Nr. 81.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
24. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.
Ein eigenartiges Urteil.
Wir haben bereits kurz gemeldet, daß Genosse Adolf Hoffmann und zwei andere Genossen von dem Auer bacher Schöffengericht am 4. April wegen Hausfriedensbruchs, begangen in der Heilstätte Albertsberg, zu Gefängnisstrafen von 3 Wochen resp. 10 Tagen verurteilt worden find. Dem Strafmaß nach scheint dieses Urteil kaum der Erwähnung wert, sind doch Sozialdemokraten längst daran gewöhnt, wegen ihrer politischen Tätigkeit auf Monate und Jahre hinaus in Staatspension geschickt zu werden. Dies sächsische Urteil gewinnt jedoch eine ganz eigenartige, geradezu fulturgeschichtliche Bedeutung, wenn man sich bergegen wärtigt, worin der Hausfriedensbruch" der 3 Genossen bestanden haben soll. Der Tatbestand ist nach dem Ergebnis der Verhandlungen folgender: Die Jusassen der Heistätte Albertsberg hatten sich an den Genossen Adolf Hoffmann , den Kandidaten ihres Wahlkreises mit der Bitte gewandt, sie doch zu besuchen, um mit ihnen Rücksprache darüber zu nehmen, wie ihre Eintragung in die Reichstagswählerliste zu bewirken sei, die ihnen der weigert worden war. Die betreffenden Insassen fühlten sich durch die ungesetzliche Verweigerung der Eintragung um so peinlicher berlihrt, als sie bermuteten, daß der Chefarzt der Anstalt, Dr. Schneider, der in verschiedenen in der Heilstätte gehaltenen Vorträgen na tionale" Tendenzen vertreten hatte, der Urheber der Maßnahme sei.
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Genosse Hoffmann, der sich zur Wahlagitation im Wahlfreise befand, fühlte sich durch die ihm in Gestalt von Telcgrammen, Briefen und Postkarten geäußerten Wünsche der Insassen veranlaßt, dieser Aufforderung zu entsprechen. Er begab sich in Begleitung zweier Genossen nach der Heilstätte Albertsberg, erfuhr aber dort von den ihn erwartenden Infassen, daß die inzwischen eingereichte Beschwerde bereits den Erfolg gehabt habe und nunmehr die Eintragung in die Wählerliste geschehen sei. Die Unterredung Hoffmanns und seiner Begleiter mit den Insassen war deshalb nur von fehr kurzer Dauer. Nach einem Aufenthalt von wenigen Minuten verließen die drei Genossen wiederum das Anstaltsgebiet, um sich nach der Heilstätte Reiboldsgrün zu begeben, wo der gleiche Fall der Nichteintragung borlag.
Sonntag, den 7. April 1907.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernibrecher: Amt IV. Nr. 1984.
bildete, ergab sich überdies aus dem Wortlaut der Eingabe Hohenlohe- Langenburg, der über gewisse Vorgänge in an die Staatsanwaltschaft, in der zwei Zeugen, die sich be- der Kolonialverwaltung Auskunft geben sollte. Diese Beweis. lästigt gefühlt haben sollten, als„ national gesinnt", die anträge hat das Gericht abgelehnt. Der Privatbeklagte ist nicht erschienen, da er an Ischias leidet; übrigen Zeugen als mit größter Wahrscheinlich seine Verteidiger erklären sich damit einverstanden, daß in Abwesen feit" zur fozialdemokratischen Partei geheit ihres Klienten verhandelt wird. hörend" bezeichnet wurden!
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Rechtsanwalt Haußmann erklärte eingangs, daß nicht die Person Woermann, sondern die hohen Frachtjähe satirisch behandelt werden, wie auch jeder Leser des" Simpliciffimus" wisse, daß es sich um fingierte Gespräche handle. Er müsse den von der Verteidi gung gestellten Antrag auf Ladung des früheren Kolonialdirektors Erbprinz bon HohnloheLangenburg aufrechterhalten.
Interessant war die Aussage eines Zeugen, der bekundete, daß die Zustände in Albertsberg derartig seien, daß eine bessere ärztliche Behandlung resp. Visite erst durch einen Hungerstreit errungen werden konnte. So befümmere man sich um die Patienten! Um über diese Behandlung einmal Beschwerde zu führen, habe er sich beim Chefarzt Dr. Das Gericht behält sich vor, nach den Plädoyers über diesen Schneider melden lassen, dieser sei aber tagelang unsichtbar Antrag zu befinden. gewesen, bis endlich durch die Verweigerung der Nahrungs- Der Rechtsbeistand Woermanns, Dr. Hauers- Hamburg, mittelaufnahme Remedur geschafft worden sei. Der Zeuge bemerkt eingangs seines Plädoyers, die Woermann- Linie sei erst im befundet weiter, daß er die Angeklagten eingeladen Zweifel gewesen, ob hier eine Böswilligteit borliege oder ob angedeutet werden solle(!), daß habe, in die Anstalt zu fommen, daß er aber die bielleicht vorherige Einholung einer Erlaubnis nicht für not- Schwierigkeiten bei der Auslieferung der Leichen vorgekommen not- feien. Die W.- 2. habe daher von der Redaktion des„ Simplicissi wendig gehalten habe, da alle Besuche auch mus" nähere Erklärungen und Widerruf verlangt; sie habe also ohne eine solche anstandslos empfangen der Redaktion Gelegenheit geboten, ihre Beleidigung in anständiger würden. Eine Reihe weiterer Zeugen bekundete, daß der Form zurückzunehmen, was aber nicht geschehen sei. Der PrivatBesuch nur ein sehr flüchtiger gewesen und nur wenige beklagte erwiderte, die Verhandlung werde interessante Details Worte zwischen den Insassen der Liegehallen und den drei bringen. Die sollen ihm werden, aber in anderer Weise. Es erscheine inopportun, in Dinge einzugreifen, die zur Zeit einem Besuchern gewechselt worden seien. Schiedsgericht zur Beurteilung unterliegen und auch gar nicht hierTrotz alledem erkannte das Schöffengericht auf Vorliegen her gehören. Dr. Hauers verliest sodann den Briefwechsel zwischen eines Hausfriedensbruches. Und trotzdem es mildernde der W.-L. und dem Oberkommando der Schußtruppen über die unUmstände annahm und betonte, daß die Angeklagten entgeltliche Leichenbeförderung gefallener Krieger. Aus diesem ein berechtigtes Interesse daran gehabt hätten, in die Anstalt Briefwechsel gehe also genau das Gegenteil von dem hervor, was zu gehen, und daß bei den Angeklagten in diesem Falle der Privatbeklagte in Bild und Text zum Ausdruck gebracht habe. " harmlose Abfichten" vorgelegen hätten, erfolgte die Verur- Die Person des Privatflägers follte getroffen werden, ein Mann, teilung Hoffmanns zu drei Wochen und die seiner Begleiter der mit eiserner Konsequenz und zäher Ausdauer Afrika mit Deutschland zu verbinden bestrebt war und dem daher der Dank zu zehn Tagen Gefängnis! aller anständigen Leute gebühre, wie ja auch das Oberkommando der Schußtruppen der W.-L. höchste Anerkennung zolle. Dem Simplicissimus " sei es nur darum zu tun gewesen, das Unternehmen des Privatklägers vor aller Welt zu diskreditieren, namentlich sollten die unteren Schichten gegen die W.-L. aufgebracht werden. Die Handlungsweise des Privatbeklagten jei gemein, und eine solche Verunglimpfung tonne nur durch eine empfindliche Freiheitsstrafe gefühnt werden.
Das„ Sächsische Volksblatt" kommentiert dies unbegreifliche Urteil mit den Worten:
Von Rechts wegen!
Also: Besuche werden in der Heilstätte Albertsberg fast nie angemeldet resp. Erlaubnis in den feltensten Fällen eingeholt; die Angeklagten haben auch nichts anderes getan und nebenbei noch ein berechtigtes Interesse an dem Besuch gehabt; die Angeklagten hatten harmlose Absichten;
die Straftat" hatte keinen besonders erschwerenden Charakter;
die Angeklagten hatten sich in der Anstalt ruhig verhalten; die Angeklagten hatten keine Agitation getrieben; die Angeklagten hatten keine Flugblätter verteilt; die Angeklagten Rössel und Steinkuhl sind teils nicht, teils mit ein paar Mark Geldstrafe vorbestraft;
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Von Gulbransjons Verteidigern nimmt zunächst Dr. Braband das Wort. Er schildert in seinem interessanten Plädoyer die Stimmung, aus der heraus das Bild entstanden sei. Damals stand man unter dem Eindruck der Reichstagsauflösung, deren Ursachen ieder Mensch kenne, und die mit den Kolonien in Verbindung stehenden Dinge und nicht zuletzt das Verhältnis der W.-L. zur Kolonialberwaltung usw. standen im Vordergrund der öffent lichen Diskussion. Der Beklagte sei Redakteur eines Witblattes, das sich nun gerade als Basis feines Wipes die Leichenbeförderung genommen, damit aber nicht gesagt habe, daß die W.-L. daraus Vorteile ziehe. Es sollte damit gesagt werden, daß die W.-L. sich auf Kosten des Reiches, der Steuerzahler, große Profite verschafft habe. Die Pointe einer Satire liege darin, daß sie durch fingierte Besprechungen oder Gespräche Dinge, Mißstände usw. zu treffen suche. Der Verteidiger berührt sodann die rechtlichen Gesichtspunkte und erklärt, daß um die beantragte Beweisaufnahme nicht herumweil man den Weg nicht genau gewußt, resp. außen herum- zukommen sei, weil dies für die Ausmessung der Strafe von großer Bedeutung sei. gegangen ist!
die Vorstrafen Hoffmanns( Preßbergehen) liegen 14 Jahre zurüd, kommen also bei der Strafausmessung gar nicht mehr in Betracht,
tut nichts:
Der Jude wird verbrannt!
Uns fehlen die Worte!"
In der Tat, dies Urteil verblüfft selbst diejenigen, die durch die Eigenarten der sächsischen Justiz so leicht nicht mehr in Erstaunen gesetzt werden können! Selbstverständlich ist gegen das Urteil Berufung eingelegt worden.
Die bestrafte Satire.
Der Chefarzt der Anstalt Dr. Schneider denunzierte wegen dieses Anstaltsbesuches die drei Genossen wegen Hausfriedensbruchs. Das Auerbacher Schöffengericht aber berurteilte die drei Angeklagten wegen dieses angeblichen Hausfriedensbruchs zu den erwähnten Gefängnisstrafen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowohl als auch der Gerichtshof erblickten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs für gegeben, weil die drei Angeklagten ohne vorherige Erlaubnis und auf ,, Schleichwegen" d. h. nicht auf den mit Warnungstafeln verDer zweite Verteidiger Rechtsanwalt außmann führte aus: Nicht das Wort soll man an den Galgen hängen, sondern der fehenen Hauptwegen in die Anstalt eingedrungen seien. Wenn die Angeklagten erklärten, daß sie Seitenwege benutt Gedanke soll ergründet werden, namentlich der einer Satire zuhätten, weil sie infolge des meterhoch liegenden Schnees vom grunde liegende. Der Inhalt der ganzen in Betracht kommenden Nummer bestehe in fingierten Gesprächen. Aus den Worten des Hauptwege abgekommen seien, so könne das als glaubhafte Dr. Hauers flingen die persönlichen Interessen heraus( Dr. H. ift Erklärung nicht angesehen werden. Auch die durch die Bewoermanns Schwiegersohn), sonst hätte er solche Töne weisaufnahme festgestellte Tatsache, daß gewohnheits nicht angeschlagen. Durch den Wiz sollten die hohen Profite aus mäßig der Besuch in der Anstalt ohne die durch den Liegegeldern usw. getroffen werden, das sei doch klipp und klar ersichtlich. Eine Tatsache sei, daß jeßt, nach Aufhebung der Ver die Hausordnung vorgeschriebene Einholung der Erträge mit der W.-L., die Frachtfäße um 40 Proz. niedriger seien laubnis stattfinde, ändere nichts an der Tatsache, daß der und daß mithin die W.-L. unverhältnismäßig hohe Gewinne auf Besuch der Anstalt nur unter vorheriger Anmeldung resp. Hamburg , 6. April. ( Eig. Ber.) Sosten der Steuerzahler erzielt habe. Er beantrage, die Herren Genehmigung des Arztes statthaft sei. Das Gericht erachtete Der am 21. März vertagte Privatbeleidigungsprozeß des Hohenlohe- Langenburg und Dernburg als Zeugen darüber laden somit als festgestellt, daß sich die Angeklagten bewußt gewesen früheren Reichstagsabgeordneten für Hamburg III und Schiffs zu lassen, daß eine ganz bedeutende Ueberschreitung seien, widerrechtlich und gemeinschaftlich einen Hausfriedens- reeders Adolph Woermann gegen den Redakteur Hans bernormalen Frachtfäße stattgefunden habe. Daß außer bruch begangen zu haben. Kaspar Gulbransson vom" Simplicissimus" wurde ordentlich hohe Gewinne erzielt worden sind, hätten ja auch die dem Diese Urteilsbegründung wirkt um so befremdender, heute vor dem Schöffengericht II verhandelt. In Nr. 39 Privatfläger nahe stehenden Hamburger Nachrichten" zugegeben. wenn man sich das Ergebnis der Verhandlungen näher des„ Simplicissimus " vom 22. Dezember 1906 ist eine Illustration Der Verteidiger unterbreitet dem Gericht ferner folgende Anträge: 1. Daß die Woermann- Linie mit dem Reich vorteilhafte Verträge vor Augen führt. Der Chefarzt Dr. Schneider mußte enthalten, die eine Satire auf die großen Profite der Woermann felbst zugeben, daß es ihm bekannt sei, daß häufig Besucher Linie aus ihren Transporten nach Südwestafrika darstellt. Die abgeschlossen hat, durch welche ihr hohe Frachtfäße, Entladungs Ueberschrift des Bildes lautet: Die Witwe des Afrita fosten, Lagergebühren, sogenannte Liegegelder, für Lieferung von ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung in Albertsberg er- tämpfer&", die Unterschrift heißt: Wir können Vatern Waren nach Südwest- Afrika zugestanden wurden, zumal jede fremde schienen. Er mußte ferner zugeben, daß auch schon solche un- nich begraben. Woermann gibt die Leiche nich Schiffahrtskonkurrenz ausgeschlossen war; angemeldeten Besucher aus der Anstalt verwiesen wurden, raus, bis das Lagergeld bezahlt ist." Diese Worte 2. daß die W.-L. dem Reiche Liegegelder für in Swakopmund weil sie sich unanständig betragen hatten. Er mußte läßt das Bild eine junge Witwe sprechen, die mit ihrem Kinde auf und Lüderitzbucht auf den Schiffen der W.- 2. lagernde Waren ber des weiteren auf Befragen Hoffmanns erklären, daß noch einer Kiste im Hamburger Hafen fibt und traurig auf einen Woer- rechnet, daß diese Liegegelder die Höhe von 1½ Millionen deshalb niemals von der Anstaltsleitung wegen solcher Fälle ein manndampfer blickt, auf dem sich der Sarg mit der Leiche ihres in erreichten, weil die W.-L. entgegen ihrer in einem besonderen Ver= Strafantrag wegen Hausfriedensbruches gestellt worden war! Wüst- West gefallenen Mannes befindet. In dieser Darstellung trag übernommenen Verpflichtung die nötigen Einrichtungen, Es wurde damit also zur Evidenz bewiesen, daß Dr. Schneider erblickt Herr Woermann sonderbarerweise den Vorwurf, er habe Berjonal und Inventar, insbesondere an Leichterschiffen nicht in Es wurde damit also zur Evidenz bewiesen, daß Dr. Schneider aus Eigennutz Beichen von in Südwest- Afrika gefallenen Kriegern genügendem Umfang beschafft und deshalb die rasche Erledigung lediglich aus politischen Gründen gegen Hoffmann und ihren Anverwandten vorenthalten. Zunächst verlangte W. brieflich unmöglich und die Lagerung nötig gemacht hat; feine Begleiter Strafantrag gestellt hat. Dieser Beweis von der Redaktion des Simplicissimus ", sie solle sich bis zum wurde noch dadurch verstärkt, daß Dr. Schneider zugeben 7. Januar 1907 entschuldigen, worauf diese antwortete, daß ihre mußte, dem Gemeindevorst and gegenüber zum Aus- Leser eine Satire nicht so wörtlich nehmen, wie einen Bolizeibericht. druck gebracht zu haben, daß es vom ärztlichen Stand- ein Leser werde glauben, daß die W.-L. Leichen zurückbehalte. Die Redaktion habe durch Bild und Text satirisch nur andeuten wollen, 4. daß die Reichsverwaltung die bestehenden Verträge als une punkte aus besser sei, wenn die Unruhe der Wahlbewegung daß die M.-L. bei dem Afrikaunternehmen nicht ganz so unglüdlich vorteilhaft für das Reich und Private gekündigt hat, daß die in den und die Teilnahme an der Wahl von den Patienten fern- fei, wie die junge Mutter, die ihren Mann in Afrita verloren, daß Verträgen bewilligten Gebühren, Liegegelder, Entladungsgebühren. gehalten würde. Dieser ärztliche" Standpunkt wurde von die W.-L. vielmehr aus den Liegegeldern usw. große Vorteile ziehe. Frachtfäße usw. außerordentlich hoch sind, und daß der Abschluß Hoffmann noch besonders durch die Feststellung illustriert, Die Redaktion fügte noch hinzu, sie begrüße diesen Prozeß, der viele dieser Verträge nur deshalb glückte, weil Reichsbeamte dabei mitwirkten, die feine Kenntnis und Erfahrung auf dem einschlägigen daß nach den statutarischen Bestimmungen des wissenswerte Details bringen werde. Vereins für die Heilstätte Albertsberg Schwerkranke in der Bor Eröffnung des Hauptverfahrens hatten die Verteidiger Gebiet hatten; 5. daß die Söhe der Frachtsäße zu der außerordentlichen Steige Anstalt gar nicht aufgenommen werden, während Dr. G., Rechte malt Konrad Haußmann Stuttgart und Schneider behauptet hatte, daß sich Schwerkranke" durch weisanträge gestellt, darunter die Ladung des Schriftstellers Otto bie in den letzten zwei Jahren in Südwest- Afrika eingetreten sind, Bürgerschaftsmitglied Dr. Braband. Hamburg , mehrere Be- rung der Preise aller Waren und Lebensmittel beigetragen haben, das Eindringen der drei Angeklagten belästigt und bernst als Sachverständigen dafür, daß in der Darstellung und dadurch die Zivil- und Militärverwaltung zu leiden hatten. unruhigt gefühlt hätten. Daß für Dr. Schneider das Maß der erlaubten Satire nicht überfdycitten sei, und des Es kommt sodann zu einer scharfen Auseinandersetzung zwischen Kolonialdirektors Erbprinz von den gegnerischen Anwälten, weil Dr. Hauers äußerte, es wundere die politische Tendenz das Motiv seiner Denunziation früheren
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3. daß die Kolonialverwaltung der auswärtigen Angelegen beiten die zu viel verrechneten Liegegelder von der W.-L. im Prozeßwege und zwar von einem neuerdings vereinbarten Schieds gericht zurüdverlangt.