Da?„Eächfische B-kkSbkatt" zu Zwickau schreibt zur Redede« Genossen Heine, beziehungsweise zu seinen Aeutzerungen überden„Vorwärts":»Genosse Heine hat hier in mancher Beziehung zu wenig, inanderer zu viel gesagt. So sind wir z. B. nicht blind gegen dieMängel am„Vorwärts", aber gegenüber der Kampfesweise der bürger-lichen Parteien und der Regierungen gegen uns angesichts derhinter unS liegenden hottentottenariigen Wahlperiode stimmen wirEichhorn völlig bei, welcher ausführte, dag sich der„Vorwärts"in der Wahlperiode in der anerkennenswertesten Weise gehalten hatund jede Nummer eine Fundgrube von Material für unsere Agitationwar. Wir fugen noch an, dast das auch nach der Wahl ständig derFall gewesen ist und wir uns diese Haltung des Zentralorgans fürferner nur wünschen können. Dost die„endlosen theoretischen Aus--inandersetzungen" im„Vorwärts" nicht anziehend genug für vielechtb, geben wir zu, aber just diese Auseinanderietzungen gehenzumeist die Grundlagen deS Sozialismus an, desselben Sozialismus,von dem Heine behauptet, datz man den Sozialismus noch zu wenig'«a«...polizeiUchts, Gerichtliches ufw.Der preußische Justizministcr und die Verhaftung untermWeihnachtsbaum.Bekanntlich verhastete in K ö n i g b e r g die Polizei den GenossenKrüger gerade am Weihnachtsabend, als Krüger eben dabei war,seinem jüngeren Bruder den Weihnachtsbaum zu schmücken. Er hattekein Verbrechen begangen, sondern nur eine Jugendorganisationgegründet und gegen die Polizei, die seine ganze Arbeit zunichtemachte, einige scharfe Ausdrücke gebraucht. Auf seinen am 21. Dezember gestellten Antrag um Strafaufschub erhielt Krügers Verteidiger erst am 28. Dezember den Bescheid: das Gesuch sei zurückgewiesen Iliebet das Vorgehen der Staatsanwaltfchast wurde nun beimOberstaatsanwalt Beschwerde geführt. Dieser erklärte am 2. Januar.zu Maßnahmen im AuffichtSwege keine Veranlassung gefunden zuhaben. Die Anordnung der Verhaftung sei nach§ 48S Str.-Pr.-O.gerechtfertigt gewesen. Nun ging der Verteidiger mit der Beschwerdezum Justizminister und dieser hat unter anderm geantwortet, daßer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, daß die VerhaftungKrügerS am Vorabend des WeihnachtsfesteS durch die Sachlage nichtgeboten war und besser hätte vermieden werdensollenlDemnach hat also der Justizminister der Königsberger Staatsanwaltschaft zu verstehen gegeben, daß sie unserem Genossen Krügerwenigstens das geringe Maß von Menschlichkeit hätte entgegenbringen müssen, auf das auch ein Sozialdemokrat in einem vorchristlicher Liebe übertriefenden Staate Anspruch zu haben. glaubt.Die Königsberger Staatsanwaltschaft hat sich übrigens schon öfterNiederlagen geholt, wenn sie gegen Sozialdemokraten operierte. Wiesie den Genossen Krüger im Gefängnis behandelt, geht u. a.daraus hervor, daß sie/ihm nicht einmal das Tragen der eigenenKleidung gestattet._Im Breslauer Maiprozeß gegen den Genosien Albert ist dieVerhandlung vertagt worden. Der Staatsanwalt will erst noch allediejenigen Polizisten zu ermitteln suchen, die den von A. schon vordem 1. Mai wiederholt gehaltenen Vortrag überwacht haben IDie Presse vor der Revisionsinftanz. Das Reichsgericht hobdas Urteil deS Landgerichts Halle vom 12. Oktober v. I. auf, dasden Genossen Artur Molkenbuhr vom„Volksblatt fürHall e" wegen unerlaubten Nachdrucks mit 800 MarkGeldstrafe belegte, und wies die Sache an das Landgericht zurückAm 19. Mai 1996 hatte in einer nichtöffentlichen Versammlung vonArbeitgebern der Vorsitzende des Hamburger Unternehmerverbandeseinen Vortrag gehalten. Er hatte als Unterlage dazu eine Ausarbeitung benutzt, welche den Sekretär des genannten Verbandeszum Verfasser haben soll. Dieses Manuskript wurde der Redaktiondes Volksblattes auf den Tisch geweht und vom Angeklagten Verlf öffentlicht. Strafantrag wegen Nachdrucks hat der Vorsitzende deserwähnten Verbandes gestellt. Der Angeklagte will das Manuskriptfür ein Referat über den Vortrag gehalten und sich deshalb be:rechtigt geglaubt haben, es abzudrucken. Da» Gericht hat aberangenommen, er habe merken müssen, daß es sich um das Original-Manuskript handele.Strafkonto der Presse. Wegen angeblicher Beleidigung einesLehrers wurde Genosse Zorn, Redakteur des„Volksblatt" inSaalfeld, von der Strafkammer in Rudolstadt zu einer Geldstrafevon 29 M. und zur Tragung der Kosten verurteilt. Der Staats-anwalt hatte drei Wochen Gefängnis beantragt.Freigesprochen wurde am Montag von dem Schöffengericht inHalle der Genosse Redakteur Thiele vom„V o l k s b l a t t"der von dem Grubendirektor H a a s e in Zipsendorf, Kreis Zeitz,wegen Beleidigung, begangen durch die Presse, beklagt worden war.Der zur Anklage stehende Sachverhalt erregte zurzeit der Veröffentlichung allgemeines Aufsehen und man wunderte sich darüber, daßder Staatsanwalt nicht gegen den Grubendirektor vorgegangen war.Da die Verhandlung wegen Sittengefährdung hinter ver-schlossenen Türen stattfand, möge man ans der Urteils-Begründung das entnehmen, was nötig ist, um sich ein Bild machen?u können. Es hieß da: In den Zeugenaussagen ist kein Wider-pruch. Wenn auch manches gegen das junge Mädchen spreche, unddiese Aussagen nicht so gewertet werden könnten, wie es wohl not-wendig wäre, so habe man doch angenommen, daß die Zeugin nichtdie Unwahrheit gesagt hat. Nach der anderen.Richtung sei abernicht alles erwiesen worden. Der Beklagte habe aber berechtigteInteressen wahrgenommen und sich vor der Veröffentlichung dersache so weit eS anging informiert.Soziales.Der Eingriff des Düsseldorfer Oberbürgermeisters in daß Selbst-verwaltungsrecht der Krankenkassen vom Oberverwaltungsgericht alsgegen das Gesetz verstoßend anerkannt.Die Ortskrankenkasse für Fabrik- und Metallarbeiter in Düssel-darf hat im Statut die Bestimmung, daß die Wahlen der Vertreterzur Generalversammlung durch Proportionalwahl erfolgen.Um eine Zersplitterung der Stimmen zu vermeiden, sollen nach demStatut binnen einer vom Borstand zu bestimmenden Frist nach Aus-schreibung der Wahl Kandidatenlisten eingereicht werden,welche von mindestens S9 Mitgliedern unterzeichnet werdenmüssen. Bei der letzten Vertreterwahl hatten die freienGewerkschaften eine solche Liste eingereicht. Am letztenTage der Frist reichte auch der soziale Ausschußder christlichen Gewerkschaften eine Liste mit61 Unterschriften ein. ES ergab sich, daß sieben dieser Unter-schriften nicht von den Unterzeichnern selbst geschrieben waren.Zwei davon hatten auch eine unrichtige Namensschreibnng. DerVorstand wer OrtSkrankenkaise erkannte deshalb dieseL i st e nicht als gültig an. Darauf reichte der christlicheAusschuß noch mal die Liste ein, wobei die Namen derbeiden falsch geschriebenen berichtigt waren. Bei der Wahlberücksichtigte der Vorstand kiie auf diese Liste gefallenenStimmen nicht, weil die ganze Liste nicht gültig wäre. Derchristliche Ausschuß beanspruchte aber Berücksichtigung der auf dieListe gefallenen Stimmen und forderte demgemäß, daß nach demVerhältnis der Stimmen 19 Kandidaten dieser Liste als gewählterklärt würden. Denselben Standpunkt vertrat der Oberbürger-meister von Düsseldorf, und er erließ als Aufsichtsbehördeeine Verfügung, daß der Bor st and die genannten19 Kandidaten der christlichen Gewerkschaften alsgewählt anzusehen habe.— Der Bor st and klagtenun beim Bezirksausschuß auf Aufhebung derVerfügung, wurde aber vom Bezirksausschuß mit der Be-gründung abgewiesen, daß die irrige Schreibung der beidenNamensunterschristen noch nachträglich habe berichtigt werden könnenund daß swas die übrigen weiteren 6 angehe) die Namen nicht un-bedinat von den Betrettenden selbst geschrieben werden brauchten.Die vom Kassenborstand hiergegen eingelegte Revision ver«trat in der mündlichen Verhandlung vor dem OberverwaltungS-gericht Reichstagsabgeordneter Wolf gang Heine, während alsVertreter der beigeladenen 19 christlichen Kandidaten Reichstags-abgeordneter Schisser auftrat.— Bei den Akten befand sich eine Er-klärnng der beiden falsch geschriebenen Unterzeichner der ch r i st-lichen L i st«. wonach ihr Name ursprünglich zwar ohne ihrWissen unter die Liste gesetzt worden wäre, sie sich aber nachAblauf der Einreichungsfrist damit einverstanden erklärt und dieNamen eigenhändig berichtigt hätten. Obundwanndie übrigen6, deren Namen ebenfalls nicht eigenhändig geschrieben waren, ihrEinverständnis ausgesprochen hätten, war nicht festzustellen.--Rechtsanwalt Wolfgan g Heine machte zur Rechtfertigung derRevision gettend: Der Ausdruck„Unterschrift" im Statut lasse dieAbsicht erkennen, eine eigenhändige Unterzeichnung der Listezu erlangen. Dies entspräche auch dem Zweck der Statutenbestimmung,die verhindern solle, daß Kandidaten aufgestellt würden, denen nichtvon vornherein ein genügender Rückhalt unter den Wählern gesichertwäre. Wollte man aber auch eine Unterzeichnung durch einen Be-aufttagten zulassen, so müßte der Austrag dazu mindestens inner-halb der Einreichungsfrist erteilt sein.Der dritte Senat deS Ober-VerwaltungS?erichts gab am 28. Februar der Revision statt unob die Borentscheidung sowie die VerfügungdeS Oberbürgermeisters auf. Der Senat wolltedahingestellt sein lassen, ob die Unterzeichnung eigenhändig er«folgen müßte, oder auch durch einen Beauftragten geschehe!oder nachträglich genehmigt werden könnte. Unter allen UM'ständen, so wurde ausgeführt, wäre eine Unterschrift ungültig.zu der der Auftrag oder die Genehmigung nicht mindestenswährend der statutarischen Frist gegeben wäre. Dadiese Voraussetzung mindestens bei zwei von 61 Unterschriften fehlte,hätte die christliche Liste nicht die genügende Zahl von Unterschriften.— Im übrigen aber erklärte der Senat, daß, wie dasOberverwaltungsgericht bereit» ftüher entschieden hätte, einestatutarische Bestimmung dieser Art, welche die Einreichung vonKondidatenlisten mit offenen Unterschriften verlangte, imWiderspruch zu§ 37 des Krankenversicherungsgesetzes stände, der dieg e h e i m e W a h l der Vertreter verordnet.Die Notwendigkeit einer Einengung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde und einer anderen Zusammensetzung des Bezirksausschusseserhellt, wenn trotz der Klarheit der Rechtslage es erst de» Anrufensdes höchsten Verwaltungsgerichts bedurfte, um die Eingriffe der Anssichtsbehörde, die zugunsten der„christlichen Gewerkschaften" gewirkthätten, zu beseitigen. Aber auch die„christlichen Gewerkschaften"die diesen behördlichen Eingriff provozierten, haben durch ibr Vor>gehen von neuem offenbart, datz bei ihnen das Gefühl für Gesetzelichkeit und für eine wahre Selbstverwaltung außerordentlich mangelshast entwickelt ist._Mängel einer polizeilichen Ardeiterschutz-Anordnung.Nach K 129 ck der Gewerbeordnung sind die zuständigen Polizei�behörden befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen dieAusführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zurDurchführung der in Z§ 129a bis 129c enthaltenen Grundsätzeerforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlageausführbar erscheinen.§147 Ziffer 4 der Gewerbeordnungbedroht mit Strafe, wer solchen endgültig erlassenen Verfügungenzuwider handelt. Eine solche Verfügung erließ die Polizei cm denBerliner Schlächtermeister Earnikow, dessen Arbeits-räume im Keller lagen und so beschaffen warendaß nach dem Gutachten eines Sachverständigen, die Geiundheit der in den Räumen beschäftigten Arbeiter gefährdetwar. Die Polizei forderte ihn allgemein auf, den Zustand zuändern und für Luft und Licht zu sorgen. Hinzugefügt war:Bei der königlichen Gewerbeinspektion wollen Sie erforschen, welcheMaßnahmen notwendig sind. Beschwerde erhob E. nicht, die Verfügung wurde also rechtskräftig.— Wegen Nichtbeachtung derVerfügung durch bauliche Aendernngen wurde Earnikow angeklagt.In der bereits einmal vor dem Kammergericht verhandelten Sachesprach das Landgericht auf Grund der nochmaligen Verhandlungden Angeklagten frei und zwar mit folgender Begründung:Angeklagter sei gemäß dem Verlangen der Verfügung zumGewerbeinspettor gegangen, um zu hören, was zu machen sei.Der habe darauf erklärt, eS sei nicht? mit dem Keller zu machen, ersei gesundheitsschädlich und müsse geräumt werden! Da somit derGewerbeinspettor den Rat für die Aenderungen in den Arbeits�räumen, welche die Polizei erforderte, nicht erteilte, so sei Angeklagter zu weiterem nicht verpflichtet gewesen. Insbesondere habenicht erwartet werden können, datz er den Betrieb einstelle. Denndavon sei in der polizeilichen Verfügung nicht die Rede gewesen.Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, welcher auchder OberstaatSanwalts-Vertreter am Kammergericht beitrat.— Dererste Strafsenat des Kammergerichts verwarfaber die Revision und führte aus: Die Polizei habe zwarvom Angeklagten verlangt, er solle in den fraglichenRäumen„andere Einrichtungen" treffen, habe ihm aber nicht gesagt,was er machen solle, sondern ihn in der Beziehung on die Gewerbe-inspektion verwiesen. Nun habe der Senat damals angenommendaß bei der engen Verbindung zwischen Gewerbeinspektion undPolizei dagegen nichts zu sagen sei. Wenn aber der Gewerbeinspektor antwortet, er wisse selber nicht, was mit den Räumen zumachen sei, mit dem Keller sei nichts zu machen, so werde die An-ordnung de» Polizeipräsidenten ganz hinfällig, denn sie verlange,E. solle etwas machen, sage aber nicht, was.Wird nunmehr die Polizei, was sie von Anfang an hätte tunsollen, den dauernden Aufenthalt von Menschen in dem gesund-heitSgefährdenden Keller auf Grund der B a u p o l i z e i-verordung verbieten? Deshalb, weil fie einen unverwend-baren Paragraphen zitierte, wird keineswegs die gesundheits-gefährdende Kellerarbeit zu einer gestatteten.Wie sich Agrarier ihrer Unterstützungspflicht entziehen.Einen Beweis, wie Agrarier die Unterstützungspflicht um-gehen, welch trauriges Los arme Handwerksburschen haben undwelch besonders tiefe GemütSroheit Agrarier auszeichnet, gabenim Dezember 1995 der Bürgermeister Gunstenberger von Teutlebenund sechs weitere Einwohner dieses thüringischen in der Nähe vonBüttstedt gelegenen Dörfchens. Ein Handwerksbursche W. ausApolda, ein sRensch, der durch Krankheit völlig heruntergekommenwar, hatte sechs Wochen im Krankenhause in Büttstedt gelegen undwar dann entlassen worden. Gesund war er nicht und Mittel hatteer auch nicht. Er kam gerade bis Teutleben und wurde hier imStraßengraben liegend und vor Kälte zitternd— es war November— aufgefunden. Den Dorfleuten blieb nicht» anderes übrig, alsihn ins Armenhaus zu bringen und dort zu verpflegen. W. konnteweder sprechen, noch stehen oder gehen; er machte den Eindruck eineöGeisteskranken. Am 1. Dezember berieten nun die Dorfgewaltigen,was mit dem lästigen Fremden zu machen sei. Der Bürgermeistersagte, da? beste fei, wenn der Mann ebenso, wi? er hier gefundenei, anderswo gefunden werde. Büttstedt sei ihn ja auch los-geworden. Man könne ihn vielleicht hinauSräuchern. Ein anderermeinte, daS sei doch vielleicht gefährlich, namentlich für die Nach-barschaft. Man einigte sich schließlich dahin, den Kranken in einanderes Dorf zu schaffen und dort heimlich auf die Straße zuetzen. Zur Nachtzeit wurde nun ein Wagen beschafft, auf dem>er Transport erfolgen sollte. Der Bürgermeister, der in derDorfkneipe saß, wollte den Schlüssel zum Armenhause nicht heraus-eben und meinte, der Kollege Ehrhardt kenne ja die Tür. Die!eute verstanden den Wink,„mausten" einfach den Handwerks-burfchen und fuhren ihn eine halbe Stunde weit nach dem DorfeH. In einer vor dem Dorfe stehenden Feldscheune legten die Ver-'chworenen den hülflosen Menschen nieder. Sie bedeckten ihn etwasmit Stroh und fuhren dann, verschmitzt lächelnd über den gelunge-nen, gemeinen Streich, wieder nach Teutleben. Sie klopften andas Fenster der Kneipe, in welcher der Bürgermeister als einziger! noch anwesend war, und sagten der Wirtin, sie solle dem�"rgerweister mit den Augen zublinzeln, dann wisse er schon Be»scheid. DaS geschah denn auch und der Bürgermeister meinte, dckhätten sie nun wohl nachts den Handwerksburschen aus dem Armen-hause gemaust. Einige Tage später wurde W. tot in der Feldscheuneaufgefunden. Datz die Menschenfreunde von Teutleben nicht wegenAussetzung mit Todeserfolg bor das Schwurgericht kamen, warnur dem Umstände zu danken, daß die Tochter einer Schnaps-budikeninhaberin in H. in dem Toten einen Mann wiedererkannthaben will, der ein oder zwei Tage nach der Aussetzung bei ihrdurch Zeichen Schnaps verlangt haben soll. Das LandgerichtWeimar hat nun am 19. September v. I. die Einwohner Ehrhardt,Asthelm, Tränkler» Ludwig und Mäder sowie den BürgermeisterGunstenberger— letzteren wegen Beihülfe— auf Grund des§ 221,1 Str.-G.-B.(Aussetzung einer Hülflosen Person) zu je5 Monaten Gefängnis verurteilt.— Die Revision der Angeklagtenkam am Montag vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. DasUrteil sollte widerspruchsvoll und ungenügend begründet sein. Wennder Handwerksbursche von der Feldscheune aus noch nach demSchnapsladen habe gehen können, so könne er doch nicht hülflosgewesen sein usw.— DaS Reichsgericht verwarf die Revision, daalle Tatbestandsmerkmale einwandfrei festgestellt seien.Huö Induftnc und FtandcLFünfhundertsiebzehn Mark Reingewinn!Einen Betriebsgewinn von 5 519 589 M. erzielten im Jahre 1996die Essener Eteinkohlenwerke A.-G. in Essen. Nach Absetzung von2 191 353 M. für allgemeine Unkosten, Bergschäden, Steuern, sozial-politische Beiträge und Zinsen verbleibt zuzüglich eines Gewinn-vortrage? von 41 331 M, ein Bruttogewinn von 3 379 967 M.Hiervon sind noch abgesetzt für Abschreibungen 1985 491 M., sodaßsich ein Nettoreingewinn von 2 284 666 M, ergibt. Die Zahl derbeschäftigten Arbeiter betrug 4413. Es stellt sich demnach pro Kopfder beschäftigten Arbeiterder Betriebsgewinn auf... 1250 M.der Bruttoreingewinn auf.. 763„der Nettogewinn auf.... 517„Da muß man doch einsehen, datz die Kohlenbarone unter derLast der höhen Löhne zusammenbrechen.Protest gegen die Bergnovelle,Der„Verein zur Wahrung_ der gemeinsamen wirtschaftlichenInteressen in Rheinland und Westfalen" und die nordwestdeutscheGruppe des„Vereins deutscher Eisen- und �tahlindustrieller" Haigegen die Mutungsnovelle resolviert. Das ließ sich erwarten. DasPnvatkapital betrachtet jede Einschränkung der privatlvirischaftlichmPlusmachergelegenheit als einen Eingriff in sein heiligstes Recht.Bewunderung erregt aber folgender Passus in der angenommenenResolution:Sie(die Vereine) halten diesen Gesetzentwurf aber insbesonderevom Standpunkte der Verbraucher aus für gefährlich, da er, zumGesetz geworden, die bestehenden Bergwerke im Werte steigernund dadurch eine Erhöhung der Kohlen- und Kalipreise mit Not-wendigkeit nach sich ziehen würde.Daß die Großindustriellen Befürchtungen wegen Preistreibereihegen, ist immerhin erwähnenswert. Daß jetzt die Preise getriebeniverden, daran sind die Herren natürlich ganz unschuldig.Getreidepreis und Brotpreis.Die Argumente unserer Agrarier, denen die Wahrheit ebensoverhaßt ist wie niedrige Lebensmittelpreise, haben sich von jeherdurch eine eigenartige Abwechselung ausgezeichnet. Behauptete manhier, daß Zölle und Zollerhöhungen den Preis überhaupt nicht be-einflußten, da das Ausland den Zoll trage, so hieß es dort, wenndie Unwahrheit dieses Grundes durch die Tabellen der Preisediesseits und jenseits der Grenze unwiderleglich dargetan war, anerhöhten Preisen sei der gesamte Bauernstand, ja der landwirtschaft-liche Arbeiter als Berkäufer inieresstert. Und wo diese„Beweis«führung" durch die Zahlen der Anbau- und Verbrauchsstatistik tot-geschlagen war, da behauptete die agrarische Wissenschaft schlankwch,daß erhöhte Getreidepreise überhaupt nicht in erhöhten Brotpreisenzum Ausdruck kämen. Bielmehr seien es Müller und Bäcker, diezurch übermäßigen Gewinn die Preise verteuerten. Diese seien dahersehr wohl in der Lage, eine Steigerung der Preise des Rohmaterial«zu tragen und zu decken.Tatsächlich trifft aber auch diese agrarische Beweisführung indieser Allgemeinheit keineswegs zu. Bielmehr erweisen diestattstischen Feststellungen inimer auf« nene den engen Zusammen«hang zwischen den drei Erscheinungen: Brotpreis— Mehlprei«—Getreidepreis. So finden wir im letzten Vierteliahrsheft zur Statistikdes Deutschen Reiches eine neue amtliche Bestätigung dieser Tatsache.Danach stellte sich in Berlin im Jahresdurchschnitt der Preis desDoppelzentners in Mark:Aus diesen Zahlenreihen ist ersichtlich, daß die Preise deS Halb«und Fertigfabrikats im selben oder folgenden Jahre mit ziemliche»Genauigkett den Preisen deS Rohmaterials folgen.Die beiden letzten Kolonnen der Tabelle zeigen un« die Ber«chiebungen der drei Preise zu einander, den Roggenprei« immergleichmäßig al« 199 gesetzt. Im ganzen ist das Verhältni», wieman sieht, ziemlich konstant.Da« Jahr 1906 hat die hohen Getreidepreise von 1006 nochhinter sich gelassen, und die kommenden Jahre werden weitereBelege dafür bringen, wie man die Renten ber Großgrundbesitzerauf Kosten der brotessenden Masse in die Höhe getrieben hat. Diedeutschen Wähler aber geben dazu ihren Segen.Wngenmangel. Aus Unternehmerkreisen wird berichtet, die Ruhr»zechen hätten infolge des außergewöhnlich großen WagenmanaelS unMonat Februar einen Ausfall in der Förderung von 268 519 Tonnenerlitten, da die königliche Eisenbahndirektton 26 851 angeforderteWagen nicht stellen konnte. Der Gesamtabsatz der Ruhrkohlenzechenbetrug in diesem Monat, der„Köln. Volks-Zeitung' zufolge,4 898 339 Tonnen.Kohlcntrust und Eisentrust. Die„Köln. Volks zig." läßt sich voneinem Fachmanne schreiben, daß die Auslassungen der»Rhein.»Wests. Ztg." über die Verhältnisse in der Großindustrie von falschenVoraussetzungen ausgehen. und auch nicht den Wünschen derleitenden Personen entsprechen. Das Blatt hatte ausgeführt, dieEntwickelung dränge auf eine vollständige Verschmelzung der Kohlen-und Eisenindustrie zu einem Trust hin. Demgegenüber versucht derMitarbeiter der„Rhein.-Westf. Ztg." darzutun, daß sich zwei selb»tändige Trusts, ein Kohlen- und ein Eisentrust entwickeln würden.Da bereits ein erheblicher Teil der Kohlenproduttion von Elsen«werken kontrolliert wird, erscheint uns die letztere Kombination dochnicht gerade überzeugend. Es ist höchstens möglich, diejenigenZechen, die nicht an Hüttenwerke angegliedert werden können, zueinem Trust zusammen zu werfen.Geschäftsrrgebniffr. Der AufsichtSrat der Dürener MetallwerkiA.-G. schlägt die Verteilung einer Dwidende von 10 Proz. wü—