Nr. 75.
24. Jahrgang.
Opfer des Bergbanes.
Massenimport fremdländischer Arbeiter.
Mit unheimlicher Schnelle wachsen die Unfallzahlen an. Und hervorragenden Anteil an dieser Höherentwickelung hat der Bergbau. Es wurden z. B. Unfälle gemeldet in der Sektion II( Bochum ) der Knappschaftsberufsgenossenschaft:
1885/86 7 885 1887 8476
1893 15 726 1894 16 205
1900 28 020
1901 33 526
1888
9 062
1889
9 361
1890
10 885
1895 16 814 1896 1897 19 702
1902
33 633
18 156
1903
13 632
37 026 1904 40 355 1905 41 096 1906 44 267
1891 1892
13 896
1898 20 950 1899 23 964
Freitag, 29. März 1907.
beit habe gehen lassen, daß aber keiner der im§ 123 der Ge- hob jedoch das landgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten werbe- Ordnung aufgeführten Entlassungsgründe vorliege. frei. Gs erklärte jene Polizeivorschrift für ungültig und ging Hier würde nur in Betracht kommen der Grund einer„ be- dabei von folgenden Erwägungen aus: Auf Grund des§ 6 zu a und harrlichen Verweigerung der Arbeit". Eine solche fönnte vorschriften nur innerhalb der Grenzen des§ 10 II 17 des Auge c bis i und des§ 12 des Polizeiverwaltungsgesetzes fönnten Bolizei darin gefunden werden, wenn jemand mit Absicht erheblich meinen Landrechtes erlassen werden, also zur Erhaltung der langsamer als nötig auch dann noch arbeite, nach öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung dem er in ernsthafter Weise wiederholt angetrieben der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorworden sei. Dafür fehle hier indessen der Nachweis. Ein stehenden Gefahren"." Erhaltung der Ruhe" bedeute hier nicht einmaliges Aufmuntern genüge nicht. etwa Schutz des Publikums gegen störende Geräusche, sondern Verhütung von Unruhen, wie auch das Oberverwaltungsgericht ausgesprochen habe. Gewiß könne durch nächtliches Segelschieben auch das Wohlbefinden der Nachbarn geschädigt werden, indem sie in der Gleichwohl fönne nicht eine nächtlichen Ruhe gestört würden. Polizeiverordnung gegen den Lärm einschreiten, weil die Strafbar. feit der Belästigung des Publikums durch Erregung von Lärm durch§ 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuches erschöpfend geregelt sei, foweit nicht reichsgesehlich andere Vorschriften gegeben oder zuge lassen seien. Für die Polizeiverordnung sei deshalb neben dem § 360 Nr. 11 des Reichs- Strafgesetzbuches fein Raum. Sie wäre fomit ungültig. Aus dieser Entscheidung sei nun aber nicht der Schluß zu ziehen, daß nun die ganze Nacht gefegelt werden dürfe. Es könne jeder einzelne Stegler auf Grund des§ 360 Biffer 11 des Reichs- Strafgesetzbuches bestraft werden, wenn festgestellt würde, daß er ungebührlicher Weise ruheftörenden Lärm erregt". Daß solch Lärm hier vorgekommen sei, wäre nicht festgestellt, so daß ohne Rückverweisung sogleich auf Freisprechung des Angeklagten erkannt werden könne.
Haftet der Wagenführer stets wegen schnellen Fahrens? Ueber diese Frage hat sich das Kammergericht zu Berlin infolge eines Rechtsstreits des Schriftstellers G. gegen den Dr. R. eingehender ausgelassen. Beide fuhren in dem Fuhrwerk des R., das auch von diesem gelenkt wurde, am 24. Juli 1903 gegen 8 Uhr abends von Hundekehle bei Berlin über den Kurfürstendamm nach der Corneliusbrücke. Auf der Brücke kam das Pferd des R. zu Fall und wurde G. infolge des Rudes aus dem Wagen geschleudert, wobei er sich erhebliche Verlegungen zuzog. G. flagte nun gegen den St. auf Schadenersaß, weil dieser an der fraglichen Stelle, wo die Straße etwas ansteige und eine Kurve mache, viel zu schnell gefahren sei und das Pferd in losem Bügel habe laufen lassen.
Hinzuzufügen wäre noch, daß das Oberverwaltungsgericht einzelne polizeiliche Verfügungen für konkrete Fälle( nicht zu ver wechseln mit Polizeiverordnungen) dann für zulässig erachtet hat, wenn sie durch Gebote oder Verbote die Beseitigung von solchen Geräuschen erstrebten, durch welche dem Bublifum auf Stoften feines Wohlbefindens die Nachtruhe in so erheblichem Maße entzogen würde, daß eine Gesundheitsgefahr sich feststellen ließ.
Auf annähernd eine halbe Million beläuft sich demnach die Zahl der Unfallverlegten allein im rheinisch- westfälischen Bergbau. Allerdings ist im Laufe der Jahre auch die Belegschaft gewachsen, aber nicht in derselben Progression wie die Zahl der Unfälle. Es ergeben sich nämlich Unfälle pro 1000 Versicherte, rund 76 im Jahre 1885/86, 108 im Jahre 1895 und 166 im Jahre 1906. Das ist ohne Zweifel ein erschrecklich starkes Anwachsen der Unfälle. Die Ursachen Das Landgericht I zu Berlin veranstaltete eine umfangreiche dafür haben wir des öfteren auseinandergesetzt. Aber an- Beweisaufnahme und kam hiernach zu der Ueberzeugung, daß der scheinend steht die Regierung so sehr unter der Botmäßigkeit Beklagte nicht mit übermäßiger Schnelligkeit gefahren sei. Das der Kohlenmagnaten, daß die erschütternden Katastrophen Fahren mit losem Zügel hatte der Beklagte unter Eid in Abrede ebensowenig wie die unheimliche Zunahme der Unfälle sei gestellt. Er gibt zu, in schlankem Trabe gefahren zu sein, will aber dazu bewegen kann, zum Schuße der Bergarbeiter energische die Bügel fest in der Hand gehabt haben. Auch habe Kläger , der Maßnahmen zu ergreifen. Und die Gefahren im Bergbau er- Sachverständiger sei, das Fahren nicht gerügt, und sei mit der höhen sich außer aus technischen Gründen auch aus Fahrt, die ohne jede Vergütung stattfand, einverstanden gewesen. dem Grunde, daß fortgesetzt große Scharen aus der Ferne Das Landgericht tam infolgedessen zur Abweisung des Klägers. Letterer hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und Ein Selbstmordversuch im Kriminalgerichtsgebäude Herangeholter Neulinge eingestellt werden, die nicht nur der Kenntnis der deutschen Sprache ermangeln, sondern auch von einen Falscheid des Beklagten behauptet, sowie dafür Sach- erregte gestern bormittag daselbst gewaltige Aufregung. Vor der den besonderen Gefahren der Bergarbeit keine blasse Ahnung verständigenbeweis angeboten, daß ein Pferd, das fest im Bügel 3. Straftammer des Landgerichts Berlin III hatte sich der Arbeiter haben und darum leicht durch Üntenntnis Unglüdsfälle für gehalten werde, gar nicht fallen tönne. Das Rammergericht zu Josef Scharf wegen Diebstahls im Rüdfalle zu verantworten. sich und dritte herbeiführen können. Die größte Sicherung Berlin lehnte die weiteren Beweisanerbieten ab und erkannte auf Der Angeklagte, ein in den besten Jahren stehender verheirateter auch gegen diese Gefahr böte die Anstellung von Arbeiter- Burückweisung der Berufung. In seinen Entscheidungsgründen Mann, war in einer technischen Fabrik in der Müllerstraße beKontrolleuren. Die Einführung dieser von den Arbeitern schon führt das Berufungsgericht unter anderem aus:„ lleber die schäftigt und hatte sich einige Kupferabfälle von nicht sehr bedeutenKontrolleuren. Die Einführung dieser von den Arbeitern schon dem Werte angeeignet und in einem Behältnis angesammelt. Dort so lange geforderte Einrichtung hat der Ressortminister aber Schnelligkeit, in der Privatfuhrwerke in den Straßen Berlins fich sind sie von einem Expedienten gefunden worden. Sch. wurde aus noch fürzlich, anläßlich der Interpellation über das Reden- bewegen dürfen, find bestimmte Vorschriften in den geltenden der Arbeit entlassen und die Anklage wegen Diebstahls gegen ihn Polizeiverordnungen nicht enthalten. Daraus folgt aber nicht, daß erhoben. Nach Lage der Sache war die Berurteilung des AngeUnglück schroff abgelehnt. Die Frage der Betriebssicherheit ein Privatfuhrwerk in jedem beliebig starken Tempo fahren darf. flagten gegeben und da der Angeklagte schon vorbestraft ist, war auf den Gruben bekommt erhöhte Bedeutung durch den in Der Grad der Schnelligkeit muß sich regeln nach der Breite und das ihm drohende Mindest- Strafmaß 3 Monate Gefängnis. Als letzter Zeit wieder besonders start forcierten Import fremd. Belebtheit des Weges, nach dem Umstand, ob die Strecke, die durch- sich der Gerichtshof nach dem Strafantrage des Staatsanwaltes zur ländischer Arbeiter. Mit dieser Angelegenheit wird sich fahren wird, von vielen und belebten Straßenzügen durchschnitten Beratung zurückgezogen hatte, nahm der Angeklagte unbemerkt eine nach Ostern in einer besonderen Sigung die Flasche aus der Tasche. In dem Augenblicke, als der Vorsitzende wird, ob der Weg, der zu durchfahren ist, gerade und übersichtlich das auf 4 Monate Gefängnis lautende Urteil verkündete, setzte der ist, ob er genügend beleuchtet ist. Der Führer hat stets im Auge Angeklagte die Flasche an den Mund und trant den Inhalt, der aus zu behalten, daß die Straße und auch der Fahrweg nicht für ihn startem Lysol bestand, aus. Der Unglüdliche sant gleich darauf allein da sind, daß andere Fuhrwerke und Passanten seinen Weg zusammen. Gr wurde in den Warteraum getragen. Dort be freuzen und ihm entgegenkommen fönnen; er muß die Schnellig- mühten fich schleunigst herbeigeholte Aerzte um den besinnungslos teit seines Fuhrwerts derart einrichten, daß er es in einer fo ge- auf der Bant liegende Mann. Es wurden Magenausspülungen ringen Entfernung anzuhalten vermag, als nach vernünftigem Er- borgenommen. Der Lebensmüde wurde in ziemlich hoffnungslosem messen ein unerwartetes Hindernis ihm in den Weg treten kann." Zustande mittels eines Krantenwagens nach dem Krankenhause Moabit übergeführt. Die Sitzung der Straftammer wurde wegen Das Kammergericht stellt nun nach der Beweisaufnahme fest, daß des Lyfolgeruches nach einem anderen Saale verlegt. man an der fraglichen Stelle den Kurfürstendamm und noch eine größere Strecke gut übersehen und sich nähernde Fuhrwerke und Personen erkennen kann. Es kommt dann wie das Landgericht zu der nämlichen Ueberzeugung, daß ein zu schnelles Fahren des Beflagten, das eine Verlegung des§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertige, nicht vorliege, und daß nach der Sachkenntnis des er tennenden Senats ein Fahren im Trab bei für kurze Strecken gering aufsteigendem Terrain als ein durchaus zulässiges erachtet werden müsse.
Siebenerkommission beschäftigen. Die Wichtigkeit dieser Frage ergibt sich schon aus folgenden Zahlen. Es wurden in Preußen gezählt: Reichsausländer
überhaupt
1905
524 874
1895 69 759
1905 208 915
1895 205 818 In dem Jahrzehnt betrug die Zunahme in Preußen 155 Prozent, in Rheinland und Westfalen 200 Prozent. Außerdem stellt der Osten durch Einwanderung nach Rhein land- Westfalen ein starkes Kontingent der mit der deutschen Sprache nur mangelhaft Vertrauten. Es wurden zum Beispiel bei der Zählung im Jahre 1900 ermittelt, daß von je 100 der ortsansässigen Bevölkerung in Rheinland und Westfalen rund zehn Personen in den Provinzen Ditpreußen, West preußen , Posen oder Schlesien geboren waren. Seit dieser Zeit hat die Zahl der fremden Arbeiter noch bedeutend zu
genommen.
Daß die Entwendung fast wertlofer Abfälle als Diebstahl mit Gefängnis bedacht ist, zeigt von der Ueberspannung des Eigentumsfchußes im Strafgesek. Grausam geradezu ist die Festsetzung einer Mindeststrafe von drei Monaten für derartige Entwendungen im Rüdfalle. Selbst der eingefleischteste Fanatiker für Bestrafung wegen Diebstahls wird zugeben, daß die Schädigung in feinem Ber hältnis zu der Strafhöhe steht. Den Anzeigern solcher kleinen Delifte wäre zu wünschen, daß auch gegen sie in allen Fällen die volle Schwere des Gesetzes in Anwendung fäme.
Reichsgericht ein. Der VI. Bibilfenat des Reichsgerichts erkannte Gegen dieses Urteil legte der Kläger vergeblich Revision beim Engagement für die Zeit eines Ausverkaufs. Mit einem Rechtsstreit, dessen Grundlage die Dauer eines Anträge zur Beseitigung der furchtbaren Opfer des Berg- auf zurüdweisung der Revision. Damit hat das Reichsgericht an Ausverkaufs bildete, hatte sich am Mittwoch die erste Kammer des baues, deren jährliche Mehrung eine nationale Schmach erkannt, daß es keineswegs den formalen Rechtsstandpunkt fest- Kaufmannsgerichtes zu beschäftigen. Frau Agathe B. wurde von bedeutet, sind seit Jahrzehnten, auch in dieser Session, bon hält, nach dem der Tierhalter auch in solchen Fällen wie dem vor- dem Modewarenhändler A. am 30. September b. J. mit der Maßder sozialdemokratischen Fraktion im Reichstage gestellt. liegenden, in dem zwischen dem Geschädigten und dem Tierhalter gabe als Verkäuferin engagiert, daß das Arbeitsverhältnis für die Schuldig, mitschuldig an dem Tode und der Verstümmelung ein solches Vertragsverhältnis vorliegt, für alle Schäden haftet. Be- Beit des Ausverkaufs währen sollte. Die Absicht des Beklagten A. war es ursprünglich getvesen, den Ausverkauf am 31. Dezember so vieler Tausender Bergarbeiter sind die bürgerlichen Parteien kanntlich hatten die Agrarier die früher strenge Braris des Reichs- zu beschließen, er änderte aber später diesen Plan und dehnte den und ihre Lobredner, welche diesen Anträgen nicht zugestimmt gerichts zum Ausgang einer lebhaften Agitation für eine Belusverkauf bis zum 15. März d. J. aus. Nichtsdestoweniger wurde haben, aber tagaus tagein heuchlerisch behaupten positive ſeitigung der Haftung des Tierhalters gemacht und die Reichs- Frau B. am 31. Dezember b. J. entlassen. Sie erhob vor dem Arbeit" werde von der sozialdemokratischen Seite nicht geleistet. regierung zur Vorlegung eines auf Wenderung des§ 835 des Staufmannsgericht Anspruch auf Gehalt bis zum 15. März, indem Bürgerlichen Gefeßbuchs gerichteten Gefeßentwurfs veranlaßt. Der Gefeßentwurf fiel durch die Auflösung des Reichstags und ist von konservativer Seite als Initiativantrag wieder eingebracht. Ungültige Polizeiverordnung über das Regelschieben nach 11 Uhr
Gerichts- Zeitung.
Keine beharrliche Arbeitsverweigerung.
abends.
fie sich auf die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung stüßte, daß sie während der ganzen Dauer des Ausverkaufs beschäftigt werden würde. Demgegenüber bestritt der Beklagte, mit ber Klägerin eine derartige Vereinbarung eingegangen zu sein, be hauptete vielmehr, sie ausdrücklich nur bis zum 31. Dezember v. J. engagiert zu haben.
Das Kaufmannsgericht entschied sich dafür, der Klägerin den Der Maler Nagel war von Kryza u. Comp. während Für Bonn ist( wie auch für andere Städte) durch Polizeiver- Eid darüber zuzuschieben, daß sie der Beklagte nicht vom 30 Sepdes Laufes der Kündigungsfrist entlassen worden, weil er ordnung bestimmt, daß nach 11 Uhr abends und vor 8 Uhr früh tember bis 31. Dezember engagiert habe. Leistet sie diesen Gid, nach Annahme der Beklagten nicht genug leistete und man nicht gefegelt werden darf. Die Gastwirte macht die Verordnung so wird der Beklagte verurteilt, den von der Klägerin geforderten der Meinung war, er mache es sich absichtlich bequem. N. auch für den Fall haftbar, wenn sie verbotswidriges Segeln nur Betrag zu zahlen. Da der Ausverkauf sich unbestritten über den tlagte auf Zahlung einer Lohnentschädigung wegen un- geduldet haben. Der Gastwirt Bastian sollte die Verordnung über- 31. Dezember hinaus hinzog, so sei das Arbeitsverhältnis auch nicht treten haben. Er wurde vom Landgericht Bonn in zweiter Instanz mit diesem Tage als gelöst zu betrachten, es trete vielmehr ab berechtigter Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist. auf Grund der Verordnung verurteilt. Bastian legte Revision ein 1. Januar mangels Vereinbarung einer anderen Kündigungsfrist Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung kam die Kammer 8 und bestritt die Gültigkeit der Verordnung. Der Oberstaatsanwalt die für Handlungsgehülfen geltende sechswöchige Kündigungsfrist des Berliner Gewerbegerichts zu der Auffassung, daß der am Kammergericht trat für ihre Gültigkeit ein, indem er sich auf vor dem Quartal in Straft, gleichviel wieviel Wochen nach dem Kläger sich allerdings in unangemessener Weise bei der Ar-§ 6e des Polizeiverwaltungsgesetzes berief. Das Rammergericht 1. Januar der Ausverkauf noch andauerte.
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