Donnerstag, Angust
Zum Austritt aus der Landeskirche. Sandere Bersonen den Austritt erklären fönnen; es hatte das seinen verhältnismäßig fleine Raum ist jedoch häufig von der Adresse oder
1. Wiederholte zuſchriften an uns betonen, daß auf den Berichten oft Zeitversäumnis durch irrige Auffassungen einiger Amtsrichter oder durch unrichtige Angaben in Urkunden entstehen. Es ist deshalb zu raten, mit der persönlichen Austrittserklärung, die bom 29. Tage ab bis am 42. Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung in Person auf dem Gericht abzugeben ist, nicht bis zum letzten Tage zu warten, sondern die Erklärung bereits am 29. oder 30, Tage abzugeben. 2. Ueber die Frage des Austrittes der Kinder herrschen noch immer Unklarheiten. Diese beruhen auf dem von uns schon wieder holt betonten Wechsel in der Anschauung der Gerichte. Früher nahm bas Rammergericht an, der Unmündige müsse in Person den Aus britt erklären. In der durch das Kieler Arbeitersekretariat herbeigeführten Entscheidung vom 14. Dezember 1905 aber, über die wir im April berichteten, gelangte das Kammergericht zu der Ansicht, der gesetzliche Vertreter kann für seine Kinder die Erklärung abgeben. Wir schildern nachstehend diesen Fall ausführlicher an der Hand des 5. Jahresberichtes des Kieler Arbeitersekretariats und bitten die Genossen, nach diesem Fall ihre Maßnahmen einrichten zu wollen.
Person des gesetzlichen Vertreters entgegentreten, sondern ver- möglichst auf die rechtsbefindliche Hälfte der Vorderseite der Karten Hindern, daß Personen auf Grund schriftlicher Vollmachten für anzubringen, die für die Adresse und die Marke bestimmt ist. Der guten Grund, weil sonst das Gesetz leicht durch außergerichtliche von den Briefmarken sowie dem Abgangsstempel fast völlig ausSammlung von Unterschriften unter formularmäßigen Erklärungen gefüllt, so daß kein Plaz mehr für den Ankunftsstempel vorhanden zu einer unzulässigen Herbeiführung von unüberlegten Massen ist. Der stempelnde Beamte muß wohl oder übel den Ankunftsaustritten aus der Kirche hätte mißbraucht werden können. An die stempel auf die linke Hälfte mit den Mitteilungen setzen. Auch mag Festhaltung der Religionsunmündigen bei der Kirche trok des Aus- die Hast, mit der bei der Post in der Regel gearbeitet werden muß, tritts der Eltern hat man sicherlich nicht gedacht. Wenn das Land- es oft unmöglich machen, bei aller lebung im Stempeln den Platz für gericht Kiel angenommen habe, daß das Gesetz durch die Bestimmung den einzelnen Stempel genau abzuzirkeln. Der Stempel foll deshalb in Person" den Austritt des Kindes hindern wolle, um ihm bei jezt ganz unterbleiben. Der Aufdruck des Ankunftsstempels unternicht religiöser Erziehung oder Erziehung in einer anderen Kon- bleibt aber nur bei Ansichtskarten mit schriftlichen Mitteilungen auf feffion die Rückkehr in seine frühere Religion zu erleichtern, so hat der Vorderseite. Bei gewöhnlichen Postkarten ohne Mitteilungen auf diese Absicht dem Gefeße fern gelegen, wie auch aus den Motiven der Vorderseite wird der Ankunftsstempel nach wie vor aufgedruckt. hervorgehe, da es sich nur auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts bewegt. Es wäre noch zu erwägen, ob der Vater nach holsteinischem führt vom 1. August an die Bezeichnung Lichtenberg bei Berlin 1. Neue Vorortpostämter. Das Postamt Friedrichsberg bei Berlin Recht für das religionsunmündige Kind über dessen Religion zu führt vom 1. August an die Bezeichnung Lichtenberg bei Berlin 1. bestimmen hat. Aber auch darüber ist nach dem geltenden Recht Das jezige felbständige Poſtamt Lichtenberg bei Berlin ist aufkein Zweifel. Demnach hat der Beschwerdeführer auch das Recht, gehoben und als Zweigstelle mit Briefbeſtelldienst des Postamis für sein acht Jahre altes Kind, welches nach holsteinischem Recht Lichtenberg bei Berlin 1 unter der Bezeichnung Lichtenberg bei noch nicht das Unterscheidungsalter erreicht hat, den Austritt aus Berlin 2 eingerichtet worden. Bei der Zweigpostanstalt können Boſtder Kirche mit bürgerlicher Wirkung zu erklären. Soweit die Ent- sendungen jeder Art und Telegramme eingeliefert sowie gewöhnliche scheidung. und eingeschriebene Briefsendungen, Zeitungen und Telegramme abgeholt werden. Für den Verkehr mit dem Publikum ist das Zweigpostamt geöffnet an Wochentagen von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und von 3 bis 8 Uhr nachmittags, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr vormittags und von 12 bis 1 Uhr nachmittags. Jm Winter wird das Postamt um 8 Uhr morgens geöffnet.
Beim Armenvorsteher. Allemal am Ersten des Monats wird den Armen, die die Stadt Berlin unterstützt, durch die Armenkommissionen ihr Almosen ausgezahlt. Mancher der biederen Bürger, die dieses Amt übernommen haben, sieht dem Tag der Almosenauszahlung mit Seufzen entgegen. Man bedenke: Da müssen ihm ja die Armen einer nach dem anderen in die eigene Wohnung kommen! Schließlich bringen sie ihm, so sagt er sich, noch allerlei mit hinein: Staub von der Straße, vielleicht auch Schmutz aus dem dürftigen Heim- und wer weiß was noch!
Durch Rattengift versuchte sich der Handlungsgehülfe Fleischer aus der Reinickendorferstr. 96 zu töten.. war in letzter Zeit von schweren Schicksalsschlägen heimgesucht worden und verfiel darüber schließlich in Schwermut. Er beschloß dann, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Dienstag nachmittag kaufte er sich Rattengift ( Strychnin) und nahm es zu sich. Der von der Unfallstation II hinzugerufene Arzt ließ den Lebensmüden, dessen Zustand hoffnungslos ist, nach dem Krankenhause überführen.
Ein Kieler Einwohner, der samt seiner Ehefrau aus der Landeskirche ausgeschieden war, hatte auch den Austritt seiner cchtjährigen Tochter schriftlich erklärt und diese Erklärung mündlich vor dem Amtsgericht wiederholt. Das Amtsgericht erkannte ohne weiteres die Rechtmäßigkeit des Austrittes an und erteilte die erforderliche Bescheinigung. Auf eine feitens des Kirchenvorstandes an das Amtsgericht gerichtete Beschwerde ver harrte dieses auf seinem Standpunkt. Der Kirchenvorstand erhob barauf Beschwerde beim Landgericht mit der Begründung, daß der Vater zwar nach dem Gesetz über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen habe, daraus folge aber nicht sein Recht, auch über deffen Konfession zu bestimmen, was sich schon deshalb verbiete, weil die Zugehörigkeit zu einer Konfession von religiösen Handlungen, z. B. der Taufe, abhängig sei. Auf jeden Fall aber fordere das Gesetz vom 14. Mai 1873 eine persönliche AustrittsOpfer der Hitze. Auf dem Gesundbrunnen wurde die Ehefrau erlärung, welche von einem religionsunmündigen Kinde rechtsAnna Handtke aus der Pantstr. 22 vom Hitzschlag getroffen. Frau wirksam nicht abgegeben werden könne. Die Auffassung des AmtsVorsichtige Armenpfleger sind daher manchmal schon auf S. befand sich auf dem Heimwege und brach furz vor dem Wohns gerichts, daß das sind bei Nichtzulassung des Austritts event. zwei die Idee gekommen, für ihre Armen einen besonderen Warte- hause bewußtlos zusammen. Nachbarsleute trugen fie nach ihrer Seligionsverbänden beitragspflichtig sei, sei unzutreffend, weil die falon einzurichten, damit die ungern gesehenen Gäste wenig- Wohnung hinauf und da leider zu spät für ärztliche Hülfe gesorgt Verbindlichkeit gegenüber der neuen firchlichen Gesellschaft erst ent- stens nicht länger als nötig in dem Auszahlungsraum zu ver- wurde, trat eine Gehirnblutung ein. Frau H. dürfte schwerlich dem tehen könne, nachdem der Austritt bei der bisherigen rechtsgültig weilen brauchten. Der Salon war der Flur, und seine Aus- Leben erhalten bleiben. In der Invalidenstraße am Stettiner bollzogen sei. Das Landgericht Kiel gab der Beschwerde des Kirchen- gelegenheit boten für solche Arme, die etwa müde waren. in das strankenhaus gebracht werden. stattung bestand in den Treppenstufen, die reichlich Sitz- Bahnbofe brach heute morgen ein unbekannter Reisender vom Hitzschlage getroffen zusammen. In besinnungslosem Zustande mußte er terstandes statt, erklärte die erteilte Bescheinigung für nichtig und Auch das Verfahren, die Armen womöglich überhaupt nicht crdnete ihre Zurückziehung unter folgender Begründung an: Zwar labe der Bater über die religiose Erziehung der Kinder zu be- in die Wohnung des Pflegers hineinzulassen, ist früher biel- wirtschafterin Martha Hegner, die bei dem Gastwirt Franke in der Hitschlage getroffen wurde gestern nachmittag die 46jährige timmen, doch werde hierdurch das Gesetz über den Austritt aus der fach geübt worden. Brauch war das besonders bei Gastwirten, Wirtschafterin Martha Hegner, die bei dem Gastwirt Franke in der airche nicht berührt, weil dieses sich nur auf die bürgerliche Wirkung die in Armenkommissionen saßen und Gelder auszuzahlen und auf dem Heimwege brach sie plötzlich besinnungslos zusammen. Neuen Grünstraße beschäftigt war. Frau H. hatte Einkäufe besorgt des Austritts beziehe. Um den Austritt zu bewirten, müßte den hatten. Ihr Lokal, das ohnedies von jedermann betreten Ein hinzugezogener Arzt stellte Hitzschlag fest und ließ die SchwerFormvorschriften dieses Gesetzes genügt werden, und da sei die werden durfte, bot sich ihnen wie von selber als Auszahlungs- trante in das Urban- Krankenhaus bringen. Borschrift, daß die Erklärung des Austritts in Person" zu erfolgen raum. Möglichst nahe der Tür wurde ein Tisch aufgestellt, habe, buch it a blich zu nehmen. Da nun ein achtjähriges Kind und an diesem nahm der Herr Armenpfleger die Auszahlungen hierzu unfähig fei, so könne es überhaupt nicht mit bürgerlicher Wirkung aus der Landestirche austreten, sondern müsse bis zum Straße herein und nahmen ihr Geld in Empfang. Für den Einer nach dem anderen kamen die Armen von der Unterscheidungsalter( 14. Lebensjahr) in der Landeskirche berfast so praktisch, wie bleiben, ganz gleich, ob es religiös erzogen werde oder nicht. Da- Armenpfleger war das sehr praktisch nach sei auch der vom Vater des Kindes erklärte Austritt als nicht wenn er seinen Tisch auf die Straße hinausgestellt und die erfolgt anzusehen. Armen gleich draußen abgefertigt hätte.
Das Kammergericht hat die Beschwerde in seiner Sigung am
bor.
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Schleuse der 17jährige Schreiber Segiet aus der Lüneburgerstraße 23 Auf der Strandpromenade erschossen hat sich in Woltersdorfer schulpflichtigen Geschwistern in dem genannten Hause wohnte, hatte in Berlin . Der junge Mann, der mit seinem Vater und vier noch sich aus unbekannten Gründen vor etwa acht Tagen heimlich entfernt, ohne daß man über seinen Verbleib etwas zu ermitteln vermochte. Anscheinend hat sich der junge S. in den östlichen Berliner Vororten aufgehalten und in her vorgestrigen Nacht in einem Anfalle von Schwermut Selbstmord berübt. Seine Leiche wurde morgens von Kurgästen aus Woltersdorfer Schleuse aufgefunden.
Ein folgenschwerer Zusammenstoß eines Arbeitswagens mit einem Straßenbahnzuge fand Dienstag nachmittag in der Dranienstraße statt. Vor dem Hause Nr. 55 der genannten Straße, dicht am Morizplaz hielt auf der linken Seite des Fahrdamms ein Postwagen. Um diesem auszuweichen, fuhr ein mit Steinen beladener Arbeitswagen der Firma August Michut, Rummelsburgerstr. 43, nach dem Straßenbahngleis hinüber, ohne zu bemerken, daß auf demselben der Motorwagen Nr. 1240 der Straßenbahnlinie 12 entgegenkam. Der Führer des letzteren gab sofort Gefahrbremse und es gelang ihm auch den Waggon zum Stehen zu bringen, während das schwere Lastfuhrwerk weiterrollend direkt in den Straßenbahnwagen hineinfuhr. Die Deichselstange durchbohrte die Wand der Vorderplattform sowie die Tür des Kraftwagens und drang in das Innere desselben hinein. Die dicht an der Tür des Straßenbahnwagens sigende Frau Witten berg , Wienerstraße 40, wurde von der Deichselstange erfaßt und erlitt eine schwere Quetschung des linten Unterschenkels. Sie wurde nach der Unfallstation in der Alexandrinenstraße und, nachdem sie dort einen Notverband erhalten, nach ihrer Wohnung übergeführt.
Eine Protestversammlung gegen die Luftbarkeitsstener ist zu Freitagabend von den Tanzmeistern Berlins und Umgegend in dem Lokale des Herrn Boeker, Weberstr. 17, anberaumt. Das Referat hierzu hat der Stadtverordnete Emil Voigt übernommen.
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts legte der Vater des Doch unter den Armen waren manchmal Leute, denen Rindes weitere Beschwerde beim Kammergericht ein. das nicht paßte. Es genierte sie, daß sie sich ihr Almosen in Begründet wurde diese Beschwerde damit, daß es nicht Absicht einem offenen ofal auszahlen lassen sollten, des Gesetzgebers gewesen fein fönne, durch die Bestimmung, daß der wo sie von jedermann gesehen werden konnten. Man sagt Austritt in Person" erklärt werden müsse, ein bestimmtes Alter für die Möglichkeit dieses Austritts festzusehen. Wenn das Gesetz zwar, daß Armut nicht schände, aber man sagt eben nur so. pom 14. Mai 1873 die Möglichkeit, sich den bürgerlichen Pflichten Die Geldbeutelmoral der besitzenden Klasse steht selbst bei den gegenüber einer Kirchengesellschaft zu entziehen, gewähren wolle, Armen noch in so hohem Ansehen, daß mancher von ihnen im so liege tein Grund vor, dieje den religionsunmündigen Kindern stillen sich selber für einen rechten Lump hält, weil er es zu zu entziehen. So gut wie der Vater das Kind bei anderen bürger- nichts gebracht" hat, während er zu dem Reichen, der vielleicht lichen Rechtshandlungen vertreten könne, müsse das auch bei der nur ein großer Spizbube ist, mit Hochachtung emporblickt. Erklärung des Austritte aus der Kirche geschehen fönnen, insofern Die Klagen, die aus den Reihen der Armen darüber laut ja damit eine bürgerliche Rechtswirkung verbunden sei. wurden, daß in manchen Kommissionsbezirken die Armen14. Dezember 1905 als begründet erachtet und den Beschluß des gelder in solchen Lokalen ausgezahlt würden, führten dazu, Kieler Landgerichts aufgehoben. Aus der Begründung des Be- daß die Armendirektion auf Beseitigung dieses Brauches schlusses heben wir hervor: Aus dem§ 1 des Gesetzes vom 14. Mai drang. Von Zeit zu Zeit finden sich aber immer noch wieder 1873 gehe hervor, daß der Austritt aus der Landeskirche durch dieses Armenpfleger, die den Teufel was nach den Bitten und Gesetz nicht in umfassender Weise, sondern nur in bestimmten Be- Mahnungen der Armendirektion fragen und nach wie vor die ziehungen geordnet worden ist, indem dort der Austritt aus einer Almosen im öffentlichen Lokal auszahlen. So find wir jetzt Kirche lediglich in bezug auf seine bürgerlichen Wirkungen geregelt darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Rest a ura wird. Das Gesetz sei mit Rücksicht auf die Personenstandsverhält- teur Tamms( 91. Armenkommission) noch an diesem nisse und für die Verpflichtung zu kirchlichen Beiträgen geschaffen. Mißbrauch festhält und im Hause Palisadenstraße 26 Erstere Rücksicht sei durch die Personenstandsgefeße fortgefallen, bleibe nur die Verpflichtung zu firchlichen Beiträgen, also einer in seinem Bierlokal Almosen öffentlich auszahlt. Er hat das bürgerlichen Wirkung. Dann regele das Gesetz nur noch die Form auch am 1. August wieder getan. Die Beschwerdeführerin, des Austritts. Den Uebertritt von einer Kirche in die andere usw., die sich hierüber bei uns beklagt, versichert ausdrücklich, daß rein kirchliche Wirkungen, regele das Gesetz nicht, sondern es bleibe sie sich durch öffentliche Auszahlung geniert fühle. hier bei den sonstigen Vorschriften. Für die Erzielung der bürger- Wir wissen nicht, ob Herr Tamms in der Lage wäre, für lichen Wirkungen( Steuerpflicht) ist aber auch nach der kirchlichen die Auszahlung der Armengelder einen anderen Raum her- Erschwerung des Schiffahrtsverkehrs auf der Oberspree geführt. Der rapide Sturz des Wasserstandes der Spree hat bereits zur lebertrittserklärung noch der gerichtliche Austritt als erforderlich zugeben. Ist ihm das möglich, so sollte die Armendirektion Gestern geriet eine Steingille von 450 Tonnen Gehalt bei Hangelsvorgeschrieben, gewissermaßen als dessen Konsequenz; der kirchlich lebertretende"( Austretende) müßte einen Weg haben, um sich den Mann nachdrücklichst darauf hinweisen, daß er künftig berg auf Grund und legte sich derartig fest, daß sie auch mit Hülfe auch bürgerlich und wirtschaftlich von seiner früheren Kirche trennen den Armen ihre paar Groschen nicht wieder in seinem Bier mehrerer Schleppdampfer nicht zu befreien war und den gesamten zu können. Die Vorschrift wegen des firchlichen Uebertritts(§ 1 lofal auszuzahlen hat. Ist es ihm aber nicht möglich, so sollte Stromverkehr sperrte. Es blieb nichts weiter übrig, als das Fahrs Abs. 2 des Gefeßes) ist aber nicht allein auf seine Form, sondern dafür gesorgt werden, daß dieses Amt an eine andere Persön- zeug mit Hülfe von Winden an das Ufer zu ziehen, woselbst die auch auf seine materiellen Voraussetzungen und auf seine rechtlichen lichkeit übergeht. Ladung gelöscht werden muß. Wirkungen( ausgenommen Abgabepflicht) zu beziehen. In der gestrigen Sitzung der städtischen Hochbaudeputation unter Einen qualvollen Tod hat gestern die 47 jährige Ehefrau des Ferner enthält jenes Gesetz für den bürgerlichen Austritt aus dem Vorsitz des Stadtrats Namslau wurde u. a. das Projekt Fuhrherrn Bartczat aus der Biesenthalerstr. 7 gefunden. Frau B. der Kirche wohl eine Regelung der Form und der rechtlichen Wir für den Erweiterungsbau der Desinfektionsanstalt I in der Grünauer- hatte auf einen Spirituskocher Spiritus gegossen und während des fungen, nicht aber ihrer materiellen Voraussetzungen, insbesondere Die Stichflammen trafen ist nichts über die Befugnis zur Abgabe der Austrittserklärung Straße beraten und angenommen. Die Kosten dieses Baues sind mit Güllens kam der Behälter zur Explosion. bestimmt. Es ist also bei den alten Bestimmungen geblieben und 57 000 9. veranschlagt. Ferner wurde dem Entwurf und Kosten- die Kleidung der B. und im nächsten Augenblick brannte die. Auf ihre Schmerzensschreie eilten die aus diesen auch das Recht des Vaters zur Abgabe dieser Erklärung anschlage für die Anlage einer zweiten Durchfahrt nach der Pump- Bedauernswerte lichterloh. herzuleiten; da dort die Frage der Steuerpflicht eines Kindes der station 4 burch das Schulgrundstück Scharnhorststr. 9/10 zugestimmt. Angehörigen hinzu und erstickten die Flammen. Frau Bartczat hatte Kirche gegenüber zweifellos ganz nebensächlich sei und daher die Die Kosten dieser Anlage sind ebenfalls mit 57 000 m. veran- jedoch bereits so schwere Brandwunden erlitten, daß sie nach kurzem qualvollen Krantenlager starb. religiös erziehlichen Befugnisse des Vaters ausschlaggebend feien, fchlagt. umfaßt die Befugnis des Vaters, für sein religionsunmündiges Kind den kirchlichen Austritt zu erklären, auch diejenige des bürgerlichen Austritts nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1873. Seit vierzehn Tagen ist der vierzehnjährige Sohn Erich Im übrigen behandle dieses Gesez den bürgerlichen Austritt aus der des Tapezierers Rau hut aus der Neuterstraße 11 verschwunden. Kirche als Konsequenz des kirchlichen; daraus habe das Kammer: Der Knabe war von dem Vater nach dem Alexanderplatz geschickt gricht den Schluß gezogen, daß der religionsmündige Minderjährige worden, um dort eine Bestellung zu machen. Er ist jedoch bis zum nit der Befähigung zum kirchlichen Uebertritt auch die Befugnis zim bürgerlichen Austritt aus der Kirche erlangt hat. Danach sei heutigen Tage noch nicht wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Was & auch folgerichtig, wenn man annimmt, daß bei dem noch religions- aus dem Vermißten geworden ist, konnte noch nicht festgestellt Von seinen Gästen überfallen und schwer verletzt wurde gestern mündigen Kinde ber Bater, weil er in firchlicher und erziehlicher werden. Vielleicht ist ihm ein schweres Unglück zugestoßen. R. iſt der Restaurateur Paul Siefert aus der Böttcherstr. 6. Drei junge Seziehung zu bestimmen habe, auch das Recht zur Erklärung des von schwächlicher Gestalt, hat blondes Haar, blaue Augen, braunes Leute, die Arbeitsburschen Hermann Bursch, Paul Zoch und Mar erichtlichen Austritts hat. Das frühere Appellationsgericht zu Geficht und an der rechten Hand einen schlimmen Finger. Bekleidet Adler aus der Swinemünderstr. 80 und 16 waren in das Siefertsche tiel, ja, auch der Straffenat des Kammergerichts, stellten sich auf war er mit grauer Kniehose, grauer Weste und Bluse, schwarzen Lokal eingekehrt und hatten dort eine erhebliche Beche gemacht. Als den Standpunkt, daß die Bestimmung in Person" buchstäblich zu Strümpfen und Schnürstiefeln. nhmen sei; demgemäß hätten auch bisher eine Anzahl Landgerichte ertschieden. Ja, der Strafsenat des Kammergerichts habe sogar ertannt, daß weder der gefeßliche Vertreter eines Minderjährigen mch dieser sellbst den Austritt aus der Kirche herbeiführen fann, smdern der Uebertritt oder Austritt erst mit erfolgter Großjährigteit( 21 Jahre) rechtswirksam möglich sei.
Im Großstadtgewühle!
Zum Fenster hinausgestürzt ist gestern das sechsjährige Töchterchen des Arbeiters Linke aus der Rosenthalerstr. 22. Das Kind kletterte während der Abwesenheit der Mutter auf das Fensterbrett, trat auf das nach dem Hofe zu angebrachte Blumenbrett, verlor plöglich das Gleichgewicht und stürzte aus der Höhe der dritten Etage topfüber wurde die Kleine in das städtische Krankenhaus gebracht, wo sie in in den Hof hinab. Mit schweren inneren und äußeren Verlegungen sehr bedenklichem Zustande daniederliegt.
sie zahlen sollten, behaupteten sie, der Wirt habe zu viel verlangt, und fingen an zu lärmen. S. wies ihnen schließlich die Tür, worauf die Burschen über ihn herfielen und mit Messern auf ihn einstachen. Der Gastwirt wurde schwer verlegt und mußte fich in ärztliche Be handlung begeben. Die Täter wurden festgenommen.
Arbeiter- Samariter- Kolonne. Heute abend 9 Uhr: Uebungsstunde der III. Abteilung in Schöneberg bei Obst, Meiningerstr. 8.
Kein Stempel mehr auf dem Text der Ansichtskarten. Ansichtspoftfarten mit schriftlichen Mitteilungen auf der Vorderseite erhalten feinen Ankunftsstempel mehr. So lautet eine Anordnung des ReichsBostamtes, die an sämtliche Bostanstalten des Reichs- Postgebiets erAbgesehen davon, daß dieser Standpunkt ein praktisch durchaus ergeht. Seitdem schriftliche Mitteilungen auf der Vorderseite von unerwünschtes Ergebnis zeitigen dürfte, habe man der Abgabe der Ansichtskarten zugelassen sind, wollten die Klagen nicht verstummen, Vortrag über: Ertrinken, Ersticken, verschiedene Formen der Bewußta Austrittserklärung in Person" eine viel zu weit gehende Be- daß die Mitteilungen durch den Ankunftsstempel unlejerlich gemacht losigkeit. Daran anschließend praktische llebungen. Neue Mitglieder deutung beigelegt. Das Gesetz will nicht der Erklärung durch die würden. Die Postämter waren bisher sichtlich bemüht, den Stempel tönnen jederzeit eintreten. Gäste haben einmaligen freien Zutritt.