Einzelbild herunterladen
 

Nr. 158. 24. Jahrgang 1. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Das Kammergericht hebt das Recht Wahlflugblätter zu verteilen auf.

Mittwoch, 10. Juli 1907.

spricht. Die Reichspostgeseknovelle bom 20. De- gericht selbst hatte nach einigem Schwanken die jetzt leider wieder

ember 1899 bestimmt im Artikel 3, letter Abſatz, daß vom Gewerbegericht zur Geltung gebrachte Ansicht dieses Erkennt. die gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Beförderung nisses als falsch erachtet. Das Gericht mußte diese Ansicht um so von unverschlossenen politischen Zeitungen inner- mehr als für Berlin unzutreffend verwerfen, als nach dem Tarif halb der Gemeindegrenzen eines Drtes jedermann ge- Quittung jedes einzelnen Kolonnenarbeiters durch den Arbeitgeber der Berliner Bauarbeiter die Auszahlung des Lohnes gegen Und schuldig hörst du ausgesprochen, stattet ist, auch an Sonn- und Feiertagen zu bewirken ist. Aber auch da, wo solche Sitte nicht ausdrücklich Wo Unschuld nur sich selber schützt. während der Stunden, in denen die kaiser- durch Tarif oder dergleichen festgelegt ist, ist die im Urteil vom Friedrich der Zweite, König von Preußen, genanntliche Post bestellt." Es erhellt, daß hiernach 10. Juni 1903 betätigte Rechtsanschauung, die Kolonnen stellen eine Friedrich der Große , schenkte dem Kammergericht zur Auf- eine Auslegung einer Oberpräsidialverordnung, nach der Gesellschaft dar, unhaltbar. Sie widerspricht dem Lohnbeschlaga stellung in seinem Sigungszimmer ein Bild, auf dem die eine Verbreitung von Zeitungen in diesen diesen Stunden nahmegesetz, dem§ 394 B. G.-B. und dem Begriff einer Gesellschaft Strafe der Hautschindung, vollzogen an einem ungerechten verboten wäre, auch auch dies Reichsgesetz verletzt und im Sinne des B. G.-B. Nach§ 2 des Lohnbeschlagnahmegefeßes Richter, dargestellt ist. Die durch diese Widmung ausgedrückte deshalb ohne Rechtsirrtum" für ungültig ungültig erachtet ist jede Verfügung des Arbeiters über seine der Beschlagnahme Anschauung, der Richter, der ungerecht urteilt, handle stets werden muß. Kann die Verbreitung von Zeitungen oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung. entzogene Lohnforderung durch ZBession, Anweisung, Berpfändung wider besseres Wissen, also absichtlich ungerecht, entspricht der nach Ansicht der Reichsgesetzgebung die Festtagsruhe Gine Inkassovollmacht ist danach jederzeit widerruflich und kann bürgerlichen jüngst erst wieder durch den Staatssekretär Nieber- nicht stören, so kann der gesunde Menschenverstand nicht in der Art erteilt werden, daß sie nur mit Zustimmung aller ding zum Ausdruck gebrachten falschen Anschauung, ungerechte nicht wünschen, wie die Verbreitung viel leichterer Flugblätter anderen zurückgezogen werden könne. Solche Vollmacht ist nach Richter seien Troddel oder Bösewichter. Es soll nicht die Sonntagsruhe stören könnte. Und Rechtswahrheit sollte§ 2 des Lohnbeschlagnahmegesebes rechtsunwirksam. Schon daran geleugnet werden, daß auch Troddel und Bösewichter doch wohl mit dem gefunden Menschenverstand nicht auf scheitert die Konstruktion der Kolonnenarbeiter als Gesellschaft. Die sich in richterlicher Stellung befinden können. Aber die Kriegsfuß leben. Gleichstellung der Gruppenarbeiter mit Gesellschaftern im Sinne Ungerechtigkeit der Urteilssprüche beruht in ihrer ganz Immerhin werden die Genossen in 8udes B. G.-B. hätte aber nach den Vorschriften des B. G.-B. aud 3unoch überwiegenden Zahl auf der Ungerechtigkeit des Ge- kunft gut tun, den Sonntags zu verbreitenden och folgende mit den sonst das Arbeitsverhältnis regelnden Ges setzes und der Unvollkommenheit der Gerichtsorganisation. Iugblättern den Charakter politischer segesvorschriften unvereinbare Konsequenzen: Wird das Richterkollegium nicht aus unabhängigen, allen Beitungen zu geben. Teilen der Bevölkerung und damit allen Interessenkreisen ent­nommenen, durch die Gesamtheit des Volkes gewählten Richtern

Nur auf einstimmigen Beschluß aller der Gruppe Angehörigent fönnte einem pflichtwidrig handelnden Kolonnenführer die Bere tretungsvollmacht entzogen werden.(§§ 712, 715 B. G.-B.)

zuſammengesetzt, so kann das Richterkollegium in allen Kann der Kolonnenarbeiter den Unter- arbeitern geleisteten Arbeiten, werden gemeinschaftliches Ver­

-

nehmer auf Zahlung verklagen?

Die Beiträge der Gesellschafter", also die von den Gruppens mögen der Gesellschafter"(§ 718 B. G.-B.), der einzelne Arbeiter fönnte nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen ( also auch über seinen Bohnanspruch) verfügen(§ 719 B. G.-B.) der denkbar größte Gegensatz zu den Grundsäßen des Lohna beschlagnahmegesetzes und des§ 394 B. G.-B.

Der Gruppenarbeiter hätte, wenn er Gesellschafter wäre, nach§ 723 B. G.-B. im Gegensatz zu den Vorschriften der Ge­werbeordnung das Recht, die Gesellschaft jederzeit zu fündigen.

Aus der Partei.

Der internationale Kongreß zu Stuttgart dürfte, nach den bereits vorliegenden Anmeldungen zu schließen, fehr stark besucht werden. Deutschland allein stellt bekanntlich 300 Delegierte, von denen 150 auf die Partei und 150 auf die Gewerkschaften entfallen. Auch Aber abgesehen von diesen Ländern, in denen der Sozialismus schon Desterreich, Frankreich , England uſtv. werden stark vertreten sein. zu gewichtiger politischer Rolle berufen ist, werden besonders die Genossen der überseeischen Länder den Kongreß diesmal recht zahl reich beschicken. So sind aus den Vereinigten Staaten beim Bureau in Brüffel schon jetzt 25 Delegierte angemeldet, darunter zwei Frauen. Japan wird durch den Genossen Tokhiro Kato vertreten fein, Argentinien sendet brei Delegierte, von Südafrika sind bereits zwei angemeldet usw.

den Fällen, in denen es über Handlungen zu urteilen hat, die den wirtschaftlichen, sozialen, den politischen Anschauungen seiner Mitglieder entgegenstehen, nicht unparteiisch, nicht gerecht urteilen. Richter, die wie Bruggemann, als Grundsat In letter Zeit hat das Berliner Gewerbegericht die bor­ihrer richterlichen Tätigkeit daran festhalten: je ferner ihre stehende Frage wiederholt zuungunsten der Arbeiter verneint. eigenen politischen Ansichten denen des Angeklagten stehen, Judikatur der Gewerbegerichte sowie der gelehrten Gerichte und Diese Berneinung steht im Widerspruch mit der fast ständigen desto offener das Auge des Mißtrauens seinem eigenen Spruch mit dem Gesez. Auch wenn vom Unternehmer nur mit dem so­gegenüber zu halten, sind sehr seltene Exemplare. Bu ihnen genannten Kolonnenführer der Vertrag abgeschlossen ist, so liegt Auszahlung seiner Anteile am Gesellschaftsvermögen könnte zählte der Kammergerichtsrat Havenstein. Weil doch auch zwischen den einzelnen Arbeitern der Kolonne und dem er nur nach Auflösung der Gesellschaft verlangen.(§ 721 B. G.-B.) bei der Festhaltung an diesem Grundsatz er seine Kollegen Unternehmer ein Vertragsverhältnis vor. Der Wille des Unter- Das Streben, Kolonnen- oder Gruppenarbeiter unter den Be zu Urteilen berleitete, die gerecht waren und nehmers geht dahin, die Arbeitskraft der einzelnen Ar- griff der Gesellschaft" zu zwängen, ist also nach dem Begriff der insbesondere Uebergriffe der Verwaltung in das Recht beiter für sich zu verwerten, der der Arbeiter dahin, ihre Gesellschaft, wie sie sich uns im B. G.-B. darstellt, verfehlt und als widerrechtliche Uebergriffe durch ungültigkeitserklärung liegt ein Arbeitsvertrag(§ 611 28. G.-B.) mit den einzelnen Selbst wenn übrigens die Gruppe oder Kolonne als Geſellſchaft Arbeitskraft sich vom Unternehmer bezahlen zu lassen. Demnach scheitert an der reichen Mannigfaltigkeit des praktischen Lebens. bon Polizeiverordnungen zurückwiesen und weil dies Arbeitern vor. Das Kolonnensystem ist lediglich eine bequemere anzusprechen wäre, so folgt daraus im Hinblick auf§ 2 des Lohn­Ergebnis ftrenger Unparteilichkeit der Ansicht der Mehr- Handhabe für die Abwickelung der rechtlichen Beziehungen zwischen beschlagnahmegesebes noch keineswegs, daß der einzelne Arbeiter heit des Kammergerichts- Präsidiums widersprach, mußte er den beiden Parteien. Wenn nicht ausdrücklich das Vor- nicht in einem Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber selbst stehe und seinen Posten verlassen, wurde gegen seinen Willen vom Straf- bandensein eines Rechtsverhältnisses zwischen den Unternehmern einzeln nicht klagen fönne. Das hieße geradezu Lohnschwindlern senat an den Zivilsenat versetzt. Er nahm dann Urlaub und und den einzelnen Arbeitern ausgeschlossen ist, so entspricht im Gegensatz zum Wortlaut und zu der Abficht des B. G.-B. Tür ist im Summer über diese Maßregelung wegen Unparteilichkeit es der Verkehrssitte, das Vorliegen eines direkten Vertrages und Tor öffnen. Hoffentlich kehrt auch das Berliner Gewerbegericht gestorben. Ende Mai erklärte die Königsberger Straffammer, zwischen dem einzelnen Arbeiter und dem Unternehmer anzu bald zu der von ihm früher betätigten zutreffenden Ansicht zurück, wie unseren Lesern erinnerlich sein wird, diese Versehung des nehmen. So haben früher ständig fast alle Gerichte entschieden daß auch der einzelne Gruppenarbeiter seinen Lohn selbständig gegen unparteiischen Richters, der nach der Meinung der Mehrheit so in einem uns vorliegenden Erkenntnis das Gewerbegericht am auch das Berliner Gewerbegericht und das Landgericht Berlin , den Arbeitgeber einklagen kann. des Präsidiums des Kammergerichts unrichtig urteilte, sei 14. Dezember 1903( Stieler wider Lorenz). In der Berufungs­ganz selbstverständlich. Auf dem Bild, das Friedrich instanz vor dem Landgericht Berlin wendete der Beklagte der Große dem Kammergericht schenkte, ist die Strafe eines ein, der Vertrag sei nur mit dem Kolonnenführer vereinbart. Richters dargestellt, der ungerecht urteilte das Verfahren, Es liege also ein Werkvertrag vor, aus dem allein der Kolonnen welches gegen einen Richter eingeschlagen wird, der gerecht führer, nicht die einzelnen Arbeiter flagen könnten. Diesen Ein­und unparteiisch urteilt, ist im Fall Havenstein zum Aus- wand berwarf das Landgericht im Urteil vom 28. Oktober 1904 brud gelangt. Die Verwaltung hat ungeheueren Einfluß auf durch folgende Ausführungen: Wenn es auch nach dem Wortlaut der oben wieder­die Rechtsprechung- auf die Ernennung, Beförderung gegebenen Schreiben den Anschein gewinnen fönnte, als ob der Richter und und auf vieles andere hat sie einen lediglich mit Stieler ein Werkvertrag abgeschlossen sei, so muß Einfluß. Es mag die Abhängigkeit des Richters von unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Ver­der Verwaltung und speziell der Fall Habenstein er- tehrssitte auch der Ansicht des Gewerbegerichts beigetreten flärlich scheinen lassen, wenn das Kammergericht, in dessen werden, daß die sämtlichen Bußer als Gegenkontrahenten des Straffenatssaal übrigens das Geschenk Friedrich des Großen Beklagten anzusehen sind. Ist an sich schon nicht anzunehmen, nicht hängt, seit der Entblößung des Strafsenats von der daß die Mitkläger den Stieler nur mit diesem haben kontra­hieren wollen, da er ihnen jedoch jedenfalls betreffs ihrer Lohn­Havensteinschen Unparteilichkeit Polizeiverordnungen, die ansprüche weit weniger Sicherheit wie der Beklagte bot, hat sich früher für ungültig erachtet wurden, für gültig erachtet, doch auch in den Verhältnissen der hier fraglichen und ähnlichen Art würde eine solche Erklärung höchstens halb zutreffen. die Verkehrssitte gebildet, daß die Vertragsbedingungen der Ueber die Unterrichtskurse des allgemeinen Arbeiterbildungsa Viel mehr wirkt auf die Rechtsprechung zuungunsten un Einfachheit halber mit nur einem der Arbeiter festgestellt instituts für Leipzig veröffentlicht der Bildungsausschuß soeben parteilicher Gerechtigkeit und gerechter Unparteilichkeit der werden, daß diese Bedingungen aber für alle in Betracht folgendes Programm: Umstand ein, daß zu Richtern möglichst nur solche Personen die Arbeiten auf Grund der Bedingungen übernehmen, die mit je einer Unterrichtsstunde pro Woche laufen nebeneinander her. kommenden Arbeiter gelten, und daß diejenigen Arbeiter, die Die Unterrichtskurse beginnen Anfang Oktober. Drei Kurse ernannt werden, deren politische Anschauung den Interessen Gegenkontrahenten des Bauunternehmers von der herrschenden Klasse genehm ist, und das Streben der von vornherein In Nationalökonomie und in Geschichte( speziell Wirtschaftsa herrschenden Klasse, die Gerichte zu Bütteln ihrer politischen geschichte) wird Genosse Dr. Lensch, in Sozialgesetz­Diese Darlegungen des Landgerichts entsprechen gleichartigen gebung Genosse Lipinski unterrichten. Außerdem find für und wirtschaftlichen Interessen zu degradieren. Diese Fattoren der Gewerbegerichte und Landgerichte zu Stettin , Königsberg , das Winterhalbjahr 1907/1908 zwei Lehrer der Parteischule in wirken unbewußt, aber um so stärker, auf die Rechtsprechung Hamburg u. a. Frühere, vor der Herrschaft des Bürgerlichen ein. Sie sind einflußreicher als alle persönlichen Momente. Die Gesetzbuches ergangene, hiervon abweichende Erkenntnisse beruhen Berlin gewonnen worden, und zwar wird Genosse pannekoet Rechtsprechung spiegelt die politischen Strömungen fast photo- auf dem formalistischen, vom B. G.-B. verlassenen Standpunkte. von Oktober bis Dezember sechs Vorträge über historischen graphisch getreu wieder. Geht diese zurzeit auf Beeinträchti- Arbeitgeber haften läßt, wenn er ausdrüdlich lediglich mit dem in gleicher Weise von Januar bis März über Wirtschafts. Daß das Bürgerliche Gesetzbuch darüber hinaus fogar dann den Materialismus halten, und Genosse Hilferding wird gung der Rechte der Arbeiter auf allen Gebieten, so bewegt Kolonnenführer in einem Rechtsverhältnis stehen will, ergibt ein geschichte sprechen. sich infolge unseres Gerichtsorganismus naturnotwendig auch Borgang aus der Beratung des B. G.-B. In der Reichstags­die Rechtsprechung bei der Gesetzesauslegung nach derselben fommission war, um auch solche Fälle zu treffen, in denen Richter Keir Hardie , der eine Reihe von Monaten frant war, wird nun Richtung hin. Und da kann es uns nicht wunder nehmen, aus irgend einem Grunde das Vorliegen eines Vertragsverhält mehr auf ärztliches Anraten zu seiner vollständigen Genesung eine wenn in wachsendem Maße das Wort zutrifft: Und nisses etwa zwischen dem Geldmann und dem Arbeiter verneinen, größere Seereise unternehmen. Er wird in den nächsten Tagen schuldig hörst du ausgesprochen, wo Unschuld nur sich selber von sozialdemokratischer Seite beantragt, als§ 620b einzuschalten: feine Tour beginnen und Australien , Südafrika , Japan bereisen und schützt." Ist eine Arbeitsleistung für ein wirtschaftliches oder ge- über Amerika wieder den Heimweg antreten. werbliches Unternehmen geleistet, so haftet für die Entrichtung des Lohnes außer dem unmittelbar Vertragschließenden der= jenige, in dessen Nußen die Arbeitskraft vom Arbeitnehmer ber­wendet ist, falls er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Arbeitsleistung von dem Vertragschließenden nicht bezahlt werden tann oder soll.

Das Vorstehende macht ein am Sonnabend vom Kammer­gericht bestätigtes ungerechtes Urteil erklärlich.§ 43 Absatz 3 der Gewerbeordnung sagt zur Abwehr gegen die Freiheit der Wahlausübung:

tammer

werden.

Bildungswesen.

Polizeiliches, Gerichtliches ufw.

Zu Kreuze gekrochen. Bekanntlich wurde am 28. April d. J. bie Frankfurter Zeitung " wegen Beleidigung unseres Frankfurter Bartei­sekretärs, Genossen Dittmann, zu 300 W. Geldstrafe verurteilt, weil Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften bei der sie am Abend des Reichstagsstichwahltages einen nach Form und Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Er- Dieser Antrag wurde als entbehrlich zurückgezogen, nachdem Inhalt für Dittmann schwer beleidigenden Artikel veröffentlicht hatte. Laubnis in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahl- feitens der verbündeten Regierungen ohne Widerspruch von irgend Der Reichskanzler Fürst Bülow , der den Artikel am 27. Februar im tages bis zur Beendigung des Wahlattes nicht erforderlich. einer Seite folgende Erklärung abgegeben war:" Soweit der An- Reichstage als Beweis für die verwerfliche Kampfesweise der Sozial­Trotzdem wurden der Arbeiter Neumann und trag solche Fälle im Auge habe, in denen der Zwischenunternehmer demokratie berlas, sah sich daraufhin genötigt, am 1. Mai im Reichstage mehrere andere Parteigen offen angeklagt, weil in dessen Nugen die Arbeitsleistung verwendet wurde, von vorn bürgerlichen Bresse nachgedruckt worden. Die wenigsten dieser Blätter find lediglich eine vorgeschobene Person sei und die Absicht desjenigen, zu rebozieren. Der Artikel war mun aber von einem großen Teil der sie eines Sonntags nach Ausschreibung der herein dahin gehe, daß diese Arbeitsleistung von dem Zwischen- jedoch später so anständig gewesen, aus freien Stücken zuzugeben, Reichstagswahl in einem Drte bei Dels unternehmer nicht bezahlt werden solle, genüge zum Schube der daß sie zu Unrecht eine schwere Beleidigung weiter verbreitet hatten. sozialdemokratische Wahlschriften an Passanten Arbeiter die Vorschrift des§ 810( iekt§ 826) in der Fassung der Das" Solinger Kreis- Intelligenzblatt" hatte dem Artikel sogar noch berteilt hatten. Sie wurden von der Straf- Kommissionsbeschlüsse; denn unter den angegebenen Voraus- einen Schlußfaz angehängt, der eine weitere Beleidigung für Ditt­zu Dels auf Grund der Verfrommungs- febungen füge derjenige, in dessen Nußen die Arbeitsleistung ver- mann enthielt. Da das Blatt eine Berichtigung Dittmanns erst verordnung zu Geldstrafen verurteilt, weil sie dadurch am wendet wurde, der aber gleichwohl unter Berufung auf die sechs Tage nach der Zustellung abdruckte, dann von der Berurteilung Sonntag verbotswidrig eine öffentlich bemerkbare Arbeit der Arbeiter verweigere, diesen in einer gegen die guten Sitten beit noch Bülows Rückzug benutzte, um auch seinerseits zu wider­formale Gestaltung des Vertragsverhältnisses die Befriedigung der Frankfurter 3tg.", feine Notiz nahm und weder diese Gelegen verrichtet hätten. Die Bestimmung des§ 43 der Gewerbe- verstoßenden Weise vorfäßlich Schaden zu. Das gleiche sei dann rufen, erhob Genofie Dittmann gegen den verantwortlichen Redakteur ordnung über das öffentliche Verteilen von Wahlschriften anzunehmen, wenn derjenige, in deffen Nußen die Arbeitsleistung des Kreisblattes, Richard Dreßler in Solingen , Privatbeleidigungs­tomme ihnen nicht zugute. Denn sie entbinde nur von dem verwendet wurde, von vornherein wisse, daß der von ihm in eigen- flage. Genehmigungszwange für die Zeit nach Feßsehung des Wahl- nüßigem Interesse angenommene Zwischenunternehmer zahlungs- Am letzten Montag stand in dieser Sache vor dem Solinger termins, nicht aber von der Notwendigkeit, die Verordnung unfähig sei und daher die Arbeiter nicht bezahlen werde."( S. 89 Schöffengericht Termin an. Vor Eintritt in die Verhandlungen kam über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage zu des Kommissionsberichtes, Reichstags- Drucksachen der Session es jedoch zu folgendem, vom Gerichtsvorsitzenden formulierten beachten. Eine öffentlich bemerkbare Arbeit liege hier aber 1895/97, Nr. 440.) Vergleich: Wie kommt die Berliner gewerbliche Rechtsprechung dazu, wie­Das Kammergericht verwarf die hiergegen ein- wohl selbst ein Dritter( der Geldmann), der die Arbeitskraft aus­gelegte Revision. Die Vorentscheidung lasse teinen Rechts- nußt, Bahlung leisten muß, den Bauunternehmer dem einzelnen irrtum" erkennen. Arbeitnehmer gegenüber nicht haften zu lassen? Die dahin gehenden Der Rechtsirrtum" liegt unseres Erachtens flar auf der Erkenntnisse nehmen auf Grund einer( im Reichsarbeitsblatt" Hand. Das Verteilen von Flugblättern ist keine Arbeit" und Jahrgang I S. 677 abgedrudten) Entscheidung des Berliner Ge­wäre es eine Arbeit, so wäre sie durch§ 43 Abs. 3 der G.-D. jeg- werbegerichts vom 10. Juni 1903 an, die Kolonne sei eine Gesell­licher polizeilicher Bevormundung auch durch Verfrommungs- schaft im Sinne der§§ 709, 712, 715 B. G.-B. Der Kolonnenführer berordnungen entzogen, deren teilweise ungültigkeit übrigens Arbeitnehmer, feine Vertretungsvollmacht könne aber nur von der sei Geschäftsführer und insbesondere Zahlungsbevollmächtigter der Havenstein und mit ihm das Kammergericht früher an Gesamtheit der Kolonnenarbeiter gekündigt werden. Wie schon das erkannt hat. Das gefällte Urteil ist aber auch deshalb ein erwähnte landgerichtliche Urteil vom 28. Oftober 1904 zeigte, ist dieser ungerechtes, weil es noch einem zweiten Reichs geseh wider- Anschauung vom Landgericht nicht beigetreten. Auch das Gewerbe­

bor.

"

Angeklagter erklärt, daß er sich durch die Verurteilung der " Frankfurter Beitung" von der Unrichtigkeit der aus der Frankf. 8tg." entnommenen und in Nr. 43 des Solinger Kreis- Intelligenz blatt" veröffentlichten Artikels überzeugt habe und den Inhalt dieses Artikels mit Bedauern als unrichtig zurücknimmt. Ant­getlagter verpflichtet sich, sämtliche Kosten und eine Sühne bo 200 Mart zu zahlen. Der Angeklagte verpflichtet sich weiter, diesen Vergleich einmal im Solinger Kreis- Intelligenzblatt" zu veröffentlichen. Kläger zieht die Klage zuritd.

gang der Klage erhalten hat, dürfte dasselbe veranlassen, sich fünftig Der Denkzettel, den das Solinger Kreisblatt" durch den Aus­etwas anständiger zu benehmen, selbst wenn es sich bei Polemiken wieder" nur" um Sozialdemokraten handeln sollte.