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Nr. 77.

waren

23. Jahrgang.

2. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Bergarbeiterleben in der Mark.

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( Eigener Bericht des Vorwärts".) Zwölfter Verhandlungstag.

Rotibus, 31. März.

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Sonntag, 1. April 1

wie an seiner eigentlichen Arbeitsstelle. Hinter dem Rücken des aufmerksam, daß diese Bestimmung der Arbeitsordnung n Steigers find Sie hineingegangen, wenn er fam, hörten Sie auf." anwendbar sei, wenn sich die Arbeitsbedingungen( leicht Der Arbeiter sagt darauf: Ich hatte ein schlechtes Gedinge, da winnung der Kohle usw.) ändern. Wenn aber die fieht man zu, daß man Kohle kriegen kann, die leicht zu holen ist. bedingungen unverändert bleiben, dann dürfe nach de Eine Frage des Referenten, ob der Steiger Vorteil davon habe, stimmungen des Berggefeßes eine Herabse wenn die Arbeiter viel Kohle fördern, beantwortet dieser mit" nein". nur unter Einhaltung der 14tägigen Kündigu -Auf eine Frage des Angeklagten Gärtner gibt der Steiger frist stattfinden. Inspettor Möller wird befra Die ersten Bernehmungen in der heutigen Sigung tetreffen dann aber zu, daß auch die Steiger ein Interesse daran haben, denn bei allen Herabsetzungen eine Aenderung der A Maßregelungen auf Wunsch" des Betriebsinspektors Möller. Zwei daß möglichst viel Stohle geivonnen wird. berhältnisse eingetreten fei. Der Jnspektor meint zunächst, Arbeiter, Koblitz und Bojarowski, die von der Stadtgrube entlassen in jedem Falle berechtigt, mit eintägiger Vorhersage das Ge anscheinend aus Anlaß des Streifs Das Lohn- und Strafsystem der Stadtgrube hatten später bei herabzufezen. Nach längerem Befinnen meint er schließlich, es b einem Unternehmer, der Tiefbohrungen ausführt, Arbeit gefunden. fommt nunmehr zur Sprache. Nach der Arbeitsordnung soll der Be- sich auch die Arbeitsbedingungen geändert. Das war bereits 34 Jahr nach dem Streit. Da verlangte In- triebsführer das Gedinge mit dem Hauer bereinbaren. Ein Zeuge, der gestern gesagt hatte, er sei wegen angebl spektor Möller von dem Unternehmer, daß er die beiden Arbeiter nicht Aus den Angaben verschiedener Zeugen geht dagegen hervor, daß Diebstahls durch den Betriebsinspektor Möller mit 6 2 mehr auf dem Terrain der Stadtgrube beschäftige. Der Unternehmer das Gedinge( Akkordlohn) von den Betriebsbeamten ganz will bestraft worden, hat inzwischen dem Verteidiger mitgeteilt, da schickte darauf an seinen Bohrmeister eine Karte mit der Weisung fürlich festgesezt und daß ebenso willkürlich das bereits sich wahrscheinlich hinsichtlich der 6 M. geirrt habe, es tönne Koblig und Bojarowski sind zu entlassen. Sie wurden auch feftgefeßte Gedinge berabgelegt wird. Der Juspektor kommt daß er mit 3 M. bestraft wurde. Nachdem der Verteidigeri entlassen, aber nach einigen Wochen auf einer anderen, entfernt von an die Arbeitsstelle und sagt: Bon heute an gibt es für den Wagen Vorsitzenden hiervon Mitteilung gemacht hatte, wurde der Zei der Stadtgrube liegenden Arbeitsstelle desselben Unternehmers be- so und soviel weniger.- Der Sachverständige erklärt solche hereingerufen. Der Vorsitzende erteilt dem Zeugen ei schäftigt. Nach den ersten Angaben der hierzu vernommenen Abzüge in wenn den Fällen als berechtigt, im Laufe energische Rüge, weil er gestern so bestimmt von 6 M. sprach u Beugen stellt sich dieser Fall als eine auf Verlangen der Arbeit die Gewinnung und Förderung der Kohle leichter fich dadurch der Gefahr einer Anflage wegen Meineides ausgefe Möllers erfolgte Maßregelung dar. Durch eine vonstatten geht wie beim Anfang des Gedinges!! Wenn der Arbeiter habe. Mit der Haue sei es auch solche Sache, der Zeuge habe f Reihe von Fragen, die der Vorsigende, der Referent und der Staats- unter ungünstigeren Bedingungen arbeite, dann müsse das Gedinge mitgenommen und seinen Namen eingebrannt. anwalt an den Unternehmer und seinen Bohrmeister stellen, soll fest wieder erhöht werden. Mit Bezug darauf fagt der Vorsitzende gestellt werden, daß der Unternehmer nicht einem wirtschaftlichen zu einem Zeugen, der von fortgesezten Abzügen spricht: Na, es Was ist Maßregelung? Druck folgend, sondern nur aus Gefälligkeit den Wunsch des Jn geht doch auch wieder in die Höhe." Der Zeuge antwortet: Es Ueber diese Frage gab es eine juristische Auseinandersetzung spektors erfüllt habe. Nachdem der Unternehmer die Fragen in wird immer weniger, in die Höhe geht es nicht so leicht." Ein zwischen dem Staatsanwalt und dem Verteidiger. Der Staats­diesem Sinne beantwortet hat, sagt der Staatsanwalt mit anderer Zeuge gibt an, wenn er in der Woche 15 Mart verdienen anwalt vertritt den Standpunkt, daß, wenn ein Arbeiter unter sichtlicher Befriedigung: Der Zeuge hat nur einen Wunsch des wollte, dann mußte er die Mittagstunde durcharbeiten, sonst konnte Einhaltung der Kündigung entlassen wird, ganz gleich aus welchem Inspektors erfüllt. Na alfol er nur 12 bis 13 Mark verdienen. Grunde, dann liegt teine Maßregelung vor! Der Verteidiger

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Die Beweisaufnahme greift nun zurüd auf einige schon früher Ein Arbeiter ist vom Betriebsinspektor mit 3 m. bestraft bertritt dagegen die Ansicht, daß nicht die Verlegung der Kündigungs­erörterte Fälle von vorschriftswidrigen, das Leben gefährdenden worden, weil ihn der Steiger in der Grube schlafend traf, nachdem frist das Kennzeichen der Maßregelung ist, sondern daß eine Maß­Arbeiten. Unter anderem tommt der Fall noch einmal zur er die Mittagstunde durchgearbeitet hatte. Weil ihm der Steiger regelung dann vorliegt, wenn die Lösung des Arbeitsverhältnisses Sprache, wo aus einem abgebauten, nicht mehr gestüßten deshalb eine Strafe von 1 M. androhte, sagte der Arbeiter, dann deshalb erfolgt, weil der Arbeiter seine Interessen wahrnimmt in Bruch noch Kohlen gewonnen wurden. Steiger Heider, der hierzu arbeite er überhaupt nicht mehr, er werde sich seine Papiere geben einer der Betriebsleitung nicht genehmen Weise. Der Staats. als Zeuge vernommen wird, behauptet ganz bestimmt, er habe das lassen. Als mit Bezug auf diesen Fall dem Inspektor vor- anwalt meint hierzu: Dann ist es wohl auch eine Maßs Betreten des Bruches verboten. Aus einer Bemerkung des Sach- gehalten wird, die Arbeitsordnung daß für solche Fälle regelung, wenn ich meinem Dienstmädchen fündige. Wann darf verständigen geht hervor, daß solche Verbote manchmal nur der nur eine Strafe von 1,50 M. festſeze, gibt Inspektor Möller die denn unter solchen Umständen die Grube dem Arbeiter fündigen? Form wegen erlassen werden, daß die Arbeiter aber wissen, die Aufklärung: Es handele sich hier um zwei Straffälle zu 1,50 M., Darauf bemerkt der Vorsitzende(!): Die Grube darf nie Uebertretung des Berbots werde nicht ungern erstens das Schlafen, zweitens die Verweigerung der Arbeit!! tündigen, nur der Arbeiter darf tündigen. gesehen. Das scheint denn auch in diesem Falle so gewesen zu Na ja, da haben wir es", sagt der Vorsigende. Hierauf kommt ein Fall von Maßregelung zur Sprache. Es sein, denn der beteiligte Arbeiter sagt mit voller Bestimmtheit, er habe Die nun folgenden Vernehmungen beziehen sich auf die Herabsetzung handelt sich um einen Arbeiter, der gekündigt wurde, weil er in 14 Tage lang jeden Tag 8-10 Wagen Kohlen, die heruntergefallen der Gedinge. Einer der Zeugen fagt, nachdem Möller die Betriebsleitung einer Belegschaftsversammlung, in der auch der Grubendirektor Lehder toaren, aus dem Bruch geholt und außerdem auch Kohle in dem übernommen hatte, habe er mit der Herabseßung der Gedinge be anwesend war, eine Beschwerde vorbrachte. Der Vorsigende meint, felben alten Bruch losgehadt. Steiger Heider hat gefagt, es sei gonnen. Inspektor Möller, der hierzu vernommen wird, meint, es sei ja auch nicht in der Ordnung, daß die Beschwerde in der Ver­doch schade um die Kohle, die müsse man noch holen, aber der die unter der früheren Betriebsleitung geltenden Löhne seien unter fammlung vorgebracht wurde, ehe sich der Beschwerdeführer an die Arbeiter solle fich vorsehen. Der Steiger habe auch bei diefer dem Einfluß der guten Konjunktur festgesetzt worden. Als 1904 Betriebsleitung gewandt habe. Andere Zeugen geben an, daß fie Arbeit geleuchtet. Das alles stellt Steiger Heider als die schlechte Konjunttur einjezte, habe er natürlich die Gedinge an schlechtere weniger lohnende Arbeit gestellt seien, ihrer Meinung Beuge in Abrede. Der Vorfizende Legt Gewicht herabseßen müssen. Er habe aber die Herabſegung immer nach, weil sie Versammlungen besuchten und sich am Bergarbeiter­darauf, daß der Arbeiter ohne Anordnung des Steigers in einen Tag vorher angekündigt und damit den Bestimmungen berband beteiligten. Auch über Entlassungen und Nichteinstellungen den alten Bruch ging, weil er dort mehr verdienen konnte der Arbeitsordnung genügt. Der Sachverständige macht darauf aus denselben Gründen werden Angaben gemacht.

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