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Ste Produktionstoften des Kleinen Landwirts durch hohe Preise auf eine Klage gegen N. an, in der sie den Erbauseinandersetzungs-| die Differenzen bei der Erörterung der Frage, ob Regierungsrat Düngemittel  . Erinnerlich ist, wie die Konservativen, und vertrag wegen Betruges anfochten. Das Kammergericht ver- Martin wie er behauptet- in den ersten Verhandlungen den boran der Direktor des Bundes der Landwirte, während der Zoll- urteilte Nitschalt zur Anerkennung der Nichtigkeit des beiden Prokuristen der Firma verboten gehabt habe, auf dem fampagne sogar einen Zoll auf fünftlichen Dünger gesetzt wissen Erbauseinandersetzungsvertrages. In der Urteilsbegründung heißt Titelblatt seinem Namen seinen Amtscharakter hinzuzufügen und wollten, um den Preis für künstlichen Dünger zu erhöhen und da es, daß sich Nitschalt einer arglistigen Täuschung später den aus rein geschäftlichen Gründen vom Verlage gestellten durch die Dividenden der Aktiengesellschaften für künstlichen schuldig gemacht, und daß dieser Umstand auf das Verlangen, Titel und Amtscharakter hinzuzufügen, nachgegeben Dung zu steigern. Unumwunden gab seinerzeit der Abgeordnete Vormundschaftsgericht bestimmend zum Abschluß des Aus- habe. In dieser Beziehung standen sich die Behauptungen des Hahn, Direktor des Bundes der Landwirte, zu, daß eine Erhöhung einandersegungsvertrages mitgewirkt habe. Der Beklagte habe Privattlägers und der beiden vernommenen Prokuristen diametral der Dividenden ihren Anschauungen und Interessen entspreche. sich damit eines Betruges schuldig gemacht, daß er es argliftig gegenüber.

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unterlassen hat, den Sachverhalt aufzuklären, und dadurch das Vor- Aus den langatmigen Verhandlungen sind sonst noch folgende Unberechtigte Entziehung des Automobilfahrscheins. mundschaftsgericht vorsätzlich getäuscht hat, und daß amtliche Daten erwähnenswert. Gegen den Privatkläger ist wegen des Buches Die Polizeiverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Personen zum Abschluß des angefochtenen Vertrages bewogen wurden. ein Disziplinarberfahren eingeleitet worden, das mit einem Ver­die unter dem 15. April 1891 für den Landespolizeibezirt von Groß- Die Angelegenheit des falschen Sozius wird in Kürze noch das weife endete. Der als Zeuge vernommene Chefredakteur der Berlin   erlassen worden ist, läßt in ihrem§ 22 als eine Art Be- Reichsgericht beschäftigen, da dieses die Erben aus formellen" Post", Dr, Kronsbein, bekundete, daß ihm die Erklärung" strafung für Uebertretungen der Verordnung die vorübergehende Gründen auf den Weg der Leistungsflage- es war vorher des Hehmannschen Verlages von den Vertretern desselben zu­vertiefen hat. gesandt worden sei. Eine Frage des Vertreters des Klägers an Entziehung des Fahrscheines zu. Auf Grund dieses Paragraphen nur eine Feststellungsklage eingereicht worden hatte die Behörde von Nixdorf dem Kraftwagenführer Hem- Der Prozeß, in dem es sich um eine Viertelmillion handelt, wird den Angeklagten ging dahin: ob auf ihn nicht durch Dritte, ins berger den Fahrschein, ber im§ 21 borgeschrieben voraussichtlich in der nächsten Woche in Leipzig   zur definitiven Ent- besondere aus dem Reichsamt des Innern, Einflüsse im Interesse der Lösung des Verlagsvertrages geltend gemacht worden seien und ist, abnehmen lassen. Auf die Klage Hembergers erklärte der scheidung kommen. ob nicht von seiten des Grafen Posadowsky oder des Unter­Bezirksausschuß die Wegnahme des Fahrscheins für unzulässig, weil Die Privatklage des Regierungsrats Rudolf Martin gegen staatssekretärs Wermuth ihm die Lösung des Vertrages nahe § 22 eine nicht zuläffige Strafbestimmung enthalte und deshalb un- den Leiter des Karl Heymannschen Verlages, Georg Krehen gelegt worden sei, widrigenfalls die amtlichen Verbindungen mit gültig fei.- Weil§. in der Zeit, wo er keinen Fahrschein hatte, berg, beschäftigte gestern das hiesige Schöffengericht in ſehr aus- ihm gelöst würden. Der Angeklagte lehnte zunächst eine Antwort dennoch in Groß- Berlin ein Automobil führte, wurde er angeklagt. gedehnter Sitzung. Es handelt sich um das im Heymannschen Ver- darauf ab, erklärte dann aber auf weiteren Vorhalt, daß vom Reichs­Das Landgericht als Berufungsinstanz erachtete zwar den§ 22 der lage erschienene Buch" Die Bukunft Rußlands   und amte des Innern feinerlei Beeinflussung stattgefunden habe und Verordnung ebenfalls für ungültig, verurteilte aber H. auf Grund des Japans  " von Rudolf Martin, Regierungsrat im Kaiserlich nur der Vorstand des Beamtenvereins ihm die Lösung des Verlags­§ 25, wonach sich strafbar macht, wer ein Automobil fährt, ohne den Statistischen Amt." Das Buch, welches bekanntlich großes Auf- vertrages nahegelegt habe. Des Klägers Vertreter meinte, der Fahrschein bei sich zu haben. Das Kammergericht verwarf am sehen erregte, suchte den Nachweis zu führen, daß das russische Reich Vorsteher des Vereins sei der Unterstaats­19. April die hiergegen eingelegte Revision mit der Begründung: am Vorabende des finanziellen Bankrotts stehe. Das Buch wurde jetretär Wermuth; der Angeklagte verweigerte hierüber die Es könne dahingestellt bleiben, ob der§ 22 ungültig sei und die der Gegenstand öffentlicher Erörterungen. Die Nordd. Allgem. Aussage. Wegnahme des Fahrscheins deshalb unberechtigt gewesen wäre. An- 3tg." erklärte in einer offiziöfen Notiz, daß die Regierung dem geklagter hätte dafür sorgen können, den Fahrschein wieder zu er- Buche gänzlich fernstehe. Auch die Bost" machte das Buch zum Langen. Solange er ihn aber nicht besaß, hätte er nicht fahren Gegenstand abfälliger Besprechungen und veröffentlichte eine Er­dürfen.§ 25 sei mit Recht angewendet worden. klärung des Heymannschen Verlages. Durch diese Erklärung fühlt fich Regierungsrat Martin beleidigt, ebenso durch einen von dem Angeklagten an ihn gerichteten Brief, in welchem der Ange­flagte ihm Verletzung von Treu und Glauben vorwarf und ferner durch einen von dem Angeklagten an das Reichsamt des Innern Der falsche Sozius. Daß es jemand versteht, sich 25 Jahre gerichteten Brief, in welchem er denselben Vorwurf wiederholt Iang als Sozius einer großen Firma fälschlich auszugeben, und und gleichzeitig bedauerte, daß er sich das Mißfallen der Behörde daß dieser Betrug erst nach einem Vierteljahrhundert ans Tageslicht zugezogen habe. Der Angeklagte vertrat den Standpunkt, daß er kommt, dieser gewiß feltene Fall ist jetzt durch ein Kammergerichts- zu der von ihm gewählten Kritik des Verhaltens des Privat­urteil zutage getreten. Die Affäre hat folgende Vorgeschichte. Im flägers berechtigt gewesen sei. Dieser habe bei den Verhand Jahre 1876 war der Kaufmann Rudolf Nitschalt Prokurist der Firma lungen über das Verlagsrecht erklärt, daß der Hehmannsche Ver­Lesser u. Limann; er hatte dem damaligen Inhaber der Firma, lag der erste sei, dem er sein Werk anbiete, während tatsächlich Julius Lesser, ein Darlehn gegeben und war als Sicherheit für das andere Buchhändlerfirmen wie Duncker u. Humblot, Springer u. Darlehn in das Handelsregister als Anteilhaber der Firma ein- Buttkamer und Mühlbrecht den Verlag schon vorher abgelehnt gehabt getragen worden. N. sollte aber nach einem schriftlichen Sonder hätten. Die Vertreter des Verlags hätten ferner Herrn Re- Swinemde. 763' 4 bedeckt abkommen nach wie vor nur Prokurist bleiben. 7 Petersburg 753 Lesser starb gierungsrat Martin die Vorfrage gestellt, ob in dem Büche auch Hamburg   763 W 765 S 7 Scilly 766 furz nach diesem Vorfall und die Frau und die Kinder nichts enthalten sei, was gegen das Staatsinteresse verstoße und Berlin  Frankf.a.M. 768 6 Aberdeen 749 SSW wurden Erben der Firma. Nitschalk gab sich nun als diese Frage sei entschieden verneint worden, wobei der Privat- München 769 NO 6 Baris 768 S Mitinhaber der Firma aus, was auf Grund der handelsgerichtlichen Kläger auf seine Stellung als kaiserlicher Regierungsrat hinge- Bien 769 WNW 2 bedeckt Eintragung zunächst auch nicht angezweifelt wurde. Erst vor einigen wiesen habe. Um diese Vorgänge bei den ersten Verhandlungen Wetter- Prognose für Sonntag, den 22. April 1906. Monaten kam durch Zufall der damals geschlossene Sondervertrag wurde von den Parteien und den Rechtsanwälten stundenlang sehr Etwas wärmer, borwiegend wolkig mit mäßigen westlichen Winden ans Licht und die inzwischen großjährig gewordenen Kinder strengten lebhaft gestritten. Noch schärfer wie über diesen Punkt wurden und etwas Regen. Berliner   Wetterbureau.

Dem Automobilwagenführer steht es frei, auf Grund der un zulässigen, also rechtswidrigen Fortnahme des Fahrscheins auf Schadenersatz gegen die Polizeibehörde zu klagen.

Das Urteil sprach den Angeklagten in einem Falle( Er­klärung in der" Post") frei, in den beiden anderen Fällen aber schuldig und berurteilte ihn auf Grund des§ 186 zu 500 Mart Geldstrafe. Der Schuh des§ 193 wurde dem Angeklagten nicht zugebilligt, wenn auch anerkannt wurde, daß er sich in einer gewissen Zwangslage befunden habe. Die Geldstrafe sei so hoch bemessen worden, weil die Beleidigung in die breiteste Deffent­lichkeit gedrungen sei und zu allerlei Kommentaren Veranlassung gegeben habe.

Witterungsübersicht vom 21. April 1906, morgens 8 1hr.

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