieser Scherz hat zu einer Anklage wegen Urkundenfälschung geführt, die ihn gestern vor die neunte Straffammer des Landgerichts I   brachte. Der Angeklagte fand eines Tages ein schon längst abgelaufenes Billett zum Thalia- Theater und beschloß, einen guten Freund damit zu nasführen. Er schnitt die Stelle, an welcher der Tag und das Datum, für welches das Billett Gültigkeit gehabt hatte, aufgedruckt war, weg und druckte mit dem in Konditoreien üblichen Datumsstempel das Datum 27. Dt tober" auf. In diesem Zustande schenkte er dies Billett, welches übrigens auf die Galerie lautete und einen Wert von etwa 80 Pf.

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