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Nr. 99. 24. Jahrgang. 5. KnlM des Joraiitls" Knlim PcksdlM. Sonntag, 28. April 1997. DerVorwärts" vor Gericht. Gestern verhandelte die vierte Strafkammer des Landgerichts I zwei Anklagen gegen unseren verantwortlichen Re- dakteur Genossen Weber. In dem ersten der beiden Prozesse stand ein Artikel unter Anklage, den wir während der Reichstag?. wahlbcwegung brachten. Unter der Ueberschrift:Die Eisenbahner und die Reichstagswahlen" veröffentlichten wir am 5. Januar d. I. «inen Artikel, welcher die Bcsoldungsvcrhältnisse der Eisenbahn- beamten und die Betricbsüberschüsse der Eisenbahnen statistisch dar­stellt. An diesen Artikel schloß sich eine Zuschrift aus Tortmund, die falsche Behauptungen über die Verteilung der Weihnachts- gelder enthielt. Am 11. Januar brachten wir eine Berichtigung der Eisenbahndirektion Esten, welche unsere Angaben als unwahr bezeichnete. Wir bemerkten dazu, wir müssen eS unserem Gewährsmann überlassen, sich dazu zu äußern. Am 23. März, nachdem unsere Recherchen abgeschlossen waren, teilten wir mit, daß unser Gewährsmann das Opfer einer Jrrösuhrung geworden ist und wir die Angaben aus Dortmund nicht aufrecht erhalten könnten. Mehr konnten wir lohalerweise nicht tun. Trotzdem wurde gegen Weber Anklage wegen öffentlicher Beleidigung des Präsi- denten und der höheren Beamten des Direktionsbezirks Essen er- hoben. Vor Gericht konnten natürlich die Angaben unseres Dort- munder Korrespondenten nicht erwiesen werden, denn es ist, wie ja schon aus unserem Widerruf hervorgeht, nicht richtig, daß die Unterbeamten nichts und der Präsident 3000 M. erhalten haben. Immerhin ging aus der Zeugenaussage des Oberregierungsrats Sommer aus Essen manches hervor, woraus sich erklärt, wie an Ort und Stelle die Stimmung entstanden ist, aus der heraus die Ansichten erwuchsen, welche den Angaben unseres Korrespondenten zugrunde liegen. Oberregierungsrat Sommer hat im Eisenbahndirektionsbezirk Essen die Unterstützungssachen zu bearbeiten. Er sagte als Zeuge: In- tolge der im Rheinland herrschenden teuren Lebensverhältnisse können die Unterbeamten mit ihren Gehältern nicht auskommen. Deshalb werden häufig Unterstützungsgesuche gestellt und auch be- rücksichtigt. Ein besonderer etatsmäßiger Fonds steht dafür zur Verfügung des Präsidenten. Im vergangenen Jahre seien so viele Unterstützungen bewilligt worden, daß für die WeihnachtSgratifi- kationen nur 139 000 M. übrig blieben. Das habe nicht ausgereicht, um allen Beamten Weihnachtsgelder zuzuwenden, Er, der Zeuge, habe deshalb die Inspektionen angewiesen, eine Liste der würdigen und bedürftigen Beamten aufzustellen, welche bei Verteilung der Weihnachtsgratifikationen zu berücksichtigen seien. 52 Prozent der Unterbeamte» hätten zu Weihnachten Gratifikationen von 19 bis*9 auch 60 M. erhalten. An einige höhere Beamte seien Gratifikationen von je 300. 400, auch 500 M. berteilt worden. Der Präsident habe nichts erhalten, aber sein Vertreter. Oberbaurat Kleißner, beziehe seit 25 Jahren eine etats mäßige Remuneration von jährlich 1800 M. Diese Remuneration sei im vergangenen Jahre zu derselben Zeit ausgezahlt worden, als die Unterbcamten ihre Gratifikationen er- hielten. Daraus möge wohl die Annahme des.,Borwärts"-Korre- spondenten entstanden sein, daß Räte 1500 bis 1800 M. Gratifikation erhalten hätten. Erster Staatsanwalt Steinbrecht benutzte die Gelegenheit zu einer wuchtigen Anklagerede gegen den Vorwärts". Der Zweck des Artikels sei, die Eisenbahner aufzu- Hetzen und sie zu veranlassen, sozialdemokratisch zu wählen. Wenn derVorwärts" die Wahrheit gesagt haben würde, dann hätte er diesen Zweck nicht erreicht, er habe deshalb, um zu Hetzen, die Un- Wahrheit gesagt, sich zum Mundstück von Verleumdern gemacht und die Unwahrheiten mit einer sozialdeniokratischen Sauce über- gössen, um sie so den Lesern schmackhaft zu machen. Unter diesen Umständen sei eine Geldstrafe, die ja den Redakteur gar nicht treffe, nicht am Platze. Hätte derVorwärts" seine Angaben nicht widerrufen, so würde er, der Staatsanwalt, drei Monate Ge- f ä n g n i s beantragt haben. Mit Rücksicht auf den Widerruf aber beantrage er eine Gefängnisstrafe von vier Wochen und Publi- kationsbefugnis für den Eisenbahnpräsidenten in derRheinische Westfälischen Zeitung". Der Verteidiger, Zicchtsanwalt Dr. Kurt Rosenseld, führte unter anderem aus: Der Staatsanwalt habe gesagt, der Vorwärts" könne nicht die Wahrheit sagen. Demgegenüber müsse darauf verwiesen werden, daß der hier in Rede stehende Artikel in seinem größten Teil statistische, also zweifellos wahrheits- gemäße Angaben über die Verhältnisse der Eisenbahner bringe, und daß die Mitteilung aus Dortmund diesem Artikel nur angehängt sei. Der Staatsanwalt habe davon gesprochen, daß derVor wärts" falsche Angaben mit einer sozialdemokratischen Sauce über gössen habe, um die Eisenbahner zu verhetzen. Der Staatsanwalt habe hier denselben scharfen Ton angeschlagen, den er demVoll wärts" zum Vorwurfe machte. Dabei sei aber noch zu berück sichtigen, daß der Artikel desVorwärts" im Wahlkampf, also zu einer Zeit allgemeiner Erregung verfaßt und veröffentlicht wurde. In formaler Hinsicht vertrat der Verteidiger den Standpunkt, daß der Eiscnbahnpräsidcnt und die höheren Beamten sich nicht beleidigt fühlen könnten, denn wie der Zeuge Oberregierungsrat Sommer bekundete, werden die Gratifikationen auf Grund einer Verfügung des Ministers verteilt. Ein Vorwurf über un- gerechte Verteilung der Gelder würde also den Minister und keinen anderen treffen. Der Minister habe aber keinen Strafantrag ge- stellt. Auf den Inhalt des Artikels eingehend, führte der Vcr- teidiger aus, wenn auch die tatsächlichen Angaben nicht zutreffend seien, so ergebe sich doch aus der Zeugenaussage des Oberregierungs- ratI, daß einige höhere Beamte mit verhältnismäßig hohen Grati- sikationen bedacht worden sind, während die Unterbeamten, soweit sie überhaupt etwas bekamen, mit geringen Beträgen vorlieb nehmen mußten, die nicht ausreichen konnten, um die ständige Notlage zu mildern, in der sich ja diese Beamten nach dem Zeugnis des Ober- regierungsratS befinden. Daß die Unterbeamten, die nichts be- kamen, sehr unzufrieden waren, habe der Zeuge ebenfalls be- kündet. So erkläre sich die Entstehung des Artikels. Die irrigen Angaben desselben könnten kein Grund sein zu einer Gefängnis- strafe. Wenn einem bürgerlichen Blatte ein solcher Irrtum passiert wäre, würde der Staatsanwalt wohl nicht eine so harte Strafe be- antragt haben. Im vorliegenden Falle würde höchstens eine Geld- strafe verhängt werden können, wenn in der Tat eine Beleidigung als vorhanden erachtet würde. Nach IVüstündiger Beratung des Gerichts verkündete der Vor- kitzende Landgerichtsdirektor Quast folgendes Urteil: Der Angeklagte wird wegen öffentlicher Beleidigung durch die Presse zu einer G e ldstrafe von 600 Mark verurteilt und dem Eisenbahnpräsidenten die Befugnis zugesprochen, das Urteil im Vorwärts" und in derRheinisch-Westfälischen Zeitung" auf Kosten des Angeklagten zu veröffentlichen. Aus der Begründung deö Urteils geht hervor, daß das Gericht nur den Eisenbahnpräsi- eeuten, aber nicht andere höhere Beamte als beleidigt erachtet und ! zwar durch den Vorwurf, er habe die Weihnachtsgratifikationen un- gerecht verteilt. Der Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht worden. >die Verurteilung sei erfolgt, aus§ 186 des Strafgesetzbuchs. Aufforderung zur Begehung einer strafbaren Handlung im Sinne der§§ 110 und III des Strafgesetzbuches legt die zweite Anklage, die unmittelbar nach dem vorstehenden Falle verhandelt wurde, dem Genossen Weber zur Last. Sie stützt sich auf einen Artikel desVorwärts", der ein gegen den Genossen Thiel in Tempelhof ergangenes Kammergerichtsurteil bespricht. Thiel hatte für eine Versammlung in Tempelhöf den Saal des Lokals Wilhelmsgarten gemietet. Als der die Versammlung überwachende Gendarm um 10 Uhr wegen Eintritts der Polizeistunde die Ver sammlung auflöste, berief sich Thiel darauf, daß er den Saal gemietet habe, ein Schankbetrieb in demselben nach 10 Uhr nicht mehr ausgeübt werde, die Auflösung deshalb unberechtigt sei und die Versammlung weiter tagen werde. Aus diesen Gründen ver- ließ Thiel auch nach der ausgesprochenen Auflösung den Ver sammlungssaal nicht und das Kammergericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Freispruchs ihn deshalb in letzter Instanz wegen Vergehens gegen das Vereinsgesetz verurteilt. An die Mitteilung dieses Urteils knüpften wir eine Besprechung, worin wir die Ansicht vertraten, daß das Kammergerichtsurteil mit dem Vereinsgesetz nicht in Einklang gebracht werden könne, denn das selbe kenne den Eintritt der Polizeistunde als Auflösungsgrund nicht, die Polizei habe auch kein Recht, den Mieter aus seinem Mietsraume hinauszuweisen. Aus diesen Gründen, und weil wir die Entscheidung des Kammergerichts für eine die Arbeiter schwer treffende Beeinträchtigung des Versammlungsrechts halten, schlössen wir unseren Artikel mit den Worten: Wir fordern die Mieter von Räumen auf, dem Begehren der Polizei in Fällen, die dqn hier angeführten gleichliegen, nicht Folge zu leisten und ihren Haus- frieden auch der Polizei gegenüber zu schützen. Dieser Satz ist es, in dem die Anklage eine Aufforderung zur Begehung einer strafbaren Handlung erblickt. Die Beweiserhebung vor Gericht erstreckte sich auf die Ver- lesung der im Falle Thiel ergangenen Urteile aller drei Instanzen und auf den Vortrag anderen einschlägigen Materials. Erster Staatsanwalt Steinbrecht vertrat den Standpunkt, sobald eine Versammlung aufgelöst ist hat sich jeder, auch der Mieter des Saales, zu entfernen. DaS gehe hervor aus dem Z 6 des Vereinsgesedcs. Aus welchen Gründen die Auflösung erfolgt, sei gleichgültig. Das Vereinsgesetz verlange auch nicht, daß der Beamte angibt, aus welchen Gründen er die Versammlung auflöst. Wenn die Auflösung unberechtigt sei, so könnten sich die Interessenten beschweren, aber entfernen müsse sich jeder. Im vorliegenden Falle habe das Kammcrgericht Thiel verurteilt, es sei also durch die höchste richterliche Instanz fest gestellt, daß im Falle Thiel eine strafbare Handlung vorliege. Da der Angeklagte aufforderte, in solchen Fällen dem Verlangen der Polizei nicht zu folgen, so habe er zu einer strafbaren Handlung aufgefordert. Der Staatsanwalt beantragte eine Woche Gefängnis Der Verteidiger Dr. Kurt Rosenfeld trat der Ansicht des Staatsanwalts in längeren juristischen Aus- führungen entgegen. Auf keinen Fall mache sich ein Mieter straf- dar, wenn er sich weigert, den von ihm gemieteten Raum zu ver- lassen. Das Veceinsgesetz kenne nur drei Auflösungsgründe, darunter sei der Eintritt der Polizeistunde nicht angegeben. Wenn der§ 15 des Vereinsgesetzes denzenigen mit Strafe bedroht, der sich nach erfolgter Auflösung nicht entfernt, so habe das selbstver- ständlich nur auf solche Fälle Anwendung, wo die Auflösung aus einem der drei im Gesetz angegebenen Gründe erfolgt. Auch der K 6 könne nur solche Fälle im Auge haben. Wenn man das annimmt, dann fällt die Anklage in sich zusammen. Würde man sich auf den Standpunkt des Staatsanwalts stellen, so wäre es ganz in das Belieben jedes Polizeibeamten gestellt, jede Versammlung auch ohne irgend einen Grund aufzulösen. Damit wäre daS Vereins- und Versammlungsrecht tatsächlich aufgehoben. Das Vereinsgesetz solle doch die Befugnisse der Polizei auf ganz be- stimmte Fälle, die der 8 5 angibt, beschränken. Der Staatsanwalt komme aber dahin, im Wege der Interpretation die Befugnisse der Polizei ins Unbegrenzte auszudehnen. An die Stelle des Gesetzes würde danach der Polizeibeamte treten. Das sei gleichbedeutend mit der Aufhebung des Rechtsstaats und der Einführung des Polizeistaates. Das Oberverwaltungsgericht habe allerdings den Grundsatz aufgestellt, daß der Eintritt der Polizeistunde ein Auf- lösungsgrund ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das Versammlungslokal ein öffentlicher SchanffNum ist. Im Falle Thiel sei dafür gesorgt gewesen, daß nach Eintritt der Polizei- stunde im Versammlungslokal kein Ausschank mehr stattfinden konnte. Die Polizeistunde konnte hier also nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht als Auflösungsgrund geltend gemacht werden. Im Falle Thiel sei die Auflosung ein Eingriff in das Mietsrecht, eine Störung des Hausfriedens gewesen. Man könne nicht annehmen, daß sich in einem solchen Falle die Mieter straf- bar macht, der seinen Mietsraum nicht verläßt. Die Aufforderung, in solchen Fällen den Raum trotz polizeilicher Aufforderung nicht zu verlassen, könne keine Aufforderung zu einer strafbaren Hand- lung sein. Daß übrigens die Rechtslage in solchen Fällen durchaus zweifelhast ist, werde ja ausdrücklich gesagt in einem hier zum Zweck des Beweises ebenfalls vorgelesenen Urteil eines Zivil- fenats des Kammergerichts, welches gleichfalls aus Anlaß des Falles Thiel ergangen ist. Aus den angeführten Gründen müsse der Angeklagte freigesprochen werden. Das Gericht müsse feststellen, der Mieter, welcher sich weigert, seinen Mietsraum zu verlassen, macht sich nicht strafbar, und deshalb hat auch der Angeklagte, der übrigens nicht das Bewußtsein hatte, sich durch seine Aufforderung strafbar zu machen, nicht zur Begehung einer strafbaren Handlung aufgefordert. Ein Polizeibeamter, der wegen Eintritts der Polizei- stunde eine Z�rsammlung auflöst und selbst den Mieter aus seinem Mietsraum weist, handle ungesetzlich. Das Gericht könne unmöglich zu der Ansicht kommen, daß jemand sich strafbar mache, der einer ungesetzlichen Aufforderung nicht Folge leiste. Das Gericht beriet fast zwei Stunden. Dann verkündete Landgerichtsdirektor Q u a st folgendes Urteil: Der Angeklagte ist zu einer Geldstrafe von 20 M. verurteilt. Es möge dahingestellt bleiben, ob die Versammlungsauflösung wegen Eintritts der Polizeistunde gerechtfertigt war oder nicht. Nach der Auflösung hätte sich jeder entfernen müssen. Auf diesen Standpunkt habe sich das Gericht in Uebereinstimmung mit der Entscheidung des Kammergerichts gestellt. Es stage sich, ob der Mieter des Lokals ein Recht habe, auch nach der Auflösung im Lokal zu bleiben. DaS Kammerger, cht habe diese Frage verneint. Das Gericht habe sich in dieser Hinsicht auf den Standpunkt gestellt, Thiel durfte sich nicht nur als Mieter des Lokals, er mutzte sich aus als Leiter der Versammlung betrachten. In dieser fei er im Lokal geblieben, denn er habe ja gesagt: Wir tagen weiter. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Dem Angeklagten sei daö alles bekannt gewesen, er habe aber trotzdem zu demselben Vcr- gehen aufgefordert. Ob ihm die Strafbarkeit subjektiv zum Be- wußtsein kam, sei ohne Belang. Nach dem Standpunkt des Reichs- gcrichts genüge es, daß objektiv zu einer strafbaren Handlung aufgefordert wurde. DaS Delikt sei jedoch milde zu beurteilen. deshalb erscheine trotz der Vorstrafen des Angeklagten die Strafe von 20 M. ausreichend. Dies Urteil hebt ebenso wie das des Kammergerichts das Mietsrccht, den Hausfrieden und das Vereinsrecht auf. Bei der grundsätzlichen Wichtigkeit diese Frage, auf die wir uns vor- behalten zurückzukommen, wird Revision eingelegt werden. Partei- Angelegenheiten. Zur Lokalliste! Allen Parteigenossen, Vereinen und GeWerk» schaften zur Kenntnis, daß uns in Buckow (Märk. Schweiz ) nur das LokalSchweizcrhaus", Jnh. R i ch. R e i n s ch, zur Verfügung steht, alle übrigen Lokale sind daher seitens der organisierten Ar» beiterschaft streng zu meiden. Außerdem ersuchen Nsir, vor Arrangierung einer Partie nach dort, sich vorher rechtzeitig an den Genossen Fritz Simon, Wald-SicverSdorf bei Bahn» Hof Damsdorf-Müncheberg , zu wenden. Am 2. Juni d. I. veranstaltet der Chormeister Herr M a l m e n t mit seinen Vereinen(gem. Chören) imParkrestaurant" in Südende ein Konzert mit anschließendem Tanz. Da schon jetzt versucht wird, Billets hierzu hauptsächlich in Arbeiterkreisen um- zusetzen, weisen wir darauf hin, daß in Südende sämtliche Lokale gesperrt sind, und sind daher alle dortigen Veranstaltungen seitens der Parteigenössen zu meiden. Am heutigen Sonntag veranstaltet dieFreie Ver- einigung der Fleischergesellen Berlins " in dem ge- sperrten LokalKricgcrvereins-Haus" in der Chausseestratze ein Vergnügen; desgleichen findet am Sonntag, den 5. Mai d. I. in Karl Kellers Neue Philharmonie", Köpnickerstr. 96/97 eine so» genannteWohltätigkeits-Beranstaltung" statt, arrangiert vom Verband der Privattheater-Vereine Deutschlands E. V. Wir ersuchen die Parteigenossen, beiden Veranstaltungen fern zu bleiben, da die genannten Lokale der Arbeiterschaft nicht zur Verfügung stehen. _ Die Lokalkommission. Schßneberg. Die Versammlung des Wahlvcreins findet am Dienstag, den 30. d. M., abends 8 Uhr, in E. Obsts Festsäle statt. Die Tagesordnung lautet: 1. Vortrag:Diealteunddreneue Internationale". Genosse Redakteur C. Mermuth. 2. Bericht von der Kreisgeneralversammlung. 3. Vereinsangelegen, heiten. 4. Verschiedenes. Der Vorstand. Genossen! Die Beerdigung des Genossen Robert Schweichek findet am 28. d. M., nachmittags 3% Uhr, auf dem Friedhof in der Maxstraße statt. D. O. Wilmersdorf . Am Dienstag, den 30. April, findet die General- Versammlung des Wahlvereins statt. Es ist Pflicht der Genossen. vollzählig zu erscheinen. Tagesordnung: 1. Bericht von der Kreis- generalversammlung. 2. Diskussion. 3. Kassenbericht vom ersten Quartal. 4. Fortsetzung der Diskussion über den Auswahl der Stadtverordnetenwahlen und der Reichstagswahlen. Der Vorstand. Steglitz . Die Parteigenossen, welche dem Genossen Robert Schlveichel die letzte Ehre erweisen wollen, Greffen sich heute Uhr nachmittags im Restaurant Wahrendorf, Schlotzstratze. Sozialdemokratischer Wahlverein Groß-Lichterfelde . Montag, den 29. April, abends 8 Uhr Mitgliederversammlung im Reisenschen Saale, Chausseestratze 104. Tagesordnung: Vor- trag des Reichstagsabgeordneten Wolfgang Heine über: D i e Grundlage des Strafrechts. Diskussion. Bericht- erstattung von der Generalversammlung Groß-BcrlinS. Vereins- angelcgenheiten. Der Vorstand. Lankwitz . Dienstag, den 30. April, abends 8 Uhr, Sitzung deS Wahlvereins bei Rettger, Calandrellistr. 27/29. Zweiter Vortrag des Genossen Baege:Der Ursprung des Lebens auf der Erde. Pünktliches und zahlreiches Erscheinen nebst Gästen erwartet Der Vorstand. Friedenau . Montag haben Sitzung: der erste Bezirk bel Triebsch, Handjerystraße; der zweite und dritte bei Grube. Kaiser- Allee; der vierte Bezirk tagt am Dienstag bei Hegert, Handjery- und Rönnebergstraßenecke. In allen Bezirken Fortsetzung der Dis- kussion des Erfurter Programms. Zahlreiche Beteiligung erwartet Der Vorstand. Schmargendorf . Die nächste Mitgliederversammlung deS Wahlvereins findet am Dienstag, den 30. April, abends 8% Uhr im RestaurantWirtshaus Schmargendorf", Warnemünderstr. S statt. Die Genossen werden ersucht, in der Versammlung pünktlich und zahlreich zu erscheinen. Britz -Buckow . Den Parteigenosse» zur Kenntnis, daß die Maivcrfammlung vormittags 10 Uhr im Lokal des Herrn Schöne- bcrg, Rudowerstr. 66, stattfindet. Von nachmittags ab findet ein Tanzkränzchen im Lokal deS Herrn Hübener, Rudowerstr. 51(Buschkrug), statt. Eintritt 10 Pf. Zu diesen Veranstaltungen sind alle feiernden Arbeiter des Ortes freundlichst eingeladen. Der Vorstand. Treptow -Bnumschuleuweg. Parteigenossen- Unsere Maifeier indet in diesem Jahre in Baumschulenweg inSpeers Festsäle" tatt. Es ist alles getan, um das Fest wirkungsvoll zu gestalten. Gewerkschaftssekretär Julius Gehl wird die Festrede halten. Genossen, agitiert gerade in diesem Jahre für einen Massen- besuch. Wir ersuchen die Genosson, zwecks Besetzung von Posten bei der Maifeier sich beim Genossen Mieklcy zu melden. » Der Vorstand. Kilnigs-Wusterhausen. Die Maiversammlung findet am Mitt- woch um 10 Uhr vormittags im Lokal von Weber(früher Ballmüller) in Neu-Mühle statt. Zermsdorf. Der Wahlverein von Zermsdorf und Umgegend hält am heutigen Sonntag nachmittags um 2 Uhr seine Mitglieder« Versammlung ab. Heute früh 8 Uhr Flugblattverbreitung. Oranienburg . Die Mitglieder des Wahlvereins werden ersucht. die heute nachmittag 3 Uhr bei Braun, Kurfürstenstratze, statt- indende Generalversammlung vollzählig zu besuchen. Die Tages- ordnung lautet: 1. Vortrag des Genossen Max Kiesel-Berlin über: Was lehren uns die Rcichstagswahlen?" 2. Diskussion. 3. Kassen- bericht und Bericht der Revisoren. 4. Bericht von der General» Versammlung von Groß-Berlin. 5. Vcreinsangelegenheiten. Der Vorstand.. Lerliner j�admebten. Bessere" Kinder. Ruhig und still breitet sich der Tiergarten aus. Die Friihlingssonne zittert durch die knospenbedeckten Zweige der Bäume, die Vögel singen und jubeln im neuerwachten Lenz. Eine erquickende Einsamkeit ringsum. Nur vereinzelte Spaziergänger wandeln die Wege entlang. Vornehme, distinguierte Damen führen ihr Hündchen an der Leine, alte Herren mit weißen Bärten und goldenen Brillen rauchen mit Behagen ihre Havana, und das köstliche Aroma mischt sich in die laue Frulilingsluft. Ein aristokratisches Ehepaar be» trachtet, lebhaft, aber gedämpft konversierend, ein prächtiges Tulpenbect. Auf schnaubendem Rosse jagt auf dem Reitweg ein Reiter hin, eine riesige Staubivolke hinter sich lassend. Es ist Werktag nachmittag, und die exklusive Gesellschaft der oberen Zehntausend erfreut sich hier des ungestörtesten Alleinseins. DerTrubel" vom Sonntag ist jetzt in dem Häusermeer der Stadt begraben. Das geschäftige Publikum muß dort seinem Erwerb nachgehen, und man kann somit hier ganzunter sich" sein. Nur dann und wann stört ein Arbeitsloser, auf einer Bank sitzend und düster und teilnahmslos vor sich hinstierend, das ästhetische Bild.