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1900

1905

31

6

20 958 519 350 356 675 1.970

51 55 923 359

166,8

763

118,0

1004 636 3 963

181,7

2 486 702 14 486 876 2 175 417 11 343 785

101,2 127,7 201,6 173,8 225,5

wurde ein ärztliches Dbergutachten vom Medizinalrat Dr. 2. ein- Die Entfaltung der amerikanischen   Rübenzuderindustrie hat in im einzelnen gestaltet habe, ob die oben angedeuteten Voraus gefordert. Dieser Gutachter weicht in der Diagnose von dem Privat- den letzten fünf Jahren ganz beträchtlich zugenommen. Im Jahre ſetzungen eines Lehrverhältnisses gegeben seien. Sozenten Dr. Sch. ab. In diesem Falle, sagt er, handle es sich um die 1900 hatte die Produktion der Rübenzuckerindustrie der Vereinigten Diese vom Kammergericht getroffene Entscheidung will sicherlich durch Spannungszustände gekennzeichneten und oft sehr langsam ver- Staaten einen Wert von 7,32 Millionen Dollar, 1905 dagegen schon dem Sinne des§ 120 der Gewerbeordnung gerecht werden, der Laufenden spastischen Spinallähmungen", d. i. Rückenmarkslähmung einen solchen von 24,39. Die Steigerung stellte sich demnach auf von dem statutarisch zulässigen Fortbildungsschulzwange für männ­mit Muskelspannung." Die von dem Privatdozenten Dr. Sch. 233,1 Proz. Ein eingehenderer Vergleich der beiden Jahre 1900 und liche Arbeiter unter 18 Jahren spricht. Zutreffend dürfte sie aber diagnostizierte Krankheit verlaufe in einigen Jahren tödlich. Für 1905 ergibt folgendes Bild: nicht in vollem Umfange sein. Nach§ 120 G.-O. können alle die Beurteilung der Frage sei dies aber von untergeordneter Be­Zunahme gegen Arbeiter, gleichviel ob sie Lehrlinge sind oder nicht, und gleich­deutung, denn beide Krankheiten haben ihren Sitz im Rückenmark 1900 in Broz. viel ob sie auf Grund eines ausdrücklichen Vers und die, ziemlich allen Krankheiten dieser Sphäre gemeinsame Mög- Zahl der Betriebe. 64,5 trages Arbeit verrichten, dem statutarischen Fortbildungs­lichkeit einer wesentlichen Beeinflussung ihres Verlaufs durch Unfälle Stapital in Dollar. schulzwange unterworfen werden. Daher ist es mit Recht als un sei im Einzelfall auch überall ungefähr aus den gleichen Gesichts- Beamte und Gehülfen erheblich erachtet, ob ein ausdrücklicher Vertrag vorliegt. Aber es punkten zu beurteilen. Der Gutachter gelangt dann nach eingehender Deren Gehälter in Doll. übersieht die Kammergerichtsentscheidung ein anderes. Nach§ 1617 Begründung zu dem Ergebnis: Lohnarbeiter. B. G.-B. ist das Kind, solange es dem elterlichen Hausstande ans daß das Rückenmarkleiden des Klägers teine Unfallfolge ist, durch Deren Löhne in Dollar 1092 207 gehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, ver­den Unfall vom 16. August 1904 indeffen wesentlich vers Materialienverbrauch pflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung ent­schlimmert wurde und F. durch diese Unfallfolge völlig erwerbs- in Dollar 4 803 796 sprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft unfähig geworden ist." Verarbeitetete Rüben Dienste zu leisten. Liegt solche fraft Gesetzes dem Kinde ob­Der erkennende Senat des R.-V.-A. wies darauf den in Tonnen. 794 658 liegende und vom Vater auf Grund seiner elterlichen Gewalt Returs der Genossenschaft zurüd. In den Deren Kostenwert in bestimmte Arbeit vor, so liegt weder ein Lehrlings- noch ein Arbeits­Gründen der Rekursentscheidung heißt es unter anderem: Das Dollar 3 485 320 verhältnis vor. Diese Verhältnisse hat§ 120 G.-D. nicht umfaßt R. V. A. hat keine Bedenken getragen, zunächst dem Berstadtlichung. Der Wiener Gemeinderat nahm einstimmig und nicht umfaffen fönnen, weil§ 120 lediglich für Arbeiter und Unfall bei dem Betriebe ausreichend wahrscheinlich ge 1908 die Wiener   Elektrizitäserzeugungs- und Lieferungsanlagen der Fortbildungs- und des Schulunterrichts im allgemeinen für alle Schiedsgericht darin beizutreten, daß der von dem Kläger behauptete einen Antrag an, nach welchem die Gemeinde Wien   mit dem 1. Mai Lehrlinge in gewerblichen oder Handlungsbetrieben Vorschriften treffen fonnte. So zweckmäßig eine reichsgefeßliche Regelung des macht ist, wiewohl Zeugen des Unfalls nicht vorhanden sind, dem Arbeitgeber von einem solchen aus nichts bekannt geworden und der Internationalen Elektrizitätsgesellschaft erwirbt. Kinder im Interesse einer Bildung ist das Reich hat diesen Unfall von dem Kläger nicht rechtzeitig angemeldet worden war. gesetzgeberischen Zweig bislang leider noch den Partikular­auch zu einer ausdehnenden Auslegung des§ 120 G.-D. gelangt wäre, wenn es sich um einen Hütejungen oder um einen anderen

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Müsse somit der Betriebsunfall des Klägers vom 16. August 1904 Generalversammlungen schweizerischer Gewerkschafts- taaten überlaffen. Bezweifeln möchten wir, ob das Kammergericht

verbände.

da

binnen

für überzeugend wahrscheinlich erachtet werden, so konnte das Retursgericht auf Grund des von ihm beigezogenen Gutachtens des Mied.-R. Dr. L. in Berlin  , eines auf dem Gebiete der Nervenkrank Zürich  , 18. April.  ( Eig. Ber.) An den Ostertagen hielten eine ländlichen Arbeiter oder um die als Gesinde geplagten heiten als besonders erfahren und zuverlässig geltenden ärztlichen ganze Anzahl von Verbänden ihre Generalversammlungen ab, die Kinder gehandelt hätte. Ein auf Grund des§ 1617 B. G.-B. be Sachverständigen, auch fernerhin kein Bedenken tragen, dem Schieds- meisten in Basel  . Hier tagten auch die Metallarbeiter, deren schäftigtes Kind verrichtet die Arbeit nicht als Arbeiter, sondern als gericht auch darin beizutreten, daß durch diesen Ünfall das bereits Verband 1905 11 187 Mitglieder zählte gegen 4468 Ende 1903 und einen Hauskind. Die Absicht zu lernen muß es nach dem Gesez geben, bestehende Leiden des Klägers eine wesentliche Verschlimmerung er- Vermögensbestand von 161 945 gegen 65 033 Fr. hatte. Der Verbands- weil der Vater das Lernen befohlen hat, nicht weil es ein Gewerbe fahren hat dergestalt, daß der Kläger   seit dem Unfall als völlig tag in Basel   beschloß die Anstellung eines vierten Beamten und zwar erlernen will. Die irrige Auslegung des§ 120 G.-D. erwerbsunfähig gelten muß. Denn wenn auch die gehörten beiden speziell für die Ostschweiz( Zürich   usw.), die Bewilligung von mag man dem Kammergericht zugute halten, Nervenärzte in der Beurteilung des Leidens des Klägers auseinander- 10 000 Fr. an den Zentralborstand zur Errichtung einer Bibliothek, e 3, went auch unbewußt, durch seine gehen, so nehmen doch beide übereinstimmend einen die Aufstellung der Forderung der 57 stündigen Arbeitswoche überall ausführungen auf den schmachvollen Zustand mittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen da in der Maschinenindustrie, wo noch eine längere Arbeitszeit hingewiesen hat, daß unsere preußischen Schul­dem Unfall und der feit dieſem eingetretenen Verschlimmerung besteht, die Gewährung eines kredits von 2000 Fr. zur Honorierung verhältnisse weit davon entfernt sind, die des bereits unabhängig von diesem Unfall vorhanden gewesenen von Mitarbeitern an der Schw. Metallarbeiter- 3tg.", die Erhöhung förperlichen und geistigen Fähigkeiten eines Leidens bis zur völligen Erwerbsunfähigkeit an.... des Wochenbeitrages um 10 Rappen, die Erhöhung der Gehälter Kindes zu bilden. Eine Aenderung ist vom Dreiklassen­Eine Kürzung der dem Kläger nach dem Gutachten der ärzt der Sekretäre um 100 bis 200 Fr. jährlich und Urlaub von 14 Tagen parlament nicht zu erwarten. Schon aus diesem Grunde ist eine lichen Sachverständigen zustehenden Rente für völlige Erwerbs- jedes Jahr. Als Vorort wurde Bern   bestätigt. Eine gegen den Ausdehnung des§ 120 G.-D., insbesondere auf unfähigkeit vermag auch der Umstand nicht zu rechtfertigen, daß nach Scharfmacherverband der schweizerischen Maschinenindustriellen und ländliche und Gesindeverhältnisse dringend dem Zeugnisse des Vertreters des Arbeitgebers der schon vor seinem insbesondere gegen deren Oberscharfmacher Sulzer  - Zierzler in Winter- erforderlich. Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich beschränkte Kläger   den thur gerichtete Resolution fand einstimmige Annahme. vollen Tagelohn eines unverlegten gleichartigen Arbeiters in dem Auch die Holzarbeiter tagten in Basel  . Ihr Verband ver- Ungültige Polizeiverordnung. Für Graudenz   war eine Polizei­letzten Jahre vor dem Unfall nur vergünstigungsweise erhalten hat, mehrte seine Mitgliederzahl von 3306 Ende 1903 auf 6001 Ende 1905. verordnung erlassen worden, die alle Inhaber von Gastwirtschaften obwohl die von ihm geleistete Arbeit bei weitem nicht diesem Lohn Heute zählt er 7016 Mitglieder in 90 Sektionen. Der Verbandstag mit Kellnerinnenbedienung entsprach. Denn nach§ 10 des G.-1.-V.-G. ist die Rente nach erhöhte die Wochenbeitrage von 40 auf 50 Cts. Der Verband hat viele nach dem Antritt einer Kellnerin ein Gesundheitsattest über diese Maßgabe desjenigen Jahresarbeitsverdienstes zu berechnen, den der erfolgreiche Kämpfe geführt und im Jahre 1905 dafür 87 482 Fr. der Polizei einzureichen, und dann immer alle 14 Tage für jede Berletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe ausgegeben. Die Einführung der Arbeitslosenunterstützung wurde Kellnerin ein neues Gesundheitsattest beizubringen. Der Gastwirt an Gehalt oder Lohn bezogen hat. Der Gesetzgeber ist hierbei von noch einmal mit 51 gegen 48 Stimmen abgelehnt, dafür aber die Warkies, der wegen Uebertretung der Verordnung angeklagt worden der Erwägung ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit eines gewerblichen Gründung eines eigenen Verbandsorgans beschlossen. Die An- war, wurde in zweiter Instanz vom Landgericht Graudenz frei­Arbeiters fich in der Regel in der Höhe ſeines Lohnes ausdrückt erkennung des christlichen Holzarbeiter- Verbandes, der einen eigenen gesprochen, weil die Verordnung den Rahmen der polizeilichen Be­dergestalt, daß einer verminderten Griverbsfähigkeit auch ein ge- Vertreter gesandt hatte, lehnte der Verbandstag ab. Dagegen stellte gericht billigte am 19. April die Freisprechung und erklärte die Ver­fugnisse überschreite und deshalb ungültig sei. Das Kammer­ringerer Lohn entspricht. Verwirklicht sich aber diese Erwartung er es den Seftionen frei, bei Lohnbewegungen mit den Christlichen  " gericht billigte am 19. April die Freisprechung und erklärte die Ver­des Gesetzgebers im einzelnen Falle nicht, so muß gleichwohl die gemeinschaftlich vorzugehen. Es wurde die Anstellung eines zweiten ordnung mit folgender Begründung ebenfalls für ungültig: Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nach der angegebenen Vor- Berbaubsbeamten mit 2400 M. Anfangsgehalt beschlossen und schließ- Der Zweck der Verordnung sei offenbar, der Verbreitung ansteckender schrift erfolgen, da die besonderen Gründe, die ausnahmsweise für lich Basel   als Vorort bestätigt. Krankheiten entgegen zu wirken. Das sogenannte Menschenseuchen­eine andere Bemessung des Lohnes maßgebend waren, grundsäglich Der Zimmererverband, dessen Generalversammlung gesetz von 1905 regele aber diese Materie erschöpfend und hebe alle nicht zu berücksichtigen sind. Mit Recht hat das Schiedsgericht den ebenfalls in Basel   abgehalten wurde, zählte 1903 524, 1905 1280 3r Zeit seines Erlasses beſtehenden gesetzlichen Bestimmungen über Jahresarbeitsverdienft von 1130,40 Mart der Berechnung der Rente Mitglieder in 20 Seftionen. Die Einnahmen in 1905 betrugen Bolizeiverordnungen. Schon deshalb sei die Verordnung ungültig. die Bekämpfung ansteckender Krankheiten auf. Dazu gehörten auch 19 357 Fr., die Ausgaben 17 532 Fr., der Vermögensbestand auf Damit ist dem Verletzten sein Recht auch in der letzten Instanz 1906 6028 r. Der Verbandstag lehnte die Verschmelzung mit Wenn die Grandenzer Hochlöbliche ein Gesundheitsattest über die getvorden. Der Fall lehrt aber, wie schwer häufig der ursächliche dem Holzarbeiter- Verbande ab und beschloß die Anstellung eines Kellnerin begehrte, weshalb stellte sie nicht dasselbe Verlangen rüd­Zusammenhang zwischen Unfall und Verminderung der Erwerbs ständigen Verbandsbeamten und die Herausgabe eines eigenen sichtlich jedes Gastes. Sind nur Kellnerinnen, nicht Gäste anstecend? fähigkeit zu beweisen ist und wie dringend notwendig Verbandsorgans. eine fofortige Meldung auch der geringfügigsten Berlegungen ist, da schwere Folgen eines scheinbar gleich gültigen Unfalls sich oft erst nach geraumer Zeit bemerklich machen.

zugrunde gelegt."

Rohüberschuß

Dazu Zinsen und Vortrag

Allgemeine Unkosten

1904

14 875 578 M.

1 256 305

IP

3 626 063 450 000

1905 16 228 991 M. 1 222 550 4 094 298 "

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Abschreibungen

4 607 339

450 000 4423 825

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4 840 000

5 670 000

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"

in Proz.

24

27

Anleihezinsen

Dividende

Tantieme

1 033 947 M. 1 278 510 M.

Die im Holzarbeiterverband organisierten Barrett bodenleger hielten in Bafel eine besondere Konferenz ab, die sich mit Fragen der Tarifgemeinschaft, mit Lohn- und Streits bewegungen, mit den schwarzen Listen der Unternehmer beschäftigte und u. a. die Errichtung eines Zentralarbeitsnachiveises sowie das Umschauberbot beschloß.

Gerichts- Zeitung.

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Die Weihnachtsgratifikation. Ist die Weihnachtsgratifitation ein Bestandteil des festen Einkommens oder eine freiwillige Zuwendung? Diese wichtige Frage wird von den verschiedenen Kaufmannsgerichten in den widersprechendsten Urteilen beantwortet. So verurteilte dieser Tage das Kaufmannsgericht in Erfurt   einen Chef zur Zahlung der seinem Reisenden jahrelang regelmäßig erteilten Weihnachts­gratifitation, nachdem der Reisende nachgewiesen hatte, daß diese Gratifilation auch zur Staats- und Gemeindebesteuerung heran­gezogen wurde.

im Laufe des Vertragsverhältnisses in irgend einer Form eine Zu­fage bezüglich der Gratifikation gemacht wird, könne von einem recht­lichen Anspruch des Angestellten die Rede sein.

Hus Induftrie und Handel. Die Organisation der in der schweizerischen Arbeiter Badische Anilinfabriken. Das erste Jahr der Interessengemein- ble wegung tätigen Angestellten hielt im Anschluß an schaft mit den Farbenfabriken Elberfeld   war von Vorteil, es kann den Gewerkschaftskongreß eine Versammlung von zirka 20 Ver­In einem ganz analogen Fall, der gestern vor der vierten eine um 3 Broz. höhere Dividende verteilt werden. Im Vergleich tretern ab. Es wurde die definitive Konstituierung des Verbandes Kammer des Berliner   Kaufmannsgerichts zum Austrag tam, zum Vorjahre ergeben sich folgende Ziffern: vorgenommen und das Statut definitiv aufgestellt, das einen Jahres- entschied das Gericht in entgegengeseztem Sinne. Die Korrespon beitrag von 5 Fr. im Minimum vorsieht. Der Verband der Hülfsarbeiter und Arbeite der Rohseidenfirma Scharnagel u. Schmudert dentin Agnes B. hatte während ihrer achtjährigen Tätigkeit bei alljährlich eine rinnen im graphischen Gewerbe hielt in Solothurn Weihnachtsgratifitation erhalten, die zulegt bis auf 100 m. stieg. feine Delegiertenkonferenz ab. Er hatte 1905 eine Einnahme von Es wurde ihr zum September vorigen Jahres gekündigt, und so 6210,85 Fr., eine Ausgabe von 1895,50 Fr. und Ende des Jahres stellte sie eine Forderung von 90 M. als Anteil der Gratifikation für einen Vermögensbestand von 5201,34 Fr. Beschlossen wurde die das Jahr 1905. Die Klägerin stützt sich nicht nur auf das oben er­Erhöhung des Wochenbeitrages von 5 auf 10 Cts., die Gewährung wähnte Urteil des Erfurter Kaufmannsgerichte, das sie nach einem eines Sterbegeldes von 25 Fr. an die Hinterlassenen eines ver- Beitungsausschnitt zur Verlesung bringt, sie betont, daß sie die storbenen Mitgliedes. Der Zentralvorstand erhielt den Auftrag, für Gratifitation als einen Teil ihrer Einnahme anzusehen sich für die verschiedenen Plätze in der Schweiz   Lohntarife zu Händen der berechtigt hielt, da es sich nicht um eine gelegentliche Zu­Aus dem Vermögensausweis feien folgende Ziffern herbor- betreffenden Sektionen auszuarbeiten und bis Oktober d. I. ein wendung, sondern um eine regelmäßig wiederkehrende gehoben: das Aktienkapital beträgt 21 Millionen Mart, die Anleihe eigenes Verbandsorgan zu schaffen. 10 Millionen Mart. Diesen Summen steht nach der letzten Bilanz Zahlung handle. Das Kaufmannsgericht schloß sich den Aus­eine Reserve in gleicher Höhe des Aktienkapitals gegenüber. Die führungen der Klägerin nicht an, sondern wies fie mit ihrer Anlagen stehen mit 29 492 170 M. zu Buche. Der Bestand an bar, Klage a 5. Aus der wiederholten Schenkung sei für den Chef noch feine Verpflichtung herzuleiten, auch dann Wechseln und Bankguthaben erhöhte sich nach der vorigen Bilanz wein die in 72 Millionen Mark auf 13 217 849 m. Das Wertpapier- Lehrverhältnis zwischen Bater und Sohn und Fortbildungsschulpflicht. nicht, Schenkung regelmäßig Jahre hindurch fonto weist 1169 519 M. aus. An Außenständen sind gebucht In seinem Eifer, jede Handlung oder Unterlassung eines Arbeiters geschieht. Erst wenn von seiten des Chefs beim Engagement oder 15 810 829 M. gegen 13 610 140 m. in der vorjährigen Uebersicht. auf Verlangen der Anklagebehörde daraufhin zu prüfen, ob nicht M. Die laufenden Verbindlichkeiten beziffern sich auf 4 390 163 M. Der eine strafbare Handlung vorliege, ist das Stammergericht zu einer Vermögensstand ist geradezu glänzend; mit gewaltigen Rückstellungen unbewußten Anerkennung der Notwendigkeit gelangt, die Rechts­wird der Getvinn herabgedrückt. Trotzdem wurden noch glänzend verhältnisse aller ländlichen Arbeiter und des Ge= Der Anficht des Berliner   Kaufmannsgericht vermögen wir uns nicht Gewinne verteilt und die Tantiemenempfänger dürfen auch zufrieden findes.reichsgefeglich zu regeln. Es hat nämlich das anzuschließen. Weihnachtsgratifikationen werden in ständiger Praris fein. Rechnen wir zu diesen alle Direttoren, Prokuristen und Auf Kammergericht am Donnerstag die Frage, ob zwischen Vater und des Reichsversicherungsamtes dem Lohn in Unfallsachen bei Er­sichtsräte, so entfällt auf den Kopf ein Betrag von fast 40 000 m. Sohn ohne jeden Vertrag ein Lehrverhältnis zu mittelung des Jahresarbeitsverdienst es zugerechnet, wenn bei Fest­stande kommen kann, bejaht. Der Mechaniker Deubner zu Kreuznach jetzung des Lohnes ausdrücklich oder stillschweigend die Gewährung Die Zellstofffabrik Waldhof   in Mannheim   erzielte im verflossenen hatte seinen Sohn, der bei ihm und für ihn tätig war, nicht in die der Gratifikation vorausgesetzt war. Wird Jahre hindurch Weihnachts­Jahre einen Bruttogewinn von 4434 100 M. 20 Prozent Dividende Fortbildungsschule gehen lassen. Von der Anklage, das fragliche gratififation gewährt, so ersetzt wie bei allen das Arbeitsverhältnis Belangen zur Verteilung, 1 181 528 M. werden auf neue Rechnung Brtsstatut über die Fortbildungsschulpflicht übertreten zu haben, wurde betreffenden Regelungen die geübte Praxis eine ausdrückliche er in zweiter Instanz vom Landgericht Koblenz   freigesprochen. Zusage. Gewinnsteigerung. Die Gewerkschaft Königin Elisabeth  " schloß Das Landgericht ging davon aus, daß Angeklagter den Sohn in Schutz vor Schuhleuten. Ein schwer. betrunkener Stüfer leistete das I. Quartal mit einem Betriebsüberschuß von 515 929 m. ab, feinem Gewerbe habe freiwillig arbeiten laffen, so daß der Sohn in München   der Aufforderung zweier Schußleute, ihnen zu folgen gegen 212 712 M. im I. Quartal 1905. Die vorjährige Quartals jederzeit hätte aufhören können. Darauf, daß der junge Mann dann er hatte seine Braut bedroht feine Folge und setzte seiner Ver­ausbeute belief sich auf 100 000 m., diesmal werden 250 000 M. und wann eine Arbeit ganz selbständig machte( Anlegung einer Haftung Widerstand entgegen. Darauf zog der eine der Schuyleute berteilt. elektrischen Leitung), sei kein besonderes Gewicht zu legen. Von blank und verfeste dem Betrunkenen zwei Säbel­Vom Spiritusring. In Süddeutschland   sind mehrere Sprit nicht die Rede sein. einem gewerblichen Arbeits- bezw. Lehrlingsverhältnis fann hier hiebe über den linken Arm, sodaß der Mittel­Das Sammergericht als Revisions- tno chen der hand bis zur Hälfte abgeschlagen fabriken schon seit einiger Zeit an der Arbeit, eine besondere Ber- instanz hob indessen die Vorentscheidung auf und verwies die Sache wurde. Nach der chirurgischen Klinik verbracht, mußte zu einer einigung als Gegengewicht gegen den Spiritusring zu schaffen. mit folgender Begründung an das Landgericht zurück: Die vor Amputation des Kleinen Fingers geschritten werden. Am zweitent Obwohl im allgemeinen in Nord und Süd die Spirituserzeugung liegende Frage sei für das Gewerbe von großer Bedeutung. Daß Tage trat an dem verlegten Arme Blutvergiftung ein, so daß gleiche Interessen hat, ist doch insofern ein Gegensatz vorhanden, als ein schriftlicher Lehrvertrag nicht immer notwendig sei, ein Lehr- ein weiterer operativer Eingriff notwendig war. Nach achtwöchent Norddeutschland die Ueberproduktion für sich in Anspruch nehmen verhältnis zu begründen, habe der Senat schon entschieden. Nun lichem Aufenthalt wurde der Küfer aus der Klinit entlassen. Der Und von den durch die leberproduktion bedingten Lasten wollen die gehe er weiter, indem er fage: Wenn ein Vater die Absicht habe, damals Betrunkene ist nun zeitlebens ein Krüppel. Der linte füddeutschen Spritfabriken sich befreien und finden mit ihrem Plan feinen Sohn in seinem Gewerbe auszubilden, ihn systematisch Arm und die Hand find total unbrauchbar, ba num auch vielfach bei den Brennern Anklang. durch Zeit hindurch zu unterrichten in dem, was er selbst weiß, fo fämtliche Sehnen durchschlagen sind, die Hand ist Ob unter folchen sei der Sohn bei ihm Lehrling. Mit sich selbst kontrahieren könne gräßlich verstümmelt. Umständen der Spiritusring nicht ernstlich in Gefahr kommt, ist noch und brauche der Vater nicht. Es genüge, wenn er die Absicht habe, Die Staatsanwaltschaft schritt nicht gegen den schlagenden nicht abzusehen. den Sohn so auszubilden, und daß der Sohn fich ausbilden ließ. Schußmann, sondern gegen den zum Krüppel gewordenen Rüfer ein. Neuregelung der Handelsbeziehungen zu Spanien  . Der Handels- Der Sohn tönnte ja gegen den Willen des Vaters das Vormund. Das Landgericht lehnte jedoch die Gröffnung des Verfahrens wegen bertragsverein ist jetzt damit beschäftigt, die zahlreichen gegen den schaftsgericht anrufen. Jedenfalls sei zwischen Vater und Sohn sehr Widerstandes gegen die Staatsgewalt ab, weil der Süfer zur Zeit der neuen spanischen   Tarifentwurf einlaufenden Reklamationen zu einer wohl ohne jeden Bertrag ein Lehrverhältnis möglich. Es Tat zweifellos sich in zurechnungsunfähigem Zustande befand. Eingabe zu verarbeiten, damit diese bei den bevorstehenden gäbe ganze Gewerbe, wo der Sohn dasselbe lerne wie der Bater, Nummehr hat der Küfer   Strafantrag gegen den schlagenden Schutz­Vertragsverhandlungen mit Spanien   Berücksichtigung finden können. und von ihm die Anweisungen erhalte. Man denke an die Weber usw. mann gestellt. Das Zuschandenschlagen des Küfers ereignete sich Da das Meistbegünstigungsverhältnis bereits mit dem 1. Juli ab- Es würde nicht im Sinne des Gesetzes liegen, wenn ganze Klassen just um dieselbe Zeit, als der bayerische   Polizeiminister v. Feiligsch Läuft, ist Eile geboten. Der Handelsvertragsverein stellt es den jugendlicher Arbeiter bezw. Lehrlinge den Wohltaten des Fort im bayerischen Landtag der Anficht Ausdruck gab, die ganze Welt Interessenten anheim, ihm weiteres Material mit möglichster Be- bildungsunterrichts entzogen würden. Das Landgericht müsse nun beneide München   um seine Schutzmannschaft. Wir gehören nicht zu schleunigung zu übergeben. näher feststellen, wie sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn diesen Neidern.

vorgetragen.

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