Nr. 48.
Parlamentsberichte.
mann.
Donnerstag, den 26. Februar 1891.
8. Jahrg.
dann kam der Arbeiter wieder und sagte, nach Beendigung der hindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen für sie gegenwärtigen Arbeit würde er nicht weiter arbeiten. Darin ist, eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu be= weil der Arbeitgeber eine Verabredung mit ihm getroffen habe, suchen."
Abg. Wöllmer( frs.): So sympathisch uns der Antrag Auer ist, so wenig fönnen wir ihm zustimraen. Es liegt in der Natur der Sache, daß der Unterricht mit Erfolg nur an dem arbeitsfreien Sonntage, und zwar am Tage, ertheilt werden fann. Was die Anträge Hartmann und Schädler wollen, würde auch möglich sein, ohne daß diese Bestimmungen in das Gesetz tamen. Unser Antrag wird allen billigen Rücksichten gerecht. Daß die Arbeiterinnen ausgeschlossen werden, halten wir für unbillig und in sozialer Beziehung nicht für richtig. Gegen den auf die Innungsschulen bezüglichen Satz haben wir nichts, obwohl es überflüssig ist, den Innungen wieder ein neues Vorrecht einzuräumen.
Eine
daß er nicht mehr Lohn zahlen könne, eine Rechtswidrigkeit vor dem Die Abgg. Gutfleisch, Hartmann u. Gen.( freie Kom74. Sigung vom 25. Februar, 1 Uhr. Gerichte gefunden worden. Damit machen Sie ja jede gütliche Be- promißkommission) wollen den Schlußsah des Absatzes 3 dahin Am Tische des Bundesrathes: von Berlepsch, Lohseitigung von Mißständen unmöglich und fördern nur den Unfrieden fassen, daß der Besuch einer Innungs- oder anderen FortSie stellen den Arbeiter, der einen Rechtsirrthum begeht, schlimmer bildungs- oder Fachschule von der statutarischen Verpflichtung Die Bänke des Hauses sind besser besetzt als an den vorher- hin als den Schwindler und Bankerotteur, denn diesem versagen zum Besuch einer Fortbildungsschule befreit, wenn der Unterricht gehenden Tagen. Sie doch wenigstens nicht das zum Lebensunterhalt dringend in der ersteren von der höheren Verwaltungsbehörde als ausDie zweite Berathung des Arbeiterschuh- Gesetzes nöthige, Wie oft kommen bei Arbeitgebern Kontraftbrüche vor! reichender Ersatz des allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts anwird fortgesetzt. Der preußische Herr Handelsminister hat ja kürzlich erst in einem erkannt wird. Bunächst hat die Abstimmung über§ 119 a und die dazu ge- vertraulichen Schreiben erklärt, daß viele Zechenverwaltungen Abg. v. Dziembowski- Pomian befürwortet die Annogme ftellten Anträge stattzufinden, welche nach Schluß der Diskussion inländische Abnehmer gegenüber dem Auslande benachtheiligt des polnischen Antrags. Eine Zurückweisung der Wünsche der gestern vertagt worden war. haben. Ist das etwa tein Kontraktbruch? Ein Arbeiter erhielt Polen bei dieser Gelegenheit würde ein Rückfall in die jetzt doch § 119 a wird unter Ablehnung der Anträge der sozialdemo- auf schriftliche Anfrage von der Löwe'schen Fabrik in Berlin die bereits mehr und mehr verleugnete Ausnahmegesezgebung gegen kratischen und der Volkspartei nach der Kommissionsfassung mit schriftliche Zusage, daß er in Arbeit genommen sei, und als er die deutschen Reichsbürger polnischer Nationalität sein. dem Antrage Gutfleisch angenommen, wonach die Bestim- fich dort meldete, wurde er nicht in Arbeit genommen, weil die Abg. v. Stumm erklärt sich gegen den Antrag Cegielsti, mung über die Einbehaltung eines Theils des Lohnes ausgedehnt Spandauer Fabrit sich gegen ihn ausgesprochen hatte. Hier weil diese Materie hier nicht hergehöre. Er empfiehlt dann Antrag werden soll auf verabredete Konventionalstrafen. Hartmann der bezüglich Gegen den wird also ein Kontraktbruch eines Unternehmers unter Mit den Ordnung Des § 119 a stimmen die Sozialdemokraten, die Volkspartei und der wirkung eines anderen Unternehmers, einer föniglichen Fabrik, Fortbildungsunterrichts am Sonntage und spricht sich schließgrößere Theil der Freifinnigen. Die Resolution vorgenommen. Nach den jährlichen Berichten kommen bei lich gegen den Zwang der weiblichen Arbeiten zum Besuch dieser Hirsch, betreffend die Einführung fürzerer Lohnfristen Webern jährlich Löhne von 552 Mart, ja jogar bei anderen Schulen aus. in den Reichs- und Staatsbetrieben, wird von dem Antrag- Arbeitern von 325 Mark vor; das ist ein Aufwand, Abg. Schädler( Str.): Einigen Bedenken des Herrn Vorfteller wegen politischer Bedenken, welche gegen diese Fassung des ein Jurist ungefähr aufwenden muß, um sich in der redners gegen die Fortbildungsschulen ist zu begegnen, wenn man Eingangs derselben ihm ausgesprochen sind, bis zur dritten Lesung juristischen Literatur auf dem Laufenden zu erhalten. den Unterricht in die Tagesstunden legt. Entschieden rauß auch zurückgezogen. Welchen Aufwand müßte nun zu diesem Zwecke ein in juristischen ich mich gegen den Zwangsunterricht in Haushaltungsschulen erNach§ 119b sollen die Bestimmungen über die Lohnzahlung Dingen unerfahrener Arbeiter machen, wenn er, um allen Vor- flären; denn die beste Schule ist für die Mädchen das Haus, die auch auf die Hausindustriellen und auf diese auch in dem Fall schriften dieses Gesetzes zu entsprechen, sich genügende Rechts- beste Lehrerin die Mutter. Durch den Antrag Gutfleisch- Wöümer Anwendung finden, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst be- fenntniß schaffen will? Dabei wandert der Arbeiter häufig vom wird dem Arbeiter freigestellt, entweder in die Kirche der in die schaffen. Ein vom Abg. Stadthagen dazu gestellter Westen nach dem Osten u. s. w., und er müßte sogar auch die Schule zu gehen. Da sich eine Kontrolle hierbei nicht einführen Antrag wird für den Leser durch die nachfolgende Rede ver- lokalrechtlichen Gebräuche und Mißbräuche kennen lernen. Man läßt, so braucht also der jugendliche Arbeiter weder in die Kirche, ständlicher, als durch die wörtliche Wiedergabe des Antrages fann durchaus nicht immer sagen, daß die Arbeiter ungerecht- noch in die Schule zu gehen. Deshalb kann ich mich für diesen felbft. fertigt und als Kontraktbrecher die Arbeit niederlegen. Die Antrag nicht erklären. Mein Bermittelungsantrag bezweckt bie Abg. Stadthagen ( Soz.): Der§ 119 b will die unerhörten Denkschrift über den Bergarbeiterstreit giebt selbst viele Fälle an, Einrichtung eines besonderen Schüler- Gottesdienstes zu ermögAusbeutungen, die sie im§ 119a dem Arbeiter gegenüber be- in denen das Verhalten der Arbeitgeber durchaus unkorrekt war, lichen, wie er an einzelnen Orten schon besteht. Die Zeit schloffen haben, auch auf die in der Hausindustrie Beschäftigten so daß man die Arbeitseinstellung für gerechtfertigt halten muß. des Haupt- Gottesdienstes würde damit für den Unterricht veranwenden. Es ist unrichtige Behauptung, daߧ 119 a feine Ent- Dahin gehören die Vorschriften über das Nullen und über den fügbar. ftehung der sozialdemokratischen Partei verdankt; sie hat Anträge physischen Zwang zur Uebernahme von Ueberschichten. Gegen gestellt, die die gefeßliche Sicherung der Arbeiter gegen willkürliche alles Dieses und Aehnliches spricht sich die Denkschrift ziemlich und schrankenlose Ausbeute herstellen sollten, und die alte gesetz- scharf aus. Man muß sich aber nicht bloß dagegen aus liche Vorschrift, daß dem Arbeiter der verdiente Lohn nicht sprechen, sondern ein solches Verhalten der Arbeitgeber stellt vorenthalten werden darf, auch thatsächlich thatsächlich durchführen. häufig Freiheitsberaubung und Erpressung dar, und wenn von Beamten der Staatsanwaltschaft Die jetzige Fassung verdankt ihre Entstehung dem trassen die Beamten diesem VerEgoismus, dem blinden Haß der Unternehmer und deren Aus- halten wußten und keine Anklage erhoben, so haben sie sich beutungswuth, und wenn der Abg. Gutfleisch gestern andere eines schweren Vergehens schuldig gemacht. Sie wollen hier eine Motive dafür geltend machte, so verwechselt er die der Kommission Strafbestimmung einführen, die einem Ausnahmegesetz gleicht. mit denen des Handelsgeschäfts des Fünfmänner- Kartells, auf das Berschonen Sie aber die Hausindustrie damit. Der fleine Haus er ja so stolz ist.§ 119 a ist ein Kampfgesetz gegen die Arbeiter, industrielle würde es nicht verstehen, wenn ihm, falls er den Konund dadurch, daß Sie diesen Paragraphen beschlossen haben, find trakt nicht innehält, für sieben Tage Lohn abgezogen wird, aber Sie zu den Anschauungen der roheften, babarischsten und sein Arbeitgeber nicht bestraft wird, wenn er seine Verpflichtungen Abg. Freiherr v. Münch( b. t. F.) befürwortet seinen primitivsten Völker zurückgekehrt; nicht ich allein sage das, gegen den Arbeiter nicht erfüllt. Wollen Sie den Arbeiter wirk- Antrag, der es ermöglichen soll, den Fortbildungsschulsondern Thering spricht es aus, daß alle halbzivilisirten Böller lich schüßen, so verlangen Sie, daß der Unternehmer eine Raution unterricht hauptsächlich auf die Sonntagsnachmittage zu verlegen. ihren Barbarismus im Rechtssystem dadurch zeigen, daß fie un- stellt, damit der Arbeiter nicht beim Konkurse des Unternehmers Preußischer Handelsminister Freiherr v. Berlepsch: Es berechtigte Strafen gegenüber den Schuldnern festsetzen, daß sie das Nachsehen hat. Die armen Tagelöhner, Handwerker, kleinen handelt sich in diesem Paragraphen um die Durchführung des den Schuldner mit Leib und Leben dem Gläubiger ausliefern. Gewerbetreibenden haben bei solchen Konkursen immer das Nach- obligatorischen Fortbildungsunterrichts. Schon nach§ 120 So war noch die Anschauung der Zwölftafel- Gesetze, später sehen. Und hier sollen diese Schwindler, diese Banterotteurs noch der bestehenden Gewerbe Ordnung ist dieser obligatorische durfte man sich nur an das Vermögen des Schuldners zu ihrem Vortheil dem Arbeiter etwas vom Lohn einbehalten dürfen. Unterricht durch Drtsstatut einführbar; aber Strafen für Bu halten, und endlich mußte das zum Leben dringend Er- Sie folgen hier dem berühmten Ozean von Druckerschwärze, wider handlungen sind im Geseze nicht vorgesehen, und erst durch forderliche freigelassen werden. Das ließ selbst der Chriften- in dem die Unternehmer ihre Interessen vertreten. Die Polizeiverordnungen in den Einzelstaaten eingeführt. verfolger Diocletian 8u. Derselben Auffassung giebt das Unternehmer vom hassen die Erlasse 4. Februar v. J. solche Polizeiverordnung für Preußen vom 11. März 1850 ist Lohnbeschlagnahme- Gesez vom Jahre 1869 Ausdruck. Nun sagt Dieser Haß ist zwar bei Ihnen nicht die Triebfeder, aber bei im Jahre 1888 vom Kammergericht für nicht mehr zu Recht beaber Herr Gutfleisch: hier handelt es sich nicht um Beschlag: denen draußen, die mächtiger sind als Sie, als das Königthum, stehend erklärt werden, und diesem Urtheil haben sich zahlreiche nahme, sondern um Lohneinbehaltung, also ist dies Gesetz darauf die unter der falschen Flagge des Arbeiterschutzes eine neue Waffe Schöffengerichte im Lande angeschlossen. Der Unterricht wurde nicht anwendbar. Kollege Guifleisch( ich hoffe, daß er es mir gegen den Arbeiter schmieden. Die Arbeiter freuten sich, als sie infolge dessen derartig beeinträchtigt, daß der Bestand vieler nicht übel nimmt) scheint mir ganz außerordentlich gut bewandert sahen, daß das, was auf dem Pariser Kongreß beschlossen war, Schulen in Frage gestellt war. Aus dieser Entwickelungsgeschichte in der Kunst, durch juristische Seiltänzerei die Begriffe zu ver- in den Erlassen in so schöne Worte gekleidet war; aber jezt, wo heraus sind diese Bestimmungen entstanden. Die Forderung der drehen. Mit dieser Kunst könnte er das Urtheil des gestern er- es gilt, die Worte in Thaten umzusetzen, müssen sie sehen, wie Herren von der polnischen Fraktion ist an dieser Stelle nicht wähnten darmstädtischen Oberlandesgerichts als unrichtig dar- Schritt für Schritt das Gegentheil des Arbeiterschußes geschieht. angebracht, es soll ja auch feine Neuerung eingeführt, sondern stellen.§ 115 ist aber mit der Auffassung des Herrn Gutfleisch Im Interesse der Humanität liegt es, den Arbeiter gegen den nur der alte Rechtszustand, der gestört worden ist, wieder herunvereinbar; denn die dort für unzulässig erklärten Verträge Wucher zu schützen und Bestimmungen gegen den rohen gestellt werden. Der Nußen der Fortbildungsschulen ist sollen den Arbeiter doch nicht blos gegen das Trucksystem, sondern Kannibalismus zu treffen.( Präsident v. Levehow erklärt so allgemein anerkannt, daß wir Alles versuchen müssen, ihn, der seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber kreditiren muß, da solche Ausdrücke für ungehörig.) Aendern Sie daher den§ 119b sie wirksam auszugestalten. Dazu gehört in erster Linie Zwang zum Schulbesuch; mit der gegen sichern, daß ihm später sein Lohn nicht ausbezahlt werde. nach meinem Antrage. Lohneinbehaltungen sind unzulässig, weil der Freiwilligkeit Herr v. Stumm sagt zwar, man möge nicht verlangen, daß er sie unfittlich sind, und der Reichstag ist nicht dazu da, unsittliche in dieser Beziehung haben wir schlechte Erfahrungen gemacht. fich Arbeitern den das Nun fragt es sich: zu welcher Stunde soll der Unterricht stattFell über die Dhren Geseze zu machen.( Beifall bei den Sozialdemokraten.) ziehen lasse. Das wäre auch unbillig, aber der Arbeiter Präsident v. Levehow: Der Abg. Stadthagen hat gesagt: finden? Am wünschenswerthesten wäre es ja, den Unterricht auf trägt auch seine Haut zu Markte und der Unternehmer Es kommt mir so vor, als ob der Kollege Gutfleisch ganz außer zwei Nachmittage in der Woche zu legen. Das ist zur Zeit aber besorgt ihm die Gerberei; dagegen muß der Arbeiter gefetz ordentlich gut bewandert ist in der Art, wie er durch juristische unerreichbar, denn es würde auf heftigen Widerspruch namentlich lichen Schutz haben.§ 119a ist aber auch von Ihrem Stand- Seiltänzerei die Begriffe verdreht.". Allerdings schichte der Abg. in Handwerkerkreisen stoßen und die Annahme von jugendlichen punkte aus sehr ungerechtfertigt; denn er stellt einen Angriff Stadthagen voraus:" Herr Gutfleisch würde es wohl nicht übel Arbeitern sehr erschweren. Ein Verbot des Unterrichts während gegen das Königthum dar, sofern er die Strafe, die sonst der nehmen." Wenn ich auch annehme, daß Herr Gutfleisch vielleicht des Hauptgottesdienstes hatten wir Bedenken, in das Gesetz aufRichter im Namen des Königs zu verhängen hat, hier der Ver- diese Bitte erfüllt( Heiterkeit), so muß ich doch im Interesse des zunehmen, weil auch das ein empfindlicher Schlag für die Schulen fügung des Arbeitgebers überläßt. Der Lohn soll zur Strafe Hauses eine solche Redewendung als unparlamentarisch erklären. gewesen wäre. Wir wollen dieses Verbot vielmehr den EinzelDarauf wird§ 119b unter Ablehnung des Antrags Stadt- Regierungen überlassen. Zu unserem Bedauern haben Sie in einbehalten werden dürfen; aber in manchen Bergwerken ist der Kommission den obligatorischen Besuch der HaushaltungsStrafe darauf gefeßt, wenn man den Lohn zu spät abholt oder hagen unverändert angenommen. schulen gestrichen, ohne Zwang ist auch auf diesem Gebiete nichts mit Staatssteuern im Rückstande ist: sind das Gründe, um einen Arbeiter mit seiner Familie dem Verhungern auszusetzen? Denn zu erreichen. Gegen den Antrag Schädler hat die Regierung das bedeutet thatsächlich das Einbehalten des Lohnes, auch nur nichts einzuwenden und sie kann sich auch mit dem Kompromißdes Wochenlohnes. Das ist die schärfste Unterstützung der Antrage zufrieden erklären. schlimmsten Auswucherung!( Buruf: Lauter!) Ja, nicht laut Nach Abs. 2 gelten als Fortbildungsschulen auch Hand- und genug fann man das ausrufen! Aus diesen Strafen refultiren für die Arbeitgeber mindestens zwei bis drei Millionen jährlich! Hausarbeitsschulen. Nach Abs. 3 kann durch statutarische Bestimmungen Das stimmt freilich ganz gut damit überein, daß Abgeordneter Hartmann fürzlich offen ſagte, es handle sich hier darum, den für männliche Arbeiter unter 18 Jahren die Verpflichtung zum Urbeitgebern Schutz zu geben. Der§ 119a macht nun die Ar- Besuch einer Fortbildungsschule, soweit solche Verpflichtung landesLeiter vollends zu Leibeigenen. Die Gesetzgebung, um die es sich gefeßlich nicht besteht, begründet werden. hier handelt, ist so unklar, daß selbst unter den geschultesten Ju- bildungsschulen sind die jungen Leute nur dann zu besuchen risten drei Ansichten darüber bestehen, in wie weit hier neben gehalten, wenn sie keine von der höheren Verwaltungsbehörde gemeinrechtlichen auch partikularrechtliche Bestimmungen Plaz anerkannte Jnnungs- oder andere Fachschule besuchen. Die Abgg. Auer u. Gen. beantragen, dem Abs. 1 hinzuzugreifen; und da soll ein schlichter Arbeiter die Entscheidung treffen, wie er zu handeln hat, um feine Uebertretung zu begehen, fügen: An Werktagen ist der Unterricht in die Arbeitszeit der und begeht er fie rechtsirrthümlich, dann soll er zur Strafe seines jungen Leute zu legen"; ferner soll das Ortsstatut die in Abs. 3 verdienten Lohnes verlustig sein? Der Arbeiter soll die Arbeit vorgesehene Verpflichtung auch auf weibliche Arbeiter ausdehnen aufgeben dürfen, wenn ihm gegen die gute Gitte Laufendes zu können; endlich soll der letzte Satz des Absatzes 3 gestrichen gemuthet wird. Wenn einer Arbeiterin in einer Fabrik unfittliche werden. Unträge gemacht werden, sie vielleicht gar genothzüchtigt wird, Die polnischen Abgg. Cegielski u. Gen. beantragen einen und die Eltern, durch das stille Wesen des Kindes in den nächsten Zusah dahin, daß in den Landestheilen, wo die Bevölkerung Lagen aufmerksam geworden, das Vorgekommene erfragen und eine andere Sprache als die deutsche als ihre Muttersprache bein gerechter Entrüstung ihrem Kinde den weiteren Besuch der trachtet, der Unterricht den Schülern in ihrer Muttersprache zu Fabrit verbieten, so ist das, wenn zufällig mehr als ertheilen ist. fieben Lage seit dem Vorkommiß vergingen, strafbar! Unklar ist Die Kommissionsmitglieder der freisinnigen und Volkspartei auch, ob Jemand zum Gesinde gehört oder zu den gewerblichen die Abgg. Gutfleisch, Hähnle und Gen.) beantragen die Die Stadt Berlin z. B., die ja bezüglich der Streichung der Bestimmung über die Unterrichtszeit in Absatz 1, Arbeits- Verträge rechnet ebenso die Streichung der Beschränkung auf männliche Arbeiter das Krankenwärter zum Gesinde, und die Hausdiener werden durch in Absatz 3, endlich die Hinzufügung folgenden Sages: Zum Beverschiedene richterliche Grfenntnisse balo zum Gesinde, bald zu such des Unterrichts an Sonntagen während des Hauptgottes- der dem Redner im Prinzip sympathisch ist. ben gewerblichen Arbeitern, bald zu den Handlungsgehilfen dienstes kann der Arbeiter nicht verpflichtet werden.
von
Arbeitern.
§ 120 schreibt in Abs. 1 die Verpflichtung der GewerbeUnternehmer vor, den Arbeitern unter 18 Jahren Zeit zum Besuch der Fortbildungsschulen zu gewähren. Der Unterricht darf nicht am Sonntag vor Beendigung des Gottesdienstes stattfinden.
Ober- Regierungsrath Landmann( Bayern ) bittet den Antrag Hartmann abzulehnen, weil der Sonntagsunterricht für die Fortbildungsschulen nicht entbehrt werden könne.
Abg. Eberty( freif.) begrüßt die Aeußerungen vom Minifter tische mit Genugthuung, weil die Fortbildungsschulen ein wesent liches Moment zur sittlichen Hebung der Jugend seien. Er habe Die Gemeinde- Fort- diese Wirkung des Fortbildungsunterrichts seit 15 Jahren schon verfolgen können, und zwar bei Knaben wie Mädchen in gleichem Maße. Das religiöse Bedürfniß leide nicht durch einen Unterricht während der Zeit des Gottesdienstes. Jeder wahrhast Religiöse bete zu seinem Gott, wann und wo er fönne. Der Antrag Gutfleisch- Wöllmer sei allein annehmbar.
Abg. Buhl( natl.) erklärt sich gegen diesen Antrag besonders deshalb, weil er feine Gewähr biete, daß die Kinder überhaupt entweder in die Schule oder in den Gottesdienst gehen. Den Anträgen Hartmann und Schädler stimmt der Redner zu. Arbeitsstunden far den Fortbildungs- Unterricht frei zu geben, hätten sich die Pfälzer Gewerbetreibenden bereit erklärt; doch spreche gegen den Antrag Auer, daß bei Annahme desselben die Gemeinde leicht veranlaßt werden könnte, feinen Gebrauch von dem ihnen gegebenen Recht zu machen. Die Mädchen von der Bestimmung des Paragraphen auszuschließen, sei nicht zweckmäßig, den bezüglichen Anträgen wird der Redner zustimmen. Abg. Klemm( tons.) empfiehlt den Antrag Hartmann, behält sich jedoch für die dritte Lesung ein erneutes Eingehen auf den Gegenstand vor, und zwar in der Richtung des Antrages Auer, Die weitere Berathung wird um 51/2 Uhr auf Donners
Parlamentarisches.
gestellt. Soll ferner der Arbeiter, nachdem er für den Kontrakt- Die Abgg. Hartmann, Letocha, Möller, von tag 1 Uhr vertagt. Schluß 5½ Uhr. bruch bestraft ist, noch außerdem' gezwungen werden, die Arbeit Stumm wollen den Unterricht an Sonntagen nur stattfinden bu bollenden? Soll der Sflave noch außerdem zur Vollendung lassen, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die ber Arbeit herangezogen werden? Das Landgericht Potsdam Schüler nicht an dem Besuche des Hauptgottes bat dies in mehreren Fällen bejaht. Man sagt, aus der Fabrit. Dienst es ihrer Konfeffion gehindert werden. ordnung erfahren die geute, was für sie bindend ist, aber diese Ausnahmen für Fortbildungsschulen, zu deren Besuch keine Berschwer auswendig u behalten. Was ist überhaupt Rechtspflichtung besteht, soll die Zentralbehörde zum 1. Oktober 1894 wolle die gegenwärtige Attordarbeit vollenden, für spätere wünsche ierthum? Es ist vorgekommen, daß ein Arbeiter erklärte, er gestatten können. Den gesperrten Satz im vorstehenden Antrage will Abgeorder neter Schädler wie folgt faffen:„ daß die Schüler nicht ge