Einzelbild herunterladen
 
  

i

*

Dr.

Bt. 275. 23. Jahrgang 2. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Sontag, 25. November 1906.

Die Ausnahmegefetze gegen die Arbeiterklaffe in amtlicher Beleuchtung.

Jm Borfvärts" vom 23. November haben wir den Wortlaut

-

-

( Aus amtlichen Aftenstücken vor 40 Jahren. b) Zivilrechtliches Ausnahmegeset.

Die angestellten Ermittelungen sprechen sich gegen Fortbestehen des ausnahmegesetzlichen Zustandes aus.

einstellungen in Preußen ein Beweis dafür, da in mehreren Fällen

Wenn ein

Die Motive legen dann dar, daß die Milde der in den ab­geurteilten Fällen ausgesprochenen Strafe und die Anwendung des Begnadigungsrechtes in mehreren Fällen auf der Ueberzeugung beruhe, daß die Koalitionsverbote geringwertig sind und daß das Gesetz weniger den Schuldigen als den ungeschickten trifft". Die Koalitionsverbote widerstreiten noch weit schärfer dem Rechts­bewußtsein des Volkes als dem der Juristen.

bes preußischen Gefeßentwurfs vom 10. Februar 1866 mitgeteilt." Damit ist der Punkt angedeutet, in welchem die Vorschrift der bie Unternehmer infolge von Arbeitseinstellungen zu Lohn­In diesem verlangt der damalige Handelsminister Jbenpliz im§§ 181 und 182 Allgemeiner Gewerbeordnung auch in das Privat- erhöhungen sich verstanden haben. Die Einwirkung auf die Arbeits­Auftrage des Königs Wilhelm I. unter dem Ministerium Bismard recht als Ausnahmebestimmung eingreift. Der freie Gebrauch der Löhne ist jedoch ebensowenig das einzig mögliche Biel der Koa­die Beseitigung der Ausnahmegefehe, die das Koalitionsrecht der welchen Arbeit geleistet wird, bildet im Bereich des Privatrechts die allein bedingt. Die Koalition kann auch andere, an sich nicht ver­Arbeitskraft und die freie Bestimmung der Bedingungen, unter litionen, wie die Höhe derselben das Wohl und Wehe der Arbeiter gewerblichen Arbeiter, der Bergarbeiter, der bei Landstraßen, Regel, welche in den§§ 134 und 145 der Allgemeinen Gewerbe- werfliche Zwecke haben, wie die Verbesserung gesundheitsschädlicher Eisenbahnen, Festungsbauten und anderen öffentlichen Anlagen ordnung bezüglich der gewerblichen Arbeiter besonderen Ausdruck welche den Arbeitern nachteilige Bestimmungen enthalten usw. Einrichtungen in Fabriken, die Aenderung von Fabrikordnungen, beschäftigten Arbeiter, sowie der Landarbeiter beschränkten. gefunden hat, und welche auch bezüglich aller übrigen Arbeiter als Wo im Wege polizeilicher Vermittelung eine Abhülfe folcher Angesichts der ungeheueren Bedeutung, die der gegen die Geschränkungen der Koalitionsfreiheit enthalten eine Beschränkung nicht zu erreichen ist, wird die Koalition das äußerste und an fich Ausfluß der Freiheit der Person unzweifelhaft gilt. Die Be- Mängel nicht zu schaffen, oder von der Einsicht der Unternehmer werkschaften, gegen das Koalitionsrecht und gegen die Arbeiterklasse in der Wahl der Mittel, welche auf die Bestimmung der Arbeits - nicht verwerfliche Mittel sein, um zu der gewünschten Abhülfe zu gerichtete Entwurf mit dem jesuitischen Titel: Entwurf eines bedingungen und namentlich des Arbeitslohnes einwirken können, gelangen. Gesetzes betreffend gewerbliche Berufsvereine" hat, erscheint es indem sie die Verabredung der gemeinschaftlichen Arbeitseinstellung, Ungleich wichtiger erscheint jedoch die Einwirkung, welche die angebracht, ausführlich die Begründung wiederzugeben, mit der durch welche der Annahme der Bedingungen Nachdruck verschafft Koalitionsbeschränkungen auf das persönliche Verhältnis zwischen bor 40 Jahren vor dem Ausbruch des deutsch - österreichischen geeignet ist, ausschließen." werden soll, und welche einen solchen Nachdruck zu geben besonders Arbeitgeber und Arbeiter äußern können. Daß das Gesetz dem Arbeitgeber gegenüber ohne praktische Bedeutung sei, ist den Ar­Krieges Bismard die Forderung der Aufhebung der Koalitions­beitern nicht verborgen. Die Empfindung davon erzeugt das Miß­berbote begleiten ließ. Das ausnahmerechtliche, mit der ver­verständnis, daß die Beschränkung lediglich zugunsten der Arbeit­fassungsmäßigen Vereins- und Versammlungsfreiheit unverein­geber bestehe und diesen die Macht verleihe, die Löhne nach ihrem Diese Erwägungen über die rechtliche Bedeutung des Gefehes Vorteil zu bestimmen. Damit ist der Anreiz zu Arbeitsein­bare Koalitionsverbot gegen ländliche Arbeiter besteht ja heute noch. haben insofern einen mehr als theoretischen Wert, als sich danach stellungen auch da leicht gegeben, wo bei richtiger Einsicht ein Anlaß Regierung und Zentrum wollen das Koalitionsverbot auch auf die Formulierung der Bedürfnisfrage bestimmt, welche der Gesetz- dazu nicht gefunden worden sein würde. Das Mißtrauer, welches Eisenbahnarbeiter usw. ausgedehnt wissen. Selbst die Motive des geber sich vorzulegen hat, ehe er au einer Aenderung bestehender mit dem Irrtum verbunden ist, schließt zugleich die friedliche Aus­preußischen Gesetzes vom 10. Februar 1866 legen trefflich dar, daß Geseze sich entschließt. Diese Frage ist bei einem Ausnahmegeses, gleichung durch rechtzeitige Verständigung aus. Koalitionen zur dies Verbot ein Ausnahmegeses, gerichtet gegen die Arbeiter, ist. find, es beizubehalten. Es muß die Notwendigkeit der Fortdauer, Borbereitung. Sie treten in die Oeffentlichkeit erst, wenn sie zur wie das vorliegende, nicht dahin zu stellen, ob Gründe vorhanden Arbeitseinstellung geschehen tros des Verbotes, bisweilen wegen desselben, in jedem Falle unter möglichster Verheimlichung der Tie sozialpolitische Rückständigkeit des heutigen Handelsministeriums nicht diejenige der Beseitigung bewiesen werden. Die Staats- Vorbereitung. Sie treter in die Oeffentlichkeit erst, wenn sie zur und des Reichsamts des Innern wird ebenso wie die des Zentrums regierung hat sich von dieser Auffassung leiten lassen, als sie in der Ausführung gelangt find. Eine gütliche Vereinigung über die durch die Motive des Gefebentwurfs von 1866 schlagend illustriert. Erklärung vom 11. Februar 1865 das Bedürfnis einer Aenderung Differenzen ist dann schwieriger, weil die Teilnehmer durch Ver­sprechungen bereits gebunden sind, und weil in der Regel die Die den einzelnen Teilen der Motive gegebenen Ueberschriften weitere Ermittelungen sich vorbehielt. Sie durfte die Gelegenheit ihren Einfluß würden haben geltend machen können, davon aus des Gesezes zwar prinzipiell anerkannte, gleichwohl aber noch ruhigeren und folideren Arbeiter, welche unter anderen Umständen rühren von uns her. Der Wortlaut der Motive ist durch An- zur Führung des Gegenbeweises nicht ausschließen, und mußte sich Rücksicht auf das Verbot sich zurückgehalten haben. führungsstriche gekennzeichnet. Unseren Genoffen möchten wir deshalb und mit Rüdsicht auf den polizeilichen Charakter des Ge- Verbot nicht besteht, wenn die Umstände, welche den Arbeitern be­empfehlen, die nachfolgenden auf Befehl des Königs Wilhelm I. fetes vorerst von den in der Praxis über die Anwendung des- gründeten oder unbegründeten Anlaß zur Klage geben, bon born­bem preußischen Landtag unter dem Ministerium Bismard durch welche bei der Aenderung zunächst beteiligt sind, unterrichten. Aus Gefahr, bei Ueberschreitung der nicht immer leicht erkennbaren selben gemachten Erfahrungen und von dem Urteil derjenigen, herein offen besprochen und verhandelt werden dürfen, ohne die den Handelsminister Jhenpliz am 10. Februar 1866 vorgelegte Be- den Ergebnissen der Ermittelungen hat sie jedoch die Ueberzeugung Grenzlinie dem Strafgesetz zu verfallen, dann wird jener Weg gründung zur Aufhebung aller Koalitionsverbote bei der Aufklärung nicht gewinnen können, daß die Notwendigkeit, die bestehenden Be- gütlicher Verständigung, öfter mit Erfolg betreten und um so mehr über die gemeingefährliche Tendenz des dem Reichstag unter dem schränkungen der Koalitionsfreiheit aufrecht zu halten, dargetan sei. zur Regel werden, als aus der Abneigung, es zu tun, die für den 12. November 1906 augesendeten Entwurfs zu benutzen. Sie erachtet vielmehr auch vom praktischen Gesichtspunkte aus die Erfolg ungünstige Vermutung entsteht, daß die gestellten Forde­Gründe, welche gegen die Beibehaltung sprechen, für überwiegend." rungen unbegründet, oder unbillig seien. Daß diese Erwartung Die Motive des Gesezentwurfs vom 10. Februar 1866 lauten nicht grundlos ist, dafür geben die Mitteilungen über die bisherigen in ihren wesentlichsten Teilen: Die Koalitionsverbote gegen die Arbeiter stehen nur auf dem Papier. Arbeitseinstellungen einen nicht unerwünschten Anhalt. In einer ( Das gegen die ländlichen Arbeiter gerichtete Ausnahmegesetz von zahlreichen Menge von Fällen ist es schon seither gelungen, Non­Weshalb find die Koalitionsverbote erlassen? 1854 wahrt nicht einmal diesen Schein, ländlichen Arbeitgebern ist flitte zwischen Arbeitgebern und Arbeitern gütlich zu vergleichen und die Koalition nicht verboten.) dadurch drohenden Arbeitseinstellungen vorzubeugen. In der Regel Die§§ 181 und 182 der Allgemeinen Gewerbeordnung, um ist dies unter Mitwirkung und durch Vermittelung der Behörden welche es sich zunächst handelt, verbieten die Verabredungen zu" Daß das Koalitionsverbot gegen die Arbeitgeber eine prak: geschehen, und alsdann von einem gerichtlichen Verfahren wegen gemeinschaftlicher Einstellung oder Verhinderung der Arbeit, welche tische Bedeutung nicht habe, liegt in der Natur der Verhältnisse, ber Teilnahme abgesehen worden. Allerdings mag die Hinwei­in der Absicht getroffen werden, die Arbeitgeber beziehungsweise und wird durch die Erfahrung dargetan. Jeder industrielle Unter- fung auf das Strafgesetz die Behörden bei der Vermittelung öfter Arbeiter, oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zu- nehmer bildet schon für sich nach den zutreffenden Worten Rofchers unterstützt haben. Daß aber Vergleiche in dieser Art zustande ge= geständnissen zu bestimmen. Sie find in thesi sowohl gegen die seinen Arbeitern gegenüber die planmäßigste, konzentrierteste und kommen sind, betweist, daß auch von dem anderen Teile nachgegeben Arbeitgeber, als gegen die Arbeitnehmer gerichtet, und bedrohen die stetigste Union . Er bedarf nicht der Stoalition, um gegen die Ar worden ist, und daß die Beschwerden, um welche es sich handelte, geschehene Verabredung ohne Rücksicht auf den Erfolg, sowie die beiter einen Zwang zu üben, zu welchem er schon allein die aus der Begründung nicht entbehrt haben können." bloße Aufforderung dazu, gleichmäßig mit Strafe. Ueber die reichende Macht hat. Schreitet er aber dazu, so kann die Ver­Motive, welche den Gesetzgeber bei Erlaß derselben geleitet haben, abredung auf wenige Teilnehmer fich beschränken und vermöge ist aus den Materialien der Allgemeinen Gewerbeordnung eine dieses Umstandes und mit Hülfe der Mittel, welche die größere Um­erschöpfende Auskunft nicht zu gewinnen. In den Entwürfen dieses ficht und das größere Vermögen gewähren, in der Stille eingeleitet Gesetzes finden sie sich nicht. Sie sind erst bei der Schlußberatung und durchgeführt werden, ohne, daß sie nachweisbar wird. In der zugleich mit den aus der Beratung des Entwurfs zum Strafgesetz- Tat ergeben die in den Verwaltungsberichten niedergelegten sta­buch hervorgegangenen Strafbestimmungen über die Verbrechen und tistischen Ermittelungen über die praktische Anwendung des Gesetzes, Vergehen der Gewerbetreibenden, aus dem Abschnitte dieses Ent- daß auf Grund des§ 181 der Allgemeinen Gewerbeordnung gegen wurfs über gemeingefährliche Verbrechen" aufgenommen worden. Arbeitgeber bisher nirgends eine Strafe verhängt worden ist. Die" Die Annahme, daß das Gesetz im Rechtsbewußtsein der Bu ihrer Rechtfertigung ist nach Inhalt der von dem Staatsrat ge- beiden Anklagen, welche überhaupt erhoben worden sind, im Juristen keinen Boden habe, wird durch die angeführten Tatsachen pflogenen Verhandlungen geltend gemacht, daß die Koalitionen der Regierungsbezirk Frankfurt a. D. und in Burg - haben, die letztere vielleicht nicht ausreichend unterstüßt. Sicherer ist es, daß es im Fabrikherren eine große Menge von Menschen augenblicklich in einen zunächst in erster Instanz, mit der Freisprechung der Angeklagten Rechtsbewußtsein des Volkes nicht lebendig ist. In den Berichten Zustand von Not versehen, welcher für die Sicherheit des Eigen- geendet. Es mag diese Erscheinung in der Hauptsache sich daraus der Verwaltungsbehörden und der landwirtschaftlichen Vereine, tums und für die Moralität höchst verderblich sei, und daß sie ge- erklären, daß die das Angebot durchschnittlich fast überall über- findet sich öfter erwähnt, daß die Arbeiter feine Kenntnis von dem wandte Arbeiterfamilien aus dem Lande drängen. Von den Arbeiter- steigende Nachfrage nach Arbeitskraft die Arbeitgeber nicht in die Verbote haben und dessen Existenz erst erfahren, wenn sie es über­foalitionen wurde angenommen, daß sie das Bestehen der Fabriken Lage hat kommen lassen, durch Koalitionen mit Aussicht auf Erfolg treten haben. Dies erscheint um so glaubhafter, wenn daran er­gefährden, leicht zu Tumult und Aufruhr führen und die öffent- einen Druck auf die Arbeiter zu üben, zum guten Teil auch daraus, innert wird, daß ein analoges Gesetz vor Erlaß der Allgemeinen liche Sicherheit bedrohen. daß die Arbeitgeber in richtiger Erkenntnis ihres eigenen Inter- Gewerbeordnung im Bereich des Allgemeinen Landrechts nicht be­Diese ausschließlich dem Bereiche der Sicherheits- und all- esses sich unbilligen Drudes aus freien Stüden enthalten haben. standen hat, und daß die Vorschriften der§§ 181 und 182 in die gemeinen Wohlfahrtspolizei entnommenen Gründe lassen sich nach Gleichwohl würde unter anderen Voraussetzungen der§ 181 Al- Allgemeine Gewerbeordnung aufgenommen worden sind, nicht auf dem Inhalt des Gesetzes dahin ergänzen, daß die Drohung der allgemeiner Gewerbeordnung aus den oben angedeuteten Gründen Grund eines Bedürfnisses, welches sich in der Praxis geltend ge= gemeinen Arbeitseinstellung oder Entlassung einen strafbaren für sie ein ernstliches Hindernis nicht gewesen sein, sie unter ein- macht hatte, sondern anscheinend nur als eine Analogie des in der Zwang gegen die Willensfreiheit derjenigen darstellt, gegen welche ander zu verbinden. Auch von einer gegen die Obrigkeit gerichteten Rheinproving geltenden Code pénal, folie aus Erfahrungen fie gerichtet ist. Auch nach dieser Ergänzung erscheint indes das Koalition ist außer einem Falle, dessen der Polizeidirektor von heraus, welche von Vorgängen im Auslande abstrahiert waren. Gesetz vom Standpunkt des Rechts lediglich als ein Ausnahme- Stettin als einer Art Streit der dortigen Droschtenbesitzer gegen Wenigstens ergeben die Materialien der Allgemeinen Gewerbe­den Fahrgeldtarif gedenkt, nichts bekannt geworden. Es handelt ordnung nicht, daß irgend welche Koalitionen zum Zwecke der Ar­Koalitionen der Arbeiter zur Arbeitseinstellung." fich daher eigentlich nur um die gegen die Arbeitgeber gerichteten beitseinstellung oder Versuche dazu vorgekommen waren, welche den Grlaß eines Verbotgesezes als Bedürfnis angezeigt hätten. Noch lehrreicher ist die Erfahrung des letzten Jahres, in welchem Widerlegung der Einwände der Anhänger der Koalitionsverbote. zahlreiche Versuche zu Koalitionen und wirkliche Arbeits­Mit den Prinzipien des Strafrechts steht es insofern nicht Der Versuch, die Notwendigkeit der Beibehaltung des darauf einstellungen in Preußen vorgekommen sind, und welche mit Aus= im Einklang, als die Handlung, welche von der Strafe getroffen bezüglichen Verbotes darzutun, geht von der Annahme aus, daßnahme des Falles in Burg, nirgend zu einem gerichtlichen Ein­wird, an sich eine schuldbare Rechtsverletzung nicht enthält. dasselbe mit praktischen Nachteilen nicht verbunden sei. Das Ver- schreiten geführt, sondern ihre Erledigung durch gütliche Schlich­wird als strafbar vielmehr nur erklärt wegen der Folgen einer bot beschränke die individuelle Freiheit in keiner Weise, da jeder tung zumeist mit Hülfe der Polizei- und Kommunalbehörden ge­funden haben." vollendeten Arbeitseinstellung, und zwar wegen solcher Folgen, einzelne Arbeiter die Befugnis habe, das Arbeitsverhältnis nach vor­welche mit der Arbeitseinstellung selbst nicht in notwendigem, gängiger Kündigung zu lösen und anderweit Arbeit zu suchen. G8 Sollten zahlreiche Arbeitseinstellungen die Folge der Aufhebung welche mit der Arbeitseinstellung selbst nicht in notwendigem, fönne aber auch auf die materielle Lage des Arbeiterstandes nach der Koalitionsverbote sein, so kann diese Folge insofern von fondern nur in möglichem Zusammenhange stehen, und welche von dem Willen derjenigen, welche die Arbeitseinstellung verabreden, teilig nicht einwirken, da diese Lage sich während und trop des Be- allen nur freudig begrüßt werden, die sich gegenwärtig halten, daß Se Löhne seien an die Hebung des allgemeinen Wohlstandes, nicht die Anhäufung von unabhängig sind. Gefährdung des Eigentums, Tumult und Auf stehens desselben stetig gebessert habe. ruhr fönnen zwar im Verlauf einer Arbeitseinstellung eintreten; gemessen gestiegen, und das Bedürfnis an Arbeitskraft ſei fast über- Reichtümern in den Händen weniger Reicher Zweck des Staates sein darf. sie sind aber besondere verbrecherische Handlungen, welche einen all größer, als die Mittel zu seiner Befriedigung. Nachteile würden besonderen darauf gerichteten Willensatt der Täter voraussehen. dagegen aus der Beseitigung des Verbotes erwachsen, da infolge " Das Hauptargument der Verteidiger des Gesetzes, daß dessen Chau wird der psychische Zwang als eine Verlegung der per- derfelben die Arbeiter häufiger als bisher zur Einstellung der Aufhebung zahlreiche Arbeitseinstellungen nach sich ziehen werde, fönlichen Freiheit oder als Erpressung nach dem geltenden Straf- Arbeit schreiten würden, wenn auch aus keinem anderen Grunde, und daß diese wegen ihrer Folgen unter allen Umständen zu ver­recht nur geahndet, wenn er in der Androhung eines Verbrechens als um die neue Freiheit zu versuchen. Arbeitseinstellungen aber meiden seien, findet in den vorstehend angedeuteten Gründen oder Bergehens besteht. Von diesem Grundfah weicht die Be- feien unter allen Umständen ein Uebel, sowohl für die Arbeitgeber bereits teilweise seine Widerlegung. Die Möglichkeit, daß die Be­stimmung der§§ 181 und 182 Allgemeiner Gewerbeordnung ab, und Arbeiter, als für die Volkswohlfahrt überhaupt. Daß die Koalitionsbeschränkungen für die materielle Wohlfahrt ſeitigung zu zahlreicheren Arbeitseinstellungen Anlaß geben könne, da die gemeinschaftliche Einstellung der Arbeit sich als ein Ver­brechen oder Vergehen nicht charakterisieren läßt, so lange die der arbeitenden Klassen nicht hinderlich sind, ist im allgemeinen ist nicht unbedingt zu verneinen. Es ist sogar wahrscheinlich, daß Handlung von dem einzelnen verübt, nicht strafbar ist. Der Um- bollkommen richtig. Die Höhe der Arbeitslöhne, an welche babei ersuche dazu wenigstens in der ersten Zeit werden gemacht und daß diese Versuche, zum Teil von mangelhafter Einsicht ausgehend, Un­binben, abt her in ber Regel einen Grund zur Schärfung der nach den Gesehen, welche der Willtür bes einzelnen entzogene ob diese Aussicht die Staatsregierung abhalten darf, die Aufhebung stand, daß mehrere zu einer verbrecherischen Handlung sich ber zunächst und in der Regel ausschließlich gedacht wird, bestimmt sich verständiges oder Unbilliges anstreben werden. Es fragte sich indes, Strafe; das Strafrecht kennt aber sonst keinen Fall, wo eine an und welche im großen und ganzen zur Geltung kommen, mögen eines Verbotes in Vorschlag zu bringen, deffen Mangel an innerer Koalitionen stattfinden und Verbote dagegen bestehen oder nicht. fich erlaubte Handlung dadurch zum Berbrechen oder Bergehen wird, Der Sak, daß die Menge des Kapitals, welches Arbeit zu kaufen Berechtigung fie anerkennt, welches einen nur ungenügenden Schus daß mehrere fie gemeinschaftlich verüben oder sich dazu verabreden. bereit ist, im Verhältnis zu der Menge derjenigen, welche Arbeit zu gegen das besorgte Uebel bildet, und mit Nachteilen verknüpft ist, Eine derartige Umwandelung ihres Charakters läßt sich auch aus verkaufen bereit sind, den Preis der Arbeit bestimme, ist indes eine welche es selbst zu einem Uebel gestalten. Sie hat diese Frage ber­der Beziehung nicht herleiten, in welcher die Handlung der gemein- Wahrheit, welche ihren konkreten Ausdruck für den einzelnen Fall neint, so weit es sich eben nur um die einfache Arbeitseinstellung schaftlichen Arbeitseinstellung zu dem Rechte desjenigen steht, gegen nicht unmittelbar und von selbst, sondern mittelbar durch ein resp. deren Verabredung handelt. Die Folgen einer solchen Ar­welchen sie gerichtet ist. Was jeder einzelne Arbeiter zu tun befugt Bandeln zwischen Käufer und Verkäufer erhält und diesen Ausbruck beitseinstellung treffen in der Hauptsache nur solche Interessen, ist: die Arbeit einzustellen, soweit nicht bertragsmäßige Ber - in dem Maße schneller und sicherer erhalten muß, in welchem das welche im Bereich des Privatrechtes liegen und deren Wahrung pflichtungen ihn binden, wird gegen den Arbeitgeber nicht zu einem Sandeln zwischen den Parteien frei von jeber äußeren Beschrän- und Sicherung den Beteiligten selbst am zweckmäßigsten überlassen Unrecht oder einer Rechtsverlegung, wenn alle Arbeiter gleichzeitig fung ist. In diesem Sinne ist es von Wert, daß die Arbeiter in bleibt. Das Interesse des Gemeinwohles ist dabei nur mittelbar es tun. Es wäre ein nicht zu lösender Widerspruch, wenn dieser der Vereinigung die Straft fuchen können, welche dem einzelnen beteiligt, insoweit durch das Einstellen der Arbeit die Güter­von mehreren zu fordern berechtigt sein sollte, was jeder einzelne abgeht und durch die Androhung gemeinschaftlicher Arbeitseinstellung erzeugung sich mindert, und der Wohlstand dadurch eine Ginbuße derselben zu versagen befugt ist. Dasselbe gilt umgekehrt von dem ein richtigeres Verhältnis in der Bemessung des Lohnes zum Unter- erleidet. Allein Arbeit und Gütererzeugung sind nicht Selbstzwed. Verhältnis des Arbeiters zum Arbeitgeber im Falle der Entlassung. nehmergewinn herbeizuführen. In der Tat fehlt es nicht an Bei Nicht ihre Menge, sondern die Art des Daseins, welches sie dem Die Anomalie tritt hier nur noch um so schärfer hervor, als der spielen, daß Koalitionen dauernde Lohnerhöhungen zur Folge Arbeiter ermöglichen, bestimmen ihren Wert. Gegenüber der all­einzelne Arbeitsherr feine noch so zahlreichen Arbeiter fämtlich gehabt haben. Abgesehen von fremden Erfahrungen, ergibt sich gemeinen Produktion ist der Verlust durch partielle Arbeits­Gleighzeitig entlaffen kann, ohne daß er dem Strafgeset verfällt." aus den Berichten über den Werlauf der konstatierten Arbeits einstellungen überdies nur klein, und schon um deshalb nicht in

gefeh."

Die Koalitionsverbote sind ein Ausnahmegesek; a) bom strafrecht­lichen Standpunkt; b) bom zivilrechtlichen Standpunkt aus.

a) Strafrechtliches Ausnahmegesek.

Sie

-