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«MÄSMtSSstatistik 5ra Mi«nges ellschaften; Nachweise über die Lage des ArbeitSmarZtes; auf statistischem Material beruhende Be- richte über die wichtigeren Gewerbe, über Bergbau, Eiien, Metalle und Maschinen, über Landwirtschaft, Nahrungs- und Genußmittel, über Textilgewerbe und Bekleidung, über Steine und Erden und das Baugewerbe usw.; Bewegung des Kurswertes des an der Berliner Börse gehandeltcn mobilen Kapitals; Uebersichten über den aus-. wältigen Handel und die Bewegung des Verkehrs; Warenpreise im Groß- und Tetailhandel; eine eingehende Chronik. Der Umfang eines Monatsberichtes beläust sich auf zirka 60 bis 60 Ouartseiten. Arthur Koppel-Aktiengesellschaft. Der Auffichtsrat beschloß, für das Geschäftsjahr 1900 eine Dividende von 13 Proz.(iur Vorjahre 11 Proz.) zur Verteilung vorzuschlagen. Aktiengesellschaft für Feld- und Kleinbahnen-Bedarf. vormals Oktustein u. Koppel. Der Auffichtsrat beschloß, der auf den 18. Juni d. I. einzuberufenden Generalversammlung vorzuschlagen, eine Dividende von 18 Proz.(im Vorjahre 14 Proz.) zur Verteilung zu bringen, ferner einem neugsbildeten Reservefonds II 180000 Mark zu überweisen und einen Betrag von 818 000 M.(im Vorjahre 83 249 M.) auf neue Rechnung vorzutragen. Der Geschäftsgang des laufenden Jahres weist wiederum erheblich größere Umsätze und Bruttogewinne auf... Verstadtlichung der Prager elektrischen Straßenbahn. Wie öfter- reichische Blätter melden, hat das Prager Stadtverordnetenkollegium beschlossen, die elektrische Bahn Prag Lieben Vysocan, die jetzt einer Aktiengesellschaft gehört, für den Preis von 2 200 000 Kr. an- zukaufen und zu diesem Zweck eine neue Anleihe von 1 700 000 Kr. aufzunehmen. Hotclbetricbs-Mt.-Ges. Conrad UhlS Hotel vristol-Centralhotel. Die Bilanz für 1906/07 ergibt inkl. Vortrag einen Bruttogewinn von 2 544 616 M.(i. B. 2 433 388 M.). Die Abschreibungen be- tragen 624 964 M.(i. V. 624 707 M.). Aus dem Reingewinn von 1 919 651 M.(i. V. 1 808 680 M.) soll eine Dividende von 20 Proz. verteilt und ein Betrag von 452 451 M.(i. V. 339 284 M.) auf neue Rechnung vorgetragen werden. Em der Partei. Der Parteitag 1907. Bon der bürgerlichen Presse wird folgende Notiz verbreitet: Der diesjährige sozialdemokratische Parteitag wird in der dritten Septemberwoche in Rüttenscheid bei Essen abgehalten werden. Alle Bemühungen der Essener Parteileitung, in Essen selbst einen Saal für den Parteitag zu finden, waren vergeblich. Der Saal, in dem der Parteitag stattfindet, hat zwar riefige Dimensionen es haben darin mehr als 8000 Personen Platz, aber er bat keine Nebenräume. Die Zimmer für Presse, Post usw. werden letzt gebaut. Der Saal liegt eine Stunde vom Bahnhof Essen entfernt./ Da die Notiz, die Wahres mit Unzutreffendem verquickt, zum Teil von der Parteipresse übernommen worden ist, halten wir eine Be- kanntgabe des Tatbestandes für geboten. DaS für die Abhaltung des diesjährigen Parteitages vorgesehene Lokal liegt in Rüttenscheid , 20 Minuten von dem Hauptbahnhof Essen entfernt. Die zuführende Straße präsentiert sich zum Teil als eine schöne Promenade. Dem für die Parteitagswoche in Aus- ficht stehenden starken Verkehr wird von der Direktion der Straßen- bahn in zuvorkommender Weise Rechnung geftagen werden. Um die Tribünen des Lokals den Zuhörern der Verhandlungen zur Ver- fügung zu stellen, sind baupolizeiliche Vorschriften zu erfüllen. Die Vorbereitungen dazu sind in die Wege geleitet und werden sie bis zum Ende dieses Monats zum Abschluß gelangen. Sollten wider Erwarten dennoch unvorhergesehene Hindernisse eintreten, so wären auch sie nicht imstande, der Partei Verlegenheiten zu bereiten. Mitte des nächsten Monats wird unter Bekanntgabe der provi- sorischen Tagesordnung die Einladung für den diesjährigen Partei- tag erfolgen._ Zur Agitation unter de» polnischen Arbeitern. In den verschiedensten Teilen deS Reiches wo größere Maffen ungelernter Arbeiter zur Verwendung gelangen, ist eine starke Zu« Wanderung polnischer Arbeiter zu beobachten. Sowohl der Agitation unter den polnischen Arbeitern wie deren Zuführung in die Organi- sation, muß seitens der Kreis- und Bezirlsleitungen die größte Auf- merksamkeit zugewendet werden. Um die Agitation in Fluß zu bringen, ist die Verbreitung von in polnischer Sprache hergestellten Flugblättern zum empfehlen. Die Flugblätter können von dem Verlag der.Gazeta Robotnicza' in Kattowitz . Oberschlesien , Rathausstr. 12 bezogen werden. Gewonnenen polnischen Genossen ist das' Abonnement der Gazeta Robotnicza", die seit dem 1. April d. I, dreimal wöchentlich erscheint, dringend zu empfehlen. Bon den Organisationen. Die Genossen de» sechsten sächsischen Wahlkreises(Dresden-Land) beschlossen, einen Parteisekretär anzustellen. Wieder eine entlarvte TermiSinuSlüge. Ein schwäbisches Zentrumsblatt hatte im April behauptet, zu Stuttgart hätten in einem Geschäft dort angestellte Sozialdemokraten einen ebenfalls dort beschäftigten Zentrumsanhänger um die Arbeit gebracht, indem sie den Geschäftsführer aufforderten, den Mann zu entlassen, weil er während der Mahlzeit für eine andere Partei als die Sozialdemo- kratie gewirkt habe. Der Geschäftsinhaber habe darauf den ZentrumSmann entlassen. Namen waren in dem Artikel nach alter bewährter Verleumdermethode nicht genannt. Erst auf wiederholtes Drängen derTagwacht" und nach einer Annagetung im württem- bergischen Landtag rückte das Zentrumsblatt endlich mit der An- gäbe heraus, das Opfer des sozialdemokratischen TerroriSmuS sei der Zuschneider Josef Srzberger, der Bruder deS bekannten Zentrums« Reichstagsabgeordneten. Nun konnte dieTag- ivacht" endlich die Behauptungen des Zentrumsblattes nach- prüfen. Und da erwies sich, daß Josef Erzberger nicht durch seine sozialdemokratischen Kollegen aus der Arbeit gedrängt worden war, daß er nicht ein Märtyrer seiner Zentrumsgesinnung war, sondern daß er von der Geschäftsleitung entlasten wurde, weil er während der Landtags- und Reichstagswahlbewegungen wiederholt und längere Zeit im Geschäft fehlte, angeblich, toeil er krank sei. während er tatsächlich ZentrumSversammlungen abhielt! Herr Erzberger ist ein Opfer seiner UnWahrhaftigkeit, aus der toahrscheinlich auch die ganze Terrorismusgeschichte ent- 'prungen ist. poUeelUcbes» Hei-lcbtlicbeo uft». Strafkonto der Presse. Wegen Beleidigung der OrtSarmen- Verwaltung zu Westerhausen erhielt Genosse Wittmaack von der Volks stimme" zu Magdeburg von dem Magdeburger Schöffengericht 20 Mark Geld st rase zudiktiert. Soziales. Zur Schadenersahpflicht öffentlicher Konzcrthäuser, Theater usw. Gegen da« Konzerthaus Beuthen hatte der Ingenieur B. zu Beuthen (Ober-Schlesien ) eine Schadenersatzklage -rhoben, weil er beim Betreten dcS Etablissements zum Besuche einer Theatervorstellung über ein nicht fe st liegendes Gitter zv Falle gekommen w a r.und sich dadurch erheb- liche Verletzungen zugezoqen hatte. Das fragliche Gitter grenzte einen Kellerraumlichschacht ab und war ungefähr zehn Pfund schwer; es war nicht befestigk, sondern lag nur auf den an den beiden Längsseiten befindlichen Falzen auf. Schon am Nachmittage deS Unfallstages hatte der Kastellan das Gitter durch Kinder ver- schoben gefunden, es herausgenommen und dann wieder festgelegt und noch mit dem Fuße festgetreten. Als B. des Abends die Vor- stellung besuchen wollte, hatke sich das Gitter wieder verschoben und behauptet er, daß durch Verschulden der beklagten Eigentümerin ein solcher Zustand bestehen konnte. Der betreffende Schacht, über den das Publikum zur Vorstellung gehen muß, ist jetzt mit einer Glas- decke abgeschlossen. Das Landgericht Beuthen erkannte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt an. Infolge der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wurde das landgerichtliche Urteil vom Oberlandes gericht Breslau aufgehoben und Kläger mit seinen Ansprüchen gänzlich abge- wiesen. Das OberlandeSgericht führt auS, daß eine Vertrags- mäßige Haftung hier imr von Bedeutung sei, wenn ein Verschulden des Kastellans vorliege. Das sei aber nicht der Fall, da er das Gitter, nachdem eS die Kinder verschoben hatten, wieder festgelegt und wieder in Ordnung gebracht hatte und annehmen durste, daß es so liegen bleiben werde. WaS die Beklagte anlange, sei nach beiden Richtungen hin ein schuldhaftes Handeln zu ihrer Hastbarmachung nöttg. Wenn sie das Haus durch einen tüchttgen Baumeister hatte fertigstellen lasten, so könne ihr aber nicht zugemutet werden, es nochmals auf die Sicherheit hin untersuchen zu lasten. Der Ansicht, daß sie sich hätte sagen müssen, ein auf das Gitter tretender Theaterbesucher werde es zum Umkippen bringen, sei nicht beizu- treten. Auf die gegen dieses Urteil hin eingelegte Revision wurde das oberlandesgerichtliche Urteil vom VI. Zivilsenat des Reichsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das OberlandeSgericht Breslau zurückverwiesen. Die Entscheidungsgründe des Reichsgerichts hierzuführen aus, daß die Gründe des Berufungsgerichts zu beanstanden seien. Wenn sich die Vertteter der Beklagten auch auf die Tüchtigkeit deS Bau- meisterS und das ErgebniS derpolizeilichenNachprüfung verlosten durften, so seien sie doch verpflichtet gewesen, fortdauernd dafür zu sorgen, daß die Ein- und Ausgänge des Theaters verkehrssicher blieben. Hierzu kommt noch, daß den Kastellan ein Verschulden treffe, weil er das Gitter so liegen ließ, trotzdem erst die Unsicher- heit dieser Lage sich ergeben hatte. In der neuen Verhandlung sei deshalb besonders die Frage des vertraglichen Verschuldens zu untersuchen, d. h. dahin, ob der Kauf des Theaterbilletts bereits erfolgt und ein Bertrag zustande gekommen war. Die vom Reichsgericht bier ausgesprochenen Grundsätze über die Schaden- ersatzpflicht treffen auf alle öffentlichen Theater, Ausstellungsräume, Konzertlokalitäten usw. zu, die gegen Eintrittsgeld Borstellungen geben. Diese strengere Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht dem Wortlaut und der Absicht deS Gesetzes und wird von den meisten Theoretikern anerkannt. Soßorttge Auflösung des Dienstverhältnisses seitens des Prinzipals und des Angestellten. Häufig trifft cS bei der vorzeitigen Lösung dcS Arbeitsverhält­nisses zusammen, daß sich der Chef zur sofortigen Entlassung des Handlungsgehülsen für berechtigt glaubte, während letzterer Grund zur sofortigen Einstellung seiner Tätigkeit zu haben meinte. Ein solcher Fall unterlag am Montag der Beurteilung der vierten Kammer des Kaufmannsgerichts. Die Lageristin Anna K. war am V o r m i!t t a g des 4. März von ihrem Chof, dem Bett. federnhändler Alfr. Schonert, gröblich beschimpft worden. Der Prinzipal hatte sieFrauenzimmer" undfreche Straßendirne" genannt. Sie hatte aus die Beschimpfungen nicht sofort erwidert. Am Nachmittag, nach Beendigung ihrer Tischzeit, ersuchte sie den Chef, die Iloutzerungen zurückzunehmen, was dieser aber mit den Worten verweigerte:Solch eine Person wie Sie ist überhaupt nicht zu beleidigen." Die Klägerin legte darauf sofort die Arbeit nieder. Der Prinzipal hingegen behauptet, er habe Frl. K. sofort entlassen und gibt als Grund an, daß sie sich als eine überaus unmoralische Person herausgestellt habe. Mit 18 Jahren sei sie bereits Mutter gewesen, und das funge harmlose Lehrmädchen habe sie durch zwei- deutige und unsittliche Gespräche sowie durch Perversitäten total verdorben. Der Chef will sie auch kurz vor der sofortigen Entlassung verwarnt haben. Das KaufmannSgericht sprach der Klägerin das Restgehalt bis Ablauf der Kündigungsfrist zu. Die Verurteilung des Beklagten ergebe sich schon aus der mangelnden Berechtigung des Entlassungsgrundes. Denn es sei unstreitig, daß die Klägerin nach der letzten Verwarnung keine Ver- fehlungen begangen hat. Selbst wenn sie in ganz erheblichem Matze zur Entlassung Veranlassung gegeben hat, hatte der Beklagte von seinem Rechte zur sofortigen Entlassung keinen Gebrauch gemacht. Die Beleidigungen, die der Chef der Klägerin zugefügt hat, sind außerordentlich schwere. Auch wenn alles was Beklagter über das Verhalten der Klägerin behauptet, zuträfe, verlieren solche Beleidigungen keineswegs den Charakter besonders schwerer, die die Handlunysgehülfm zur sofortigen Nicderlcgung der Arbeit de- rechtigtcn._ Verrichtung von Lohnarbeiten im Krankheitsfälle strafbarer Betrug? Die Strafkammer zu Frankfurt a. M. verhandelte dieser Tage über eine sehr interessante Rechtsfrage, die auch weit über Kasten» kreise hinaus Aufsehen zu erregen geeignet ist. Der Tatbestand war folgender: Ein Bauarbeiter zu Frankfurt a. M. konsultierte einen Kastenarzt, dieser schrieb ihn nach einereingehenden und genauen Untersuchung" an Schleimbeutelentzündung krank und erwerbs­unfähig. Wochenlang erhob der Schwerkranke regelmäßig sein Krankengeld an der Kaste, vermochte die Krankenkontrolle zu tauschen und ungestört seinem Beruf als Zimmermann ununterbrochen weiter nachzugehen, um auch alle Sonnabende den vollen Arbeitslohn einzustreichen. Als die Kasse hinter diesen Be- trug kam, stellte sie die Weiterzahlung des Krankengeldes gegen denProtest" desKranken " sofort ein und verlangte von diesem die Rückzahlung des zu unrecht erhobenen Geldbettages. Ob- schon die Kaste sogar Ratenzahlung gestatten wollte, lachte der Kranke" ftech und vcrloies auf seine Unpfändbarkeit. Der Vorstand der Ortskrankenkasse Frankfurt erstattete deshalb Anzeige wegen Be- trug, der auch die Staatsanwaltschaft stattgab und Anklage erhob. Das Schöffengericht sprach jedoch den Sünder frei, weil durch die eidliche Aussage deS Kassenarztes bewiesen, daß eine Vorspiegelung falscher Tatsachen diesem gegenüber nicht er- folgt sei,.dieser zur Ausstellung des Krankenscheines nicht durch die Angabe des Angeklagten bewogen wurde, sondern weil daS Ergebnis seiner eigenen Untersuchung an dem An- geklagten ihn dazu geführt habe". Ein strafbarer Be- trug liege auch nicht vor,.weil daS Kassenmitglied für diejenige Zeit einen Rechtsanspruch auf das Kranken- geld hat, für welche er vom Arzt als erwerbs- unfähig geschrieben ist." Statutengemäß sei den Mitgliedern zwar für diese Zeit verboten, auf Erwerb gerichtete Handlungen vorzunehmen,ihr Rechtsanspruch auf dasKrankengeld crlUcht aber bei etwaigen Zuwiderhandlungen dadurch nicht, weil in den Statuten nicht zumAus- druck gebracht ist, daß dieZahlung desKranken- gelbes für diese Zeit ruht." kl Der Staatsanwalt legte gegen dieses freisprechende Urteil Be- r u f u n g ein, bekam jedoch bei der Begründung derselben Bedenken, denn er schrieb dem Kassenvorstande:»Ich beabsichtige, die ein­gelegte Berufung, weil völlig aussichtslos, zurückzuziehen, falls mir nicht umgehend von dort der Nachweis erbracht wird, daß die Berufung von anderem Gesichtspunkte aus Erfolg verspricht." Der Vorstand der Käste gab dann weitere Anfschlüste, sodaß dieser die Berufung weiter versolgte. Die Strafkammer hob denn auch das freisprechende Urteil auf und er» kannte auf eine Geldstrafe von 60 M. wegen Be­trug und Betrugsversuch. Der Kranke habe durch Vorlage des Krankenscheines den Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes emacht, jedoch den damit betrauten Beamten der Kaste, auch dem ehandelnden Arzt gegenüber verschwiegen, daß er ttotz der er- folgten Krankmeldung gearbeitet und auch seinen vollen Tagclohn verdient hatte. Der Angeklagte versuchte wohl sein Verhalten damit zu rechtferttgen, daß er geglaubt habe, Anspruch auf das Kranken» geld zu haben, weil der Ärzt den Krankenschein ausgefertigt, weder das Gesetz noch das Kassenstatut gekannt habe. Der Kassenarzt habe ihm aber ausdrücklich erklärt, daß er erwerbsunfähig sei. Der Angeklagte habe aber gerade dadurch,daß er trotzdem die Arbeit wieder aufnahm, selbst denjenigen Zustand der Erwersunfähigkeit welchen daS Krankenversicherungsgesetz hat tteffen wollen, d. h. die» jenige Erwerbsunfähigkeit, welche auch tatsächlich Arbeits» l o s i g k e i t im Gefolge hat(vergl. Petersen, Das Kranken-Ber« sichernngSgesetz, Anmerkung 4 k. zum z 5 d. G. sowie d. z. 1. Urteil) beseitigt." Ein Krankengeld habe ihm deshalbmangels tatsächlicher Erwerbsunfähigkeit für die betreffenden Zeitläuse" nicht zugestanden. Der Angeklagte muß sich deshalb, da er trotzdem das Krankengeld erhob, gegeneine ganz allgemein gültige, gewisserinaßen selbst- verständliche Regel" verstoßen habe, bei seinem Alter und Bildungsgrad bewußt gewesen sein, eine strafbare Handlung zu begehen. Die Handlung des Angeklagten war deshalbobjektiv und subjektiv rechtswidrig". Er habe sich einen Vermögensvorteil verschafft, die Kaste geschädigt,einen Irrtum sowohl bei dem ihn behandelnden Kassenarzt, wie bei den betteffenden Beamten der Krankenkasse erregt und zwar durch Unterdrückung wahrer Tatsachen, zu deren Angabe er bei der Natur der Sache verpflichtet gewesen wäre". Der An« geklagte war daher wegen Bergehen gegen den K 263 des Stt.-G.-B. zu bestrafen. Nur seiner bisherigen Ünbescholtenheit habe er eS zu danken, daß das Gericht es bei einer Geldstrafe bewenden ließ. Die Urteilsgründe der Strafkammer sind geschraubt und unzu- treffend. Zum Tatbestand des Betruges gehört, daß jemand in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vor- spiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat- fachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Dieser Tatbestand liegt nicht vor. Nicht dem arbeitslosen, sondern dem erwerbs- unfähigen Kranken steht ein Anspruch auf Krankengeld zu. Die Auffassung von Petersen trifft nicht zu. Erwerbsunfähig ist auch der, der zwecks Verhütung weiterer Verschlechterung seiner Gesundheit vom Arzt als erwerbsunfähig geschrieben wird. Ob er erwerbsunfähig ist, hat der Arzt zu beurteilen. Lügt der Kranke diesem etwas vor, dann freilich kann Betrug vorliegen. Hat aber der Arzt wie hier auS ob- jektiven Merkmalen die Erwerbsunfähigkeit festgestellt, so kann von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vermögensbeschädigung und der Erlangung des Ver- mögensvorteils keine Rede sein. Mit Recht hatte des- halb das Schöffengericht freigesprochen. Erwerbsunfähigkeit� ist nicht mit ArbeitsunfähigkSit identisch. Arbeitet der erwerbsunfähig geschriebene Arbeiter doch, so verstößt er freilich gegen das Statut und begeht eine in der Regel, insbesondere in Fällen, die dem vorliegenden gleichgeartet sind, moralisch zu verurteilende Handlung, aber keinen Betrug, sckllS er in der Taterwerbs- unfähig" im Sinne des KrankenversicherunaSgesetzeS ist. Der Kaste steht das Recht der Kontrolle zu; es ist aber bedauerlich, daß sie darüber hinaus und, weil diese versagte, sowie we(;en der Un- pfändbarkeit deS Arbeiters Sttafanzerge erstattete. Sie ließ sich unbewußt von der durchaus irrigen Annahme leiten, daß jede ver- werfliche Handlung zum mindesten eines Nichtbesitzenden auch straf» bar sein müsse. Wäre der vom Landgericht in Anlehnung an den Kommentar von Petersen angenommene Standpunkt zutreffend. so würde sich ja zum Beispiel ein an den Händen verletzter Arbeiter, der mit Recht.erwerbsunfähig" geschrieben ist, strafbar machen, wenn er eine geistige Arbeit diktierte unb_ diese verwertete. WaS dem Arbeiter recht ist, muß anderen Bürgern billig sein. Es wäre daher, falls das landgerichtliche Urteil zuttäfe, jeder gegen Krankheitsnachteile Versicherte straffällig, wenn er die geringste körperliche oder geistige Arbeit verrichtete. DaS hat unseres Wissens bislang noch kein Gericht angenommen. ES gibt erwerbsunfähige" Kranke, denen zwecks Heilung SrbeitSversuche vorgeschrieben werden. Sollten auch diese als Betrüger zu befttafen sein? ES ist bedauerlich, daß wie eS scheint, der an dem Straf- urteil Betroffene Revision nicht eingelegt hat. Anders läge selbst- verständlich der Fall, wenn es sich um jemand handelt, der eine nicht vorhandene Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit simuliert. Hus der frauenbewegung. Frauenstimmrecht. In Belgien sind einige namhafte Führer Gegner des Frauen- stimmrechts. Sie sind eS nicht auS grundsätzlichen, sondern aus Zweckmätzigkeitsrücksichten. Sie sagen sich: mehr noch wie die Männer sind heute in ihrer Mehrzahl die Frauen geistig und po- litisch rückständig; zahlreiche Frauen, deren Männer sozialdemo» kratisch wählen, würden, geleitet von ihrem Unverstand und mehr noch durch den Einfluß der Kirche, den reaktionären Parteien ihre Stimme geben; die Macht der Arbeiter- und Volksfeinde würde durch die Verleihung des Stimmrechts an die Frauen gestärkt, die Sozialdemokratie dagegen in ihrem Einflüsse geschwächt und der Arbeitersache damit ein großer Schaden zugefügt werden. Bester, es bleibt bei dem Wahlrecht der Männer; was für die Frauen ge> schehen kann, das wird ohne dies die Sozialdemokratie tun, umso erfolgreicher, je größer ihre Macht ist. Man darf überzeugt sein, wenn die bürgerlichen Parteien, die doch alles daran setzen, die Sozialdemokratie zurückzudrängen, sich in dieser Hinsicht eine ihren Zwecken günstigere Wirkung von der Einführung des Frauenwahlrcchts versprächen, sie sich beeilen würden, eS einzuführen. Aber ihre ablehnende Haltung beweist uns, daß sie auf die Dauer nichts GuteS von der politischen Mündig. machung der weiblichen Hälfte der Bevölkerung erwarten. DaS Zentrum, das bei seiner Bundesgenossenschast mit der Kirche, der immer noch erfolgreichsten Leiterin der Frauenseele, doch von dem Frauenstimmrecht den größten Nutzen hätte, beeilt sich durchaus nicht, die Frau inS politische KampfeSfeld zu führen. Gewiß hat auch der Klerikalismus Stellung zur Frauenfrage nehmen müssen; der Grundsatz: die Frau gehört ins Haus, gilt auch im katholischen Lager nicht mehr in seiner ausschließlichen Bedeutung. Die Teil- nähme der Frau am gewerblichen Leben ist eine Tatsache und der Klerikalismus mutz dieser Tatsache Rechnung tragen, indem er wenigstens die sozialpolitische und gewerkschaftliche Betätigung der Frau zuläßt. Aber von der politischen Gleichberechtigung der Frau will das Zentrum nichts wissen, darüber haben die Redner zur Frauenfrage auf dem Essener Katholikentage keinen Zweifel ge- lasten. Und wenn das Zenttum, was ja bei der Wandlungsfähig- keit dieser Partei nicht ausgeschlossen ist, dennoch sich dereinst zum Frauenwahlrccht bekennen würde, dann nur erst, wenn alle seine Hülfsmittel zur Fesselung der Massen ihre Wirkung eingebüßt hätten eine letzte Verzweiflungstat sozusagen, mit mehr Grauen als Behagen unternommen. In der Tat, es ist klar, daß der Eintritt der Frau ins politische Leben dieses auf eine bisher ungekannte Höhe der Lebhaftigkeit heben würde. Jeden Fortschritt in dieser Beziehung müssen wir begrüßen. Die Frau pol. lisch mündig erklären, heißt, die Politik im Hause, in der Familie heimisch machen und sie zu einem Er- ziehungsmittel für das heranwachsende Geschlecht gestalten. Der Wettbewerb um die Stimme, der Frauen nötigt öie Parteien»u