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Da?Eächfische B-kkSbkatt" zu Zwickau   schreibt zur Rede de« Genossen Heine, beziehungsweise zu seinen Aeutzerungen über denVorwärts": »Genosse Heine hat hier in mancher Beziehung zu wenig, in anderer zu viel gesagt. So sind wir z. B. nicht blind gegen die Mängel amVorwärts", aber gegenüber der Kampfesweise der bürger- lichen Parteien und der Regierungen gegen uns angesichts der hinter unS liegenden hottentottenariigen Wahlperiode stimmen wir Eichhorn völlig bei, welcher ausführte, dag sich derVorwärts" in der Wahlperiode in der anerkennenswertesten Weise gehalten hat und jede Nummer eine Fundgrube von Material für unsere Agitation war. Wir fugen noch an, dast das auch nach der Wahl ständig der Fall gewesen ist und wir uns diese Haltung des Zentralorgans für ferner nur wünschen können. Dost dieendlosen theoretischen Aus- -inandersetzungen" imVorwärts" nicht anziehend genug für viele chtb, geben wir zu, aber just diese Auseinanderietzungen gehen zumeist die Grundlagen deS Sozialismus an, desselben Sozialismus, von dem Heine behauptet, datz man den Sozialismus noch zu wenig '«a«... polizeiUchts, Gerichtliches ufw. Der preußische Justizministcr und die Verhaftung unterm Weihnachtsbaum. Bekanntlich verhastete in K ö n i g b e r g die Polizei den Genossen Krüger gerade am Weihnachtsabend, als Krüger eben dabei war, seinem jüngeren Bruder den Weihnachtsbaum zu schmücken. Er hatte kein Verbrechen begangen, sondern nur eine Jugendorganisation gegründet und gegen die Polizei, die seine ganze Arbeit zunichte machte, einige scharfe Ausdrücke gebraucht. Auf seinen am 21. De zember gestellten Antrag um Strafaufschub erhielt Krügers Ver teidiger erst am 28. Dezember den Bescheid: das Gesuch sei zurück gewiesen I liebet das Vorgehen der Staatsanwaltfchast wurde nun beim Oberstaatsanwalt Beschwerde geführt. Dieser erklärte am 2. Januar. zu Maßnahmen im AuffichtSwege keine Veranlassung gefunden zu haben. Die Anordnung der Verhaftung sei nach§ 48S Str.-Pr.-O. gerechtfertigt gewesen. Nun ging der Verteidiger mit der Beschwerde zum Justizminister und dieser hat unter anderm geantwortet, daß er der Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, daß die Verhaftung KrügerS am Vorabend des WeihnachtsfesteS durch die Sachlage nicht geboten war und besser hätte vermieden werden sollenl Demnach hat also der Justizminister der Königsberger Staats anwaltschaft zu verstehen gegeben, daß sie unserem Genossen Krüger wenigstens das geringe Maß von Menschlichkeit hätte entgegen bringen müssen, auf das auch ein Sozialdemokrat in einem vor christlicher Liebe übertriefenden Staate Anspruch zu haben. glaubt. Die Königsberger Staatsanwaltschaft hat sich übrigens schon öfter Niederlagen geholt, wenn sie gegen Sozialdemokraten operierte. Wie sie den Genossen Krüger im Gefängnis behandelt, geht u. a. daraus hervor, daß sie/ihm nicht einmal das Tragen der eigenen Kleidung gestattet._ Im Breslauer Maiprozeß gegen den Genosien Albert ist die Verhandlung vertagt worden. Der Staatsanwalt will erst noch alle diejenigen Polizisten zu ermitteln suchen, die den von A. schon vor dem 1. Mai wiederholt gehaltenen Vortrag überwacht haben I Die Presse vor der Revisionsinftanz. Das Reichsgericht hob das Urteil deS Landgerichts Halle   vom 12. Oktober v. I. auf, das den Genossen Artur Molkenbuhr vomVolksblatt für Hall e" wegen unerlaubten Nachdrucks mit 800 Mark Geldstrafe belegte, und wies die Sache an das Landgericht zurück Am 19. Mai 1996 hatte in einer nichtöffentlichen Versammlung von Arbeitgebern der Vorsitzende des Hamburger Unternehmerverbandes einen Vortrag gehalten. Er hatte als Unterlage dazu eine Aus arbeitung benutzt, welche den Sekretär des genannten Verbandes zum Verfasser haben soll. Dieses Manuskript wurde der Redaktion des Volksblattes auf den Tisch geweht und vom Angeklagten Verl  f öffentlicht. Strafantrag wegen Nachdrucks hat der Vorsitzende des erwähnten Verbandes gestellt. Der Angeklagte will das Manuskript für ein Referat über den Vortrag gehalten und sich deshalb be: rechtigt geglaubt haben, es abzudrucken. Da» Gericht hat aber angenommen, er habe merken müssen, daß es sich um das Original- Manuskript handele. Strafkonto der Presse. Wegen angeblicher Beleidigung eines Lehrers wurde Genosse Zorn, Redakteur desVolksblatt" in Saalfeld  , von der Strafkammer in Rudolstadt   zu einer Geldstrafe von 29 M. und zur Tragung der Kosten verurteilt. Der Staats- anwalt hatte drei Wochen Gefängnis beantragt. Freigesprochen wurde am Montag von dem Schöffengericht in Halle der Genosse Redakteur Thiele vomV o l k s b l a t t" der von dem Grubendirektor H a a s e in Zipsendorf  , Kreis Zeitz, wegen Beleidigung, begangen durch die Presse, beklagt worden war. Der zur Anklage stehende Sachverhalt erregte zurzeit der Veröffent lichung allgemeines Aufsehen und man wunderte sich darüber, daß der Staatsanwalt nicht gegen den Grubendirektor vorgegangen war. Da die Verhandlung wegen Sittengefährdung hinter ver- schlossenen Türen stattfand, möge man ans der Urteils- Begründung das entnehmen, was nötig ist, um sich ein Bild machen ?u können. Es hieß da: In den Zeugenaussagen ist kein Wider- pruch. Wenn auch manches gegen das junge Mädchen spreche, und diese Aussagen nicht so gewertet werden könnten, wie es wohl not- wendig wäre, so habe man doch angenommen, daß die Zeugin nicht die Unwahrheit gesagt hat. Nach der anderen.Richtung sei aber nicht alles erwiesen worden. Der Beklagte habe aber berechtigte Interessen wahrgenommen und sich vor der Veröffentlichung der sache so weit eS anging informiert. Soziales. Der Eingriff des Düsseldorfer Oberbürgermeisters in daß Selbst- verwaltungsrecht der Krankenkassen vom Oberverwaltungsgericht als gegen das Gesetz verstoßend anerkannt. Die Ortskrankenkasse für Fabrik- und Metallarbeiter in Düssel  - darf hat im Statut die Bestimmung, daß die Wahlen der Vertreter zur Generalversammlung durch Proportionalwahl erfolgen. Um eine Zersplitterung der Stimmen zu vermeiden, sollen nach dem Statut binnen einer vom Borstand zu bestimmenden Frist nach Aus- schreibung der Wahl Kandidatenlisten eingereicht werden, welche von mindestens S9 Mitgliedern unterzeichnet werden müssen. Bei der letzten Vertreterwahl hatten die freien Gewerkschaften eine solche Liste eingereicht. Am letzten Tage der Frist reichte auch der soziale Ausschuß der christlichen Gewerkschaften eine Liste mit 61 Unterschriften ein. ES ergab sich, daß sieben dieser Unter- schriften nicht von den Unterzeichnern selbst geschrieben waren. Zwei davon hatten auch eine unrichtige Namensschreibnng. Der Vorstand wer OrtSkrankenkaise erkannte deshalb diese L i st e nicht als gültig an. Darauf reichte der christliche Ausschuß noch mal die Liste ein, wobei die Namen der beiden falsch geschriebenen berichtigt waren. Bei der Wahl berücksichtigte der Vorstand kiie auf diese Liste gefallenen Stimmen nicht, weil die ganze Liste nicht gültig wäre. Der christliche Ausschuß beanspruchte aber Berücksichtigung der auf die Liste gefallenen Stimmen und forderte demgemäß, daß nach dem Verhältnis der Stimmen 19 Kandidaten dieser Liste als gewählt erklärt würden. Denselben Standpunkt vertrat der Oberbürger- meister von Düsseldorf  , und er erließ als Aufsichtsbehörde eine Verfügung, daß der Bor st and die genannten 19 Kandidaten der christlichen Gewerkschaften als gewählt anzusehen habe. Der Bor st and klagte nun beim Bezirksausschuß auf Aufhebung der Verfügung, wurde aber vom Bezirksausschuß mit der Be- gründung abgewiesen, daß die irrige Schreibung der beiden Namensunterschristen noch nachträglich habe berichtigt werden können und daß swas die übrigen weiteren 6 angehe) die Namen nicht un- bedinat von den Betrettenden selbst geschrieben werden brauchten. Die vom Kassenborstand hiergegen eingelegte Revision ver« trat in der mündlichen Verhandlung vor dem OberverwaltungS- gericht Reichstagsabgeordneter Wolf gang Heine, während als Vertreter der beigeladenen 19 christlichen Kandidaten Reichstags- abgeordneter Schisser auftrat. Bei den Akten befand sich eine Er- klärnng der beiden falsch geschriebenen Unterzeichner der ch r i st- lichen L i st«. wonach ihr Name ursprünglich zwar ohne ihr Wissen unter die Liste gesetzt worden wäre, sie sich aber nach Ablauf der Einreichungsfrist damit einverstanden erklärt und die Namen eigenhändig berichtigt hätten. Obundwanndie übrigen 6, deren Namen ebenfalls nicht eigenhändig geschrieben waren, ihr Einverständnis ausgesprochen hätten, war nicht festzustellen.-- Rechtsanwalt Wolfgan g Heine machte zur Rechtfertigung der Revision gettend: Der AusdruckUnterschrift" im Statut lasse die Absicht erkennen, eine eigenhändige Unterzeichnung der Liste zu erlangen. Dies entspräche auch dem Zweck der Statutenbestimmung, die verhindern solle, daß Kandidaten aufgestellt würden, denen nicht von vornherein ein genügender Rückhalt unter den Wählern gesichert wäre. Wollte man aber auch eine Unterzeichnung durch einen Be- aufttagten zulassen, so müßte der Austrag dazu mindestens inner- halb der Einreichungsfrist erteilt sein. Der dritte Senat deS Ober-VerwaltungS ?erichts gab am 28. Februar der Revision statt un ob die Borentscheidung sowie die Verfügung deS Oberbürgermeisters auf. Der Senat wollte dahingestellt sein lassen, ob die Unterzeichnung eigenhändig er« folgen müßte, oder auch durch einen Beauftragten geschehe! oder nachträglich genehmigt werden könnte. Unter allen UM' ständen, so wurde ausgeführt, wäre eine Unterschrift ungültig. zu der der Auftrag oder die Genehmigung nicht mindestens während der statutarischen Frist gegeben wäre. Da diese Voraussetzung mindestens bei zwei von 61 Unterschriften fehlte, hätte die christliche Liste nicht die genügende Zahl von Unter schriften. Im übrigen aber erklärte der Senat, daß, wie das Oberverwaltungsgericht bereit» ftüher entschieden hätte, eine statutarische Bestimmung dieser Art, welche die Einreichung von Kondidatenlisten mit offenen Unterschriften verlangte, im Widerspruch zu§ 37 des Krankenversicherungsgesetzes stände, der die g e h e i m e W a h l der Vertreter verordnet. Die Notwendigkeit einer Einengung der Befugnisse der Aufsichts behörde und einer anderen Zusammensetzung des Bezirksausschusses erhellt, wenn trotz der Klarheit der Rechtslage es erst de» Anrufens des höchsten Verwaltungsgerichts bedurfte, um die Eingriffe der Ans sichtsbehörde, die zugunsten derchristlichen Gewerkschaften" gewirkt hätten, zu beseitigen. Aber auch diechristlichen Gewerkschaften" die diesen behördlichen Eingriff provozierten, haben durch ibr Vor> gehen von neuem offenbart, datz bei ihnen das Gefühl für Gesetze lichkeit und für eine wahre Selbstverwaltung außerordentlich mangels hast entwickelt ist._ Mängel einer polizeilichen Ardeiterschutz-Anordnung. Nach K 129 ck der Gewerbeordnung sind die zuständigen Polizei� behörden befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in Z§ 129a bis 129c enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen.§147 Ziffer 4 der Gewerbeordnung bedroht mit Strafe, wer solchen endgültig erlassenen Verfügungen zuwider handelt. Eine solche Verfügung erließ die Polizei cm den Berliner   Schlächtermeister Earnikow, dessen Arbeits- räume im Keller lagen und so beschaffen waren daß nach dem Gutachten eines Sachverständigen, die Geiund heit der in den Räumen beschäftigten Arbeiter gefährdet war. Die Polizei forderte ihn allgemein auf, den Zustand zu ändern und für Luft und Licht zu sorgen. Hinzugefügt war: Bei der königlichen Gewerbeinspektion wollen Sie erforschen, welche Maßnahmen notwendig sind. Beschwerde erhob E. nicht, die Ver fügung wurde also rechtskräftig. Wegen Nichtbeachtung der Verfügung durch bauliche Aendernngen wurde Earnikow angeklagt. In der bereits einmal vor dem Kammergericht verhandelten Sache sprach das Landgericht auf Grund der nochmaligen Verhandlung den Angeklagten frei und zwar mit folgender Begründung: Angeklagter sei gemäß dem Verlangen der Verfügung zum Gewerbeinspettor gegangen, um zu hören, was zu machen sei. Der habe darauf erklärt, eS sei nicht? mit dem Keller zu machen, er sei gesundheitsschädlich und müsse geräumt werden! Da somit der Gewerbeinspettor den Rat für die Aenderungen in den Arbeits� räumen, welche die Polizei erforderte, nicht erteilte, so sei An geklagter zu weiterem nicht verpflichtet gewesen. Insbesondere habe nicht erwartet werden können, datz er den Betrieb einstelle. Denn davon sei in der polizeilichen Verfügung nicht die Rede gewesen. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, welcher auch der OberstaatSanwalts-Vertreter am Kammergericht beitrat. Der erste Strafsenat des Kammergerichts verwarf aber die Revision und führte aus: Die Polizei habe zwar vom Angeklagten verlangt, er solle in den fraglichen Räumenandere Einrichtungen" treffen, habe ihm aber nicht gesagt, was er machen solle, sondern ihn in der Beziehung on die Gewerbe- inspektion verwiesen. Nun habe der Senat damals angenommen daß bei der engen Verbindung zwischen Gewerbeinspektion und Polizei dagegen nichts zu sagen sei. Wenn aber der Gewerbe inspektor antwortet, er wisse selber nicht, was mit den Räumen zu machen sei, mit dem Keller sei nichts zu machen, so werde die An- ordnung de» Polizeipräsidenten   ganz hinfällig, denn sie verlange, E. solle etwas machen, sage aber nicht, was. Wird nunmehr die Polizei, was sie von Anfang an hätte tun sollen, den dauernden Aufenthalt von Menschen in dem gesund- heitSgefährdenden Keller auf Grund der B a u p o l i z e i- verordung verbieten? Deshalb, weil fie einen unverwend- baren Paragraphen zitierte, wird keineswegs die gesundheits- gefährdende Kellerarbeit zu einer gestatteten. Wie sich Agrarier ihrer Unterstützungspflicht entziehen. Einen Beweis, wie Agrarier die Unterstützungspflicht um- gehen, welch trauriges Los arme Handwerksburschen haben und welch besonders tiefe GemütSroheit Agrarier auszeichnet, gaben im Dezember 1995 der Bürgermeister Gunstenberger von Teutleben und sechs weitere Einwohner dieses thüringischen in der Nähe von Büttstedt   gelegenen Dörfchens. Ein Handwerksbursche W. aus Apolda  , ein sRensch, der durch Krankheit völlig heruntergekommen war, hatte sechs Wochen im Krankenhause in Büttstedt   gelegen und war dann entlassen worden. Gesund war er nicht und Mittel hatte er auch nicht. Er kam gerade bis Teutleben   und wurde hier im Straßengraben liegend und vor Kälte zitternd es war November aufgefunden. Den Dorfleuten blieb nicht» anderes übrig, als ihn ins Armenhaus zu bringen und dort zu verpflegen. W. konnte weder sprechen, noch stehen oder gehen; er machte den Eindruck eineö Geisteskranken. Am 1. Dezember berieten nun die Dorfgewaltigen, was mit dem lästigen Fremden zu machen sei. Der Bürgermeister sagte, da? beste fei, wenn der Mann ebenso, wi? er hier gefunden ei, anderswo gefunden werde. Büttstedt   sei ihn ja auch los- geworden. Man könne ihn vielleicht hinauSräuchern. Ein anderer meinte, daS sei doch vielleicht gefährlich, namentlich für die Nach- barschaft. Man einigte sich schließlich dahin, den Kranken in ein anderes Dorf zu schaffen und dort heimlich auf die Straße zu etzen. Zur Nachtzeit wurde nun ein Wagen beschafft, auf dem >er Transport erfolgen sollte. Der Bürgermeister, der in der Dorfkneipe saß, wollte den Schlüssel zum Armenhause nicht heraus- eben und meinte, der Kollege Ehrhardt kenne ja die Tür. Die !eute verstanden den Wink,mausten" einfach den Handwerks- burfchen und fuhren ihn eine halbe Stunde weit nach dem Dorfe H. In einer vor dem Dorfe stehenden Feldscheune legten die Ver- 'chworenen den hülflosen Menschen nieder. Sie bedeckten ihn etwas mit Stroh und fuhren dann, verschmitzt lächelnd über den gelunge- nen, gemeinen Streich, wieder nach Teutleben  . Sie klopften an das Fenster der Kneipe, in welcher der Bürgermeister als einziger ! noch anwesend war, und sagten der Wirtin, sie solle dem "rgerweister mit den Augen zublinzeln, dann wisse er schon Be» scheid. DaS geschah denn auch und der Bürgermeister meinte, dck hätten sie nun wohl nachts den Handwerksburschen aus dem Armen- hause gemaust. Einige Tage später wurde W. tot in der Feldscheune aufgefunden. Datz die Menschenfreunde von Teutleben   nicht wegen Aussetzung mit Todeserfolg bor   das Schwurgericht kamen, war nur dem Umstände zu danken, daß die Tochter einer Schnaps- budikeninhaberin in H. in dem Toten einen Mann wiedererkannt haben will, der ein oder zwei Tage nach der Aussetzung bei ihr durch Zeichen Schnaps verlangt haben soll. Das Landgericht Weimar   hat nun am 19. September v. I. die Einwohner Ehrhardt, Asthelm, Tränkler» Ludwig und Mäder sowie den Bürgermeister Gunstenberger letzteren wegen Beihülfe auf Grund des § 221,1 Str.-G.-B.(Aussetzung einer Hülflosen Person) zu je 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten kam am Montag vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Das Urteil sollte widerspruchsvoll und ungenügend begründet sein. Wenn der Handwerksbursche von der Feldscheune aus noch nach dem Schnapsladen habe gehen können, so könne er doch nicht hülflos gewesen sein usw. DaS Reichsgericht verwarf die Revision, da alle Tatbestandsmerkmale einwandfrei festgestellt seien. Huö Induftnc und FtandcL Fünfhundertsiebzehn Mark Reingewinn! Einen Betriebsgewinn von 5 519 589 M. erzielten im Jahre 1996 die Essener Eteinkohlenwerke A.-G. in Essen  . Nach Absetzung von 2 191 353 M. für allgemeine Unkosten, Bergschäden, Steuern, sozial- politische Beiträge und Zinsen verbleibt zuzüglich eines Gewinn- vortrage? von 41 331 M, ein Bruttogewinn von 3 379 967 M. Hiervon sind noch abgesetzt für Abschreibungen 1985 491 M., sodaß sich ein Nettoreingewinn von 2 284 666 M, ergibt. Die Zahl der beschäftigten Arbeiter betrug 4413. Es stellt sich demnach pro Kopf der beschäftigten Arbeiter der Betriebsgewinn auf... 1250 M. der Bruttoreingewinn auf.. 763 der Nettogewinn auf.... 517 Da muß man doch einsehen, datz die Kohlenbarone unter der Last der höhen Löhne zusammenbrechen. Protest gegen die Bergnovelle, DerVerein zur Wahrung_ der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in Rheinland und Westfalen  " und die nordwestdeutsche Gruppe desVereins deutscher Eisen- und �tahlindustrieller" Hai gegen die Mutungsnovelle resolviert. Das ließ sich erwarten. Das Pnvatkapital betrachtet jede Einschränkung der privatlvirischaftlichm Plusmachergelegenheit als einen Eingriff in sein heiligstes Recht. Bewunderung erregt aber folgender Passus in der angenommenen Resolution: Sie(die Vereine) halten diesen Gesetzentwurf aber insbesondere vom Standpunkte der Verbraucher aus für gefährlich, da er, zum Gesetz geworden, die bestehenden Bergwerke im Werte steigern und dadurch eine Erhöhung der Kohlen- und Kalipreise mit Not- wendigkeit nach sich ziehen würde. Daß die Großindustriellen Befürchtungen wegen Preistreiberei hegen, ist immerhin erwähnenswert. Daß jetzt die Preise getrieben iverden, daran sind die Herren natürlich ganz unschuldig. Getreidepreis und Brotpreis. Die Argumente unserer Agrarier, denen die Wahrheit ebenso verhaßt ist wie niedrige Lebensmittelpreise, haben sich von jeher durch eine eigenartige Abwechselung ausgezeichnet. Behauptete man hier, daß Zölle und Zollerhöhungen den Preis überhaupt nicht be- einflußten, da das Ausland den Zoll trage, so hieß es dort, wenn die Unwahrheit dieses Grundes durch die Tabellen der Preise diesseits und jenseits der Grenze unwiderleglich dargetan war, an erhöhten Preisen sei der gesamte Bauernstand, ja der landwirtschaft- liche Arbeiter als Berkäufer inieresstert. Und wo dieseBeweis« führung" durch die Zahlen der Anbau- und Verbrauchsstatistik tot- geschlagen war, da behauptete die agrarische Wissenschaft schlankwch, daß erhöhte Getreidepreise überhaupt nicht in erhöhten Brotpreisen zum Ausdruck kämen. Bielmehr seien es Müller und Bäcker, die zurch übermäßigen Gewinn die Preise verteuerten. Diese seien daher sehr wohl in der Lage, eine Steigerung der Preise des Rohmaterial« zu tragen und zu decken. Tatsächlich trifft aber auch diese agrarische Beweisführung in dieser Allgemeinheit keineswegs zu. Bielmehr erweisen die stattstischen Feststellungen inimer auf« nene den engen Zusammen« hang zwischen den drei Erscheinungen: Brotpreis Mehlprei« Getreidepreis. So finden wir im letzten Vierteliahrsheft zur Statistik des Deutschen Reiches   eine neue amtliche Bestätigung dieser Tatsache. Danach stellte sich in Berlin   im Jahresdurchschnitt der Preis des Doppelzentners in Mark: Aus diesen Zahlenreihen ist ersichtlich, daß die Preise deS Halb« und Fertigfabrikats im selben oder folgenden Jahre mit ziemliche» Genauigkett den Preisen deS Rohmaterials folgen. Die beiden letzten Kolonnen der Tabelle zeigen un« die Ber« chiebungen der drei Preise zu einander, den Roggenprei« immer gleichmäßig al« 199 gesetzt. Im ganzen ist das Verhältni», wie man sieht, ziemlich konstant. Da« Jahr 1906 hat die hohen Getreidepreise von 1006 noch hinter sich gelassen, und die kommenden Jahre werden weitere Belege dafür bringen, wie man die Renten ber Großgrundbesitzer auf Kosten der brotessenden Masse in die Höhe getrieben hat. Die deutschen   Wähler aber geben dazu ihren Segen. Wngenmangel. Aus Unternehmerkreisen wird berichtet, die Ruhr» zechen hätten infolge des außergewöhnlich großen WagenmanaelS un Monat Februar einen Ausfall in der Förderung von 268 519 Tonnen erlitten, da die königliche Eisenbahndirektton 26 851 angeforderte Wagen nicht stellen konnte. Der Gesamtabsatz der Ruhrkohlenzechen betrug in diesem Monat, derKöln  . Volks-Zeitung' zufolge, 4 898 339 Tonnen. Kohlcntrust und Eisentrust. DieKöln  . Volks zig." läßt sich von einem Fachmanne schreiben, daß die Auslassungen der»Rhein  .» Wests. Ztg." über die Verhältnisse in der Großindustrie von falschen Voraussetzungen ausgehen. und auch nicht den Wünschen der leitenden Personen entsprechen. Das Blatt hatte ausgeführt, die Entwickelung dränge auf eine vollständige Verschmelzung der Kohlen- und Eisenindustrie zu einem Trust hin. Demgegenüber versucht der Mitarbeiter derRhein.-Westf. Ztg." darzutun, daß sich zwei selb» tändige Trusts, ein Kohlen- und ein Eisentrust entwickeln würden. Da bereits ein erheblicher Teil der Kohlenproduttion von Elsen« werken kontrolliert wird, erscheint uns die letztere Kombination doch nicht gerade überzeugend. Es ist höchstens möglich, diejenigen Zechen, die nicht an Hüttenwerke angegliedert werden können, zu einem Trust zusammen zu werfen. Geschäftsrrgebniffr. Der AufsichtSrat der Dürener   Metallwerki A.-G. schlägt die Verteilung einer Dwidende von 10 Proz.