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zz-w-W. i Keilte des Amiilts" Kerliner Ulllkstlllltt. A.« Die russische Revolution. Scheinreform und Wahlrechtsverschlechterungen. Die russische Regierung hat wirklich einmal eine Reform zu­stande gebracht. Von wie großer Bedeutung sie ist, erhellt aus dem Umstand, daß eine ganze Reihe ihrer Bestimmungen an dem be- stehenden Zustand nichts ändern. Sie geben den russischen Bauern auf dem Papier das, was sie in der Praxis schon seit Jahrzehnten hallen. Es wird darüber gemeldet: Petersburg , 20. Oktober. (23. T. B.) Ein kaiserlicher Ukas ber- fügt, daß sofort allen russischen Bauern ohne Unterschied der Ab- stammung, jedoch mit Ausnahme der sibirischen Fremdvölker, hin- sichtlich des Staatsdienstes gleiche Rechte zuertcilt werden, genier wird die Bestimmung aufgehoben, wonach Bauern beim Eintritt in höhere Schulen und den Staatsdienst aus der Bauerngemeinde aus- geschlossen werden; den Bauern wird freie Wahl ihres Wohnsitzes anheimgestclll und sie erhalten unbefristete Pässe. Schließlich ver- fügt der Ukas, daß vom 1./14. Januar 1907 an die Bestimmungen über die Seelensteuer, über die gegenseitige Haftung für die Steuer- entrichiung, über die Teilung des Familiengutes und andere Sonder- regeln des Bauernrechtes aufgehoben werden. Der Ausschluß der Bauern vom Staatsdienste und höheren Schulen bestand bereits seit 30 Jahren nicht mehr. Ob die weiter unten folgenden Bestimmungen über die Aufhebung der gegen- seitigen Haftung für die Steuerentrichtung, der Gesetze über die Teilung des Familiengutes und anderer Sondcrregeln des Bauern- rechtes von größerer Bedeutung sind, läßt sich vorläufig noch nicht erkennen. Ganz zweifellos ist dagegen der Charaster der in der folgenden Meldung angegebenenReform": Petersburg , 20. Oktober. Zur Vermeidung der bei den ersten Rcichsdumawahlcn vorgekommenen Mißverständnisse interpretiert der Senat die Wahlregeln dahin, daß nur bäuerliche Hofbesitzer das Wahlrecht in einem Dorfe ausüben können, nicht aber auch Personen bäuerlicher Herkunft, die der Dorf- gemeinde nicht mehr angehören. Demnach wird eine Wahl von Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Abgeordneten in einem Dorfe bei den bevorstehenden Wahlen unmöglich und kann nur in Städten stattfinden, wenn die Kandidaten un- bewegliches Eigentum besitzen. Hinsichtlich der Fabrikarbeiter erklärt der Senat, daß sie nur in geschlossenen Gruppen wählen können, während bei den vorigen Wahlen sowohl in geschlossenen Gruppen wie auf Grundlage der Wohnungssteuer gewählt werden durfte. Es ist eine Wahlrechtsverschlechterung, die hier auf administrallvem Wege vorgenommen wird. Das miserable Dumawahlrecht wird noch weiter Verschlechtertl Die Bauern sollen völlig isoliert werden, sollen nur noch Leute aus ihren eigenen Reihen wählen können. Aladjin und seine Genossen sollen so aus der künftigen Duma ferngehalten werden. Bei den verwickelten Bestimmungen des russischen Wahlgesetzes läßt sich nicht sogleich feststellen, welche Ver- schlechterung die neueAusführungsbestimmung" für die Wahlen der Fabrikarbeiter bedeutet, sicher aber ist, daß auch dahinter eine Teufelei steckt. So will der Zar eine gefügige Duma zusammen- bekommen. Er vergißt nur, daß die Revolutton nicht die Duma ist. Der Kampf zwischen Volk und Zarismus wird nicht aus dem Parkett des Zerrbildes eines Parlaments ausgetragen I Zuckerbrot zur Peitsche. Die Regierung läßt wieder einmal verbreiten, daß eine Meldung, wonach sie die Dumaeinberusung weit hin- ausschieden wolle, eine Unwahrheit sei. Die russische Re- gierung halte, so läßt sie denen, die es glauben wollen, von derzuständigen Stelle immer wieder mit allem Nachdruck" versichem, an der durch kaiserliche Kundgebungen und durch ministerielle Erklärungen wiederholt festgestellten Nicht- schnür der Einbürgerung eines gesunden, besonnenem Fort- schritt geneigten Parlamentarismus unerschüttert fest, ohne sich von dieser Linie durch Treibereien revolutionärer, extrem- fortschrittlicher oder rückschrittlicher Gruppen abdrängen zu lassen, und sie sei der Zuversicht, dieses Ziel, dank der in Rußland sich überall ankündigenden Ernüchterung, auch ohne die ihr zugeschriebenen machiavellistischen Mittel, auf geradem Wege mit normalen Mitteln zu erreichen. Der Ministerrat entwickele gegenwärtig zum Zwecke der Vorbereitung eines ergiebigen Tätigkeitsfeldes für die Duma, welche zu der von vornherein bestimmten Zeit auf Grund unveränderter Wahlgesetze zusammentreten werde, eine fast aufreibend zu nennende Tätigkeit.(!) Nicht ganz passen will zu dieser Versicherung von der sich überall ankündigenden Ernüchterung", die wohl, auf die ausländischen Kapitalisten berechnet ist, die folgende Meldung: Petersburg , 19. Oktober. Da verschiedene Agitatoren, herum- reisen und die Bevölkerung durch die Ankündigung des angeblich bevorstehenden bewaffneten Aus st an des, der mit der Rekrutierung in Zusammenhang stehen soll, in größte Aufregung versetzen, so werden auf Anordnung Stolypins alle zu Straf- erpeditionen bestimmten und kriegsmäßig ausgerüsteten Eisen- b"a h n z ü g e bis auf weiteres unter Dampf gehalten und mit starken Militärwachcn versehen. Das Polizeidepartement unter- breitete soeben dem Minister Stolypin einen Bericht, in welchem dargelegt ist. daß die fliegenden Abteilungen der bekannten Bojcwaja Organisazija"(Kampsorganisation) als über- wunden zu betrachten sind, daß aber unter der studierenden Jugend die Neigung zur Bildung solcher Kampforganisationen noch besieht, wogegen aber entsprechende Maßnahmen bereits getroffen sind..... Die Flnanzwirtschaft. Der ,,Russ. Korresp." wird aus Petersburg geschrieben: Das Finanzministerium versuchte in seinem offiziellen Blatte die vernichtende Kritik des Professors Migulin zu wider- legen. Aber der Versuch mißlang vollständig; er erreichte das Gegenteil von dem, was er erreichen sollte. Nun liegt uns ein neuer Artikel von Professor Migulin im Manuskript vor (der Artikel wird in den nächsten Tagen in der Zeitung ..Rjetsch" veröffentlicht werden), in dem der Verfasser den Beweis führt, daß das Finanzministerium nichts widerlegte. sondern vielmehr alles bestätigte, was ihm zur Last fiel. Es gibt den wahren Tatbestand eigentlich zu, nur zieht das Finanzministerium daraus natürlich für sich günstigere, aber ganz willkürliche Folgerungen. Aus derWider- legung" des Finanzministeriums sieht man. daß 30 Proz. unseres Umwechselungsfonds tatsächlich in Natur uicht existieren und von der Reichsbank für ihre kommerziellen Operationen verwendet würden. Die Statuten der Bank erlauben dies keineswegs, und keine einzige zentrale Bank handelt dementsprechend: denn zentrale Banken konzentrieren bei sich die freien Summen anderer Banken, aber nicht um- gekehrt sie geben nicht ihr Geld auf laufende Rechnung an andere Banken ab. Man kann überhaupt streiten über die Zweckmäßigkeit verschiedener Arten von Kapitalanlage. Dem Finanzminister mag es scheinen, daß es das zweckmäßigste sei, den ganzen goldenen Umwechselungsfonds an ausländische Bankiers zu verleihen, obwohl die Finanzwissenschaft sowie die Praxis sämtlicher Emissionsbanken der Welt darüber ganz anderer Meinung sind, aber die Auslegung des klaren und einfachen Gesetzes kann jedenfalls nur eine einzige sein, und das Gesetz vom 29. August 1897 erlaubt nicht, die Summen, die sich bei den ausländischen Bankiers befinden, zum Umwechselungsfonds mitzurechnen. Dieses klare und einfache Gesetz ist vom Finanzministerium über- treten. Zu seiner Rechtfertigung beruft sich das Finanz- Ministerium u. a. auf die Praxis der ausländischen Emissions- banken, die die ihnen gehörenden Devisen zum metallischen Barfouds mitrechnen. Das bestreitet auch niemand, aber die zentralen Emissionsbanken der ganzen Welt erfüllen streng das Gesetz über den Papiergeldvcrkehr, während unser Finanzministerium nichts von unseren Gesetzen wissen Willi Das Finanzministerium würde gewiß kein einziges Beispiel vorbringen können, wo irgend eine zentrale Emissionsbank 2330 Pröz. ihres Umwechselungsfonds auf laufende Rechnung bei ausländischen Bankiers hielte. Die wirklichen Gründe dieses ungesetzlichen Vorgehens liegen in der Notwendigkeit, den ausländischen Bankiers recht- zeitige Bezahlung der Zinsen für die Anleihen zu garantieren. Diese Gründe, die s o maßgebend waren, daß das Finanz- Ministerium selbst vor der Gefahr, die Goldwährung zu er- schüttern, nicht zurückschreckte, werden in der offiziellen Er- klärung mit keinem einzigen Worte berührt. Und ebenso unbeantwortet blieb die Hauptfrage, die Professor Migulin an das Finanzministerium richtete. Die Sache ist näinlich die: Zum 1. November 1905 erreichten die Summen der Reichsbank im Auslande den Betrag von 276 Mill. Rubel, und zum 1. April 1906 blieben davon bloß 135 Millionen Rubel, das bedeutet eine Verminderung von 141 Millionen Rubel. Gleichzeitig verminderte sich der Umwechselungsfonds in Rußland um 156 Millionen Rubel(von 876 Millionen Rubel auf 720 Millionen Rubel), folglich wurde das aus- ländische Gold nicht auf Verstärkung des inländischen Fonds verwendet, die laufende Rechnung des Schatzamtes bei der Reichsbank verminderte sich nur um 36 Millionen Rubel(von 76 Millionen Rubel auf 40 Millionen Rubel). Also wurden die erwähnten 141 Millionen auch nicht für ausländische Ab- gaben deS Schatzamtes verwendet. Wo blieben sie dann stecken, oder wohin verschwand das Gold? Wurde es denn nicht zur Bezahlung der Verpflichtungen der Bank(die als solche keine Verpflichtungen haben darf) verwendet? Und noch eine wichtige Frage richtet Professor Migulin an das Finanzministerium. Ende des vorigen Jahres be- ziehungsweise Anfang dieses Jahres wurde zur Zahlung unserer Verpflichtungen bares Gold nach dem Auslande ausgeftihrt, obwohl es sehr unbequem und umständlich war. Wenn nun die Bank wirklich frei über ihr ausländisches Gold verfügte, so wäre es doch viel einfacher, mit diesem die Verpflichtungen auszuzahlen und hier vom Schatzamt die entsprechende Summe zurück zu erhalten I I Auf diese Fragen erbittet Professor Migulin eine klare und offene Ant- wort. Man erwartet sehr gespannt, wie sie ausfallen wird. Mit Verdrehungen überzeugt man niemand, und am wenigsten rettet man durch sie Staatskredit und Finanzen. Ein Brief von Leo Deutsch. Dieser Tage ging die erfreuliche Nachricht durch die Presse, daß es den Genossen Leo Deutsch, Parvus und Rumjazew gelungen sei, auf dem Wege nach Sibirien zu entfliehen. Der BrüsselerPeuple " veröffentlicht einen Brief, den Leo Deutsch an einen seiner Freunde in Rom geschickt hat. Der Brief ist datiett: Tehaljahusk(?), 20. September. Es war in Eusecth(?), 1100 Werst vor dem End- ziele ihrer Reise, wo die Deportierten ihre Flucht be- Werkstelligen konnten. Auf welche Weise sie vor sich ging, will Deutsch später beschreiben. Einstweilen wolle er nur mitteilen, daß er überall, wo er hingekommen ist, mit großem Enthusiasmus empfangen wurde; alle seien bemüht gewesen, ihn zu unterstützen. Die Bevölkerung, namentlich die Arbeiterschaft, sei voller revolu- tionärer Begeisterung. Die politischen Gefangenen würden auf ihrer Durchreise, mit Ovationen empfangen. Die Behörden suchen ver- geblich, diese Demonstrationen zu verhindern. In diesem Brief ist nichts erwähnt über das Schicksal seiner zwei Leidensgefährten; hoffentlich bestätigt sich die Mitteilung von dem Entkommen der beiden anderen ebenfalls. Das Wahlreglement für die Landtags- Wahlen hat endlich das Licht der Welt erblickt und wird im gesttigen Rcichsanzeigcr" veröffentlicht. Indem»vir uns eine Be- sprechung diese?Nachtrages zu dem Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten" vor- behalten, beschränken Ivir uns heute darauf, die Bestimmungen mitzuteilen, die eine wesentliche Aenderung des bisherigen Wahlverfahrens enthalten. III. Der§ 7 Abs. 2 des Reglements lautet in Zukunft: Dieselben Behörden(GememdeverwalwngSbehörden) haben auch die im 8 16 Abs. 2 der Verordnung gedachten Slnordnungcn zu treffen, sowie die Wahlstunden, und zwar möglichst günstig für die Wahlbeteiligung, zu bestimmen und das Erforderliche wegen etwaiger Gruppenwahlen(Artikel I 8 3 Abs. 1 Satz 2 deS Gesetzes) vom 28. Juni 1906), insbesondere auch über die Art und Weise, wie das Ergebnis der Wahl festgestellt und verkündet werden soll, anzuordnen(vergl.§ 31 Abs. 2 dieses Reglements)." § 10 erhält folgende Fassung: Die Urwähler des Urwahlbezirks werden von den im§ 1 dieses Reglements bezeichneten Behörden zu den bestimmten Wahlstunden des Wahltages(8 7 Abs. 2 dieses Reglements) in ortsüblicher Weise zusanimcnberufen, wobei zugleich die Wahllokale und die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter bekannt zu machen sind. Wo die Abstimmung nicht in gemeinschaftlicher Versammlung der Urwähler zu bestimmter Stunde(in Form der Terminswahl), sondern in einer nach Anfangs- und Endtermin festzusetzenden Ab- stiminungsfrist(in Form der Fristwahl) stattfindet(Artikel 18 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1906), sind die Stunden des Beginns und des Schlusses der Abstimmung genau und mit der Eröffnung bekannt zu machen, daß nach Ablauf der Frist keine Stimme mehr entgegengenommen wird. Sind Abteilungen in Abstimmungs- gruppen geteilt(Z 3 Abs. 1 Satz 2 a. a.�O.), so wird das Er­forderliche hierüber, und insbesondere auch über die Art und Weise, wie das Ergebnis der Wahl festgestellt und verkündet werden wird, gleichfalls bekannt gemacht» V. Die KZ 12 bis 15 des Reglements vom 14. März 1903 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: 8 12. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Urwahlbczirkes, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit"zu den Wählerableilungen, den Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden(8 20 der Verordnung). Bei vorübergehender Behinderung des Protokollführers können seine Obliegenheiten einem der Beisitzer oder einem besonders be- stellten Stellvertreter übertragen werden. Auch für eine von einer einzelnen Slbteilung borzunehmende Nachwahl können, soweit erforderlich, zu Beisitzern oder zum Pro- tokollführer Urwähler einer anderen Abteilung des Urwahlbczirks herangezogen werden. Zu keiner Zeit der Wahlverhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstaudcs gegenwärtig sein. Soll eine Abteilung in örtlich getrennten Gruppen abstimmen, so wird der Wahlvorstand für jede Gruppe besonders gebildet. Die Leitung der Gruppenwahlen übernehmen, soweit«v» forderlich, Stellvertreter des Wahlvorstehers, die in gleicher Weise wie dieser zu bestellen sind. Wenn infolge der Einführung der Frist- wähl oder der Wahl in zeitlich getrennten Gruppen die Wahl- Verhandlung sich auf mehrere Tage erstreckt, können die Beisitzer und nach Bedarf auch der Protokollführer für jeden Tag der Wahl oder für jede Gruppe besonders ernannt werden. 8 14. Die dritte Abteilung wählt zuerst, die erste zuletzt. Wo Frist- wählen stattfinden(Artikel 18 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1906), können Abwcichuligcn von dieser Reihenfolge angeordnet werden (vergl. K 7 Abs. 2 dieses Reglements). Ausnahmsweise kann der Wahlvorsteher auch bei Tcrminsiwhlen zum Zweck schleuniger Durchführung des gesamten Wahlgcschäftes in dem Urwahlbezirke zur Wahlvcrhandlung der folgenden Abteilungen übergehen, wenn die Wahlderhandlung einer voraufgehenden Abteilung nicht unver­züglich abgrschlossen werldeu! kann, weil die Wahl im Wahltermine von dein Erwählten abgelehnt oder weil eine zweite engere Wahl (8 17 Abs. 4 dieses Reglements) erforderlich wird. Die Wahlver­handlung der betreffenden Abteilung ist in diesem Fall unter Ver- kündung des Zeitpunktes, zu dem sie wicdcreröffnet werden soll, einstweilen zu schliefen; jede Anordnung dieser Art soll im Wahl- Protokoll(K 22 dieses Reglements) vermerkt und begründet werden. Sobald die Wahlverhandlung einer Abteilung geschlossen ist, werden ihre Mitglieder, soweit sie nicht im Wahlvorstande sitzen, zum Slbtrcten veranlaßt. § 15. Die Wahl erfolgt, indem icder Urwähler einzeln, bei der Terminswahl, nachdem sein Name in der Reihenfolge der Ab- teilungslistc(88 5, 8 dieses Reglements) aufgerufen worden ist, wobei mit dem Höchstbesteucrtcn angefangen wird, bei der Frist- wähl ohne diesen?lufruf, an den vor dem Wahlvorstande auf- gestellten Wahltisch tritt, auf Erfordern sich legitimiert und, nach- dem nötigenfalls sein Name in der Abteilungsliste aufgesucht ist. unter deutlicher Bezeichnung den Urwähler des Urwahlbezirks(K 13 der Verordnung) benennt, dem er seine Stimme gibt. Sind mehrere Wahlmänner in der Abteilung zu wählen, so benennt er sogleich so viele Stamen, als Wahlmänner zu wählen sind. Die ge« nannten Namen trägt der Protokollführer sofort und in Gegen- wart des Urwählers neben dessen Namen in die Abteilungsliste ein. Werden bei einer engeren Wahl die Namen anderer als der noch in der Wahl gebliebenen Personen bezeichnet, so kann an Stelle der genannten Namen lediglich ein Vermerk über die Ungültigkeit der Stimmabgabe eingetragen werden. Wer auf den Namensaufruf nicht sogleich vor dem Wahltisch erscheint und seine Stimme abgibt, kann einstweilen übergangen werden. Nach Beendigung deS Namensaufrufs fragt der Wahlvorsteher an, ob Urwähler der Abteilung(gegebenenfalls: der Abstimmungs» gruppe) anwesend sind, die ihre Stimme noch nicht abgegeben haben, und läßt diese zur?lbstimmung zu. Darauf erklärt er die Ab- stimmung für geschlossen. Wo Fristwahl stattfindet, wird die Ab- stimmung, sofern nicht sämtliche eingetragene Wähler zu einem früheren Zeitpunkt ihre Stimmen abgegeben haben, mit dem Ablauf der festgesetzten Abstimmungsfrist geschlossen; später dürfen keine Stimmen mehr entgegengenommen werden. VII. Hinter 8 19 des Reglements wird folgender K 19a ein- geschaltet: 8 19a. Die Bestimmungen der§8 13, 19 dieses Reglements finden bei Gruppen- und Fristwahlen nur insoweit sinngemäß Anwcttdung, als die Besonderheit dieser Wahlformen es zuläßt. Bei der Berufung einer Abteilung zu einer neuen Wahl(8 19 Absah 2 dieses Reglements) ist der Wahlvorsteher, wo Fristwahl stattfindet, an die hinsichtlich der Wahlstunden, bei Gruppenwahlen an die hierüber gemäß 8 7 Absatz 2 dieses Reglements getroffenen Anordnungen gebunden. IX. Dem§ 25 des Reglements tritt folgende Bestimmung als Absatz 3 hinzu: Wo die Abstimmung in Gruppen oder in den Formen der Frist- Wahl stattfindet, sollen die erforderlichen Angaben hierüber in die Vorladungsschreiben aufgenommen werden. In diesen Schreiben soll auch darauf hingewiesen werden, daß von den zur Wahl er- scheinenden Personen die Vorlegung einer Legitimation gefordert werden kann. K 26 besagt u. a.: Bei der Entscheidung einer Wahlmänner- oder Gruppcnversammlung über die von dem Wahlkommissar für ungültig erachteten Ilrwahlcn fK 27 der Verordnung, Artikel 18 4 Avsatz 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1906) sind auch diejenigen Wahl- männer stimmberechtigt, deren Wahl beanstandet ist. Wo Fristwahl stattfindet, entscheidet über die Gültigkeit der beanstandeten Ur» wählen zu Beginn der Wahlverhandlung der Wahlvorstand. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen; bei Stimmen- gleichheit ist der Wahlmann zur Wahl der Abgeordneten zuzulassen (Artikel I 8.4 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1906). Im übrigen kommen die Bestimmungen des§ 13 Absatz 2 bis 4 und des K 12 Absatz 1 Satz 2. Absatz 3. Absatz 4 dieses Regle. ments sinngemäß zur Anwendung. § 27. Die Wahl erfolgt, indem jeder Wahlmann einzeln, bei der TcrminSwahl, nachdem sein Name in der Reihenfolge des Wahl- männcrverzcichnisses(§ 24 dieses Reglements) aufgerufen ist. bei der Fristwahl ohne diesen Aufruf. an den vor dem Wahlvorstand aufgestellten Wahltisch tritt, auf Erfordern sich legitimiert und, nachdem nötigenfalls sein Name in dem Verzeichnis aufgesucht ist, den Namen desjenigen benennt, dem er seine Stimme gibt. Sind mehrere Abgeordnete zu wählen, so hat jeder Wahlmann sogleich anzugeben, wen er an erster, zweiter oder dritter Stelle zum Ab- geordneten tyählt. Es ist nicht unzulässig, für jede Stelle denselben Namen zu nennen. Der Protokollführer trägt den oder die von dem Wahlmann bezeichneten Namen sofort neben den Namen des WahlmannS in die entsprechenden, zur Aufnahme der Abstimmungsvermerke be. stimmten Spalten der Wahlmänncrliste ein. Dabei sind Ab- kürzungen statthaft, welche keinen Zweifel über die gewählte Person lassen; auch kann, wenn bei einer engeren Wahl Namen anderer als der noch in der Wahl gebliebenen Personen(8 28 Absatz 2. 3 dieses Reglements) bezeichnet werden, an Stelle der genannten Nämen lediglich ein Vermerk über die Ungültigkeit der Stimm. abgäbe eingetragen werden. Wer auf den Namensaufruf mcht sogleich vor dem Wahltisch erscheint und seine Stimme abgibt, kann einstweilen übergangen werdet»'