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Nr. 195.

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Berliner   Volksblaff.

24. Jahrg.

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Telegramm Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".

Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutfchlands.

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.

Erdroffelung der freien Hülfskaffen und freie Bahn für Schwindelkaffen.

II.

Donnerstag, den 22. August 1907.

deutschen   Landesteilen gemacht waren, stellten sich der von der Regierung vorgeschlagenen Regelung als unüberwindliche Hinder­niffe entgegen. Man gelangte schließlich zu einem Kompromiß, dessen wesentlichster Teil(§ 141) dahin ging:

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.

für ordnungen der Landesgefeße über die stranken-, Hülfs- und Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche

Worin liegt die Aenderung gegenüber dem bisherigen Zustande? Der Entwurf wirft die Rechte der Arbeiterklasse auf dem Gebiete des Krankenkassenwesens für ganz Deutschland   weit hinter das Niveau zurück, das ihnen in Preußen vor 1869 eingeräumt war und liefert die Rechte der Arbeiterklasse auf diesem Gebiete der Willkür der Behörde und der Vertreter der Großindustrie aus.

Vor einem Eingehen auf die Unterschiede zwischen der heutigen und der geplanten Gesetzgebung dürfte ein historischer Rückblick auf die Entwickelung der Kassengesezgebung am Blaze sein. Bis 1869.

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Bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes bleiben die An­Sterbefassen für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter in Kraft. Die durch Ortsstatut oder Anordnungen der Verwaltungs­behörden begründete Verpflichtung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, einer bestimmten Kranten-, Hülfs oder Sterbekasse beizutreten, wird indeffen für diejenigen aufgehoben, welche nachweisen, daß sie einer anderen Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasse angehören.

Zugleich nahm der Reichstag am 1. Mai 1869 folgende Neso­lution, die auf Erleichterung der Schaffung auf freier Ueberein­kunft aufgebauter Hülfskaffen abzielte: den Bundeskanzler aufzufordern, dem Reichstag   in der nächsten Session den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, welches Normativbedingungen für die Errichtung von Kranken-, Hülfs­und Sterbefassen für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter anordnet und die Beitrags- und Beitrittsverhältnisse der un­selbständigen Arbeitnehmer sowie die Beitragsverhältnisse der Arbeitgeber regelt.

Von sozialdemokratischer Seite( Dr. Schweizer, Fritsche und Safenclever) war folgender Antrag gestellt, aber gegen alle bürger­lichen Stimmen abgelehnt: Der Gewerbeordnung als Titel IX einzufügen was folgt: §- Alle Vereinigungen, welche den Zwed haben, durch ge­meinsame Kassen, Arbeiseinstellungen oder sonstige gefeßliche Mittel die soziale Stellung und insbesondere die Lohnverhält nisse der Arbeiter zu berbessern( die sogenannten Trade- Unions, Gewerkschaften, Arbeiterschaften) unterliegen in keiner Weise einer polizeilichen Ueberwachung. Ebensowenig ist der Polizei gegenüber eine Anzeige, eine Einreichung der Mitgliederliste oder eine sonstige Formalität nötig. Es gilt dies auch dann, wenn eine solche Vereinigung mit Kranten-, Invaliden- oder ähnlichen Spezialtassen verbunden ist.

§ Es darf diesen Bereinigungen nicht durch Landes­geseze verboten werden, mit anderen ähnlichen Vereinigungen des In- oder Auslandes in beliebige vorübergehende oder organisch dauernde Verbindung zu treten.

Die Rechtslage wurde für die freien Hülfskaffen, die von Ar­

unter anderem von Bebel und Moufang bekämpft und im Plenum abgelehnt. Der Vorschlag der Kommission wurde in der zweiten Lesung im Plenum des Reichstags bestätigt. Zur dritten Lesung war von Dr. Oppenheim und Genossen die jetzige Fassung: Der Beitritt darf von der Beteiligung an anderen Gesellschaften oder Beteiligung für sämtliche Mitglieder bei Errichtung des Ber ficherungsvereins durch die Sabung vorgesehen ist. Im übrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder Unter laffungen, welche mit dem Zweck des Versicherungsvereins in feiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden", als Kompromiß bor  geschlagen und nach lebhafter Bekämpfung insbesondere auch durch die ultramontanen Abgeordneten Freiherrn   v. Heeremann und Moufang angenommen. Moufang bekämpfte es lebhaft, daß man suche, die Arbeiterklasse von dem Boden der Freiheit zurück­zudrängen und ihnen selbst für das fleine Werk, nämlich für den Fall der Krankheit aus eigenen Mitteln Vorsorge su treffen, die Befugnis nur unter hoher Staatsbefugnis und mit ungeheuren Kautelen und zahlreichen Schwierigkeiten einzuräumen". Die Sozialdemokratie legte ihre gegen das Gesetz in seiner Gesamtheit gerichtete Stellung in der dritten Lesung durch Geib dar. Sie war wie schon 1869 gegen Kassenzwang, aber für die Einmischung der Gemeinden und Arbeitgeber in der Gewerbe­Zwangskaffen und zwar für jeden Deutschen   eingetreten und hatte ordnungsnovelle und die Einmengungen und Bevormundungen bekämpft, wie sie das Hülfsfassengeset trop der Abschwächungen des Entwurfs durch den Reichstag enthielt. Das Gesetz wurde unter dem 7. April 1876 puoliziert.

Die Scherereien, deren sich Hülfskassen schon nach wenigen Jahren zu erfreuen hatten, waren recht erheblich. So mußte in Breslau   eine Kaffe zwei Jahre lang warten bis sie zugelassen wurde: Die Statuten wurden zurüdgezogen, weil sie cinen orthographischen Fehler enthielten. An einem anderen Ort er flärte ein Bürgermeister: es werde sich schon ein Haken finden. Der Bürgermeister in Kamenz   verweigerte im Jahre 1883 der Tischlertasse die von ihm auszustellende Bescheinigung, da am 1. Dezember das Krantenversicherungsgefeß in Kraft trat und er nicht dulde, daß dazwischen gequirlt wird". In ähnlicher Weise wurde der kaufmännischen Hülfskaffe in Görlitz   die Zulassung verweigert usw. usw.

Die preußische Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 er­reichterte in den§§ 144, 145, 168, 169 die Bildung von Unter­stüßungstaffen: fie ließ neben den Innungstassen Ortsstatute zu, durch die Fabritarbeiter unter Mitheranziehung der Arbeitgeber zum Beitritt zu Kassen gezwungen werden konnten. Das treibende Motiv zu dieser Art Fürsorge in Krankheitsfällen war die er= hebliche Armenlaft, die einigen Gemeinden mit dem Anwachsen der Großindustrie aus der Zunahme der Zahl erkrankter Fabrik­arbeiter erwuchs. Denselben Weg, wie die Gewerbeordnung von 1845 beschritt eine Verordnung vom 9. Februar 1849. Ob neben diesen Zwangskassen sich Vereine von Arbeitern auf freier Uebers einkunft bilden durften, war zweifelhaft. Die Regierung vertrat insbesondere in der Reaktionszeit der fünfziger Jahre die Ansicht, solche Vereine seien nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Ein Teil der Gerichte vertrat den entgegengeseßten Standpuntt: aus dem Vereinsrechte folge auch das Recht, sich zu Zwecken gegen­seitiger Unterstüßung in Krankheits-, Sterbefällen, für Reise­zwede usw. zu verbinden. Von solchen im Jahre 1848 errichteten Vereine zur Fürsorge in Krankheitsfällen seien der Gesundheits­Die im Jahre 1884 borgelegte Novelle zum Hülfskaffengeset pflegeverein" des deutsch  - sozialen Arbeiterbundes, der Gutenberg­enthielt die durch die Krankenversicherungsgesetzgebung von 1882 bund des deutsch  - nationalen Buchdruckervereins, der Unter- beitern ſelbst gebildet waren und unter deren alleiniger Ber  - notwendig gewordenen Anpassungen, daneben aber eine Reihe Ber­stüßungsverein deutscher Buchdrucker" des Deutschen   Buchdrucker- waltung standen, in den nächsten Jahren et was günstiger. Die schärfungen des Aufsichtsrechts und Verschlechterungen des Selbst= verbandes, der Bigarrenarbeiterverband erwähnt. Sie hatten recht Gerichte entschieden insbesondere in den Gebieten des gemeinen verwaltungsrechts, um die Stassen dem fozialbemofratischen ein­lebhaft unter behördlichen Verationen zu leiden. Das unsinnige Rechts( wie Schleswig- Holstein  , Kassel  , Bremen  , Hamburg  ), in flusse zu entziehen. Vorher hatte die" Provinzialforrespondenz" Wüten gegen solche Vereine, insbesondere in der Reaktionszeit der denen die Bildung von Kassenvereinen oder die Unterſtüßungen und der von Hermes, Parifius und Eugen Richter   herausgegebene fünfziger Jahre, wurde durch die Rücksicht auf die großen Armen- durch Gewerkschaften als Ausfluß des Vereinsrechts betrachtet Reichsfreund" bor ben Krankenkassen der Sozialdemokraten" lasten der Gemeinden etwas gemildert. Im Januar 1854 ge- wurde, aber auch in den älteren preußischen Landesteilen: die gewarnt und sie als Kassen der Herren Bebel und Genossen" be­langte im Abgeordnetenhause ein Antrag des Abgeordneten freiwilligen Arbeiter- Unterſtüßungskaffen, auf Gegenseitigkeit bezeichnet. Die von der Regierung vorgeschlagene Bestimmung, die Reichensperger( Geldern) zur Beratung, eine besondere ruhend, bedürfen keiner staatlichen Genehmigung und unterliegen Leiter von General- und Mitgliederversammlungen mit Gelb­nicht der staatlichen Aufsicht. Die preußische Regierung hielt trop strafe bis zu 300 Mark zu bestrafen, wenn sie in diesen Kommission mit Untersuchung der Fragen zu beauftragen: 1. In welcher Weise die aus der Lage der Fabrikarbeiter, dem an der Anschauung fest, daß nur behördlich genehmigte Kaffen   Versammlungen Besprechungen über öffentliche Angelegenheiten beziehungsweise der Handwerksgesellen, erwachsende Belastung legale seien und allein solche vom Beitritt zu den ortsstatutarisch zuließen, wurde vom Reichstag freilich als zu weitgehend der Gemeinden und Wohltätigkeitsanstalten abzuwenden oder zu einem Erlaß vom 15. Oftober 1872 dieser verkehrten, den Gerichts- Entwurf Gesetz, so tann errichteten befreit wären. Der Handelsminister Jenplib gab in abgelehnt. Wird der jetzt von der Regierung vorgelegte erleichtern sei; die Aufsichtsbehörde aus allen 2. ob und unter welchen Bedingungen die Gründung von im Verwaltungswege von dieser Anschauung nicht abzugehen. Im 1000 M. androhen und festsetzen. Im Jahre 1982 wurden den erfenntnissen entgegengeseßten Anschauung Raum und verlangte, möglichen ihr passend erscheinenden Gründen Geldstrafen bis Raffen zur gegenseitigen Unterstützung derselben und der Beitritt in jene Staffen sowohl seitens der Arbeitgeber als der Arbeit- Reichstag tam es wiederholt zur Besprechung über diese zwischen Hülfskaffen durch Anpassungen an die Krankenversicherungsnovelle Gerichten und Verwaltung herrschende Dissonanz. Der Zustand größere Pflichten wie zuvor auferlegt. nehmer zu einer Zwangspflicht erklärt werden könne. war unhaltbar, zumal in mehreren deutschen   Staaten( z. B. Ham­burg und Sachsen  ) die Krankenversicherungspflicht für jeden Fabrikarbeiter bestand.

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1875 bis 1892.

daran erinnert, daß im Jahre 1900 bie Hoffmannschen Pläne zur

Bald darauf legte die preußische Regierung einen Gesetz­Im Zusammenhang mit diesem geschichtlichen Rückblic sei entwurf vor, der dem llebel dadurch zu steuern suchte, daß er der Regierung die Ermächtigung verlieh, eventuell ihrerseits statt der Rafierung des Selbstverwaltungsrechtes der Ortskrankenkassen Gemeinden ortsstatutarische Krankenkassen mit Zwangsbeitritts­durch Angliederung an die Gemeindeverwaltungen auftauchten und pflicht zu errichten. In der Begründung wies die Regierung auf Im Jahre 1875 legte die Regierung den Entwurf eines Hülfs- daß im Mai desselben Jahres der durch den Vorwärts" ver­ den   in der Gewerbeordnung von 1845 und der Verordnung von fassengesetzes und einen damit zusammenhängenden Gesezentwurf öffentlichte Geheim- Erlaß über die Krankenkassenfrage erging. 1849 beschrittenen Weg hin und legte dar, daß von dem Recht, betreffend Abänderungen der§§ 141 ff. der Gewerbeordnung in diesem wurden die höheren Verwaltungsbehörden aufgefordert, Ortsstatute mit Beitragspflicht der Arbeitgeber zu erlassen, bis- bor. Nach dieser Gewerbeordnungsnovelle konnte die Bildung sich darüber zu äußern, ob sich ein Anschluß der Ortskrankenkasse lang nur 58 Gemeinden Gebrauch gemacht hätten. Als Grund gegenseitiger Hülfskassen durch Orksstatut oder durch die höhere an die Gemeindeverwaltung empfiehlt, ferner ob eine Verstärkung für diese Rückständigkeit führten die Motive an: teils gebricht Berwaltungsbehörde angeordnet werden. Das Gesetz über die der Befugnisse der Aufsichtsbehörden notwendig sei und ob die cs den Gemeindevertretungen an der richtigen Erkenntnis und gegenseitigen Hülfskaffen stellt Normativbestimmungen auf. Ber- Sülfskaffen als gleichberechtigte Träger der Krankenversicherung  Würdigung jener Vorteile, teils habent die Fabrikanten ihren eine, welche diese Bestimmungen einhalten, erhalten als einge- beibehalten oder nur noch als Zuschußkassen zugelassen werden Einfluß dahin geltend gemacht, um sachgemäße Beschlüsse zu schriebene Hülfskaffen Rechtsfähigkeit und unterstehen behördlichen sollen. hintertreiben, teils hat sich da, wo die obwaltenden Verhältnisse Eingriffen nur in dem durch das Gesetz begrenzten Umfang. Im Frühjahr 1903 wurde versucht, durch die Krankenkassen­die Einführung der beabsichtigten Anordnungen nur durch über- Böllige vereinsrechtliche Freiheit wollte die Regierung und die novelle das Selbstverwaltungsrecht der Ortsfrankenkassen zu be­cinstimmende Einrichtungen in mehreren nebeneinander be- Mehrheit des Reichstages den Hülfskassen nicht einräumen. Eine schneiden. Der Vorlage wurden durch die Sozialdemokratie jedoch legenen Gemeindebezirken möglich machten, eine fongruierende Reihe von Vorschriften zielte vielmehr darauf ab, zu hindern, daß die Hauptgiftzähne gezogen und gleichzeitig das Verwaltungsstreit­Beschlußnahme aller beteiligten Bertretungen nicht herbeiführen die Hülfskassen mit anderen Organisationen in Verbindung treten, verfahren auch gegen die im Gesetz umgrenzten Befugnisse der laffen." Die Kommission ließ dahingestellt, ob die geringe An- ein anderer Teil wollte eine Bevormundung durch die Behörde von Aufsichtsbehörde durchgesetzt. Zwei Jahre später, am 2. Juni 1905, wendung der gesetzlichen Vollmachten durch die Gemeinden dem hinten herum wieder einführen. Besonders heiß umstritten wurde versprach der Reichskanzler im Herrenhause  , Remedur dagegen überwiegenden Einfluß der durch solche Anordnungen zunächst be die Vorschrift in§ 6 Abs. 2 des damaligen Entwurfs: treffenen Arbeitgeber oder aber dem Mangel lebendiger Teilnahme Den Mitgliedern darf die Beteiligung an anderen Gesell. zu schaffen, daß es der Sozialdemokratie gelungen ist, sich der Krantenfassen zu bemächtigen". an dem Wohl und Wehe der arbeitenden Klasse oder anderen Ber- schaften oder Vereinen nicht zur Bedingung gestellt, sowie die Ver= hältnissen zuzuschreiben" sei, jedenfalls stehe die Tatsache fest, daß pflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit dem Sassengesetzgebung dürften zur Aufklärung über den Zweck des Diese Erinnerungen an den Werdegang auf dem Gebiete der Berpflichtung Staffenzived in feiner Berbindung stehen, nicht auferlegt werden." jebigen Entwurfs beitragen. überhaupt nur etwa 230 solcher Unterstüßungskassen, darunter nur einige 60 mit Beitragspflicht der Arbeitgeber( der Handelsminister diktierten Vorschrift hieß es in den Motiven:" Inwieweit bisher Zur Begründung dieser aus Furcht vor Arbeitervereinen von der Reydt gab in der Sitzung vom 2. März 1854 die Zahlen die Verbindung von Hülfstassen mit anderweitigen Organisationen auf 239 und 66 an) bestehen. Die Kommission und der Landtag stimmten dem Gefeßentwurf zu, der als Geses vom 3. April 1854 zu üblen Folgen tatsächlich geführt hat, mag hier dahingestellt dann publiziert wurde. In der Debatte über dies Gesetz spielte bleiben. Zweifellos ist es, daß die Verbindung Folgen nach sich wie auch in den späteren Debatten über eine hinlängliche Fürsorge ziehen kann, deren neuerlichen Eintritt die Gesetzgebung nicht Wir meldeten dieser Tage, daß das unerwartete, der Arbeiterklasse die Besorgnis eine Rolle es sei das Gefeß mit außer Betracht lassen darf. Bereinen, deren politische, religiöfe dem Matel des Kommunismus behaftet, es frete in eine be- oder wirtschaftliche Tendenzen der Staat zu bekämpfen Anlaß hat, ia unglaubliche doch Ereignis geworden sei, daß der denkliche Sphäre hinein." wurde dadurch der Weg geebnet, cine kräftige Organisation zu ge- Ferienfenat des Reichsgerichts beschlossen habe, gegen den winnen und mittels diefer gegen die staatliche Ordnung erfolgreicher Genossen Liebknecht   die Antlage des Hochverrats zu erheben, In dem Entwurf der deutschen   Gewerbeordnung vom Jahre richtungen in der Art, daß gewiffen Vereinen grundsätzlich die Ver- den Militarismus begangen worden sein soll. vorzugehen. Eine Scheidung zwischen den verschiedenen Vereins der durch Auslassungen in seiner bekannten Broschüre über 1869(§ 140) wurde die Entwickelung des gewerblichen Hülfs- Findung mit den Kassen untersagt würde, erscheint als ein_ver= tassenwesens von der Regierung als eine Aufgabe der Gemeinde- geblicher Versuch."( S. 36 der Motive, Druds. 15, Session 1875.)*) Man hätte die Entschließung des Reichsgerichts schon und Staatsverwaltungen aufgefaßt, die für die acht älteren In der Kommission wurde diese Behinderung des Rechts der Ar- deshalb für ausgeschlossen halten sollen, weil der Vertreter preußischen Provinzen geschaffene Gesetzgebung ortsstatutarischer beitervereine durch Streichung der Worte: die Beteiligung an der Anklage, der Oberreichsanwalt, fauerste Mühe gehabt hat, Zwangskassen sollte auf das Reich übertragen werden. Sie wurde anderen Gesellschaften oder Vereinen nicht zur Bedingung gestellt, Handhaben für die Konstruktion des Delikts zu finden. Die in den Motiven als eine unentbehrliche Ergänzung zur lokalen sowie" beseitigt. Im Plenum stellte Heyl( jezt Freiherr von Heyl Ansichten des Oberreichsanwalts haben stark gewechselt, Armenpflege" bezeichnet. Dies Vorhaben stieß auf lebhaftesten zu Herrnsheim  ) auf Wiederherstellung und Verschärfung der Bor- obwohl oder gerade weil ihm seit Beginn seiner Amts­Widerspruch. Die Verschiedenartigkeit der tatsächlichen Entwicklung schriften der Regierungsvorlage gerichtete Anträge. Sie wurden waltung gegen den Genossen Liebknecht   vom April bis zum der Gewerbe, die außerordentliche Mannigfaltigkeit des Rechts­zustandes in Deutschland   auf diesem Gebiete, die Unzulänglichkeit Juli Zeit genug zur Verfügung gestanden hat. Als seinerzeit

1869 bis 1875.

Hochverrat.

ter altpreußischen Gesetzgebung, vor allem günstige Erfahrungen,*) Auf diese Begründung nimmt der im Mai dieses Jahres die Schrift unseres Genossen vom Leipziger   Amts. die mit dem auf freier Uebereinkunft beruhenden Unterstüßungs- vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Hülfskaffen" aus- gericht mit Beschlag belegt wurde, geschah das, weil wesen in England, Frankreich  , der Schweiz   und einer Reihe von I drücklich Bezug. der Oberreichsanwalt in der Schrift die hochverräterische

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