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Nr. 265. 23. Jahrgang. 3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Das

Gerichts- Zeitung.

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Dienstag, 13. November 1906.

jener Standpunkt, den das Landgericht hier wieder vertreten habe, aus den Akten zu seinem Erstaunen habe feststellen ergebe. Bei unbefangener Interpretation des Wortlautes der können. Der Privatkläger habe nämlich in einem §§ 9 und 10 könnten diese nur im Sinne der Auslegung des An- Prozeß gegen Thoma vom Januar 1906, in welchem dieser Eine Abrechnung mit dem altpreußischen Plakatgesch. walts verstanden werden. Der§ 10 spreche davon, daß das sich auf eine aggressive Rede des Privatklägers bezog, zu den Aften Von größter Bedeutung für unser öffentliches und gewerbliches Erlaubnis dazu erhalten habe und diesen Schein bei sich führe. Rede eingereicht, aus welchem aber seltsamerweise die Blatatieren nur demjenigen gestattet sei, der von der Polizei die des Schwurgerichts in München den angeblichen Wortlaut seiner Leben sind die Rechtsfragen, welche dem ersten Strafsenat des Wenn nun die Auffassung des Vorderrichters zuträfe, dann müßte gravierendsten Stellen weggelaffen gewesen seien. Kammergerichts in seiner legten Sigung zur Entscheidung unter- jeder Gastwirt, wenn er in seinem Lokal ein Plakat aushängen Das Vorgehen des Klägers erweise, daß es ihm nicht darum breitet wurden. Der§ 30 Abs. 2 des Reichs- Prezgesetzes besagt, wolle, auf die Polizei berufen und sich dort den Erlaubnisschein zu tun sei, wirklich die Sittlichkeit zu fördern, sondern daß durch dieses Gesetz nicht berührt sei das Recht der Landesgejez ausstellen lassen, und mit diesem bewaffnet, dürfte er dann erst die feine persönlichen Feinde zu treffen. Anderenfalls hätte er gebung, Vorschriften über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Aus- Arbeit ausführen. Das wäre doch eine Unsinnigkeit. Das Gesetz die gesamte Preise sorgsam auf das Vorkommen solcher Inserate stellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Verteilung von Bekannt gehe aber offenbar davon aus, daß dieser Erlaubnis, die mit herum- prüfen müssen. Auf Antrag des Verteidigers wurde eine ganze machungen, Plakaten und Aufrufen zu erlassen. Vom alten preu­ßischen Brezgesek kommen nun nach der Rechtsprechung noch in Be- zutragen sei, nur solche Personen bedürfen sollten, die es regel- Reihe von Inseraten derselben Qualität, wie die tracht die§§ 9 und 10, lekterer in der durch den Wortlaut der mäßig wiederholt( berufsmäßig) ausführen. Der Anwalt vom Privatkläger gerügten, verlesen, die in verschiedenen bürger­tracht die§§ 9 und 10, letzterer in der durch den Wortlaut der wies weiter nach, daß eine Episode aus der Entstehungsgeschichte lichen Blättern gestanden haben. Ebenso wurden Briefe des An­zitierten Bestimmung des Reichsgesetzes und durch§ 43 Abs. 5 der des Gesetzes, die gegen ihn verwendet werden könnte, nur sche in- geklagten an Rudolf Mosse und an Besteller von Inseraten Gewerbeordnung etwas veränderten Fassung. In den wichtigen Rechtsfall, von dem die Rede sein wird, handelte es sich um das bar, nicht aber in Wirklichkeit, gegen seine Auffassung spreche. verlesen, in denen Annoncen, die im Simplicissimus" er öffentliche Anschlagen, Anheften und Ausstellen Zum Schluß betonte er: Das gewerbliche und öffentliche Leben scheinen sollten, zurückgewiesen wurden. Der Verteidiger von Bekanntmachungen, Plataten und Aufrufen. bertrage fich nicht mit dem alten Geſetz, und wenn die Auslegung beantragte die Freisprechung des Angeklagten, da diesem der§ 193 soll nach§ 10 des preußischen Preßgeseges, der des Landgerichts vom Kammergericht aufrecht erhalten werden sollte, Strafgesetzbuches zugute kommen müsse und die Erwiderung einer allerdings in seiner alten Faffung nur die Bezeichnungen" Drud- würde es zu einem Zweikampf tommen zwischen den Bedürfnissen Beleidigung auf der Stelle vorliege. Dem Angeklagten liege an schriften oder andere Schriften oder Bildwerke" gebraucht, auf des Lebens und dem Gesek, wobei das Gefeß sicherlich unterliegen der Feststellung, daß die Beleidigung seitens des Privattlägers ohne öffentlichen Wegen, Straßen, Pläßen oder an anderen öffentlichen werde. Es würde dann dafür gesorgt werden, daß nicht nur die jeden Grund erhoben ist. Die erste Beleidigung hat sich der Privat­Orten" nur dem gestattet sein, der dazu die Er- Plakate über Versammlungen, sondern auch solche über den gewerb- läger zufchulden kommen lassen. Ihm stehe der gute Glaube nicht laubnis der Ortspolizeibehörde erlangt hat, lichen Verkehr usw. von der Polizei kontrolliert werden müßten. zur Seite, er habe absichtlich jemand gebrandmarkt, der diese und ihm auch nur dann, wenn er den Erlaubnis. Der Oberstaatsanwalt war zwar für Verwerfung der Brandmarfung nicht verdiene. Charakteristisch für den Privatkläger fchein, in welchen sein Name ausgebrüdt fein Rebifion, hob aber ebenfalls hervor, daß das Gesez zu absonder- sei auch die aus den Atten sich ergebende abfichtliche Veränderung muß, bei sich führt. Die Erlaubnis kann jederzeit zurüd- lichen Konsequenzen führe, die eine Abänderung unbedingt nötig seiner eigenen Rede. Ein anständiger Mensch, der sich an die Be­genommen werden. Vorher aber bestimmt der§ 9: Anschlage- machten. hörde wende, sei doch vor allen Dingen zur Wahrheit verpflichtet. zettel und Blatate, welche einen anderen Inhalt haben, Das Rammergericht berwarf die Revision des Diese von ihm hervorgehobene Tatsache sei ein Beweis für die als Ankündigungen über gefehlich nicht ver- Angeklagten: Die große Bedeutung der Frage für den gewerblichen mala fides des Privatklägers und zeige, daß dieser nicht der be­botene Bersammlungen, über öffentliche Vergnügungen, Verkehr sei vom Senat nicht verkannt worden. Auf Grund einer rechtigte Vertreter der Sittlichkeit" fei. Der Angeklagte habe jeden­über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe vollkommen selbständigen Prüfung des Verhältnisses von§ 9 au falls glauben müssen, daß Liz. Bohn bewußt die unwahrheit oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht§ 10 komme der Senat aber doch zu einem anderen Ergebnis wie fagte. Das Gericht hielt, wenn auch der§ 193 dem An­angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich aus der Verteidiger, nämlich dem:§ 10 wolle nicht den§ 9 ein- geklagten zur Seite stehe, eine Beleidigung für vorliegend, da gestellt werden. Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffent- schränken oder erweitern. Er habe eine andere Bedeutung. Der die Form die Absicht der Beleidigung erfennen lasse. Der An­licher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen nicht an.§ 9 bestimme, daß überhaupt nur solche Plakate au geflagte beherrscht die deutsche Sprache so vollkommen, daß er die gelassen werden sollten, wie er sie aufführe. Und§ 10 wolle Wirkung seiner Worte übersehen kann und sich bewußt sein mußte, Der Barbier Kiesewetter aus Halbe in der Mark war nun vorschreiben, daß jedermann, der Plakate irgendwelchen daß er das Wort Lüge" nicht gebrauchen durfte und andere Worte bom Landgericht Frankfurt a. D. als der Berufungsinstanz wegen Inhalts öffentlich ausstellen, anschlagen, anheften wolle, dazu anwenden konnte, wenn er vermeintlich rein persönliche Angriffe ab­Uebertretung des§ 10 des preußischen Preßgesetzes zu einer Geld- einer polizeilichen Erlaubnis bedürfe, die eine solche für den weisen wollte. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten zu strafe berurteilt worden, weil er in zwei Lokalen in Halbe je Einzelfall oder eine generelle sein könne. Gewiß sei es richtig, daß 150 Mart Geldstrafe event. 15 Tagen Gefängnis und sprach Einladung zur Versammlung der§ 9 einen rückständigen Standpunkt vertrete und dem Privatkläger die Publikationsbefugnis zu. Fabrik-, Land- und Hülfsarbeiter und Arbei- allerlei untersage, was nach dem heute herr= Daß der Kläger günstig abgeschlossen hat, wird man trotz der ohne polizeiliche Erlaubnis ausgehängt habe. Das ichenden Verkehr allgemein als erlaubt ange- formellen Verurteilung des Beklagten nicht behaupten können. Riegt Landgericht ging davon aus, daß es nicht darauf ansehen werde. Daraus folge aber nur, daß der Verkehr feit- dem Kläger in der Tat daran, gegen den Schmuß in den Inseraten­tomme, daß es sich hier um eine Ankündigung über eine gesetz- dem gewachsen sei. Der Richter könne aber nicht ein plantagen bürgerlicher Blätter vorzugehen, so lag kein Grund vor, lich nicht verbotene Versammlung und somit um ein zum öffent- einmal vorhandenes Gejez nach dem Verkehr allein gegen den" Simpliciffimus" vorzugehen. Indes lichen Ausstellen, Anheften oder Anschlagen durch§ 9 zugelassenes ummodeln. Es müsse bei der Vorentscheidung bleiben. des Kampfes des Lizentiaten ist, das muß zu feiner Verteidigung Blakat handele. Zum Anschlagen oder Anheften( Aushängen) in gefagt werden, keineswegs eine tiefere als die bürgerlicher einer Gastwirtschaft, d. h. einem öffentlichen Orte, hätte er Ist auch immerhin anerkennenswert, daß selbst der Oberstaats- Sittlichkeitstämpfer im allgemeinen. Wir möchten zur Kenn­trobem nach§ 10 erst die polizeiliche Erlaubnis anwalt und das Kammergericht den veralteten Charakter des Ge- zeichnung dieser offiziellen Art der Bekämpfung der Unfittlich­Der Vor­haben müssen. Denn der§ 9 erlaube nicht ohne weiteres, fehes von 1851 anerkennen, so ist dem öffentlichen Leben hiermit feit an einen gerichtlich festgestellten Fall erinnern. daß jemand die dort näher bezeichneten Plakate öffentlich an- nicht gedient. Trifft die Auffassung des Kammergerichts über die wärts" bing am 14. November 1895 ein Inferat aus einem bürger­schlagen, anheften oder ausstellen dürfe, sondern er berbiete Auslegung der Platatparagraphen zu, so muß gefordert werlichen Inseratenblatt unter der erforderlichen Kennzeichnung niedriger. generell das öffentliche Anschlagen usw. von Plakaten mit einem ben, daß das Gesetz auch in vollem Umfange, ohne Rücksicht auf In dem Inserat fuchte ein Gerichtsassessor möbliertes anderen Inhalt, als den dort aufgeführten. die Parteien, Anwendung finde. Welches Gesetz berechtigt die Zimmer, am liebsten bei einer jungen Witte zum jeweiligen, Staatsanwaltschaft 3. B., die von dem Verteidiger angeführten Fälle vorübergehenden kurzen Aufenthalt". Darauf wurde nicht gegen das der Plakate auf Eisenbahnperrons usw. nicht zu verfolgen? Solche bürgerliche Blatt, auch nicht gegen den Assessor vorgegangen, Verfolgung würde wohl zu einer endlichen Beseitigung der sondern: Genosse Kunert wurde als verantwortlicher Redakteur des Placereibestimmungen führen. Borwärts" angeklagt und in erster Instanz gar ver urteilt, berurteilt wegen Erregung öffentlichen Aergernisses durch unzüchtige Handlungen", angeblich begangen durch Wiedergabe des Inserats. Das Landgericht hob freilich das wunderbare Urteil auf.

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Sittlichkeitsfegerei vor Gericht.

Schutz gegen Schuhlente!

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Gegen diese Auslegung wandte sich ausführlich Rechtsanwalt Dr. Karl Liebknecht in der Rechtfertigung der für den An­geklagten eingelegten Revision. Unter anderem führte er aus: Der § 10 fönne nur in Verbindung auf§ 9 verstanden werden. Im Gegensatz zum Urteil des Landgerichts und zu anderen Ente scheidungen wäre nun anzunehmen bei Berücksichtigung bei der Paragraphen, daß§ 9 das Anschlagen von Plataten mit einem Der Prozeß des bekannten Lizentiaten Bohn gegen den anderen Inhalt, als er ihn nenne, nur berbieten wolle, Herausgeber des Simpliciffimus" Langen gelangte gestern vor soweit nicht eine Erlaubnis(§ 10) vorliege, und daß dem Berliner Schöffengericht zur Aburteilung. Ueber die Vorgänge § 10 nur in bezug auf die sonstigen, nicht im§ 9 der Klage und den angeblichen Versuch des Klägers, eine öffent- Eine nette Suppe hat sich der nicht gerade als Sozialistenfreund genannten Plakate die Bestimmung treffe, daß sie nur mit liche Klage anstellen zu lassen, haben wir bereits am 9. November bekannte Rostocker Schußmann Grewe durch sein Verhalten gegen­polizeilicher Genehmigung angeheftet werden dürften. Alle im§ 9 berichtet. Bohn hatte auf dem Bremer sogenannten Sittlichkeits- über der Arbeiterfrau H. in Rostock eingebrockt. Grewe hatte gegen genannten Platate sollten somit zum öffentlichen Anschlagen usw. tongreß 1095 behauptet, der Simpliciffimus" trage durch seine Inferate Frau H. im Wege der Privatklage Strafantrag wegen Beleidigung eine Erlaubnis gemäß§ 10 nicht bedürfen. Also müßte der An-" Schmuz ins Land". Daranf erschien in einer Beilage zu Nr. 32 des gestellt. Frau H. sollte von ihm unwahrerweise andern geklagte, der die Anfündigung einer nicht verbotenen Versamm-" Simpliciffimus" vom 7. November 1905 eine Erklärung des Herrn gegenüber behauptet haben, daß er sie mit unfittlichen Anträgen Tung"(§ 9) in den Lokalen aushing, schon deshalb freigesprochen Rangen" In eigener Sache", in welcher er darstellte, daß der verfolgt und auch in unsittlicher Art angegriffen habe. Frau H. werden, weil er einer Erlaubnis dazu gar nicht bedurft hätte. Simplicissimus" seit Jahren jedes auch nur anstößig erscheinende wurde auch vom Schöffengericht in Rostock zu 50 M. Geld­Die Straffammer aber sprach sie frei; das Die Auffassung des Landgerichts würde zu den un- Inserat strenger zurüdgewiesen habe, als manche tonjervativen strafe berurteilt. geheuerlichsten Konsequenzen führen. Zunächst täme Familienblätter, und deshalb die Erklärung des Liz. Bohn als Berufungsgericht erachtete den Beweis der Wahrheit für bas Unsinnige heraus, daß selbst amtliche Bekannt. üge" bezeichnet. Diese Bezeichnung will der Lizentiat als Be- die von der Angeklagten über den Schußmang machungen öffentlicher Behörden"(§ 9 Absatz 2) leidigung bestraft wissen. Beklagter legt dar, daß nach seiner Grewe verbreitete Tatsache als geführt. nur mit polizeilicher Genehmigung angeschlagen und Ueberzeugung Liz. Bohn sein( Langens) Bestreben, unfittliche Inserate Frau H. beziehungsweise deren Ehemann stellten daraufh angeheftet werden dürften. Und dann dürften danach andere vom Simpliciffimus" fern au halten, sehr wohl gefannt habe. Strafantrag gegen Grewe, einmal wegen falscher Anschul Platate, als§ 9 Absatz 1 nenne, auch mit polizeilicher Justizrat Heimbach als Vertreter des Klägers gibt als durch digung, zum anderen wegen Beleidigung der Frauench Grlaubnis niemals angeheftet werden. Schlechterdings aus möglich zu, daß der Angeklagte Verkehrungen gegen Aufnahme der Frau H. Auf Grund des infolge folcher Strafanträge von der Staata müßten dann z. B. die Anzeigen für allein reisende junge Mädchen, von Schmuzinseraten getroffen habe, es lasse sich jedoch nachweisen, welche fich in allen Eisenbahnzügen und auf allen daß trozdem schmutzige Inserate im" Simpliciffimus" erschienen behörde nicht etwa bloße Beleidigung der Frau H. durch die anwaltschaft eingeleiteten Verfahrens erachtete die Anklage= Bahnhöfen befänden, berfolgt werden, denn sie wären feien. nach diesem Standpunkt selbst mit polizeilicher Geneh- Justizrat Bernstein aus München führt aus: Es sei für den unfittlichen Angriffe des Schußmannes Grewe für vorliegend, sondern migung niemals an öffentlichen Orten statthaft, weil fie in- Angeklagten gar kein Zweifel, daß Liz. Bohn mala fide gehandelt erhob vielmehr Anklage gegen den legteren wegen haltlich nicht unter die im§ 9 aufgeführten Bekanntmachungen habe. Er habe gewußt, daß Herr Langen schon in einer Zuschrift erbrechens gegen§ 176, 8iffer 1 des Strafgeset und Blatate gehörten. Dasselbe würde zutreffen auf alle möglichen an die" Tägl. Rundschau" des längeren seine Bestrebungen, unfitt- buches( gewalttätige unzüchtige Handlungen an einer Frauens­Anzeigen, die ein Bedürfnis unserer Zeit geworden seien. Der liche Inserate nicht zuzulaffen, flargelegt habe, im Abgeordneten- person). Und das Landgericht Rostock hat daraufhin auch nunmehr Anwalt führte eine ganze Anzahl an und nannte auch die An- hause sei dieses Bestreben öffentlich als Tatsache hingestellt worden. das Hauptverfahren gegen Grewe eröffnet. Die Verhandlung soll zeigen über die Unfallstationen. Eine weitere Kon- Riz. Bohn mußte wissen, daß auch zahlreiche andere Blätter bor der Rostocker Straffammer noch im Laufe dieses Monats stattfinden. sequenz wäre, daß alle Plakate, auch welche§ 9 nenne, nur mit dieselben Annoncen enthalten, die den Anstoß des Privat­polizeilicher Genehmigung angeheftet usw. werden dürften, also flägers erregen. Er hebe aber aus allen Blättern nur auch wenn sie nichts anderes enthielten, als Nachrichten für den ge- zwei Blätter heraus, die ihn und seine Bestrebungen an­werblichen Verkehr, Vergnügungsanzeigen, Nachrichten über ge- greifen. Daraus gehe hervor, daß Liz. Bohn ant dem stohlene oder gefundene Sachen usw. Alle Plakate in Gastwirt- Blatt des Angeklagten Rache nehmen wolle für den redaktionellen Teil schaften über Bier, Maschinen, landwirtschaftliche Maschinen, Reise- desselben. Der Angeklagte habe den Inseratenteil feines gelegenheiten, Badeortsanzeigen usw. usw. bedürften der polizei- Blattes am 1. Ottober 1904 an Rudolf Mosse ver­lichen Genehmigung, ebenso die Plakate in den Eisenbahnen, pa chtet und wiederholt eine genaue Prüfung der Annoncen an­Straßenbahnen usw., obwohl dafür niemals cine Genehmigung empfohlen. Wenn hier und da trozdem ein Inserat unterlaufe, Swinemde. 767 2N eingeholt werde. Unser ganzes Plakatwesen beruhe welches in sittlicher Beziehung verdächtig erscheine, so sei dies ein Hamburg 771 S auf einer Basis, die nach der Auffassung des Uebelstand, gegen den jeder Verleger machtlos fei. Der Verteidiger Berlin Borderrichters von Grund aus ungesehlich wäre. Und verwies unter anderem auch auf den Prozeß, in welchem Frantj.a. M. 774 D es werde danach fortgesett vor den Augen der Be- Ludwig Thoma wegen eines die Person des Privatklägers Wien hörde und mit Genehmigung der Polizei gegen die behandelnden Gedichts zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt worden ist, Wetter Prognose für Dienstag, den 13. November 1906. §§ 9 und 10 verstoßen. Selbst die Behörden wollten um daraus die persönlichen Nachegefühle des Privatflägers herzuleiten Nachts etwas fühler, am Tage mild, jedoch vorwiegend trübe bei also die Konsequenzen nicht ziehen, die unstrittig und erwähnte auch eine Tatsache, die er( Berteidiger) mäßigen westlichen Winden tetne erheblichen Niederschläge.

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Witterungsübersicht vom 12. November 1906, morgens 8 1hr.

Stationen

Barometer

770 2

München 775 Still 7733

Better

Stationen

3bedeckt 2 Regen

3 bedeckt

1 bedeckt wolfenl

Better

G. 4° R. I

7 Saparanda 756 N 2 wollen!-18 7 Petersburg 6 Scilly 773D -Oberdeen 772 SW 774 DND

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