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Nr. 59. 24. Jahrgang.

3. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt.

Aus der Partel.

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Soziales.

Sonntag, 10. März 1907.

Ebenfalls verworfen wurde die Revision des Genoffen Dstar Hülfspersonen ohne weiteres. Hoffmann von der Freien Presse" zu Elberfeld   begründung nach den Grundsäßen der unerlaubten Handlung die Dagegen ist bei der Klage. gegen das Urteil des Landgerichts Elberfeld   vom 25. Juni vorigen Anstalt mur dann haftpflichtig, wenn sie selbst oder ihre Ver Im Breslauer sozialdemokratischen Bei befaßte man sich in Jahres, das ihm einen Monat Gefängnis wegen Betreter ein Verschulden trifft, oder wenn bei einem Verschulden zwei Versammlungen mit der Frage lebren uns die leidigung eines Beigeordneten der Stadt Elberfeld   eintrug.. eines Angestellten, einer Hülfsperson, der Entlastungsbeweis nach Reichstagswahlen? Es wurde on Referenten wie von den Der fozialdemokratische Verein in Elberfeld   wollte am 1. Mai§ 831 B. G.-B. nicht erbracht werden kann. hauptsächlichsten Diskussionsrednem Standpunkt vertreten, daß borigen Jahres einen Umzug veranstalten, erhielt aber durch den In dem vorliegenden Falle hatte der Kläger   seine junge an fünftig mehr Erziehungs, Bildung und Aufklärungsarbeit unter Beigeordneten Pfeifer einen ablehnenden Bescheid ohne Be- Diphtheritie erfrantte Tochter auf Anraten des Arztes in das on Massen betrieben werden niffe, In den Zeitungen gründung. Dieses nichtachtende Verfahren des Herrn Pfeifer städtische Hospital in Arnstadt   verbracht, damit ein Luftröhren­uft. Druckschriften müßten die fozialistischen Grundsäge war gebührend kritisiert worden, nach Ansicht der Richter aber war schnitt vorgenommen werde. Für die Wartung, Behandlung, Blege mehr zum Ausdruck gebracht terben. Das Endziel die Kritik zu scharf. und Beköstigung hatte er mit der Anstalt einen bestimmten Preis Ser Sozialdemokratie sei immer noch viel zu wenig den Massen bekannt gegeben worden. bereinbart und bezahlt. Nach der Aufnahme des Kindes in die An­Der Staatsgefährliche Schnupftabat. Der Haftbefehl gegen den stalt suchte, weil der Arzt noch nicht zugegen war, die Kranken. die mit Arbeit überlasteten Redakteure zu entlasten, den freien hafteten, gegen Raution auf freien Fuß gefeßten Genoffen Appel von Inhalationen von Dämpfen Erleichterung zu schaffen. Sie hatte Der Parteivorstand solle, um wegen angeblicher Beleidigung des Großherzogs von Baden verpflegerin Gertrud dem Kinde, das an großer Atemnot litt, durch Schriftstellern den Auftrag geben, gemeinverständlich abgefaßte der Faschingszeitung Schnupftabat" in Mannheim   ist nunmehr auf zu diesem Zweck einen Topf mit heißem Wasser auf das Nacht­Arttel über unsere Endzie usw. zu liefern. Ebenfalls müßten gehoben worden. mehr Flugblätter and in bestimmten Zwischenräumen ver­tischchen gestellt, an diesen Topf ein Buch gelehnt und darüber ein breitet werden. Für die Verbreitung der Parteipresse müſſe Redakteurfreuden. Genosse Edmund Fischer   vom, Armen Tuch gebreitet, unter welchem sie die Dämpfe nach dem Kopf des eine Zentralstelle gelhaffen und die Qualität der Fenille Teufel" aus der Oberlaufis zu Zittau   ist auf acht Kindes leitete. Hierbei ist, anscheinend durch das Umfallen des tons erhöht weede m Der hier und da gerügte Ton Wochen ins Gefängnis gegangen, um die Beleidigung eines Amts- Buches, der Topf umgefallen, und das Kind erheblich verbrüht in der Parteipfeftage an unserem Mandatsverlust keine Blattredakteurs zu fühnen. worden. Die Operation wurde dann noch glücklich ausgeführt wesentliche Sc benn wenn wir den Gegnern kein Material und auch die Heilung bewerkstelligt. Jedoch mußte die Verletzte lieferten, jo che bie Sektgeschichte!-erfänden sie etwas. wegen der erlittenen Brandwunden noch in eine andere Anstalt Wenn fünftig bisher erkannten Fehler von jedem vermieden gebracht werden. Dort ist ihr andere Haut aufgefeßt. Für die würden, so lowit dem Niederreiten init Seelenruhe entgegensehen. feiner Tochter durch das Versehen der Pflegerin entstandenen und Der Versuch eerst seit furzer Zeit organisierter Genossen, der Haltung der wacht" die Schuld beizumessen, wurde von beiden noch entstehenden Schäden machte der Kläger   dieses Rechtsstreits die Stadtgemeinde Arnstadt   haftbar, indem er 5000 M. Schmerzens­Versaminlur mit großer Einmütigkeit zurüdgewiesen. Der Verein geld, Entschädigung für den immateriellen Schaden( d. h. den nicht gewann sei der Reichstagsauflösung 450 Mitglieder, das Partei- an der durch das Bürgerliche Gesetzbuch gerechtfertigten sozialen und andere Kurkosten fordert. Die Klage gründet sich auf die Entgegen der Pragis vieler Amtsgerichte hält das Reichsgericht direkten Vermögensschaden) und weiter noch 1524,70 M. Heilungs­Berjo ien. Genosse Dr. Valär aus dem Kanton Graubünden  , zu haften hat, die auf schlechte Beschaffenheit öffentlicher Wege lagten. Anschauung fest, daß auch eine Stadtgemeinde für alle Schäden Schuld der Pflegerin G. und vertragliches Verschulden der Be­der Re Batteur des von der Generalkommission der Gewerkschaften zurückzuführen sind. Wegen der großen Wichtigkeit dieser Rechts­Denti hlands in italienischer Sprache herausgegebenen Gewerkschafts- frage geben wir aus einem gegen die Stadtgemeinde Münster   ge- zum Ersake des dem Kläger aus dem besagten Unfall entstandenen Das Landgericht Erfurt   verurteilte die beklagte Stadtgemeinde blates, ft vom Bundesvorstand des Schweizerischen Arbeiterbundes fällten Urteil die Entscheidungsgründe ausführlicher wieder. in feiner am Sonntag abgehaltenen Sigung als italienischer Adjunkt und noch entstehenden Schadens. Die Berufung der Beklagten  Die Ehefrau des Stadtsekretärs H. tam am 9. Januar 1904, gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Naumburg  des Schweizerischen Arbeiterfekretariats gewählt werden. Die Wahl abends gegen 5% Uhr, auf der Promenade der Stadt Münster   in- zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, daß unstreitig it sehr zu begrüßen, weil damit endlich dem Bedürfnis nach einer folge von Glatteis zu Fall und erlitt dabei einen Bruch des linken durch die Aufnahme der Verunglückten ein Vertrag des Klägers tüchtigen und zuverlässigen Arbeitskraft für die schweizerische Arbeiter- Oberschenkels. H. fordert von der Stadtgemeinde für ihm bereits mit der Beklagten   zustande gekommen sei und die Beklagte bes­schaft Rechnung getragen ist. Die christlichen Gewerkschaftszersplitterer entstandenen Schaden 677,50 M., sowie Feststellung darüber, daß halb nach§ 278 B. G.-B. für ein Verschulden ihrer Angestellten hatten die Wahl ihres Zersplitterungsagitators Dr. Boumberger die Stadt verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall wie für eigenes Verschulden zu haften habe. Ein Verschulden dec verlangt, der aber nun gar nicht in Betracht gekommen war. seiner Fcau noch entstehenden Schaden zu ersehen. Die Stadt- Krankenpflegerin könne allerdings nicht darin liegen, daß sie ohne Berpflichtung zum Instandhalten der Promenadenwege besonders bis zum Erscheinen des Arztes die Schmerzen und etwa auf­gemeinde wendet zu ihrer Verteidigung neben Bestreiten ihrer Auftrag des Arztes die Inhalationen gab, denn es sei ihre Pflicht, auch der betreffende Fußweg in der Promenade Verkehrszweden Daß bei schwerer Atemnot mit heißen Wasserdämpfen Er­das eigene Verschulden der Verlebten ein, da diese nicht wenn tretenden Gefahren nach bestem Denken und Wissen zu beseitigen. Straßen gewählt habe. Im übrigen sei die Promenade lediglich Pflegerin deshalb bei der Erstickungsnot des Kindes zu solchen nur geringfügigen Umweg durch die städtischen leichterung erzielt würde, sei aber allgemein bekannt und war die für Spaziergänger angelegt, welche selbst auf die Sicherheit des Maßregeln verpflichtet. Jedoch habe sie in der Aufstellung des Weges zu achten hätten, wenn sie ihn wählen. Topfes und des Buches schuldhaft gehandelt. Es hätte ihr nicht entgehen dürfen, daß auf der glatten Marmorplatte des Tisches das an der Kante stehende hohe Buch leicht ausgleiten könne, was irgend ein Malheur zur Folge haben konnte.

organ rud 2500 Abonnenten.

Amtsniederlegung eines sozialistischen   Bürgermeisters. Rom  , 6. März.( Eig. Ber.) Der Bürgermeister von San Remo, Ge: noffe Dr. Raimondo, hat sein Amt niedergelegt, da der Provinzial­ausschuß, dem die Oberaufsicht über die Finanzgebarung der Stadt zusteht, die vom Stadtrat beschlossenen 5000 Lire Amtsentschädigung für den Bürgermeister nicht bestätigt hat. In diesem Konflikt zwischen Kommunalverwaltung und Provinzialausschuß handelt es sich für unsere Genossen um eine wichtige Prinzipienfrage. Die Unentgelt­lichkeit der lokalen Verwaltungsfunktionen macht es heute den Un­bemittelten möglich, diese Stellen zu bekleiden und macht sie somit zu einem Privilegium der Reichen. Andere sozialistische Gemeinden, fo z. B. Boltri, sind in der Durchführung dieser demokratischen Neuerung vom Provinzialausschuß nicht gehindert worden.

Polizeiliches, Gerichtliches ufw. Rittmeister v. Muschwitz   irrfinnig.

Der Rittmeister v. Muschwitz   in Mannheim   machte, wie unseren Lesern erinnerlich sein wird, vor kurzem durch seine Ansprache als Land­wehrbezirkskommandeur von fich reden. Er benutzte seine dienstliche Stellung zu schamlosen, im Sauheerdenton vorgetragenen Be­Leidigungen des Genossen Rechtsanwalt Dr. Frant. Diefer stellte deshalb Strafantrag. Jetzt erhielt Genosse Dr. Frant foigenden Bescheid des Kriegsgerichts der 28. Division:

Ein eigenartiger Strafantrag. Gegen den Genossen Reichstagsabgeordneten Dr. Frank ist ein eigenartiges Verfahren aus Anlaß einer Wahlrede in Darmstadt  eingeleitet. In jener Wahlrede wies er darauf hin, daß in ufcita auf je 10 Deutsche   1 Hottentotte käme. Diese zutreffende Behauptung begleiteten die dem Freiherrn   v. Hehl nahestehenden Hessischen Boltsblätter" mit der tiefsinnigen Bemerkung: Also habe der Redner die Soldaten der Schugtruppe für ehrlose Sterls" erklärt. Darauf ist Strafantrag wegen Beleidigung gegen Dr. Frank gestellt!

Haftung der Stadtgemeinde für die Verkehrssicherheit von Promenadenwegen.

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Das Landgericht Münster   erklärte den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt. Die Berufung der Beklagten ist vom Ober­landesgericht Hamm mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Beklagte dem Kläger   drei Vierteile des diesem erwachsenen Schadens zu ersehen habe. Mit den weitergehenden Ansprüchen wurde Kläger   abgewiesen.

Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil hatten beide Parteien Revision beim Reichsgericht eingelegt. Beide Revisionen wurden bom VI. Zivilsenat des Reichsgerichts zurückgewiesen.

die Stadtgemeinde Arnstadt   Revision bei dem Reichsgericht ein­Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg   hatte gelegt. Der III. Zivilsenat des Reichsgerichts erkannte im wesent­lichen auf zurückweisung dieser. Er hob das Urteil aber insoweit auf, als über den Anspruch des Schmerzensgeldes in Höhe von 5000 M. und den noch entstehenden Schaden erkannt war. Diese Aufhebung erfolgte deshalb, weil ein Anspruch auf Schmerzens­geld nach§ 347 B. G.-B. nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn gegen die Beklagte das Vorliegen einer unerlaubten Handlung im Sinne des§ 823 ff. B. G.-B. festgestellt worden ist. Der Be rufungsrichter habe die Verurteilung jedoch lediglich auf die Schlußfolgerungen nach dem§ 278 B. G.-B. gegründet. Ob eine Verlegung des§ 823 B. G.-B. feitens der Beklagten   selbst vor­liege, sei aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht zu er= sehen und müsse die Sache deshalb noch einmal an das Oberlandes­gericht zurüdverwiesen werden.

Haftung für Lehrlingsausbeutung.

Aus den Entscheidungsgründen des Reichsgerichts ist folgendes belangreich:" Das landgerichtliche Urteil nimmt an, daß die Ehe­frau des Klägers gefallen ist, weil der mit Glatteis bededte Promenadenweg nicht mit abstumpfendem Material bestreut war, und erachtet die Beklagte, zwar nicht als Anliegerin des Fuß­weges, wohl aber als Eigentümerin des von ihr der öffentlichen Benuzung freigegebenen Weges, auf dem täglich ein sehr reger Die gegen den Rittmeister z. D. v. Muschwitz   des Landwehr- Fußgängerverkehr stattfinde, für verpflichtet, alle Maßnahmen zu bezirks( Bezirkskommandos) Mannheim   wegen Beleidigung des Rechts- treffen, die die Berkehrssicherheit des Weges gewährleisten, ins­anwalts Dr. Frant verfügte Antlage wird gemäߧ 272 besondere bei Glatteis den Weg zu bestreuen. An dem Unfallstage Militärstrafgerichtsordnung zurückgenommen, nachdem durch habe Glätte den ganzen Tag über geherrscht, es sei aber bis zum das Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Illenau für fest Abend nicht gestreut worden. Die Beklagte verwahrt sich in den gestellt zu erachten ist, daß die fragliche Handlung auf die damals Verhandlungen der Berufungsinstanz dagegen, daß sie einen Er­schon bestehende schwere Geisteskrankheit( progressive Para holungs- und Spazierweg der städtischen Promenade, als welcher Der Lehrherr haftet auf Schadenersatz wegen unerlaubter Iyse) zu beziehen ist und p. p. Muschwitz   damals schon sich der fragliche Weg anzusehen sei, bei Glätte zu bestreuen gehalten Sandlungen( nicht nur wegen Vertragsverlegung), wenn er dem in einem Zustande frankhafter Störung der sein solle, und wendet eigenes Verschulden der Verletzten ein. Das Lehrling Handlungen aufträgt, die nicht aus dem Lehrzwed folgen. Geistestätigteit befand, durch welchen seine freie Willens- Urteil des Berufungsgericht billigt die Ausgangspunkte der Ent- Dies ist um deshalb von Bedeutung, weil das vertragliche Ver­bestimmung ausgeschlossen war. scheidung des Landgerichts. Der Revision der Beklagten  , wie der schuldenprinzip weit schärfer zur Geltung kommt, als wenn das Ver­Der Gerichtsherr: gez. Dr. Daehn, Anschließung des Klägers war der Erfolg u bersagen. Die schulden des Beklagten seinen Stüßpunkt nur in dem Titel Uner­gez. b. Fabed. Kriegsgerichtsrat. Haftung der beklagten Stadtgemeinde für den aus dem Unfall erlaubte Handlung" des B.G.B. findet. In dem vorliegenden Rechts­wachsenen Schaden ist vom Berufungsgericht wie von dem Land- streit klagen der Dekorateur- und Polsterlehrling in Bochum   und gericht mit Recht angenommen worden. Es ist gewiß richtig, daß dessen Vater gegen den Polsterer und Dekorateur M. dortselbst auf felbst eine größere Stadt nicht die vielen Kilometer der Fußwege Schadenersatzleistung für die Folgen aus einem Unfall, den der städtischer Park- und Promenadenanlagen mit Sand bei Glatteis Lehrling B. bei einem Transport eines Kochherdes erlitten hatte, zu bestreuen gehalten sein kann. Das verlangt aber auch das Be- den er mit einem anderen Angestellten des Beklagten   forttranspor­rufungsgericht nicht; es hat Beweis über den Charakter des frag- tieren sollte. Der Lehrling war beim Befleigen einer Treppe zu lichen Wegestücks erhoben und würde die Klage abgewiesen haben, Fall gekommen, wobei er sich den Zeigefinger und den Daumen der wenn es sich hier nur um einen Spaziergang handelte. Aber es rechten Hand quetschte und erheblich verletzte. In dem zwischen stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß nicht alle Prome- dem Vater des Verunglückten und dem Beklagten   geschlossenen Lehr­nadenwege, wohl aber bestimmte Wegestrecken in den Anlagen, vertrage ist ausgedrückt, daß der Lehrherr die Ausbildung des zu denen auch das Wegestück gehört, auf dem der Unfall sich zutrug, Jungen pflichtgetreu übernimmt und der Lehrling auch einige Rei­Bom Presberichtigungsparagraphen. Das Schöffengericht zu Das Schöffengericht zu ebensowohl dem öffentlichen, geschäftlichen Tagesverkehr wie dem nigungsarbeiten und Ueberstunden mit zu leisten habe. In dem Magdeburg   fällte am Freitag eine für die Preise be bloßen Erholungsbedürfnis dienen. Entscheidend seien für die Vertrage war nun allerdings nicht ausgedrückt, daß der Lehrling achtenswerte Entscheidung. Genosse Wittmaad von der Pflichten der Stadtgemeinde für Erhaltung der Verkehrssicher- auch den Transport solcher Gegenstände mit auszuführen habe, der Magdeburger Volksstimme" war angeklagt, den ominösen§ 11 des heit, daß die fragliche Wegestrede als türzender Verbindungsweg nicht zu dent natürlichen Lauf des Geschäftes zählte, wie z. B. den Breßgefezes nicht respektiert zu haben. Ein angeblicher Ingenieur zwischen benachbarten Straßen und zu und vom Bahnhofe benutzt Transport von Kochherden und anderen Möbeln, den sein Lehrherr namens Bernards war von der Voltsstimme" in Nr. 238 wird, daß dort ein lebhafter Verkehr stattfindet, und daß deshalb nebenbei für andere besorgte. Von dem klagenden Vater des Ver­des vorigen Jahres Polizeispiel genannt worden. Diese Promenadenstrecke, nicht die Fußwege aller Promenadenstraßen, legten war dies auch dem Beklagten gegenüber schon mehrere Male Bernards sandte nach zwei Monaten der Redaktion eine Berichtigung nicht angesehen werden und entspricht der Rechtssprechung des bei Glatteis zu bestreuen gewesen sei. Das kann für rechtsirrig gerügt worden. der Notiz in Nr. 238, die auch Aufnahme fand. Nach einigen Tagen Reichsgerichts.( Vergleiche Entscheidungen Band 54 Seite 53. gewiefen hatte, erklärte das Oberlandesgericht Hamm die Ansprüche Nachdem das Landgericht Essen   die Klage auf Schadenersatz ab. erhielt die Redaktion eine weitere Berichtigung genau des gleichen Gruchot Band 45 Seite 630, Juristische Wochenschrift 1903 Seite der Kläger   für begründet. Es führt aus, daß nach dem Lehrver­Inhalts, und daß sie sich auf Nr. 240 bezog. Die Aufnahme dieser 164, 1904 Seite 232, Nr. 2, 1905 Seite 199, Nr. 1, Seite 284, trage der Lehrling zwar auch nach Feierabend noch zu einigen Berichtigung, die die Bezeichnung Abfchrift" trug, wurde nr. 8, Seite 486, Nr. 4, 1906 Seite 378 Nr. 4, Seite 689 Nr. 11, Dienstleistungen herangezogen werden könne und auch nichts aus abgelehnt. In der Verhandlung wurde geltend gemacht, Seite 711 Nr. 6.) Im gegebenen Falle handelt es sich nicht um diesem Vertrage darüber zu ersehen war, was der Lehrling nicht daß die Ablehnung erfolgt sei, ſei, einmal, weil sie teine einen Privatweg, der gelegentlich vom Publikum auch zur Ab- hätte tun dürfen. Jedoch liege aber in den Briefen und Rügen des Tatsache berichtige, wie es das Gesetz verlange, denn fürzung der Verbindung zwischen mehreren Stadtteilen benutt Baters eine Ergänzung des Bertrages und habe der Beklagte gegen die Bezeichnung" Polizeispizel" fei wohl eine Beleidigung, wird, sondern um eine, mitten im Straßennez belegene, rings vom den Lehrvertrag verstoßen, wenn er den Jungen auch zum Trans­aber nicht die Behauptung einer Tatsache; zum anderen, weil die Verkehr der größeren Stadt umflutete und durch die Nähe des port von Gegenständen heranzog, die gar nicht mit dem Geschäfte einmalige Berichtigung einer und derselben Tatsache( wenn eine Hauptbahnhofes und die Richtungslinie von dem Stadtinnern nach selbst in Zusammenhang standen. Sodann sei der Anspruch der folche als vorliegend erachtet würde) genügen müsse, da sonst der diesem in erheblichem Maße in den Tagesverkehr der Stadt selbst läger nach§ 618 B.G.B. gerechtfertigt, indem der Beklagte unter­Chikane Tür und Tor geöffnet werde; und schließlich, weil die Be- einbezogene Wegestrede. Mag die ganze Promenade ursprünglich lassen habe, Borkehrungen oder Anordnungen zum Schuße des Ver­richtigung als Abschrift gekennzeichnet war und das Gesetz un nur zu Spazierzweden angelegt sein, in dem hier fraglichen Zeile zweifelhaft die Vorlegung einer Berichtigung in der Urschrift ist sie jedenfalls über die Bestimmung längst hinausgewachsen. unglüdten zu treffen. verlange. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß mit der Bezeichnung Polizeispigel" eine Tatsache be- das Reichsgericht aus, sein Angriff, der andere Weg in der Stadt Was dann die Anschlußrevision des Klägers anlangt, so führt hauptet worden und daß in beiden Fällen das Verlangen wäre jedenfalls ebenso schlecht gewefen wie der Promenadenweg, nach Aufnahme einer Berichtigung berechtigt gewesen sei. Der An- biete für die Revisionsinstanz teinen Raum. Kläger   hätte diese geklagte sei aber nicht verplichtet gewesen, auf die Berichtigung Behauptung in den Vocinstanzen, wo fortwährend von der Be­au reagiren, weil sie die Bezeichnung Abschrift nutzung der Wege in der Stadt die Rede war, unter Beweis stellen trug. Es mußte daher Freisprechung erfolgen. Die Be- müssen. richtigung war von Bernards selbst geschrieben. Das Gericht hat aber seinen Einwand, daß der Angeklagte seine Schrift von früheren Einsendungen her hätte kennen und damit die Berichtigung als Original erkennen müssen, unbeachtet gelassen.

und 240

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feinen Erfolg und wurde vom 3. Zivilsenat des Reichsgerichts zurüd­Die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hatte gewiesen.

Zum Wahlfonds

gingen noch ein: Bierprozente der Tapezierer von Römer u. Bötcher Vertragliche Haftpflicht des Krankenhauses. 10,00. Gesammelt von den roten Laternenwärtern der E. G. A. St. Ein neuer Fall zu der interessanten Frage über die Schaden. d. K. B. 2,00. Gesammelt von den Bauarbeitern des Baues Hotel ersatzpflicht von Krantenanstalten für Verlegungen von auf- Reichshof   durch Söderberg 3,20. Ueberschuß von der Kranzspende Die Preffe vor der Revisionsinftanz.. Das Reichsgericht bergenommenen Stranten sei im folgenden mitgeteilt. Die Frage, des Arbeitskollegen Eberhard der deutschen   Ton- u. Steinzeugwerfe warf am Freitag die Revision des Genossen Schotte von der ob solche Anstalten nach den Grundsäßen des vertraglichen Ver- 2,70. Fertigmacher der Buchbinderei Wübben u. Co. 3.30. Summa Düsseldorfer Boltszeitung" gegen ein Urteil des schuldens oder nach den Grundfäßen der unerlaubten Handlung 21,20.

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Landgerichts Düsseldorf   vom 11. Juli v. J., das ihn wegen Ber  - im Sinne des Bürgerlichen Gefeßbuches haften, ist von großer Am 17. Februar quittiert 21 779,16 M. Summa 21 800,36 R. ächtlich machung von Anordnungen der Obrigkeit Erheblichkeit für die Entscheidung über den Anspruch selbst. Bei In Abzug tommen 203,00 m.") Summa 21 597,86 m. durch Verbreitung entstellter Tatsachen mit zwei Monaten Ge- einer vertraglichen Haftung ist Voraussetzung, daß der Schaden­fängnis belegte. Intriminiert waren zwei Artikel. Der erste ersatzfordernde mit der betreffenden Anstalt einen auf Leistung Diefer Betrag ist zweimal quittiert, einmal in Nr. 29 bom bezog sich auf den Gedenktag des 18. März, der zweite auf das und Gegenleistung beruhenden Vertrag eingegangen ist. In solchen 3. Februar, das zweite Mal in Nr. 40 vom 16. Februar unter Stom­Blutbad in Breslau  , Fällen haftet dann schon die Anstalt für ein Berschulden ihrer munistischer Arbeiterbildungsberein, London  .