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Landesausschusses im nächsten Jahre eine Wahlrechtsdemonstration zu veranstalten. Genosse E m m e l- Mülhausen referierte sodann über die Stellungnahme zu den nach st jährigen Gemeinde- rats Wahlen. Er empfahl, die Gemeinderatswahlen im Jahre 1908 im ganzen Lande zu einer prinzipiellen Agitation zu benutzen, die auch überall dort einzusetzen hat, wo I e i n e sozialdemokratischen Kandidaten aufgestellt werden. Für den ersten Wahlgang dürfen nur Mitglieder der Parteiorganisation aufgestellt und es darf auch nur für diese agitiert werden. Im zweiten Wahlgang darf der Abschluß von Wahlbündnissen oder das Eintreten für NichtPartei- genossen nur dann erfolgen, wenn die Partei einen agitatorischen Erfolg durch Erlangung einer entsprechenden Vertretung für sich selbst auf diesem Wege zu erreichen vermag. Nach längerer Dis­kussion wurde die diese Taktik empfehlende und festlegende Resolu- tion fast einstimmig angenommen. Eine längere Debatte entspann sich noch über die Schaffung eines neuen Organisationsstatuts, welches sich notwendig macht infolge des Entscheides des Oberlandesgerichts, daß die Kreiswahl- vereine angemeldet werden müssen, wäbrend bisher nur die drei großen Bezirksvereine Straßburg  , Mülhausen   und Metz   angemeldet waren. Gleichzeitig benutzte man die Gelegenheit, das Statut zu vereinfachen. Die Bezirksvereine werden aufgelöst, und man hat in Zukunft nur den Landesverein und die Kreis- wahlvereine. Mehrere Kreisvereine können für die Agitation ein Bezirksagitationskomitee bilden. Es wurde noch beschlossen, einen Parteisekretär mit dem Sitze in Kalmar anzustellen. Als Delegierter für den inter  - nationalen Kongreß wurde Genosse Peirotes gewählt, als Landesvorort Stratzburg, als Ort der nächsten Landeskonferenz Kolmar  . Mit der Annahme weiterer Anträge auf Herausgabe eines Kalenders für die Landesagitation, auf Veranstaltung einer Agitationstour und mit der Wahl des Vorstandes schloß die Landes- konferenz nach achtstündiger Dauer. Flugblattverbreitung keine SonntagSentheiligung. Mehrere Parteigenossen in Neust hatten polizeiliche Strafmandate er- halten, weil sie am Sonntag, den 30. Dezember 1906, in Wickrath Flugblätter verbreitet hatten. Damit sollten sie durch öffentlich bemerkbare Arbeit die Sonntagsruhe gestört haben. Das Schöffengericht bestätigte die Strafmandate. Unsere Genossen legten Berufung ein mit dem Erfolge, dast sie dieser Tage von der Strafkammer in M.-Gladbach von Strafe und Kosten freigesprochen wurden. Sozialed. Ei« neues Mittel, ländliche Kulis zu presse«. Nach dem Handelsvertrag mit Nußland haben Russen  das Recht, sich in Deutschland   aufzuhalten. Unsere Agrarier nehmen an, das Recht stehe ihnen nur zu, wenn die Russen Feld- oder Ackerbauarbeit verrichten. Es ist auf höhere An- Weisung Russen, die industrielle Arbeit verrichten, ein Formular folgenden Inhalts zugestellt: Sie werden hierdurch aufgefordert, Ihre Beschäftigung bei... spätestens innerhalb acht Tagen aufzugeben und in einem landwirtschaftlichen Betriebe, in dem Ihre Be- schäfttgung zugelassen ist, Unterkunft zu suchen, andernfalls Ihre Ausweisung erfolgen muß. Unterschrift des Amtsvorftehers. Industrielle Arbeiter, die als Streikbrecher herüber- ezogen sind, läßt man ungeschoren hier. Der preußische " inister ersucht gar, bei Kanalbauten auswärtige Ar- beiter zu bevorzugen, damit nicht heimische ländliche Arbeiter oder heimische Industriearbeiter ihr Brot außerhalb ländlicher Gefilde finden. Aber Ausländer, die unter wer weiß welchen Borspiegelungen als ländliche Arbeiter herübergelockt sind, sollen schleunigst jegliche industrielle Tätigkeit einstellen und Mußarbeit auf agrarischen Gefilden nehmen, widrigenfalls sie ausgewiesen werden. Wir wiederholen den aus- ländischen Arbeitern gegenüber unsere Mah- nung, sich nicht nach Deutschland   locken zu lassen, weil dort ihre Freiheit ärger als die eines Ge- fangenen beschränkt ist und ihnen Ausweisung droht, wenn sie den elenden Arbeitsbedingungen deutscher   Agrarier sich nicht unterwerfen._ Die Putzerkolonne als Gesellschaft. Das Berliner   Gewcrbegcricht hatte gestern wiederum unter Vorsitz Dr. Prerauers über Klagen zu entscheiden, die aus einem Putzarbeitsvertrage herrührten. Die Putzer Wartenberg  und R i n g e w a l d beanspruchten jeder von dem Maurer- meister Otto Peste 40 M. Lohn aus einem Nachschuß für Putzarbeit. Die Kolonne war sechs Mann stark gewesen, so daß die Summe, die der Beklagte vom Akkordgeld einbehalten hatte, im ganzen 240 M. betrug. Der Beklagte erklärte, er habe die Summe nicht ausgezahlt, weil die Putzer fünf Tage streikten, wo- durch er geschädigt worden sei. Einen Nachweis für diesen Schaden beizubringen sei er jedoch nicht vorbereitet. Der Kläger   Warten- berg wandtechdagegen ein. daß der Beklagte selbst Vertrags- brüchig geworden sei, indem er die Forderungen der Maurer, derentwegen die Putzer die Arbeit eingestellt hatten, erst anerkannte, dann aber seine Unterschrift zurückzog. Hierzu bemerkte der Vor- sitzende, das habe mit der Sache nichts zu tun, der Streik der Maurer gehe die Putzer nichts an. Uebrigens schien es zu Anfang der Verhandlungen, als ob man sich auf Seite des Gerichts darüber unklar wäre, ob es sich um Lohnforderungen für Streittage oder um tatsächlich durch die fertiggestellte Akkordarbeit verdienten Lohn handelte. Daß es sich um Lohn für fertiggestellte Akkordarbeit handelte, besagte die Klage und wurde auch vom Beklagten nicht be- stritten. Der Einwand, der Putzerarbeitsvertrag sei ein Gesell- schaftsvertrag, wurde vom Beklagten selb st nicht erhoben. Das Gericht kam jedoch nach längerer Beratung wiederum Zu derselben Entscheidung, wie sie zuletzt am 19. Juli im.Vorwärts" mitgeteilt wurde. Mit derselben Begründung führte der Vorsitzende aus, daß die Kolonne nach bürgerlichem Recht eine Gesellschaft sei. und forderte die Kläger   auf. ihre Einzel- klagen zurückzuziehen. Die Kammer stehe auch auf dem Stand- Punkt, daß die gesetzlichen Bestimmungen hier nicht ausreichend und von den wirtschaftlichen Verhältnissen überholt seien; jedoch müsse nach dem geltenden Gesetz entschieden werden, und danach könne das Gericht die Kolonne unter keinem anderen Begriff als den der Gesellschaft auffassen. Diesen Standpunkt habe das Gericht nie aufgegeben. Die Kolonne müsse als Gesamtheit klagen. Wenn die Aufteilung schon vorgenommen sei, könnten die Ansprüche auch als Sczessionsklagcti bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Zur Zurückziehung der Klagen erklärten sich die Kläger nicht bereit. Sie wurden darum abgewiesen mit ihren Klagen, so daß sie nunmehr das Landgericht anrufen werden. Aus den wiederholt von uns dargelegten Gründen halten wir die Ansicht des Gerichts für durchaus dem Gesetz widersprechend. Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankeukassea. Das Kölner   Oberlandesgericht hat, wie dieFranks. Ztg." mit- teilt, vor einigen Tagen die strittige Frage, ob Kassen an ihre Mit- glieder Arzneimittel abgeben dürfen, m einem den Kassen günstigen ac entschieden. Nach§ 367 Ziffer 3 des Reichsstrafgesetzbuches wird derjenige mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft, der ohne polizeiliche Erlaubnis Gifte und Arzneien, soweit der Sandel mit ihnen nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonstan andere überläßt". Die Krankenkassen dürfen also die im freien Verkehr erhält- lichen Arzneimittel, Verbandstoffe, Artikel zur Krankenpflege usw. unmittelbar an die Kasienmitglicder abgeben. Fraglich ist, ob die Kassen auch die nicht dem freien Verkehr über- gebenen Arzneimittel unmittelbar abgeben dürfen, ob nämlich die Kassenmitglieder in diesem Falle als andere" im Sinne der obigen Bestimmung gelten. Einige Gerichte haben die Bestimmung dahin ausgelegt, daß unterüberlassen an andere" das einfache Weitergeben an eine andere Person zu ver- stehen sei und mutzten daher zu einer Verurteilung der Kassen kommen. Die Strafkammern der Landgerichte zu Halle und Beuthen   und die Oberlande sgerichte zu Frankfurt  und Jena   haben anders entschieden. Die Auffassung dieser Gerichte geht dahin, daßandere" ein unbestimmter Personenkrcis sei; der Personenkreis einer Kasse sei aber ein bestimmter, durch den Kassenvorstand vertretener Kreis. Die Lieferung der den Apothekern vorbehaltenen Mittel durch den Lorstand an die Kassen- Mitglieder könne daher als ein Ueberlassen anandere" im Sinne des Strafgesetzbuches nicht angesehen werden. Das Kölner  Oberlandesgericht hat nun ebenfalls auf die Revision gegen ein Urteil der Strafkammer zu Köln   anerkannt, daß die Auf- fassung des Vorderrichters unter dem Ueberlassen an andere sei nur ein einfaches Weitergeben zu verstehen, zu unhaltbaren Konsc- quenzen führen müsse. DasUeberlassen an andere" bedeute nur in Verkehr bringen". Wenn die Krankenkassenvor- stände Arzneien aus Mitteln der Kassen an- schaffen und auf Grund ärztlicher Verschrei. Hungen   an die Mitglieder unentgeltlich verab- reichen, so haben die Kassenvorstände die Arzneien nicht in den Verkehr gebracht, sondern die vorher aus dem Verkehr bezogenen Arzneimittel Mter die berechtigten Kassenmitglieder verteilt. Städtische Unterstützung der Guttempler. Die städtischen Kollegien in Flensburg   beschlossen in ihrer letzten Sitzung, dem vom 24. bis 30. Juli d. I. in Flensburg   statt- findenden Abstinententage und der 18. Jahresversammlung von Deutschlands   Grotzlc�e II des Internationalen Guttemplerordens einen Kostenzuschuß von 1000 M. zu bewilligen und dem Flens- burger Guttemplerverein I. O. G. T. fJnternationaler Orden der Guttempler) für das neue Logenhaus 8000 M., zahlbar in Jahresraten von 1000 M., zu überweisen. In Flensburg   wurde vor nunmehr 20 Jahren die erste deutsche Loge des I. O. G. T. begründet, der seitdem zu über 1000 Logen mit mehr als 30 000 Mitgliedern ausgewachsen ist. ßmcbts- Zeitung* Zum Wert von Kinderaussage«. Die Unzuverläsfigkeit der Aussagen von Kindern insbesondere über geschlechtliche Dinge ist jedem Arzt und Psychologen bekannt. In noch weit stärkerem Maße als bei Erwachsenen wird oft daS von der Phantasie erfundene Bild für wirkliche Wahrnehmung gehalten. Das Kind, das dann sein Phantasiegebilde als Wahrheit vorträgt, lügt nicht; es glaubt an die Wahrheit seiner Erzählung. Bedauer- lich ist, wenn in der leider fast allein in die Hand des Staats- anwalts gelegten Voruntersuchung auf diese psychologischen Tat- fachen wenig oder gar keine Rückficht genommen, eine eingehende Vor- Untersuchung durch Befragen von Sachverständigen unterlassen und so Anklagen gezeitigt werden, deren völlige Haltlosigkeit erst in der Gerichtsverhandlung erwiesen werden muß. Einen Beweis für die Richtigkeit dieser Erscheinung lieferte eine Gerichtsverhandlung, die sich gestern vor der ersten Ferienstrafkammer des Landgerichts III  abspielte. Der Tischler Hulin aus Mahlsdorf  war angeklagt, sich an seiner vierzehnjährigen Tochter Martha in sträflicher Weise vergangen zu haben. Martha hatte ihrer Mutter erzählt, der Vater habe sich auf dem Wege von Kaulsdorf   nach Mahlsdorf   an ihr vergriffen und die Mutier teilte diese Beschuldigungen auf dem Sterbebette ihrer Schwester mit. So kam die Sache zur Anzeige. Das Mädchen wiederholte seine Angaben auch vor Gericht. Die Beweisaufnahme und die Untersuchung durch den Gerichtsarzt, Medizinalrat Dr. Stürmer ergab jedoch die völlige Halllosigkeit der Beschuldigungen. Der Vater wurde freigesprochen. Eine Voruntersuchung hätte die Unmöglichkeit der Behauptung des im Pubertäts  - alter stehenden Kindes ebensogut erwiesen und die Er- Hebung der Anklage vermeiden können und sollen, die dem Kind und seinem Vater nie wieder gut zu machende Unbill zugefügt hat. Eine Strafprozeßreform, deren erster Zweck die Ermittelung der Wahrheit und nicht Vertiefung deS BureaukratismuS und Verwirklichung politischen Rachgefühls sein soll, muß bei der völligen Umgestaltung der Voruntersuchung und der Anklagebehörde beginnen. DaS tut die im Geheimstübchen deS Reichsjustizamts und einiger Führer deS konservativ-liberalen Blocks zurzeit zurecht gebraute Strafprozeß- reform keineswegs._ Zur Haftung des RadlerS. Wie vorsichtig Radfahrer sein müssen, um nicht für Unfälle haftbar gemacht zu werden, ergibt folgender in allen Instanzen zuungunsten des Radfahrers entschiedener Rechtsstreit. Der Kläger   dieses Rechtsstreites ging am 13. Juni 1904, morgens, mit einem jüngeren Begleiter eine im Winkel zu 10 Grad abfallende 150 Meter lange Landstraße hinunter. Als das Glocken- zeichen eines Radfahrers hinter ihnen ertönte, sprang der neben dem Kläger   hergehende jüngere Arbeiter nach rechts zur Seite. Der Kläger   hatte das Glockenzeichen nicht gehört. Erst als der in raschem Tempo fahrende Radler ganz in der Nähe des Klägers Hopp, hopp!" rief, drehte dieser sich um und versuchte nach rechts zu springen, wurde aber dabei von dem Radfahrer um- geworfen und erheblich verletzt. Die von ihm gegen den Radler geltend gemachten Schaden. ersatzansprüche wurden vom Landgericht Kempten   für begründet erachtet. Auch das Oberlandesgericht Augsburg entschied im selben Sinne. Das Oberlandesgericht führte aus, daß den Kläger   ein Verschulden nicht treffe, auch wenn er wegen Schwerhörigkeit oder sonst irgendeinem Umstand nicht gleich das Herankommen des Radfahrers gehört habe. Letzterer habe jedoch fahrlässig gehandelt, das gehe schon daraus hervor, daß er die Strecke von 24 Meter so schnell durchfahren sei. daß der zur Seite gesprungene Begleiter des B. nicht Zeit hatte, diesen zu verständigen und er selbst nicht so schnell bremsen konnte. Auch habe er gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoßen(§ 823 Abs. 2 B. G.-B.), da er entgegen der Polizei- Verordnung bei der schnellen FahrtHopp Hopp"-Rufe ausgestoßen, statt weiterhin Glockenrufe zu geben. Belanglos sei es. daß Kläger   kurz nach dem Ueberfahren dem Radfahrer eine Prise ge- boten und ihm dabei erklärt habe, es treffe keinen ein Verschulden. Dies sei nur der augenblicklichen Stimmung halber geschehen. Infolge des Verstoßes gegen§ 823 B. G.-B. müsse der Beklagte aber als haftpflichtig erklärt werden. Die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom VI. Zivilsenat des Reichsgerichts zurückgewiesen._ Beweiswürdigung beim Dienftorrtrag. Ein Dicnstvertrag(Arbeitsvertrag) bedarf zu seiner Gültig. kcit keiner Schristform. Ist aber die Schriftform gewählt, so kann der schriftliche Inhalt zwar durch mündliche Abreden geändert oder eingeschränkt werden; daß solche Aenderungen vereinbart sind, hat. laber die Partei zu beweisen, die aus ihnen Rechte ableiten will. i Diese für alle Verträge aus allgemeinen Rechtsregeln folgenden Rechtsnormen hat jüngst das Reichsgericht auch als auf den Dienst- vertrag anwendbar bezeichnet. Dem vom Reichsgericht in letzter Instanz entschiedenen Fall lag folgender Tatbestand zugrunde. Ein Ingenieur St. in Köln   klagte gegen eine Konkurs. masse H. in Köln   5400 M. ein, die er daraus ableitet, daß ihm schriftlich neben einem Monatsgehalt von 500 M. noch eine Ver- gütung von 75 M. für jeden ausgeführten Bahnkilometcr der seitens der Dienstfirma damals in Bau gewesenen Eisenbahnstreckc versprochen war. Diese Nebenvergütung macht die Klagesumme aus. Die Beklagte wendete ein, nach mündlicher Abrede sollten diese Vergütungen nur bei einem Gewinn gezahlt werden, nicht aber bei Verlusten, wie sie hier der Fall gewesen seien. Der Kläger   berief sich zur Begründung seiner Klage auf die Engagementsosferte der Firma, in der es unter anderem heißt: Außerdem zahlen wir Ihnen nach Fertigstellung des Bahnbaues und Abrechnung mit der Eisenbahndirektion 75 Ml pro Bahn- kilometer." Hierauf erwiderte der Kläger   in Bezugnahme auf das vorher erhaltene Schreiben:Außerdem erhalte ich nach Fertig- stellung des Bahnbaues und Abrechnung mit der Eisenbahn- direktion 75 M. pro Bahnkilometer." Dieses Schreiben wurde von der Firma bestätigt mit der Bemerkung, daß sie mit dem Schreiben und den Bedingungen konform gingen. Daß die von der Beklagten behauptete mündliche Abrede getroffen sei, bestritt Kläger  . Das Landgericht und das I�berlandesgericht kamen zur Verurteilung der Beklagten  . In den Gründen wurde ausgeführt, die Firma habe damals das klägerische Schreiben anerkannt und sich mit den Forderungen desselben einverstanden erklärt; in diesem Schreiben sei aber nichts darüber enthalten, daß die vom Kläger   beanspruchte Vergütung nur für den Fall eines Gewinns gezahlt werden sollte. Wenn die Beklagte jetzt behaupte, daß nach mündlichen Verhandlungen die Vergütung nur aus dem Gewinn gezahlt werden solle, so müsse s i e beweisen, daß solche Vereinbarung getroffen sei. Diese Zuschiebung der Beweislast wurde von der Beklagten  in der von ihr gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingelegten Revision beim Reichsgericht angegriffen. Der III. Zivilsenat des Reichsgerichts billigte jedoch die Gründe des Oberlandesaerichts und wies die Revision zurück. Die Geheimnisse eines Schlächterladens einhüllte eine Verhandlung wegen Verfälschung von Nahrung?« Mitteln vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Die Anklage richtete sich gegen den Schlächtermeister Georg Rohr, der in der Glogauerstr. 28 eine Ladenschlächterei betreibt. Die Anklage legte ihm zur Last, im Jahre 1906 in fortgesetzter Handlung zum Zwecke der Täuschung Nahrungsmittel, nämlich Hackfleisch und Polnische Wurst, mit Pferdefleisch hergestellt und solchermaßen ver­fälschte Nahrungsmittel unter Verschweigung dieses UmstandeS wiyentlich verkauft zu haben. In dem Rohrschen Geschäfte war ein Fräulein Berndt als Verkäuferin tätig. Eines Tages, im Dezember v. I., bemerkte sie, wie Rohr in den Abendstunden ein ziemlich umfangreiches, in ein Rolltuch gehülltes Paket in seine Wohnung brachte, es unter dem Bett versteckte und es später in die Werkstatt schaffte, wo es der Geselle in Arbeit nahm. Sie suchte und fand Gelegenheit, das Fleisch zu besichtigen und erkannte sofort, daß es Pferdefleisch war. Voller Entrüstung schnitt sie ein Stück davon ab und trug es auf die Polizei, um es unter. suchen zu lassen. Durch die chemische Untersuchung wurde fest- gestellt, daß daS fragliche Fleisch tatsächlich Pferdefleisch sei. Die Polizei ließ alsbald in dem Geschäfte Proben von Fleisch. und Wur st waren ankaufen und durch Professor Dr. Juckenack untersuchen. Dieser fand sowohl im Hackfleisch, das sonst nur aus Rindfleisch hergestellt wird, als auch in derPolnischen  " Glykogen, ein Stoff, der nur dem Pferdefleisch innewohnt und den Chemikern als Erkennungszeichen dient. Es konnte demnach mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, daß Pferdefleisch ver- arbeitet worden sei. Der Angeklagte bestritt zwar mit größter Hartnäckigkeit, jemals wissentlich Pferdefleisch verarbeitet zu haben und führte das Vorfinden von Pferdefleisch in seinen Waren nur auf die Möglichkeit einer böswilligen Vertauschung eingekauften Fleisches seitens seiner neidischen Konkurrenten zurück. Doch mußte sein eigener Sachverständiger, der Chemiker Dr. Bischoff, gegen ihn zeugen. Diesem hatte Rohr nämlich, um sich zu entlasten, Polnische und Mettwurst zur Untersuchung übergeben. Doch auch Dr. Bischoff fand in der ihm übergebenen Wurst Glykogen, das Erkennungszeichen des Pferdefleisches. Jeder Zweifel an der Schuld des Angeklagten wurde schließlich durch das Zeugnis des Roßschlächters Knüppel beseitigt, der eidlich bekundete, daß Rohr im vorigen Jahre zu seinen Kunden gehört habe. DaS Gericht erkannte auf die vom Amtsanwalt beantragte Geldstrafe von 300 Mark und ordnete auch die öffent. liche Bekanntmachung deS Urteils auf Kosten des An» geklagten an._ Sozialdemokratiscliep WaMvereln ß. des Todes- Anseige. Am Sonntag, den 21. Juli, verstarb unser Mitglied, der Fräser Max Anders, Turmftr. 64. Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet beute Donnerstag, nachmittags a /-Uhr, von der Halle deS HeilandS-Mrch- hose» in Plötzensee au» statt. Um zahlreiche Beteiligung ersucht 2S5/Z vor Vorstand. Deutscher Metallarbeiter-Verband Verwaltungsstelle Berlin. TodesaAnzeigen. Den Kollegen zur Nachricht, daß unser Mitglied, der Metallarbeiter Max Anders am 2l. d. M. au Herzleiden ge. starben ist. Ehre seinem Andenreu Z Die Beerdigung findet heute Donnerstag, den 25. Juli, nach­mittags b'l} Uhr, von der Leichen- halle des tyeilandS. Kirchhofes in der Seestratze aus statt. Den Kollegen zur Nachricht, daß unser Mitglied, der Schlosser Wilhelm Knop  am Dienstag, den 23. d. M., ge- starben ist. Ehre seine« Andenken: Die Beerdigung findet am Freitag, den 2«. Juli, nachmittags 5 Uhr, von der Leichenhalle des Friedhofes in Ober- Schöneweide au» statt. 122,-12 Rege Beteiligung ermattet vis Ortsvvrwaltung. ferband der freien Gast- und Schankwirte Deutschlands  . Zahlstelle Berlin  . Den Mitgliedern zur Kenntnis, daß der Kollege 70)9 dokanll kaum, Wrangelstrahe 12, an: 22. d. M. verstorben ist. Die Beerdigung findet am Tonnerstag, den 25. d. M.. nach- mittags 5 Uhr, von der Leichen- halle deS St. TbomaslirchhoseS, Rirdorf, Hermaniiswatze au» statt. Um rege Beteiligung ersucht Die Ortsverwaltung. Danksagung. Für die liebevollen Beweise her,- lich er Teilnahme bei der Beerdigung meines lieben Mannes sage ich hier- mit allen Bekannten und Freunden meinen innigsten Dank. 55132 Wg. Wnna Kühnel. Danksagung. Für die so herzliche Teilnahme und reichen Kranzspenden bei der Beerdi- gung meiner lieben Frau f5512L .»tx»s>»t« Schulz, sage ich allen Beteiligten meinen herzlich'ten Dank. Richard Schulz. Klempner. �Hygienische Bedartsaru»ei- I&. Empfahl. Tie! Aerzte uProt-grat. nJg H. Enger. GamnuwiraRiabni Berlin   MW.- Friodricheiraee 91/82. s�S-wanzenfiaifl ist das wirksamste u. stcher'te Spezialmittel der Weit. Ab- soiut fleefsrei, kein übler Geruch und nicht explosw.[55112 - Für Erlolg Garantie.==: Fl. 50, 1. 2., 3., Litersl. 5. Nur echt mst Marke»Tod und Teufel«. Spruhapparate von 50 Pf. an. Otto Reichel, Eisenbahnstr. 4