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Br. 207. 28. Jahrgang 2. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Jonerstag, 6. September 1906.

Deutscher  

Die gesamten Debatten durchzog der Grundton: die Regierung Unfall- und Invaliditätssachen. Widerspricht sie dem Gesetz oder ist uns noch lange nicht reaktionär genug, der Staat hat für uns, stimmt sie mit ihm überein- notwendig erscheint eine authentische. nicht für die Arbeiter einzutreten. Mit Lebhaftigkeit trat man für Selarstellung durch eine Gesetzesnovelle mindestens dahin, daß

Handwerks- und Gewerbekammertag. den Befähigungsnachweis ein. Der Storreferent zu der oben unter Gewerkschaftsbeamte oder Arbeitersekretäre, die unentgeltlich bie

bertreten lassen.

Ausgleichsquittung und Kündigungsfrist.

Der Deutsche   Handwerks- und Gewerbekammertag hielt vom 5. angeführten Resolution, Schneidermeister Spinneberg, Ver­3. bis 5. September seine siebente ordentliche Hauptversammlung ab. treter der Gewerbekammer Mittelfranken  , wollte auch nicht als Ab- Partei vertreten, nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Verhandlungen waren durchweg von einem zünftlerischen, rückschlagszahlung die Novelle gelten lassen. Er führte aus: schrittlichen Geiste getragen. Zu den Teilnehmern der Versammlung Ohne den obligatorischen Befähigungsnach­gehörte der konservative Abgeordnete Malkewitz und der Zentrums weis sind alle Maßnahmen zur hebung des Hand­Die Forderung des Holzarbeiters R. auf Lohnentschädigung Abgeordnete Euler. Da es sich nicht um eine Versammlung von werts wertlos. Wie man heute gegen das Handwerk verfährt, wegen imberechtigter Entlassung beantwortete der Vertreter der be­Arbeitern, sondern von Männern handelte, die vom arbeiterfeind- ist tieftraurig. Redner führt verschiedene Konkurrenz- und Schwindel- lagten Firma Nieber u. Comp. vor der Kammer IV des Gewerbe­lichsten Geiste getragen waren, hatte die Regierung sich reichlich manöver aus dem Baugewerbe als Beispiel vor und folgert dann unterschrieben hatte, als er bei Lösung des Arbeits­gerichts mit der Vorlegung einer Ausgleichsquittung, die Kläger  Ich bedauere, daß die Reichstagskommission die Vorlage nicht verhältnisses noch 2 W. Restlohn erhielt. Die Beklagte ging Das Reichsamt des Innern war durch den Geheimen abgelehnt hat, wie die Arbeitswilligenschutzvorlage und doch, wie davon aus, daß die vom Kläger   unterzeichnete Quittung, worin Oberregierungsrat Spielhagen- Berlin, das preußische Handels- gut ist diese Vorlage gewesen!( Widerspruch.) Sicherlich hätten wir er bescheinige, an die Firma keine Ansprüche mehr zu haben, ministerium durch den Geh. Regierungsrat Dr. France- Berlin, die Krawalle in Nürnberg   und Bayreuth   niemals auch jeden das preußische Landesgewerbeamt durch Geheimen zu erleben brauchen, wenn wir das Gesez zum Schuhe der Anspruch auf eine Entschädigung für die Regierungsrat v. Ezihat- Berlin und die bayerische   Staats- Arbeitswilligen gehabt hätten.( Dhol- Rufe. Widerspruch.) den Vorsiz des Magistratsrats Dr. Gerth erachtete jedoch diese Auf­vierzehntägige Kündigungsfrist ausschließe. Der Gerichtshof unter regierung durch mehrere Ministerialräte aus München   vertreten. Einen Borgeschmack für den reaktionären zug des fassung für verfehlt und führte dazu aus: Die Ausgleichsquittung Die großh heifische Regierung hatte den Geh. Ober- tommenden Abschnittes der Reichstagsfeffion gibt folgende Erklärung fönne fich nur erstrecken auf bereits fällige Forderungen. Als regierungsrat Dr. Wagner- Darmstadt zu der Tagung entsandt. des Vertreters des Staatssekretärs Grafen Posa- Kläger unterschrieb, nämlich zurzeit der Entlassung, sei aber die Ferner waren die württembergische, die mecklenburgische und die dowsky, Geh. Oberregierungsrat Spielhagen: Forderung einer Entschädigung für die nächsten vierzehn Tage noch fächsische Staatsregierung sowie die Senate der freien Städte durch Es ist nicht üblich, daß sich ein Regierungsvertreter über die künftige nicht fällig gewesen. Somit werde diese Forderung durch die Unter­besondere Delegierte vertreten. Gestaltung einer Vorlage äußert, bevor nicht die maßgebenden schrift nicht ausgeschlossen. Folgende Resolutionen fanden Annahme: Stellen gesprochen haben. Aber mein hoher Chef hat ja bereits, ſchrift nicht ausgeschlossen. 1. Der Deutsche   Handwerks- und Gewerbekammertag wolle wie Sie aus der von dem Abgeordneten Mallewig verlesenen Stelle den Nachweis, daß in dem Betriebe eine Arbeitsordnung aushängt, Im Laufe der weiteren Verhandlung erbrachte die Beklagte beschließen, gegen den von der Kommission zur Abänderung der gehört haben, erklärt, daß er für den kleinen Befähigungsnachweis wonach die Kündigung überhaupt ausgeschlossen ist. Es wurde auch Gewerbeordnung angenommenen Antrag der Abgeordneten Dr. Hige, einzutreten bereit sei.( hört! hört!) Ohne Indiskretion wonach die Kündigung überhanpt ausgeschlossen ist. Es wurde auch Trimborn und Dr. Dahlem betreffend Ausübung der Bau- fann ich Ihnen mitteilen, daß Sie mit der Er- festgestellt, daß es sich um einen Betrieb mit mehr als 20 Arbeitern fontrolle durch Gewerbeinspektoren unter Hinzulärung, die der Staatsjefretär Graf Bofanahme der Klage angeraten. Er könnte nicht einwenden, daß er handelt. Unter diesen Umständen wurde dem Kläger   die Rück­ziehung gewählter Bauarbeiter in einer Eingabe bowsky beim Zusammentritt des Reichstages die Arbeitsordnung nicht gesehen habe, denn nach der ständigen an Bundesrat und Reichstag mit aller Entschiedenheit Stellung zu abgeben wird, zufrieden sein werden.( Bewegung Auffassung des Gewerbegerichts wirke in Fabrikbetrieben mit und Hört! hört!) Die Befürchtung des Vorredners, daß der kleine mehr als 20 Arbeitern der Aushang der Arbeitsordnung 2. Der Deutsche   Handwerks- und Geiverbekammertag erachtet Befähigungsnachweis lediglich für das Baugewerbe eingeführt wie ein Gesez, da sie nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung den Umstand, daß die Führung der Titel Baumeister" werden wird, nicht zutreffend ist.( Bewegung und lebhafter Beifall.) in derartigen Betrieben durch Aushang erlassen werde und und Baugewerksmeister" in den meisten deutschen   In der Debatte fiber Stellungnahme gegen eine Besserung die Forderung der Aushändigung einer Arbeitsordnung an den Ar­Bundesstaaten jedermann freigestellt ist, als geeignet, den Wert in der Baukontrolle erklärt der 8entrums abgeordnete Guler, beiter nur eine für die Verbindlichkeit der Arbeitsordnung unerheb des in einem Bauhandwerk auf Grund des§ 133 R.-G.-D. er- daß er mit aller Macht gegen die von seinen Fraktionskollegen ein- liche Formvorschrift sei. Da diese freilich lebhaft bestrittene Auf­worbenen Meistertitels zu beeinträchtigen. Er beschließt deshalb gebrachte Resolution fämpfen werde. dahin zu wirken, daß die Berechtigung zur Führung der Dem Scharfmachertag wohnten die Regierungsvertreter bis zum der Kläger   die Klage zurück. faffung ständig vom hiesigen Gewerbegericht betätigt wird, so nahm Titel Baumeister  " und" Baugewerfsmeister" in sämtlichen deutschen   Bundesstaaten an den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der Arbeiten des Maurer  -, Zimmerer und Steinmegenhandwerks, sowie der zum selbständigen Betriebe diefer Gewerbe fonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch in der Buch- und Rechnungsführung, gefnüpft wird."

nehmen."

3. Resolution betreffend die Beschaffung von Maschinen und Werkzeugen für selbständige handwerker.

Schluß bei.

Soziales.

Beschluß der Arbeiterschutzkommissionen in der Pfalz  . Am Sonntag faßte in Neustadt   in der Pfalz   eine aus Ludwigs hafen, Frankenthal  , Oggersheim, Landau  , Lambrecht  , Dürkheim  , Speyer   und Neustadt   beschickte Arbeiterschutzkommission folgende Resolution:

1. daß eine erhebliche Steigerung der Beamten stattfindet und zwar, daß Leute aus den Reihen der Arbeiter, welche praktische Erfahrung befizen, zugezogen werden;

Ein Gewerkschaftsbeamter als geschäftsmäßiger" Bertreter vom Gewerbegericht abgewiesen. " In Erwägung, daß die Industrialisierung der Pfalz   immer In dem Rechtsstreit zweier Blumenbinderinnen gegen Tiefensee, größere Fortschritte macht, dazu durch Bundesratsverordnungen die 1. Nachdem die vorbereitenden Organisationsarbeiten in der der die Kammer VII des Gewerbegerichts in ihrer letzten Sigung be- Fabritinspektion in die Lage versetzt wird, immer mehr die Klein­Hauptsache in die Wege geleitet sind, muß es die wichtigste Auf- fchäftigte, war mit Vollmacht einer der Arbeiterinnen als Prozeß- betriebe im Auge zu behalten, erkennt die Konferenz der Arbeiter­gabe der Handwerks- und Gewerbekammern sein, das Handwerk vertreter der Gärtner Kamrowsky erschienen, der zurzeit Gau- schutzkommission der Pfalz   an, daß die Zahl der Inspizierenden nicht wirtschaftlich zu fördern. 2. Als wirtschaftliche Förderung des Leiter bei der Ortsverwaltung Groß- Berlin des Allgemeinen im entferntesten ausreicht, um eine intensive Kontrolle der Gewerbe­selbständigen Handwerts fommt in erster Linie die Vermittelung von Deutschen   Gärtnereins ist und als solcher schon mehrfach betriebe vorzunehmen und verlangt: Maschinen, Motoren, Werkzeugen, Ersatzteilen, außerdem Prüfung Mitglieder dieses Verbandes vor dem Berliner   Gewerbegericht un­und Beschaffung von Betriebsmaterialien, Werkstätteneinrichtungen, beanstandet vertreten hat. Selbstverständlich erfolgte, wie stets bei Bauplänen, Rentabilitätsberechnungen usw. in Betracht. Je nach dem hervortretenden Bedürfnis empfiehlt es sich, den Vermittelungs. Gewerkschaftsbeamten, die Vertretung vollständig unent­stellen Ausstellungen von Musterwerkstätten und Vorführungen von geltlich. Diesmal tamen dem Verhandlungsleiter, Gewerberichter Maschinen anzugliedern. 3. Die bisherigen Erfahrungen lassen es Dr. Schoden, Bedenken gegen die Zulassung Ks., nachdem dieser auf als richtig erscheinen, Gewerbeförderungsstellen im Sinne dieser Leit- Befragen zugegeben hatte, daß er schon öfter, ohne Entgelt dafür zu fäge für möglichst große Verwaltungsbezirke etwa nach Provinzen erhalten, vor dem Gewerbegericht vertreten habe. Der Beklagte zog oder Bundesstaaten zu errichten und zu ihrer Leitung technisch ge dann ebenfalls die Zulässigkeit der Vertretung in Zweifel, worauf bildete mit dem Handwerk vertraute Persönlichkeiten hauptamtlich an durch Gerichtsbeschluß K. als Vertreter der Klägerin abgelehnt zustellen, denen fachmännische Kommissionen zur Seite treten. 4. Als wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt: K. könne sich nicht Träger der Gewerbeförderungsstellen tommen Aftiengeſellſchaft barauf berufen, daß er tein Entgelt nehme, also nicht und Genossenschaft in Betracht. 5. Zu den Leistungen des darauf berufen, daß organisierten Handwerks muß, wie es anderen Berufsorganisationen gewerbsmäßig handele. Denn Gewerbsmäßigkeit sei für seine gegenüber geschieht, Beihülfe aus öffentlichen Mitteln in ent- Burüdweisung gar nicht erforderlich, es genüge schon die Ge sprechendem Umfange treten."

4. eine Resolution, die sich mit der Annahme der Wechsel protestnovelle einverstanden erklärt.

schäftsmäßigkeit nach dem Gesetz. Da er schon wiederholt vor dem Gewerbegericht vertreten habe, so liege geschäftsmäßige Vertretung vor. K. mache ein Geschäft daraus und müsse deshalb als Vertreter abgelehnt werden. In der Sache selbst kam es zu einem Vergleich.

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2. daß dort, wo feine Arbeiterschutzkommissionen bestehen, solche in tunlichster Bälde ins Leben gerufen werden, und hierdurch das Material geprüft und unseren Landtagsabgeordneten über­wiesen wird;

3. daß einen durchgreifenden Erfolg im Interesse einer strikten Durchführung der Arbeiterschutzbestimmungen seitens des Fabrik­inspektorats sich die Konferenz nur dann verspricht, wenn den Be­amten das gesetzliche Recht eingeräumt wird, ohne vorherige Anmeldung beziehungsweise ohne Begleitung seitens eines Ge schäftsbeamten die Betriebe einer Inspizierung zu unterziehen;

4. den Arbeiterschutzkommissionen zur Pflicht gemacht wird, gegen alle Mißstände, die sich ergeben, energisch einzuschreiten und somit dazu beitragen helfen, daß mit dem Leben und der Gefundheit der Arbeiterschaft weniger gefahrvoll umgegangen wird;

Gerichts- Zeitung.

Fahrlässigkeit beim Schnapsverkauf.

5. Der Gefeßentwurf betreffend die Anordnung 5. wird berlangt, daß in gewerkschaftlichen Versammlungen der Gewerbeordnung( Beseitigung von Wiß ftets Belehrungen über die Wichtigkeit der Arbeiterschußbestimmungen ständen im Baugewerbe) entspricht nicht den Forderungen des deutschen   Bauhandwerks, wie sie in den Beschlüssen des Kölner  gegeben werden." Diese leider unanfechtbare Burüdweisung eines Gewerkschafts­Eine Konferenz für ganz Bayern   soll demnächst zur Stellung Handwerks- und Gewerbekammertages vom Jahre 1905 niedergelegt beamten verstößt gegen den Sinn des§ 31 des Gewerbegerichts- nahme zu dieser Frage einberufen werden. Die in der Resolution sind. Der deutsche   Handwerks- und Gewerbekammertag in Nürn- gefeges.§ 31 lautet: niedergelegten Beschwerden über mangelhaften Arbeiterschutz treffen berg erneuert den Beschluß der Kölner   Tagung, nach welchem den Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor für ganz Deutschland   zu. Der Mangel einer Ueberwachung der erheblichen Mißständen im Baugewerbe nur durch Einführung des Gericht geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte Betriebe durch von den Arbeitern gewählte Vertrauensleute und der Befähigungsnachweises nugbringend gesteuert werden kann. Der oder Beistände vor dem Gewerbegerichte nicht zugelassen. Mangel eines reichsgesetzlichen Fabrifinspektorates tragen an den Handwerks und Gewerbekammertag erkennt aber in dem Entwurf einen dankenswerten Versuch der verbündeten Re- werden, um das Verfahren zu verbilligen, dem materiellen Recht Durch diese Vorschrift sollten Rechtsanwälte ausgeschlossen von Jahr zu Jahr wachsenden Unfällen ein gerüttelt Maß Schuld. gierungen, den vorhandenen Mißständen auf andere Weise abzuhelfen. Der Handwerks- und Gewerbekammertag hält gegenüber dem formalen Recht den Sieg zu erleichtern und um den daher die Annahme des Entwurfs in der durch die 11. Reichstags- Arbeitgebern nicht ein lebergewicht über dem Arbeiter zu verschaffen. fommission gegebenen Form, die wesentliche Verbesserungen in fich Die Nichtzulassung von Personen, welche das Verhandeln vor schließt, zunächst für wünschenswert. Der von derselben Kommission Gericht geschäftsmäßig betreiben", sollte in Uebereinstimmung mit Ein eigenartiges Versehen führte gestern den Schankwirt Theodor angenommenen Resolution, welche die schleunige Einführung des§ 157( damals 143) der Zivilprozeßordnung ermöglichen, sogenannte Göße aus Diedersdorf unter der Anklage der fahrlässigen Körper­sogenannten kleinen Befähigungsnachweises für das deutsche   Handwerk Winkeladvokaten oder Rechtskonsulenten von der Vertretung der verlegung vor die zweite Ferienstraffammer des Landgerichts II.­fordert, stimmt der Kammertag zu, in der bestimmten Erwartung. Parteien auszuschließen. Reineswegs ging die Absicht des Gesetz- Der bisher unbescholtene Angeklagte betreibt in dem an der daß die verbündeten Regierungen fchon in der nächsten Tagung dem gebers dahin, Berufskollegen oder Gewerkschaftsbeamte, Arbeiter- Diedersdorf eine kleine Schantwirtschaft in Verbindung mit einem Dresdener Bahn in der Nähe von Bossen gelegenen Dörfchen Reichstage einen entsprechenden Entwurf vorlegen werden." 6. Gegen den von der Kommission zur Abänderung der Gewerbe- fekretäre, au hindern, die Rechte der Parteien wahrzunehmen. Der Materialwarengeschäft. Für das letztere hatte G. anfangs Dezember ordnung angenommenen Antrag der Abgeordneten Dr. Size, Trimborn§ 81 des Gewerbegerichtsgesetzes ist freilich von einigen Gewerbe- vorigen Jahres ein Quantum hochgradigen Alkohols, sogenannten. und. Dr. Dahlem, betreffend Ausübung der Bautontrolle gerichten   in ähnlicher Weise wie in dem oben mitgeteilten Fall aus spiritus vini  " bezogen. Diese Flüssigkeit befand sich in einer stroh­durch Gewerbeinspettoren unter Hinzuziehung gelegt. So wies das Charlottenburger Gewerbegericht am 28. Dt unflochtenen Weinfrufe und stand in dem Materialwarengeschäft, gewählter Bauarbeiter in einer Eingabe an Bundesrat tober 1902 einen Maurer- und Gewerkschaftstaffierer zurüd, weil er und zwar fahrlässigerweise neben mehreren gleichartigen Flaschen und Reichstag mit aller Entschiedenheit Stellung zu nehmen." -geschäftsmäßig" auftrete. Auch in jenem Falle hob das mit Likören. Am 5. Dezember v. J. betrat der Arbeiter Gustav 7. Der 7. deutsche   Handwerks- und Gewerbekammertag erkennt Gericht hervor, geschäftsmäßig handele nicht nur derjenige, der Walze den Laden und ließ sich sein vielgeliebtes Fläschchen mit einem die Wichtigkeit der Kranken- und Unterſtügungskassen für selbständige gewerbsmäßig handelte eine fortdauernde auf Eriverb in der dortigen Gegend sehr beliebten Schnaps füllen, welcher den Handwerksmeister zur Linderung von Not und Sorge an. Er gefchönen Namen Maienluft" führte. Versehentlich füllte der Gehülfe empfiehlt den Handwerks- und Gewerbekammern, soweit sie mit der richtete Tätigkeit betreibt, sondern auch derjenige, auch derjenige, deffen des Angeklagten die Flasche mit dem hochgradigen Alkohol. Walze Einrichtung derartiger Kaffen noch nicht vorgegangen sind und auch Absicht bei der fortdauernden Tätigkeit nicht auf Erwerb gerichtet nahm sofort einen gehörigen Schlud und verließ das Lokal mit den ein Bedürfnis dafür vorliegt, und soweit ihre Eristenzfähigkeit vor ist; es handele gefchäftsmäßig, wer öfter die Vertretung seiner Worten:" Donnerwetter, der geht aber ordentlich durch!" Während aussichtlich gesichert erscheint, ihre Bildung vorzunehmen." Kollegen übernehme und die Absicht habe, dies auch öfter zu tun. bei W. irgend welcher Schaden nicht eintrat, hatte die gleiche Vers Aus der Diskussion seien nur einige Buntte hervorgehoben. Diese Anschauung dürfte das Richtige nicht treffen, wiewohl Kom- wechselung bei dem Arbeiter Albert Quizdorf höchst bedauerliche Bei der Frage der Beschaffung der Maschinen führte Figge mentatoren zum§ 157 8.-B.-D. diefelbe Ansicht vertreten und der Folgen. Dieser ließ sich an demselben Tage ebenfalls sein Fläschchen Die Hauptsache ist, daß, wenn wir die Maschinen haben, auch Staatssekretär Graf von Posadowsky bei der Beratung des Kauf- füllen und erhielt von dem Angeklagten auch den hochprozentigen Die Hauptsache ist, daß, wenn wir die Maschinen haben, auch mannsgerichtsgesetzes meinte, eine geschäftsmäßige Vertretung Bei ihm stellten sich sofort heftige Schmerzen ein, die ihn schließlich Alkohol, von welchem er später nur einen einzigen Schluck trant. die nötige Arbeit zugewiefen bekommen. Wir haben dabei vor Aber wie steht liege bor  , wenn jemand die Vertretung zu einem Teil seiner Lebens zwangen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. allem den Staat und die Gemeinden im Auge. es damit! Wir haben ja in den letzten Tagen genug von Tippels- aufgabe oder seiner Berufstätigkeit macht; wann das zutreffe, fei je in Boffen fonstatierte eine Speiseröhrenverengerung, die den firch u. Co. gelejen.( hört! hört! Sehr richtig!) Diese Firma nach dem Einzelfall zu unterscheiden. Der Begriff geschäftsmäßig" Duißdorf hinderte, irgend welche Nahrung aufzunehmen. hat z. B. für die Heeresverwaltung 60 000 Sättel geliefert, die von im§ 31 G.-G.-G. ist dem§ 143 8.-P.-D. nachgebildet. Die Motive Man nahm deshalb die Hülfe des Professors Edmund ihr für 50 M. angeschafft, von ihr aber mit 90 M. in Mechmung geaum§ 143 8.-B.-D. erklären, daß der gewöhnliche Sprachgebrauch für Meyer in Anspruch, der jedoch bald erkannte, daß eine ftellt wurden. Damit sind durch den Zwischenhandel 2 400 000. den Begriff maßgebend sein soll. Jm gewöhnlichen Sprachgebrauch ver- Rettung fast unmöglich sei, da durch die Folgeerscheinung der Ver­worden.( Bewegung.) Ich glaube, daß der Staat bedeutend die Absicht des Erwerbes. Wer eine Vertretung unentgeltlich über war. Anfangs Januar verstarb G. in seiner Wohnung.- aut einem einzigen Bekleidungsstück des Sattlerhandwerks verdient bindet man aber mit dem Begriff Geschäft" und" geschäftsmäßig" cngung, die Unterernährung, eine längst im Keim vorhanden ge­wesene Krankheit, eine schwere Bruftfellentzündung hinzugekomnien besser gefahren wäre, venn er dem deutschen   Sattler verband den Auftrag nimmt, betreibt mit der Vertretung kein Geschäft, handelt nicht ge Die Anklagebehörde macht dem Angeschuldigten zum Vor­übergeben hätte. Er hätte ja diesem für jeden Sattel 10 M. mehr bewilligen können und schäftsmäßig. Völlig unerheblich ist, ob er einmal oder häufig wurf, daß er fahrlässigerweise jene Flasche mit dem zum die Heeresverwaltung hätte dann immer noch Barteien vertritt. Wollte der Gesetzgeber Bertreter ausschließen, die mindesten gesundheitsschädlichen Inhalt in der Nähe der anderen 1800000 Matk berbient und das deutsche Handwerk ein schönes öfter vor Gericht erscheinen, so hätte er nicht den Ausdruck ge- Getränke habe stehen laffen, sodaß eine Verwechfelung Stüd Geld dazu. Aber nein, man beliebt diesen Weg nicht. Ich schäftsmäßig", sondern wiederholt" oder dergleichen in Anwendung möglich gewesen sei. Der Staatsanwalt hielt eine gröbliche möchte deshalb bitten, daß wir uns hier in Nürnberg   alle zu dem gebracht. Rufe vereinigen:" Fort mit den Monopolen!"

Köln   aus:

Der Arzt

Fahrlässigkeit für nachgewiesen, durch welche ein in den besten Bei diesen verständigen Ausführungen entging dem Handwerker­Die unseres Wissens vom Berliner   Gewerbegericht zum ersten Jahren stehender Mann vorschnell ins Grab gebracht worden sei. Da bei der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten eine tag, daß die Tippelskircherei mit allem, was drum und bran hängt, mal in dem oben mitgeteilten Beschluß niedergelegte Auffassung er Freiheitsstrafe nicht geeignet fcheine, beantragte der Vertreter der im letzten Grunde durch die Mitglieder des Handwerfertags felbfi schwert die Rechtsverfolgung dem Arbeiter außerordentlich, macht anklagebehörde nur eine hohe Geldstrafe und zwar eine solche von geschaffen ist, die ja selbst für Monopole für sich eintreten und den dem nach auswärts Verzogenen die Wahrnehmung feiner Rechte fast 300 Mart. Das Gericht hielt ebenfalls eine Fahrlässigkeit für Hurrapatriotismus und das Kolonialsystem bislang lebhaft unter unmöglich. Diese Erschwerung trifft nicht nur die Rechtsverfolgungen festgestellt und erkannte auf 100 Mart Geldstrafe eventuell ftügt hatten. vor dem Gewerbegericht und Kaufmannsgericht, sondern auch die in 20 Tage Gefängnis.