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Die Revolution in Rußland.

fonnte nur

nahme dieser Konkurrenzflausel in der Arbeitsordnung oder etwa in Sterbekasse des Gemeindearbeiterverbandes zahlen. In diesem dem Arbeitsvertrage sei schlechthin unzulässig, weil sonst die Arbeiter Schreiben, sagte nun das Breslauer Landgericht in seiner Urteils­Amnestie? in ihrer Bewegungsfreiheit und in ihrem weiteren Fortkommen begründung, jei den Arbeitern ein Uebel angedroht worden, das Wie der unberechenbare Zar, ein Spielball seiner Hoffnungen allzusehr behindert werden könnten. Es könne fraglich sein, geeignet war, bei beiden Furcht vor Berwicklungen hervorzurufen". und seiner Aengste, von seinen Beratern zwischen Furcht und Hoff- ob nicht jede Konkurrenzklausel einem gewöhnlichen Arbeiter Der Angeklagte habe den bewußten Willen gehabt, die beiden zu nung hin und her gehezt, schwankt und keinen festen Halt zu finden gegenüber, selbst wenn er zu den geschickteren Arbeitern gehört, zwingen, einem dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu­bermag, an den er sich flammern könnte, ſo ſchwanken auch die des Fortlommens eines gewöhnlichen Arbeiters als unjittlich gericht persönlich und legte den ganzen Sachverhalt kurz dar. schlechthin nichtig ist, weil das Gesetz jede Erschwerung zuführen. Genosse Mehrlein vertrat seine Revision vor dem Reichs Nachrichten über das, was in Rußland bevorsteht. Heute heißt es: ansteht! Unter allen Umständen wird man aber ein Konkurrenz Darauf erhob sich dann sofort der Reichsanwalt 3 weigert, um Trepom hält den garen gepackt und flüstert ihm ins Dhr, es würde verbot als nichtig ansehen müssen, welches weder durch das berech den Antrag auf Aufhebung des Urteils au stellen und ihn in das Ende der Dynastie bedeuten, wenn Nikolaus dem Drängen des tigte Interesse des Arbeitgebers erfordert wird, noch mit der un längeren Ausführungen zu begründen. Das Urteil- so führte Bolles nachgeben und die Amnestie gewähren wollte. Morgen hören wir: veräußerlichen persönlichen Freiheit des Arbeitnehmers vereinbar er austönne unmöglich aufrecht erhalten wer Der Bar werde von Angstvorstellungen verfolgt, die ihm die Gefahren ist. Das berechtigte Interesse des Klägers erschöpft sich in der Ge- den. Das Landgericht habe durchaus nicht festgestellt, daß M. ausmalen, denen er entgegengehe, wenn er es wage, fich dem heimhaltung etwaiger Fabrikationsmethoden, die bereits durch eine den Willen des M. und H. beugen wollte. Nicht einmal die Absicht stürmischen Verlangen seines Hundertmillionen- Boltes entgegen fein Fortfommen zu erschweren, indem man ihm verbot, ein nach der einen oder der anderen Richtung zu handeln, zu be Vertragsstrafe fichergestellt war. Darüber hinaus dem Beklagten der Willensbeugung sei aus einer solchen Aufforderung, entweder zustemmen. Aus Odessa tommt eine Nachricht, bie so ausgelegt wird, als ganze Jahr lang fich in dem gleichen Geschäftszweige an weisen. Dieses Schreiben an fich ist vom Vorderrichter nicht g ob nun doch zum 27. Mai, dem Jahrestage der Krönung des Baren, Bestimmung stellen zu lassen, fehlte jedes Interesse des Klägers. Diese nügend gewürdigt worden, denn der Angelagte fordere darin die die Amnestie zu erwarten sei. Jene Nachricht besagt: alle Gouver- als gefchidten Arbeiter möglichst zu erhalten, der bei Gültigkeit den beiden anheim. Objektiv wie subjektiv sei der Begriff von der bezweden, sich den Beklagten Rückgabe der Listen und stelle diese oder die Zahlung einer Buße neure Südrußlands hätten aus Petersburg die Weifung erhalten, dieser Bestimmung ganz von der Willfür der Kläger abhängig ge- Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils, den M. einem dritten habe mit größter Schnelligkeit genaue Listen aller politischen Gefangenen wesen wäre. Dieses Interesse aber könne als schugfähig nicht an verschaffen wollen, nicht festgestellt. Es sei ihm auch ganz uner­einzureichen!- erfannt werden, weil es den Beklagten allzu sehr beeinträchtige. findlich, wie der Vorderrichter den Wert der zerrissenen Listen auf Denn die Freiheit und wirtschaftliche Selbstbetätigung des Beklagten eine Mart habe normieren können, ba bei der Petition doch nicht wurde durch das Verbot, ein Jahr lang in einem Konkurrenzgeschäft nur der Papierwert in Frage fomme, fondern die auf die Aus. Ermäßigung des Werbots, etwa auf ein halbes Jahr, würde die Un hielten die bereits auf den Listen vorhandenen Unterschriften auch zu arbeiten, weit über das zulässige Maß eingeschränkt. Durch eine arbeitung der Petition verwendete Arbeit; außerdem aber ent­billigkeit für den Beklagten nicht befeitigt werden. Da für den Be- einen Wert. In Betracht komme aber der den Arbeitern durch flagten nur eine Stellung in Berlin oder in den Vororten in Be- das Verfahren der beiden entstandene Schaden, den der Vorder­tracht tam, so mußte er sich fagen, daß alle Metallwaren- richter ebenfalls nicht genügend gewürdigt habe. Der Gemeinde­Fabriken in Berlin Konkurrenzunternehmen des Klägers feien, zum arbeiterverband hatte ein berechtigtes Interesse daran, seinen Mit­mindestens alle solchen, in denen Galvaniseure beschäftigt werden. gliedern durch die Petition Vorteile zuzuwenden, und der Ange­Dadurch wurde dem Beklagten die Tätigkeit gerade in dem Berufe flagte habe die Buße von je 15 M. nicht ben einzelnen Laternen­verfchloffen, in welchem er allein Aussicht auf ein gutes, ungehinwärtern als Bersonen, sondern als Mitglieder des Verbandes zu dertes Fortkommen hatte. Es fonnte ihm nicht zugemutet werden, weisen wollen. Die Absicht des Angeklagten, sich oder einem dritten während des Sperrjahres wieder zu seinem früheren Berufe als einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, fei Fleischergeselle zurückzukehren, oder gar eine Stellung als gewöhn nicht festgestellt, und nur das Bewußtsein, einen licher Tagearbeiter zu suchen. Unter diesen Umständen sei die rechtswidrigen Vermögensvorteil sich verschaffen zu wollen, gehöre getroffene Vereinbarung als ungültig anzusehen und die daraus zum Dolus der Erpressung; er beantrage die Aufhebung des Urteils hergeleitete Klage auf die Konventionalstrafe abzuweisen. und die Zurückverweisung an das Landgericht. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht in Breslau zu­rüd. Er bemerkte in seiner Verkündung der Entscheidung, daß er sich dem Reichsanwalt angeschlossen habe.

Die Duma.

Der Minister des Innern Stolypin wird in nächster Zeit der Duma einen Gesetzentwurf zugehen laffen betreffend die Reorgani sation der Lokalverwaltung.

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Der parlamentarische Ausschuß der Kadetten hat am Dienstag endgültig einen der Duma zu unterbreitenden Gesezentwurf be­treffend das allgemeine, unbeschränkte, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht ohne Unterschied des Geschlechts angenommen. Petersburg, 28. Mai. ( Meldung der Petersburger Telegraphen Agentur".) Der Präsident des Ministerrats Goremytin legt heute dem Kaiser das Regierungsprogramm zur Bestätigung vor, welches er in der Reichsduma als Antwort auf die Adresse derfelben ent­wickeln wird. Schließlich verdient noch eine Nachricht hervorgehoben zu werden, an der schon der Umstand bezeichnend und vielsagend ist, daß sie berhaupt verbreitet werden kann; denn wenn den Herren bäuerlich Konservativen Abgeordneten schurkische Gesinnungen der in der De­pesche angedeuteten Art nicht zuzutrauen wären, würde jene Meldung wohl überhaupt nicht in die Welt gesetzt worden sein. Das Tele gramm lautet:

Petersburg , 28. Mai. ( B. H. ) Unter den tonservativen bäuer lichen Abgeordneten wird dafür agitiert, gegen die Dumaadresse zu stimmen, um die Auflösung der Duma herbeizuführen, da die Ab­geordneten glauben, in den Reichsrat berufen zu werden, wo sie anstatt der jetzigen 10 Rubel täglich 25 Rubel bekommen!-

Ein Beitrag zum Elend der Anwaltsgehülfen. Die Potsdamer Tageszeitung" veröffentlicht folgende Annonce: Ein jüngerer Schreiber,

firm in Schreibmaschine und Stenographie, in Kostenwesen und Anfertigung von H. Schriftsägen bew., für ein hiesiges Anwalts­Bureau gegen monatl. Bergütung von 20 M..( bei sehr guten Leistungen bis 30 m. steigend) gesucht. Offerten u.. 57. im Intelligenz- Kontor erbeten.

Ein Arbeitsvertrag mit solchen Bedingungen ist ungültig, weil Agraruuruhen. er als Wuchervertrag den guten Sitten widerspricht. Freilich fann Petersburg, 28. Mai. Wegen der sich ausbreitenden Agrar- es Gerichte geben, bie annehmen: weil solche Ausbeutungsverträge mruhen hat der Minister des Innern mehrere Generalgouverneure gang und gäbe und allgemein üblich, widersprächen sie nicht den telegraphisch zu sich berufen. Sitten. Gegen solche Ausbeutung tann mit Erfolg nur eine von sozialdemokratischem Geiste getragene Drganisation wirken.

Judenrechte.

Petersburg, 28. Mai. Die Petersburger Juden faßten nach einer überaus stürmischen Versammlung einen Beschluß betreffend Gründung einer parlamentarischen Fraktion zum Schutze der Judenrechte.

Die Zivilliste.

Königlich bayerisches Sparrezept.

Eine erlösende Tat ist in der Generaldirektion der Königlich bayerischen Bosten und Telegraphen vollbracht worden. Ein dieser hohen Amtsstelle angehörender Bostrat hat einen Normalausgabe­etat für einen nicht im Familienverbande lebenden Der Bar bezieht ein Jahresgehalt von zirka 13 Millionen Rubel Telegraphenarbeiter( durchschnittliches Jahreseinkommen nicht ganz ( zirka 28 Millionen Mark). Das macht über 3000 m. pro Stunde. 1000 M. aufgestellt. Das interessante Aftenstück, das dem ultra­Die Zivilliste der Kaiserin beläuft sich auf 200 000 Stubel jährlich; montanen Bayer. Kurier" zugeflogen ist, sieht so aus: außerdem wird ihr Hofstaat aus Staatsmitteln bestritten; der Morgenkaffee mit Brot täglich 12 Pf., Frühbrot ohne Thronfolger bezieht 100 000 Rubel und dessen Gemahlin Bier 6 Pf., Mittagessen 40 Pf., Besperbrot mit 50 000 Rubel jährlich; ihr Hofstaat wird auf Staatskosten unters 1 Glas Bier 19 Pf., Abendessen mit 1 Glas Bier halten. Die Kinder des Kaisers beziehen bis zur Volljährigkeit 39 Pf., Summa täglich 1,16 M., jährlich je 38 000 Nubel. Als Heiratsgut erhalten die Töchter und Sonn- und Feiertags je 1 Glas Bier mehr( 65 X 13 Bf.) Enkelinnen des Kaisers eine Million, die Urentelinnen und Urur Wohnung( wöchentlich 2 M.) entelinnen je 100 000 St., und die übrigen Nachkommen je 30 000 9.1 Sonntagsanzug Aus dem Apanagen- Ressort beziehen: die Söhne des Kaisers( außer 2 Werktagsanzüge a 16 M.. dem Thronfolger) 150 000 Rubel bei der Majoritätserklärung, ferner 1 Paar Stiefel.

3 Hemden a 2,50 M.

2 Unterhosen a 2 M.

6 Baar Strümpfe a 50 Bf.

1 Million zur Einrichtung. Beim Eingehen der Ehe 200 000 Rubel. 1 Baar Schuhe Zum Unterhalt des Hofes 35 000 Rubel und für ihre Gemahlinnen Schuh - und Stiefelreparaturen 40 000 Rubel. Die Töchter von der Majoritätserklärung bis zur 1 Hut Berehelichung je 50 000 Rubel. Die Großfürsten erhalten beim Ein­gehen der Ehe 150 000 Rubel als Geschenk für die Braut. Außerdem bezieht die kaiserliche Familie als Nebeneinnahmen zirka 45 Millionen Mart pro Jahr. Das Privatvermögen des Baren ist teils in landwirtschaftlichen, teils in industriellen Unternehmungen im Inland, teils in ausländischen Aftien angelegt. So befigt der Bar z. B. 43 Millionen Desjatinen Land in Sibirien , ferner eigene Borzellanmanufakturen, Goldminen, Diamantenschleifereien usw. im Werte von Hunderten von Millionen.

Meeting der Eisenbahner.

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Milchzentrale.

Auf die Anfechtungsklagen der bäuerlichen Genossenschaften zu Thhrow, Löhme, Klosterfelde und Alt- Landsberg hat gestern die dritte Zivilkammer des Landgerichts I die Generalversammlungs. beschlüsse der Milchzentrale vom 5. Juni 1903 tassiert. Die Entscheidung wurde auf statutenwidrige Bekanntmachung der Generalversammlung gestützt, neben welcher die allerdings durch die Beweisaufnahme bestätigte Tatsache nicht von Bedeutung war, daß einzelne Abgeordnete in der Generalversammlung durch Be drohung mit Tätlichkeiten und Beleidigungen zu einer ihrem Mandat und wirklichem Willen entgegengesetzten Abstimmung ver­anlaßt worden sind. Die Zivilkammer erachtete auch einen Teil der Beschlüsse für nichtig, weil er sich, wie schon das Reichsgericht aus­geführt hat, als Mißbrauch der Genossenschaftsform zu Zweden einer Ringbildung darstelle. Der konservative Abgeordnete Ring und Genossen sind wahre Muster fortgesetzt gesetzwidrig handelnder die aber nicht angeklagt werden. Personen

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Anhalten zum Fortbildungsschulbesuch.

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Der Bäckermeister Berger war in zweiter Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er das Dsnabrüder Drtsstatut über die Fortbildungsschulpflicht dadurch übertreten hätte, daß er seinem Lehrling nicht die freie Zeit zum Besuch der Fortbildungs­schule gewährt habe. Eine Verweigerung der freien Beit" sah das Landgericht in den folgenden Tatsachen. Der Lehrling fragte den Meister eines Lages, ob er aus dem Unterricht der Fortbildungsschule fortbleiben tönne, worauf der Meister antwortete: Meinetwegen, die Strafe trifft ja nicht mich, sondern Dich." Der Junge besuchte den Unterricht nicht. In der fraglichen Zeit machte er sich im Betriebe des Lehr­herrn nützlich. Eine Bestrafung des Meisters deswegen, weil er 2,80 den Jungen nicht zum Besuch bes Unterrichts angehalten" habe, hielt das Gericht mit Rücksicht darauf, daß im Drtsstatut eine ent sprechende Bestimmung fehle, für unmöglich. Das Rammer­gericht hob das Urteil, soweit eine Verurteilung auf Grund des Ortsstatuts erfolgt ist, am Montag auf und verwies die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurück. Begründend wurde ausgeführt: Die Verurteilung auf Grund des Drtsstatuts sei zu Unrecht erfolgt, denn der vom Landgericht festgestellte Tatbestand, wonach der Junge selber gefragt habe, ob er nicht die Schule versäumen dürfe, könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der Meister die für den Fortbildungsunterricht erforderliche freie Zeit dem Jungen verweigert habe. Das Summa 672,83 W. Landgericht aber irre sich auch sonst, indem es mit Rücksicht auf das Für Versicherungsbeiträge, Vereinsbeiträge, Lektüre, Ver- Ortsstatut eine Verurteilung deshalb, weil der Meister den Jungen gnügungen auch nur der befcheidensten Art usw., ist auch nicht ein nicht zum Fortbildungsunterricht anhielt, für unmöglich halte. Aller­Pfennig eingesetzt, ganz abgesehen von den geradezu lächerlichen dings bestimme das Drtsstatut nichts darüber, aber die Gewerbeordnung Ansätzen für Wohnung, Kleidung und namentlich Ernährung. Lebt fage ausdrücklich in ihrem§ 127, daß der Lehrherr verpflichtet der Herr Postrat selbst nach seinem sinnigen Rezept? Derartige sei, den Lehrling zum Besuch der Fortbildungsschule an Rezepte find schon öfter von höheren Beamten empfohlen, die zuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Das Landgericht dann über die beschämend schlechte Bezahlung der höheren Beamten" habe nunmehr einer Anwendung dieser Bestimmungen näher zu treten. Die schlechte Besoldung der unteren Beamten und Staats­arbetter wird dadurch nicht besser, daß höhere Beamte ihnen vor­rechnen, wie herrlich schön sich mit wenigem auskommen lasse. Wohl aber fönnen solche Rechnungen als Verhöhnungen von den durch sie Beglückten empfunden werden.

Für Wäsche und zwar: 52 Hemden a 10 Bf., 52 Kragen a 5 f., 52 Taschentücher a 3 Bf., 52 Unterhosen a 10 f., 52 Baar Strümpfe à 6 Bf., zusammen Nebenausgaben( Krawatten, Handschuhe, Kragen, Taschen­tücher, Seife, Haarschneiden usw.). Steuern und Umlagen Arbeitsgeräte( 2 Schaufeln).

Wie die Now. Wr." mitteilt, hat dieser Tage außerhalb Peters­ourgs ein Meeting der Delegierten der Arbeiter aller Petersburger Eisenbahnen stattgefunden, auf dem die Redner die Versammelten darauf aufmerksam machten, daß bis jetzt nicht eine einzige der ge­stellten Forderungen und ausgesprochenen Bitten erfüllt worden sei. Es wurde beschlossen, bis zur Erfüllung der während des letzten Streits gestellten Forderungen einen Generalstreit zu proflamieren. In Erwartung einer Amnestierung und Befreiung der verhafteten Ge­nossen wurde beschlossen, die Realisierung des Beschlusses bis nach jammern. dem 25. Mai hinauszuschieben.

Nach der Now. Wr." herrscht besonders große Erregung auf der Baltischen Bahn, wo eine Agitation nicht nur unter den Ar­beitern, sondern auch unter den Beamten wahrzunehmen ist.

Soziales.

Ronkurrenzklausel für gewerbliche Arbeiter.

Gerichts- Zeitung.

Dem Reichsgericht

17,68

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Das Kammergericht hat fürzlich in einer Entscheidung aus wird vor der Breslauer Erpressungspragis bange. gefprochen, daß die Konkurrenzklausel für gewerbliche Arbeiter selbst bann nichtig sein kann, wenn sie im Arbeitsvertrage ausdrücklich ver­Eine Korrektur an der berühmten Breslauer Rechtsprechung Der Rechtsfall war folgender: Der Galvaniseur G. St. war in einer ihrer prinzipiellen Bedeutung wegen, geeignet ist, das größte Auf­einbart und eine Strafe für die Zuwiderhandlung festgesetzt war. nahm heute der vierte Straffenat des Reichsgerichts vor, die, Berliner Metallwarenfabrik bei hohem Gehalt angestellt und hatte ſehen zu machen. Das Breslauer Landgericht hatte den dortigen sich im Anstellungsvertrage verpflichtet, während der Dauer eines Arbeiterfekretär Genossen Mehrlein am 15. Oktober vorigen ganzen Jahres in einem Stonkurrenzgeschäft in Berlin oder Umgegend Jahres egen versuchter Erpressung in zwei Fällen zu 14 Tagen feine ähnliche Stellung anzunehmen. Als er sich mit seinem Arbeit Gefängnis verurteilt. Die versuchte Erpressung soll Mehrlein da­geber entzweite und in einer anderen Berliner Metallwarenfabrit durch verübt haben, daß er von zwei dortigen städtischen Laternen Stellung fand, sab sich der frühere Arbeitgeber veranlaßt, gegen den wärtern je 15 M. Buße verlangt hatte, die in die Sterbekasse des Galvaniseur die ausbedungene Sonventionalstrafe beim Land- Gemeindearbeiterverbandes fließen sollte, und zwar aus dem gericht I einzuflagen. Der Prozeß kam dann in zweiter Instanz Grunde verlangt hatte, weil diese zwei Petitionslisten mit 50 bis vor das Kammergericht, welches die getroffene Vereinbarung 60 Unterschriften vernichtet hatten. Mehrlein hatte nämlich im zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeiter für ungültig er- Auftrage des Gemeindearbeiterverbandes im Sommer vorigen klärte und die angestellte Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe Jahres eine Petition um Lohnerhöhung für die Laternenwärter an endgültig abwies. In den Gründen, die hier nur kurz wieder das städtische Kollegium ausgearbeitet, die dann zum Unterschriften­gegeben seien, führt das Kammergericht etwa folgendes aus: Be- sammeln zirkulierte. Da bie Petition eilte, um noch vor den fondere gefeßliche Bestimmungen, wie fte§ 74 des Handelsgesetz- Sommerferien zur Verhandlung zu kommen, drängte M. um Rücks buches für die Handlungsgehülfen und§ 188f der Gewerbeordnung gabe der Listen. Es waren schließlich nur noch die beiden Laternen für die aufsichtsführenden Betriebsbeamten enthält, find für die wärter St. und H. übrig geblieben, die ihre Listen nicht abgeliefert, gewerblichen Arbeiter nicht getroffen. Es fommen hier nur§§ 134, weil fie fie vernichtet hatten. Dadurch wurde aber die Absendung 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht. Daß aber die Gesetz der Petition überhaupt unmöglich. Es mußte eine neue angefertigt gebung den Beschränkungen der der Freiheit wirtschaftlicher werden, die ein Vierteljahr später eingezogen wurde und den Erfolg Selbstbetätigung an sich nicht günstig gegenübersteht, ergibt sich hatte, daß den Laternenwärtern pro Tag und Mann 20 Bf. Lohn daraus, daß man ihre Zulässigkeit bei den oben genannten Personen zugelegt wurde; für die gesamten Laternenwärter machte dies an eine Reihe von Bedingungen geknüpft hat. Aehnliche Beftim- pro Tag 34,50 M. aus, was ihnen in einem Vierteljahr an Ver­mungen für die gewerblichen Arbeiter hat man wohl deshalb für dienst entgangen war und zwar durch das Verhalten der beiden entbehrlich gehalten, weil man nicht daran gedacht hat, daß diesen Kollegen. In dem Schreiben um die schleunige Rückgabe der Listen gewerblichen Arbeitern gegenüber von der Konkurrenzflaufel in hatte Mehrlein gefordert, da diese doch fremdes Eigentum feien, umfangreicher Weise Gebrauch gemacht werden würde. Die Auf- fie sollten, wenn sie sie vernichtet hätten, 15 M. Buße an die

Zur Haftpflicht der Eisenbahn.

Drei Radler aus Dortmund passierten eines Abends im November einen Eisenbahnübergang, als der in einiger Entfernung in seinem Häuschen postierte Wärter die Schranke niederlassen wollte. Der Wärter fah an den Lichtern, daß zwei Stadler noch hinüber­fahren wollten und ließ dann, als diese beiden über die Schienen gelangt waren, die Schranken hinunter. Damit traf er nun aber den dritten Radler, den Maler S., der keine Lampe am Rade hatte und den er deshalb nicht bemerkt hatte, auf den Kopf. Herr S. erlitt eine erhebliche Beschädigung der Gesundheit und machte den Eisenbahnfiskus haftpflichtig. Das Landgericht Essen ( R.) Denn es tomme§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung, vies ihn wegen eigenen Verschuldens ab. Das Dberlandes gericht Hamm erkannte seinen Anspruch zu zwei Dritteln an. der vorschreibt:" Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver schulden des Beklagten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Erfage sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Üm ständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist." Die hiergegen vom Fistus eingelegte Revision wurde am Montag bom sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts als unbegründet zurüd gewiesen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts aus allgemeinen Rechtsgrundsäßen heraus folge, daß auch bei Eisenbahns unfällen§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung gelangt.

Verfammlungen.

Erklärung.

Zu der gestrigen Berichtigung" des Genoffen Cohen zu dem Bericht über die Versammlung der Ausgesperrten der A. E.-G., Brunnenstraße, muß ich notwendigerweise einiges bemerken.

In meinen letzten Ausführungen hatte ich Bezug genommen auf die von Cohen strereotyp wiederholte Behauptung, daß in der Sibung des Zentralborstandes am 4. Mai niemand der Aeußerung Boestes wegen der Listensammlung widersprochen habe und dem­gegenüber ausgeführt, daß dies in der späteren Diskussion schon des­halb nicht geschehen konnte, weil gerade auf Wunsch von Cohen die Erörterung der Unterstützungsfrage nachdem überhaupt unterblieb.