Nr. 80. 23. Jahrgang.
Bergarbeiterleben in der Mark,
( Eigener Bericht des Borwärts".), Fünfzehnter Berhandlungstag.
Rotibus, 4. April.
Der Verteidiger geht nun auf die einzelnen Redewendungen Nach 1 stündiger Beratung des Gerichtshofes verkündet der ein, welche als Beleidigungen des Inspektors Möller aufgefaßt Vorsitzende, Landgerichtsrat Buchholz das werden. Alle die Fälle, wo leicht zu gewinnende Kohle aus Urteil. gefährlichen Brüchen geholt wurde, bestätigen, daß auf der Grube Antreiberei herrschte, und darauf sei es auch zurüd- waltung von Senftenberg in Schuß zu nehmen Der Gerichtshof habe befchloffen, die Polizeiber. zuführen, daß die Löhne der Stadtgrube noch verhältnismäßig günstig feien. Was in dieser Hinsicht durch die Zeugen befundet egen die Angriffe, welche hier gegen fie gerichtet worden sind. Es Nach Eröffnung der Sizung erhält Staatsanwalt Coler wurde, sei eine Illustration zu dem bekannten Worte: Alford- folle hier öffentlich fonstatiert werden, daß Bürgermeister Ziem, das Wort zur Anklagerede. Die Beleidigungen, die unter Anflage arbeit ist Mordarbeit. Stadtfekretär Schüße, Polizeiwachtmeister Amm und Polizeisergeant Die Vernagelungen in der Für die Bekundung der in Versammlungen gefallenen Aeußerungen lungen vorgenommen wurden, sei erwiesen und die Schlüsse, welche dem Gericht als pflichttreuer Beamter bekannt, jeder Angriff stehen, seien begangen in zwei Bersammlungen und in Flugblättern. Grube habe der Staatsanwalt zu leicht genommen. Daß Vernage- Tröder durchaus ihre Pflicht erfüllt haben, sie seien objektiv und forreft aufgetreten. Besonders der Polizeiwachtmeister Amm sei feien die Polizeibeamten zuverlässigere Zeugen als andere Ver- die Arbeiter daraus zogen, feien begreiflich. Die Frage der Dem Anfammlungsbesucher, denn die Beamten seien ja dazu da, genau auf- i bandlungen habe der Staatsanwalt doch zu burichifos gegen diesen Beamten sei vollständig verfehlt. aupaffen, was gesprochen wird, sie haben die Aeußerungen fofort behandelt. Demgegenüber sei darauf hinzuweisen, daß Berg- vierzehn Fälle von Beleidigung in zwei Versammlungen Berg- Beklagten Gärtner sei zur Last gelegt worden, daß er so schwere Mißhandlungen und in einem Flugblatt begangen habe. Gärtner sei felber Berg
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Die Vor
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geglaubt,
fchriftlich figiert und sind deshalb glaubwürdige Zeugen, umiomehr rat Baselt fagte, so viele und als fie in amtlicher Eigenschaft unter ihrem Diensteid gehandelt haben. wie auf der Stadtgrube habe er auf keiner Grube fennen gelernt. Die Beschuldigung, die Polizei habe einen aufgegriffenen Bettler als Es sei dem Angeklagten nicht eingefallen, für solche Leute ein mann gewesen, er sei Vertrauensmann des Bergarbeiterverbandes Streitbrecher auf die Stadtgrube geschickt, sei nicht erwiesen. Ebensowenig zutreten, die in der Trunkenheit, Erzeffe verübten. Außer den vom und hatte deshalb ein Recht, die Interessen der Bergarbeiter wahrsei erwiesen worden, daß die Polizei es unterlassen habe, Fälle von Staatsanwalt herangezogenen Mißhandlungsfällen feien aber noch zunehmen, ihm sei daher der Schutz des§ 193 im Mißhandlungen, die ihr bekannt geworden waren, zu verfolgen. Es frage sich verschiedene andere Fälle vorgebracht worden, wo der Name des weitesten Maße zugebilligt worden. Die schwerste Beschuldigung habe Gärtner gegen die Bergbehörde Mißhandelten nicht ermittelt werden konnte und die dafür sprechen, num, wie weit aus der Form und den Umständen die Absicht der gerichtet. Er habe gesagt, der Bergrat habe nichts sehen wollen, daß Mißhandlungen durch den Inspektor Möller öfter vorzukommen Beleidigung hervorgehe. Gärtner sei zwar ein sehr intelligenter Der Geldfack spiele bei gewissen Körperschaften eine große Rolle, pflegten. Auch mit den groben Ausdrücken und Arbeiter, aber doch fein hochgebildeter Mann. Deshalb könne man wie, das werde wohl jeder wissen. Diese Aeußerung fönne mur Roheiten der Steiger habe es der Staatsanwalt zu mun die Umstände betrifft, so seien sie derart, daß Gärtner ihm einen Verstoß gegen die Form nicht anrechnen. Was so aufgefaßt werden, wie sie auch die Polizeibeamten auffaßten, leicht genommen. nämlich daß Gärtner auf eine Bestechung der Aufsichtsbeamten habe der zutreffenden Meinung Ausdruck gegeben: Wenn mich ein berechtigt war, die Verhältnisse der Stadtgrube zu kritisieren. Es sei hindeuten wollen. Erwiesen sei, daß die Bergrevierbeamten bei Kamerad schimpft, dann gebe ich ihm eine Schelle, aber von dem hinsichtlich der Mißhandlungen erwiesen, daß die Grubenden Revisionen pflichtgemäß gehandelt haben. Der Betriebsinspektor Vorgesezten muß ich mir folche Worte gefallen lassen. beamten in mehreren Fällen in der Notwehr gehandelt haben, Möller sei beleidigt worden durch die Außerung: Er sei ein Knochen- gefeßten sollen auf einem höheren Niveau stehen und erzieherisch andererseits feien aber auch Fälle erwiefen, wo das Verhalten der Beamten gegen die Arbeiter ente schinder, der den Arbeitern den letzten Tropfen Blut auspresse, er auf die Arbeiter einwirken. Das Verhalten der Beamten der schieden gemißbilligt werden müsse. Was die habe für ein Frühstück 600 Mark ausgegeben. Für die Wahrheit Stadtgrube zu den Arbeitern müsse entschieden verurteilt werden. dieser Behauptungen sei nichts erwiesen. Die Verwaltung der Bei der Beurteilung der ganzen Sachlage dürfe man sich nicht unfälle betrifft, fo fei zu berücksichtigen, daß solche auf der Stadtgrube sei ganz allgemein beleidigt worden durch die Be- auf den Standpunkt stellen, daß nur so und so viele Fälle von wie vordem, Gärtner habe also daraus folgern können, daß die UnStadtgrube in den letzten fünf Jahren häufiger vorgekommen sind hauptung: Brutal sei die Behandlung auf der Stadtgrube immer Mißhandlungen erwiesen seien. Der Angeklagte befinde sich in der fälle durch besondere Mißstände auf der Stadtgrube veranlaßt seien. gewesen, Beamte bis herunter zum Steiger prügeln die Arbeiter. ungünstigen Lage, daß er feine größere Zahl von Zeugen Es feien wohl einzelne Fälle von Mißhandlungen erwiesen. Nur hierüber benennen konnte, weil es sich um eine ziemlich weit zurück- seien hier auch verschiedene Mißstände festgestellt worden, zwei Reugen hätten bekundet, daß sie am eigenen Leibe Miß- liegende Zeit handelt und weil auch ein Teil der hierzu vernommenen denen die Grubenverwaltung die Schuld trage. Anderers feits seien verschiedene behauptete Mißstände handlungen erfahren haben. Andererseits seien aber auch, wie durch Zeugen, die jetzt noch auf der Stadtgrube, teils in Vertrauensposten, Zeugen befundet, die Betriebsbeamten angegriffen worden. Daß beschäftigt sind und deshalb nicht recht mit der Sprache herauswollten. nicht erwiesen. Die Löhne der Stadtgrube entsprächen den ſelbſt Ausdrücke wie„ Laufejunge" oder„ balt die Fresse" als Be- Immerhin fei fo viel erwiesen, daß man fagen tönne, in der Senftenberger Gegend üblichen, jedoch sei festgestellt worden, weise brutaler Behandlung angeführt worden feien, habe der die Prügeleien und Roheiten ghörten zum System daß hinsichtlich der Ueberstunden und gewisser Ungleichheiten Redner kaum für möglich gehalten. Solche Reden, wie der Stadtgrube. in den Löhnen ein Teil der Arbeiter bevorzugt, ein anderer Teil ,, ich schmeiße euch raus" tämen in jeder Landwirtschaft, Der Verteidiger geht die vorliegenden Krankenstatistiken benachteiligt worden sei. Das sei nicht zu billigen. Hinsichtlich in jedem Fabritbetriebe bor. Solle denn der Steiger durch und führt aus, daß die Gefundheitsverhältnisse auf der Stadt der Strafen, die Juspektor Möller verhängte, fei erwiesen, daß etwa sagen: Meine Herren, ich werde mir erlauben, grube doch nicht so günstig feien als wie sie der Sachverständige fie in einigen Fällen in Widerspruch mit den Bestimmungen der habe Herr Möller Sie zu entlassen, seien Sie doch so freundlich und ver- darstellte. Arbeitsordnung stehen, jedoch laffen Sie die Grube. Der Angeklagte habe gefagt: Die Stadt - Wenn man die Frage der Mißstände behandelt, so dürfe diefe Strafen wären milber als die Entlassung, zu der er berechtigt war. Die Maßregelungen Бабе zu rügen, grube seze Leben und Gesundheit der Arbeiter aufs Spiel, sie habe man nicht sagen: Es ist ja noch nichts passiert, deshalb waren die Gärtner ebenfalls ein Recht gehabt. Nicht fchon viele Menschenleben auf dem Gewissen. Wenn auch einzelne Zustände nicht gefährlich. Der Zwed der bergpolizeibilligen Unfälle vorgekommen feien, so könne daraus ein Verschulden der lichen Vorschriften fei der, daß Zustände herbeigeführt fei der Brief, durch den die Grubenverwaltung die Entlaffung Werken mitteilte, aber die Führung Grubenverwaltung nicht hergeleitet werden. Daß die Krankenziffer werden, die jede Gefahr ausschließen. Man foll den Beidlers anderen der Stadtgrube besonders hoch sei, sei nicht erwiesen worden. Der Brunnen nicht erst dann zudeden, wenn jemand warzer Listen sei nicht erwiesen. Wenn auch nicht Bergbau bringe immer Gefahren mit sich, die wohl nie befeitigt hineingefallen ist. Auch das große unglüd in alle behaupteten Fälle von Maßregelung erwiesen feien, fo werden können. Wer solche Gefahren nicht auf sich nehme, der fei Courières fei ja barauf zurückzuführen, daß man den seit habe doch Gärtner ein Recht gehabt, Kritik zu üben und zwar in Mit den gegen den Bergrat fein richtiger Bergarbeiter. Hinsichtlich der Maßregelungen ver- längerer Zeit vorhandenen Brand nicht für gefährlich hielt. Gewiß der Form, wie er es getan hat. tritt der Staatsanwalt seinen schon während der Verhandlung be- würde man gewisse in der Natur des Bergbaues liegende Gefahren Netto gerichteten Beleidigungen habe Gärtner das Es sei nicht erwiesen, daß fannt gewordenen Standpunkt. Von diesem Standpunkt aus hält nicht ganz beseitigen können. Aber den Gefahren vorzubeugen, das sei die Maß erlaubter Stritit weit überschritten. er teine Maßregelung als erwiesen. Beidler habe allerdings Pflicht des Betriebsunternehmers, die auf der Stadtgrube nicht er- Bergrat Netto feinen Grubenanzug vorausgefchidt habe, um auf Betreiben der Grubenverwaltung feine Arbeit auf anderen füllt worden sei. Der Verteidiger geht die einzelnen in der Ver- feine Revision anzuzeigen. Durch diese Behauptung sei Bergrat Gruben bekommen. Wenn die Grubenbefizer in bestimmten Fällen handlung zur Sprache gebrachten Unfälle durch und zeigt unter Be- Netto, der in der ganzen Gegend als ein entgegenkommender so handeln, so sei das nichts anderes, als wenn die Arbeiter ein rufung auf die Angaben der Zeugen, daß in allen diesen Fällen und pflichttreuer Beamter bekannt sei, schwer beleidigt. Ebenso Restaurant boyfottieren. Uebrigens habe ja Direktor Lehder be- Mängel in den Betriebseinrichtungen die Ursachen der Unglücksfälle durch die Bemerkung der Abhängigkeit vom Geldsack. Der Gerichtsfundet, daß ein Kartell zur Bontottierung von Arbeitern nicht bewaren. Die festgestellte ungenügende Beleuchtung der Grube sei ja hof nahm auch an, daß der Angeklagte von einer Bestechung des stehe, daß niemand zu solchen Boykottierungen verpflichtet sei und auch von dem Sachverständigen als„ Bummelei" bezeichnet worden. Bergrats gesprochen habe, aber der Borwurf der Abhängigkeit vom auch keine Konventionalstrafe erhoben werde. Der Sachverständige Die Maßregelungen find als etwas besonders Bösartiges Geldsad sei eine äußerst frivole Beleidigung. In diesem Falle Bergrat Baselt habe die Zustände der Stadtgrube als eben noch zu betrachten, denn fie find geeignet, die Arbeiter in der Ausübung sei aus der Form die Absicht der Beleidigung zu erkennen. normal bezeichnet. Es sei nun behauptet worden, nach dem ihrer Rechte zu beschränken. Eine Verwaltung, welche Maß erner halte der Gerichtshof eine Beleidigung der Polizeis Streit seien die Verhältnisse besser geworden. Andererseits hätten regelungen vornimmt, verdient die schärfste Verurteilung. beamten Amm und Tröder für vorliegend sowie eine die Grubenbeamten gefagt, die Arbeiter feien beffer geworden. Auch vom Staatsanwalt vertretene Auffassung des Begriffs Maß- Beleidigung des Betriebsinspektors Möller durch die Be die Einschränkung des Alkoholgenuffes, die auf Gärtners Tätigkeit regelung widerspricht der herrschenden Judikatur, die merkung, Möller schinde die Arbeiter, er sauge ihnen das zurückzuführen fei, möge dazu beigetragen haben. Gärtners Ver- Erpressungs- Prozessen Anlaß gewerkschaftlicher Tätigkeit Blut aus. Es bleiben somit für den Angeklagten Gärtner Dienst in dieser Hinsicht sei anzuertennen. Der Staatsantvalt die Kündigung als ein Uebel für den Arbeiter betrachtet. Nicht auf öffentlich begangen seien.- Dem Angeklagten Tät falle ein Fall bier Fälle von Beleidigung bestehen, bon denen zwei beantragte gegen Gärtner eine Gefängnisstrafe von einem das formale Recht komme es an, sondern auf den Zwed, der mit öffentlich begangen seien. Jahr und gegen äß, der ja nur eine untergeordnete Rolle spiele, der Kündigung erreicht werden soll. An Maßregelungen sei er- bon Beleidigung der Polizei zur Last, begangen in einer Beraber schon bestraft sei und deshalb am wenigsten Recht zur Stritit wiefen, daß ein Arbeiter wegen eines Artifels in der Bergarbeiter- fammlung durch die Aeußerung mit Bezug auf die Legitimation des habe, zwei Monate Gefängnis. Beitung" eine schlechtere Arbeit erhielt, daß der Vertrauens- Arbeitswilligen: Die Polizei sollte sich ins Gesicht schämen, Pfui. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Liebknecht leitet seine mann des Bergarbeiter- Verbandes bei paffender Gelegenheit ge= Am schwersten wiegt die Beleidigung des Bergrate Netto. Ausführung ein mit dem Hinweis, daß man die Situation berüc tündigt und auf die schwarze Liste gesetzt wurde. Der Ber - Für dieselbe sei in dem einen Falle eine Gefängnisstrafe fichtigen müsse, unter die die zur Antlage stehenden Beleidigungen teidiger zieht noch andere Fälle dieser Art heran und stellt dann von vier Monaten, in dem anderen Falle eine folche fielen. Es handelte sich um die Zeit eines Streits, wo, wie ja auch die Ursachen des Streifs dar. Die Auffassung des Herrn Lehder, von einem Monat als angemessen erachtet. Für die Beleidi ber Staatsanwalt fagte, eine besondere Erregung herrschte. Auch hier daß Gärtner die Arbeiter verhezt und den Streit herbeigeführt gung der Polizeibeamten feien awei Monate, für die im Gerichtssaale feien, wie der Redner an der Hand der bekannten habe, fei gründlich widerlegt worden. In den Aften sei ja Gärtner Beleidigung des Inspektors Möller zwei Wochen GeEinzelfälle ausführt, Beleidigungen gegen ihn und den Angeklagten fo gekennzeichnet worden, daß man ihn für einen besonders bös- fängnis festgesetzt worden. Diese Strafen seien zusammengezogen gebraucht worden. Wenn man das berücksichtige, werde man auch artigen Menschen halten müsse. Tatsache sei dagegen, auf eine Gesamtftrafe von sechs Monaten Gefängnis. Wegen der Sie Aeußerungen Gärtners unter bem versöhnenden Gesichtspunkte bag Gärtner als Vertreter des Bergarbeiter übrigen dem Angeklagten Gärtner zur Last gelegten Beleidigungen der Menschlichkeit betrachten müssen und ihm nicht Ausbrüde als er bandes erzieherisch auf die Arbeiter ein erfolgt Freisprechung. Beleidigung zur Last legen, die getan sind in einer erregten gewirkt habe und zwar mit Erfolg, er habe sich beTag wird wegen Beleidigung zu sechs Wochen Gefängnis verSituation und in einem Milieu, wo nach Ansicht des Staatsanwalts müht, ein friedliches Verhältnis zwischen der Betriebs- urteilt. Er ist außerdem wegen Betruges und Unterschlagung zu den Arbeitern herzustellen. träftige Worte, von den Grubenbeamten gebraucht, nicht als be leitung und Eine Verein einer Woche rechtskräftig verurteilt. Diese beiden Strafen werden leidigend anzusehen sind. Der Redner geht nun auf die Einzel- barung in diesem Sinne sei auch zustande auf sechs Wochen und drei Tage zusammen gezogen. heiten der Anklage ein. Erwiesen sei, daß die Polizei einen getommen und habe eine Beitlang, auf der Stadt- Den Beleidigten steht die Publikationsbefugnis zu. Die Kosten legitimationslosen Mann legitimierte, damit er auf der Stadtgrube grube bestanden. Dann wurden aber die dem Arbeiter tragen, soweit Verurteilung erfolgt ist, die Angeklagten, foweit auf während des Streits arbeiten könne. Die Glaubwürdigkeit der ausschuß vorgetragenen Beschwerden unbeachtet gelaffen Freisprechung erkannt ist, die Staatstaffe.
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Die
Hierauf
Soziales.
Einschränkung des Kinderschuhes.
Eine Petition felbständiger Handwerker des Erzgebirges an
Bolizeibeamten, besonders des Wachtmeisters Amm, sei ent- und dadurch sei das Verhältnis gestört worden. schieden in brede zu stellen. Wachtmeister Amm sei selbst hier im Gerichts- legt der Verteidiger im einzelnen dar, daß Gärtner nicht für, in Wahrheit die furchtbaren Mißstände im Senftenberger KohlenDies ungeheuerliche Strafmaß beseitigt die Tatsache nicht, daß faale so feindselig gegen den Angeklagten aufgetreten, die Polizei- sondern gegen den Streit gewirkt habe. Gärtner sei nicht der verwaltung habe in ihrem Bericht an den Staatsanwalt eine folche peper, als den ihn die Auflage hinstellt. Er habe hingewirkt auf rebier zur Anklage und Verurteilung gestanden haben. Dem AnGebäffigkeit gegen Gärtner befundet, daß man die Polizeibeamten die Abschaffung von Mißständen. Einer der größten Mißstände seien geflagten gebührt, auch wenn seine Berurteilung Rechtskraft er nicht als objeftive Beugen ansehen könne. Bestimmend für das die schwarzen Listen, deren Vorhandensein Direktor Lehder langen sollte, das hohe Verdienst, die fast unglaublichen, nunmehr vom Staatsanwalt beantragte Strafmaß scheine die Beleidigung des bekundet habe. gerichtlich, teilweise durch das gefällte Urteil bestätigten Mißstände Bergrats Netto zu sein. In dieser Hinsicht sei erwiefen, Wenn man frage, wer fuld sei an dem Streit, so aufgebedt und auf deren Abstellung im Interesse der Bergleute daß Beschwerden bon Arbeitern an den Revierbeamten müsse geantwortet werden: Die Wertsleitung und in legter Linie furchtlos hingewirkt zu haben. der Grubenverwaltung zu gestellt und infolgedessen Herr Möller, denn er habe durch die Entlassung des Arbeiters die Beschwerdeführer entlassen worden seien. Kalweit dem Fasse den Boden ausgeschlagen und dadurch unmittelbar Wenn der Angeklagte fagte, Bergrat Netto habe wohl nichts sehen den Streit verschuldet. Nach Ausbruch des Streits wandten sich die wollen, so sei das eine Redewendung, die nicht wörtlich genommen Arbeiter um Bermittelung an Bermittelung an die Bergbehörde, aber die werden könne. Jedoch sei in diesem Bunkte erwiesen, daß der Berg- Grubenverwaltung lehnte jede Vermittelung ab. rat den Tagebau nicht besichtigt habe, obgleich ihm bei seiner An- Die Summe der Verhandlung sei dahin zu fassen: Der Anwesenheit auf der Grube Mitteilung von Mißständen im Tagebau geklagte habe wohl in einigen Punkten formell beleidigt, aber man ben Reichstag fordert, den Handwerkern die Beschäftigung gemacht wurden. Die festgestellte Zahl der vom Bergrat Netto möge nicht jedes Wort auf die Goldwage legen. Der Angeklagte bon Kindern in Haus- und Handarbeits. borgenommenen Revisionen fönne nicht als ausreichend angesehen habe aus idealen Intereffen gehandelt, er habe fich betrieben entgegen der bestehenden Verordnung des Bundesrats werden. Die Grundlage jeder wirksamen Revision müsse die uns durch Bekämpfung ber Schnapsfeuche ein Verdienst ers noch bis zum 31. Dezember 1908 zu geftatten. Unsere Genossen erwartete Revision sein, die das Werk in seinem normalen Zustande worben, das auch der Staatsanwalt anerkannt, aber bei befämpften gestern in der Petitionskommission diefe Durchlöcherung fennen lernt. Da aber auch die unerwarteten feinem Strafantrage wieder vergessen habe. Manches von dem, des Kinderschutzgesetzes. Leider gelangte ein Antrag des Abgeord= Revisionen vorher angezeigt wurden und anscheinend was der Angeklagte behauptet, möge übertrieben sein, vieles aber neten Froelich( Wirtsch. Vg.), die Petition dem Reichskanzler auch in bestimmten Beitabständen vorgenommen wurden, so fei fei erwiesen worden. Die Absicht der Beleidigung habe der An- als Material zu überweisen, zur Annahme, da die drei freisinnigen immer noch Zeit gewesen, gewisse Mißstände, die in der Regel vor- geflagte nicht gehabt, ebenso wenig wie diejenigen, welche im Laufe dieser Kommissionsmitglieder und der Pole Korfanth bei der Abhanden waren, zu beseitigen. Im Ruhrrevier komme eine Revision Verhandlungen formelle Beleidigungen begingen. Von dem, was ftimmung fehlten. auf 12,4 Arbeiter, im Bezirk Halle aber erst eine Revision auf Gärtner durch die Anklage vorgeworfen werde, fei nur wenig übrig 33,5 Arbeiter. Aus diesen Gründen müßten die Revisionen geblieben, und für diese Fälle stehe den Angeklagten der Schutz im Senftenberger Bezirk als ungenügend bezeichnet bes§ 193 zur Seite. Es handle sich nur um einzelne Ents Der Verband deutscher Hotelbiener in Berlin petitioniert beim werden. Dem Angeklagten werde aur Last gelegt, daß er dem gleisungen, die man beurteilen müsse unter dem Gesichtspunkte der Reichstag um gefeßliche Fest se bung eines wöchentlich Bergrat Netto ben Vorwurf der Bestechlichkeit gemacht erregten Zeit, in der die Aeußerungen fielen. wiederkehrenden Ruhetages für die Angestellten im habe. In diesem Punkt stehe die Verteidigung der An- Dieser Prozeß fpiele in einer sehr ernsten Zeit. Das große Gastwirtsgewerbe. Auf Antrag des Genossen Thiele beschloß gestern flage machtlos gegenüber. Eine Verständigung in dieser Hinsicht Unglüd in Courrières habe gezeigt, daß man den Bergarbeitern die Petitionstommission, die Petition dem Reichstanaler als Material sei deshalb schwer, weil sich hier zwei Weltanschauungen gegenüber eine gewisse Bewegungsfreiheit gewähren müsse, denn sie haben ein zu überweisen. stehen, deren Angehörige fich so wenig verstehen wie zwei Menschen, fehr großes Interesse, Mißstände zu beseitigen, die eine beständige bie verschiedene Sprachen reden. Keineswegs habe der Angeklagte Gefahr für Leben und Gesundheit sind. Aus allen diesen Gründen bon einer Bestechung sprechen wollen. Die betreffende Redewendung so schließt der Verteidiger bitte ich, Humanität walten zu kennzeichne nur die Macht des Kapitals und dessen wirtschaftlichen lassen und die Angeklagten milde zu verurteilen, wenn man sie Einfluß, der ein gewisses, den Betreffenden gar nicht zum Bes überhaupt verurteilen will.
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wußtsein kommendes Abhängigkeitsverhältnis mit sich bringe.
Ruhetag für Hotelbiener.