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Nr. 273.

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Berliner Volksblatt.

23. Jahrg.

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Telegramm Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".

Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Ferniprecher: Amt IV. Nr. 1983.

Freitag, den 23. November 1906.

Zum Raub des Koalitionsrechts ehmen von Arbeit ist eine Berlegung der persön

der Candarbeiter.

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Bestrafung der freiwilligen Verabredungen in Beziehung übereinstimmendes Verfahren beim Geben und Solange lichen Freiheit. dies Verbot besteht, Sleiben die Arbeiter in dem Wahn, daß ihr Lohn durch eine gewisse Willfür zu ihrem Nachteil gestellt wird und Aus Anlaß des in dem Antigewerkschaftsgesetz enthaltenen daß sie durch übereinstimmendes Handeln den Lohn auch will­Angriffs gegen das Koalitionsrecht der Arbeiter erscheint es fürlich zu ihren Gunsten anders stellen könnten. Sie kommen angebracht, einige Vorgänge aus der Geschichte der Erringung nicht zu der praktischen Einsicht, daß ihr Lohn allemal volts­des Koalitionsrechts in Erinnerung zu rufen und die aus wirtschaftlich auf ganz naturgefeßliche Weise durch Angebot nahmerechtliche Stellung der Landarbeiter besonders hierbei und Nachfrage sich bestimmt. Die Folgen versuchter zu sfizzieren. Arbeitseinstellungen sind die besten Ab­Die preußische Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 ich redungen gegen die Wiederholung des enthielt in den§§ 181 und 182 folgende Soalitionsverbote: Versuchs."

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.

Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter werden aufgehoben. § 2. Ferner werden aufgehoben:

1. Solche Beschränkungen, welche der Freiheit der Arbeitgeber in der Annahme von Arbeitern sowie der Freiheit der Arbeiter in der Wahl der Arbeitgeber durch Forderung handwerksmäßiger Qualifikationsnachweise noch entgegenstehen,

2. Diejenigen Strafbestimmungen, welche gegen die im§ 1 bezeichneten Arbeiter wegen Verlegung der Arbeits- und Dienst­berträge andere als die nach dem gemeinen, an dem betreffenden Drte geltenden Zivilrecht den Kontrattbruch treffenden Folgen fest­sezzen.

Demgegenüber beantragte der Abgeordnete Stumm. unterstützt durch die Mitglieder der freifonservativen Partei: ,, Unter Ablehnung des Antrages der Abgeordneten Schulze § 181. Gewerbetreibende, welche ihre Gehülfen, Die Kommission, der dieser Gesezentwurf Dr. Samter, und Genossen den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, mit tun­Gesellen oder Arbeiter oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen Michaelis und Genossen überwiesen war, nahm ihn an und lichster Beschleunigung auf den Grundlagen des dem oder Zugeständnissen zu bestimmen suchen, daß sie sich miteinander dehnte das Stoalitionsrecht auf die Bergarbeiter aus. preußischen Landtage vorgelegten Gesez­verabreden, die Ausübung des Gewerbes einzustellen oder die in Es wurden in den§§ 59 und 60 des Entwurfs nur die entwurfs vom 10. Februar 1866 einen Geſetzentwurf zur ihren Anforderungen nicht nachgebenden Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter zu entlassen oder zurückzuweisen, ingleichen diejenigen, Anmaßung von Strafgewalt über Gewerbsgenossen und die Reform der Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitern und Arbeitgebern welche zu einer solchen Verabredung andere auffordern, sollen mit Anwendung physischer Zwangsmittel gegen Arbeiter, welche bei dem Reichstage einzubringen". Die Abgeordneten Lasker und Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. einer Stoalition nicht beitreten wollen, ebenso unter Genossen beantragten, die Schiffsmannschaften, die national­

angenommen. Für die Aufhebung des gegen Land­arbeiter bestehenden Koalitionsverbotes hatten sich also alle Parteien ausgesprochen.

§ 182. Gehülfen, Gesellen oder Fabritarbeiter, welche ent- Gewerbetreibenden die Verabredung von physischen Zwangs- liberalen Abgeordneten Baehr, Römer, Weber das Gesinde weder die Gewerbetreibenden selbst oder die Obrigkeit zu gewissen mitteln gegen die, welche einer Koalition über und die Mannschaften auf Seeschiffen von den Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, Preise oder Löhne nicht beitreten Der Antrag wollen, als die Bestimmungen des Gesetzes auszuschließen. daß sie die Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben Freiheit und Selbstbestimmung des Individuums gefährdend Schulze u. Genossen wurde jedoch mit 126 gegen 71 Stimmen bei einzelnen oder mehreren Gewerbetreibenden verabreden oder bei Strafe untersagt. zu einer solchen Berabredung andere auffordern, sollen mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden auf Arbeiter, welche Plenum. bei Berg- und Hüttenwerken, Landstraßen, Eisenbahnen, Festungs­bauten und anderen öffentlichen Anlagen beschäftigt find." Jm§ 183 war eigenmächtiges Verlassen der Arbeit, be­harrlicher Ungehorsam und Widerspenstigkeit mit Gefängnis bis 14 Tagen bedroht.

Der Kommissionsbericht gelangte nicht zur Beratung im In der nächsten Session legten am 30. April 1863 Dr. Faucher und Ziegler den Entwurf vom 24. Mai 1862 in der von der Kommission ihm gegebenen Form vor. Dieser Antrag gelangte jedoch nicht zur Beratung.

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Erwähnt möge werden, daß Stumm auch in einer zweiten Resolution die Beseitigung der die Freiheit der Arbeitgeber und Arbeiter zu Verabredungen und Vereinigungen behufs Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen ein­engenden Ausnahmebestinimungen verlangte und diese Re­solution nicht auf die gewerblichen Arbeiter beschränkte.

Bei der Beratung der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war das Stoalitionsrecht der Landarbeiter vom Reichstag in der zweiten Lesung angenommen, fiel jedoch in der dritter Lesung infolge des Widerspruchs der Regierung.

Aus den vorstehend zusammengestellten Materialien, die noch erheblich erweitert werden könnten, ergibt sich, daß das Koalitionsrecht den ländlichen Arbeitern vorenthalten ist, wiewohl die Beschränkung des Koalitionsrechtes der ländlichen Arbeiter nur damit begründet wurde, daß ja die gewerblichen Arbeiter fein Stoalitionsrecht hätten. Wiewohl seit Beseitigung der Koalitionsverbote gegen gewerbliche Arbeiter 37 Jahre verflossen sind, ist den ländlichen Arbeitern das Koalitionsreci

Unter dem 10. Februar 1866 legte nunmehr die preußische Regierung dem Abgeordneten noch geraubt. hause folgenden Gesezentwurf bor : § 1. Aufgehoben werden:"

1. Die§§ 181, 182, 183 der allgemeinen Gewerbeordnung bom 17. Januar 1845,

2. die§§ 31, 32, 47 und 48 der Verordnung vom 9. Februar 1849 betreffend die Errichtung von Gewerberäten und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbeordnung,

In den Kommissionsberatungen betonte ein Regierungs­Die Artikel 29 und 30 der Verfassung von 1850 vertreter, die Arbeiter hätten ja noch gar nicht um das berliehen volle Vereins- und Versammlungsfreiheit. Trotzdem Koalitionsrecht petitioniert, sie wollten es also wohl schwerlich crachtete man das Fortbestehen der eben angeführten Be- haben. Bald darauf gingen Petitionen um Bewilligung des stimmungen für gültig. In den 50er Jahren wurde von Stoalitionsrechtes aus Arbeiterfreifen ein. ländlichen Arbeitgebern darum petitioniert, ähn Im Jahre 1865 wurden Anträge auf Aufhebung der liche Strafbestimmungen gegen die Ländlichen Arbeiter Stoalitionsverbote wiederum im Abgeordnetenhause gestellt. zu erlassen, wie sie die Gewerbeordnung für die gewerblichen Am 21. August 1865 trat eine zur Beratung der Koalitions­Arbeiter enthielt. Darauf kam das noch heute bestehende Gesetz frage berufene Kommission zusammen, die bis zum 4. Sep­bom 24. April 1854 zustande, welches im§ 1 hartnäckigen tember 1865 tagte. Diese aus 34 Arbeitgebern, Arbeit Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Befehle der nehmern, Pastoren und Abgeordneten bestehende Kommission Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Person, un- sprach sich für die Aufhebung der Koalitionsverbote rücksichtlich berechtigtes Versagen oder Verlassen des Dienstes mit Geld- aller Arbeiter aus. strafe bis zu fünf Talern oder mit Gefängnis bis zu drei Zagen bedroht. In§ 2 dieſes Gesetzes werden diese Be­stimmungen auf die Schiffsknechte und auf Personen aus­gedehnt, welche bon den zu Diensten verpflichteten bäuerlichen Besitzern zur Verrichtung dieser Dienste gestellt werden, sowie auf Dienstleute, welche gegen in den ihnen gehörigen Gewährnng einer Wohnung in oder auf dem Gute befindlichen Gebäuden und gegen einen im voraus bestimmten Lohn behufs der Bewirtschaftung angenommen sind( herrschaftliche Tagelöhner; Einlieger, Katen­Leute, Instleute usw.), endlich auf Handarbeiter, welche sich zu bestimmten land oder forstwirtschaft­lichen Arbeiten wie z. B. Erntearbeiten auf Acker und Wiese, Meliorationsarbeiten, Holz­schlagen usw. verdungen haben. Der§ 3 dieses Gesetzes bom 24. April 1854 bedroht Gesinde, Schiffsknechte, Dienst­Ieute oder Handarbeiter der eben bezeichneten Art, ,, welche die Arbeitgeber oder die Obrigkeit zu gewissen Hand­lungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie die Einstellung der Arbeit oder die Ver. hinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Arbeitgebern berabreden oder zu einer solchen Verabredung anderer auf­fordern", mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr. Diese erhebliche Beschränkung des Koalitionsrechts ist rücksichtlich der Schiffsknechte und Flößer, wenn nicht durch die Gewerbe­ordnung von 1869, so spätestens durch das Binnenschiffahrts­gesetz vom 15. Juni 1895 beseitigt.

Dieser§ 3 des Gesetzes von 1854 wurde mit fnapper Mehrheit( 140 gegen 134 Stimmen) in der Landratskammer angenommen. Arbeitgeber, welche sich zusammentun, um geringere Löhne zu vereinbaren oder durchzusetzen, sind straf. los. Das preußische Bergarbeitergeseh vom 21. Mai 1860 erhielt ähnliche Koalitionsverbote in seinen Paragraphen 16 bis 18.

In Deutschland sind die Koalitionsverbote gegenüber gewerblichen Arbeitern zuerst durch die sächsische Ge­werbeordnung vom Jahre 1861 beseitigt.

Politifche Ueberlicht.

Berlin , den 22. November.

Kleinigkeiten.

Das Gerede um Einführung einer Kontrolle für das 3. der§3 des Gefeßes vom 24. April 1854 be- Baugewerbe und der Meisterprüfung( fleiner Befähigungs­treffend die Berlegungen der Dienstpflichten nachweis) nahm auch heute noch im Reichstage seinen Fort­des Gesindes und der ländlichen Arbeiter, gang, ohne daß neue Momente in die Debatte geworfen 4. die§§ 16 und 17 des Gesetzes vom 21. Mai 1860, betreffend wurden. Gegen die verblümte Zünftlerei des Zentrums die Aufsicht der Bergbehörden über den Bergbau und das Ver- abgeordneten Erzberger polemisierten mit Geschick noch hältnis der Berg- und Hüttenarbeiter, unsere Genossen Herbert und Ehrhart, während Hilpert vom bayerischen Bauernbund und Pauli- Bots­dam natürlich wieder am Zunftzopf Gefallen fanden. Letterer rempelte die Sozialdemokratie in kindischer Weise an, worauf er ein herzhaftes ironisches Bravo von unseren Genossen erntete.

5. die Art. 43 und 44 der Allgemeinen Gewerbeordnung im Fürstentum Hohenzollern- Hechingen vom 7. April 1842.

§ 2. Verabredungen unter Gewerbetreibenden, welche darauf gerichtet find, ihre Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter zu gewiffen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen, daß fie die Arbeit einstellen, oder die ihren Anforderungen nicht nach gebenden Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter entlassen oder Nachdem Graf Posadowsky zur Verteidigung der Aurüdweisen, desgleichen Verabredungen unter Gehülfen, angekündigten Vorlage über die Meisterprüfung den Aus­Gesellen oder Arbeitern, welche darauf gerichtet sind, Gewerbe- spruch getan: im Volfe bestehe die Sucht nach Bildung treibende dadurch zu gewissen Sandlungen oder Zugeſtändnissen zu forporativer Vereinigungen-schloß die Generaldiskussion. bestimmen, daß sie die Arbeit einstellen oder dieselbe verhindern, korporativer Vereinigungen In der Spezialdiskussion wurden die sozial­sind für die Teilnehmer rechtlich unverbindlich. § 3. Wer andere durch Anwendung förperlichen Zwanges, durch demokratischen Anträge nach unwesentlicher Debatte gegen Drohungen, durch Ehrverlegung oder durch Verrufserklärung be- die Stimmen der Sozialdemokraten und der Freisinnigen stimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen(§2) teil- Vereinigung abgelehnt. zunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder wer andere durch Nur Artikel 2a wurde nach unserem Antrage- ge­gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Ver- strichen. Artikel 3 ward nach den Anträgen Trimborn abredungen zurüd zutreten, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten gestaltet und angenommen, ebenso Artikel 5 nach dem Antrag bestraft, sofern nicht nach dem allgemeinen Strafgesetz eine härtere des Zentrums. Die Resolution 1 wird angenommen, Reso­

Strafe eintritt.

des

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§ 4. Die Bestimmungen der§§ 2 und 3 finden lution 2 nach einem Hammelsprung mit 130 gegen auf die in den§§ 1 und 2 des Gefezes, betreffend die 126 Stimmen abgelehnt. Resolution 3 wird angenommen. Verlegungen der Dienstpflichten der Gefindes und Es folgte die zweite Beratung des Gesebentwurfes be­Ländlichen Arbeiter bom 24. April 1854, bezeichneten Arbeiter treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste beziehungsweise deren Arbeitgeber, auf Bergleute beziehungsweise und der Photographie. Ohne wesentliche Debatte( von Bergiverkseigentümer oder deren Stellvertreter und auf Arbeiter, unserer Seite beteiligte sich Fischer- Sachsen) wurde die welche bei Landstraßen, Eisenbahnen, Festungsbauten oder anderen Spezialberatung bis zum§ 22 geführt. Alle Paragraphen öffentlichen Anlagen beschäftigt find, Anwendung. fanden Annahme gemäß den Kommissionsbeschlüssen. Dann Dieser Gesezentwurf kam nicht zur Beratung. Es folgte trat die Vertagung ein. österreichische Krieg. Morgen großer Tag"; denn auf der Tagesordnung steht: Erste Beratung des Gefeßentwurfes betreffend die gewerblichen Berufsvereine.

Am 8. Juli 1861 stimmte das preußische Abgeord­netenhaus der Resolution betreffend Vorlegung eines Gewerbe­gesetzes zu. Am 24. Mai 1862 legten die Abgeordneten der Dr. Faucher, Michaelis und Genossen dem Abgeordnetenhauſe Nach dem Kriege legte die preußische Re:

einen ähnlichen Entwurf nicht den Entwurf zu einem vollständigen Gewerbegesetz vor. In gierung einen diesem wurde die Aufhebung der Titel 2 bis 10 der All- wieder bor. gemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 und damit Im Jahre 1867 brachten die Abgeordneten Schulze- Delitzsch auch die Aufhebung der§§ 181 bis 184, welche und Dr. Becker einen aus folgenden zwei Paragraphen be­die Verbote und Strafbestimmungen gegen stehenden Gesezentwurf ein: bas Koalitionsrecht enthielten, beantragt.

In den eigenartigen Motiven zu diesem Entwurf heißt es: n betreff der Arbeitseinstellungen rechtfertigt sich nur das Verbot der Anmaßung der Strafgewalt und der Anwendung physischer Zwangsmittel. Die

Das amerikanische Wahlresultat.

Das Resulat der amerikanischen Wahl, soweit es unsere Partei § 1. Alle Berbote und Strafbestimmungen gegen Arbeitgeber anbetrifft, ist nach den bisherigen Nachrichten als befriedigend zu oder Arbeiter sämtlicher Gewerbszweige einschließlich bezeichnen. Kein Sturmlauf, teine eroberten Positionen von Wichtig­der Landwirtschaft, des Berg und Hütten feit, aber ein langsames, sicheres Vordringen mit wenigen Aus­betriebes, der Stromschiffahrt, des Gesinde nahmen auf der ganzen Linie! Sogar in New York , wo der und agelohndiensteswegen Verabredungen und Hearst Taumel die ganze Arbeiterschaft ergriffen hatte, ist eine Zu­Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn und nahme an Stimmen gegen das Vorjahr zu verzeichnen. Die Nach­