Nr. 99. 24. Jahrgang.
-
Ein politisches Urteil.
1
"
об
"
-
"
-
bie übrigen Mitglieder, namentlich auf Ge- Das ist der Malermeister Bließ!" Das habe er doch nur getan, währung des Krankengeldes. Diese Rechtssätze um ihn, den Bl.,„ öffentlich zu melden". Auch habe F. zu seinem begründet das Oberverwaltungsgericht ausführlich aus dem Nebenmann gesagt:" Bondemtriege ich noch Lohn." Darauf Beil er ein Flugblatt verfaßt hatte, in dem zum Boykott 27 des Krankenversicherungsgesetzes, der eine gegenteilige fei Bl. auf F. zugegangen und habe gefagt: Was wollen Sie mehrerer Wirtschaften aufgefordert wurde, erhielt der Bergmann Borschrift nicht enthält, aus§§ 19 bi. 3, 54a und 28 des Kranten denn? Verhalten Sie sich ruhig, sonst lasse ist Sie hinausweisen!" B. in Marrloh vom Schöffengericht in D.- Ruhrort die horrende versicherungsgesetzes. Es führt in der Entscheidung noch ausdrücklich Drei Tage später, am 28. Januar, sei Bließ abends mit seinem Strafe von 14 Tagen Gefängnis( 1) zudiftiert, um ein aus: 3 bedarf auch feiner weiteren Ausführung, Polier Nicolai nach Bahnhof Stralau- Rummelsburg gegangen. Da Grempel zu statuieren". Die Straffammer in Duis daß eine gegenteilige Bestimmung den Verlust sei er dem F. begegnet, der gerade vom Bahnsteig herunterkam. burg bestätigte das Urteil, das Oberlandesgericht in Düssel - bereits wohl erworbener Rechte des Mitgliedes Ei, das ist ja schön, daß der kommt," habe Bl. zu N. gesagt,„ den dorf als Revisionsinstanz hob es jedoch wieder auf und wies die zur Folge hätte und den ganzen Charakter und will ich mal fragen, was er noch für Ansprüche hat." Das habe er fozialpolitischen 8 we des Sache an die Vorinstanz zurück mit der Begründung, daß von einer Krankenversiche denn auch getan, F. aber habe geschrien:" Meinen Lohn will ich rungsgesezes nicht entsprochen haben würde." haben!" Natürlich seien nun Passanten stehen geblieben es feien Belästigung oder Gefährdung des Publikums dann nicht ge= Diese Rechtsanschauung des Oberverwaltungsgerichts deckt sich ja meist Arbeiter gewesen und oben auf dem Bahnsteig habe dann sprochen werden könne, wenn sich die Einwirkung auf das Publikum mit dem Standpunkt, der allgemein in der Theorie und Praxis der Haufe" beide, Bl. und N., umringt. Blößlich sei F. mit Bl. in auf ein reine innerliche Beunruhigung beschränke und nicht mindestens seit diesem Erkenntnis eingenommen wird. Neuerdings Berührung gekommen, anscheinend deshalb, weil er von hinten gegen auch nach außen hin zutage trete; wenn somit eine Wer hat eine entgegenstehende Ansicht das Landgericht ihn geschoben wurde. Dem Bl. sei dabei der Hut vom Kopf ge legung des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung Güstrow eingenommen. Die Begründung ist ein klassisches Mo- fallen, und er habe dann, um ihn aufheben zu können, den F. nicht in die Erscheinung trete. Das ist nun zwar nicht nument für die sozialpolitischen Untiefen unseres gelehrten Richtertums. zurückgestoßen. Das war alles, was der Angeklagte verbrochen hatte wenn man seiner Darstellung glauben wollte. Eine ganz geschehen innerlich„ beunruhigt" fühlten sich lediglich die drei Im Urteil heißt es: boykottierten Wirte aber trotzdem hat die Duisburger StrafEs mag anerkannt werden, daß besonders die vom preußischen andere Darstellung wurde von F. gegeben, der als Zeuge Oberverwaltungsgericht für die entgegengesetzte Ansicht hervorgehört wurde. Im Wahllokal habe er den Bl. begreiflicherweise fammer unter Vorsitz des Landrichters Dr. Kassel zum zweiten gehobenen Argumente nicht ohne Bedeutung sind. Es mag erkannt.. habe, als am Wahltisch der Mann nicht verstanden Male die Verurteilung zu 14 Tagen Gefängnis ausgesprochen und unbillig erscheinen, wenn bei gleichen Beiträgen den wurde, laut gesagt:" Malermeister Bließ!" Auch habe er die Listen zwar wiederum, weil eine„ egemplarische Strafe durchaus an- freiwillig versicherten Erwerbsunfähigen nicht dieselben nummer genannt, die er bereits selber aufgesucht hatte. Alz BI., gemessen" sein soll. Ein Verbreiter des Flugblattes wurde mit Leistungen von der Kasse im Falle einer Krankheit zu teil der das wohl falsch aufgefaßt hatte, ihm Grobheiten zurief, habe. 50 M. Geldstrafe bedacht. Da nun der Boykott im wirtschaftlichen werden wie dem Zwangsversicherten. Durchschlagende einem Freunde, der erstaunt nach der Ursache fragte, geantwortet: Am Bahnhof sei dann Bedeutung konnte diesem Argument aber nicht beigemessen werden. Ach, der Mann ist mir noch Lohn schuldig. Kampfe als eine durchaus einwandsfreie Waffe gilt, so muß schon aus diesem Grunde die Höhe der Strafe Kopfschütteln erregen, und Das Gesetz fordert, wie auch das Oberverwaltungsgericht an- Bl. dem. entgegengetreten, so daß er nicht an ihm vorbei fonnte, erkennt, überall dort, wo das noch um so mehr, wenn man weiter bedenkt, daß der hier in es sich um die Gewährung von und habe ihn barsch zur Rede gestellt. Als F. antwortete:" Ja, ich Frage kommende Boykott lediglich eine Vergeltung dafür war, Krankengeld handelt, einen Kausalzusammenhang zwischen Krankheit bekomme noch Lohn!" habe Bl. geschimpft:" Sie.... Ioch, Sie!" und Erwerbsunfähigkeit. Das Krankengele trägt danach nach dem habe ihm ins Gesicht geschlagen, ihm den Spazierstod über daß die Organisationen der Arbeiter( gewerkschaftliche sowohl wie Gesetze an sich den Charakter einer Entschädigung für einen mut- den Kopfgehauen und noch wiederholt zugehauen, als F. fich politische) von den drei Wirten zuerst gebontottet maßlich durch Krankheit des Versicherten herbeigeführten Verdienst- bückte, um seinen Hut aufzunehmen. F. sei ihm auf den Bahnsteig wurden, d. h. die organisierten Arbeiter erhielten feine ausfall, mag es auch( vergl. Hahn, a. a. D. Anm. 3c au§ 6) gefolgt, um Zeugen zu beschaffen. Dabei habe es dann natürlich Botalitäten zur Abhaltung auch nur der harm- jedem Versicherten unabhängig davon gewährt werden, oben einen erregten Auftritt gegeben, aber niemand habe sich an Bl. Ioseften Versammlung. Das Verhalten der Wirte inner- tatsächlich ein solcher Ausfall an Verdienst durch die Krankheit vergriffen. F. versicherte in Beantwortung einer Frage des Staatshalb zweier großer Ortschaften mit zirka 90 Proz. Arbeiterbebölfeherbeigeführt ist oder nicht. Auch der infolge Erwerbslofig- anwalts, seit jenem leberfall sei er sehr nervös. Auf Krankmeldung feit auf Grund rung mußte demnach geradezu als eine Herausforderung von der der Bestimmung des§ 28 des Gefeßes habe er verzichtet, weil er seine Arbeitsstelle nicht verlieren wollte. Arbeiterschaft empfunden werden und so war dieser Boykott die aus der Kasse Ausgeschiedene, welchen unter den dort näher an- Der Bolier Nicolai, durch den Bl. sich entlasten wollte, bestätigte gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankengeld austeht, als Beuge das appetitliche Schimpfwort: Sie... Loch, Sie!" ganz natürliche Folge des Verhaltens jener Wirte selber. würde, wenn er nicht durch die die Erwerbsunfähigkeit herbei- b Bl. mit dem Stock gehauen habe, wisse er nicht. Ein anderer Was aber sagt die Strafkammer des Herrn Dr. Kassel in führende Erkrankung daran gehindert wäre, vielleicht in der Lage Staatsanwalt sprach von der„ Roheit der Tat des Angeklagten", be= Zeuge bekundete, Bl. Habe sogar mehrfach zugehauen. Der Duisburg ? Man höre: sein, sich in der Zeit, während welcher er Strankengeld bezieht, antragte aber wegen bisheriger Unbescholtenheit nur 120 M. für wieder Arbeit und Ertverb zu schaffen. Es läßt sich also auch daraus, daß dem zeitweilig Erwerbslosen Kranken- die Mißhandlung und 30 M. für die Beleidigung. Bl. gab sich bis geld zugebilligt wird, noch fein Argument dafür her- zuletzt als Unschuldslamm. Er bekundete: F. hat mich nur reizen leiten, daß solches auch dem Erwerbs unfähigen zusteht. wollen, er ist Sozial...."; er vollendete den Satz nicht, weil Wenn das Gesetz die freiwillige Fortsetzung der bisherigen ber Borsigende ihn durch eine Zwischenfrage störte. Das Urteil Bwangsversicherung zuläßt, ohne ausdrücklich zu bestimmen, daß lautete auf 100 M. und 20 M., zusammen 120 M., eventuell 12 Tage. Mit Rücksicht auf die recht rohe für den Fall der freiwilligen Versicherung das Krankengeld im a t" sei, so sagte die Begründung, die Strafe so hoch" bemessen Falle einer Erkrankung unabhängig davon gezahlt werden solle, ob der Versicherte durch die Krankheit in seiner Eriverbs worden. Der Herr Malermeister Blich wird sich wundern, daß er so billig weggekommen ist. fähigkeit gehemmt ist, so wird man daraus lediglich den Schluß ziehen fönnen und dürfen, daß der GesetzUnmögliches darf auch die Polizei nicht verlangen. geber dem freiwillig Versicherten Krankengeld denselben Bedingungen hat gewähren wollen wie dem Zwangs- Der Deutsche Holzarbeiterverband hat seit 1898 in Neustadt versicherten. Tatsächlich steht das Recht der freiwilligen Weiter- in Holstein eine Zahlstelle, deren Vorsitzender im Jahre 1902 versicherung ja nicht nur den infolge Erwerbsunfähigkeit aus der Schmahl wurde. Im Juni 1906 verlangte von ihm die Polizei Kaffe ausscheidenden Mitgliedern zu, sondern auch allen voll die Ginreichung eines Bahlstellenstatuts. Er teilte der Polizei erwerbsfähigen, welche aus der die Zwangsversicherung be- mit, daß ein besonderes Bahlstellenstatut nicht eingereicht werden gründenden Beschäftigung ausscheiden, sofern sie nicht in eine fönne, weil es ein solches gar nicht gebe. Das Verbandsstatut andere, wiederum Zwangsversicherung begründende Beschäferhielt die Polizei. Gleichwohl wurde Schmahl wegen lebertretung tigung eintreten. Zepteren gewährt auch die freiwillige Ver- Des§ 2 des Vereinsgesetzes angeklagt. Danach sind die Vorficherung in gleichem Maße wie den Zwangsversicherten steher solcher Vereine, die eine Einwirkung auf öffentliche Aneinen Anspruch auf Strankengeld, wenn fie infolge einer Erkrankung gelegenheiten bezwecken, verpflichtet, Statuten des Vereins und erwerbsunfähig werden; erstere erwerben, da bei ihnen die das Verzeichnis der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit begrifflich des Vereins und jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsausgeschlossen ist, durch die freiwillige Versicherung nur den mitglieder binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Anspruch auf die übrigen im Geseze und Statut Ortspolizeibehörde zur Kenntnisnahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu erteilen. vorgesehenen Krantenunterstützungen. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß darin eine unbillige, der sozialen Landgericht Kiel verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe. Es führte das Landgericht unter anderem weiter aus: Bezüglich Tendenz der Versicherungsgeseze widersprechende Härte erblickt werden kann. Denn einmal liegt es im freien Schmahls, der 1902 erst zum Vorsteher der 1898 gegründeten ZahlWillen des Erwerbsunfähigen, ob er durch Zahlung der Beiträge wonach der Polizei auf Erfordern jede auf das Statut bezügliche stelle gewählt wurde, komme nur die Bestimmung in Betracht, fich das Recht auf die sonstige Krankenunterstüßung sichern, ob er Auskunft zu erteilen sei. Eine Auskunft über das Statut könne in der Gewährung von ärztlicher Behandlung, Arznei und
"*
Durch das Vorgehen wurden die Wirte, deren materielle Existenz bedroht war, in hochgradige Erregung versetzt. Daß sie durch das brutale Vorgehen der fozialdemokratischen Partei (!!!) bis zur äußersten Verzweiflung getrieben worden sind, geht daraus hervor, daß der Zeuge Waldmann, als er einmal jemand einen derartigen Zettel in der Nähe seiner Wirtschaft ankleben sah, diesem( 1) nachlief und ihm eine Ohrfeige versezte, und daß Plaß dem Nießen erzählt hat, er wolle den Leuten auflauern, und dem Polizeifergeanten Stort gegenüber noch hinzugefügt hat, er habe sich mit einem Revolver auf die Lauer gelegt und werde jeden, von dem er merke, daß er 8ettel antlebe, auf welchen zum Boykott seiner Wirtschaft aufgefordert werde, niederschießen!"
Und an einer anderen Stelle des Klassenurteils heißt es in demselben Tone weiter:
Mit Rüdsicht auf die schwere Schädigung, die den Gewerbetreibenden durch das terroristische Vorgehen der sozialdemokratischen Partei(!!) solchen Leuten gegenüber er, wächst, welche wirtschaftlich von ihren Mitgliedern abhängig sind und sich ihren politi. schen Ansichten und Forderungen nicht fügen, erschien die von dem Schöffengericht gewählte egemplarische Strafe durchaus nicht zu hoch gegriffen, sondern in jeder Weise angemessen."
unter
-
-
Das
Das
Hier wird also mit dürren Worten die Tat einer einzelnen Person, die als Mitglied und zunächst im Intereffe der gewertschaftlichen Organisation der Bergarbeiter handelte, ohne viel Federlesens zu einem terroristischen, brutalen Vorgehen der sozialdemokratischen Partei gestempelt( 11), obwohl die sozialdemokratische Partei an der ganzen Sache unschuldig war. Das muß man festhalten, um die ganze Schwere des Klassen. urteils reinster Couleur boll würdigen zu können. Der Duisburger Straffammer macht es nichts aus, daß in einer Ge meinde mit Tausenden von Bergarbeitern diese nicht einmal ein Lokal bekommen können, um ihre Versammlungen abzuhalten! Nachdem dann aber schließlich einer der Beteiligten glaubt, durch die ganz legale Waffe des Boykotts die von den Bergarbeitern lebenden Wirte zur Hergabe eines VersammlungsTotales bewegen zu können, da wird dies Vorgehen einfach zu einem ,, brutalen, terroristischen Vorgehen der sozialdemokratischen Partei" umgemünzt, nachdem bei der ersten Verurteilung der berüchtigte" grobe Unfug" hatte herhalten müssen, aber infolge absoluter Ermangelung eines Beweises für die erneute Verhandlung nicht aufrecht zu erhalten ist. Der Duis burger Straffammer scheint es ganz entgangen zu sein, daß sie ihren Schüßlingen ein sehr schlechtes Zeugnis ausftellt durch das ihre Hohlheit für fich felbft sprechen zu laffen. Unter souveräner ftatuts als Auskunft verlangt. Sie habe das Verbandsstatut er Wir haben diese Begründung ausführlicher wiedergegeben, um erteilung. Die Polizei habe die Einreichung eines ZahlstellenEingeständnis, daß gerade diese es waren, die eventuell Berachtung des Grundsatzes der Bertragstreue sowie des Wortlauts halten. Ein besonderes Bahlstellenstatut sei aber gar nicht da, feine groben Unfug verübt oder die öffentliche Ordnung des Gefeges müssen aus der Luft genommene Argumente über Ginreichung mithin unmöglich gewesen. Jm Sinne des erwähnten in ihrem äußeren Bestande bedroht haben. Denn den Charakter des Krankengeldes" herhalten, um aus dem Urteils des Ober- Verwaltungsgerichts nehme nun auch das Kammerweil die boyfottierten Wirte teils mit dem Revolver auf Gefeß zu estamotieren, was Wortlaut und soziale Tendenz gericht an, daß die Polizei Unmögliches nicht verlangen könne. der Laner gelegen und jeden niederschießen wollten, der Zettel des Gefeßes, wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht betont hat, Daraus ergebe sich die Freisprechung. Wenn was nicht der Fall anklebt oder teils hinter solchen Anklebern herge außer jedem Zweifel stellen. Das dem Gesez und Recht wider- fei die Polizei eine Auskunft verlangt hätte darüber, was die laufen sind und diese geohrfeigt haben, deshalb soll der Ber - sprechende Urteil des Güstrower Gerichts ist sicher in gutem Glauben Bahlstelle noch außerhalb der Vorschriften des Verbandsstatuts tue, faffer eines formell durchaus einwandsfreien und fachlich- mäßig gefällt. Als Erreger für die Irrtümer des Urteils mag das dann hätte diese erteilt werden müssen. Empfinden ausschlaggebend gewesen sein: Das Krankengeld wie die gehaltenen Flugblattes 14 Tage Gefängnis haben!! Zu dieser Invalidenrente find Almosen, ein Recht auf zwei Almosenkaffen Logit können wir uns trotz der krampfhaftesten Suche nach ähn- fann aber einem Arbeiter nicht zustehen, da ja eine„ Rente" den lichen scharfsinnigen Beweisen für das terroristische Vor- Arbeiter bis ins höchste Alter hinein sorgenlos stelle. Dringend gehen der sozialdemokratischen Partei" nicht notwendig ist es, die Rechtsprechung in sozialen Dingen mit den durchringen. Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte dafür, Verhältnissen besser Bertrauten als gelehrten Richter anzubertrauen daß so manche kraft ihres Amtes zur Rechtsprechung berufene Juristen sich absolut nicht von den Vorurteilen und Klassenanschauungen ihrer Gesellschaftskreise zu befreien vermögen, so hat die Duisburger Strafkammer des Dr. Kassel diesen Beweis erbracht. Hoffentlich wird der Reichslügenberband sich dieses Klassen urteil in Reintultur nit entgehen lassen.
fonftigen Heilmitteln ein hinreichendes Aequivalent für die Weiter- auch unter Umständen erfordert werden durch Einforderung des fonftigen Heilmitteln ein hinreichendes Aequivalent für die Weiter Vereinsstatuts selber. Besonders könnte das hier geschehen, wo zahlung der Beiträge erblicken will. Sodann aber kann dem die Polizei ein Zahlstellenstatut noch nie in der Hand gehabt habe. schon vorher völlig Erwersunfähigen auch tatsächlich durch Der Angeklagte hätte darum dem Verlangen der Polizei nachdie Krankheit ein Erwerbsausfall nicht verursacht werden. fommen und ein Statut der Zahlstelle einreichen müssen. Es entfällt damit bezüglich seiner auch der gesetzgeberische Grund Verbandsstatut sei kein Ersatz. Es genüge auch nicht seine Antfür die Zubilligung des Krankengeldes, die Absicht, Entschädigung wort, daß die Zahlstelle tein besonderes Statut habe. Ein Verein für einen mutmaßlichen durch die Krankheit herbeigeführten Er- im Sinne des§ 2 müsse ein Statut haben. Wenn keins vorhanden werbsunfall zu gewähren. sei, dann habe der Vorsteher für seine Beschaffung zu sorgen.
Wenn das Oberverwaltungsgericht statt dessen die Gewährung Eventuell müsse er selbst die Abfassung bewirken. Schmahl legte von Krankengeld an schon vor der Krankheit Erwerbsunfähige Revision beim Kammergericht ein. Er verwies auf das bekannte davon abhängig machen will, ob die Krankheit im einzelnen Falle in Sachen gegen Genossen Dimmick von der Agitationskommission hypothetisch, falls Erwerbsunfähigkeit noch nicht vorhanden ge- ergangene Urteil des Ober- Berwaltungsgerichts, wonach vom Vorwesen wäre, solche zur Folge gehabt haben würde, so fehlt es steher eines Vereins, der fein Statut habe, ein solches auch nicht einer solchen Unterscheidung an der gesetzlichen Grundlage. Sie gefordert werden könne, weil Unmögliches nicht verlangt werden bietet aber auch zu den schwersten Bedenken Veranlassung bezüglich Sürfe.
ihrer praktischen Durchführbarkeit, da es an jedem Maßstabe zur Das Kammergericht hob am Donnerstag die Vorentscheidung Feststellung dieses lediglich hypothetischen Kausalzusammen auf und sprach den Angeklagten frei. Begründend wurde aushanges fehlt. geführt: In Betracht komme hier nur die Frage der Auskunfts
Soziales.
-
Gerichts- Zeitung.
Ein schlagfertiger Arbeitgeber.
-
Vermischtes.
-
des Reiches. In Beuthen trat gestern vormittag Schneefall ein. Wie Sturm und Schneefall herrscht in den verschiedensten Gegenden aus Roburg mitgeteilt wird, herrschte in der vergangenen Nacht und gestern früh starter Schneefall. Die Thüringer Berge zeigen wieder ein winterliches Bild. Auch in Stuttgart ist starter Schneefall eingetreten. In Karlsruhe hat der Sturm in der gestrigen Nacht bort starker Schneefall. Aus Remiremont wird berichtet, daß vorgroßen Schaden an Bäumen angerichtet, seit gestern morgen herrscht gestern abend ein heftiges, von Bliz- und Donnerschlägen und starkem Schneefall begleitetes Unwetter niedergegangen ist.
Der Malermeister Bernhard Blieb, über den wir Anfang Februar berichtet hatten, daß er den Malergehülfen&. auf offener Straße beschimpft und mißhandelt habe, stand am Sonnabend vor dem Schöffengericht Berlin- Mitte. F. hatte StrafDie Vorderpfalz ist durch starken Schneesturm heimgesucht antrag gestellt und von der Staatsanwaltschaft war dann Anklage vorden. Der an den Pflanzen angerichtete Schaden ist noch nicht gegen Bliet erhoben worden. Der Angeklagte bestritt alles wie übersehbar. Die Telephonleitungen sind schwer beschädigt. In er ja auch dem Vorwärts" damals fed eine Berichtigung" zugesandt hatte, in der er seine Unschuld beteuerte. Auf die an- irschberg und dem Riefengebirge fällt seit gestern ununterbrochen flage erwiderte er, er wisse nichts davon, daß er F. beleidigt und
-
Schnee.
Auch das invalide Kaffenmitglied hat Anspruch auf Krankengeld. Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Erkenntnis vom 9. Januar 1902( Entsch. Bd. 41 S. 352) ausführlich und dem klaren Wortlaut des Gesezes entsprechend in Uebereinstimmung mit mit dem Stod geschlagen habe.. habe bei ihm im Sommer 1906 Verbotenes Theaterstück. Der Breslauer Polizeipräsident hat einem Erkenntnis des Berliner Bezirksausschusses folgende Rechts- eine Affordarbeit nicht fertig gemacht, da habe Bl. ihm selbstver- soeben die Aufführung des Dramas Wahn" von Jakob Scheret, fäge aufgestellt: Ein Kaffenmitglied, welches aus der die Mitglied ständlich auch keinen Lohn für den bereits fertigen Teil dieser Arbeit das Direktor Erich Biegel für fein Breslauer Sommergastspiel er. schaft begründenden Beschäftigung ausscheidet, kann auf Grund des gegeben. Nun habe bei der Reichstagswahl am 25. Januar 1907 worben hat, ans" Gründen der öffentlichen Ordnung" verboten. § 27 des Krankenversicherungsgesetzes freiwilliges Mitglied der derselbe F. just in demjenigen Wahllokal, in dem Bl. zu wählen Das Drama behandelt die Frage des Ritualmordes und zeigt, an Stasse bleiben, auch wenn es zur Zeit des Ausscheidens bereits hatte, für eine der Parteien die Abstimmungsliste geführt. Bl. hob flingend an wirkliche Geschehnisse, wie eine neutrale Bevölkerung bauernd erwerbsunfähig ist. Es hat dann Anspruch auf die sämt- hervor, daß es die Sozialdemokratie war, für die F. am Wahltage durch antisemitische Agitatoren juggestiv in den Wahn des Blutlichen Kassenleistungen in gleichem Maße wiel mitarbeitete. Beim Anblick des Bl. habe F. ganz laut gerufen: Imärchens hineingetrieben wird.