Nr. 17. 24. Jahrgang.
Gerichts- Zeitung.
Zur Plakatjagd.
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vorher genossenen alkoholischen Getränke gestanden zu haben scheint, von der Verhängung einer Freiheitsstrafe Abstand genommen und den Angeklagten zu 500 Mt. Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses milde Urteil legte der Angeklagte noch Berufung ein, die gestern von der Strafkammer als gänzlich abwegig verworfen wurde.
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Die§§ 10 und 41 des preußischen Preßgefeßes von 1851 sollte der Lagerhalter Danziger vom Konsumverein für Berlin und um gegend dadurch übertreten haben, daß er in der Bankower. VerkaufsHaftung des Herrn Grafen als Automobilführer. stelle ohne polizeiliche Erlanbnis ein Plakat angeschlagen oder anDer Graf zu E., Oberleutnant des II. Garde- Ulanenregiments Sie Voraussetzung der Anwendung der§§ 10 und 41 des genannten Gegeheftet habe. Das Landgericht sprach ihn jedoch frei, da in Berlin , hatte am 27. März 1904 einem Rennen in Strausberg setzes( in der durch§ 30 des Reichspreßgesezes erhaltenen Fassung) die Schadensersatzanspruch außerhalb des Unfallversicherungsgesehes. bei Berlin beigewohnt und benutzte für 10 Mark pro Stunde eine Deffentlichkeit des Aushanges oder der Anheftung des Automobildroschte, um zu einem Diner nach Potsdam zu gelangen. Welch' beträchtlich höhere Summen durch den Kläger in einem Auf seine geäußerte Befürchtung, daß er das Diner nicht mehr er- Plakats sei, diese hier aber verneint werden müsse, weil nur Schadenersatzprozeß zugebilligt werden müssen, als in Unfallsachen reichen würde, antwortete der Automobilbesiker und Chauffeur D., Mitglieder des Konsumvereins zum Geschäft Zutritt hätten und Arbeitern, lehrt wiederum nachstehender vom Reichsgericht entim Laden Anwesenden schiedener Prozeß. daß es noch möglich sei. Die Fahrt ging nun in rasender Ge- das Plakat nur von den schwindigkeit. Das Kammergericht als Als die beiden Insassen des Automobile innerhalb hätte gesehen werden können. Als am Sonntag, den 7. Dktober 1900, abends furz nach 61% Uhr, der Ortschaft Glienice zwei Radfahrer auf der Chaussee bemerkten, Revisionsinstanz hob dieser Tage das Urteil aber der von Schlierbach gekommene Lokalzug 16a auf freier Strede die abgestiegen waren, um ihre Laternen anzuzünden, äußerte der auf und verwies die Sache zu nochmaliger vor dem Einfahrtssignal der Station Karlstor angehalten hatte, an das Land damit die Schaffner Chauffeur zu dem Grafen:" Nun sehen Sie doch, wie die uns schita- Verhandlung und Entscheidung welche, wie es bei dem Lokalverkehr auf der nieren." Er setzte aber trotzdem die schnelle Fahrt fort und fuhr gericht zurück. Es führte aus: Die vom Landgericht aus fraglichen Strecke üblich war, die Fahrkarten im Zuge selbst an hierbei den Werkmeister Schaumburg aus Steglis tot, als dieser einen tatsächlichen Feststellungen gezogene Folgerung, es liege kein das Publikum verkauften die Ausgabe der Fahrkarten in dem übernach links schreiten wollte. Die Hinterbliebene Witwe nebst drei öffentliches Anschlagen oder Anheften vor, sei nicht bedenken- füllten Zuge beendigen konnten, fuhr nach etwa 2 Minuten der minderjährigen Kindern flagt mun gegen den Grafen E. auf frei. Es gebe Vereine, deren Mitgliederzahl so groß und deren Personenzug 126a von Schlierbach her auf demselben Gleise Schadensersatz von vierteljährlich 300 Mart Rente. Wasam fühlt Zusammenhang so lose sei, daß man nicht sagen könne, die durch auf den Lokalzug auf. Es wurden über 100 Personen ver sich der Herr Graf, der 10 Mart pro Stunde für ein Auto ausgeben die Mitgliedschaft nach außen gezogene Grenze schließe die Annahme lezt und sieben getötet. Der Kläger diefes Rechtsstreites, fann, nicht von selbst zur Entschädigung der Unglücklichen ver- der Deffentlichkeit seiner Veranstaltungen und Institutionen aus. der Steinbrecher., erlitt hierbei außer anderen leichteren pflichtet und läßt mit solchem Rechtsstreit erst die deutschen Gerichte Das müsse das Landgericht bei der nochmaligen Nachprüfung berüc Wunden eine Verlegung an der Stirn, eine Zerreißung der rechten sich befassen? Die Wittwe behauptet, daß der Beklagte den Chauffeur fichtigen. Dabei werde dann auch zu beachten sein, ob nicht auch Armbeuge und einen Bruch von drei Rippen. Im Krankenhause ertra zum Schnellfahren durch Zusicherung eines hohen Trinkgeldes außer den Mitgliedern deren Angehörige zur Verkaufsstelle Zutritt traten bei ihm eine Rippenfellentzündung ein und später im Laufe angespornt und ihn in Ansicht der Gefahr nicht zum Langsamfahren hätten. Das würde ein weiteres Moment zur Beurteilung der Frage der Behandlung geistige Störungen auf; er wurde in die Universitätsaufgefordert habe. Auch andere Personen, die ebenfalls zu derselben der Deffentlichkeit sein. irrenklinik aufgenommen und späterhin( 1904) in die Heil- und PflegeZeit die Chaussee benutzten, seien nur mit knapper Not der Gefahr, Wann werden endlich die polizeistaatlichen Plakatplacerei- anstalt Emmendingen verbracht. Nach dem Ausspruche der Aerzte überfahren zu werden, entgangen, so der Rendant Wilde und Frau vorschriften fallen? ist er unheilbar geisteskrank. Der Kläger und seine Vertreter verund der Pausanstaltsbesizer Trayel und Frau. Beide schäßen die langen von dem badischen Eisenbahnfiskus eine jährliche Rente Geschwindigkeit des Automobils auf 60 Stilometer in der Stunde. Bon der fofortigen Entfernung" gemäߧ 6 des Vereinsgesetzes. bon 1800 m. seit dem 1. März 1902 fowie eine ein= Auch der Begleiter des Verunglückten, Schriftseter Blumenberg, Nach Auflösung einer Holzarbeiterversammlung im Zimmer A malige Entschädigungssumme von 20000 M. für habe gleichfalls in großer Lebensgefahr geschwebt, wie auch ein des Roßberger Gewerkschaftshauses begaben sich die Teilnehmer den immateriellen Schaden(§ 847 Absaz 1 des Musifeleve Paul Müller und dessen Begleiter, die ebenfalls auf der unter Führung des Einberufers Dietrich in das unmittelbar daneben Bürgerlichen Gesezbuches). Chaussee geradelt hatten. Ein Signal mit der Huppe habe man gelegene Zimmer B, von wo sie dann auch polizeilich vertrieben Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Beklagten zur nicht gehört. Der Beklagte selbst gibt zu, daß das Automobil mit wurden. Dietrich wurde wegen Uebertretung des§ 6 des Vereins- Bahlung einer jährlichen Rente von 600 M. und wies die Mehreiner Geschwindigkeit von zirka 25 Kilometer in der Stunde gefahren gefezes angeklagt, weil er sich nach der Auflösung der Versammlung forderung des Klägers ab. Auf die Berufung der Kläger vers sei. Dies bestreitet jedoch der Chauffeur, indem er nur 15 Kilonicht sofort entfernt habe. Das fofortige Aufsuchen des urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Be meter als Fahrgeschiwindigkeit pro Stunde angibt. Das gleiche Geschwindigkeitsmaß gibt ein Major v. Hofmann an, der bei einem Zimmers B sah die Anklage nicht als" Entfernen" im Sinne des flagten zur Zahlung einer Jahresrente von 1000 M. und §6 des Vereinsgesetzes an. Gange durch den an die Chaussee grenzenden Garten des Prinzen jedoch frei: Das Zimmer A sei nach Ingebrauchnahme durch die 20000 M. dem Grunde nach für berechtigt. Das Landgericht Beuthen sprach ihn erklärte auch den weiteren Anspruch auf die Friedrich Leopold von Preußen das fragliche Automobil an der Bersammlung zu dem Versammlungsraum geworden. Wenn Gartenpforte vorüberfahren gesehen haben will. Gegen dieses Urteil hatte der beflagte Fiskus Revision Das Landgericht und das Kammergericht Berlin entnahmen D. nach der Auflösung aus diesem Zimmer sofort in das eingelegt. Diese wurde jedoch vom VI. 3ivilsenat aus den Zeugenaussagen, daß das Automobil mit einer das zu- Zimmer B ging, so habe er damit sich sofort entfernt" und dem des Reichsgerichts zurüdgewiefen und das oberDas ReichsDie Revision der Staats- landesgerichtliche Urteil bestätigt. lässige Maß von 15 Kilometer in der Stunde erheblich übersteigenden§6 des Vereinsgesetzes genügt. wie das Berufungsgericht davon aus, daß Geschwindigkeit gefahren ist. Das Landgericht tam zu einer Ver- anwaltschaft wurde dieser Tage vom Kammergericht mit fol- gericht geht urteilung des beklagten Diner- Grafen, weil er es unterlassen hat, gender Begründung verworfen: Das Landgericht habe ohne der badische Eisenbahnfiskus dadurch, er daß die Züge bei Ansicht der Gefahr das schnelle Fahren des Chauffeurs zu rügen, Rechtsirrtum festgestellt, daß kein Verstoß gegen§6 des Vereins- auf offener Strede trotz freier Fahrt halten ließ, nicht die was seine Pflicht war. Dahingegen erklärte das Kammergericht gefezes vorliege. Ein solcher würde dann allerdings vorliegen, im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Das so Berlin die Haftpflicht des Beklagten für ausgeschlossen. Das wenn die Vorinstanz festgestellt hätte, daß der zweite Raum von der badischen Eisenbahnverwaltung geduldete und geförderte Kammergericht führte aus, daß ein Fahrgast, der sich von einem den Versammelten auch schon zur Verfügung gestanden habe, bevor Verfahren habe in Widerspruch gestanden mit dem§ 42 der damals gewerbsmäßigen Fuhrwertienter fahren lasse, sich nicht um dessen die Auflösung erfolgt war. Das Landgericht habe hier indessen das geltenden Fahrdienstvorschriften für die großherzoglich badischen Borsichtsmaßregeln und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Gegenteil festgestellt. Deshalb scheitere die Revision der Staats- Eisenbahnen, welche genaue Einhaltung des Fahrplans verlange, Verhütung von Unfällen fümmern brauche.( Die Zusicherung eines anwaltschaft. und fei gefährlich gewesen. Darauf, daß die Vorschriften über die Trinkgeldes war nicht erweisbar.) Es gibt jedoch, bestimmt durch Einhaltung des Stationsabstandes( das Zugmeldeverfahren) von den Betriebsbeamten jederzeit pünktlich erfüllt würden, habe sich die die reichsgerichtliche Judikatur, zu, daß der Fahrgast, der eine drohende Gefahr für andere bemerke, auch die Pflicht habe, auf Verwaltung nicht ausschließlich verlassen dürfen, sie habe vielmehr seine Kutscher oder Wagenlenter zur Vermeidung von Unfällen einmit der Möglichkeit eines Fehlers rechnen müssen. Alle anderen zuwirken, und daß er sich gemäߧ§ 276/823 des Bürgerlichen deutschen Eisenbahnverwaltungen hätten das in Baden eingehaltene Geſetzbuches schuldig mache, wenn er gefährliche Situationen ohne Verfahren gemieden. Die Sorgfalt, welche diese Verwaltungen Widerrede dulde. Jedoch verneint das Kammergericht in diesem ausnahmslos aufwendeten, sei deshalb die im Verkehr erforderliche Falle eine Kausalität zwischen dem Unfall und dem seitens des und die als verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Beklagten in Beklagten unterlassenen Verbote, da der Unfall erst durch das im Betracht kommenden badischen Beamten hätten durch Außerachtlegten Augenblick erfolgte Abbiegen des Automobils erfolgt sei, lassung jener Sorgfalt fahrlässig gehandelt und dadurch die Körperwelches den Zweck hatte, dem Radfahrer auszuweichen, und das der verlegung des Klägers mitverschuldet. 1. Die Eisenbahnverwaltung Beklagte nicht voraussehen konnte; wie ebensowenig der Chauffeur hat in der Revision geltend gemacht, daß die Wahrscheinlichkeit, der oder der Beklagte voraussehen konnten, daß der Radfahrer im Stationsabstand würde nicht eingehalten und dadurch ein Zusammenselben Augenblick nach links schreiten würde. stoß herbeigeführt worden, sehr gering sei und daß es keine Fahrlässigkeit sei, mit solchen Versehen der Beamten nicht zu rechnen. Das verwirft jedoch das Reichsgericht. Es führt noch weiter aus, daß der beklagte Fiskus eine von dem Betriebsinspektor in Heidel berg zugelaffene Betriebseinrichtung nach Maßgabe der§§ 31, 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs privatrechtlich zu vertreten habe. Wenn das Verfahren des Betriebsinspektors ein fahrlässiges war, so würde die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Handlungsweise des Betriebsinspektors der Bahnbehörde nicht dadurch ausgeschaltet, daß dieses Verfahren des Betriebsinspektors der Bahnbehörde bekannt wor und von dieser geduldet wurde.
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Der Majestätsbeleidigungsparagraph wurde gestern gegen einen Arbeiter" Paul Bloczinowska in Anwendung gebracht, der bereits 22 Jahre im Zuchthaus zugebracht hat. Der Angeklagte verrichtet zur Zeit Zwangsarbeit in Rummelsburg . Der Aufenthalt daselbst scheint ihm nicht sehr zu behagen und er sehnte sich nach einem Domizilwechsel. Aus diesem Gesichtspunkte hat er wohl die Eingabe an den Kaiser geschrieben, in welcher er sich über angebliche Vorenthaltung ihm gehöriger Gelder beklagte. In dem Schriftstück war eine ganz massive beleidigende Aeußerung über die Person des Kaisers enthalten. Der Staatsanwalt beantragte 9 Monate, der Gerichtshof erkannte auf 1 Jahr Gefängnis. Man sollte eigentlich annehmen, daß ein solcher Mann überhaupt niemand beleidigen könne.
Dieser engen Auffassung des Kausalzusammenhanges vermochte Einer verwerflichen Attacke auf eine anständige Frau hat sich anläßlich der seitens der Kläger geltend gemachten Revision bas Reichsgericht aber nicht beizutreten. Es gab vielmehr den Re- der Kaufmann Wilhelm Schroeber schuldig gemacht, der gestern visionsangriffen statt, welche ausführten, daß es nicht darauf anfam, unter der Anklage der Beleidigung und Körperlegung vor der 4. dem Chauffeur zu befehlen: rechts oder links zu fahren, sondern Straffammer des Landgerichts II stand. Am 2. September v. J. daß der Beklagte, als er mit dem Chauffeur in einer Entfernung früh 6½ Uhr stand die Friseur- Frau R. auf einem Geschäftsgange von 100-150 Meter der Radfahrer ansichtig wurde, den Chauffeur an der Potsdamer- und Stegligerstraßenecke einen Augenblick still, ermahnen mußte, im allgemeinen langiamer zu fahren und zwar als sich der Angeklagte ihr mit unfittlichen Anträgen näherte und dies um so mehr, als er wußte, daß der Chauffeur nur in seinem, fie gleichzeitig in unschicklicher Weise berührte. Die Belästigte war des Grafen Interesse die rasend schnelle Fahrt ausführte. Infolge- über diese Rüpelei empört, berbat sich entschieden ein solches Gedessen wurde das Urteil des Kammergerichts aufgehoben, und die Sache baren und machte den Angeklagten darauf aufmerksam, daß er nochmals zur Prüfung über diesen Punkt an das Kammergericht zurüd- eine anständige Frau vor sich habe und sich ob seines Betragens verwiesen.( Aft. Z. VI. 181/06.) Es wäre nur wünschenswert, schämen solle. Hierüber wurde der Angeklagte so wütend, daß er wenn die Haftung für Automobilfahrer nach dem Bürgerlichen die Frau mit der Faust auf den Kopf und mit seinem Stock in die Gesetzbuch aufs strengste geahndet würde, um so mehr, da es nun| Beine schlug. Sie hat einige Verlegungen davon getragen und der mit dem Zustandekommen eines ausreichenden Automobilgefeßes Arzt konnte das Vorhandensein einer ganz leichten Gehirnernoch gute Wege hat. Bekanntlich häufen die Autoklubleute Petition schütterung bei ihr feststellen. Obgleich es sich also um eine grobe auf Betition, um jeder Haftung des Automobilfahrers und des Ausschreitung auf der Straße handelte, hatte das Schöffengericht, Automobilbesikers zu entgehen. wohl mit Rücksicht auf die bisherige völlige Unbescholtenheit des Angeklagten, der noch unter den Nachwirkungen der in der Nacht
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