Nr. 141. 24. Jahrgang.
Die Lage des Pflegeperfonals an den Städtischen Trrenanstalten.
-O
-
anderswo, in der Industrie, im Verkehrswesen, in Bureaus eine
finden konnten.
In der Tat
-
Angestellten lediglich als böswillige Erfindung kommunaler Umstürzler erweist.
"
"
muß, weil nicht geprüft worden ist, ob nicht auch eine Ehrverletzung vorliegt. Es kann bei diesem Sachstande dahingestellt bleiben, in In der vergangenen Woche hatte sich die Deputation mit den wieweit eine Verkennung der Rechtsgrundlage der Drohung im Anträgen der Arbeiterausschüsse nochmals zu beschäftigen. Es ges Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung in dem Urteile etiva zutage schah dies in Anwesenheit des Kämmerers und bekam derselbe die trete oder nicht, und es bedarf deshalb auch keiner AuseinanderMeinung der Deputationsmitglieder und insbesondere des ärztlichen des sechsten Zivilfenates aufgestellt sind, das vom Landgerichte als setzung an dieser Stelle mit den Grundsätzen, die in dem Urteile Bei der letzten Etatsberatung war man sich in der städtischen Direktors von Dalldorf über die Wirkung dieser„ verbesserten Lohn- Grundlage der Entscheidung verwendet wird. Es war aber daneben Verwaltung darin einig: für das Pflegepersonal an den Irren- stala" recht unzweideutig zu hören. Die Deputation wiederholte zu prüfen, inwieweit durch die Feststellungen der Instanz etwa anstalten mußte endlich etwas getan werden, um dem beständigen ihren früheren Beschluß und ersuchte den Magistrat nochmals, diesem auch nach anderer Richtung hin die Voraussetzungen des Mangel an Wärtern, den Klagen der dirigierenden Aerzte über den Beschluß beizutreten. Wie wir hören, wird sich der Magistrat noch§ 153 der Gewerbeordnung gegeben wären. Würde diese Frage häufigen Wechsel des Personals und insbesondere dem Fortgang in dieser Woche mit der Sache befassen. bezüglich eines Tatbestandmerkmals zu verneinen gewesen sein, so tüchtiger ausgebildeter Kräfte Einhalt zu tun. Wer in seinem An das Pflegepersonal der städtischen Jrrenanstalten aber richten würde immerhin der staatsanwaltschaftlichen Revision Folge nicht Berufe arbeitslos wurde, meldete sich zum Dienst als Pfleger in wir die Mahnung, aus dieser schmählichen Behandlung seitens der haben gegeben werden können. Nach der Meinung des Senates einer Frrenanstalt und verließ denselben, sobald sich wieder städtischen Körperschaften zu lernen. Zu lernen, daß sie nur dann schließen jedoch die getroffenen Feststellungen die Anwendbarkeit des Arbeitsgelegenheit für ihn fand. 50-75 Proz. der Pfleger schieden auf eine Erfüllung ihrer berechtigten Wünsche seitens der Stadt zu die Beseitigung der Entscheidung des dritten Straffenates im 36. Bande § 153 auch nach anderer Nichtung nicht aus. Vom Reichsanwalt ist vor Ablauf des ersten Jahres wieder aus, die Hälfte von diesen rechnen haben, wenn sie sich zusammenschließen und der Organisation der Entscheidungen im Wege der Plenarentscheidung in Anregung ichon innerhalb der ersten Monate. Die wenigen aber, die blieben, der Gemeindearbeiter beitreten. Gegenüber dem einzelnen Pfleger gebracht worden. Diese Anregung wird dahin aufgefaßt, daß in ihr weil sie Gefallen an dem schönen, aufopferungsvollen Beruf vermag die städtische Verwaltung alles und wird weiter, wie bisher entgegen getreten wird dem Einwande der Revision, daß unter den fanden und in verſtändnisvoller Behandlung der Geisteskranken Tüchtiges leisteten, verließen denselben dennoch nach wenigen Jahren, in zahlreichen Fällen, mißliebige Elemente, unzufriedene Nörgler anderen" im Sinne des§ 153(„ Wer andere durch Anwendung Tüchtiges leisteten, verließen denselben dennoch nach wenigen Jahren, und Hetzer" rücksichtslos aufs Pflaster werfen; gegenüber förperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverlegungen oder weil sie im Verhältnis zu dem schweren, aufregenden und auf- einer fräftigen, möglichst alle umfassenden Dr- durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht" usw.) reibenden Dienst, der dreizehn- und mehrſtündigen, faft ununter- ganisation hat auch die willkür dieses Arbeit unter keinen Umständen der Gegner im Lohnkampfe, verstanden brochenen Arbeitszeit, der andauernden Beschränkung der persön- gebers ihre Grenzen. werden könne. Der Senat faßt jene Entscheidung so auf, daß lichen Freiheit usw. völlig ungenügend entlohnt wurden und dort nur ausgesprochen worden ist, diese Ansicht, daß unter keinen Umständen der Gegner im Lohnkampfe als der andere" betrachtet werden könne, sei irrig, es stehe rechtlich nichts im Wege, ihren Fähigkeiten entſprechende, beffer bezahlte und freiere Stellung Tit die Androhung des Boykotts ftrafbar? au ben Gegner im 2ohntampf als ben anderen aufzufassen. Es ist deshalb nach Ansicht des Senats eine so konnte es nicht weiter gehen, wenn nicht Vor dem IV. Straffenate des Reichsgerichts fand am Dienstag Auseinandersetzung mit dem 3. Straffenat in bezug auf diese Frage der ganze Dienst in den Anstalten, wenn nicht die Kranken eine Verhandlung wegen versuchter Grpreffung(§ 253 Strafgefeß nicht nötig, weil auch der erkennende Senat auf derselben Grundlage selbst darunter bedenklich leiden sollten; hatten doch schon buch) und des Vergehens gegen§ 153 der Gewerbeordnung statt, steht, nämlich, daß es nicht rechtsirrtümlich ist, unter Umständen die leitenden Aerzte erklärt, daß sie unter diesen Umständen die vor allem wegen des Vorstoßes von Bedeutung war, den die unter dem anderen" auch den Gegner im Lohnkampfe aufzufassen. nicht in der Lage wären, die Verantwortung für die ordnungs- Staatsanwaltschaft gegen die Auslegung der Straffenate unternahm, freilich ist der Senat der Meinung, daß das nicht unter allen ilmgemäße Aufrechterhaltung des Betriebes. länger zu tragen. In ein- daߧ 153 nicht nur die Einwirkung von Arbeitern auf Arbeiter ständen, nicht unter allen gegebenen tatsächlichen Verhältnissen gehenden Beratungen stellte die Deputation für die städtische Frren- oder von Arbeitgebern auf Arbeitgeber, sondern auch die Einwirkung möglich ist. Er geht dabei von folgender Erwägung aus. Es kann pflege eine Lohustala auf, die eine Aufbesserung der Löhne enthielt: auf Dritte bedrohe. Es handelt sich um folgendes: Der Vorsitzende auch jemand, der nicht Berufsgenosse des Täters ist, unter dem der Filiale Breslau vom Deutschen Bäckerverband( dem sozial- anderen" verstanden werden, aber nur dann, wenn nach den Umdie Pfleger sollten mit 50 M.( statt bisher 35 M.) monatlich an- demokratischen", wie ihn das Urteil bezeichnet), Bädergeselle ständen des Falles durch die versuchte Einwirkung die Teilnahme fangen und von Jahr zu Jahr um 5 M. monatlich steigen bis zu Karl Mache , war vom Landgericht in Breslau am 9. No- oder das Folgeleisten in bezug auf die Vereinigung oder Verab90 M. Höchstlohn, die Pflegerinnen mit 30 m.( statt bisher 24 20.) vember 1906 von der Anklage der versuchten Erpressung und Ver- redung behufs Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen beginnen und alle Jahr 3 M. monatlich mehr erhalten bis zu 60 m. stoßes gegen§ 153 der Gewerbeordnung freigesprochen worden. Er erreicht werden kann und nach der Absicht des Täters erreicht Höchstlohn. Im Vergleich zu der bisherigen Eine solche Voraussetzung erscheint bedeutete hatte an 106 Bäckermeister ein Rundschreiben gesandt, worin die werden soll. diese Lohnstala in erster Reihe erster Reihe eine Erhöhung des An- Forderungen der Gefellen Breslaus enthalten waren nnd in dem dem Senat dann ausgeschlossen, wenn es sich fangsgehaltes, in zweiter die frühere Erreichung eines Ein- die einzelnen Meister aufgefordert wurden, die Wünsche der Ge- einzig und allein darum handelt, ben andern, instommens, welches die Möglichkeit der Eheschließung bot, sellen durch Ausfüllung eines Verpflichtungsscheines anzuerkennen. befondere den Gegner im Lohntampfe zu bewegen, während annähernd dieselben Höchstlöhne auch bei der bis- Sonst würde das Publikum benachrichtigt werden", damit nur bei Forderungen, die an ihn gestellt sind, zu bes den Meistern gekauft würde, die die Forderungen der Gesellen willigen. Der Wortlaut des Gesetzes deutet schon darauf hin, herigen Stala schon erreicht wurden, und die Deputation rechnete anerkannt haben. Diese Boykottandrohung führte Mache daß nur solche Verabredungen und Vereinigungen gemeint sind, um so mehr auf die Zustimmung des Magistrats, da aus demselben dann durch ein Inserat in der„ Breslauer Volkswacht" aus. durch welche die Koalition zur Erlangung dessen, was durch fie verlautete, daß man durch die hohen Anfangslöhne ein besseres Das Breslauer Landgericht legte in seinem freisprechenden erreicht werden soll, verstärkt werden soll, durch welche tatsächlich Pflegermaterial zu gewinnen und zu erhalten hoffe. Urteil unter anderem dar: Versuchte Erpressung liege nicht vor, da ein der Koalition Fernstehender auf ihre Seite gebracht oder dort Um so größer das Erstaunen, um so schwerer die Enttäuschung, der Angeklagte keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt habe. erhalten werden soll und durch ein dem Zwecke der Koalition entals aus den Magistratsberatungen eine Lohnstala hervorging, welche Offenbar habe der Angeklagte aus politischen Motiven gehandelt, sprechendes Verhalten das Ziel der Koalition befördert werden um den Arbeitsnachweis der Innung zu nehmen und unter die soll. Diese Verhältnisse treffen bei der Bewilligung der zwar eine Erhöhung des Anfangslohnes( auf 45 W.) brachte, dafür Kontrolle des sozialdemokratischen Verbandes zu bringen. Daß er Forderungen seitens der Gegner im Lohukampfe nur unter aber statt der bisherigen, feit langem gang und gäben alljährlichen versucht habe, den Forderungen der Gefellen Geltung zu verschaffen, besonderen Voraussetzungen zu. Das kann beispielsweise für den Steigerung( um 5 M.) eine nur dreijährige( um 10 M.) ent- fei teine rechtswidrige Drohung, er habe die wirtschaft- Fall gelten, wenn gerade die Unterwerfung einzelner Gegner im hielt, also auf der einen Seite wieder nahm, und zwar in liche Besserstellung seiner Mitglieder erstrebt. Das Reichs- Lohukampfe als Mittel zur Unterwerfung der Gegner in den eigenen Scheffeln wieder nahm, was auf der anderen Seite in Löffeln gericht aber habe in der Entscheidung des VI. 8ivil- Reihen dienen kann und soll. Derartige Umstände kommen heutzu gegeben wurde; eine Lohnstala, welche durch die Herabsetzung des fenates vom 12. Juni 1906 den Boykott als nicht rechts- tage vor. Die Verhältnisse haben sich so gestaltet, daß sich ArbeitHöchstlohnes von 90 auf 75 M. bei den Pflegern, von 60 auf 48 m. widrig angesehen. Mithin liege weder eine versuchte Erpressung geber und nehmer vereinigen, um andere Arbeitgeber und-nehmer zur Teilnahme an der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung zu bei den Pflegerinnen, das ältere Personal sogar noch wesentlich noch ein Vergehen gegen§ 153 G.-D. vor. Gegen dieses Urteil hatte der Breslauer Staatsanwalt veranlassen. Gerade der Fall in Band 36 ist nach den dort geschlechter stellte als bisher. Und diese unter dem Anschein einer Ber- Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der Reichs- gebenen tatsächlichen Unterlagen so gestaltet gewesen, daß sich eine besserung vom Magistrat ausgehende tatsächliche Verschlechterung der anwalt forderte allerdings die Aufhebung und Zurückverweisung Stommission gebildet hatte aus Arbeitnehmern und-gebern, die anLage des Pflegepersonals wurde bei der Etatsberatung am der Sache an die Vorinstanz, aber nicht aus prinzipiellen Gründen, dere zur Teilnahme heranziehen wollte. Auch dies spricht dafür, daß 20. März d. J. von der Stadtverordnetenversammlung angenommen sondern weil der Vorderrichter verabsäumt habe zu untersuchen, ob der erkennende Senat sich nicht in einem Konflikt gegenüber der Entund zum Beschluß erhoben. Vergebens wurde von sozialdemokrati- Ehrverlegung oder Verrufserklärung vorliege. Denn der Angeklagte scheidung des dritten Straffenats befindet und auf cine Plenarscher Seite auf das Ungeheuerliche dieser„ Reform" und ihre mit habe die Arbeiterschaft aufgefordert, ihre Groschen nicht zu den entscheidung nicht hinzuzukommen hatte. Sicherheit vorauszusagenden Folgen hingewiesen; nicht ein reaktionären übermütigen Bäckermeistern zu tragen, die die berechtigten einziges bürgerliches Mitglied der Deputation ergriff bei Forderungen der Bäckergesellen nicht anerkennen. Zweifellos liege In der Tat wird durch die Auslegung, die der 3. Straffentat in der Beratung das Wort, um au den Beschlüssen der hierin entweder Ehrverletzung oder Verrufserklärung. nun führte der Reichsanwalt Dr. Joel prinzipiell folgendes aus: der Entscheidung vom 30. April 1903 und nun auch, wenn auch Deputation zu stehen, trotzdem jene Beschlüsse von Es handele sich hier aber auch um die Frage etwas eingeschränkt, der 4. Straffenat dem§ 153 der Gewerbeden sämtlichen Mitgliedern der Deputation, Magistratsanwalts Auffassung, ob die Handlungsweise des M. sich nur ordnung gegeben hat, das Koalitionsrecht, wie der Neichsanwalt bertretern, Stadtverordneten und Bürgerdeputierten einstimmig gegen die Bäckermeister oder auch gegen die eigenen Partei- zutreffend hervorhob, lahmgelegt, und, wie wir ferner hinzusetzen, gefaßt worden waren. Gegen die Stimmen der Sozialdemokraten gen offen des M. richtet, die an der Lohnbewegung nicht teilnahmen, der Abschluß und Bestand von Tarifverträgen aufs ärgste gefährdet. fielen deren Anträge, die sich mit den Beschlüssen der Deputation Die vom Staatsanwalt angezogene Entscheidung des III. Straffenats Andere" im§ 153 der Gewerbeordnung kann nach der Entstehungsnahezu deckten, und wurde die Magistratsskala Gesetz für das vom 30. April 1903, im 36. Bande der Entscheidungen( die sich mit geschichte, dem Wortlaut und Zwed dieses Paragraphen lediglich die Laufende Etatsjahr. der Frage beschäftigt: Welche Bedeutung hat die Bezeichnung auf der gleichen Seite der Lohnbewegung Stehenden betreffen. So Die Erregung, welche dieser Beschluß unter dem Pflegepersonal andere" in dem§ 153 der Gewerbeordnung und:„ Sollen durch ist auch in der Judikatur wiederholt entschieden, z. B. im Urteil die Strafbestimmung dieses Paragraphen auch Unternehmer vor des Kammergerichts vom 21. Mai 1891, 15. September und hervorrief, war begreiflicherweise eine hochgradige und trat in Pro- widerrechtlicher Nötigung durch die Arbeiter geschügt werden?") 8. Dezember 1898. Eine gegenteilige Ansicht hat es freilich in einem testen und Kündigungen, in Versammlungen, in Zusammenkünften erregt die Bedenken der Reichsanwaltschaft. Es be- Urteil vom 9. April 1894 geäußert. In der Literatur ist die Ansicht der Arbeiterausschüsse der Angestellten mit den Direktoren, in schäftigt sich jenes Urteil mit einer vom Vorsitzenden der Magde- geteilt. Es sprechen fich für die jetzt auch vom Reichsanwalt verPetitionen an die Deputation zutage. Ja sie hat nach der Bekundung burger Maurerfiliale in seiner Eigenschaft als Mitglied einer von fochtene Ansicht z. B. Bernewitz, Goldschmidt, Kayser, Liechti, Liszt , der Direktoren selbst das weibliche Personal ergriffen, welches Meistern und Gesellen gebildeten Tarifüberwachung Die Freiheit des Koalitions rechts ist allmählich durch die Ausüberwachungs- Heinemann aus, dagegen Frey, Loening, Schenkel, Schider. fich bisher durch große Bescheidenheit" auszeichnete, nunmehr aber om mission gegen einen Unternehmer verhängten Bausperre, weil Die Freiheit des Koalitions rechts ist allmählich durch die Ausauch davon spricht, zum„ Verbande" zu gehen. In der Begründung fast alle gegen die Arbeiter ausfallenden Entscheidungen wegen dieser den Tarif nicht anerkannt. Dieses Urteil, auf das sich legung die die Straffenate Strafparagraphen mit Rücksicht auf das Koalitionsrecht gegeben haben, wie Lotmar mal trefflich sich ausder von den Arbeiterausschüssen bei der Deputation neuerdings ge- Bergehen gegen§ 153 der Gewerbeordnung stügen, führt unter drückte, eine Vogelfreiheit geworden. Von dem Reichsgericht, stellten Anträge wird der Nachweis zahlenmäßig erbracht, wie viel anderm wörtlich folgendes aus:„ Wenn der Vorderrichter in diesem das das Koalitionsrecht gar ein strafrechtliches Privilegium" schlechter diese neue Lohnordnung die Leute stellt als bisher. Nach Verhalten des Angeklagten ein Vergehen gegen§ 153 der Gewerbe- genannt hat, war etwas anderes nicht zu erwarten. würden die Richter, Juristen Juristen und Ordnungsleute der neuen Skala mit den dreijährigen Zulagen würde der Pfleger ordnung erblickt, so ist das nicht zu beanstanden. Während§ 152 Ordnungsleute getern, im ersten Jahre 10 M. mehr erhalten, aber schon nach drei Jahren die Freiheit der Koalition schügt, soll§ 153 gegenüber dieser Freiheit wenn man etwa das Eigentumsrecht ein strafrechtliches Privis legium nennen würde. Im Herbst soll ja ein Vereinsgesetz 1 M. weniger, nach vier Jahren 3 M. weniger und so fort steigend der Vereinigung der Freiheit der Willensentschließung des einzelnen bem Reichstage vorgelegt werden. Dann gilt es ein Koalitionsrecht Der Wortlaut des Gesetzes: Wer einem auf 8, 10, 12, 14, 16, 17 m. weniger als jetzt; die Pflegerin zu- Schutz gewähren... nächst 5 M. mehr, aber schon nach drei Jahren 8 M. weniger und so anderem... weist auf die erweiterte Auslegung hin, daß auch dem erst zu erobern und durch strafrechtlichen Schutz gegen Auslegungen Arbeitgeber der Schutz des§ 158 gewährt werden muß, sicher zu stellen, die klar zeigen, daß dem höchsten deutschen Gericht fort bis zu 16 M. weniger erhalten als nach der jetzigen Stala mit Arbeitgeber die ökonomischen Gründe für ein Koalitionsrecht, das Gneist einst wenn Arbeitnehmer zwangsweise auf den Arbeitgeber einder Steigung von Jahr zu Jahr. Dabei ist in dieser Aufstellung wirken. Soll der eine der Grundlagen der heutigen Gesellschaftsordnung mit die § 153 Willensentschließung des noch nicht berücksichtigt, daß das Personal bis fetzt noch einzelnen schützen, dann ist nicht abzusehen, warum der Ar- Recht nannte, völlig unbekannt sind. Das Koalitionsrecht jetzt den alljährlich Weihnachtszulagen bekam, im Durchschnitt 25 M., die beitnehmer, nicht aber der Arbeitgeber den Schutz des§ 153 Arbeiter erst in die Lage, sein Eigentum, feine Arbeitskraft nach denselben Bedingungen zu verkaufen, tuie ein Sad Kartoffeln oder älteren Pfleger aber bis zu 40 und 45 M., die nun ebenfalls mit gegen den Mißbrauch(!) des Koalitionsrechts enthalten soll. Seine Ausübung durch Interpretationen eindiesem Jahr in Fortfall kommen. Es könne nicht eingewendet werden, daß durch Kaffee verkauft wird. eine derartige Auslegung des§ 153 der Gewerbe zuschränken, ist eine Mißhandlung der wertvollsten nationalen Ware ordnung den Arbeitnehmern die ihnen im§ 152 und würdigt die Arbeiter zu Hörigen herab. gewährte Koalitiosfreiheit entzogen würde. Diese bleibt ungeschmälert; verboten aber ist ihnen durch die dort bezeichneten Mittel, einen Zwang auf die Arbeitgeber auszuüben.... Die Entstehungsgeschichte der§§ 152 und 153 der Gewerbeordnung stünde dieser Auffassung nicht entgegen."
Also gerade das ältere Personal, welches nach dreijähriger Ausbildung sich als tüchtig und geeignet für den eigenartigen Dienst erwiesen und das zu behalten die Aerzte, die Kranken, die Stadt ein besonderes Interesse haben, wird durch die neue Lohnstala noch erheblich verschlechtert gegen bisher und verläßt den Beruf, der mit der Lohnsteigerung erst nach drei Jahren und dem Fortfall der Weihnachtsgratifilation feinen weiteren Anreiz und feine Ausfichten für die Zukunft bietet; können diese Angestellten doch mit diesen Löhnen in heutiger Zeit gar nicht daran denken, eine Familie zu gründen und zu erhalten.
-
Und
nach des Staats
"
5. Verbandstag der Graveure und Ziseleute.
Wie
In der Debatte über den Vorstandsbericht nimmt der verlorene Hiergegen wendet sich nun die Staatsanwalt- Leipziger Streit einen breiten Raum ein. Wegen seines Verschaft. Diese Auffassung des III. Straffenats ergebe eine fehler haltens hierzu werden gegen den ersten Vorsitzenden von verschies hafte Redaktion des Gesetzes. Die ganze Entstehungsgeschichte denen Seiten Angriffe erhoben. Brückner verteidigt sich hiergegen des Gesetzes spreche gegen die Auffaffung des Senats. Der und rechtfertigt seine Haltung durch Verlesung einiger Protokolle. preußische Entwurf vom Jahre 1866 heiße: Entwurf betreffend Auch die Einberufung einer süddeutschen Konferenz aus Anlaß der Eines wird allerdings durch die neue Lohnordnung erreicht: Verabredung von Arbeitseinstellungen. Deffen§ 2 enthalte schon Erhebung von Extrabeiträgen gibt Anlaß zu Erörterungen, sie wird die Stadt spart bei dieser Reform" an Löhnen für den Sat:„ tver andere" usw. Die Motive lassen flar erkennen, auch von verschiedenen süddeutschen Delegierten verurteilt. Etlerdas Pflegepersonal, wie an einer Anstalt ausgerechnet daß unter den anderen" die gemeint sind, die auf derselben Stuttgart hat die Empfindung, daß die Gaueinteilung eine recht worden ist, allein 12-15000 M. gegen bisher und gegen- Seite stehen. Als ferner 1873 Schulze- Delipsch und Beder überflüssige Einrichtung sei, weil die Gauleiter zugleich auch über den von der Deputation vorgeschlagenen Lobnsägen weitere im norddeutschen Reichstage ihren Koalitionsgefeßentwurf brachten, Leiter von Filialen und durch diese schon ohnehin genug in An15-20 000 M. Der Herr, Finanzminister der Stadt hat das Kunst- erklärte Minister Delbrück : Es gelte die Minorität gegen Grzesse spruch genommen seien. Gegen den Leipziger Streik hätte der stück fertig gebracht, das Pflegepersonal„ besser zu stellen" und dabei der Majorität zu schützen. Die praktische handhabung Vorstand auftreten müssen, da er in einer flauen Geschäftszeit bedes Koalitionsrechts würde lahmgelegt, wenn es gonnen wurde. Vom Redner wird ferner die Auseinandersehung im ganzen über 50 000 m. gegen bisher( weit über 100 000 m. gegen bei der Entscheidung des III. Straffenates bliebe. des Vorstandes mit dem Vorstand der Stoffdruckgraveure bemängelt, die Vorschläge der Deputation) an Löhnen zu sparen. Gewiß Das Reichsgericht hob das Urteil auf und ver- die Tonart sei nicht immer die richtige gewesen. Cohen als Vereine nicht hoch genug anzuerkennende Prachtleistung des wies die Sache an das Landgericht zurück. Zur Be- treter der Generalfommission weist Vorwürfe gegen die GeneralHerrn Kämmerers, welche das Gerede bon der fozial gründung wurde ausgeführt: Mit dem Reichsanwalt ist der Senat temmission zurück, u. a. den, daß sie die fleinen Gewerkschaften colitischen Rückständigkeit der Stadt Berlin gegenüber ihren davon ausgegangen, daß das Urteil deshalb aufgehoben werden nicht genügend berücksichtige. Wegener- Pforzheim beschwert sich,
"