Nr. 284. 23. Jahrgang.
184. Sigung bom Mittwoch, den 5. Dezember, nachmittags 1 Uhr.
Am Bundesratstische: Nieberding. Auf der Tagesordnung stehen die
Interpellationen der Polen und des Zentrums über den polnischen
Anspruch darauf, daß seine Sprache respektiert wird, und jede ver- dies mur mit gefeßlichen Mitteln geschehen darf, versteht sich von nünftige Pädagogik berücksichtigt beim Unterricht die Muttersprache selbst. Die Interpellanten beschweren sich darüber, daß renitente der Schüler. Der Abg. Semler hat ja auch in der Schilderung Kinder in Fürsorgeerziehung gegeben worden sind. Es liegt aber seiner Reise nach Afrika hervorgehoben, daß in den Regierungs - noch fein rechtskräftiges Urteil darüber vor, und es kann nicht Aufschulen dort der Religionsunterricht in der Muttersprache erteilt gabe des Reichstages sein, in schwebende Rechtssachen sich einzuwird. Nun, den Herero recht ist, sollte doch den mischen.( Sehr richtig! bei den Nationaliberalen und rechts.) ch Polen billig sein. nicht ( Sehr richtig! im Zentrum.) Die Militär- stehe aber an, zu erklären, daß wir die Anverwaltung läßt den polnischen Refruten die Kriegsartikel ordnung der Fürsorgeerziehung gegenüber vielen Taufenden von in poln des preußischen Abgeordnetenhauses hat eine Betition beendigen, nicht halten tönnen. Das Kammergericht hat vor einiger polnischer Sprache verlesen und erklären. Die Petitions - Kindern für ein geeignetes Mittel, den Schulstreik zu kommission Die Interpellation der Polen lautet:„ Die preußische Staats- in Litauen der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen. feines Kindes dadurch gefährdet, daß er nicht für den Schulbefuch Muttersprache beim Religionsunterricht Jahren dahin entschieden, daß, wenn ein Vater das geistige Wohl regierung hat versucht, auf Grund der§§ 1666 und 1838 Bürgerliches Gesetzbuch durch Anrufung des Vormundschaftsgerichts aus In Nordschleswig ist es den Lehrern gestattet, den Kindern seines Kindes Sorge trägt, ihm das Recht der Erziehung seines durchaus unzureichenden Gründen den Eltern das ihnen nach§ 1631 gegenüber die dänische Muttersprache zu gebrauchen, soweit Kindes genommen werden kann. Wenn ein Vater dauernd gegen Bürgerliches Gesetzbuch zukommende Recht, ihre Kinder zu erziehen, es zum Verständnis notwendig ist, so sollte man das gleiche die Schulordnung verstößt, wird ein gedeihlicher Religionsunterricht und hat bereits in Einzelfällen gerichtliche Beschlüsse erzielt, wonach in Oberschlesien noch besonders benachteiligt, weil man dort auf Anstiften der Eltern ungehorsam in der Schule sind, ist also auch den polnischen Kindern gegenüber gestatten. Wir sind unmöglich gemacht. Die Anwendbarkeit des§ 1666 auf Kinder, die die Kinder wegen Befolgung von Anordnungen ihrer Eltern der ben Religionsunterricht nur im ersten Schuljahr in der Muttersprache aus verschiedenen Gründen elterlichen Erziehungsgewalt entzogen und der Fürsorgeerziehung erteilt. Auf den oberschlesischen Seminaren wird französischer und
überwiesen werden sollen.
Schulstreit.
um
zulässig!!
Bir richten an den Herrn Reichskanzler die Frage, was er zu unterricht erteilen, damit die Lehrer später den Religionsunterricht( Stürmische Unterbrechungen links, und bei den Polen . Rufe: Pfui!)
tun gedenkt, um diesen Eingriffen preußischer Behörden in die Ge
"
wissenssphäre und in das durch das Bürgerliche Gesetzbuch und in der polnischen Sprache geben können. Wir müssen ber- Vizepräsident Graf Stolberg : Ich bitte den Redner' nicht zu sonstige Bestimmungen garantierte Recht der Eltern auf die geistige langen, daß der Religionsunterricht auch in Oberschlesien unterbrechen. Der Ausruf Pfui!" ist unzulässig. Ich rufe den und fittliche Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder, wie es ihrer wird, damit mindestens auf der Unterstufe in der Muttersprache erteilt Herrn, der ihn ausgestoßen hat, zur Ordnung. religiösen Ueberzeugung und den Grundsägen und Normen ihrer die Kinder zu Hause mit den Eltern beten Abg. Korfanty : Ich war es! Stirche entspricht, wirksam entgegenzutreten." fönnen. Es ist uns gelungen, von Oberschlesien den Schul- Abg. Büsing( fortfahrend): Ob§ 1666 anwendbar ist, entscheidet Die Interpellation des Zentrums lautet:„ Ist dem Herrn Neichsstreit fernzuhalten, die großpolnische Agitation hat dort keinen Boden. das Gericht, nicht der Reichstag . Deswegen find meine Freunde Kanzler bekannt, daß in preußischen Volksschulen Kindern deutscher Bustimmung im Zentrum, Widerspruch bei den Polen .) Wenn die nicht in der Lage, die Beschwerden der Interpellanten für begründet Reichsangehöriger die Erteilung des Religionsunterrichts in ihrer Staatsregierung, den Wunsch der Bevölkerung nicht erfüllt, so wird zu erachten. Muttersprache vorenthalten und daß Fürsorgeerziehung gegen Kinder sie allerdings die großpolnische Agitation fördern. Darum bitte ich angeordnet wird, welche im Religionsunterrichte nicht in deutscher Richtung nicht schlechter behandelt wird als andere Landesteile. den Reichskanzler, dafür zu sorgen, daß Oberschlesien in dieser Sprache geantwortet haben? Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, um diese mit reichsgefeßlichen Vorschriften im Widerspruche( Beifall im Zentrum.) stehenden Eingriffe in das Recht der elterlichen Fürsorge für die Person des Kindes zu verhindern?"
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding erklärt sich zur Beantwortung der Interpellationen bereit. Zur Begründung der Interpellation der Polen erhält das
Wort
an
Staatssekretär Dr. Nieberding:
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-
was
Abg. Bebel( Soz.): Staatssekretär für das Reichsjustizamt erschienen war, war meine Ms ich heute sah, daß an Stelle des Reichskanzlers der erste Frage: Wie kommt Saul unter die Propheten?( Heiterkeit.) Denn ich sagte mir die Frage, die uns hier beschäftigt, ist eine wider in die Rechte der Eltern dadurch eingegriffen wird, daß der Frage, die noch nicht entschieden sei und für deren Beantwortung eminent politische, keine juristische Frage. Die Herren von der ReichsDie Beschwerde geht zunächst dahin, daß dem Reichsrecht zu verwaltung meinen allerdings, es handele sich um eine juristische Religionsunterricht in deutscher Sprache erteilt wird. Hierzu habe der Staatssekretär des Reichsjustizamtes die geeignetere Person ich zu erklären, daß der Reichskanzler verfassungsmäßig nicht befugt sei. Wenn ich mir aber dann bergegenwärtige, ist, im Sinne der Interpellanten bei der preußischen Regierung insbesondere Abg. Dr. v. Jazdzewski( Pole): Ich bedaure, daß die preußische Schritte zu tun. Artikel 3 der Verfassung garantiert nur, daß die Interpellationen gesagt hat, so bedauere ich um so mehr, daß der der letzte Herr Redner in bezug auf die Regierung hier nicht vertreten ist, die doch das größte Interesse an Angehörigen der verschiedenen deutschen Staaten gleich behandelt Herr Reichskanzler nicht erschienen ist; denn sowohl Herr v. Tiededer Sache haben sollte. Sie wissen alle, daß in unseren Heimat- werden, greift hier also nicht Plaz. Auch§ 1631 des Bürgerlichen mann als besonders Herr Büsing haben die ganze Angelegenheit provinzen feit einigen Wochen ein großer Unfriede zwischen dem Gesetzbuchs findet seine Grenzen am öffentlichen Recht in jedem durchaus als eine politische behandelt. Herr Tiedemann hat gesagt, Elternhause und der Volksschule besteht. Jedes Volt hat ein natür- Bundesstaat, hier also an dem Schulrecht in Preußen, daher er hoffe, daß der Herr Reichskanzler mit aller Energie und Festigliches Recht auf seine Sprache, und es hat das Recht, seine muß der Reichskanzler es ablehnen, auf diesen Punkt weiter ein- teit festhalten werde an derjenigen Polenpolitik, die er bisher Nationalität zu wahren. Leider wird das uns nicht ge- zugehen, und er fann auch nicht gestatten, daß, wenn die Debatte unter Billigung des preußischen Landtages getrieben habe. stattet.( Hört! hört!) Als die polnischen Lande an Preußen auf diesen Buntt eingeht, ein Mitglied des Bundesrats fich daran Ebenso hat Herr Büsing erklärt, daß er aus denselben Gründen die tamen, wurde auf dem Wiener Kongreß in Weise versprochen, daß dem polnischen Volte seine Sprache gelaffen ordnung!" feierlicher beteiligt.( Abgeordneter v. Czarlinski( Pole):" Zur Geschäfts- Maßregeln billige, welche die preußische Regierung in bezug auf werden solle, und es wurden dann vor allem Grundsäge aufgestellt, den polnischen Religionsunterricht ergriffen habe. Vor allemt ge nach denen der Religionsunterricht in der Muttersprache erteilt Vizepräsident Graf Stolberg ( im Begriff, das Wort zu erteilen, wundert hat es mich, daß gerade Herr Büsing hier die Kompetenzwerden sollte. Aus der Mißachtung dieser Grundsäße ist die Be- schwingt die Glocke; der Redner, der noch nicht fertig ist, blickt sich frage angeregt, derselbe Mann, dem von jener Seite( nach rechts), unruhigung unserer Bevölkerung hervorgegangen. Seit 1873 hat erstaunt um. Große Heiterkeit). als er die mecklenburgische Verfassungsfrage anschnitt, erwidert man die früheren Grundsäße über Bord geworfen. Damals ist бe- Dr. Nieberding( fortfahrend): Weiter beschweren sich die Inter - wurde, daß der Reichstag fich nicht in Landesangelegenheiten einstimmt worden, daß der Religionsunterricht nur auf der Unterpellanten darüber, daß in die Rechte der Eltern eingegriffen wird, mischen dürfe!( Sehr wahr! bei den Sozialdemokraten, links und stufe in der Muttersprache erteilt werden müsse. Alle Ein- indem ihnen auf Grund des§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zentrum.) Nein, meine Herren, es handelt sich nicht um eine gaben, die unsere Bevölkerung seit jener Zeit das die Erziehung ihrer Kinder entzogen wurde und diese in fremde Er- preußische, sondern um preußische Abgeordnetenhaus, an das Ministerium, an den Monarchen ziehung übergeführt werden. Diese Maßregel darf zweifellos nicht eine deutsche Angelegenheit. gerichtet hat, sind erfolglos geblieben. Nach Artikel 24 der preußi- bloß deshalb verlangt werden, weil ein Kind in der Schule mut- Es kann für das Deutsche Reich nicht gleichgültig sein, wie diese ichen Verfassung wird der Religionsunterricht in der Volksschule von willig oder böswillig oder störrisch ist, sondern auch wegen eines Dinge in Preußen behandelt werden. Es tann auch für das den Religionsgesellschaften geleitet. We also die katholische Kirche schuldhaften Verhaltens des Waters. Unter welchen Voraussetzungen Deutsche Reich nicht gleichgültig sein, wie im Auslande darüber berlangt, daß der Religionsunterricht in der Volksschule in der ein solches Verhalten vorliegt, das zu prüfen ist nicht Sache geurteilt wird. Es handelt sich um die Ehre Deutschlands ! Muttersprache erteilt werden muß, so hat das die preußische Re- der Verwaltung, sondern des unabhängigen Gerichts.( Sehr richtig!( Lebhafter Beifall bei den Sozialdemokraten.) Interessant war es gierung zu respektieren. Das ist schon aus dem Grunde notwendig, rechts.) Gegen die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts kann auch, daß Herr Büsing im Namen seiner Fraktion erklärte, daß fie weil die Kinder sonst nicht in das Verständnis der Religion ein- Beschwerde an die zweite Instanz, gegen diese an den höchsten Ge- den§ 1666 nicht für ein geeignetes Mittel halte, um diejenigen dringen können. Wenn aber polnischen Kindern von acht Jahren richtshof eingelegt werden. Meine Ermittelungen haben ergeben, 8wede zu erreichen, die man jetzt mit seiner Anwendung erreichen der Religionsunterricht in deutscher Sprache erteilt wird, so wird daß die verbündeten Regierungen will, und daß Herr Büfing dann dazu überging, des langen und doch niemand behaupten, daß in dem Alter das erforderliche mit der ganzen Sache nichts zu tun breiten zu erklären, wie richtig die Anwendung des§ 1666 fei. Er Verständnis vorhanden ist. In einzelnen Gegenden wird der haben, das weder vom Kultusminister, noch vom Minister des ging ja fogar so weit, zu erklären, daß er fein Bedenken in der AnReligionsunterricht schon auf der Unterstufe deutsch erteilt! Innern, geschweige denn vom Justizminister irgend eine Verfügung wendung dieses Paragraphen ſehe. Wenn ein Redner sich Die Konservativen tragen die Schuld daran, daß man in dieser erlassen ist, daß in dem Sinne vorgegangen wird, wie die Inter - in einer kurzen Viertelstunde in derartigen prinzipiellen WiderWeise gegen uns borgegangen ist. Der Staatsrechtslehrer pellanten es dargelegt haben. Bei fieben Gerichten schweben die sprüchen bewegt wie heute Herr Büsing, dann muß Bluntschli hat dargelegt, daß es teine gerechtere Ursache Ermittelungen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ich sagen: Stärker fann eine Partei sich nicht blamieren! zur Auflehmung wider die Tyrannei gibt als die der§ 1666 zurzeit noch. Ein Gericht hat ein Vorgehen auf Grund( Lebhafter Beifall links.) Freilich ich werde darauf noch zu Verteidigung der Nationalität, und er erklärt weiter, daß das dieses Paragraphen für nicht zulässig erachtet. Ein Gericht, das in sprechen kommen es fommt ja für die Herren immer nur darauf Necht des Staates über den Menschen kein absolutes sei. Bei den Babrze, hat es für zulässig erachtet. Hier schwebten drei Fälle. an, wo die Dinge sich abspielen. Ich werde Herrn Büsing nachhier in Frage stehenden Vorgängen handelte es sich nur um einen Einer davon ist dadurch erledigt, daß das Kind wieder in den weisen er ist ja mit mir in dem gleichen Alter und hat dieselben passiven Widerstand. Die Ausschreitungen, die dabei vor- Religionsunterricht geschickt wird, an ihm teilnimmt, aber nicht auf Grund Dinge erlebt wie ich wie er und seine Freunde sich früher zu den gekommen sind, nehmen wir in feiner Weise in Schutz. Aber wenn des Vorgehens des Vormundschaftsgerichts, sondern nach Erwägung gleichen Fragen gestellt haben. Allein das ist ja gerade der Grundman weiß, mit welcher Roheit gegen Kinder und Eltern vorgegangen der Eltern. In zwei Fällen sind die Verfügungen auf Ueberführung in die faz des Nationalliberalismus, daß er keine Grundsäge hat und daß wird, so fann man sich über das Vorkommen von Ausschreitungen Fürsorgeerziehung erlassen, gegen sie ist Beschwerde erhoben, die zur- er, je nachdem, entgegengesett entscheidet.( Lebhafte Zu nicht wundern. Die Kinder erhalten wöchentlich zweiunddreißig zeit noch schwebt. Sie werden doch nicht verlangen, daß der Reichs- ftimmung bei den Sozialdemokraten.) Herr Büsing hat, wenn ich Stimden Unterrricht, davon entfallen nur bier Stunden fanzler in ein schwebendes Verfahren eingreift. Kabinettsjustiz ist nicht irre, auch der Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch anauf den Religionsunterricht, und man hat also reichlich bei uns nicht zulässig.( Beifall rechts, Lachen links.) Die preußischen gehört. Derselbe Herr erklärt, er finde in der Anwendbarkeit des Zeit, um den Kindern die deutsche Sprache beizubringen. Nichter sind sich ihrer Unabhängigkeit und ihrer Pflicht bewußt. Das§ 1666 durch das Vormundschaftsgericht in Zabrze keinen Widerspruch Die preußische Regierung hat den Lehrern an den Volksschulen ver- hohe Haus kann daher ruhig abwarten, wie die Entwickelung der gegen den Inhalt dieses Paragraphen. boten, die Kinder zu züchtigen. Aber die Kinder, die sich bei dem Dinge weiter geht. Die preußische Regierung hat nicht die Absicht, In der Tat läßt sich gar nicht bestreiten, daß der§ 1666 in fremdsprachigen Religionsunterricht, den sie nicht verstehen, auch nur irgend eine Maßnahme zu treffen oder einen Schritt zu tun, die feiner gegenwärtigen Fassung außerordentlich dehnbar ist. Man foll regen, werden eine bis zwei Stunden zurückbehalten. Wenn die sich nicht mit dem Reichsrecht vereinbaren lassen.( Beifall rechts.) vor solchen Zuständen nicht die Augen verschließen. Es ist notwendig, Kinder den Geboten ihrer Eltern gehorchen und nicht deutsch ant- Auf Antrag des Abg. v. Czarlinsti( Bole), der vom Zentrum daß im ersten Augenblick, wo eine solche Kluft, ein solcher Gegensatz spricht die preußische Regierung von fittlicher Ber- und der Linken unterstützt wird, tritt das Haus in die Besprechung zwischen der Rechtsauffassung des Voltes und der Praris der Gewahrlosung".( Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.) Das Ver- der Interpellationen ein. richte aufgedeckt wird, sofort die Aufmerksamkeit des Reichstages sammlungsrecht ist bei uns überhaupt aufgehoben. In Oberschlesien wurde ein Schuhmacher verhaftet, in Ketten geschlagen und ins Geerkläre ich, daß wir uns an der Besprechung der beiden Inter - greifen droht, die Aufmerksamkeit hier darauf lenken. Dabei ist es Abg. v. Normann( T.): Namens meiner politischen Freunde darauf gelenkt wird. Die Polen und das Zentrum hatten daher fängnis geführt, lediglich weil er vor einer Menschenmenge sich erkläre ich, daß wir uns an der Besprechung der beiden Inter- recht, daß sie sofort, wo eine solche bedenkliche Rechtspraxis einzu= abfällig über Regierungsmaßnahmen geäußert hatte.( hört! hört!) pellationen nicht beteiligen werden, weil es sich um Angelegen- greifen droht, die Aufmerksamkeit hier darauf lenken. Dabei ist es Ich wende mich zu den Maßnahmen, Kinder solcher Eltern, heiten handelt, die der Landesgesetzgebung der Einzelstaaten vor- bollständig gleichgültig, ob die preußische Regierung in diesem behalten sind. welche das Antworten in deutscher Sprache im Religionsunterricht Die Beschäftigung des Reichstages mit preußischen Augenblick zur Frage der Anwendbarkeit des§ 1666 irgendwie b.rbi.ten, in Fürsorgeerziehung zu bringen und der elterlichen Angelegenheiten müssen wir als einen Eingriff des Reichs in die Stellung genommen hat. Es genügt vollkommen, daß die Gerichte fich der Sache angenommen, daß sie entsprechende Urteile gefällt haben Gewalt zu entziehen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dies Rechte der Einzelstaaten betrachten.( Beifall rechts.) Abg. v. Tiedemann( Rp.): Auch wir werden uns an der und daß ein angesehenes Mitglied der nationalliberalen Partei dieses nur bei gröblichem Mißbrauch der elterlichen Gewalt und Gefährdung Besprechung nicht beteiligen, weil wir die Bezugnahme auf die Urteil gebilligt hat. Es ist daher die Gefahr vorhanden, daß die paragraphen stellten die Sozialdemokraten das Amendement, daß aber der Zuversicht Ausdruck, daß der Reichskanzler in Ueberein- Gericht Bahn bricht, nach bekannten Beiſpielen, die wir in den politische und religiöse Beeinflussung der Kinder durch die Eltern als ein Mißbrauch im Sinne dieses Paragraphen nicht anzusehen ſtimmung mit der preußischen Regierung und dem Landtag feine letzten Jahren erlebt haben. Als der§ 1666( Redner verliest denfci. Das wurde abgelehnt, nicht aus materiellen Gründen, sondern Ostmarkenpolitit mit aller Energie und Festigkeit weiter konsequent felben) hier zur Erörterung stand, hat die Sozialdemokratie einen Zusatz beantragt, daß das Vormundschaftsgericht nicht berechtigt sei, weil es selbstverständlich sei. In der Tat ist die ungejegliche Ver- durchführt.( Beifall rechts.) das Verhalten des Vaters in religiöser und politischer Hinsicht fügung des Amtsgerichts in Zabrze , die in die heiligsten Rechte der Abg. Büsing( natl.): oder seine Einwirkung auf das Kind in dieser Richtung Eltern eingreift, eine so empörende Maßregel, daß sie mit parla Meine politischen Freunde haben wiederholt dargelegt, daß wir als einen Mißbrauch seiner Gewalt oder oder eine Einwirkung mentarischen Worten gar nicht gekennzeichnet werden kann.( Leb mit der seit einer Reihe von Jahren von der preußischen Elegierung auf das Kind in dem Sinne dieses Paragraphen zu hafter Beifall bei den Sozialdemokraten und den Polen .) berfolgten zielbewußten Polenpolitik durchaus einverstanden sind. erachten. Hätten Sie damals diesen Zusatz, der eine Deklaration Wir haben feinen Anlaß, die Unzufriedenheit der Bevölkerung noch( hört! hört!) Wir verlangen, daß die polnischen Einwohner des§ 1666 geben wollte, angenommen, so wäre die heutige Verzu verstärken, aber an die Regierung müssen wir die Bitte richten, Breußens Abstand nehmen von jeder deutschfeindlichen Agitation. handlung nicht nötig gewesen, und kein Gericht hätte den Paramit ihrer jetzigen Politik einzuhalten. Wenn die preußische Regierung( Sehr richtig! bei den Nationalliberalen und rechts.) Wir graphen in Anwendung bringen können. Das beweist einmal wieder, der Bevölkerung nicht entgegentommt, so fürchte ich, daß der Schul- find damit einverstanden, daß die Staatsregierung mit allen wie außerordentlich bedenklich es ist, wenn man bei solchen Gesetzes= streit noch sehr lange dauern wird. Glaubt die Schulverwaltung zulässigen Mitteln den großpolnischen Bestrebungen entgegentritt, welche bestimmungen den Gerichten vertrauensselig mit einem wahren der Bevölkerung nicht durch eine Abänderung ihrer Maßregeln ent- teilweise schon aufrührerische Formen angenommen haben.( Lebhafte Vertrauensdusel entgegenkommt.( Lebhafte Zustimmung bei den gegenkommen zu können, so gebe fie die Erteilung des Religions Unruhe bei den Polen und links. Burufe: Scharfmacher!"-" Der Sozialdemokraten.) Wenn man glaubte, die Gerichte würden sich unterrichtes an die Kirche zurüd.( Bustimmung im Zentrum und bei ist ja noch schlimmer als Tiedemann!") Das Boltsschulwesen nach der Auffassung derjenigen richten, welche den Bara den Polen .) Se. Majestät hat fürzlich ausdrücklich den Grundsaß der unterliegt nicht der Kompetenz des Reiches; es könnte nur dann graphen beschlossen haben, sie würden sich nach der AnFreiheit der Religionsübung anerkannt. Möge die Schulverwaltung vor das Forum des Reichstages gezogen werden, wenn Reichsgefege ficht der Kommission richten, so war das hier ein großer Fehler. aus dieser Aeußerung des Königs die nötigen Konsequenzen ziehen, verlegt find.( Buruf: Das ist ja geschehen!) Gestatten Sie, daß ich( Zustimmung bei den Sozialdemokraten.) Dann will ich noch auf dann wird wieder Frieden bei uns einziehen.( Beifall bei den Polen anderer Meinung bin. Die groß- polnische Agitation geht so weit, ein anderes hinweisen. Damals lag bereits eine eigentümliche Ausund im Zentrum.) daß die Kinder für deren Zwed mißbraucht werden.( Unruhe. legung einer Bestimmung des preußischen Landrechts vor. Ein Zur Begründung der Interpellation des Zentrums erhält Pfuirufe.) Die deutsche Sprache wird nur auf den Unterrichtsstufen Richter in Hanau hatte einem sozialdemokratischen Arbeiter das das Wort verwendet, auf denen die Kinder volles Verständnis dafür Erziehungsrecht genommen, weil sein Kind einem Arbeiterturnerbund Abg. Glowatti( 3.): Wir haben noch eine besondere Interpellation haben.( Widerspruch bei den Polen und links.) In der angehörte, der als sozialdemokratisch bezeichnet wurde. Das zeigte eingebracht, weil wir meinen, daß die Sache so wichtig ist, Provinz Posen bestehen gegenwärtig mehr als 1200 Schulen, schon damals die Wichtigkeit dieser Bestimmung. Allerdings wurde daß sie möglichst eingehend besprochen werden muß. Wenn in denen der Religionsunterricht auf allen Stufen in der polnischen das Hanauer Urteil durch das Oberlandesgericht aufgehoben. Aber die Kinder gezwungen sind, die Volksschule zu besuchen, Sprache erteilt wird. Wir verlangen von der preußischen Regierung die Sache ist vorgekommen und zeigte, daß der Geist, der dem Urteil so ist diese auch berpflichtet, beim Religionsunterricht die Grundsäße und den ihr untergebenen Behörden, daß sie mit aller Energie be des Vormundschaftsgerichts in Zabrze zugrunde liegt, längst im ber Kirche zu befolgen. Nach dem Naturrecht hat jedes Bolt einen strebt sind, den Widerstand der polnischen Eltern zu brechen. Daß preußischen Staate alles Schlechte in Deutschland kommt ja aus
des Kindes zulässig.
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