fitfaml 106 768 Stimmen fflt unsere Partei aSaegebe«, die Zahl der Organisationen beträgt 146 mit 23 283 Mrtgliedern, dle Zahl der Abonnenten der Parteipresse 36 360. Was die Presse an- belangt, so kommen vier Organe in Betracht: die»Fränkische Tagespost" mit ihren beiden Kopfblättern»Fiirther Bürger- zeitung* und„Fränk. V o l ks tri b ü n e* und die»Ober- fränkische VolkSztg.* Die»Tagespost * ist offizielles Organ für 10 Wahlkreise, in denen sie 19 863 Abonnenten hat, da- von allein 18 000 im Wahlkreise Nürnberg . Die, F ü r t h e r Bllrgerztg.* ist nur für den Wahlkreis Fürth -Erlangen offizielles Organ und hat 7674 Abonnenten, davon in der Stadt Fürth allein 4716. Die„Bolkstribüne* ist in acht Wahlkreisen verbreitet und hat dort eine Abonnentenzahl von 4653. Die„Oberfränkische VolkSztg.* endlich, das offizielle Organ für den Wahlkreis Hof, hat nach der Zusammenstellung des Ganvorstandes 3860 Abonnenten. Die in der Zusammenstellung angeführten Einzelzahlen gestatten interessante Bergleiche und zeigen, daß die Organisation und die Verbreitung der Parteipresse noch sehr zu wünschen übrig lassen. ES gibt sogar eine ziemlich große Anzahl von Orten, in denen ziemlich erhebliche Stimnienzahlen auf uns gefallen sind, in denen aber weder eine politische Organisation vorhanden ist noch die Parteipresse Leser aufzuweisen hat. Der Gauvorstand kommt zu dem Schluß, daß neben der Befestigung der bestehenden Organi- 'ationen auch haS Hauptaugenmerk auf die Gründung neuer Organi- sationen gelegt und der Parteipresse überall Eingang verschafft iverden mutz. Gegen AuSschlujjantrSge wider Bernhard und Brau» schreibt die .Sächsisch e A rbeiterzeitung" zu Dresden : «Wir wisse», daß das Borgehen Brauns und Bernhards von vielen Seiten in der Partei scharf verurteilt wird, auch wir sind tveit davon entfernt, insbesondere das Verhalten des Genossen Bernhard zu verteidigen; man kann wohl der Ansicht sein, daß er eine Rüge verdient hätte. Nachdrücklich möchten wir aber davor warnen, vor- eilig mit Ausschlußanträgen vorzugehen. ES wird dadurch der An- schein erweckt, als sollte m der Partei die Meinungsfreiheit unter- drückt werden. Diese Annahme ist aber völlig unberechtigt, weil die erdrückende Mehrheit der Genossen sicher von oerartigen Ausschlußanträgen nichts wissen will. Die Dresdener Erfahrungen müssen überdies doppelt zur Vorsicht mahne». Die damals von Niederbarnim kommenden Ausschlußanträge gegen eine Anzahl Genossen haben nur geschadet und weit über die Dresdener Tage hinaus Verbitterung in der Partei geschaffen." Wie die erdrückende Mehrheit der Genossen über derartige Ausschlutzanträge denkt, darüber liegen nähere Anhaltspunkte nicht vor. So weit aber nach den bisherigen Kundgebungen aus den verschiedensten Gebieten deS Reiches geurteilt werden darf, hat die ..Sächf. Arbeiterzeitung* mit ihrer Annahme unrecht. Eine Unter- drückung der Meuiungsfreiheit in der Partei ist nicht zu befürchten— so weit kann sie aber in einer kämpfenden Partei mcht gehen, daß >.lilem Parteigenossen erlaubt sein dürste, einen der wesentlichsten Punkte der Parteigrundsätze, den RepublikanismuS preiszugeben. Bon den Organisationen. Eine straffere Organisation geben sich die Partei- genossen in Erfurt . Eine am Donnerstagabend abgehaltene General- Versammlung des sozialdemokratischen Vereins beschloß, anstatt der bisherigen ausschließlich zentralen Vereinigung die Einteilung der Stadt in acht Bezirke, unter Angliedcrung des Vor- orteö Ilversgehofen , in deni bisher ein selbständiger Verein bestand. Das stetige Wachstum der Bevölkerung und die dadurch bedingte außerordentliche räumliche Ausdehnung der Stadt machte die Bewältigung der agitatorischen und organisatorischen Kleinarbeit von nur einer Zentralstelle aus zur Unmöglichkeit. Es soll durch die Reorganisation bor allem auch erreicht werden, daß die Ver- sammlungen des Gesamtvereins mehr als als bisher der prin- zipiellen Schulung der Parteigenossen dienen, was durch die Belastung der Versammlungen mit rein geschäftlichen Angelegen- heilen bislang stark beeinträchtigt wurde. Ein kleiner Millerand in der Schweiz . Basel , 16. März.(Eig. Ber.) Unter dieser Ueberschrift ver- öffentlicht die„Berner Tagwacht* zwei Artikel gegen den hiesigen Genoffen Regierungsrat W u l l s ch l e g e r, die leider viel be- rechtigtes und zutreffendes enthalten. Den Anlaß dazu gab die Er- teilung der Konzession für die Rheinschiffahrt an ein groß- kapitalistisches Konsortiuui für die Dauer von 30 Jahren unter geradezu ideal günstigen Bedingungen für die Kapitalisten. Die Schiffahrt auf der Rheinstrecke Stratzburg-Basel ist erst vor etwa 2 Jahren aufgenommen worden, hat aber so gute Resultate ergeben, daß man sie nun dauernd einrichten will. Der Kanton Baselstadt hat bisher die Summe von 777 000 Fr. aus seiner Staatskasse auf. gewendet, um die Angelegenheit zu fördern und zwar 75 000 Fr. für die Probefahrten, 204 000 Fr. für die Rheinuferkorrektion, 296 000 Fr. für Rheinschiffahrtsanlagen, 77 000 Fr. für Herstellung eines WegeS, 120 000 Fr. für Herstellung eines Verbindungsgeleises und 6000 Fr. Beitrag an den Verein für die Schiffahrt auf dem Oberrhein. Nach diesen Vorarbeiten und großen Opfern, die das kleine Staatswesen gebracht, hätte es eigentlich selbstverständlich sein sollen, daß es nun auch den Betrieb der Landungs- und Um- schlagseinrichtungen auf dein Schiffmühleareal selbst übernehme bezw. fortführe, um so mehr, als der Minister, in dessen Ressort die Sache fällt, ein Sozialdemokrat ist. Das geschah jedoch nicht, der Betrieb wurde an ein Konsortium, an dessen Spitze der bekannte Oberscharfmächer und Millionär Sulzer -Zieglgr in Winterthur steht, der seine Hände überall im Spiele hat, wo fette Profite mühe» los einzustecken sind, verpachtet und zwar so, daß für die ersten 10 Jahre gar kein Pachtzins und sodann 4 Proz. Zinsen für den Bödenrvert zu entrichten sind, für die Geleiseanlagen nach 6 zähriger nnentgeltlichcr Benutzung 5 Proz., der für 10 Jahre unentgeltlich überlassene Lagerplatz umfaßt 27 090 Quadratmeter. Im großen Rate(dem kantonalen Parlament) vertrat unser Ge- nasse Wullschleger die antisozialdemokratisch-privatkapitalistische Vorlage so gut, daß der Gesinnungsgenosse und Millionärskollcge Sulzer-Zieglers, Herr Dr. Speiser Worte der Anerkennung für den Staatsmann Wullschleger fand. Die sozialdemokratische Fraktion beantragte dagegen den genossenschaftlichen Betrieb, wobei � es sich offenbar um einen reinen Verlegenheitsantrag handelte. Hier konnte ein konsequenter Sozialdemokrat nur für den reinen Staats- betrieb eintreten. Die Baseler Arbeiterschaft ist mit dieser Sorte»sozialdemo- kratischer Parteipolitik" sehr unzufrieden, denn als kürzlich bei einer Ersatzwahl für. die Regierung der tüchtige Genosse Gewerbe- inspektor Dr. Blocher als sozialdemokratischer Kandidat aufgestellt wurde, streikten die Parteigenossen, indem von zirka 4000 sozial- demokratischen Wählern nur etwas über 2000 zur Urne gingen, so daß die Partei ein schweres Fiasko erlebte. Sie fanden offenbar, es .sei vorläufig an dem einen sozialdemokratischen Regierungsrat und seinen prinzipiellen Entgleisungen genug. Diese Vorgänge sind eine tiefernste Mahnung an die hiesigen Genossen, die Dinge nicht so weiter gehen zu lassen, damit nickt die Partei auf lange Jahre hinaus schwer geschädigt wird. polizeiliches, gerichtliches uft». Strafkonto der Presse. Unter der Maske der größten Sachlichkeit, so sagte Staats- auwalt Schlüfler in Halle in dem Prozeß gegen den Genossen ' Redakteur Fröhlich vom.Volksblatt", über dessen Ausgang wir bereits telegraphisch berichteten, werden die niederträchtigsten Be- leidigungen gegen den Unterosfizierstand ausgestoßen, um den uns jeder andere Staat beneiden könne. Was war nun die„MaSke der größten Sachlichkeit", wegen der der Kriegs- minister Strafantrag gestellt hatte? J» einem unter der Spitzmarke „Befreiung geistig Minderwertiger vom Militärdienst" veröffentlichten Artikel war lobend und dankend anerkannt worden, daß Hülfs- schullehrer in Sachsen und Hamburg beantragt haben, geistig Minderwertige vom Militärdienst zu entbinde». Daran Ivar dann die vom Staatsauwalt als„niederträchtig" bezeichnete Be- Verantwortlicher Redakteur: Hans Weber, Berlin . Für dt» merkung geknüpft, worin gesagt war. baß deswegen die Soldaten« Mißhandlungen nicht aufhören würden. Der Staatsanwalt be- zeichnete den Arttkel als Meisterstück, beantragte aber wegen dieses „Meisterstücks" gegen unseren Genoffen nicht weniger als fünf Monate Gefängnis. Von den Soldatenmißhandlungen, die dem Herrn Ankläger nicht so recht bekannt zu sein scheinen und um die uns nicht jeder andere Staat beneiden wird, sagte der Staatsanwalt nichts. Das Gericht erkannte an. daß der Artikel im ersten Teile eine ganz löbliche Tendenz enthalte, im zweiten Teile aber beleidigend sei und erkannte, wie schon mitgeteilt, auf 3 Monate Gefängnis. Das Wörtchen„angeblich" hatte es u. a. dem Staatsanwalt angetan in einem zweiten Prozeß, den er gegen den Genossen Redakteur Fröhlich vom, V o l ks b l a t t" vor der H a lle schen Straskammer anhängig gemacht hatte. Unser Genosse hatte unter der Spitzmarke:»Die heilige Feme der Militärjustiz" nach der„Koblenzer Volkszeitung" einen Kriegsgerichlsbencht veröffentlicht. durch den sich das Koblenzer Kriegsgericht beleidigt fühlte. Es hieß da unter anderem, ein Arbeitssoldat zweiter Klasse iei wegen angeblicher Majestätsbeleidigung und angeblicher Achtung s Verletzung init drei Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Anklage sei hinter verschlossenen Türen verlesen worden und dem Verfahren hätten die Borbedingimgen einer geordneten Rechtspflege gefehlt, die hiesige beschließende Straf- kammer hatte das Verfahren abgelehnt und erst das Oberlandesgericht hatte die Wiederaufnahme auf Be- schwerde des Staatsanwalts angeordnet. Der Staatsanwalt nahm Aergernis daran, daß gesagt worden ist, der Mann sei wegen angeblicher Vergehen bestraft, und meinte allerdings, daß er sich bezüglich des Ausganges des Prozesses keiner Illusion hingebe. Der Ankläger vermutete also die Freisprechung, be- auttagte aber gegen unseren Genossen noch einen Monat Ge- fängnis. Das Gericht sprach Fröhlich aber frei, da es in dem Artikel nur eine erlaubte, wenn auch scharse Kritik der Militär- gerichte erblickte. Genosse Max Müller von der Chemnitzer »Volks- st i ni m e" wurde wegen angeblicher öffentlicher Beleidigung eine« Kaufmannes zu 76 M. Geldstrafe verurteilt. Der Vorsitzende hielt eS für angebracht, zu konstatieren, daß das Urteil nicht anders aus- gefallen wäre, auch wenn die Beleidigung von der Chemnitzer „Allgemeinen Zeitung " oder dem.Tageblatt" erfolgt wäre. Ei, ei! Genosse Hanth, der wegen angeblicher Fahnenflucht zu Mann- Hein« Verurteilte, ist in der Haft�erkrankt und ins Festungslazarett zu Köln übergeführt worden. Soziales. AuS dem Treiben der bankerotten Milchzentrale� Interessante Einblicke in das Treiben der Milchzentrale, jener konservativen Gründung, deren Treiben viele Kleinbauern schwer geschädigt hat und deren Geschäftsgebaren die Aufmerksamkeit der Staatsanwaltschaft erregt hat, bot ihre gestern in den»Germania- sälen" abgehaltene Generalversammlung. Auf der Tagesordnung stand die Genehmigung der für die Geschäftszeit von 1903 bis 1906 zum dritten, für das Geschäfts- jähr 1902 zum vierten Male geänderten Jahresbilanzen. Der Ver- treter der Neuendorfer Milchverwertungsgenoflenschaft, Franke. erhob Widerspruch gegen die vom Vorstand vorgenommenen „Berichtigungen" der Bilanzen, da das Kammergericht in dem Prozeß mit der Thyrower Untergenossenschaft diese Buchoperatione» für gesetzwidrig erklärt habe. Nach diesem Urteil sei der Vorstand unbedingt verpflichtet, den Konkurs anzumelden. Die Genossen« schafter seien getäuscht und schwer geschädigt, da man ihnen die Erhöhung der Geschäftsanteile auf 260 Mark im vorigen Jahre nur deshalb empfohlen habe, weil man so die ausgeschiedenen Genossen durch nachträgliche Aenderung der früheren Bilanzen zur Zahlung hoher Zubußen heranziehen könne. I u st i z r a t Rewold erklärte, daß das Kammergericht allerdings die Milch- zentrale abgewiesen und die Berichtigung der früheren Bilanzen für unzulässig erklärt habe; damit sei aber noch nicht das letzte Wort gesprochen;'«an könne heute die Berichtigung der Bilanzen von neuem beschließen und abwarten, wie die Entscheidung des Reichsgerichts ausfallen werde! Bei Vorlegung der Bilanz für da« levte Gefchäftsjahr 1906 legte der Vertreter Franke dar, daß diese Bilanz ebenfalls dem Gesetz und dem SammergerichtSurieil widersprechend aufgestellt sei. Wenn die angeblichen Ansprüche gegen die ausgeschiedenen Genossen wegfallen, ergebe sich eine llnterbilanz in solcher Höhe, daß der gesetzliche Konkursfall, nämlich die Ueberschuldung über den vierten Teil der Haftsummen hinan», vorliege. Schon zu Beginn der Generalversammlung wurden eine große Anzahl schriftlicher Proteste am Vorstandstisch abgegeben. Die protestierenden Genossen beteiligten sich nicht weiter an der Ab- stimmung, so daß die Anträge des Borstandes auf Genehmigung der Bilanzen nahezu einstimmig angenommen wurden. Bei dem Antrage, den Mitgliedern des Vorstandes und Auf- sichtörates Entlastung zu erteilen, brachte der Vertreter Franke vor, daß doch mindestens der Ausgang der gerichtlichen Untersuchung gegen die Leiter der Milchzenttale abgewartet werden müsse: es sei nämlich unwahr, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits eingestellt habe. Es hätten vielmehr noch in der vorigen Woche Zeugenvernehmungen stattgefunden. Die Ver- Weigerung der Entlastung sei um so mehr geboten, als die Ge- nosseiischafter zweifellos durch die Vorlegung falscher Bilanzen geschädigt seien, auch die wiederholte Erhöhung der Geschäfts- anteile fei nur durch die Erklärung des Vorstandes erlangt worden, daß diese Anteile niemals eingezahlt zu werden brauchten und daß es lediglich darauf ankäme, die ausgeschiedenen Genossen für ihre Untreue zu sttafen. Die Mißwirtschaft in der Milch- zentrale sei geradezu erstaunlich gewesen. Ter Geschäftsführer habe sich enorme Diäten bewilligt. Die nicht verkaufte Milch habe man in die Kanäle fließen lassen.(Unruhe!) Obwohl die Milch- zentrale selbst 106 Pferde und zahlreiche Wagen habe, habe man an einen Fuhrunternehmer in Berlin in den ersten Geschäftsjahren 156 000 Mark und im letzten Jahre noch 122 000 Mark Fuhrlohn gezahlt. Da fei es kein Wunder, daß das Unternehmen die schwersten Opfer für die märkischen Landwirte zur Folge gehabt habe. Am Schluß der Versammlung wurden weitere schriftliche Proteste abgegeben. Hauptmann Gravenstein erklärte noch, daß er die Hoffnung hege, es würden durch die Groschensammlungen 600 000 Mark bis zum 26. März zusammenkommen. Dann wolle man, um nicht unter das Genossenschaftsgesetz zu fallen, eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht gründen, der die treu gebliebenen Genossen auf 10 Jahre beitreten sollten. Diese Ge- sellschaft solle die Milchkannen und Maschinen zum Jnventarpreise von 320 000 Mark übernehmen. WaS an 600 000 Mark fehle, würde von kapitalkräftigen Freunden der Zentrale aufgebracht werden. Man darf auf das Ergebnis deö Strafverfahrens gespannt sein. Wäre die Milchzentrale eine von Sozialdemokraten geleitete Genossenschaft, so würde nicht mit Unrecht von der konservativen Presse behauptet werden» daß alle objektiven Tatbestandsmerkmale strafbaren BanIcrottS vorliegen. UebrigenS ist bereits vor einiger Zeit über das Vermögen der Untergenossenschaften der Milch- zentrale zu Groß-WolterSdorf und Carwescc und in den letzten Tagen durch das Amtsgericht Spandau auch über das Vermögen der Rohrbecker MilchvcrwcrtungSgenossenschaft der Konkur« eröffnet._ Gilt die Sankurrenzklausel gegen einen Werkmeister auch dann. wenn vertragswidriges Verhalten des ChefS ihn zum Austritt vrranlaßte? Auf Grund eines schriftlichen Vertrages vom 24. Dezember 1900 trat der Beklagte als Jabrikauffeher in der Dachstein- und Zementfabrik SeS Kläger! ft» StelllMz. Ja BetK Betfrage Htfte er sich verpflichtet, innerhalb breier Jahre nach seinem Austritt weder in einem Geschäfte des Wettbewerbes eine Stellung anzu- nehmen, noch sich selbst mit der Herstellung von Zementware«, Dachsteinen, Platten und dergleichen für eigene oder fremde Rechnung zu befassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung hatte er sich verpflichtet, an den Kläger eine Vertragsstrafe und Schadens- ersatz zu zahlen. Nachdem der Beklagte dann die Stellung bei dem Kläger aufgegeben hatte, hat er nach der Behauptung de« Klägers im Jahre 1903 in Oberschlesien mit der fabrikmäßigen Herstellung von Steinen und Platten, wie er sie in der Fabrik des Klägers kennen gelernt hatte, begonnen. Kläger hatte ihn aufgefordert. diesen Betrieb einzustellen und dann die jeweilige Klage erhoben, indem er beansprucht 1. die Unterlassung der Fabrikation. 2. die ausgemachte Zahlung von 200 M. Vertragsstrafe und 16 M. pro Tag Schadensersatz bis zur Einstellung des Betriebe« wegen B«, zugs nach dem Vertrage und der Aufforderung. Der Beklagte wandte zunächst ein, daß das Verbot sein Fori» kommen unmöglich mache. Sodann berief er sich darauf, daß der Kläger seinen Austritt selbst verschuloei habe, denn er habe ihm fortgesetzt unberechtigte Lohnabzüge gemacht, ihn fast täglich mit den größten Schimpfworten belegt und ihn vielfach mit Fußtritten und einmal mit den Worten:»Dich Aas muß ich erstechen!* bedroht. Das Landgericht Oppeln verurteilte den Beklagten nach dent Klageantrage mit der Einschränkung, daß es die Vertragsstrafe pro Tag auf 6 M. herabsetzte.— Die Berufung des Beklagten wurde vom Qberlandesgericht Breslau zurückgewiesen. Beide Ge» richte hielten die Einwände des Beklagten nicht für erheblich. Gegen das oberlaudesgerichtliche Urteil legte der Beklagte mit Erfolg Revision beim Reichsgericht ein. Der III. Zivilsenat erkannte auf Aufhebung des Vorderurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus den interessanten Entscheidungs- gründen sei folgendes angeführt:»Das Berufungsgericht hat in Uevereinstimmung mit dem Landgericht den auf das Vertrags- mäßige Wettbewerbsverbot gestützten Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auff Unterlassung der Herstellung von Dachsteinen und anderen Zementwaren, sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 200 M. und für jeden Tag des weiteren B triebe« einer solchen von 16 M., abgesehen von der Höhe der zweiten Strafe, für begründet erachtet, indem es angenommen hat, daß die Vor- auösetzungen für die Wirksamkeit jenes Verbots und für den Verfall der Vertragsstrafe eingetreten seien. Den Einwand des Bc- klagten, daß das Wettbewerbsderbot für ihn unverbindlich sei. well es sein Fortkommen in unbilliger Weise erschwere, hat es au« tatsächlichen Gründen, den ferneren Einwand aber, daß der Kläger ihn durch sein Verhalten genötigt habe, das Dienstverhält. nis aufzulösen, deshalb verworfen, weil eine dem§ 76 H. G. B. entsprechende Bestimmung in der Gewerbeordnung nicht auf- genommen, ja ihre Aufnahme sogar ausdrücklich abgelehnt fei..." Im Urteil wird des Näheren auseinandergesetzt, daß die Zurück- lveisung des ersten Einwandes im wesentlichen aus tatsächlicher. ohne Rechtsirrtum getroffener Würdigung des Falles erfolgt sei, so daß der Revision in diesem Punkte nicht beizutreten sei. Dann heißt es über den zweiten Einwand:»Dagegen beruht die Verwerfung de« Einwandes, daß der Kläger selbst durch vertragswidriges Verhalten dem Beklagten den Grund zur Auf- lösung des Dienstverhältnisses gegeben habe, aus Rechtsirrwm. Allerdings war bei der Beratung des Entwurfs eines Einführungs- gesetzes zum neuen Handelsgesetzbuch in der Kommission des Reichstages ein Antrag gestellt, einen§ 133� in die Gewerbeordnung aufzunehmen, der die Vorschriften des K 76 des Handelsgesetz- buchs auf das Rechtsverhältnis der in§ 133s der Gewerbeordnm� bezeichneten Personen zu dem Getverbeunternehmer übertragen sollte. Der Antrag wurde, nachdem die Vertreter der verbündeten Regierungen der Ausdehnung im Grundsatze zugestimmt, aber die Sammlung ausreichenden Materials erst noch für notwendig erklärt hatten, von dem Antragsteller zurückgezogen, also nicht ab- gelehnt in einer Abstimmung, wie das Berufungsgericht anzu- nehmen scheint. Das Gesetz hat demnach zu der vorliegenden Frage überhaupt keine Stellung genommen. Die Rechtslage in bezug auf das Verhältnis zwischen den Bctriebsbeamten, Werkmeistern und Technikern einerseits und den Gewerbeunternehmern andererseits entspricht daher noch jetzt derjenigen, die vor dem Jntrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs in bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Handlungsgchülfen und dem Prinzipal bestand. Denn auch das frühere Handelsgesetzbuch hatte die aus dem Vertrags- mätzigen Verbote des Wettbewerbes für die Zeit nach dem Austritt des Handlungsgehülfen sich ergebenden Rechtsverhältnisse keiner Regelung unterworfen. Gleichwohl hatte schon damals das Reichs- gerichi in ständiger Rechtsprechung aus der rechtlichen Natur solcher Wettbcwerbsverbote für ihre Auslegung den Grundsatz aufgestellt, daß sie in der Regel und im Zweifel nur auf den Fall zu beziehe» seien, daß der Handlungsgehülfe dir Stellung freiwillig, ohne daß ihm der Prinzipal dazu gerechten Anlaß geboten, aufgab, also Wemr er ohne Kündigung weggehe, oder seinerseits kündige, oder wenn er durch sein Verhalten dem Diensthcrrn gerechten Anlaß zur Kün- digung gegeben habe. Dagegen sollte nach dieser Rechtsprechung das Verbot in der Regel und im Zweifel nicht als auch den Fall mitumfassend angesehen werden, daß der Dienstherr ohne einen vom Handlungsgehülfen gegebenen gerechtfertigten Anlaß das Dienstverhältnis einseitig aufhebe oder kündige, oder daß er dem Handlungsgehülfen zu seinem Anstritt gerechten Anlaß gab. Diese Sätze müssen aber, da sie aus der rechtlichen Natur der Wettbewerbsverbote überhaupt abgeleitet und somit allgemein recht- lichen Erwägungen entsprungen sind, namentlich auf der Berück- sichtigung von Treu und Glauben beruhen, noch jetzt auf das Rechtsverhältnis zwischen den in ß 133a der Gewerbeordnung bc- zeichneten Personen und dem Gewerbeuniernehmer Anwendung finden. Im vorliegenden Falle war das Wettbewerbsverbot nach dem festgestellten Sachv�hältnisse lediglich für den Fall deS„Dienst- austritts" des Beklagten ausgesprochen, eine unzweifelhaft ver- tragsmätzige Bestimmung also, daß es auch außerhalb der vorher bezcichnelen regelmäßigen Grenzen gelten solle, nicht getroffen. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, da, selbst wenn dies geschehen wäre, doch in einem Falle, wie er hier behauptet ist, daß der Dienst- Herr durch die rechtswidrige Art seines Verhaltens den Betriebs- beamten veranlaßt habe, seinerseits das Dienstverhältwts zu kün- digen. der Geltendmachung der Rechte aus dem Wettbewerbsverbote die Einrede der Arglist unter allen Umständen entgegenstehen würde. Daß aber ein Verhalten des Dienstherrn, wie e« hier ber Beklagte vom Kläger behauptet hat, dem Betriebsbeamten einen gc- rechten Anlaß bot. seinerseits da« Dienstverhältnis aufzulösen, bc- darf keiner Ausführung. Das angefochtene Urteil ist deshalb, da es auf dem dargelegten Rechtsirrtum beruht, aufzuheben." Da der Kläger die zur Begründung des Einwandes geltend gemachten Tatsachen bestritten hatte, mußte die Sache zur Untersuchung hier- über noch einmal an daS OberlandeSgericht zurückverwiesen werden. (Akt.-Z. III. 422/04.) Die vorstehend wiedergegcbene Entscheidung des Reichsgerichte entspricht dem Rechtsbowußtsein, dem Gesetz und der von uns stets auf Grund allgemeiner Rechtsgrunbfätze und des§ 628 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vertretenen Ansicht. Es wäre zu wünschen, daß die Rechtsprechung der Kaufmannsgerichte, die gerade in puncto Konturrenzklausel auffallend nachteilig dem Gehülfen gegenüber geurteilt haben, nicht binter der Auffassung des Reichsgerichts zurückbleibt. Sozialdemokratischer Zentralwahlverein für de» Reichstags- wablkreiS Züllichau- Lchwicbus- Krosseu- Sommerfeld(Orlsverciii Berlin.) Dienslag, den tS. Mörz, abends 8'/, Uhr, bei Patt, Dragonerstr. 16: Mitgliederversammlung. Wisträtentefl verantw.'.XH. Glocke. Berlin . Druck u. Verlag: VorwättV«uchdrückerei u. BerlagSanstalt Paul'Singer Sc Co.. Berlin SW»'
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