Nr. 121. 23. Jahrgang.
Gerichts- Zeitung.
Der falsche Sozius.
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Sonntag, 27. Mai 1906.
instanz zurüdverwiesen, weil sein persönliches Verschulden er war flettern der Welle anscheinend allein den Unfall verursacht habe, nicht im Betriebe anwesend noch nicht genügend festgestellt sei.
GHDAY
der Angeklagte hierfür aber nicht verantwortlich sei. Das Reichsgericht hielt aber doch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem Tode des Arbeiters für genügend festgestellt und verwarf die Revision.
Das Opfer eines dreisten Ueberfalls auf offener Straße ist der
Unter dieser Stichmarke teilten wir unter dem 22. April mit, daß das Kammergericht angenommen hat, der Kaufmann Rudolf Der Kreistierarzt Jacobi in Pleschen war zum Stadtverordneten Ritschalt, früher Prokurist, später Mitinhaber gewählt worden. Dr. med. Kubacki flagte nach vergeblichem Einder Firma Lesser u. Liman, habe nach einer Urteils- spruch bei der Stadtverordneten- Versammlung gegen diese auf Un- Arbeiter Remann geworden, der gestern als Belastungszeuge gegen begründung des Kammergerichts fich einer arglistigen Täuschung gültigkeit der Wahl, weil Jacobi als Kreistierarzt Polizeiben Arbeiter Johann Weilandt vor der vierten Straffammer schuldig gemacht. Deshalb sei in einem Erbauseinandersetzungs- beamter wäre und darum zum Stadtverordneten nicht wählbar sei. des Landgerichts I auftrat. N. hatte am 11. April d. J. Gelder einprozeß der Vertrag, auf dem die 25jährige Sozienschaft beruhte, als Der Bezirksausschuß zu Bofen wies die Klage mit folgender toffiert und trug in seinem Portemonnaie 55 Mart bei sich. Der nichtig erachtet. Diese uns übermittelten Tatsachen bedürfen Begründung ab: Die Wahl Jacobis sei gültig. Er könne nicht Angeklagte, der zu jenem lichtscheuen Gesindel gehört, welches in der einer Ergänzung und Richtigstellung. Aus den uns zur als Polizeibeamter im Sinne des§ 17b der Städteordnung Nähe des Schönhauser Tors abends sein Untvesen treibt, muß wohl Verfügung gestellten Atten haben wir ersehen, daß uns angesehen werden, wenn auch der Kreistierarzt nach§ 12 und den in einem Schanklokal bemerkt haben, daß R. in dem Besitz größerer lediglich der erste Teil des sonderbaren Prozesses mitgeteilt folgenden Paragraphen des Reichs- Viehseuchengesetzes in gewissen Geldmittel war. Als dieser auf die Straße gegangen war und eine war, der bereits im Jahre 1903 abgeschlossen war. Die späteren eiligen Fällen vorläufig Anordnungen treffen dürfe. Der Gesetzgeber Bedürfnisanstalt aufgesucht hatte, irat ihm plöglich der Angeklagte Prozesse, die im März dieses Jahres vor dem Reichsgericht zu Ende habe nicht die Absicht gehabt, die Kreistierärzte zu Polizeibeamten in der Dunkelheit enigegen, beschuldigte ihn gänzlich zu Unrecht eines geführt sind, ergeben ein wesentlich anderes Bild. Danach hat das zu machen. Es sei auch keine Ausübung der Sanitätspolizei, wenn unfittlichen Attentats und verlangte von ihm kategorisch die HerausKammergericht durch Urteil vom 2. Juni 1905, das am 21. März 1906 der Kreistierarzt Gastställe revidiere. Seine Berichte, die er dem gabe seines Geldes. Als R. sich dessen weigerte, wurde der ihm an vom Reichsgericht bestätigt ist, ausdrücklich ausgesprochen, Bürgermeister darüber erstatte, sollten nur dem Bürgermeister als Kräften weit überlegene Wegelagerer handgreiflich und nahm ihm daß seine frühere Entscheidung eine irrtümliche Polizeiverwalter die nötigen Grundlagen für ein eventuelles polizei- das Portemonnaie aus der Tasche, worauf er zu verschwinden suchte. war und daß es sich davon überzeugt hat, daß liches Eingreifen bieten. Das Ober Verwaltungs- Der Ueberfallene verfolgte ihn aber und ließ ihn durch den SchutzHerrn Nitschalt teinerlei betrügerische Handlung gericht, bei dem Dr. Kubacki noch Berufung einlegte, erklärte am mann Weiß festnehmen. Bei der Festnahme widersetzte sich Weilandt zur Last fällt, daß vielmehr die dahin gehende Behauptung 25. Mai gleichfalls die Wahl des Kreistierarztes für gültig. Er habe so, daß er gefnebelt werden mußte. Der Schußmann nahm ihm das der Kläger in wesentlichen Punkten widerlegt ist. Der Bericht das Recht, gewählt zu werden, da er weder zur Polizei noch zu den Portemonnaie wieder ab es stellte sich aber heraus, daß W. auch erstatter, der uns den Bericht vom 22. April übermittelte, ist dem- Kommunalbehörden gehöre. nach in erheblicher Weise getäuscht, indem ihm verschwiegen ist, daß Das Urteil, über das er berichtete, bereits im Jahre 1903 gefällt und in dem die Deffentlichkeit allein interessierenden Punkte durch die legt ist.
späteren Urteile des Kammergerichts und Reichsgerichts wider
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Fahrlässige Tötungen.
Am Mittwoch hatte sich das Reichsgericht mit zwei fahrlässigen, durch Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften herbeigeführten Tötungen zu beschäftigen.
einige Goldstücke in seiner Mundhöhle verbarg. Staatsanwalt Mi usiol beantragte, die Sache an das Schwurgericht abzugeben, da nach seiner Meinung Straßenraub vorliege, event. aber beantragté er 3 Jahre Zuchthaus. Der Gerichtshof hielt sich nach der
ganzen Sachlage nicht für zuständig und verwies den Straffall an
das Schwurgericht.
Im ersten Fall war am 21. Juni v. J. vom Landgericht Zur Beschäftigung der Arbeiterinnen in Fabriken. Saarbrücken der Fabrikarbeiter Peter Arweiler zu drei hiesigen Straffammer 3 erhalten. Vor dieser werden sich in der Der Mordprozeß Hennig wird demnächst ein Nachspiel vor der Die Herren Joka u. Wachtel , die in Berlin eine Belzwarenfabrik, Wochen Gefängnis verurteilt worden. In einer Fabrik war von nächsten Woche die beiden Schutzmänner wegen fahrlässigen Entverbunden mit Handelsbetrieb, unterhalten, waren auf Grund der einer nach der Kreissäge führenden Welle der Treibriemen herab- weichenlassens eines Gefangenen zu verantworten haben, die am §§ 137 und 146 der Gewerbeordnung in zweiter Instanz zu Geld- gefallen. Ein junger Arbeiter G. sollte den Riemen wieder auf- 8. Februar den Hennig nach der Polizeiwache in der Wörtherstraße strafen verurteilt worden, weil sie eine Arbeiterin, entgegen dem legen und stieg dabei auf eine Leiter, was nicht erlaubt war. Er zu sistieren hatten und denen er alsdann in so waghalsiger Weise § 137, in einer Fabrit des Sonnabends noch nach 5 Uhr be- wurde von der Welle, die durch den Angeklagten nicht entwischt ist. Die Anklage macht den beiden Schuhleuten zum Vorschäftigt hätten. Die Arbeiterin N. hatte eine Woche lang eine außer Betrieb gefekt war, erfaßt und tödlich verletzt. wurf, daß Hennig ungefesselt transportiert worden ist, während Lagerisiin vertreten und war am legten Tage dieser Woche nach- Die Revision des Angeklagten wurde vom Reichsgericht ver- die Beamten, wenn es sich auch ursprünglich nur um eine Melde5 Uhr dabei betroffen worden, wie sie an einem soeben worfen. Der Einwand, daß entgegen den Unfallverhütungs- fontravention handelte, aus den Mitteilungen der Frau, bei welcher verkauften Pelzkragen ein losgegangenes Schwänzchen annähte. vorschriften häufig die Welle bei ähnlichen Anlässen nicht außer Hennig zugezogen war, hätten annehmen müssen, daß es sich um den Betrieb gefeht sei, wurde für unerheblich erachtet. longe gesuchten Verbrecher handelte. Von der Verteidigung war der Der zweite Fall betraf die Verlegung landwirtschaftlicher Antrag gestellt, außer anderen Personen auch Hennig als Zeugen Unfallverhütungsvorschriften. zu laden, um eine genaue Darstellung von ihm zu erhalten, in welcher Weise er den Beamten entwichen ist und inwieweit den letzteren eine Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Der Gerichtshof hat diesem Antrage stattgegeben und Hennig wird daher im Hauptberhandlungstermin als Zeuge vorgeführt werden.
Den Einwand der Angeklagten, daß diese Tätigkeit eine solche im taufmännischen Teil des Betriebes gewesen sei, beziehungsweise diesem zugerechnet werden müßte wegen der damals faufmännischen Tätigkeit des Mädchens als stellvertretender Lageristin ließ das Landgericht nicht gelten. Es meinte, sie habe nicht aufgehört, gewerbliche Arbeiterin zu sein, wenn sie mur vorübergehend als Lageristin arbeitete, während sie vorher und nachher Näherin in dem Fabritbetriebe der Angeklagten war. Im übrigen sei die Tätigkeit als Lageristin auch eine gewerbliche gewesen, da es sich darum handelte, die Ware auf ihren fertigen Zustand nachzusehen, zu verpacken bei der Lieferung und sie mit Betteln zu versehen usw.
Wegen fahrlässiger Tötung ist am 12. Februar bom Landgericht Aachen der Landwirt Karl Hubert Helpenst ein zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden. Die Verdeckung der Welle der Dreschmaschine war schadhaft und in Reparatur gegeben worden. Als eines Tages gedroschen werden sollte, wurde eine alte Holztür senkrecht vor die Welle gestellt und mit Drähten befestigt. Gin 15jähriger Tagelöhner hatte einen Auftrag auszuführen und mußte an der Welle vorbeigehen. Entgegen der erhaltenen Weisung ging Das Kammergericht verwarf dieser Tage die Revision des er auf der anderen Seite vorbei und kletterte über die Welle weg. Angeklagen Jota. Es führte aus, daß ohne Rechtsirrtum festgestellt Er wurde dabei von der Welle erfaßt und getötet. Die Re sei, daß die Arbeiterin eine gewerbliche Tätigkeit im Fabritbetriebe vision des Angeklagten wurde vom Reichsanwalt für beausführte. Sie hätte deshalb an dem Sonnabend um 5% Uhr entgründet erklärt, da man annehmen müsse, daß der fragliche ArLassen werden müssen. Bezüglich des Angeklagten Wachtel wurde beiter auch verunglückt wäre, wenn der Angeklagte für eine das Urteil jedoch aufgehoben und insoweit die Sache an die Vor- ordnungsmäßige Verdeckung der Welle gesorgt hätte, da das Ueber
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