Die
Bernehmung der Angeklagten
Urteil.
dem ihr Versuch, denselben zum Wiedereintritt in den Verband, Anzahl Unorganisierte im Betriebe des Lokal- Anzeiger" arbeiten, 1 Serein ein selbständiger Verein werden. Wäre die entgegentder Buch- und Steindruckerei- Hülfsarbeiter zu bewegen, keinen Er- denen von den Organisierten keinerlei Schwierigkeiten gemacht gesetzte Ansicht des Kammergerichts so richtig wie sie falsch folg gehabt habe. Die Anklage lautet auf versuchte Erpreffung werden. Daraus gehe hervor, daß man mit Minning, dessen Ver- ist, dann wäre es Pflicht der Anklagebehörden, nunmehr und Vergehen gegen§ 153 der Gewerbeordnung. segung nur wegen seines unverträglichen Wesens verlangt wurde, schleunigst gegen die Filialen, Ortsgruppen und Ortsvereine der in einer anderen Abteilung ruhig würde zusammen gearbeitet haben, ohne ihn deswegen zu behelligen, weil er dem Verbande Arbeitgeberverbände, des Bundes der Landwirte, der Kriegernahm fast vier Stunden in Anspruch. Den Hergang, auf den sich nicht angehörte. Der Verteidiger beantragte die Freisprechung vereine, des Flottenvereins, der konservativen, nationalliberalen und freisinnigen Vereine anklagend vorzugehen die Anklage stützt, stellen alle Angeklagten übereinstimmend so dar: aller Angeklagten. Rechtsanwalt Dr. Gurt Rosenfeld, der einen der Angeklagten und, falls dies unterlassen wird, gegen die anklageverpflichte In der galvanoplastischen Abteilung war ein Hülfsarbeiter Ramens Minning beschäftigt. Er gehörte dem Verbande der Buch- berteidigte, begründete in kurzer Rede den Antrag auf Freia ten Beamten wegen Unterlassung der Anklage. Die stereotype Redewendung insbesondere unrichtiger Kammergerichtsund Steindruckerei- Hülfsarbeiter an, ist aber am 20. Mai 1906 fprechung. wegen rückständiger Beiträge aus dem Verbande ausgeschlossen Landgerichtsdirektor Rosenberg verkündete das entscheidungen: die Revision scheitere an der tatsächlichen woorden. Die Mitarbeiter Minnings hatten nicht das Verlangen, Feststellung" des Vorderrichters, der ohne erkennbaren ihn wieder im Verbande zu sehen. Im Gegenteil wünschten sie, Der Gerichtshof habe für festgestellt erachtet, daß derjenige Rechtsirrtum usw." festgestellt habe, ist ein bequemes Vehikel daß er nicht wieder aufgenommen werde, weil er ein unverträg- Angeklagte, welcher dem Zeugen Minning riet, falls er den Rüd- für Entscheidungen von Urteilen unserer Klassenjustiz, die licher Mensch ist, der mit seinen Kollegen in der galvanoplastischen stand nicht begleichen könne, neu einzutreten, um sich vor Unan- durch die blutleere, zur Zurückweisung der Revision anAbteilung auf sehr gespanntem Fuße stand, weil er seine Kollegen nehmlichkeiten zu schüßen, den Zeugen nicht bedroht, sondern ihm gewendete Formel den springenden Punkt nicht zu beseitibei der Geschäftsleitung verklatschte und einen derselben bei der einen wohlmeinenden Rat erteilt habe. Ein anderer Angeklagter gen, nicht einmal zu verhüllen vermag, daß ein und dieselbe Geschäftsleitung als Anhänger anarchistischer Bestrebungen denun-( Griesler, dessen Bestrafung der Staatsanwalt beantragt hatte) Handlung strafbar oder straflos fein soll, je nachdem, ob der ziert hatte. In einer Besprechung der Betriebsvertrauensleute der habe zu Minning gesagt, wenn Du nicht nachzahlst, machen wir gegen Staatsanwalt Anklage erhoben oder unterlassen und ob das Hülfsarbeiter wurde über Minnings Verhalten geklagt. Man tam Dich Front, glaube nicht, daß Du in anderen Betrieben Arbeit zu der Ueberzeugung, daß das unerträgliche Verhältnis in der findest, wenn Du aus dem Sofalanzeiger" herausbist. Der An- Landgericht das eine oder sein Gegenteil tatsächlich feſtgalvanoplastischen Abteilung nicht aufhören werde, solange Minning geflagte Griester habe als Revisor des Verbandes ein Interesse gestellt" hat. Eine Judikatur, die so durch die Art der Verin dieser Abteilung arbeite, da er durch sein Verhalten das gute in dieser Abteilung arbeite, da er durch sein Verhalten das gute baran gehabt, der Verbandstasse die Beiträge des Minning zu teilung der Verantwortlichkeit zwischen den Instanzen.der Einvernehmen der Arbeiter störe. Die Vertrauensmänner kamen zuführen. Seine Aeußerung sei eine Drohung, also liege bei diesem tatsächlichen Feststellung" und der rechtlichen Würdigung der zu dem Entschluß, die Geschäftsleitung des„ Lokal- Anzeiger" zu Angeklagten ein Vergehen gegen§ 153 der Gewerbeordnung, sowie Tatsachen den Klassencharakter der Strafjustiz klarstellt, iſt ersuchen, den Minning in eine andere Abteilung des Betriebes zu versuchte Erpressung vor. Das weitere Vorgehen der Angeklagten freilich nur durch die eigenartige Unterscheidung in unserer versehen. Die Vertrauensmänner gingen von der Ansicht aus, daß, gegen Minning jei dahin gegangen, daß er, wenn nicht aus dem Strafprozeßordnung zwischen Verlegung von Rechtstvenn Minning in einer großen, von vielen Arbeitern befesten Ab- Betriebe entfernt, so doch mindestens in eine andere Abteilung ber normen" und" falscher tatsächlicher Feststellung" möglich teilung beschäftigt würde, wohl Ruhe und Frieden herrschen werde, ſetzt werde. Der Grund dieses Verlangens sei der gewesen, daß Strafprozeßordnung zwischen Berdrehung von Rechtswährend in der galvanoplastischen Abteilung, die nur acht Hülfs- Minning dem Oberfaktor gegenüber Aeußerungen gemacht habe, Strafprozeßordnung zwischen Verdrehung von Rechtsarbeiter hat, die Herstellung eines guten Verhältnisses aus die ihn in den Geruch eines Denunzianten brachten. Die Vereine Unterscheidung, die des logischen Grundes und Eingeschlossen sei, solange Minning dort anwesend sei. Daß Minning handlungen mit der Geschäftsleitung hätten sich bis zum 17. August teilungsprinzips völlig entbehrt. Bekannt ist, daß deshalb entlassen werde, hat niemand verlangt. Im Juli v. J. wurde hingezogen, dann sei die Arbeitsniederlegung erfolgt. Ob auf auch das Reichsgericht an ein und demselben Tage Revisionen dem Abteilungsvorsteher der Wunsch der Vertrauensmänner unter Anordnung der Vertrauensleute, möge dahingestellt bleiben. Es gegen Urteile zurüdweisen fonnte, von denen eins tatsächbreitet. Der Abteilungsvorsteher erklärte, er könne in der An- habe sich aber um ein planmäßiges Vorgehen gehandelt. Daß hier lich feststellte", eine Handlung sei strafbar, während das gelegenheit nichts machen. Die Vertrauensleute wandten sich des- durch aber erreicht werden sollte, Minning wieder für den Verband andere dieselbe Handlung für straflos erklärte. halb an den Oberfaktor Wolten. Dieser stellte die Versehung des zu gewinnen, dafür habe die Beweisaufnahme keinen Anhalt erinnern an die Judikatur über das Flugblatt vom 21. Januar Minning für eine spätere Zeit in Aussicht. Nach einiger Zeit er- geben, im Gegenteil. Die Beweisaufnahme spreche dafür, daß die innerte man den Oberfaktor wieder an seine Zusage, er ersuchte Angeklagten fein Interesse an der Mitgliedschaft Minnings hatten. Sollte die Praris, über die wir eingangs berichtet die Vertrauensleute, noch 14 Tage zu warten, er werde inzwischen Hiernach könne von einem Vergehen gegen§ 153 der Gewerbeeine andere Stelle für Minning im" Lokal- Anzeiger" besorgen. ordnung oder 253 des Strafgesetzbuches teine Rede sein. Die An- haben, gegen Arbeiter weiter um sich greifen, so dürfte es Dem Oberfaktor ist ausdrücklich gesagt worden, daß die Entlassung geklagten, welche an dem Vorgehen, welches zur Entlassung eine Pflicht sein, durch Strafanzeigen die Frage beantworten Minnings nicht gefordert werde. Nachdem die 14 Tage reichlich Minnings führte, beteiligt waren, haben sich demnach nicht strafbar zu lassen, weshalb dieselbe Handlung, von anderen Perverflossen waren, ersuchte man am 16. August den Oberfaktor, sein gemacht und sind freizusprechen. Griesler ist zu zwei Wochen Ge- fonen begangen, ohne ersichtlichen Rechtsirrtum" nicht einVersprechen zu erfüllen, er ersuchte die Arbeiter, sich noch bis fängnis verurteilt. mal unter Anklage gestellt wird. 5 1hr zu gedulden. Auch an diesem Tage erfolgte noch nichts. Da auch am folgenden Tage, dem 17. August, der Wunsch der Arbeiter noch nicht erfüllt war, traten sie um 4 Uhr nachmittags ohne besondere Aufforderung zusammen und sagten: Jest warten wir, bis wir endgültigen Bescheid über unser Ersuchen erhalten. Der Betrieb ruhte infolgedeffen 20-30 Minuten lang. Nun wurde Minning sofort entlassen. Wie die Angeklagten versichern, tat die Geschäftsleitung mit diesem Schritt etwas, was niemand von ihr verlangt hatte. Minning spielte als Zeuge
1906.
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Der Prozeß Pöplau
Wir er
Ist demnach auch die Anklage in der Hauptsache zusammengebrochen, so ist doch die Verurteilung des Griesler erfolgt. Und diese Verurteilung widerstreitet aufs schärfste dem allgemeinen mußte am Sonnabend vertagt werden, da der nochmalige VerRechtsbewußtsein. Die Konstruktion einer Erpressung aus der such, die Verhandlung fortzusehen, wiederum ergebnislos war. vermeintlichen Aeußerung des Griesler widerstreitet dem Begriff Wiederum war der Angeklagte ausgeblieben. An den einer Erpressung aufs allerentschiedenste. Die Künstelei, die die Gerichtshof hatte er ein Schreiben gerichtet, worin er erklärte, er gelehrte Rechtsprechung seit dem Jahre 1887 und in dem letzten sei so trant, daß er zum Termin nicht erscheinen könne. MedizinalJahrfünft in wachsendem Maße in den§ 253 St.-G.-B. zu un- rat Dr. Hoffmann, der als ärztlicher Sachverständiger geladen war, gunsten der Arbeiter hineingetragen hat, ist im Reichstag seit Be- gab das Gutachten ab, er müsse Pöplaus Angaben für glaubhaft ginn der 90er Jahre von den verschiedensten Parteien, mit Aus- halten im Hinblick auf den Zustand, in dem er ihn am Freitag au nahme der konservativen, lebhaft getadelt. Leider haben die wieder getroffen habe. Staatsanwalt Lindow warf die Frage auf, ob die holten Anträge der sozialdemokratischen Fraktion auf Aenderung enorm hohe Bulsfrequenz( 168 Schläge in der Minute!), die der des§ 253 St.-G.-B. nur platonische Anerkennung bei den anderen Sachverständige bei Pöplau festgestellt hatte, nicht künstlich hergestellt Parteien gefunden. Es ist um so dringender, der verkehrten Judi werden könne. Gewiß," antwortete Herr Hoffmann, aber ich habe fatur auf diesem Gebiete einen Riegel vorzuschieben, als es wieder- keine Anhaltspunkte dafür, daß das wirklich geschehen ist." holt abgelehnt ist, Unternehmer und Großgrundbefißer wegen Er- fügte hinzu, zu dieser hohen Pulsfrequenz habe übrigens auch das pressung anzuflagen, die, wenn die besprochene Judikatur zu- ganze Verhalten des Kranten gepaßt, feine Aufgeregtheit, sein treffend wäre, wegen Erpressung hätten angeklagt werden müssen. hastiges Emporfahren usw. Hiernach beschloß das Gericht, die Sache auf unbestimmte Zeit zu vertagen. Wann Herr Böplau wieder verhandlungsfähig sein wird, darüber konnte feine Angabe gemacht werden. Er wird dann den ganzen Prozeß, aus dem allem Anschein nach wenig oder nichts herauskommen wird, nod) einmal über sich ergehen lassen müssen.
Gerichts- Zeitung.
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Er
mit Geschick und anscheinend auch mit Erfolg die Rolle des wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur Organisation Verfolgten und Bedrückten. Er trug eine klägliche Miene zur Schau, sprach mit einer Stimme, als ob er sich des Weinens kaum erwehren könne, preßte auch ab und zu eine Träne heraus, die er mit dem Taschentuch abwischte. Er sagte, er sei nur auf Veranlassung seiner Mitarbeiter dem Verbande beigetreten, nach einiger Zeit sei es ihm schwer geworden, die Beiträge zu zahlen, er sei im Rüdstande geblieben und von einem der Angeklagten aufgefordert worden, entweder nachzuzahlen oder sich streichen zu lassen und wieder beizutreten, in diesem Falle brauche er die rückständigen Beiträge nicht zahlen. Wenn er nicht organisiert sei, so könne das für ihn üble Folgen haben, er könne vielleicht entlassen werden und würde keine Ein Teil eines Vereins ein Verein? Arbeit finden. Auch ein zweiter Angeklagter soll sich in ähnlichem Wie ein Zentrumsmann ein Urteil begründet. Sinne geäußert haben. Wie der Zeuge zugab, ist nach seiner Friedland und Umgegend bildet einen der Bezirke des Der Tagelöhner Georg Murr wurde vom Schöffengerichte Streichung aus dem Verbande ein Drud, der ihn zum Wieder- sozialdemokratischen Wahlvereins für den Kreis Waldenburg. Ordnung zu bier Monaten Gefängnis verurteilt. Murr eintritt bewegen sollte, nicht auf ihn ausgeübt worden. Weiter Bezirksführer war im vorigen Jahr Genosse Liebig. As a chau wegen eines Bergehens nach§ 153 der Reichs- Gewerbesagte der Zeuge Minning, er sei bei der Geschäftsleitung an- solcher beruft er auch Versammlungen für den Bezirk ein. hatte in seiner Eigenschaft als Vertrauensmann des Verbandes geschwärzt worden, weil er beleidigende Aeußerungen über dieselbe In einer dieser Versammlungen wurde der zweite Ver- der Bauhülfsarbeiter auf einem Neubau die Arbeiter nach ihrer gemacht haben solle. Als ihn der Oberfaktor deswegen zur Rede trauensmann ausgeschlossen und ein neuer gewählt. Diese zugehörigkeit zur Organisation kontrolliert und dabei einen nichtstellte, habe er gesagt: der mich verklatscht hat, ist ja Anarchist, der Tatsache in Verbindung mit der Abhaltung von Bezirks- organisierten Maurer beschimpft. Dies der einfache Tatbestand, lieft ja solche Blätter wie„ Anarchist" und" Der freie Arbeiter". genügte der Straffammer in der zu dieſem geradezu egorbitanten Mittel führte. Die UrteilsGegenüber der Aussage des Zeugen Minning wird seitens der versammlungen Angeklagten behauptet, nicht eine Notlage des Zeugen habe ihn be- Waldenburg zu der tatsächlichen Feststellung" eines begründung offenbart, wie die Politit von einem Gericht in ein wogen, die Beiträge nicht mehr zu zahlen, sondern er sei deshalb besonderen Bezirksvereins der reiswahlvereins- Urteil getragen wird. Hier einige Proben: Schon seit längerer Zeit fuchte die Sozialdemokratie. mit dem Berbande unzufrieden geworden, weil er, als im Betriebe mitglieder in Friedland und Umgegend. Liebig wurde als in Dachau festen Fuß zu fassen, aber lange wollte es trop ſehr Lohnzulagen gegeben wurden, eine geringere Zulage bekommen dessen Vorsteher angesehen und wegen Uebertretung der häufiger in mehr oder minder deutlicher Weise den Klassenin Dachau festen Fuß zu fassen, aber lange wollte es troß ſehr habe wie die anderen Arbeiter. Von da an habe Minning fort-§§ 2 und 13 des Vereinsgesetzes zu einer Geldstrafe ver- häufiger in mehr oder minder deutlicher Weise den Klassenhaß schürenden Versammlungen der Sozialdemokratie nicht gegesetzt auf den Verband gestichelt und gesagt: Ich pfeife auf den urteilt, weil er ein Verzeichnis dieser Mitglieder nicht der lingen, eine sozialdemokratische Organisation ins Leben zu rufen. Verband, was ich jetzt bekommen habe, hätte ich auch ohne den Polizeiverwaltung in Friedland eingereicht hatte. Seine Als endlich die Organisation der Bauhandwerker gelungen war, Verband erhalten. Auch durch diese Reden habe sich Minning bei stevision, welche Rechtsanwalt Dr. Behrend be- bestand das Bestreben, dieselbe auf alle Bauhandwerker ausden Kollegen unbeliebt gemacht. gründete, wurde bom Rammergericht ab zubehnen. Zur Unterstübung der geistigen Werbemittel, welche gewiefen. Der erste Straffenat ging von folgenden auf anderer Seite als Predigt des Klaffenlampfes bezeichnet wurde, Erwägungen aus: Wenn sich eine Zahlstelle oder ein Bezirk wurden Versprechungen und Drohungen in Anwendung gebracht eines größeren Vereins in seiner Geschäftsgebarung nur als und durch die verschiedenen Aufklärenden"( im Urteil in") entstand bei den organisierten Maurern eine so triegerische dienendes Glied des Ganzen gebe, dann bilde die Zahl- Stimmung, daß bei einem Bau in Boll die organisierten Maurer stelle oder der Bezirk keinen selbständigen Verein. Wenn die Arbeit deshalb niederlegten, weil der Maurerpolier Gittau die Tätigkeit aber darüber hinausgehe, wenn ein ſelb- feinen verheirateten nichtorganisierten Bruder als Maurer einständiges Vereinsleben entfaltet werde, dann entstehe ein gestellt hatte und nicht entlassen wollte, als dieser der Organisation besonderer Orts- oder Bezirksverein. Da die zweite Instanz anzuschließen sich weigerte. Dieses in dem Gewerkschaftsverbande dies tatsächlich feststelle, so sei ihre Entscheidung rechtlich der Maurer Herrschende Bestreben, auf alle mögliche Weise den unbedenklich. Nicht nachprüfen könne das Revisionsgericht, freien Willen der Bauhandwerker dahin zu beeinflussen, daß sie was die Straffammer tatsächliches dazu ausführe. dem sozialdemokratischen Verbande der Maurer sich anschließen,
Oberfaktor Wolten und Prokurist Tochtermann
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fagten als 3 eugen aus, daß nicht die Entlassung des Minning, sondern seine Versetzung in eine andere Abteilung von ihnen gefordert wurde, sie meinen aber, die Verschung ließe sich nicht machen, die Forderung sei daher gleichbedeutend mit dem Verlangen der Entlassung. Der Zeuge Tochtermann sagte, er hätte den Einbrud für den er allerdings keine Tatsachen anführen fonnte, daß die Nichtzugehörigkeit Minnings zum Verbande die Ursache der Forderung gewesen sei. Jedoch meint der Zeuge Wolten, am 17. August, dem Tage der spontanen Arbeitsniederlegung, seien die Arbeiter mit dem Minning fertig gewesen, seinen Eintritt in den Verband habe zu jener Zeit wohl feiner mehr ge
wünscht.
Einige andere Zeugen machen noch weniger wesentliche Angaben über die verschiedenen Verhandlungen der Vertrauensmänner mit den Geschäftsleitern.
Der Staatsanwalt
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Diese Rechtsauffassung des Kammergerichts wider ging selbstverständlich vom Verbande der Maurer in geringerem spricht dem Gesetz und dem Begriff eines Vereins. Sie stellt daher die vorgekommenen Ausschreitungen nicht in vollem Maße einen Rückfall in die verkehrte Judikatur der sozialisten- als eigene Schuld aufgerechnet werden können, da ein großer Teil gesetzlichen Zeit dar. Damals konstruierte man gegen einige der Schuld auf Rechnung des Verbandes zu sehen ist, sowie der von Vereine einen Verstoß gegen das im Dezember 1899 durch dort stammenden Belehrung und Rüdendedung.( Folgen die gab nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Anklage fast ganz preis. Er beantragte, 17 der Angeklagten freizusprechen, weil Reichsgesetz beseitigte Verbot des Inverbindungtretens poli- zum Tatbestand nötigen Feststellungen.) Bei Ausmaß der Strafe gegen fie nichts erwiesen sei, was eine Berurteilung aus§ 253 des fischer Vereine aus dem Bestehen einzelner Filialen. In wurde als mildernd in Betracht gezogen, daß sich Murr unter dent Strafgesetzbuches oder§ 153 der Gewerbeordnung rechtfertigen ähnlicher Weise wurde, tatsächlich festgestellt", daß z. B. die Einfluß seiner Gewerkschaft befand, welche für sich zwar unbedingte Freiheit der Organisation beanspruchte, in bewußtem und gewolltem tönnte. Nur einen von den 18 Angeklagten beantragte der Staats- Sagener Filiale des Schuhmacherverbandes ein selbständiger Gegensabe zu dieser für sich beanspruchten Freiheit jedoch sich nicht anwalt zu verurteilen, und zwar zu vier Wochen Gefängnis. Verein sei. Diefelbe den tatsächlichen Verhältnissen und damit begnügt, auf Organisierung aller Arbeiter in beliebiger Dieser Angeklagte soll nach der Aussage des Minning zu diesem dem Begriff eines Vereins schnurstracks entgegenstehende Richtung hinzuwirken, sondern ihren Mitgliedern Anregung gibt, gefagt haben: Wenn Du Deine Beiträge nicht nachzahlst, dann Annahme hat man, soweit wir uns zu entfinnen vermögen mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, daß alle Arbeiter den sozial machen wir gegen Dich Front, und wenn Du nicht mehr im Lokal- und aus der Sammlung kammergerichtlicher Entscheidungen demokratisch organisierten Verbänden, oder den feit dem MannAnzeiger" bist, wirst Du auch anderwärts keine Arbeit bekommen." Hierin liege sowohl eine Drohung im Sinne des§ 153 der Ge- zu entnehmen ist, niemals gegenüber fonservativen Ver- heimer Parteitag von 1906 ersteren so ziemlich gleich gestellten einen, Kriegervereinen, Arbeitgeberverbänden, Flotten fogenannten freien Gewerkschaften sich anzuschließen. werbeordnung wie der Versuch der Erpressung. Diese Urteilsbegründung zeichnet sich durch eine verblüffende vereinen oder dergleichen angewendet. Man unterließ Außerachtlassung des goldenen Grundjates aus: dem Richter auch Jahre hindurch Arbeitervereinen gegenüber die An- ziemt es, allein die Tat, nicht die Gesinnung des Angeklagten der 17 der Angeklagten zu verteidigen hatte, führte aus, daß die wendung fo eigenartiger Breßmaschinen zweds zur Rechenschaft zu ziehen; je ferner er der politischen Richtung Voraussetzung der vom Staatsanwalt angezogenen Paragraphen Destillierung bon Teilen eines Vereins aut selb des Angeklagten steht, desto mehr sollte er sich hüten, an Stelle auf keinen der Angeklagten zutreffe, auch nicht auf den, deffen Beständigen Vereinen. Die, wie aus dem oben angeführten, fühler objektiver Ermittelung und Beurteilung der Tat feine ftrafung der Staatsanwalt beantragte. Habe doch selbst der Zeuge Minning gesagt, daß seit Mai Einwirkungen, dem Verbande wieder am Dienstag gefällten Kammergerichtsurteil hervorgeht, politische Anschauung urteilen zu lassen. Das Kunterbunt uite beizutreten, nicht auf ihn gemacht worden sind. Auch der Zeuge wieder ins Leben gerufene Methode wird durch die Er- richtigster Auffassungen über gelvertschaftliche und politische Beburch die Annahme erklärlich, daß der Richter seine gewerkschaftliche Wolfen habe ja bekundet, daß am 17. August niemand mehr den neuerung nicht beffer. Sie übersieht, daß jeder Teil eines strebungen, das im Urteil eine Stätte gefunden hat, wird lediglich Eintritt des Minning in den Verband gewünscht habe. Damit Vereins, auch jedes einzelne Organ des Vereins stets etwas und politische Kenntnis aus scharfmacherischen Breßerzeugnissen fallen die Voraussetzungen sowohl des§ 253 des Strafgesetzbuches anderes betreibt, als der Verein in seiner Gesamtheit, daß gefchöpft hat, die ihre Spalten mit der Aufhebung gegen die Arwie des§ 153 der Gewerbeordnung fort. Die Angeklagten hätten dadurch aber feineswegs ein selbständiger Verein gebildet beiterklasse und mit gewerbsmäßigen Verleumdungen gegen sie ja auch gar nicht die Entlassung Minnings gefordert. Wenn Herr wird, solange der Zusammenhang mit dem Verein als Gefüllt. Der Vorsitzende, ein Oberamtsrichter, ist ein 3entrum 3- Tochtermann ihn am 17. August entlassen habe, so möge er unter famtheit und dessen Zwecken gewahrt bleibt und der Teil- mann vom Scheitel bis zur Sohle, der als Gegner der Sozialdem Eindruck der spontanen Arbeitsniederlegung, die ihn zu einem Arbeiterversammlung in Dachau einem Münchener Genossen, der schnellen Entschuß drängte, borschnell gehandelt haben. In dem verein mit Aufhebung des Hauptvereins eingehen würde. demokratie bekannt ist. Satte er doch einmal in einer christlichen Miesenbetriebe des„ Lotal- Anzeiger" hätte sich wohl eine andere Lediglich, wenn die Sabungen des Vereins als für die sich zur Geschäftsordnung gemeldet hatte und der trok Widerspruchs Stelle für Minning finden lassen. Es sei ja auch in der Beweis Filialen, Bezirksvereine u. dergl. nicht verbindlich erachtet des Oberamisrichters darauf bestand, daß ihm das Wort erteilt aufnahme festgestellt worden, daß derartige Verfebungen aus einer werden und wenn trotz Auflösung des Vereins die Filialen wurde, die Verhaftung angedroht. Und doch gibt ca Abteilung in die andere schon öfter stattgefunden und daß eine weiter eriftieren könnten, fann unter Umständen der Filial- Leute, die behaupten, cs gäbe keine Klaffenjuftis.