Nr. 287. 23. Jahrgang.
Soziales.
Der Berliner Magistrat in feinem Stampf gegen die Selbstverwaltung der Krankenkasse der Töpfer unterlegen. Die Feindseligkeit des sogenannten Magistratskommissars gegen den Rest von Selbstverwaltung der Krankenkasse ist durch einen jekt zuungunsten des Magistrats entschiedenen Rechtsstreit aber Der Fall, den wir in seinem ersten Stadium bereits am 9. März 1905 geschildert hatten und der den sozialpolitischen Tiefstand des Berliner Magistrats trefflich illustriert, betrifft die Ortsfrankentasse des Töpfergewerbes.
mals illustriert.
Er liegt folgendermaßen:
Von nun an zahlten die Kassenorgane dem genehmigten Statut läufigen Anordnungen könnten durch einen Beschluß der General entsprechend das Krankengeld wieder vom ersten Tage der Er- versammlung außer Kraft gesezt werden, nicht Plaz greifen könnte. frantung ab. Am 21. November lief darauf ein Schreiben des Zu dieser Annahme konnten die Beklagten auch bei Anwendung der Magistratskommissars ein, in dem ausgeführt wurde, im Verkehr erforderlichen Sorgfalt infolge der Vorgänge nach der Erlaß des Oberpräsidenten vom 28. April habe trok der Ge- dem 26. Mai 1904 gelangen. Denn ausweislich der Atten nehmigung des Statuts, welches die Auszahlung des Krankengeldes hat der Oberpräsident, als ihm der Beschluß der General ohne Karenztage vorsah, noch Geltung, der Vorstand habe für die versammlung vom 26. Mai 1904 mittels Anschreiben vom Starenztage Krankengeld nicht mehr zahlen zu lassen. Eine hier- 18. August vorgelegt wurde, und er auf diese Weise von ihm gegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Unter dem 16. Fe- Kenntnis erhielt, den Beschluß keineswegs angehalten, bruar 1905 erklärte er: meine vorläufige Anordnung vom soweit er mit seiner vorläufigen Anweisung nicht übereinstimmte. 28. April 1904 ist hinsichtlich der Berechnung breier Karenztage nicht Er hat vielmehr den Generalversammlungsbeschluß dem Bezirks. aufgehoben, vielmehr ist sie durch einen inzwischen ergangenen ausschuß zur Genehmigung vorgelegt. Die Beklagten befanden sich Erlaß vom 6. Januar 1905 endgültig geworden. Der Vorstand also im guten Glauben, als sie hieraus folgerten, daß der Oberzahlte für die Karenztage von der ausdrücklichen Anweisung ab, präsident auf die Berechnung von drei Karenzztagen, die ja das Statut nicht vorjehe, nicht bejtehe. Die Verfügung des Magistrats nicht mehr Zahlung zu leisten, d. i. vom 11. Dezember ab, nicht kommissars vom 21. November konnte ihm diesen Glauben nicht Jm Juli 1903 erhielt die Berliner Ortskrankenkasse des Töpfer- mehr. gewerbes infolge der Auflösung der Innungskrankenkasse einen ernehmen.„ Es kommt hinzu," heißt es im Urteil wörtlich, daß heblichen Zuwachs. Im Frühjahr 1904 hatten die Wahlen zur der Zeit vom 2. Dezember bis 10. Dezember 1904 selbst der Ansicht gewesen ist, daß seine einstweilige An Nunmehr verlangte der Magistrat, daß die in der Oberpräsident augenscheinlich eine 3eitlang Generalversammlung und zum Vorstande das Ergebnis, daß endlich mit insgesamt 161,22 M. für Karenztage au sordnung vom 28. April nach dem 26. Mai 1904 nicht mehr in Kraft die Arbeiter die Verwaltung der bis dahin sehr zuungunsten der gezahlten Gelder von dem Vorstande zurüd- gewesen sei. Denn aus einem Schreiben vom 6. Januar 1905 und Arbeiter, insbesondere der Erkrankten verwalteten Kasse in die gezahlt werden sollten! Er forderte die Generalber- 16. Februar 1905 ergibt sich, daß zunächst seine definitive Anordnung Hand nehmen konnten. Zum ersten Vorsitzenden sowohl wie zum fammlung auf, einen Beschluß auf Klageerhebung gegen die Vor- vom 6. Januar 1905 erst bom 23. Januar 1905 ab rechtsverbindliche ersten Schriftführer wurde ein Arbeiter gewählt. Daraufhin regte standsmitglieder zu fassen. Die Generalversammlung Wirkung haben sollte." Bei der ganzen Sachlage müsse angenommen die sogenannte Aufsichtsbehörde, der Magistratskommissar, beim Iehnte die Erhebung einer solchen Klage ab, da werden, daß die Beklagten sich für verpflichtet hielten, die drei Oberpräsidenten an, auf Grund des§ 33 des Krantenversicherungs- nach ihrer Ansicht die Vorstandsmitglieder berechtigt und verpflichtet Karenztage nicht zu berechnen. Daraus folgt aber, daß das erste gefezes eine Erhöhung der Beiträge und die Einführung von waren, für die Karenzzeit Zahlung zu leisten. Nunmehr erklärte Urteil aufgehoben und dem Magiftrat die Kosten auferlegt werden drei Karenztagen anzuordnen. Der Oberpräsident kam der Magistratskommissar, daß er auf Grund des§ 45 Absatz 5 und 6 müßten. dieser Anregung nach. Er erließ am 28. April 1904 auf Grund an Stelle der Kaffe die Klage erhebe. Er klagte gegen die Mit Somit ist der unerhörte Gingriff des Magistratskommissars in des§ 33 des Krantenversicherungsgesezes einen dahin gerichteten glieder des Vorstandes, die Töpfermeister Schwarze, Hopp, Domke, die Selbstverwaltung der Kasse endgültig, durch Gerichtsurteil abErlaz. Am 3. Mai erfolgte eine neue Verfügung des Ober- und die Töpfergesellen John, Huhn, Kundi, Heinfic, Kalbe , Henz, gewiesen. Den Magistratskommissar, vie den Amtsrichter, der präsidenten, durch welche die Stasse aufgefordert wurde, eine Er- Böhm, Wolff und Bormann, auf Zahlung von 161,22 M. Das das vollständig hinfällige Urteil erster Instanz fällte, charakterisiert höhung der Beiträge und die Einführung der Karenztage Amtsgericht Berlin gab dieser sonderbaren Klage in der besonders folgender Sak: es habe bei den Beklagten nicht etwa innerhalb sechs Wochen durch die Generalversammlung beschließen Tat statt. eine abweichende Rechtsauffassung vorgelegen, sondern eine be. zu lassen. Die Generalversammlung wurde einberufen. Diese Am 11. Oktober d. J. wies das Landgericht den Ma- wußte und tropige Auflehnung gegen die beschloß aber, die Beitragssäße zu erhöhen, die Einführung gistrat tostenpflichtig ab. Das Gericht, dessen Urteil uns autorität der Staatsgewalt. Ob die Generalvers der Karenztage jedoch abzulehnen. Das so abnunmehr vorliegt, läßt es dahingestellt, ob der Magistrat überhaupt fammlung das Vorgehen der Beklagten für rechtmäßig gehalten Jeänderte Statut, das Karenztage abgelehnt hatte, wurde ein Recht zur Klage gehabt habe, weil dem Gericht eine Nach habe, sei ganz gleichgültig. am 20. September 1904 vom Bezirksausschuß genehmigt, am prüfung dieser Frage nicht zustehe. Es gelangt aber auf Grund 28. September durch den Magistratskommissar dem Kassenvorstande folgender Erwägungen zu der Abweisung der Klage. Der§ 33 mit der Aufforderung zugestellt, das Statut vorschriftsmäßig be- des Krantenversicherungsgesezes sei nicht derartig flar, daß die sannt zu machen. Das geschah. Annahme der Kläger , die in Absatz 4 für zulässig erklärten vor
Demnächst wird der Magistrat von der Stadtverordnetenversammlung, die Kosten des Rechtsstreits ersept begehren. Weshalb sollen die Bürger für das Vorgehen des Magistratskommissars büßen?
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