Landesausschusses im nächsten Jahre eine Wahlrechtsdemonstrationzu veranstalten.Genosse E m m e l- Mülhausen referierte sodann über dieStellungnahme zu den nach st jährigen Gemeinde-rats Wahlen. Er empfahl, die Gemeinderatswahlen im Jahre1908 im ganzen Lande zu einer prinzipiellen Agitation zu benutzen,die auch überall dort einzusetzen hat, wo I e i n e sozialdemokratischenKandidaten aufgestellt werden. Für den ersten Wahlgang dürfennur Mitglieder der Parteiorganisation aufgestellt und es darf auchnur für diese agitiert werden. Im zweiten Wahlgang darf derAbschluß von Wahlbündnissen oder das Eintreten für NichtPartei-genossen nur dann erfolgen, wenn die Partei einen agitatorischenErfolg durch Erlangung einer entsprechenden Vertretung für sichselbst auf diesem Wege zu erreichen vermag.— Nach längerer Diskussion wurde die diese Taktik empfehlende und festlegende Resolu-tion fast einstimmig angenommen.Eine längere Debatte entspann sich noch über die Schaffungeines neuen Organisationsstatuts, welches sich notwendig machtinfolge des Entscheides des Oberlandesgerichts, daß die Kreiswahl-vereine angemeldet werden müssen, wäbrend bisher nur die dreigroßen Bezirksvereine Straßburg, Mülhausen und Metz angemeldetwaren. Gleichzeitig benutzte man die Gelegenheit, das Statut zuvereinfachen. Die Bezirksvereine werden aufgelöst, undman hat in Zukunft nur den Landesverein und die Kreis-wahlvereine. Mehrere Kreisvereine können für die Agitationein Bezirksagitationskomitee bilden.Es wurde noch beschlossen, einen Parteisekretär mit demSitze in Kalmar anzustellen. Als Delegierter für den inter-nationalen Kongreß wurde Genosse Peirotes gewählt, alsLandesvorort Stratzburg, als Ort der nächsten LandeskonferenzKolmar. Mit der Annahme weiterer Anträge auf Herausgabeeines Kalenders für die Landesagitation, auf Veranstaltung einerAgitationstour und mit der Wahl des Vorstandes schloß die Landes-konferenz nach achtstündiger Dauer.Flugblattverbreitung keine SonntagSentheiligung. MehrereParteigenossen in Neust hatten polizeiliche Strafmandate er-halten, weil sie am Sonntag, den 30. Dezember 1906, inWickrath Flugblätter verbreitet hatten. Damit sollten siedurch öffentlich bemerkbare Arbeit die Sonntagsruhe gestörthaben. Das Schöffengericht bestätigte die Strafmandate.Unsere Genossen legten Berufung ein mit dem Erfolge, dastsie dieser Tage von der Strafkammer in M.-Gladbach vonStrafe und Kosten freigesprochen wurden.Sozialed.Ei« neues Mittel, ländliche Kulis zu presse«.Nach dem Handelsvertrag mit Nußland haben Russendas Recht, sich in Deutschland aufzuhalten. Unsere Agrariernehmen an, das Recht stehe ihnen nur zu, wenn die RussenFeld- oder Ackerbauarbeit verrichten. Es ist auf höhere An-Weisung Russen, die industrielle Arbeit verrichten, ein Formularfolgenden Inhalts zugestellt:Sie werden hierdurch aufgefordert, Ihre Beschäftigung bei...spätestens innerhalb acht Tagen aufzugeben und in einemlandwirtschaftlichen Betriebe, in dem Ihre Be-schäfttgung zugelassen ist, Unterkunft zu suchen,andernfalls Ihre Ausweisung erfolgen muß.Unterschrift des Amtsvorftehers.Industrielle Arbeiter, die als Streikbrecher herüber-ezogen sind, läßt man ungeschoren hier. Der preußische" inister ersucht gar, bei Kanalbauten auswärtige Ar-beiter zu bevorzugen, damit nicht heimische ländliche Arbeiteroder heimische Industriearbeiter ihr Brot außerhalb ländlicherGefilde finden. Aber Ausländer, die unter wer weiß welchenBorspiegelungen als ländliche Arbeiter herübergelockt sind,sollen schleunigst jegliche industrielle Tätigkeit einstellen undMußarbeit auf agrarischen Gefilden nehmen, widrigenfalls sieausgewiesen werden. Wir wiederholen den aus-ländischen Arbeitern gegenüber unsere Mah-nung, sich nicht nach Deutschland locken zulassen, weil dort ihre Freiheit ärger als die eines Ge-fangenen beschränkt ist und ihnen Ausweisung droht, wenn sieden elenden Arbeitsbedingungen deutscher Agrarier sich nichtunterwerfen._Die Putzerkolonne als Gesellschaft.Das Berliner Gewcrbegcricht hatte gestern wiederum unterVorsitz Dr. Prerauers über Klagen zu entscheiden, die aus einemPutzarbeitsvertrage herrührten. Die Putzer Wartenbergund R i n g e w a l d beanspruchten jeder von dem Maurer-meister Otto Peste 40 M. Lohn aus einem Nachschuß fürPutzarbeit. Die Kolonne war sechs Mann stark gewesen, so daßdie Summe, die der Beklagte vom Akkordgeld einbehalten hatte,im ganzen 240 M. betrug. Der Beklagte erklärte, er habe dieSumme nicht ausgezahlt, weil die Putzer fünf Tage streikten, wo-durch er geschädigt worden sei. Einen Nachweis für diesen Schadenbeizubringen sei er jedoch nicht vorbereitet. Der Kläger Warten-berg wandtechdagegen ein. daß der Beklagte selbst Vertrags-brüchig geworden sei, indem er die Forderungen der Maurer,derentwegen die Putzer die Arbeit eingestellt hatten, erst anerkannte,dann aber seine Unterschrift zurückzog. Hierzu bemerkte der Vor-sitzende, das habe mit der Sache nichts zu tun, der Streik derMaurer gehe die Putzer nichts an. Uebrigens schien es zu Anfangder Verhandlungen, als ob man sich auf Seite des Gerichts darüberunklar wäre, ob es sich um Lohnforderungen für Streittage oderum tatsächlich durch die fertiggestellte Akkordarbeit verdienten Lohnhandelte. Daß es sich um Lohn für fertiggestellte Akkordarbeithandelte, besagte die Klage und wurde auch vom Beklagten nicht be-stritten.Der Einwand, der Putzerarbeitsvertrag sei ein Gesell-schaftsvertrag, wurde vom Beklagten selb st nichterhoben. Das Gericht kam jedoch nach längerer Beratungwiederum Zu derselben Entscheidung, wie sie zuletzt am 19. Juliim.Vorwärts" mitgeteilt wurde. Mit derselben Begründungführte der Vorsitzende aus, daß die Kolonne nach bürgerlichemRecht eine Gesellschaft sei. und forderte die Kläger auf. ihre Einzel-klagen zurückzuziehen. Die Kammer stehe auch auf dem Stand-Punkt, daß die gesetzlichen Bestimmungen hier nicht ausreichend undvon den wirtschaftlichen Verhältnissen überholt seien; jedoch müssenach dem geltenden Gesetz entschieden werden, und danach könnedas Gericht die Kolonne unter keinem anderen Begriff als den derGesellschaft auffassen. Diesen Standpunkt habe das Gericht nieaufgegeben. Die Kolonne müsse als Gesamtheit klagen. Wenndie Aufteilung schon vorgenommen sei, könnten die Ansprüche auchals Sczessionsklagcti bei den ordentlichen Gerichten geltend gemachtwerden.Zur Zurückziehung der Klagen erklärten sich die Kläger nichtbereit. Sie wurden darum abgewiesen mit ihren Klagen, so daßsie nunmehr das Landgericht anrufen werden. Aus den wiederholtvon uns dargelegten Gründen halten wir die Ansicht des Gerichtsfür durchaus dem Gesetz widersprechend.Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankeukassea.Das Kölner Oberlandesgericht hat, wie die„Franks. Ztg." mit-teilt, vor einigen Tagen die strittige Frage, ob Kassen an ihre Mit-glieder Arzneimittel abgeben dürfen, m einem den Kassen günstigenac entschieden.Nach§ 367 Ziffer 3 des Reichsstrafgesetzbuches wird derjenigemit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft, der ohnepolizeiliche Erlaubnis Gifte und Arzneien, soweit derSandel mit ihnen nicht freigegeben ist, zubereitet,feilhält, verkauft oder sonst„an andere überläßt". DieKrankenkassen dürfen also die im freien Verkehr erhält-lichen Arzneimittel, Verbandstoffe, Artikel zur Krankenpflege usw.unmittelbar an die Kasienmitglicder abgeben. Fraglich ist, ob dieKassen auch die nicht dem freien Verkehr über-gebenen Arzneimittel unmittelbar abgebendürfen, ob nämlich die Kassenmitglieder in diesem Falle als„andere" im Sinne der obigen Bestimmung gelten. Einige Gerichtehaben die Bestimmung dahin ausgelegt, daß unter„überlassen anandere" das einfache Weitergeben an eine andere Person zu ver-stehen sei und mutzten daher zu einer Verurteilung der Kassenkommen. Die Strafkammern der Landgerichte zu Halle undBeuthen und die Oberlande sgerichte zu Frankfurtund Jena haben anders entschieden. Die Auffassung dieserGerichte geht dahin, daß„andere" ein unbestimmter Personenkrcissei; der Personenkreis einer Kasse sei aber ein bestimmter, durchden Kassenvorstand vertretener Kreis. Die Lieferung der denApothekern vorbehaltenen Mittel durch den Lorstand an die Kassen-Mitglieder könne daher als ein Ueberlassen an„andere" im Sinnedes Strafgesetzbuches nicht angesehen werden. Das KölnerOberlandesgericht hat nun ebenfalls auf die Revisiongegen ein Urteil der Strafkammer zu Köln anerkannt, daß die Auf-fassung des Vorderrichters unter dem Ueberlassen an andere seinur ein einfaches Weitergeben zu verstehen, zu unhaltbaren Konsc-quenzen führen müsse. Das„Ueberlassen an andere" bedeute nur„ in Verkehr bringen". Wenn die Krankenkassenvor-stände Arzneien aus Mitteln der Kassen an-schaffen und auf Grund ärztlicher Verschrei.Hungen an die Mitglieder unentgeltlich verab-reichen, so haben die Kassenvorstände die Arzneien nicht in denVerkehr gebracht, sondern die vorher aus dem Verkehr bezogenenArzneimittel Mter die berechtigten Kassenmitglieder verteilt.Städtische Unterstützung der Guttempler.Die städtischen Kollegien in Flensburg beschlossen in ihrerletzten Sitzung, dem vom 24. bis 30. Juli d. I. in Flensburg statt-findenden Abstinententage und der 18. Jahresversammlung vonDeutschlands Grotzlc�e II des Internationalen Guttemplerordenseinen Kostenzuschuß von 1000 M. zu bewilligen und dem Flens-burger Guttemplerverein I. O. G. T. fJnternationaler Ordender Guttempler) für das neue Logenhaus 8000 M., zahlbar inJahresraten von 1000 M., zu überweisen. In Flensburg wurdevor nunmehr 20 Jahren die erste deutsche Loge des I. O. G. T.begründet, der seitdem zu über 1000 Logen mit mehr als 30 000Mitgliedern ausgewachsen ist.ßmcbts- Zeitung*Zum Wert von Kinderaussage«.Die Unzuverläsfigkeit der Aussagen von Kindern insbesondereüber geschlechtliche Dinge ist jedem Arzt und Psychologen bekannt.In noch weit stärkerem Maße als bei Erwachsenen wird oft daS vonder Phantasie erfundene Bild für wirkliche Wahrnehmung gehalten.Das Kind, das dann sein Phantasiegebilde als Wahrheit vorträgt,lügt nicht; es glaubt an die Wahrheit seiner Erzählung. Bedauer-lich ist, wenn in der leider fast allein in die Hand des Staats-anwalts gelegten Voruntersuchung auf diese psychologischen Tat-fachen wenig oder gar keine Rückficht genommen, eine eingehende Vor-Untersuchung durch Befragen von Sachverständigen unterlassen undso Anklagen gezeitigt werden, deren völlige Haltlosigkeit erst in derGerichtsverhandlung erwiesen werden muß. Einen Beweis für dieRichtigkeit dieser Erscheinung lieferte eine Gerichtsverhandlung, diesich gestern vor der ersten Ferienstrafkammer des Landgerichts IIIabspielte. Der Tischler Hulin aus Mahlsdorfwar angeklagt, sich an seiner vierzehnjährigen TochterMartha in sträflicher Weise vergangen zu haben. Marthahatte ihrer Mutter erzählt, der Vater habe sich auf dem Wegevon Kaulsdorf nach Mahlsdorf an ihr vergriffen und die Mutierteilte diese Beschuldigungen auf dem Sterbebette ihrer Schwestermit. So kam die Sache zur Anzeige. Das Mädchen wiederholteseine Angaben auch vor Gericht. Die Beweisaufnahme und dieUntersuchung durch den Gerichtsarzt, Medizinalrat Dr. Stürmerergab jedoch die völlige Halllosigkeit der Beschuldigungen. DerVater wurde freigesprochen.— Eine Voruntersuchung hättedie Unmöglichkeit der Behauptung des im Pubertäts-alter stehenden Kindes ebensogut erwiesen und die Er-Hebung der Anklage vermeiden können und sollen, die dem Kind undseinem Vater nie wieder gut zu machende Unbill zugefügt hat. EineStrafprozeßreform, deren erster Zweck die Ermittelung der Wahrheitund nicht Vertiefung deS BureaukratismuS und Verwirklichungpolitischen Rachgefühls sein soll, muß bei der völligen Umgestaltungder Voruntersuchung und der Anklagebehörde beginnen. DaS tutdie im Geheimstübchen deS Reichsjustizamts und einiger Führer deSkonservativ-liberalen Blocks zurzeit zurecht gebraute Strafprozeß-reform keineswegs._Zur Haftung des RadlerS.Wie vorsichtig Radfahrer sein müssen, um nicht für Unfällehaftbar gemacht zu werden, ergibt folgender in allen Instanzenzuungunsten des Radfahrers entschiedener Rechtsstreit.Der Kläger dieses Rechtsstreites ging am 13. Juni 1904,morgens, mit einem jüngeren Begleiter eine im Winkel zu 10 Gradabfallende 150 Meter lange Landstraße hinunter. Als das Glocken-zeichen eines Radfahrers hinter ihnen ertönte, sprang der nebendem Kläger hergehende jüngere Arbeiter nach rechts zur Seite.Der Kläger hatte das Glockenzeichen nicht gehört. Erst als der inraschem Tempo fahrende Radler ganz in der Nähe des Klägers„Hopp, hopp!" rief, drehte dieser sich um und versuchte nach rechtszu springen, wurde aber dabei von dem Radfahrer um-geworfen und erheblich verletzt.Die von ihm gegen den Radler geltend gemachten Schaden.ersatzansprüche wurden vom Landgericht Kempten fürbegründet erachtet. Auch das OberlandesgerichtAugsburg entschied im selben Sinne. Das Oberlandesgerichtführte aus, daß den Kläger ein Verschulden nicht treffe, auch wenner wegen Schwerhörigkeit oder sonst irgendeinem Umstand nichtgleich das Herankommen des Radfahrers gehört habe. Letztererhabe jedoch fahrlässig gehandelt, das gehe schon daraus hervor, daßer die Strecke von 24 Meter so schnell durchfahren sei. daß der zurSeite gesprungene Begleiter des B. nicht Zeit hatte, diesen zuverständigen und er selbst nicht so schnell bremsen konnte. Auchhabe er gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzverstoßen(§ 823 Abs. 2 B. G.-B.), da er entgegen der Polizei-Verordnung bei der schnellen Fahrt„Hopp Hopp"-Rufe ausgestoßen,statt weiterhin Glockenrufe zu geben. Belanglos sei es. daßKläger kurz nach dem Ueberfahren dem Radfahrer eine Prise ge-boten und ihm dabei erklärt habe, es treffe keinen ein Verschulden.Dies sei nur der augenblicklichen Stimmung halber geschehen.Infolge des Verstoßes gegen§ 823 B. G.-B. müsse der Beklagteaber als haftpflichtig erklärt werden.Die vom Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revisionwurde vom VI. Zivilsenat des Reichsgerichtszurückgewiesen._Beweiswürdigung beim Dienftorrtrag.Ein Dicnstvertrag(Arbeitsvertrag) bedarf zu seiner Gültig.kcit keiner Schristform. Ist aber die Schriftform gewählt, so kannder schriftliche Inhalt zwar durch mündliche Abreden geändert odereingeschränkt werden; daß solche Aenderungen vereinbart sind, hat.laber die Partei zu beweisen, die aus ihnen Rechte ableiten will. iDiese für alle Verträge aus allgemeinen Rechtsregeln folgendenRechtsnormen hat jüngst das Reichsgericht auch als auf den Dienst-vertrag anwendbar bezeichnet. Dem vom Reichsgericht in letzterInstanz entschiedenen Fall lag folgender Tatbestand zugrunde.Ein Ingenieur St. in Köln klagte gegen eine Konkurs.masse H. in Köln 5400 M. ein, die er daraus ableitet, daß ihmschriftlich neben einem Monatsgehalt von 500 M. noch eine Ver-gütung von 75 M. für jeden ausgeführten Bahnkilometcr derseitens der Dienstfirma damals in Bau gewesenen Eisenbahnstreckcversprochen war. Diese Nebenvergütung macht die Klagesummeaus. Die Beklagte wendete ein, nach mündlicher Abrede solltendiese Vergütungen nur bei einem Gewinn gezahlt werden, nichtaber bei Verlusten, wie sie hier der Fall gewesen seien. DerKläger berief sich zur Begründung seiner Klage auf dieEngagementsosferte der Firma, in der es unter anderem heißt:„Außerdem zahlen wir Ihnen nach Fertigstellung des Bahnbauesund Abrechnung mit der Eisenbahndirektion 75 Ml pro Bahn-kilometer." Hierauf erwiderte der Kläger in Bezugnahme auf dasvorher erhaltene Schreiben:„Außerdem erhalte ich nach Fertig-stellung des Bahnbaues und Abrechnung mit der Eisenbahn-direktion 75 M. pro Bahnkilometer." Dieses Schreiben wurde vonder Firma bestätigt mit der Bemerkung, daß sie mit dem Schreibenund den Bedingungen konform gingen. Daß die von der Beklagtenbehauptete mündliche Abrede getroffen sei, bestritt Kläger.Das Landgericht und das I�berlandesgerichtkamen zur Verurteilung der Beklagten. In den Gründenwurde ausgeführt, die Firma habe damals das klägerische Schreibenanerkannt und sich mit den Forderungen desselben einverstandenerklärt; in diesem Schreiben sei aber nichts darüber enthalten, daßdie vom Kläger beanspruchte Vergütung nur für den Fall einesGewinns gezahlt werden sollte. Wenn die Beklagte jetzt behaupte,daß nach mündlichen Verhandlungen die Vergütung nur aus demGewinn gezahlt werden solle, so müsse s i e beweisen, daß solcheVereinbarung getroffen sei.Diese Zuschiebung der Beweislast wurde von der Beklagtenin der von ihr gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingelegtenRevision beim Reichsgericht angegriffen. Der III. Zivilsenatdes Reichsgerichts billigte jedoch die Gründedes Oberlandesaerichts und wies die Revisionzurück.Die Geheimnisse eines Schlächterladenseinhüllte eine Verhandlung wegen Verfälschung von Nahrung?«Mitteln vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Berlin-Mitte.Die Anklage richtete sich gegen den Schlächtermeister Georg Rohr,der in der Glogauerstr. 28 eine Ladenschlächterei betreibt. DieAnklage legte ihm zur Last, im Jahre 1906 in fortgesetzter Handlungzum Zwecke der Täuschung Nahrungsmittel, nämlich Hackfleisch undPolnische Wurst, mit Pferdefleisch hergestellt und solchermaßen verfälschte Nahrungsmittel unter Verschweigung dieses UmstandeSwiyentlich verkauft zu haben. In dem Rohrschen Geschäfte warein Fräulein Berndt als Verkäuferin tätig. Eines Tages, imDezember v. I., bemerkte sie, wie Rohr in den Abendstunden einziemlich umfangreiches, in ein Rolltuch gehülltes Paket in seineWohnung brachte, es unter dem Bett versteckte und es später indie Werkstatt schaffte, wo es der Geselle in Arbeit nahm. Siesuchte und fand Gelegenheit, das Fleisch zu besichtigen und erkanntesofort, daß es Pferdefleisch war. Voller Entrüstung schnittsie ein Stück davon ab und trug es auf die Polizei, um es unter.suchen zu lassen. Durch die chemische Untersuchung wurde fest-gestellt, daß daS fragliche Fleisch tatsächlich Pferdefleisch sei. DiePolizei ließ alsbald in dem Geschäfte Proben von Fleisch.und Wur st waren ankaufen und durch Professor Dr.Juckenack untersuchen. Dieser fand sowohl im Hackfleisch, das sonstnur aus Rindfleisch hergestellt wird, als auch in der„Polnischen"Glykogen, ein Stoff, der nur dem Pferdefleisch innewohnt und denChemikern als Erkennungszeichen dient. Es konnte demnach mitziemlicher Sicherheit angenommen werden, daß Pferdefleisch ver-arbeitet worden sei. Der Angeklagte bestritt zwar mitgrößter Hartnäckigkeit, jemals wissentlich Pferdefleisch verarbeitetzu haben und führte das Vorfinden von Pferdefleisch in seinenWaren nur auf die Möglichkeit einer böswilligen Vertauschungeingekauften Fleisches seitens seiner neidischen Konkurrentenzurück. Doch mußte sein eigener Sachverständiger, der ChemikerDr. Bischoff, gegen ihn zeugen. Diesem hatte Rohr nämlich,um sich zu entlasten, Polnische und Mettwurst zur Untersuchungübergeben. Doch auch Dr. Bischoff fand in der ihm übergebenenWurst Glykogen, das Erkennungszeichen des Pferdefleisches. JederZweifel an der Schuld des Angeklagten wurde schließlich durch dasZeugnis des Roßschlächters Knüppel beseitigt, der eidlichbekundete, daß Rohr im vorigen Jahre zu seinen Kunden gehörthabe. DaS Gericht erkannte auf die vom Amtsanwalt beantragteGeldstrafe von 300 Mark und ordnete auch die öffent.liche Bekanntmachung deS Urteils auf Kosten des An»geklagten an._Sozialdemokratiscliep WaMverelnß.desTodes- Anseige.Am Sonntag, den 21. Juli,verstarb unser Mitglied, der FräserMax Anders,Turmftr. 64.Ehre seinem Andenken!Die Beerdigung findet beuteDonnerstag, nachmittags a /-Uhr,von der Halle deS HeilandS-Mrch-hose» in Plötzensee au» statt.Um zahlreiche Beteiligung ersucht2S5/Z vor Vorstand.DeutscherMetallarbeiter-VerbandVerwaltungsstelle Berlin.TodesaAnzeigen.Den Kollegen zur Nachricht, daßunser Mitglied, der MetallarbeiterMax Andersam 2l. d. M. au Herzleiden ge.starben ist.Ehre seinem Andenreu ZDie Beerdigung findet heuteDonnerstag, den 25. Juli, nachmittags b'l} Uhr, von der Leichen-halle des tyeilandS. Kirchhofes inder Seestratze aus statt.Den Kollegen zur Nachricht, daßunser Mitglied, der SchlosserWilhelm Knopam Dienstag, den 23. d. M., ge-starben ist.Ehre seine« Andenken:Die Beerdigung findet amFreitag, den 2«. Juli, nachmittags5 Uhr, von der Leichenhalle desFriedhofes in Ober- Schöneweideau» statt. 122,-12Rege Beteiligung ermattetvis Ortsvvrwaltung.ferband der freien Gast- undSchankwirte Deutschlands.Zahlstelle Berlin.Den Mitgliedern zur Kenntnis,daß der Kollege 70)9dokanll kaum,Wrangelstrahe 12, an: 22. d. M.verstorben ist.Die Beerdigung findet amTonnerstag, den 25. d. M.. nach-mittags 5 Uhr, von der Leichen-halle deS St. TbomaslirchhoseS,Rirdorf, Hermaniiswatze au» statt.Um rege Beteiligung ersuchtDie Ortsverwaltung.Danksagung.Für die liebevollen Beweise her,-lich er Teilnahme bei der Beerdigungmeines lieben Mannes sage ich hier-mit allen Bekannten und Freundenmeinen innigsten Dank. 55132Wg. Wnna Kühnel.Danksagung.Für die so herzliche Teilnahme undreichen Kranzspenden bei der Beerdi-gung meiner lieben Frau f5512L�.»tx»s>»t« Schulz,sage ich allen Beteiligten meinenherzlich'ten Dank.Richard Schulz. Klempner.�HygienischeBedartsaru»ei-I&. Empfahl. Tie! Aerzte uProt-grat. nJgH. Enger. GamnuwiraRiabniBerlin MW.- Friodricheiraee 91/82.s�S-wanzenfiaiflist das wirksamste u. stcher'teSpezialmittel der Weit. Ab-soiut fleefsrei, kein übler Geruchund nicht explosw.[55112- Für Erlolg Garantie.==:Fl. 50, 1—. 2.—, 3.—, Litersl.5.—� Nur echt mst Marke»Todund Teufel«. Spruhapparatevon 50 Pf. an.Otto Reichel, Eisenbahnstr. 4